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61_II_300

BGE 61 II 300

Bundesgericht (BGE) · 1935-07-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familiemecht. ~n 68.

Demitach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Ver-

waltungsgericht) vom 23. Juli 1935 bestätigt.

68. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. November 1936

i. S. lIochuli gegen lIochuli.

ZGB Art. 254, An f e c h tun g der Ehe li c h k e i t : Aus

dem negativen Ergebnis der B lu t pro b e ergibt sich nicht,

dass der Ehemann der Mutter unmöglich der Vater sein könne

(Erw. 2).

ZGB Art. 257 Abs. 3 : Anerkennung der Ehelichkeit ? Entschuld-

bar verspätete Anfechtung 1 (Erw. 1).

A. -

Mit der vorliegenden Klage vom 9. Januar 1935

ficht der seit 1927 verheiratete Kläger die Ehelichkeit des

von seiner Ehefrau am 6. Mai 1934 geborenen Knaben an

auf Grund eines Gutachtens des gerichtsärztlichen Instituts

Basel über die Blutuntersuchung, das zum Ergebnis ge-

langt: « Da der Faktor N, der sich im Blute des Kindes

findet, weder bei der Mutter noch beim Vater (will sagen:

dem Kläger) konstatiert werden kann, so ergibt sich daraus

die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kind seinen Blut-

faktor N von anderer Seite her ererbt hat, sodass Herr

Hans Hochuli (d. i. der Kläger) unmöglich der Vater des

Kindes Hansruedi sein kann ». Nach den auf die Aus-

sagen der Mutter gestützten Feststellungen der Vorinstanz

hatte die mit dem Ehemann zusammenlebende Mutter

gegen Ende Juli und in der ersten Hälfte August Hl33

mehrmals mit Ferdinand Wüest geschlechtlich verkehrt.

Als diese Beziehungen dem Ehemann wenig später hinter-

bracht wurden, stellte er seine Frau und den Wüest zur

Rede, die jedoch beide jeden Geschlechtsverkehr in Abrede

stellten. Als dann im Herbst 1934 wiederum ähnliche

Gerüchte auftauchten, gestand die Frau dem Mann am

29. Oktober 1934 den Geschlechtsverkehr mit Wüest zu.

Im Prozess hat sie sich der Klage unterzogen.

Familienrecht. No 68.

:lUt

B. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am

9. Juli 1935 die Klage zugesprochen.

a. -

Gegen dieses Urteil hat das Kind die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von Art. 253 ZGB gesetzte Frist zur Anfechtung

der Ehelichkeit, welche mit der hier am Tage der Geburt

erfolgten Kenntnis von derselben zu laufen beginnt und

drei Monate beträgt, war bei der Klagerhebung längst ab-

gelaufen. Indessen lässt Art. 257 Abs. 3 ZGB nach Ablauf

dieser Frist die Anfechtung zu, wenn die Verspätung mit

wichtigen Gründen entschuldigt wird (abgesehen vom Falle,

dass der Klageberechtigte arglistig zur Unterlassung der

Anfechtung bewogen worden ist, wofür das blosse gemein-

same Abstreiten ausserehelichen Geschlechtsverkehrs sei-

tens der Ehefrau wie auch ihres Beischläfers nicht genügt).

Wichtige Gründe können hier in der Tat darin gefunden

werden, dass der Kläger bis zum Geständnis der Ehefrau

keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Ehe-

lichkeit des Kindes und an der Erhebung einer Anfech-

tungsklage hatte. Auf das Geständnis hin aber wandte sich

der Kläger alsbald an einen Anwalt, liess auf dessen Rat

die Blutuntersuchung vornehmen, suchte nach Empfang

des Gutachtens vom 14. Dezember 1934 um das Armen-

recht nach und erhob dann die Klage ohne weitere unge-

rechtfertigte Säumnis. Eine stillschweigende Anerkennung

der Ehelichkeit kann nicht darin gesehen werden, dass er

weiter mit seiner Ehefrau zusammenlebt, auch wenn daraUf';

geschlossen werden kann, er habe ihr die mehrfachen Ehe-

brüche verziehen.

2. -

In BGE 61 11 72 hat das Bundesgericht auf Grund

eines Gutachtens von Professor Zangger, wonach bei der

Untersuchung über die Vererbung der Blutgruppeneigen-

8chaften die Fehlergrenzen weit unter 1 : 1000 sind, wenu

alle Vorsichtsmassnahmen getroffen sind und die Technik

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J;'amilienr<'<,ht. N° 68.

einwandfrei ist, ausgesprochen, dass erhebliche Zweifel

über die (aussereheliche) Vaterschaft des Beklagten immer

dann gerechtfertigt sind, wenn die Blutgruppe des Kindes

diesem weder von der Mutter noch vom Beklagten vererbt

worden ist. Allein während gemäss Art, 314 Abs. 2 ZGB

der Nachweis von Tatsachen, die erhebliche Zweifel über

die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen, eine Vater-

schaftsklage zu Fall zu bringen verma,g, so kann gemäss

Art. 254 ZGB der Ehemann eine Klage auf Anfechtung der

Ehelichkeit des von der Ehefrau wie hier wenigstens 180

Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes nur durch

den Nachweis begründen, dass er « unmöglich » der Vater

des Kindes sein könne. Dieser Nachweis muss strikte ge-

leistet werden; er ist als gescheitert zu betrachten, solange

eine noch so entfernte Möglichkeit der Vaterschaft des

Ehemannes bestehen bleibt (BGE 55 II 297 und dort

zitierte frühere Urteile). Hiefür ist regelmässig nur der

Nachweis tauglich, dass die Ehegatten während der

Empfängniszeit überhaupt keinen Geschlechtsverkehr ge-

pflogen haben können (insbesondere wegen örtlicher Ent-

fernung) oder mindestens wegen Zeugungsunfähigkeit des

Ehemannes oder bereits vorher bestehender Schwanger-

föchaft keinen zur Befruchtung führenden. Hievon abge-

sehen « muss trotz dem nachgewiesenen Geschlechtsver-

kehr der Ehegatten während der kritischen Zeit eine V ater-

schaft des Ehemannes als unmöglich erscheinen, wenn das

Kind unzweifelhaft Rassenmerkmale aufweist, welche nach

den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung mit

Bestimmtheit (unter allen Umständen) eine Erzeugung

durch einen der Rasse des Ehemannes angehörigen Mann

ausschliessen »(~GE 55 II 295). Alle diese Fälle stimmen

darin überein, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage

auf Grund der richterlichen Überzeugung erfolgt, dass

überhaupt gar keine Möglichkeit der Vaterschaft des Ehe-

-mannes besteht. Eine solche Überzeugung zu vermitteln,

ist die Blutprobe wegen der ihr anhaftenden Fehlerquellen

nicht tauglich, mag die Fehlergrenze noch so eng sein.

Familienrecht. N° 68.

303

Beispielsweise ist es auch bei auf Zeugungsunfahigkeit oder

fremde Rassenmerkmale gestützter Anfechtungsklage frei-

lich nicht ausgeschlossen, dass einmal eine solche Klage

zu Unrecht zugesprochen werde. Allein dann liegt der

Grund hiefür in einem unzulänglichen medizinischen Gut-

achten. Im Unterschied dazu kann eine auf vorzüglichste

Weise durchgeführte Blutprobe zu einem Fehlergebnis

führen, weil sich hier Fehlergebnisse einschleichen können,

die ihren Grund anderswo als in der Unzulänglichkeit des

Gutachters haben. Auf Grund der ganz verschiedenen

gesetzlichen Ordnung vermag gegenüber der Vaterschafts-

klage einer unverheirateten Frau, die sich ausserehelichem

Geschlechtsverkehr hingab, eine Blutprobe, die den Be-

klagten als Vater des Kindes ausgeschlossen erscheinen

lässt, erhebliche Zweifel an dieser Vaterschaft zu recht-

fertigen, was nach Art. 314 Abs. 2 ZGB zur Abweisung der

Vaterschaftsklage genügt. Es darf aber nicht zugelassen

werden, dass je einmal, sei es auch in noch so seltenen

Fällen, eine Ehefrau, die sich keinen Ehebruch oder ein

ähnliches ehewidriges Verhalten hat zuschulden kommen

lassen, welches zu ausserehelicher Befruchtung führen

konnte, der Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes aus-

gesetzt werde, bloss weil die nicht im strengsten Sinne des

Wortes absolut zuverlässige Blutprobe den Ehemann als

Vater ihres Kindes ausgeschlossen erscheinen lässt. Und

noch weniger darf ein als ehelich vermutetes Kind mit

dem Makel der Unehelichkeit behaftet werden, solange

wegen der der Blutprobe anhaftenden, zwar nur geringen

Fehlerq~ellen der Richter nicht davon überzeugt sein kann,

dass auch wirklich gar keine Möglichkeit bestehe, der Ehe-

mann der Mutter könne doch sein Vater sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Juli 1935

aufgehoben und die Klage abgewiesen.