Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familiemecht. ~n 68.
Demitach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Ver-
waltungsgericht) vom 23. Juli 1935 bestätigt.
68. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. November 1936
i. S. lIochuli gegen lIochuli.
ZGB Art. 254, An f e c h tun g der Ehe li c h k e i t : Aus
dem negativen Ergebnis der B lu t pro b e ergibt sich nicht,
dass der Ehemann der Mutter unmöglich der Vater sein könne
(Erw. 2).
ZGB Art. 257 Abs. 3 : Anerkennung der Ehelichkeit ? Entschuld-
bar verspätete Anfechtung 1 (Erw. 1).
A. -
Mit der vorliegenden Klage vom 9. Januar 1935
ficht der seit 1927 verheiratete Kläger die Ehelichkeit des
von seiner Ehefrau am 6. Mai 1934 geborenen Knaben an
auf Grund eines Gutachtens des gerichtsärztlichen Instituts
Basel über die Blutuntersuchung, das zum Ergebnis ge-
langt: « Da der Faktor N, der sich im Blute des Kindes
findet, weder bei der Mutter noch beim Vater (will sagen:
dem Kläger) konstatiert werden kann, so ergibt sich daraus
die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kind seinen Blut-
faktor N von anderer Seite her ererbt hat, sodass Herr
Hans Hochuli (d. i. der Kläger) unmöglich der Vater des
Kindes Hansruedi sein kann ». Nach den auf die Aus-
sagen der Mutter gestützten Feststellungen der Vorinstanz
hatte die mit dem Ehemann zusammenlebende Mutter
gegen Ende Juli und in der ersten Hälfte August Hl33
mehrmals mit Ferdinand Wüest geschlechtlich verkehrt.
Als diese Beziehungen dem Ehemann wenig später hinter-
bracht wurden, stellte er seine Frau und den Wüest zur
Rede, die jedoch beide jeden Geschlechtsverkehr in Abrede
stellten. Als dann im Herbst 1934 wiederum ähnliche
Gerüchte auftauchten, gestand die Frau dem Mann am
29. Oktober 1934 den Geschlechtsverkehr mit Wüest zu.
Im Prozess hat sie sich der Klage unterzogen.
Familienrecht. No 68.
:lUt
B. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am
9. Juli 1935 die Klage zugesprochen.
a. -
Gegen dieses Urteil hat das Kind die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die von Art. 253 ZGB gesetzte Frist zur Anfechtung
der Ehelichkeit, welche mit der hier am Tage der Geburt
erfolgten Kenntnis von derselben zu laufen beginnt und
drei Monate beträgt, war bei der Klagerhebung längst ab-
gelaufen. Indessen lässt Art. 257 Abs. 3 ZGB nach Ablauf
dieser Frist die Anfechtung zu, wenn die Verspätung mit
wichtigen Gründen entschuldigt wird (abgesehen vom Falle,
dass der Klageberechtigte arglistig zur Unterlassung der
Anfechtung bewogen worden ist, wofür das blosse gemein-
same Abstreiten ausserehelichen Geschlechtsverkehrs sei-
tens der Ehefrau wie auch ihres Beischläfers nicht genügt).
Wichtige Gründe können hier in der Tat darin gefunden
werden, dass der Kläger bis zum Geständnis der Ehefrau
keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Ehe-
lichkeit des Kindes und an der Erhebung einer Anfech-
tungsklage hatte. Auf das Geständnis hin aber wandte sich
der Kläger alsbald an einen Anwalt, liess auf dessen Rat
die Blutuntersuchung vornehmen, suchte nach Empfang
des Gutachtens vom 14. Dezember 1934 um das Armen-
recht nach und erhob dann die Klage ohne weitere unge-
rechtfertigte Säumnis. Eine stillschweigende Anerkennung
der Ehelichkeit kann nicht darin gesehen werden, dass er
weiter mit seiner Ehefrau zusammenlebt, auch wenn daraUf';
geschlossen werden kann, er habe ihr die mehrfachen Ehe-
brüche verziehen.
2. -
In BGE 61 11 72 hat das Bundesgericht auf Grund
eines Gutachtens von Professor Zangger, wonach bei der
Untersuchung über die Vererbung der Blutgruppeneigen-
8chaften die Fehlergrenzen weit unter 1 : 1000 sind, wenu
alle Vorsichtsmassnahmen getroffen sind und die Technik
302
J;'amilienr<'<,ht. N° 68.
einwandfrei ist, ausgesprochen, dass erhebliche Zweifel
über die (aussereheliche) Vaterschaft des Beklagten immer
dann gerechtfertigt sind, wenn die Blutgruppe des Kindes
diesem weder von der Mutter noch vom Beklagten vererbt
worden ist. Allein während gemäss Art, 314 Abs. 2 ZGB
der Nachweis von Tatsachen, die erhebliche Zweifel über
die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen, eine Vater-
schaftsklage zu Fall zu bringen verma,g, so kann gemäss
Art. 254 ZGB der Ehemann eine Klage auf Anfechtung der
Ehelichkeit des von der Ehefrau wie hier wenigstens 180
Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes nur durch
den Nachweis begründen, dass er « unmöglich » der Vater
des Kindes sein könne. Dieser Nachweis muss strikte ge-
leistet werden; er ist als gescheitert zu betrachten, solange
eine noch so entfernte Möglichkeit der Vaterschaft des
Ehemannes bestehen bleibt (BGE 55 II 297 und dort
zitierte frühere Urteile). Hiefür ist regelmässig nur der
Nachweis tauglich, dass die Ehegatten während der
Empfängniszeit überhaupt keinen Geschlechtsverkehr ge-
pflogen haben können (insbesondere wegen örtlicher Ent-
fernung) oder mindestens wegen Zeugungsunfähigkeit des
Ehemannes oder bereits vorher bestehender Schwanger-
föchaft keinen zur Befruchtung führenden. Hievon abge-
sehen « muss trotz dem nachgewiesenen Geschlechtsver-
kehr der Ehegatten während der kritischen Zeit eine V ater-
schaft des Ehemannes als unmöglich erscheinen, wenn das
Kind unzweifelhaft Rassenmerkmale aufweist, welche nach
den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung mit
Bestimmtheit (unter allen Umständen) eine Erzeugung
durch einen der Rasse des Ehemannes angehörigen Mann
ausschliessen »(~GE 55 II 295). Alle diese Fälle stimmen
darin überein, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage
auf Grund der richterlichen Überzeugung erfolgt, dass
überhaupt gar keine Möglichkeit der Vaterschaft des Ehe-
-mannes besteht. Eine solche Überzeugung zu vermitteln,
ist die Blutprobe wegen der ihr anhaftenden Fehlerquellen
nicht tauglich, mag die Fehlergrenze noch so eng sein.
Familienrecht. N° 68.
303
Beispielsweise ist es auch bei auf Zeugungsunfahigkeit oder
fremde Rassenmerkmale gestützter Anfechtungsklage frei-
lich nicht ausgeschlossen, dass einmal eine solche Klage
zu Unrecht zugesprochen werde. Allein dann liegt der
Grund hiefür in einem unzulänglichen medizinischen Gut-
achten. Im Unterschied dazu kann eine auf vorzüglichste
Weise durchgeführte Blutprobe zu einem Fehlergebnis
führen, weil sich hier Fehlergebnisse einschleichen können,
die ihren Grund anderswo als in der Unzulänglichkeit des
Gutachters haben. Auf Grund der ganz verschiedenen
gesetzlichen Ordnung vermag gegenüber der Vaterschafts-
klage einer unverheirateten Frau, die sich ausserehelichem
Geschlechtsverkehr hingab, eine Blutprobe, die den Be-
klagten als Vater des Kindes ausgeschlossen erscheinen
lässt, erhebliche Zweifel an dieser Vaterschaft zu recht-
fertigen, was nach Art. 314 Abs. 2 ZGB zur Abweisung der
Vaterschaftsklage genügt. Es darf aber nicht zugelassen
werden, dass je einmal, sei es auch in noch so seltenen
Fällen, eine Ehefrau, die sich keinen Ehebruch oder ein
ähnliches ehewidriges Verhalten hat zuschulden kommen
lassen, welches zu ausserehelicher Befruchtung führen
konnte, der Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes aus-
gesetzt werde, bloss weil die nicht im strengsten Sinne des
Wortes absolut zuverlässige Blutprobe den Ehemann als
Vater ihres Kindes ausgeschlossen erscheinen lässt. Und
noch weniger darf ein als ehelich vermutetes Kind mit
dem Makel der Unehelichkeit behaftet werden, solange
wegen der der Blutprobe anhaftenden, zwar nur geringen
Fehlerq~ellen der Richter nicht davon überzeugt sein kann,
dass auch wirklich gar keine Möglichkeit bestehe, der Ehe-
mann der Mutter könne doch sein Vater sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Juli 1935
aufgehoben und die Klage abgewiesen.