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55_II_295

BGE 55 II 295

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 61.

Glasson).

Weder der Kläger noch die Widerklägerin

haben aber den in Art. 7 h NAG verlangten Nachweis

erbracht, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund

. und der schweizerische Gerichtsstand im Heimatstaat

anerkannt seien. War im Prozesse von ihrer Staatsange-

hörigkeit überhaupt nicht die Rede, so begreiflicherweise

noch weniger von dem im Heimatstaate geltenden Rechte.

Damit fehlte eine für die Scheidung der Parteien beste-

hende gesetzliche Voraussetzung (vgl. BGE 43 II Nr. 42

und 54 11 Nr. 43), sodass die von der Vorinstanz ausge-

sprochene Scheidung aufzuhe ben ist.

Zu keinem andern Ergebnis käme man übrigens, wenn

noch die Haager Konvention in Geltung wäre und der

Richter das niederländische Recht von Amtes wegen

anzuwend~n hätte. Als Scheidungsgründe anerkennt das

niederländische Recht nUr: Ehebruch, böswillige Ver-

lassung während mindestens 5 Jahren, während der Ehe

erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe . von vier

oder mehr Jahren, schwere Misshandlung oder Gewalt-

tätigkeiten, welche das Leben des andern Ehegatten in

Gefahr gebracht oder zu schweren Verletzungen geführt

haben (vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 5. März

1907, BBI 1907 Bd. I S. 908). Dass einer dieser Tat-

bestände vorliege, ist von den Parteien vor erster Instanz

nicht einmal behauptet worden; die Beklagte sprach

lediglich davon, dass die Zerrüttung der Ehe durch die

Liebe des Mannes zu einer and~rn Frau verschuldet wor-

den sei.

3. -

Die Frage, ob auch nach schweizerischem Rechte

ein Scheidungsgrund gegeben sei, erweist sich damit als

hlnfällig. Immerhin wäre sie zu verneinen. Das anders

lautende Urteil der Vorinstanz stellt eine grobe Missach-

tung der im Gesetze für die Scheidung aufgestellten Grund-

. sätze dar. An relevanten Tatsachen stellte die Vorinstanz

einzig· fest, dass die Parteien seit drei Jahren verein-

barungsgemäss getrennt gelebt haben. Aus einer solchen

Trennung aber schon auf unheilbare Zerrüttung der Ehe

Familienrecht. N0 62.

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im Sinne von Art. 142 ZGB zu schliessen, verstösst gegen

Art. 140 ZGB. Das hiesse in der Tat nichts anderes, als

die dort für die Trennung infolge Verlassens aufgestellten

Voraussetzungen umgehen (BGE 53 II S. lOO). Die Vor-

instanz scheint zwar weiterhin noch auf die Erklärung

der Parteien abgestellt zu haben, auch künftig nicht mehr

zusammenleben zu wollen, sodass das Urteil letzten Endes

auf eine Scheidung auf Grund gegenseitigen Einverständ-

nisses hinausläuft und damit das Gesetz erst recht ver-

letzt. Ferner hätte auch zu der von den Parteien insze-

nierten Ausschaltung der Schuldfrage nicht Hand geboten

werden dürfen; der Richter hat die Schuld vielmehr schon

im Hinblick auf Art. 150 ZGB von Amtes wegen festzu-

stellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von der

Vorinstanz ausgesprochene Scheidung aufgehoben wird.

62. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 1a. Dezember 1929 i. S. F. gegen F.

A n fee h tun g der Ehe 1 ich k e i t, wenn das Kind

Merkmale aufweist, welche eine Erzeugung durch eine der

Rasse des Anfechtenden angehörige Person ausschliessen.

Art. 254 ZGB.

A. -

Am 25. August 1924 wurde der Kläger mit der

Erstbeklagten getraut, mit welcher er schon seit Mai

des gleichen Jahres intime Beziehungen unterhalten hatte.

Am 21. Februar 1926 gebar die Beklagte in Bern, dem

damaligen Wohnort der Parteien, ein Mädchen Edith,

das als eheliche Tochter des Klägers in das Geburts-

register eingetragen wurde.

.

B. -

Mit der vorliegenden, am 2!). Oktober 1926 beun

Amtsgericht Luzern-Stadt anhängig gemachten Klage

ficht der Kläger die Ehelichkeit des Kindes Edith an

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Familienrecht. N° 62.

mit der Begründung, dass Kind stamme von einem Japaner

ab, mit dem die Beklagte während der kritischen Zeit

ebenfalls geschlechtlich verkehrt habe.

.

Die Beklagte gab zu, dass sie in der kritischen Zeit

nicht nur mit dem Kläger, sondern auch mit einem Japaner

intim verkehrt habe. Sie nahm jedoch den Standpunkt

ein, der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt; eventuell

machte sie geltend, es sei gleichwohl möglich, dass das

Kind vom Kläger abstamme.

O. -

...

D. -

Über die Frage, ob der Kläger angesichts der bei

Edith F. vorhandenen Rassenmerkmale als Vater dieses

Kindes in Betracht fallen könne, wurde von der ersten

Instanz ein Gutachten des Anthropologischen Institutes

der Universität Zürich -eingeholt, welches nach einer

Darlegung der einzelnen bei Edith F. festgestellten Merk-

male zu folgendem Ergebnis gelangte :

(C ••• Mag auch das einzelne der besprochenen Merkmale

bei europäischen Kindern zur Beobachtung gelangen, so

darf es doch als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass

diese Merkmalsverbindung bei einem Kind auftritt, dessen

Ascendenz eine rein schweizerische ist. Ich komme daher

zum Schluss, dass Edith F. sich von einem mongolischen

Ascendenten herleitet. Da aber weder Jakob F. noch

Berta F. (die Prozessparteien) mongolische Merkmale

aufweisen, ist ein Vater mongQlischer Rasse anzunehmen.

Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass der als Vater

vermutete Japaner wirklich Ediths Vater ist. »

Auf Grund dieses Gutachtens betrachtete das Gericht

als bewiesen, dass der Kläger unmöglich der Vater der

Zweitbeklagten sein könne, und erklärte das Kind als

unehelich.

Dieser Entscheid wurde von den obern Instanzen

bestätigt, vom Bundesgericht aus folgender

Erwägung:

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

Familienrecht. No 62.

das Kind am 180. Tag nach Abschluss der Ehe der Par-

teien geboren wurde. Gemäss Art. 254 ZGBhatte daher

der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass er unmöglich

dessen Vater sein könne. Dieser Nachweis muss strikte

geleistet werden; er ist als gescheitert zu betrachten,

solange eine noch so entfernte Möglichkeit der Vater-

sch8.ft des Anfechtenden bestehen bleibt (BGE 40 II 582;

42 II 313). Dagegen stellt das Gesetz -

in Übereinstim-

mung mit § 1591 BGB (vgl. STAUDINGER, Kommentar zum

BGB, 9. Auf I., Bd. IV, 2. Teil, S. 857) und in Abwei-

chung von Art. 312/3 Code civil -

keine Vorschriften

darüber auf, welche Ursachen dieser Unmöglichkeit zu-

grunde liegen müssen. Grundsätzlich ist daher jeder

Tatbestand zur Anfechtung geeignet, welcher dem Richter

die Überzeugung verschafft, dass der Anfechtende nicht

der. Vater des Kindes sein kann (ebenso STAUDINGER

80.80.0.; EGGER, Anm. I c zu Art. 254 ZGB).

Trotz dem nachgewiesenen Geschlechtsverkehr der

Parteien während der kritischen Zeit muss eine Vater-

schaft des Klägers' als unmöglich erscheinen, wenn das

Kind unzweifelhaft Rassenmerkmale aufweist, welche

nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung

mit Bestimmhei~ eine Erzeugung durch eine der Rasse

des Anfechtenden angehörige Person ausschliessen. In

einem solchen Fall muss eine Herbeiführung der Schwan-

gerschaft der Kindsmutter durch den Verkehr mit dem

Anfechtenden als ebenso unmöglich betrachtet werden,

wie wenn die Kindsmutter bei ihrem ersten Verkehr mit

dem Anfechtenden bereits in andern Um~:tänden war

(vgl. STAUDINGER a.a.O., S. 860; EGGER 80.&.0.; SILBER-

NAGEL, Note 3 zu Art. 254 ZGB).

Diesen Beweis hat der Kläger im vorliegenden FaI1

durch das bei den Akten liegende Gutachten erbracht.

Die Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf den Schluss-

satz des Gutachtens, demzufolge es lediglich • nahe liegt,

anzunehmen 1), dass der mehrerwähnte Japaner der Vater

des Kindes sei. Allein es unterliegt keinem ZweifeL dass

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Sachenrecht. S'o 63.

der Experte hier nicht einsohränken wollte, was er vorher

mit aller wünsohbaren Deutliohkeit ausgesprochen hatte.

Riohtig verstanden, sagt das Gutaohten, dass das Kind

'unter allen Umständen einen Mongolen zum Vater habe.

Ob man es dabei gerade mit jenem S. zu tun hat,

war vom Experten nioht zu entscheiden und konnte

daher von ihm sehr wohl nur als naheliegende Annahme

bezeiohnet werden, ohne dass dadurch der Ausschluss

der Vatersohaft des Klägers wieder in Frage gestellt

wurde.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

63. Extralt de l'arret de 1& IIe Section civile

du S novemllre 1929 dans la cauSe Leem&nn " Oie

contre Gott1i~b.

Oonstitution du gage mobilier.

Le rumtissement est vl'lablement opere des que 180 maitrise effec-

tive de la. chose a ete transferee au. crea.ncier (consid. 1).

Point n'est besoin qua 1e nantissement soit accompagne d'une

publiciM ou d'une manifestation exterieure rendant 1e gage

reconnaissab1e pour tout 1e monde; il suffit d'un changement

effectif da.ns 1a. maitrise de 1a. chose. Interpretation de la.

jurisprudence anterieure, RO 43 TI p. 15 et suiv. (consid. 2).

Riswnu des faits;

Leo Gottlieb, aZurich, a passe avec la maison Flegen-

heimer, a Geneve, un contrat aux termes duquel il a

consenti a Flegenheimer un pret de 100000 fr. Pour

garantir ce pret, la maison Flegenheimer s'est engagee a

remettre a Gottlieb, en nantissement, un lot de marchan-

dises ayant une valeur de 100000 fr., marchandises qui

pouvaient etre remplacees par d'autres au fur et a mebure

des necessites commerciales et de leur ~ouJemeJlt dans

Sachenrecht. No 63.

299

la clientele. Les marohandises en question ont eM effec-

tivement deposees a Zurioh dans des looaux loues par

Gottlieb.

La maison Flegenheimer & Cle a eM deolaree en faillite

dans la suite. Gottlieb a produit dans la faillite pour Je

montant de son pret et a revendique un droit de gage

sur les marohandises se trouvant en ses mains. TI a eM

colloque comme creancier gagiste.

Leemann & Cle, autres oreanciers de Flegenheimer & Cle,

ont ouvert action pour demander entre autres qu'iJ fut

prononce que Gottlieb ne pouvait se prevaloir d'un droit

de gage sur les marchandises appartenant aux faillis,

en soutenantque le defendeur n'avait jamais eu la pos-

session de l'objet du gage et qu'en tout oas son droit de

gage ne s'etait manifeste par aucun signe reoonnaissable

pour les tiers.

Deboutes par les tribunaux de Geneve, Leemann & Cle

ont interjete un recours en reforme qui a 13M rejetC par le

Tribunal fooeral.

Extmit des considerants:

2. -

Du moment que Gottlieb est effeotivement devenu

creancier de la maison Flegenheimer & cte et que sa

creance doit par oonsequent etre admise en prinoipe a

I'etat de collocation de la faillite, il reste a examiner si

sa creance est garantie par gage ou s'il est au benefioe

d'un droit de retention sur les marchandises qui se trou-

vent a Zurich.

Les recourants pretendent tout d'abord. que la eonsti-

tution du gage n'aurait pas eM valablement operee, parce

que la possession du gage n'aurait jamais ew transferee

a Gottlieb.

Cela n'est pas exact. Conformement au oontrat, les

. marchandises ont etC expOOiees aZurich et deposees dans

les looaux Ioues par Gottlieb et dont celui-ci avait les

clefs. La maison Flegenheimer a done perdu la maitrise

de ces objets, et la possession a passe a Gottlieb. Flegen-

AS 55 II -

1929

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