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78_II_311

BGE 78 II 311

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 52.

eine Realzuweisung zum voraus, während des Scheidungs-

prozesses, vereiteln, indem er eben die Errungenschafts-

geg~nstände verkauft und den Erlös verbraucht. Im vor-

liegenden Falle' besteht aber überhaupt die Gefahr solchen

Entzugs der Errungenschaft durch den Ersatzschuldner

nicht, weil das einzige Errungenschaftsstück, die Liegen-

schaft, im Gesamteigentum beider Eheleute steht, der

Ehemann also nicht allein darüber verfügen kann. Der

von der Vorinstanz in den Vordergrund gestellten Sorge

.um die Einbringlichkeit von Ersatzforderungen der Frau

trägt das G~setz insoweit Rechnung, als es ihr den privi-

legierten Pfändungsanschluss (Art. 111 SchKG) und für

die Hälfte das Konkursprivileg (Art. 211 ZGB, 219, 146

SchKG) gewährt, aber nicht weitergehend.

b) Gibt mithin allgemein das Gesetz keine Handhabe

zur Realzuweisung von Errungenschaft auf die Frauen-

gutsforderung, so kommt im vorliegenden Falle hinzu,

dass man es gar nicht mit einer reinen güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu tun hat; ist doch die streitige

Liegenschaft laut Grundbucheintrag Gesamteigentum der

Parteien, ohne dass freilich das die Gemeinschaft begrün-

d~nde Rechtsverhältnis (Art. 652 ZGB) angegeben wäre,

WIe es Art. 33 Abs. 3 Grundbuchverordnung vorschreibt.

Die Ehe an sich bildet kein solches; mangels ehevertrag-

licher Gütergemeinschaft bleibt nur die Annahme einer

einfachen Gesellschaft (Art. 544 Abs. 1 OR), deren Be-

gründung unter den Ehegatten ohne Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde zulässig war, da sie nicht ein-

gebrachtes Frauengut betraf (Art. 177 Abs. 2 ZGB). Für

die Liquidation des Gesamteigentums muss mithin Gesell-

schaftsrecht massgebend sein. Diesem aber ist fremd dass

ein Gesellschafter Gesellschaftsgut an sich ziehen' oder

einem andern Gesellschafter aufdrängen könnte; findet

doch nicht einmal ein Rückfall der eingebrachten Sachen

an den Einbringer statt (Art. 548 OR); und Art. 654

Abs. 2 ZGB verweist für die Teilung von Gesamteigenturn

auf die bezügliche Ordnung beim Miteigentum, wonach

,

j

L

Familienrecht. N° 53.

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mangels Einigung der Miteigentümer der Richter körper-

liche Teilung oder, wo solche nicht möglich ist, öffentliche

oder interne Steigerung anzuordnen hat. Die Scheidung

der Ehe schliesst an sich die Fortdauer der einfachen

Gesellschaft unter den gewesenen Ehegatten und des

daherigen Gesamteigentumes derselben nicht aus; in casu

allerdings entspräche dies offenbar weder dem Sinn der

Gesellschaft noch dem Willen der Parteien.

Die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss

Dispositiv I lit. a des angefochtenen Urteils ist demnach

als bundesrechtswidrig aufzuheben und die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Damit wird natürlich auch den Disp. I lit. bund c (For-

derungsrestanz, Saldoerklärung) die Grundlage entzogen,

weshalb diese Punkte in' die Rückweisung einzubeziehen

sind. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zumal

in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts zu ent-

scheiden haben, ob die Gesellschaftsliquidation überhaupt

in den vorliegenden Scheidungsprozess einzubeziehen oder

ad separatum zu verweisen, bzw. etwa die -

freiwillige

oder urteilsgemässe -

Liegenschaftssteigerung abzuwarten

sei, um unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses die

endgültige Ziffer der Frauengutsersatzforderung festzu-

stellen.

53. Urteil vom 11. September 1952 i. S. SehneIl

gegen Albreeht.

Vaterschaftsklage. Die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes

der Beteiligten auf die Zugehörigkeit zu den Untergruppen

Al - A2 und zu den verschiedenen Rhesus-Typen können unter

Umständen erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklag-

ten rechtfertigen (Art. 314 Abs. 2 ZGB).

Action en paternite. Les resultats de l'analyse du sang des interesses

quant a leur appartenance aux sous-groupes Al - ~ et aux diffe-

rents types rhesus peuvent suivant les circonstances justifier

des doutes serieux sur la paterniM du d8fendeur (art. 314

al. 2 CC).

312

Familienrecht. N° 63.

Azione di paternitd. I risultati dell'anaIisi deI ssngue degli interes-

sati quanto alla. loro sppartenenzs si sottogruppi Al - AI e si

diversi tipi rhesus possono giustificare, secondo le circostanze,

sari duhhi sulls paternita deI convenuto (art. 314 cp. 2 CC).

Im Vaterscha,ftsprozess der am 28. Oktober 1947 gebo-

renen Klägerin gegen den Beklagten nahm das Obergericht

des Kantons Zürich als bewiesen an, dass der Beklagte

der Mutter während der kritischen Zeit beigewohnt habe.

Den Nachweis, dass sie während dieser Zeit auch noch

mit den vom Beklagten genannten Dritten Umgang

gehabt habe, erklärte das Obergericht als gescheitert. Es

verwarf auch die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels.

Bei der Blutgruppenbestimmung, die das Obergericht

auf Antrag des Beklagten anordnete, kam der Experte

Dr. E. Hardmeier, Oberarzt des Gerichtlich-Medizinischen

Instituts der Universität Zürich, dessen Befunde bei der

von ihin veranlassten Kontrolluntersuchung durch Dr. P.

Andersen, Leiter der Serologischen Abteilung des ent-

sprechenden Instituts der Universität Kopenhagen, durch-

wegs bestätigt wurden, in seinem Gutachten vom 23.

Dezember 1949 zu folgenden Schlüssen: Auf Grund der

Bestimmung der klassischen Blutgruppen (A, B, AB, 0)

sowie der Faktoren Mund N und der Erbgesetze dieser

Bluteigenschaften sei die Vaterschaft des Beklagten mög-

lich. Auf Grund der eindeutigen Ergebnisse der Bestim-

mung der Untergruppen Al und ~ (Mutter und Kind

AlB, Beklagter ~) und der Erbgesetze dieser Untergruppen

könne der Beklagte dagegen als Vater ausgeschlossen

werden. Das gleiche gelte hinsichtlich der Bestimmung des

Rhesus-Faktors samt Untergruppen (Mutter Rhl = CDe,

Kind Rh2 = cDE, Beklagter rh = cde). Die Wahrschein-

lichkeit für die Richtigkeit des Vaterschaftsausschlusses

auf Grund der AI-~-Methode sei nach seiner (des Ex-

perten) Auffassung eine so hohe, dass erhebliche Zweifel

an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314

Abs. 2 ZGB ohne weiteres gerechtfertigt seien. Ein Aus-

schluss nach der Rhesus-Methode dürfe mit grosser Wahr-

Familienrecht. N° 63.

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scheinlichkeit als richtig bezeichnet werden, doch habe·

er Bedenken, auf Grund eines Ausschlusses allein nach

dieser Methode von erheblichen Zweifeln im Sinne von

Art. 314 Abs. 2 zu sprechen. Im vorliegenden Falle aber,

wo zu dem schon für sich allein ausreichenden Ausschluss

nach der Al-~-Methode der Ausschluss auf Grund der

(selbständigen) Rhesus-Methode hinzukomme, dürfe von

« praktisch absoluter Sicherheit deS' Vaterschaftsausschlus-

ses des Beklagten » gesprochen werden.

Als der Beistand der Klägerin gegen die forensische

Verwertbarkeit dieser Methoden Bedenken äusserte, holte

das Obergericht bei Dr. Hardmeier über die Schlüssigkeit

der Blutgruppenbestimmung auf Grund der Untergruppen

Al und ~ sowie des Rhesus-Faktors sa,nt Untergruppen

ein Ergänzungsgutachten ein. In diesem am 19. Januar

1951 abgegebenen zweiten Gutachten, das die erwähnten

Methoden unter Heranziehung der einschlägigen Literatur

in umfassender Weise würdigt, stellt der Experte fest:

a) Bei sachgemässer Technik der Bestimmung der

Untergruppen Al und ~ und bei eindeutigem Resultat

(d. h. wenn keine der sehr seltenen intermediären AI-~­

Typen vorliegen) sei ein Vaterschaftsausschluss auf Grund

der Erbgesetze der Untergruppen Al und ~ abgesehen

von den sog. ~B-Ausschlüssen (d. h. Ausschlüssen, die

darauf beruhen, dass eine der untersuchten Personen der

Untergruppe ~

angehört) mit einer sehr grossen Wahr-

scheinlichkeit richtig und nach seiner persönlichen Über-

zeugung geeignet, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft

eines Beklagten zu rechtfertigen. Die Fehlermöglichkeit

liege sehr wahrscheinlich unter einem Promille. Die gegen-

wärtige Zuverlässigkeit der AI-~-Methode entspreche

ziemlich genau der Zuverlässigkeit der M-N Methode im

Jahre 1938 (in welchem Jahre das Gerichtlich-Medizinische

Institut der Universität Zürich die Gutachten abgegeben

hatte, welche das Bundesgericht dazu führten, den Aus-

schluss der Vaterschaft eines bestimmten Mannes nach

dieser Methode als zur Begründung erheblicher Zweifel

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Familienrecht. N° 53.

bzw. zur Entkräftung der Mehrverkehreinrede geeignet

anzuerkennen; Entscheid vom 2. Juni 1939 i. S. Schmid

gegen Martin und BGE 65 II 124 ff., 66 II 65 ff.).

b) Bei technisch einwandfreier Rhesus-Bestimmung {die

für forensische Zwecke durch zwei verschiedene Institute

mit Testseren verschiedener Herkunft vorgenommen und

nur bei übereinstimmenden Befund verwertet werden

sollte} sei einem Vaterschaftsausschluss auf Grund der

Rhesus-Methode eine sehr hohe Beweiskraft beizumessen,

wenn das Kind eine Eigenschaft C, D oder E {oder zwei,

ja drei solcher Eigenschaften} aufweise, die es weder von

seiner Mutter noch vom fraglichen Manne geerbt haben

könne. Die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit eines

solchen Vaterschaftsausschlusses sei nach seiner Auffassung

eine derart hohe, dass erhebliche Zweifel im Sinne von

Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt seien. Zwei weitere

Arten des Vaterschaftsausschlusses auf Grund der Rhesus-

Bestimmung seien weniger beweiskräftig (vgl. die Zusam-

menfassung der Ausführungen Dr. Hardmeiers. über die

verschiedenen Ausschluss-Regeln im Artikel von Prof.

SCHWARZ in SJZ 47 S. 321 ff., 323/24).

c) Im vorliegenden Falle dürfe eine Fehlbestimmung

der Untergruppen Al und ~ als praktisch ausgeschlossen

gelten, haben sich keine Anhaltspunkte für intermediäre

Typen ergeben und handle es sich nicht um einen der

diskutablen ~-Ausschlüsse, sodass mit Bezug auf das

Ergebnis der AI-~-Methode an der Schlussfolgerung des

ersten Gutachtens festzuhalten sei. Auch bei der Bestim-

mung der Rhesus-Eigenschaften könne die Möglichkeit

eines Fehlers praktisch ausgeschlossen werden. Das Kind

besitze nach dieser Untersuchung eine Eigenschaft, näm-

lich E, die es weder von seiner Mutter noch vom Beklagten

geerbt haben könne. Der Erbgang des Genpaares Ee, auf

dem dieser E-Ausschluss beruhe, sei durch ein grosses

Beobachtungsmaterial besonders gut bestätigt worden.

Unter diesen Umständen könne die Schlussfolgerung des

'ersten Gutachtens mit Bezug auf das Ergebnis der Rhesus-

J'

Familienrecht. N° 53.

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Methode etwas positiver dahin formuliert werden, dass

bei der vorliegenden A1i des Rhesus-A U8schlU8Ses und bei

Berücksichtigung der dreimaligen Bestimmung mit ver-

schiedenen Seren die Wahrscheinlichkeit für die Richtig-

keit dieses Vaterschaftsschlusses als so gross bezeichnet

werden könne, dass schon allein dadurch erhebliche

Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt

seien. -

Selbst wenn man bei jeder der beiden erwähnten

Methoden

(Al-~ und Rhesus) eine Fehlerquelle. von

1 : 500 annähme, was sicher zu viel sei, wäre angesIchts

der Kombination der beiden Ausschlüsse mit einer Fehler-

quelle von nur 1 : 250,000 zu rechnen, d. h. unter 250,000

Fällen käme es nur einmal vor, dass ein solcher doppelter

Ausschluss nicht richtig wäre. Eine solche Fehlerquelle

könne als äusserst minim bezeichnet werden. Sie liege

sicher noch unter der Fehlerquelle, wie sie gegenwärtig

a.uch noch für einen Ausschluss nach den klassischen Blut-

gruppen offen gelassen werden müsse. Die tatsächliche

Fehlerquelle dürfte beim vorliegenden doppelten Aus-

schluss bei ca. 1 : 1,000,000 = ca. 0,001 Promille liegen.

Eine solche Fehlerquelle sei derart minim, dass seines

Erachtens wohl mit dem ersten Gutachten von praktisch

a.bsoluter Sicherheit des Vaterschaftsausschlusses des Be-

klagten gesprochen werden könne.

Auf Grund dieses Gutachtens, dem es sich anschloss,

hat das Obergericht mit Urteil vom 25. März 1952 in

Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZGB die Klage abge-

wiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beistand der Klägerin die

Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er macht geltend,

das angefochtene Urteil verletze Art. 314 Abs. 2 ZGB,

weil die vom Experten angewandten und vom .Oberger~cht

übernommenen Methoden noch zu wenig geSIchert selen,

um forensisch verwertet werden zu können. Der Beklagte

schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

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Familienrecht. N° 53.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Frage, wie zuverlässig eine von einem Experten

angewandte wissenschaftliche Methode sei, ist im wesent-

lichen eine Tatfrage. Die Vorinstanz konnte ohne Ver-

letzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dem Gut-

achten von Dr. Hardmeier folgen, wonach der Ausschluss

der Vaterschaft auf Grund der Al-~-Methode und der

Rhesus-Methode heute unter der Voraussetzung, dass die

Bestimmung der fraglichen Bluteigenschaften mit d~r

gebotenen Sorgfalt erfolgt und zu einem eindeutigen Be-

funde führt, bei der hier in Frage stehenden Konstellation

so sicher ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers

beim Ausschluss nur durch die oder andere dieser Metho-

den unter 1 : 500 und im Falle der Kombination beider

Ausschlüsse unter I : 250,000 liegt. Für das Bundesgericht

besteht nach der äusserst gründlichen Begutachtung der

erwähnten Methoden durch den von der Vorinstanz be-

stellten Experten kein Anlass, über die grundsätzliche

Frage der. Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse ein weiteres

Gutachten einzuholen, wie das seinerzeit hinsichtlich des

Vaterschaftsausschlusses auf Grund der Bestimmung der

klassischen Blutgruppen geschehen war (BGE 6Ill 72 fI.).

Dass die Blutuntersuchung im vorliegenden Falle mit aller

erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde, lässt sich

nicht bezweifeln. Das Bundesgericht hat deshalb davon

auszugehen, dass die Vaterschaft des Beklagten auf Grund

der Al-~-Methode und Rhesus-Methode mit dem vom

Experten angegebenen Grade von Sicherheit ausgeschlos-

sen werden kann. Lässt sich die Vaterschaft des Beklagten

nach zwei Methoden ausschliessen, deren Ergebnisse schon

dann, wenn nur die eine oder andere den Ausschluss

erlaubt, höchstens in einem unter 500 Fällen und beim

Ausschluss durch beide höchstens in einem unter 250,000

Fällen unrichtig sind, so sind unbestreitbar erhebliche

Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten im Sinne von

Art. 314 Aha .. 2 ZGB gerechtfertigt.

,.

Familienrecht. N0 M.

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1952

bestätigt.

J54. Extrait de l'arrtlt de la I1e Cour civile du 2 novembre 1952

dans la cause C. contre P.

Action en parerniU.

Quand le juge peut-il admettre qu'il existe des doutes serieux sur

la paterniM du defendeur, dans le sens de l'art. 314 a1. 2 ce ?

Vaterschaftsklage.

Wann sind erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten

im Sinne von Art. 314. ZGB gerechtfertigt?

Azione di parernitd.

Quando il giudice puo ammettere ehe esistano sari dubbi sulla

paternitA deI convenuto a norma delI'art. 314 cp. 2 ce ?

A la difIerence des premiers juges, le Tribunal cantonal

a considere qu'il resultait de l'ensemble des circonstances

de la cause que la demanderesse « recherche l'assouvisse-

ment de ses besoins sexuels sans aucune trace de la moindre

pudeur et que, des lors, (son) comportement ... dans le

domaine sexuel constitue bien l'inconduite au sens de

l'art. 315 CC». « Par surabondance de droit», l'arret

releve en outre que les faits qui sont reprochea ala deman-

deresse permettent d'elever des doutes s6rieux sur la

paterniM du defendeur et que l'action devrait etre egale-

ment rejetee en vertu de l'art. 314 al. 2 CC.

Le Tribunal federal ne saurait partager l'opinion du

Tribunal cantonal sur ce dernier point.

Le Tribunal cantonal part de l'idee qu'il n'est pas

necessaire, pour faire naitre des doutes serieux sur la

paternite du defendeur, de rapporter la preuve de relations

sexuelles avec un tiers determine et qu'il suffit pour cela

que le comportement de la mere ait eM tel qu'il « permette

de penser qu'elle a cohabiM avec des tiers pendant la