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66_II_65

BGE 66 II 65

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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64 Erfindungsschutz. N° 14. bedeutet. Ei~e solche Einbeziehung der Durchführung von Patentprozessen unter die in Art. 1 lit. i des Regola- mento InternQ umschriebenen Aufgaben sprengt entgegen der AufIassung des Beklagten keineswegs den Rahmen des statutarischen Zweckes. Der Einwand sodann, der Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden Verbandes, ist in übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig zurückzuweisen. Das Interesse der Verbandsmitglieder, zu wissen, ob sie ein bestimmtes Patent zu respektieren haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von Patenten von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist bedeutungslos, dass nicht alle Mitglieder des Verbandes Konservendosen fabrizieren oder damit Handel treiben. Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes zum Verbandszweckgehört, so genügt es für die Her- stellung der Legitimation des Verbandes, wenn auch nur einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des streitigen Patentes interessiert sind. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mal 1940

i. S. Neuenschwander gegen Zürcher. 65 Blutuntersuchung als Gegenbeweismittel im Vaterschaftsprozesa (Art. 3141 und II ZGB): Das die Vaterschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus- schliessende Ergebnis entkräftet von Bundesrechts wegen die Vermutung des Art. 3141, wenn es den Beklagten, und ander- seits die aus Mehrverkehr der Mutter mit einem Dritten her- geleiteten erheblichen Zweifel gemäss Art. 314Il, wenn es diesen Dritten betrifft, - wie bei der Untersuchung der Blutgruppen 0, A, B und AB so auch bei der Uutersuchung nach dem M-N -System, - vorausgesetzt dass die Untersuchung richtig vorgenommen wurde und der Befund keine besondern Zweifelsn:lomente auf- weist. Das die Vaterschaft des Beklagten oder des Dritten in solcher Weise ausschliessende Ergebnis nach der einen Untersuchungs- art wird in seiner Schlüssigkeit nicht in Frage gestellt durch ein neutrales, die Vaterschaft nicht ausschliessendes Ergebnis nach der andern Untersuchungsart. Recherche de la formule sanguine commc moyen de prcuvc dans l'action en paterniti< (art. 314 aI. 1 et 2 CC) : . Le defendeur peut, par sa formule sanguine, renverser la pm- somption de paternite qui le charge (art. 314 aI. 2). Lorsque, pendant la periode critique, la mere a cohabite avec un tiers, la formule sanguine de celui-ci peut exclure les «doutes serieux» que cette circonstance permettait d'elever sur Ia paternite du defendeur (art_ 314 al. 2). Pour l'application de ces principes, il n'importe que l'examen ait eu lieu selon l'une ou l'autre des methodes de Iaboratoire usuelles (groupes OAB et AB ou facteurs MN). Il faut, toutefois, que l'examen ait ete bien conduit et ne Iaisse pas, en lui-meme, place au doute. Lorsque l'examen par l'une des methodes donne un resultat qui exclut la paternite du defendeur ou du tiers, il garde toute sa valeur, alors meme que l'autre methode ne permet aucune conclusion. Esame del sangue come mezzo di< prova nell'azione di paternitd (art. 314 cp. 1 e 2 CC) : Il risultato dell'esame deI sangue deI convenuto puo far cadere la presunzione di paternita a carico di Iui (art_ 314 cp. 2 CC). Se, durante il periodo critico, la madre ha avuto relazioni sessuali con un terzo, l'esame deI sangue di quest'ultimo puo eliminare i « seri dubbi II ehe questa circostanza permetteva di iar sorgere sulla paternita deI convenuto (art. 314 cp. 2 CC). AB 66 II - 1940 5

66 Fa.milienrecht. No 15. Per l's.pplicazione di questi prineipi nulls. importa ehe J'esame s.bbia Juogo secondo J'uno 0 l'altro dei metodi usuali (gruppi OAß e Aß 0 fattori MN). Occorre tuttavia. ehe l'esame Bis. stato bene eseguito e non la.sci sussistere particolari motivi di dubbio. L'esame ehe, fatto secondo l'uno dei suddetti metodi, escl~de Ia. paternit8. deI convenuto 0 deI terzo, conserva. tutto Jl suo valore anehe se eon l'altro metodo si giunge ad uns eonclusione ehe non eselude Ja. psternit8.. A. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat diese Vaterschaftsklage am 22. Februar 1940 in Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZGB abgewiesen: Auf Grund mehrerer Indizien müsse angenommen werden, die Kindsmutter habe in der Nacht vom 26. auf den 27. März 1938 zuhause nicht nur mit dem Bekla~n, der den Verkehr zugibt, sondern nach dessen Weggang auch noch mit einem andern Kiltgänger, R. Z., geschlechtlich verkehrt. Das begründe erhebliche Zweifel an der zunächst zu vermuten- den Vaterschaft des Beklagten. « Auch das Ergebnis der in oberer Instanz angeordneten Blutgruppenuntersuchung ist nicht geeignet, diese Zweifel· zu beseitigen. Während sich nach dem O-A-B-System die Vaterschaft weder des Beklagten noch des R. Z. ausschliessen lässt, gelangt der Experte auf Grund des M-N-Systems zur Auffassung, die Vaterschaft des R. Z. sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Da nicht feststeht, welchem der beiden Systeme der Vorzug zu geben ist, - mangels anderer Angaben ist offenbar von ihrer Gleichwertigkeit auszu- gehen - und im übrigen auch das M-N -System keine absolut sicheren Schlüsse zuläRSt, kann dem Bericht über dieBlutgruppenprobe im wesentlichen entnommen werden, dass die Vaterschaft des R. Z. objektiv möglich ist. » B. - Die Klägerschaft zieht dieses Urteil an das Bundes- gericht mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung der Klage. Der Beklagte beantragt Bestätigung des kanto- nalen Urteils. Das . Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. - Lässt sich die Blutgruppe des Kindes, die ihm vom Vater oder von der Mutter vererbt sein muss, bei Fa.milienrecht. N° 15. 67 der Mutter nicht feststellen, so kommt nach' dem Stande der serologischen Forschung ein Mann, der die betreffende Blutgruppe auch nicht aufweist, mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nicht als Vater in Betracht. Führt die Blutuntersuchung zu diesem Schluss hinsichtlich des Vaterschaftsbeklagten selbst, so ist damit die allenfalls ihm gegenüber gemäss Art. 314 Abs. I ZGB begründete Vaterschaftsvermutung im Sinne von Abs. 2 daselbst entkräftet (BGE 61 II 72). Betrifft das dahingehende Ergebnis der Blutuntersuchung einen Dritten, aus dessen Beziehungen mit der Kindsmutter die Einrede des Mehr- verkehrs hergeleitet wird, so folgt daraus eine Gegen- einrede zugunst·~m der Klägerschaft, indem der betreffende Mehrverkehr angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr als Zeugungsakt in Betracht fällt und daher keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 rechtfertigt (BGE 64 II 253). Bietc,t die Blutuntersuchung zur Zeit auch noch nicht völlige Sicherheit, wie sie bei gegebener Ehe- lichkeitsvermutung zum Ausschluss der ehelichen Abstam- mung gefordert wird (Art. 254 ZGB, BGE 61 II 300), so genügt das die Vaterschaft mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit ausschliessende Ergebnis einer solchen Unter- suchung doch, um « erhebliche Zweifel» im Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu begründen, und ebenso, um eine Mehr- verkehrseinrede zu entkräften. Es ist anerkannt, dass wie die Untersuchung der sogenannten klassischen Blut- gruppen 0, A, B und AB auch die Untersuchung der M-N-Faktoren sich in diesem Sinne forensisch verwerten lässt. Das Bundesgericht hat kürzlich ausgesprochen, ein kantonales Urteil, das die Vaterschaft. des Beklagten (oder die erheblichen ZweIfel wegen Mehrverkehrs) auf Grund eines die Blutsverwandtschaft des Kindes mit dem betreffenden Manne ausschliessenden Befundes nach dem M-N-System verneint, halte 'Vor dem Bundesrecht ebenso stand, wie wenn ihm ein im gleichen Sinn ausgefallener Befund betreffend die klassischen Blutgruppen zugrunde läge (BGE 65 II 124). Darüber hinaus ist .. nun anzuerken-

68 Familienrec1lt. No 15. nen, dass ein :dahinlautender Befund, sofern' er sich auf eine fachmännisch und sorgfältig durchgeführte Unter- suchung stützt und keine besondern Zweifelsgründe bestehen, bei der einen wie bei der andern Untersuchungs- art von Bundesrechts wegen zur Entkräftung der Vater- schaftsvermutung bezw. der Mehrverkehrseinrede geeignet ist. In dem nicht veröffentlichten Urteil Schmid gegen Martin vom 2. Juni 1939 ist aus gerichtlichen Gutachten des Gerichtlich-Medizinischen Institutes der Universität Zürich folgendes hervorgehoben: Bei der Untersuchung nach dem M -N -System bestehen noch gewisse geringe Fehlermöglichkeiten infolge seltenen Vorkommens eines defekten N-Typus. Auch können sich Fehlbestimmungen ergeben bei Verwendung ungenügend gereinigter Immun- seren. Die Fehlermöglichkeit.dürfte höchstens 1: 500-1000 betragen, während sie bei den klassischen Blutgruppen noch geringer ist (weniger als 1 : 1000). Das Ergebnis nach dem M-N-System wurde aber doch als so zuverlässig erachtet, dass es im Vaterschaftsprozess als gleichwertig gelten könne. Im vorliegenden Falle bestehen keine Zweifel an der richtigen Durchführung der Blutuntersuchung - Experte war Dr. Ottensooser, der Vorsteher der serologischen Abteilung des Schweizerischen Serum- und Impfinstitutes in Bern -, und für die Würdigung des Ergebnisses fällt die Bemerkung des Experten in Betracht, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass ein schwaches N bei R. Z. oder bei der Mutter hätte übersehen werden können, Anderseits ist der Faktor N beim Beklagten fest- gestellt, und zwar in der Verbindung MN wie beim Kinde. Der Appellationshof zieht die Richtigkeit dieses Befundes keineswegs in Zweifel, und er stellt den Befund dem die klassischen Blutgruppen betreffenden auch als gleich- wertig zur Seite. Er glaubt aber die Mehrverkehrseinrede trotzdem als unentkräftet erachten zu sollen, weil eben nicht beide Untersuchungen zum Ausschluss der' Vater- Familienrecht. No W. schaft des R. Z. geführt haben. Diese Betrachtungswei~e istirrtÜIDlich. Die beiden Untersuchungen sind vonein- ander unabhängig; sie betreffen verschiedene, einander nicht beeinflussende Eigenschaften des Blutes, wie in der Wissenschaft anerkannt und auch in den jeweiligen Gutachten angenommen ist. Sonst müsste in jedem Falle nach den beiden Methoden untersucht werden, und die Schlüssigkeit eines die Vaterschaft nach der einen Methode ausschliessenden Ergebnisses wäre dadurch in Frage gestellt, dass die andere Methode ein neutrales, die Vaterschaft des betreffenden Mannes nicht ausschlies- sendes Ergebnis aufweist. So verhält es sich nach dem Gesagten nicht. Vielmehr ist die Vaterschaftsvermutung bezw. die Mehrverkehrseinrede. soweit auf den Verkehr mit dem betreffenden Manne gestützt, entkräftet, wenn auch nur eine der beiden erprobten Untersuchungsarten zu diesem Schlusse führt. Trifft dies zu bei der ersten im einzelnen Falle angewendeten Untersuchungsart, so ist, richtige Vornahme und eindeutiges Ergebnis voraus- gesetzt, der Entkräftungsbeweis bereits erbracht. Nur wenn das Ergebnis aus irgendeinem Grunde nicht sicher genug ist, besteht alsdann Veranlassung, noch die andere Untersuchung durchzuführen. Daher hindert anderseits hier nichts, nach neutralem Ergebnis der ersten, die klassischen Blutgruppen betreffenden Untersuchung auf das zuverlässige Ergebnis der davon unabhängigen Unter- suchung nach dem M -N -System abzustellen.

2. - Ist demnach die ;:tus dem Umgang mit R. Z. hergeleitete Mehrverkehrseinrede zu verwerfen, so dringt dagegen die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels der Kindsmutter durch (Art. 315 ZGB). Diese hat sich nicht nur vor der kritischen Zeit in mehreren aktenkundig gewordenen Fällen hemmungslos hingegeben, sondern namentlich hat die Beweisführung über die V orgängein jener Nacht, in der sie mit dem Beklagten verkehrte, eine derartige Schamlosigkeit der Kindsmutter kundgetan, dass der dringende Verdacht noch anderweitigen in die

70 FalIUlienrecht. No 16. Zeit der Empfangnis fallenden Geschlechtsverkehrs be- gründet ist. Demnach erkennt das B1.I/ndeagericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 22. Februar 1940 bestätigt.

16. Auszug aus den UrteU der H. ZIvilabteilung vom 10. Mal 1940

i. S. von Arx-Leuenberger gegen von Arx. Der Ehemann ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, der Ehefrau die Kosten des ScheidungsprOZe8868 VOfOZlU8chie88en (Art. 159 Ahs. 3, 160 Ahs. 2 ZGB). Die Frau kann jedoch nach dem kantonalen Prozessrecht im Rahmen des Kosten- entscheids zur Rückerstattung der empfangenen Vorschüsse verurteilt werden. Le man est ohIige, de par Ie droit fooml, d'avancer 8. sa femme les frais de l'instance en divorce (an. 159 a1. 3; 160 al. 2 CC). Cependant, Ja femme peut, dans Ie ~ du prononce sur les frais etre condamnee, en vertu du drolt cantonal, 8. rembour- ser l~ avances que Iui a faites son mari. n marito e ohhIigato, in virtu deI diritto fede~aI7' 00. anticipare a sua mogIie le spese concernenti Ia ca.usa di divOrzlO (art. 159 cp. 3 e 160 cp. 2 CC). Tuttavia, in virtu. d7I ~ritto ~to~le, la moglie puo essere condannata, en~o 1 ~ltl deI diSI!O~tlVO sulle spese, a rimborsare le somme ehe Il manto le ha antlClpate. Nachdem der Ehemann Klage und· die Ehefrau Wider- klage auf Scheidung erhoben hatten, leistete auf Verfügung des Amtsgerichts Luzern der Kläger der Ehefrau Vor- schüsse im Betrage von zusammen Fr. 400.- für die Prozesskosten. Die kantonalen Gerichte sprachen die Scheidung in Gutheissung der Klage des Mannes aus und verurteilten die Beklagte zu den Kosten und zur Rücker- stattung der Prozesskostenvorschüsse an den Mann. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Beklagte, die Scheidung sei auf Begehren beider Parteien auszu- sprechen, ... die kantonalen Kosten seien zu teilen bzw. wettzuschlagen, jedenfallS die Beklagte von der Rück- erstattung der vom Kläger geleisteten Vorschüsse zu entheben ... Familienrecht. No 16. 71 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (1, 2. In der Sache selbst wird das Urteil bestätigt.)

3. - Die Rückerstattung der vom Kläger für die Beklagte geleisteten Prozesskostenvorschüsse ist der letz- teren durch die Vorinstanz im Dispositiv über die Kosten- tragung auferlegt worden. Das Bundesgericht hat immer die Regel befolgt, dass es im Falle der materiellen Abwei- sung der Berufung sich mit den Kosten des kantonalen Verfahrens, die dem kantonalen Prozessrecht unterstehen, nicht· zu befassen habe. Im vorliegenden Falle macht jedoch die Berufungsklägerin geltend, die von der Vor- instanz getroffene Anordnung der Rückerstattung des Kostenvorschusses sei bundesrechtswidrig. Die Kosten- vorschusspflicht des Ehemannes stütze sich auch im Verfahren nach Art. 145 ZGB auf die generelle Unter- haltspflicht gegenüber der Ehefrau gemäss Art. 160. Diese wäre nun aber illusorisch, wenn die Ehefrau nach- träglich nicht bloss zur Tragung der dem obsiegenden Ehemanne erwachsenen Prozesskosten verhalten würde, sondern auch zur Rückerstattung der erhaltenen Kosten- vorschüsse, ohne die sie den Prozess gar nicht hätte führen können. Die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Kosten des Scheidungsprozesses vorzuschiessen, um ihr die Wah- rung ihrer Interessen zu ermöglichen, ist eine bundes- rechtliche. Denn sie ist Ausfluss seiner Verpflichtung zu Beistand und Unterhalt (Art. 159 Abs. 3, 160 Abs. 2 ZGB). Der Zweck der Institution erheischt jedoch nicht, dass die der Frau aus der Prozessführung erwachsenden Kosten notwendigerweise d.efinitiv zu Lasten des Mannes fallen. Er ist erreicht, wenn dank den Vorschüssen die Ehefrau ihre Interessen im Prozesse hat wahren können, und er wird nicht dadurch illusorisch gemacht, dass sie nachher, nach durchgeführter Wahrung ihrer Interessen, den erhal- tenen Vorschuss zurückerstatten muss. Es unterliegt . keinem Zweifel, dass die Ehefrau im Scheidungsprozess