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Familienrecht. No 52.
eine Realzuweisung zum voraus, während des Scheidungs-
prozesses, vereiteln, indem er eben die Errungenschafts-
geg~nstände verkauft und den Erlös verbraucht. Im vor-
liegenden Falle' besteht aber überhaupt die Gefahr solchen
Entzugs der Errungenschaft durch den Ersatzschuldner
nicht, weil das einzige Errungenschaftsstück, die Liegen-
schaft, im Gesamteigentum beider Eheleute steht, der
Ehemann also nicht allein darüber verfügen kann. Der
von der Vorinstanz in den Vordergrund gestellten Sorge
.um die Einbringlichkeit von Ersatzforderungen der Frau
trägt das G~setz insoweit Rechnung, als es ihr den privi-
legierten Pfändungsanschluss (Art. 111 SchKG) und für
die Hälfte das Konkursprivileg (Art. 211 ZGB, 219, 146
SchKG) gewährt, aber nicht weitergehend.
b) Gibt mithin allgemein das Gesetz keine Handhabe
zur Realzuweisung von Errungenschaft auf die Frauen-
gutsforderung, so kommt im vorliegenden Falle hinzu,
dass man es gar nicht mit einer reinen güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu tun hat; ist doch die streitige
Liegenschaft laut Grundbucheintrag Gesamteigentum der
Parteien, ohne dass freilich das die Gemeinschaft begrün-
d~nde Rechtsverhältnis (Art. 652 ZGB) angegeben wäre,
WIe es Art. 33 Abs. 3 Grundbuchverordnung vorschreibt.
Die Ehe an sich bildet kein solches; mangels ehevertrag-
licher Gütergemeinschaft bleibt nur die Annahme einer
einfachen Gesellschaft (Art. 544 Abs. 1 OR), deren Be-
gründung unter den Ehegatten ohne Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zulässig war, da sie nicht ein-
gebrachtes Frauengut betraf (Art. 177 Abs. 2 ZGB). Für
die Liquidation des Gesamteigentums muss mithin Gesell-
schaftsrecht massgebend sein. Diesem aber ist fremd dass
ein Gesellschafter Gesellschaftsgut an sich ziehen' oder
einem andern Gesellschafter aufdrängen könnte; findet
doch nicht einmal ein Rückfall der eingebrachten Sachen
an den Einbringer statt (Art. 548 OR); und Art. 654
Abs. 2 ZGB verweist für die Teilung von Gesamteigenturn
auf die bezügliche Ordnung beim Miteigentum, wonach
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Familienrecht. N° 53.
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mangels Einigung der Miteigentümer der Richter körper-
liche Teilung oder, wo solche nicht möglich ist, öffentliche
oder interne Steigerung anzuordnen hat. Die Scheidung
der Ehe schliesst an sich die Fortdauer der einfachen
Gesellschaft unter den gewesenen Ehegatten und des
daherigen Gesamteigentumes derselben nicht aus; in casu
allerdings entspräche dies offenbar weder dem Sinn der
Gesellschaft noch dem Willen der Parteien.
Die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss
Dispositiv I lit. a des angefochtenen Urteils ist demnach
als bundesrechtswidrig aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Damit wird natürlich auch den Disp. I lit. bund c (For-
derungsrestanz, Saldoerklärung) die Grundlage entzogen,
weshalb diese Punkte in' die Rückweisung einzubeziehen
sind. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zumal
in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts zu ent-
scheiden haben, ob die Gesellschaftsliquidation überhaupt
in den vorliegenden Scheidungsprozess einzubeziehen oder
ad separatum zu verweisen, bzw. etwa die -
freiwillige
oder urteilsgemässe -
Liegenschaftssteigerung abzuwarten
sei, um unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses die
endgültige Ziffer der Frauengutsersatzforderung festzu-
stellen.
53. Urteil vom 11. September 1952 i. S. SehneIl
gegen Albreeht.
Vaterschaftsklage. Die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes
der Beteiligten auf die Zugehörigkeit zu den Untergruppen
Al - A2 und zu den verschiedenen Rhesus-Typen können unter
Umständen erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklag-
ten rechtfertigen (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
Action en paternite. Les resultats de l'analyse du sang des interesses
quant a leur appartenance aux sous-groupes Al - ~ et aux diffe-
rents types rhesus peuvent suivant les circonstances justifier
des doutes serieux sur la paterniM du d8fendeur (art. 314
al. 2 CC).
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Azione di paternitd. I risultati dell'anaIisi deI ssngue degli interes-
sati quanto alla. loro sppartenenzs si sottogruppi Al - AI e si
diversi tipi rhesus possono giustificare, secondo le circostanze,
sari duhhi sulls paternita deI convenuto (art. 314 cp. 2 CC).
Im Vaterscha,ftsprozess der am 28. Oktober 1947 gebo-
renen Klägerin gegen den Beklagten nahm das Obergericht
des Kantons Zürich als bewiesen an, dass der Beklagte
der Mutter während der kritischen Zeit beigewohnt habe.
Den Nachweis, dass sie während dieser Zeit auch noch
mit den vom Beklagten genannten Dritten Umgang
gehabt habe, erklärte das Obergericht als gescheitert. Es
verwarf auch die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels.
Bei der Blutgruppenbestimmung, die das Obergericht
auf Antrag des Beklagten anordnete, kam der Experte
Dr. E. Hardmeier, Oberarzt des Gerichtlich-Medizinischen
Instituts der Universität Zürich, dessen Befunde bei der
von ihin veranlassten Kontrolluntersuchung durch Dr. P.
Andersen, Leiter der Serologischen Abteilung des ent-
sprechenden Instituts der Universität Kopenhagen, durch-
wegs bestätigt wurden, in seinem Gutachten vom 23.
Dezember 1949 zu folgenden Schlüssen: Auf Grund der
Bestimmung der klassischen Blutgruppen (A, B, AB, 0)
sowie der Faktoren Mund N und der Erbgesetze dieser
Bluteigenschaften sei die Vaterschaft des Beklagten mög-
lich. Auf Grund der eindeutigen Ergebnisse der Bestim-
mung der Untergruppen Al und ~ (Mutter und Kind
AlB, Beklagter ~) und der Erbgesetze dieser Untergruppen
könne der Beklagte dagegen als Vater ausgeschlossen
werden. Das gleiche gelte hinsichtlich der Bestimmung des
Rhesus-Faktors samt Untergruppen (Mutter Rhl = CDe,
Kind Rh2 = cDE, Beklagter rh = cde). Die Wahrschein-
lichkeit für die Richtigkeit des Vaterschaftsausschlusses
auf Grund der AI-~-Methode sei nach seiner (des Ex-
perten) Auffassung eine so hohe, dass erhebliche Zweifel
an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314
Abs. 2 ZGB ohne weiteres gerechtfertigt seien. Ein Aus-
schluss nach der Rhesus-Methode dürfe mit grosser Wahr-
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scheinlichkeit als richtig bezeichnet werden, doch habe·
er Bedenken, auf Grund eines Ausschlusses allein nach
dieser Methode von erheblichen Zweifeln im Sinne von
Art. 314 Abs. 2 zu sprechen. Im vorliegenden Falle aber,
wo zu dem schon für sich allein ausreichenden Ausschluss
nach der Al-~-Methode der Ausschluss auf Grund der
(selbständigen) Rhesus-Methode hinzukomme, dürfe von
« praktisch absoluter Sicherheit deS' Vaterschaftsausschlus-
ses des Beklagten » gesprochen werden.
Als der Beistand der Klägerin gegen die forensische
Verwertbarkeit dieser Methoden Bedenken äusserte, holte
das Obergericht bei Dr. Hardmeier über die Schlüssigkeit
der Blutgruppenbestimmung auf Grund der Untergruppen
Al und ~ sowie des Rhesus-Faktors sa,nt Untergruppen
ein Ergänzungsgutachten ein. In diesem am 19. Januar
1951 abgegebenen zweiten Gutachten, das die erwähnten
Methoden unter Heranziehung der einschlägigen Literatur
in umfassender Weise würdigt, stellt der Experte fest:
a) Bei sachgemässer Technik der Bestimmung der
Untergruppen Al und ~ und bei eindeutigem Resultat
(d. h. wenn keine der sehr seltenen intermediären AI-~
Typen vorliegen) sei ein Vaterschaftsausschluss auf Grund
der Erbgesetze der Untergruppen Al und ~ abgesehen
von den sog. ~B-Ausschlüssen (d. h. Ausschlüssen, die
darauf beruhen, dass eine der untersuchten Personen der
Untergruppe ~
angehört) mit einer sehr grossen Wahr-
scheinlichkeit richtig und nach seiner persönlichen Über-
zeugung geeignet, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft
eines Beklagten zu rechtfertigen. Die Fehlermöglichkeit
liege sehr wahrscheinlich unter einem Promille. Die gegen-
wärtige Zuverlässigkeit der AI-~-Methode entspreche
ziemlich genau der Zuverlässigkeit der M-N Methode im
Jahre 1938 (in welchem Jahre das Gerichtlich-Medizinische
Institut der Universität Zürich die Gutachten abgegeben
hatte, welche das Bundesgericht dazu führten, den Aus-
schluss der Vaterschaft eines bestimmten Mannes nach
dieser Methode als zur Begründung erheblicher Zweifel
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bzw. zur Entkräftung der Mehrverkehreinrede geeignet
anzuerkennen; Entscheid vom 2. Juni 1939 i. S. Schmid
gegen Martin und BGE 65 II 124 ff., 66 II 65 ff.).
b) Bei technisch einwandfreier Rhesus-Bestimmung {die
für forensische Zwecke durch zwei verschiedene Institute
mit Testseren verschiedener Herkunft vorgenommen und
nur bei übereinstimmenden Befund verwertet werden
sollte} sei einem Vaterschaftsausschluss auf Grund der
Rhesus-Methode eine sehr hohe Beweiskraft beizumessen,
wenn das Kind eine Eigenschaft C, D oder E {oder zwei,
ja drei solcher Eigenschaften} aufweise, die es weder von
seiner Mutter noch vom fraglichen Manne geerbt haben
könne. Die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit eines
solchen Vaterschaftsausschlusses sei nach seiner Auffassung
eine derart hohe, dass erhebliche Zweifel im Sinne von
Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt seien. Zwei weitere
Arten des Vaterschaftsausschlusses auf Grund der Rhesus-
Bestimmung seien weniger beweiskräftig (vgl. die Zusam-
menfassung der Ausführungen Dr. Hardmeiers. über die
verschiedenen Ausschluss-Regeln im Artikel von Prof.
SCHWARZ in SJZ 47 S. 321 ff., 323/24).
c) Im vorliegenden Falle dürfe eine Fehlbestimmung
der Untergruppen Al und ~ als praktisch ausgeschlossen
gelten, haben sich keine Anhaltspunkte für intermediäre
Typen ergeben und handle es sich nicht um einen der
diskutablen ~-Ausschlüsse, sodass mit Bezug auf das
Ergebnis der AI-~-Methode an der Schlussfolgerung des
ersten Gutachtens festzuhalten sei. Auch bei der Bestim-
mung der Rhesus-Eigenschaften könne die Möglichkeit
eines Fehlers praktisch ausgeschlossen werden. Das Kind
besitze nach dieser Untersuchung eine Eigenschaft, näm-
lich E, die es weder von seiner Mutter noch vom Beklagten
geerbt haben könne. Der Erbgang des Genpaares Ee, auf
dem dieser E-Ausschluss beruhe, sei durch ein grosses
Beobachtungsmaterial besonders gut bestätigt worden.
Unter diesen Umständen könne die Schlussfolgerung des
'ersten Gutachtens mit Bezug auf das Ergebnis der Rhesus-
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Methode etwas positiver dahin formuliert werden, dass
bei der vorliegenden A1i des Rhesus-A U8schlU8Ses und bei
Berücksichtigung der dreimaligen Bestimmung mit ver-
schiedenen Seren die Wahrscheinlichkeit für die Richtig-
keit dieses Vaterschaftsschlusses als so gross bezeichnet
werden könne, dass schon allein dadurch erhebliche
Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt
seien. -
Selbst wenn man bei jeder der beiden erwähnten
Methoden
(Al-~ und Rhesus) eine Fehlerquelle. von
1 : 500 annähme, was sicher zu viel sei, wäre angesIchts
der Kombination der beiden Ausschlüsse mit einer Fehler-
quelle von nur 1 : 250,000 zu rechnen, d. h. unter 250,000
Fällen käme es nur einmal vor, dass ein solcher doppelter
Ausschluss nicht richtig wäre. Eine solche Fehlerquelle
könne als äusserst minim bezeichnet werden. Sie liege
sicher noch unter der Fehlerquelle, wie sie gegenwärtig
a.uch noch für einen Ausschluss nach den klassischen Blut-
gruppen offen gelassen werden müsse. Die tatsächliche
Fehlerquelle dürfte beim vorliegenden doppelten Aus-
schluss bei ca. 1 : 1,000,000 = ca. 0,001 Promille liegen.
Eine solche Fehlerquelle sei derart minim, dass seines
Erachtens wohl mit dem ersten Gutachten von praktisch
a.bsoluter Sicherheit des Vaterschaftsausschlusses des Be-
klagten gesprochen werden könne.
Auf Grund dieses Gutachtens, dem es sich anschloss,
hat das Obergericht mit Urteil vom 25. März 1952 in
Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZGB die Klage abge-
wiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beistand der Klägerin die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er macht geltend,
das angefochtene Urteil verletze Art. 314 Abs. 2 ZGB,
weil die vom Experten angewandten und vom .Oberger~cht
übernommenen Methoden noch zu wenig geSIchert selen,
um forensisch verwertet werden zu können. Der Beklagte
schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Frage, wie zuverlässig eine von einem Experten
angewandte wissenschaftliche Methode sei, ist im wesent-
lichen eine Tatfrage. Die Vorinstanz konnte ohne Ver-
letzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dem Gut-
achten von Dr. Hardmeier folgen, wonach der Ausschluss
der Vaterschaft auf Grund der Al-~-Methode und der
Rhesus-Methode heute unter der Voraussetzung, dass die
Bestimmung der fraglichen Bluteigenschaften mit d~r
gebotenen Sorgfalt erfolgt und zu einem eindeutigen Be-
funde führt, bei der hier in Frage stehenden Konstellation
so sicher ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers
beim Ausschluss nur durch die oder andere dieser Metho-
den unter 1 : 500 und im Falle der Kombination beider
Ausschlüsse unter I : 250,000 liegt. Für das Bundesgericht
besteht nach der äusserst gründlichen Begutachtung der
erwähnten Methoden durch den von der Vorinstanz be-
stellten Experten kein Anlass, über die grundsätzliche
Frage der. Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse ein weiteres
Gutachten einzuholen, wie das seinerzeit hinsichtlich des
Vaterschaftsausschlusses auf Grund der Bestimmung der
klassischen Blutgruppen geschehen war (BGE 6Ill 72 fI.).
Dass die Blutuntersuchung im vorliegenden Falle mit aller
erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde, lässt sich
nicht bezweifeln. Das Bundesgericht hat deshalb davon
auszugehen, dass die Vaterschaft des Beklagten auf Grund
der Al-~-Methode und Rhesus-Methode mit dem vom
Experten angegebenen Grade von Sicherheit ausgeschlos-
sen werden kann. Lässt sich die Vaterschaft des Beklagten
nach zwei Methoden ausschliessen, deren Ergebnisse schon
dann, wenn nur die eine oder andere den Ausschluss
erlaubt, höchstens in einem unter 500 Fällen und beim
Ausschluss durch beide höchstens in einem unter 250,000
Fällen unrichtig sind, so sind unbestreitbar erhebliche
Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten im Sinne von
Art. 314 Aha .. 2 ZGB gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1952
bestätigt.
J54. Extrait de l'arrtlt de la I1e Cour civile du 2 novembre 1952
dans la cause C. contre P.
Action en parerniU.
Quand le juge peut-il admettre qu'il existe des doutes serieux sur
la paterniM du defendeur, dans le sens de l'art. 314 a1. 2 ce ?
Vaterschaftsklage.
Wann sind erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten
im Sinne von Art. 314. ZGB gerechtfertigt?
Azione di parernitd.
Quando il giudice puo ammettere ehe esistano sari dubbi sulla
paternitA deI convenuto a norma delI'art. 314 cp. 2 ce ?
A la difIerence des premiers juges, le Tribunal cantonal
a considere qu'il resultait de l'ensemble des circonstances
de la cause que la demanderesse « recherche l'assouvisse-
ment de ses besoins sexuels sans aucune trace de la moindre
pudeur et que, des lors, (son) comportement ... dans le
domaine sexuel constitue bien l'inconduite au sens de
l'art. 315 CC». « Par surabondance de droit», l'arret
releve en outre que les faits qui sont reprochea ala deman-
deresse permettent d'elever des doutes s6rieux sur la
paterniM du defendeur et que l'action devrait etre egale-
ment rejetee en vertu de l'art. 314 al. 2 CC.
Le Tribunal federal ne saurait partager l'opinion du
Tribunal cantonal sur ce dernier point.
Le Tribunal cantonal part de l'idee qu'il n'est pas
necessaire, pour faire naitre des doutes serieux sur la
paternite du defendeur, de rapporter la preuve de relations
sexuelles avec un tiers determine et qu'il suffit pour cela
que le comportement de la mere ait eM tel qu'il « permette
de penser qu'elle a cohabiM avec des tiers pendant la