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Staatsrecht.
15. Urteil vom 18. Kai 1934 i. S. Conservenfabrik Lenzburg
gegen Aargau.
Art. 46 BV. : Kantonale Vorschrift, wonach Aktiengesellschaften
und Erwerbsgenossenschaften ihre Vermögenssteuer einmal
von den Liegenschaften ohne Abzug der Hypothekarschulden
und zum andern von den Reserven nach Abzug der Liegen-
schaften zu entrichten haben. Bei interkantonalen Unter-
nehmungen sind zuerst von den Gesamtreserven die gesamten
Liegenschaften abzuziehen und erst vom so verbleibenden
Reserveüberschuss ist die im Kanton steuerbare Reserven-
Quote zu berechnen. Die Berechnung der Reservequote auf den
Gesamtreserven und der Abzug nur derinnerkantonalen Liegen-
schaften von der kantonalen Quote verletzt Art. 46 BV.
A. -
Die Rekurrentin hat ihre Hauptniederlassung in
Lenzburg und eine Filiale in Frauenfeld. Die Steuer-
schatzung der Immobilien ist in Lenzburg 4,026,990 Fr.,
diejenige in Frauenfeld 927,570.
Das Verhältnis der
aargauischen Aktiven zu den Gesamtaktiven ist 90,27 %.
Dementsprechend ist die Vermögenstaxation für die
aargauische Staatssteuer erfolgt.
Nach dem aargauischen Gesetz über die Besteuerung
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften
vom 15. September 1910, § 8, bezahlen diese Verbände
an die Gemeinden:
'
L Die progressive VermögensSteuer von deiI liegen-
schaften in der Gemeinde, in der die Immobilien sich
befinden, ohne Abzug allfälliger· Hypotheken.
2. Die' progressive Vermögenssteuer 'von den Reserven
und Saldovorträgen nach dem für Kapitalvermöge~
'geltenden Satze.· Die 'Stetierschatzung der im Kanton
versteuerten Liegenschaften' wird von dem Betrage
der Reserven und Saldovorträge abgezogen.
Bei Verbänden, die auch in andern Kantonen steuer-
rechtliche Niederlassungen haben, wird bei der Besteue-
rung nach § 8 Abs. 2 der auf die auswärtigen Niederlas-
sungen entfallende verhältnismässige Teil abgezogen (§ II
in Verbindung mit den §§ 7 und 3).
Doppelbesteuerung. No 15.
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Pro 1932 wurde die Rekurrentin zur Vermögenssteuer
an die Gemeinde Lenzburg wie folgt eingeschätzt:
I) Immobilien in Lenzburg . . . .. Fr. 4,026,990.-
2) Reserven und Saldovortrag. . . .
total Fr. 4,794,500.-
wovon die aarg. Quote von 90,27 %
Fr. 4,327,995.-
davon geht ab die Steuerschatzung
der Liegenschaften in Lenzburg
Fr. 4,026,990.-
verbleiben als steuerbarer Reserve-
überschuss . . . . . . . . . .. Fr.
301,005.-
So der Entscheid der Bezirkssteuerkommission vom
13. Oktober 1933.
Die Rekurrentin hatte folgende Einschätzung ad 2
verlangt:
Gesamtimmobilien in Lenzburg und
Frauenfeld . .
Gesamtreserven .
...... .
Es verbleibt daher kein Reservenüber-
schuss, von dem Lenzburg 90,27 %
besteuern könnte.
Fr. 4,954,560.-
Fr. 4,794,500.'-:'"
Die Beschwerde der Rekurrentin über den Entscheid
der Bezirkssteuerkomnrission wurde vom Obergericht des
Kantons Aargau am 2. Februar 1934 abgewiesen, mit der
Begründung : die Veranlagung entspreche der Vorschrift
des § 8 Ziff.2 des· Gesetzes vom 15. September 1910,
wonach der Schätzungswert nur . der im Kanton· ver-
steuerten. Liegenschaften von Reserven· und Saldovortrag
abzuziehen sei.
Eine, Verletzung der Rechtsgleichheit
liege darin niüht; denn wenn säm:tliche· Liegenschaften
der Rekurtentin im Kanton Aargau . lägen, würdetrdort
auch alle nachdem Bruttowert besteuert~ÜbrigenS ver-
lange' der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht, . dass
der Steuereffekt im interkantonalen Verhältnis der gleiohe
sein müsse, wie bei Besteuerung deS Ganzen nur jn einem
Kanton. -
Dass der Kanton Thurgau die Liegenschaften
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Staatsreeht.
zu einem Betrag besteuere, der den vom Kanton Aargau
freigelassenen Teil der Reserven und des Saldovortrages
übersteige, sei nicht nachgewiesen. Also fehle der Nach-
weis einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes.
In Frauenfeld wird die Rekurrentin, wie es scheint,
nicht für die Liegenschaften als solche, sondern für einen
verhältnismässigen Anteil des Gesamtvermögens besteuert.
B. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Conser-
venfabrik Lenzburg die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung. Es wird ausgeführt :
Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfe sich der
Pflichtige mit Steuerdomizil in mehreren Kantonen nicht
günstiger, aber auch nicht ungünstiger stellen, als wenn
er nur in einem Kanton steuerpflichtig wäre. Diese
Regel sei hier nicht beachtet worden. Wäre die Rekur-
rentin nur im Kanton Aargau steuerpflichtig, d. h. würde
sich auch die Frauenfelder Niederlassung im Kanton
Aargau befinden, so hätte sie keine steuerbaren Reserven,
während sie jetzt solche in der Höhe von 301,005 Fr.
versteuern müsse. Würde man übrigens die Reserven
nach ihrer wirklichen örtlichen Lage ausscheiden, so
ergäben sich für den Aargau nur 3,839,672 Fr., also
weniger als die Schatzung der aargauischen Liegenschaften,
sodass auch nach dieser Rechnung in Lenzburg kein
Reservenüberschuss über die. Schatzung der Liegen-
schaften verbliebe.
Aber man gelange zum richtigen
Resultat schon, wenn man den bundesgerichtlichen
Grundsatz befolge, wonach· zuerst die Einschätzung des
gesamten Unternehmens ruwh kantonalem Steuerrecht
vorzunehmen und dann· erst der berechnete V"6rteiler
anzuwenden sei. Eine Doppelbesteuerung liege hier vor,
weil Lenzburg mehr besteuere als ihm bei richtiger An-
wendung der interkantonalen Abgrenzungsregeln zu-
komme. Ob der andere Kanton seine Steuerhoheit voll
ausübe oder nicht, sei gleichgültig.
C. -
Das Obergericht und die Gemeindesteuerkom-
Doppelbesteuerung. N0 ] O.
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mission Lenzburg haben die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Obergericht bemerkt, dass ihm die Aufstellung
über die örtliche Verteilung der Reserven nicht vorgelegt
worden sei. Von Doppelbesteuerung könnte nur gesprochen
werden, wenn nachgewiesen wäre, dass die Besteuerung
der Liegenschaften in Frauenfeld mit einem 466,505 Fr.
(Anteil von Thurgau an den Reserven, 9,73 %) über-
steigenden Betrage erfolgte, welcher Nachweis nicht
geleistet sei, auch nicht in der staatsrechtlichen Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vermögenssteuer, welche die aargauischen
Gemeinden nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. September
1910 von Aktiengesellschaften (und Erwerbsgenossen-
schaften) erheben, ist eine Objektsteuer. Sie ergreift
alle in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften nach ihrem
Schatzungswert ohne Abzug von Hypotheken oder sonsti-
gen Passiven.
Dagegen ist die Besteuerung nach § 8
Abs. 2 eine Reinvermögenssteuer, wobei als Reinvermögen
(Eigenkapital) der Gesellschaft betrachtet werden die
Reserven und der Saldovortrag (nicht aber das Aktien-
kapital, das ja auch für die Gesellschaft kein Vermögen
im eigentlichen und engem Sinne darstellt). Die bei den
Steuern werden sodann in eigenartiger Weise kombiniert :
die Reserven werden nur besteuert, soweit sie den Steuer-
wert der Liegenschaften übersteigen. Es wird angenom-
men, dass die Reserven in erster Linie Liegenschaftenwert
darstellen und dass sie daher durch die Besteuerung der
Liegenschaften bereits bis zur Höhe der Grundstück-
schatzung erfasst sind. Die Gemeinde soll mindestens den
vollen Liegenschaftenwert besteuern dürfen, nicht aber
daneben auch noch die Reserven, soweit sie den Liegen-
schaftenwert vertreten, sondern nur einen allfälligen
Reservenüberschuss. In der gleichzeitigen Besteuerung der
Liegenschaften und des auf sie entfallenden Reservean-
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Staatsrecht.
teils würde nach dem Syst-em des C~etzes eine unstatt-
hafte
doppelte Belastung desselben Vermögenswertes
liegen.
Der Regelfall ist der, dass eine Gesellschaft nur in einer
Gemeinde steuerpflichtig ist. Das Gesetz fasst aber auch
den Tatbestand ins Auge, wo die Steuerpflicht in ver-
schiedenen Gemeinden des Kantons besteht. Während in
§ 8 Abs. I die Rede ist von den i n der G e me i n d e
b e f i n d I ich e n
und dort steuerbaren Immobilien,
spricht § 8 Abs. 2 von den i m K a n ton ver s t e u e r -
t e n
L i e gen s c h a f t e n,
deren Steuerschatzung
vom Reservefonds abzuziehen ist. Die Gemeinde muss
also nicht bloss den Steuerwert der von ihr bereits
besteuerten, sondern auch denjenigen der von andern
Gemeinden besteuerten Liegenschaften abziehen. Die vom
Gesetze verpönte unzulässige Doppelbesteuerung läge nicht
nur vor, wenn dieselbe Gemeinde Liegenschaft und
korrespondierenden Reserveanteil besteuert, sondern auch,
wenn die erstere von einer andern Gemeinde besteuert
wird. Die Gesellschaft muss in den verschiedenen Gemein-
den, neben den Liegenschaften, insgesamt nicht mehr
versteuern als den allfälligen Mehrbetrag der Reserven
über den ganzen im Kanton gelegenen Grundbesitz. Das
Gesetz will also jene DoppelbesP6uerung nicht nur in
der einzelnen Gemeinde, sondern im Kanton überhaupt
vermeiden.
2. -
Für das interkantonale Verhältnis, d. h. wenn
noch eine ausserkantonale steuerrechtliche Niederlassung
besteht, enthält das Gesetz nur die Vorschrift, dass die
Besteuerung der Reserven auf einen verhältnismässigen
Anteil beschränkt ist. Im vorliegenden Fall ist vorerst
der Reserveanteil für Lenzburg berechnet worden nach
Massgabe der Verteilung der Aktiven auf Lenzburg und
Frauenfeld auf 90,27 %; davon sind dann die Lenz-
burgerLiegenschaften abgezogen worden, und so ergab
sich die Folge, dass die Rekurrentin, die, wenn man das
Gesamtgeschäft in Betracht zieht, keine den Liegenschaf-
Doppelbesteuerung. N° 15,
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tenwert übersteigenden Reserven hat, doch in Lenzburg
einen Überschuss von rund 300,000 Fr. versteuern soll.
Das, was das Gesetz intern, auch im Verhältnis verschiede-
ner Gemeinden, als unzulässige Doppelbesteuerung be-
trachtet, tritt also hier in Beziehung auf den andern
Kanton ein. Das Ergebnis erklärt sich daraus, dass die
Verteilung der Reserven vorgängig des Abzuges der
Liegenschaftenwerte und nach einem Schlüssel erfolgte,
der keinerlei Bezug hat auf die Liegenschafts- und Reserve-
besteuerung im Sinne von § 8 des kantonalen Gesetzes.
Daher sind im Verhältnis zu den Liegenschaftswerten
zu wenig Reserven nach Frauenfeld und zu viel nach
Lenzburg verlegt worden. Eine solche jener ratio des
Gesetzes nicht gemässe Diskrepanz verschwindet indessen
sofort, wenn man zuerst den Gesamtliegenschaftswert von
den Gesamtreserven abzieht und dann erst vom allfälligen
Überschuss der Gemeinde die Quote zuweist, die dem
Verhältnis der Aktiven entspricht. Bei der Rekurrentin
ergibt sich dabei überhaupt kein Überschuss. Diese Me-
thode der Berechnung der allfällig steuerbaren ReServen
steht wohl schon in Übereinstimmung mit dem kantonalen
Gesetz, aus dem keineswegs folgt, dass die Verteilung der
Reserven vorgängig des Liegenschaftenabzugeszu gesche-
hen habe (sie muss auch zur Anwendung kommen, wenn
im Verhältnis verschiMener Gemeinden des Kantons die
erwähnte,; Doppelbesteuerung:vermiedeu'werden' soll).
Die vönder Rekurrentin vertretehe Lösuilg; die nachdem
Gesagten dem GrundgE;danken der gesetzlichen Ordnung
Rechnung trägt, lässt sich 'also' sehrw-ohl sChoIi bei der
Handhabuilg . des kantonalen Reöhteserzielell; was freilich
das Bundesgericht noch mchtzUJii Einschreiten ermäch-
tigen Wfude . angesichts' seiner beschtä.I:i.k.ten Kognition,.
wenn es sich um Probleme des kantonalenlGesetzesrechtes
handelt.
3. -Doch führen Überlegungen, die dem Gebiet des
eidgenössischen
Doppelbesteuer'ringsrechtes
angehören,
zum selben Ergebnis. Zwar lässt sich kaum feststellen,
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Staatsrecht.
ob eine effektive Doppelbesteuerung vorliegt, da die Be-
steuerung der Rekurrentin in Frauenfeld nach einem
ganz andern System erfolgt. Allein für die bundesrecht-
liche Unzulässigkeit einer Besteuerung genügt es, dass
in thesi, wenn auch nicht in praxi, eine Doppelbesteuerung
vorliegt. Und das trifft hier zu. Eine kantonale Besteue-
rung ist jedenfalls bundesrechtlieh anfechtbar, wenn sie
bei gleichem Steuersystem im andern Kanton eine dem
übereinstimmenden Steuersystem widersprechende unzu-
lässige doppelte Belastung zur Folge hat. Stellt man
sich hier vor, der Kanton Thurgau habe dieselbe Art der
Besteuerung der Aktiengesellschaften seitens der Gemein-
den wie der Aargau, so würden nach der von den aargaui-
sehen Behörden angewendeten Methode auf den Liegen-
schaftenwert in Frauenfeld von 927,570 Fr. Reserven
entfallen in der Höhe von 466,505 Fr., sodass sich ein
(steuerbarer) Liegenschaftenüberschuss von 461,065 Fr.
ergeben würde, während in Lenzburg ein Reservenüber-
schuss von rund 300,000 Fr. vorhanden ist, den die Rekur-
rentin neben den dortigen Liegenschaften wiederum
versteuern müsste. Die Rekurrentin müsste also über
die Liegenschaften hinaus 301,000 Fr. Reserven versteuern,
obgleich die Reserven den Wert der Liegenschaften nicht
erreichen, und es läge für den. genannten Betrag die
Doppelsteuerung vor, die bei dieser steuerrechtlichen
Ordnung gerade verhindert ~rden soll.
Das. bundes-
rechtlieh Unzulässige der Besteuerung in Lenzburg zeigt
sich, auch ganz abgesehen von der Art und Weise der
Besteuerung in Frauenfeld, darin, dass sie' zu einer nach
dem Grundgedanken des .aargauischen Steuemystems
unbilligen Überbelastung des Pflichtigen führt, die nicht
gegeben wäre, wenn dieser ausschliesslich der aargauischen
Stenerhoheit unterstehen würde, dass der Rekurrentin
aus der wirtschaftlichen Verbindung mit dem andern
Kanton ein besonderer steuerrechtlicher Nachteil erwach-
sen soll, der andernfalls nicht eintreten würde, speziell
auch nicht, wie ausgeführt wurde, wenn man es init
Doppelbesteuerung. ::\0 15.
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Steuerniederlassungen in verschiedenen aargauischen Ge-
meinden zu tun hätte. Darin erblickt aber die Praxis
ein Kriterium unzulässiger Doppelbesteuerung (BGE 48
I 362, 365; 49 I 531 ff; 59 I ll). Ein Kanton darf den
Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker belasten,
weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unter-
steht, sondern zufolge einer territorialen Beziehung auch
noch in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. Wenn
nach dem aargauischen Gesetz eine zu vermeidende
Doppelbesteuerung darin liegt, dass neben den Liegen-
schaften einer Aktiengesellschaft auch der auf sie ent-
fallende Teil des Reservefonds besteuert wird, so ist es
ein Gebot interkantonaler Rücksichtnahme und Aner-
kennung, dass der Kanton diesem Standpunkt treu
bleibt nicht nur innerhalb einer Gemeinde und im inter-
kommunalen, sondern auch im interkantonalen Verhältnis
(BGE 49 I 533 f).
Zum richtigen Resultat gelangt man übrigens schon
bei Befolgung eines andern Satzes des Doppelbesteuerung-
rechtes, nämlich der Regel, dass das auf mehrere Kantone
sich erstreckende Gesamtunternehmen zunächst nach
kantonalem Steuerrecht einzuschätzen ist (wie wenn es
ausschliesslich der kantonalen Steuerhoheit unterstände)
und dass dann vom Ergebnis der Kanton seine Quote
beanspruchen kann.
Richtig verstanden muss diese
Regel hier dazu führen, dass zuerst Gesamtliegenschaften
und Reserven in Beziehung gesetzt und erst vom allfälligen
Reserveüberschuss die verhältnismässige Quote besteuert
wird. Es ist in Erw. 2 oben gezeigt worden, dass das
umgekehrte Vorgehen der aargauischen Behörden zu
unrichtigen Konsequenzen führen muss, weil dabei die
nach einem ganz andern Schlüssel berechnete Reserve-
quote in Relation gebracht wird zum Wert der Liegenschaf-
ten. Aus jener Regel folgt dann freilich auch, dass der
Kanton Aargau nicht verpflichtet ist, die thurgauische
Taxation der Liegenschaften in Frauenfeld hinzunehmen,
sondern diese Liegenschaften nach eigenen Grundsätzen
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Staatsrecht.
einschätzen kann. Doch wird sich daraus hier kaum ein
Reserveüberschuss ergeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1934
wird aufgehoben.
V. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
16. Urteil vom 23. Februar 1934 i. S. Genossenschaft
"Pressunion des Kä.mpfer" gegen Zürich.
Materielle Behandlung einer Beschwerde, an deren Beurteilung
der Beschwerdeführer kein aktuelles, praktisches Interesse
mehr hat (Erw. 1).
Art. 55 Abs. 2 BV ist nur eine Ordnungsvorschrift, soweit er die
Genehmigung des Bundesrates vorsieht, und bezieht sich bloss
auf Bestimmungen, die speziell die Presse betreffen (Erw. 2).
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Beschränkungen der
Tätigkeit der Presse. Die Abwehr von ernsthaften Gefahren,
die offensichtlich und unmittelbar der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit drohen, ist auch ohne eine das vorsehende
Gesetzesbestimmung zulässig (Erw. 3).
Zum Zweck der Abwehr solcher Gefahren ist ausnahmsweise auch
die polizeiliche Vorzensur bei Zei€ungen oder deren polizeiliche
Unterdrückung für kurze, vorübergehende Zeit zulässig
(Erw. 4).
A. -
Die rekurrierende Genossenschaft hat den Zweck
den « Kämpfer ll, die Zeitung der Kommunistischen Partei
der Schweiz für den Kanton Zürich, die in Zürich erscheint,
zu verlegen und herauszugeben. Am 15. August 1933, als
in Zürich die Monteure . für sanitäre und elektrische
Anlagen und Einrichtungen seit dem 1. Juli streikten,
verbot der Regierungsrat des Kantons Zürich « Redaktion,
Druck und Verbreitung des «« Kämpfer)))) im Kanton
Pressfreiheit. Ko 16.
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Zürich mit sofortiger Wirkung bis und mit 2. September
1933». Gestützt auf dieses Verbot belegte das Polizei-
kommando des Kantons Zürich am 16. August auch die
Zeitung « Einheitsfront I), die den « Kämpfer» ersetzen
sollte, mit Beschlag.
B. -
Gegen diese Verfügungen des Regierungsrates
und des Polizeikommandos hat die Genossenschaft « Press-
union des Kämpfer» am 22. August 1933 die staatsrecht-
liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Die Rekurrentin macht geltend, dass die Pressfreiheit
verletzt sei, und führt zur Begründung folgendes aus:
Nach Art. 55 Abs. 2 BV seien die Kantone berechtigt, die
Pressfreiheit einzuschränken, aber nur durch vom Bundes-
rat genehmigte Gesetze. Nun habe der Kanton Zürich,
abgesehen vom Pressestrafrecht, kein Pressegesetz mit
Bestimmungen über den Missbrauch der. Pressfreiheit
erlassen. Wahrscheinlich wolle der Regierungsrat sich auf
die allgemeinen Bestimmungen über die Handhabung der
Sicherheitspolizei, speziell auf die §§ 13 und 24 Ziff. 9 des
kantonalen Gesetzes über die Organisation und Geschäfts-
ordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899
berufen, wonach der Polizeidirektion oder dem Regierungs-
rat die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
und die vorläufige Anordnung von Schutzmassregeln
zustehe. Allein hiebei handle es sich nur um organisato-
rische Bestimmungen, die die Kompetenz im Innern des
Regierungsrates ausscheiden, nicht um materiellrechtliche,
welche dieser Behörde das Recht zu Massnahmen geben,
die nur in Vollziehung bestehender Gesetze getroffen
werden dürfen. Die Bestimmungen des Organisations-
gesetzes fielen nicht unter den Begriff der « Kantonal-
gesetzgebung ll, die in Abs. 2 von Art. 55 BV genannt sei.
Unter diesem Begriff verstehe die Bundesverfassung
Gesetze, die die Kantone unter< dem Titel der Einschrän-
kung des Missbrauches der Pressfreiheit erlassen. Zudem
sei § 24 des genannten Gesetzes vom Bundesrat nie geneh-
migt worden. Nach BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 531