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64_II_253

BGE 64 II 253

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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252 Schnldbet1't'ibungs- und Konkursreeht. mit dem Hinweis auf Art. 944 rev. OR bestreiten, wonach es zulässig sei, in die Firma Angaben über die Natur des Unternehmens aufzunehmen. Diese Bestimmung gilt nur unter Vorbehalt der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes, dass durch die Firma nicht Rechte Dritter verletzt werden dürfen. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UNDKONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. Nr. 37. - Voir n° 37. I.FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE

43. Auszug aus dem OrtaU der 11. ZivilabteUung vom SO. September lSSS i. S. Frisch gegen Baumann. 253 Art. 3 I 4 A b s. 2 ZGB. Erhebt der VaterschaftsbekIagte die Einrede, die Kindsmutter habe in der kritischen Zeit noch mit einem andern Manne geschlechtlich verkehrt, so kann die Klägerschaft die Durchführung der B 1 u t g r u p p e n - u n t e r s u c h u n g bezüglich des Andern verlangen.

3. Nachdem die neue' Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Blutgruppenuntersuchung als schlüssiges Be- weismittel zur Zerstörung der Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und einen daherigen Anspruch des letztem auf deren Durchführung anerkannt hat (BGE 60 11 84, 61 11 75), ist es ein Gebot der Logik und der Billigkeit, dass sie auch der Klägerin gewährt werde zum Nachweise, dass ein Dritter, mit dem sie verkehrt hatte, nicht der Vater sein könne; denn sobald - bei einem solchen posi- tiven Resultat der Blutprobe - dies feststeht, ist der aus dem Verkehr mit diesem Dritten sich ergebende Zweifel beseitigt, also die Exceptio nach Art. 314 Abs. 2 entkräftet und die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten wieder hergestellt. Ob allerdings für einen am Prozesse nicht beteiligten Dritten eine Rechtspflicht zur Hergabe einer Blutprobe bestände, ist eine Frage des kantonalen Prozess- rechts. Da die Klägerin das Begehren um Durchführung der Blutuntersuchung bezüglich des G. gestellt hat, muss diese angeordnet werden mit der Wirkung, dass im Falle des Ausschlusses der Vaterschaft des G. die Klage gegen F. geschützt, im gegenteiligen Falle aber abgewiesen AS 64 II - 1938 17 254 Obligationenrecht. Xo H. werden muss. ~wecks Ergänzung des Beweisverfahrens in diesem Sinne ist die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. II. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 47. - Voir n° 47. . IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

44. AUSZ11g aus dem 11rteil der I. ZivilabteUung vom 25. Kai 1938 i. S. 111ricb. gegen Grunder's IrbeD. S c h ade n e r s atz ans p r u c h 110 U S Wer k ver t rag, Art. 368 OR, u. IIoUS une r 1 a. u b t e r H a. n d I u n g, Art. 41 ff. Ans p r u c h s k 0 nk u r ren z. Unfall eines Monteurs infolge mangelhafter Repara.tur des Steig- gurtes durch den Sattler.

1. Wer k ver t rag. Haftung des Unternehmers für unmittel- baren und mittelbaren Schaden. Prüfungs- und Anzeigepflicht des Bestellers, Art. 367 und 370. (Erw. I, 1-4.)

2. Unerlaubte Handlung. Verhältnis zum Werkver- trag. Widerrechtlichkeit: VerstoBS gegen 'einallgemeines Gebot der Rechtsordnung (in casu Gefährdung von Leib und Leben Dritter). Adaequater Kausa.Izusammenhang. Haftung des Geschäftsherm, Art. 55. Herabsetzungsgri4lde. (Erw. II, 1-2.) A. - Am 30. Mai 1931 stürzte der 1901 geborene Kläger, der als Freileitungsmonteur bei der Installations- firma Binder & Richi in St. Gallen angestellt war, in der ObligatioDenrecht. No 44. 'Nähe von Flawil von einem Kraftleitungsmaste ab, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog.· Der Sturz war darauf zurückzuführen, dass die Strippe des um den Mast geschlungenen· Steiggurtes riss. Der Kläger hatte den Gurt, der sein Eigentum war, einige Wochen vor dem Unfall bei der beklagten Sattler- firma reparieren lassen. Die Suval zahlte dem Kläger Krankengeld und Hei- lungskosten und sprach ihm eine vorläufige Rente zu. Sie verlangte von der Beklagten Ersatz ihrer Leistungen, da der Unfall durch die mangelhafte Reparatur <les Steig- gurtes verursacht worden sei. Da die Verhandlungen nicht zum Ziele führten, trat die Suval gestützt auf Art. 100 KUVG ihre Ansprüche gegen die Beklagte dem Kläger ab. B. - Im Februar 1936 leitete der Kläger gegen die Beklagte vorliegenden Prozess ein, in dem er unter Ein- schluss der ihm von der Suval abgetretenen Regressan- sprüche eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 49,263.10 mit 5 % Zins seit 30. Mai 1931 geltend machte. Die Klage wurde mit der sowohl hinsichtlich des Materials als der Arbeit unsachgemässen Reparatur des Steiggurtes begründet, die den Unfall verursacht habe. . Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers für vertragsrechtliche Ansprüche, da die Reparatur auf Namen und Rechnung der Arbeitgeberin des Klägers aus- geführt worden sei, zwischen dem Kläger und der Beklag- ten daher gar kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Sodann widersetzte sich die Beklagte den Haftungsan- sprüchen grundsätzlich und dem Masse nach. O. - Das Bezirksgericht St. Gallen hat die Klage nach Einholung einer Expertise durch Urteil vom 25. Mai 1937 abgewiesen. Anf Appellation des Klägers hin hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen das erstinstanzliche Erkenntnis