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Familienrecht. N° 24. temps, l'action pourra se prescrire. En l'espece, Dlle Forestier a ew, avant son accouchement, en service chez differentes persoimes dans le canton de Vaud; elle y avait meme ew « placee II par le Service de l'enfance. On ne peut donc, a aucun egard, considerer qu'elle se soit cree une position independante. Dans ces conditions, l'autorite tutelaire genevoise etait qualifiee pour choisir le curateur et les tribunaux genevois sont competents pour connaitre de l'action intentee. Par ces motifs, le Tribunal j6U:ral prononce: Le recours est admis, l'arret attaque est annuIe et les tribunaux genevois sont declares competents pour con- naitre de l'action en paternite. La cause leur est en conse- quence renvoyee pour instruire sur le fond.
24. Auszug aus dem UrteD der 11. ZivUabteDung vom 25. September 1941 i. S. IseHn gegen StäheHn. ' Vater8chaftsklage. Entkräftung der Vaierschaftsvermutung. Dem Antrag des Beklagten, die Blutuntersuchung bei neutralem Ergebnis der Blutgruppenbestimmung ausserdem auf die Blutfaktoren M-N durchzuführen, muss entsprochen werden. Art. 314 Abs. 2 ZGB. Action en paterniu. Destruction de la presomption de paternite. Lorsque l'examen du sang par 18: deten:,nination du groupe sanguin ne permet aucune conctuslOn, le luge ne peut refuser de donner suite a la requete par laquelle le defendeur conclut a ce que I'on fasse aussi l'examen des facteurs M-N. Art. 314 al. 2 CC. AzWne di paternitd. Caducita della presunzione di paternita. Se l'esame deI sangue mediante determinazione dei gruppi san- guigni non permette alcuna conclusione, il giudice non pu~ respingere Ia domanda dei convenuto volta 3d ottenere che SI faccia anche l'esame dei fattori M-N. Art. 314 cp. 2 CC. Aus den Erwägungen .'
4. - Zur Begründung erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft hat sich der Beklagte ferner auf das Beweis- mittel der Blutuntersuchung berufen. Diese wurde auf Familienrecht. No 24. Anordnung des Kantonsgerichts im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt nach der Methode der Blutgruppen- bestimmung, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht als Vater des Kindes ausgeschlossen werden könne. Dem Gesuch des Beklagten, die Untersuchung sei ausserdem auf die Blutfaktoren M-N vorzunehmen, entsprach das Gericht zunächst in der schriftlichen Anweisung an die Spitalleitung, fand sich dann aber mit deren Bescheid ab, man sei für die Bestimmung der Blutfaktoren nicht eingerichtet. Der Beklagte hat jedoch angesichts des neutralen Ergebnisses der Blutgruppenbestimmung An- spruch darauf, dass nun auch noch die davon unabhängige Methode der Blutfaktorenbestimmung angewendet werde, die, wie bereits wiederholt entschieden worden ist, die Vaterschaft des betreffenden Mannes bei entsprechendem Ergebnis gleichfalls mit genügender Zuverlässigkeit im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB auszuschliessen vermag (BGE 65 II 124, 66 II 65 und 77). In den angeführten Fäl- len lag allerdings die Bestimmung der Blutfaktoren M-N bereits vor, so dass das Bundesgericht sich nicht direkt darüber auszusprechen hatte, ob es notwendig war, sie angesichts des unbestimmten Ergebnisses der Blutgrup- penuntersuchung noch vorzunehmen. Aus der Entschei- dung aber, dass die Bestimmung der Faktoren M-N bei entsprechendem Ergebnis, vorbehältlich besonderer Zwei- felsmomente hinsichtlich des Verfahrens, von Bundes- rechts wegen erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB begründet (insbesondere BGE 66 II 65), folgt ohne weiteres, dass ein bundesrechtlicher Anspruch auf Untersuchung nach der zweiten Methode anzuerkennen ist, wenn die erste neutral ausfällt. Einem dahingehenden Beweisantrage darf nicht die Unzukömmlichkeit entgegen- gehalten werden, die sich daraus ergibt, dass allenfalls im Gebiete des Kantons, wo der Prozess durchgeführt wird, kein zur Vornahme dieser Untersuchung geeignetes Institut besteht. Vielmehr ist dann eben ein anderswo bestehendes, dafür eingerichtetes Institut zu beauftragen,
86 Familienrecht. N° 25. sei es nur mit der Untersuchung selbst oder, wenn die Institutsleitung .es für angezeigt hält, auch schon mit der Entnahme des zu untersuchenden Blutes. Die Sache ist zur Ergänzung des Beweises in diesem Sinne und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
25. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Sep- tember 1941 i. S. Helfenstein gegen Muff und Konsorten. Verwaltungsbeiratschaft für eine verheiratete, unter Güterverbin- dung stehende Frau. Die Rechte des Ehemannes bleiben gewahrt. Abgrenzung dieser Rechte gegenüber den Obliegen- heiten des Beirates. Art. 194 ff., 395 Abs. 2 ZGB. Mise sous conseil legal d'une femme mariee et vivant sous le regime de I'union des biens. Las droits du mari restent sauve- gardes. Delimitation de ces droits par rapport aux attributions du conseil legal. Art. 194 et suivants, 395 al. 2 ce. lnabilitazione della moglie ehe vive sotto il regime dell'unione dei beni. I diritti deI marito restano salvaguardati. Delimita- zione di questi diritti di fronte alle attribuzioni dell'assistente. Art. 194 e seg., 395 cp. 2 ce. Darin, dass die Anordnung einer Beiratschaft zwecklos geworden sei zufolge der von ihr eingegangenen Ehe, kann der Rekurrentin nicht beigepflichtet werden. Das Bundes- gericht hat bereits ausgesprochen, dass auch eine verhei- ratete Frau unter gegebenen Voraussetzungen nach Art. 369 fI. ZGB entmündigt werden müsse (BGE 50 II 438). Ebensowenig wird eine im übrigen gegenüber der betref- fenden Frltu notwendige Beiratschaft überflüssig wegen der Rechte und Pflichten des Ehemannes. Die (hier in Frage stehende) Verwaltungsbeiratschaft besteht nach Art. 395 Abs. 2 ZGB nicht nur in der Besorgung der gewöhnlichen Verwaltung des Vermögens, die nach den Regeln des ordentlichen Güterstandes bezüglich des eingebrachten Frauengutes freilich dem Ehemann obliegt (Art. 200 ZGB) ; vielmehr ist der unter solcher Beirat- schaft stehenden Person noch um so mehr die eigentliche Verfügung über die Vermögenssubstanz entzogen, abge- Familienrecht. N° 25. 87 sehen von den durch die Beiratschaft nicht betroffenen Erträgnissen (BGE 56 II 243). Das hat gleichfalls Bedeu- tung für eine verheiratete, speziell auch eine unter Güter- verbindung stehende Frau. Ist diese unfähig, allfällige Verfügungen über die Substanz ihres Vermögens selber zu treffen, so ist sie auch durch die ihr vorbehaltene Zustimmung zu derartigen Verfügungen des Ehemannes (Art. 202) nicht hinreichend geschützt, sondern muss vor den Folgen ihrer eigenen Einsichtslosigkeit oder Unüber- legtheit eben durch einen Beirat bewahrt werden, der an ihrer Stelle über die Zustimmung zu solchen Verfügungen zu entscheiden hat, allenfalls unter Mitwirkung vormund- schaftlicher Behörden entsprechend Art. 421 fI. ZGB. Ferner kommt die einer verheirateten Frau bestellte Verwaltungsbeiratschaft zur Geltung bei den Willenser- klärungen, welche die Ehefrau selbständig abzugeben hat, also namentlich bei Verfügungen über Sondergut (Art. 192/242), bei Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 200 Abs. 3, Art. 203) und bei den von der Frau unter Vorbehalt der Zustimmung des Ma.nnes vorzuneh- menden Rechtshandlungen (204), soweit die beiden letztern Fälle sich auf die Substanz des Frauengutes beziehen. Wo das Gesetz gemeinsames Handeln bei der Ehegatten oder die Zustimmung des einen zur Verfügung des andern verlangt (vgl. auch Art. 217 für die Güterge- meinschaft), kann nicht etwa einfach der Ehemann als Vertreter der Ehefrau gelten ; soll doch in den betreffenden Fällen nicht er allein verfügen. Vormundschaftliche Mass- nahmen gegenüber der Ehefrau lassen anderseits die dem Ehemann als solchem zustehenien Rechte wie auch die ihm obliegenden Pflichten unberührt, wie in BGE 50 II 439 Erw. 3 bereits für den Fall einer Entmündigung ausge- sprochen wurde. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit des Ehemannes selbst zur VerwaltunO' des VermöO'ens 0 0 ' 80 kommen vormundschaftliche Massnahmen ihm gegen- über in Frage, allenfalls neben solchen gegen die Ehefrau.