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60_I_108

BGE 60 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1934-02-23 · Deutsch CH
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108

Staatsrecht.

einschätzen kann. Doch wird sich daraus hier kaum ein

Reserveüberschuss ergeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1934

wird aufgehoben.

V. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

16. Urteil vom 23. Februa.r 1934 i. S. Genossenschaft

"Pressunion des Kimpfer" gegen Zürich.

Materielle Behandlung einer Beschwerde, an deren Beurteilung

der Beschwerdeführer kein aktuelles, praktisches Interesse

mehr hat (Erw. 1).

Art. 55 Abs. 2 BV ist nur eine Ordnungsvorschrift, soweit er die

Genehmigung des Bundesrates vorsieht, und bezieht sich bloss

auf Bestimmungen, die speziell die Presse betreffen (Erw. 2).

Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Beschränkungen der

Tä.tigkeit der Presse. Die Abwehr von ernsthaften Gefahren,

die offensichtlich und unmittelbar der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit drohen, ist auch ohne eine das vorsehende

Gesetzesbestimmung znlässig (Erw. 3).

Zum Zweck der Abwehr solcher Gefahren ist ausnahmsweise auch

die polizeiliche Vorzensur bei Zeitungen oder deren polizeiliche

Unterdrückung für kurze, vorübergehende Zeit znlässig

(Erw. 4).

A. -

Die rekurrierende Genossenschaft hat den Zweck

den « Kämpfer », die Zeitung der Kommunistischen Partei

der Schweiz für den Kanton Zürich, die in Zürich erscheint,

zu verlegen und herauszugeben. Am 15. August 1933, als

in Zürich die lVlonteure für sanitäre und elektrische

Anlagen und Einrichtungen seit dem 1. Juli streikten,

verbot der Regierungsrat des Kantons Zürich « Redaktion,

Druck und Verbreitung des «« Kämpfer »))) . im Kanton

Pressfreiheit. !'i"0 16.

109

Zürich mit sofortiger Wirkung bis und mit 2. September

1933)). Gestützt auf dieses Verbot belegte das Polizei-

kommando des Kantons Zürich am 16. August auch die

Zeitung « Einheitsfront », die den « Kämpfer» ersetzen

sollte, mit Beschlag.

B. -

Gegen diese Verfügungen des Regierungsrates

und des Polizeikommandos hat die Genossenschaft « Press-

union des Kämpfer» am 22. August 1933 die staatsrecht-

liche Beschwerde ergrifien mit dem Antrag auf Aufhebung.

Die Rekurrentin macht geltend, dass die Pressfreiheit

verletzt sei, und führt zur Begründung folgendes aus:

Nach Art. 55 Abs. 2 BV seien die Kantone berechtigt, die

Pressfreiheit einzuschränken, aber nur durch vom Bundes-

rat genehmigte Gesetze. Nun habe der Kanton Zürich,

abgesehen vom Pressestrafrecht, kein Pressegesetz mit

Bestimmungen über den Missbrauch der. Pressfreiheit

erlassen. Wahrscheinlich wolle der Regierungsrat sich auf

die allgemeinen Bestimmungen über die Handhabung der

Sicherheitspolizei, speziell auf die §§ 13 und 24 Ziff. 9 des

kantonalen Gesetzes über die Organisation und Geschäfts-

ordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899

berufen, wonach der Polizeidirektion oder dem Regierungs-

rat die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei

und die vorläufige Anordnung von Schutzmassregeln

zustehe. Allein hiebei handle es sich nur um organisato-

rische Bestimmungen, die die Kompetenz im Innern des

Regierungsrates ausscheiden, nicht um materiellrechtliche,

welche dieser Behörde das Recht zu Massnahmen geben,

die nur in Vollziehung bestehender Gesetze getroffen

werden dürfen. Die Bestimmungen des Organisations-

gesetzes fielen nicht unter den Begrifi der « Kantonal-

gesetzgebung », die in Abs. 2 von Art. 55 BV genannt sei.

Unter diesem Begriff verstehe die Bundesverfassung

Gesetze, die die Kantone unter' dem Titel der Einschrän-

kung des Missbrauches der Pressfreiheit erlassen. Zudem

sei § 24 des genannten Gesetzes vom Bundesrat nie geneh-

migt worden. Nach BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 531

IlO

Staatsrecht.

und 536 könne eine Zeitung zwar durch straf- ouer zivil-

prozessuale Beschlagnahme, nicht aber durch ein admini-

"tratives Verbot verhindert werden, zu erscheinen es wäre

. denn, dass sich das Verbot auf ein vom Bundesr~t geneh-

migtes Pressegesetz stützen könnte. Das ergebe sich auch

aus STRXULI, Verfassung des eidgenössischen Standes

Zürich S. 40, wonach diese Verfassung selbst den Erlass

von Pressegesetzen verhindern wolle. Der Regierungsrat

hätte zu seinem Ziele auf unanfechtbarem Weg durch

eine Strafanzeige an die Strafuntersuchungsbehörden

gelangen können, indem er auf die Zeitungsartikel hinge-

wiesen hätte, die nach seiner Ansicht eine Anstiftung zu

Nötigung, Hausfriedensbruch, Aufruhr u. s. w. enthielten.

Dann hätte die Untersuchungsbehörde die Kompetenz zur

Beschlagnahme der in Frage kommenden Zeitungsexem-

plare gehabt, auch wenn diese erst gedruckt, noch nicht

verteilt waren. Die Verwaltung dürfe nur dann Notmass-

nahmen im Sinne des angefochtenen Beschlusses treffen,

wenn ihr das Notverordnungs- oder -verfügungsrecht auf

dem ordentlichen Wege übertragen worden sei.

G. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausfüh-

rungen ist folgendes zu entnehmen :

« Von Anfang an bestanden drei Streikleitungen, näm-

lich 1) diejenige der dem Schweizerischen Metall- und

Uhrenarbeiterverband angeschlo~senen Elektriker, 2) die-

jenige der dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-

verband angehörenden Sanitärmonteure, 3) diejenige der

vereinigten Monteure. Die l\fitglieder dieser letztgenannten

Streikleitung sind zum grössten Teil Kommunisten und

waren von Anfang an bestrebt, den ganzen Streik und alle

streikenden Arbeiter unter ihren Einfluss zu bringen.

Der « Kämpfer» ... griff von Anfang an die Organe

des Schweizerischen l\IetalI- und Uhrenarbeiterverbandes

und die Polizeiorgane, vor allem die unter sozialdemokra-

tischer Leitung stehende Stadtpolizei Zürich in heftigster

'V eise an... Den Polizeiorganen warf der « Kämpfer» in

Presgfreiheit. Ko 16.

111

völliger Verdrehung und Umkehrung des wirklichen Sach-

verhaltes ein provokatorisches Verhalten gegenüber den

streikenden Arbeitern vor. Die Massnahmen der Polizei

zum Schutze der Arbeitswilligen im Streik der Sanitär-

und Elektromonteure, die weitern Massnahmen, die von

der Polizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung

am Bundesfeiertag getroffen werden mussten. und die

Zustände und Vorkommnisse in Deutschland di~nten dem

« Kämpfer» zum Vorwand für eine fortwährend in gröb-

sten und masslosesten Ausdrücken sich bewegende Hetze

gegen die bestehende Gesellschaftsordnung, den bestehen-

den Staat und seine Behörden, gegen die Arbeitswilligen,

die Polizei und die angeblich reformistischen Gewerk-

schaftsführer und Gewerkschaftssekretäre . .. Die Früchte

dies~r Hetzarbeit blieben nicht aus. Im gegenwärtigen

StreIk der Sanitär- und Elektromonteure wurde eine sehr

grosse Zahl widerrechtlicher Handlungen von Streikenden

gegen Arbeitswillige und gegen die Polizei begangen; das

verfassungsmässig geschützte Recht auf persönliche Frei-

heit, in welchem auch noch das strafrechtlich besonders

geschützte Recht auf Freiheit der Berufsausübung ent-

halten ist (zürcherisches Strafgesetzbuch § 154), wurde

wiederholt verletzt. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich

musste die Stadtpolizei im Streik der Sanitär- und Elektro-

monteure vom 1. August (richtig wohl: 1. Juli) bis 12.

August 313 mal ausrücken. Sie erstattete 60 Rapporte

gegen bekannte und 96 Rapporte gegen unbekannte

Täterschaft an die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen

Körperverletzung, Hausfriedensstörung, Nötigung, bös-

williger Eigentumsschädigung, Belästigung und Ungehor-

sams, und 52 Rapporte mit 85 Verzeigten an das PQlizei-

richteramt der Stadt Zürich wegen Polizeiübertretungen.

In den Vororten der Stadt Zürich. wo die Kantonspolizei

die Arbeitswilligen zu beschützen hatte, sind ebenfalls

wiederholt Belästigungen und Eigentumsbeschädigungen

verübt worden. über das bisherige Resultat der amt-

lichen Untersuchungen aller dieser Vorfälle orientieren die

ll:?

Staatsrecht.

beiliegenden Berichte der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

28. August 1933 (Untersuchungen über Vergehen) und

des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich vom 28. August

1933 (Untersuchungen über Polizeiübertretungen). Eine

grosse Zahl von Vergehen und Polizeiübertretungen sind

amtlich festgestellt, doch sind zum Teil die Täter unbe-

kannt oder es kann bekannten Angeschuldigten die Schuld

nicht mehr mit der zu einer gerichtlichen Verurteilung

nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, und vor allem

können die Streikleitungen und die Redaktion des « Kämp-

fer », die durch ihre Hetze die Hemmungen beseitigten, die

sonst von der Verübung strafbarer Handlungen abhalten,

strafrechtlich nicht gefasst werden. Auch in diesem Streik

zeigte sich wieder, dass die Straf androhungen des Straf-

gesetzbuches und der P<?lizeistrafgesetze keinen genügen-

den Schutz gegen Streikausschreitungen bieten.

Die

Staatsanwaltschaft hat darum den Regierungsrat mit

Eingabe vom ll. August 1933, auf die wir verweisen,

um· ein Streikpostenverbot und um ein befristetes Verbot

des « Kämpfer» ersucht und der Regierungsrat hat darauf

am 15. August den ... Beschluss erlassen, durch den

Redaktion, Druck und Verbreitung des « Kämpfer» auf

dem Gebiet des Kantons Zürich bis zum 2. September

1933 verboten und die Bautenkontrolle, das Streikposten-

stehen und Ansammlungen auf dEm vom Streik betroffenen

Arbeitsplätzen und in deren Umgebung für die ganze

Dauer des Streikes Untersagt Wurden. ... Es ist richtig,

dass die Gesetzgebung des Kantons Zürich keine Bestim-

mungen gegen den Missbrauch der Pressefreiheit enthält,

welche ausdrücklich dem Regierungsrat eine Befugnis zum

befristeten Verbot einer Zeitung einräumen. Im Straf-

gesetz und im Strafprozessrecht des Kantons Zürich ist

nicht das befristete Verbot, sondern nur die vorläufige

Beschlagnahme und die endgültige Wegnahme von Druck-

schriften. vorgesehen und zwar nur für Fälle, in welchen

durch die Druckerpresse oder gleichgestellte Vervielfälti-

gungsmittel Verbrechen und Vergehen verübt werden oder

Presöfreih"it. No W.

113

in welchen der Name des Druckers auf einer Druckschrift

entgegen der Vorschrift des § 241 des Zürcher Straf-

gesetzbuches nicht angegeben ist. Zuständig zur vorläu-

figen Beschlagnahme einer Druckschrift im Sinne des § 242

des Strafgesetzbuches ist die Strafuntersuchungsbehörde

oder in deren Namen die Polizei, und die endgültige Weg-

nahme der Druckschrift erfolgt durch das gerichtliche

Strafurteil. Auf diese Bestimmungen konnte und wollte

der Regierungsrat seinen Beschluss vom 15. August 1933

nicht stützen; es handelt sich bei dem Beschluss des

Regierungsrates weder um eine repressive Strafmassnahme

noch um eine Strafuntersuchungshandlung, sondern um

eine vorbeugende Polizeimassnahme zur Verhütung wei-

terer Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord-

nung und zur Verhütung weiterer Vergehen und Über-

tretungen oder der indirekten Aufreizung dazu ..,. Wenn

auch der Kanton Zürich abgesehen von den Vorschriften

der Straf- und Strafprozessgesetzgebung keine Sonder-

bestimmungen gegen den Missbrauch der Presse erlassen

hat, so besagt doch Art. 3 der Zürcher Staatsverfassung,

dass das Recht der freien Meinungsäusserung durch Wort

und Schrift nur innerhalb der Schranken des allgemeinen

Rechts gilt. Zu den Schranken, welche der Pressefreiheit

wie jedem andern Freiheitsrecht durch das allgemeine

Recht gesetzt sind, gehört vor allem die Notwendigkeit

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit

und Ordnung. .,. Eine polizeiliche Massnahme gegen

eine Druckschrift ist darum zulässig, wenn sie zur Aufrecht-

erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe,

Sicherheit und Ordnung notwendig erscheint und liegt in

der Kompetenz derjenigen Behörde, welcher die Aufrecht-

erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung

obliegt. Der Einwand, dass § 24 Ziff. 9 des zürcherischen

Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates vom

26. Februar 1899 überhaupt nicht von Kompetenzen des

Regierungsrates, sondern von solchen der Justizdirektion

spreche und dass diese Bestimmung weder dem Regie-

114

StaatRTI'eht.

rungsrat noch der Justizdirektion neue, nicht bereits

anderswo enthaltene Befugnisse verleihe, wäre an sich

richtig. aber § 24 Ziff. B des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates bildet mangels anderer gesetzlicher

Bestimmungen über sicherheitspolizeiliche Befugnisse des

Regierungsrates gerade den Beweis dafür, dass dem

Regierungsrat im Kanton Zürich mindestens gewohnheits-

rechtlich Befugnisse auf dem Gebiete der Sicherheits-

polizei zustehen (RüEGG, die Verordnung nach zürche-

rischem Staatsrecht, Zürich Diss. 1927, Seite 52, An-

merkung I). Die Befugnis des Regierungsrates, Mass-

nahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung und Sicherheit anzuordnen, ist denn auch überall

anerkannt. .. Gilt nach dem Gesagten die Pressefreiheit

nur innerhalb der durch die Notwendigkeit der Aufrecht-

erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung

gezogenen Schranken und ist der Regierungsrat grund-

sätzlich befugt, durch Massnahmen zur Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung die Presse-

freiheit im Einzelfalle einzuschränken, so bleibt nun nur

noch zu prüfen, ob die Massnahme, die der Regierungsrat

des Kantons Zürich im vorliegenden Falle gegenüber der

Zeitung ({ Der Kämpfer» getroffen hat, zur Abwehr von

Störungen notwendig war und ob sie nicht weiter ging,

als den Verhältnissen angemessen war. Der Regierungs-

rat erachtet den « Kämpfer » als indirekt und moralisch

mitverantwortlich für die' zahlreichen Vergehen und

Übertretungen, welche im Streik der Sanitär- und Elektro-

monteure auf Arbeitsplätzen gegenüber Arbeitswilligen

und Polizeiorganen vorgekommen sind, und er hat den

« Kämpfer» verboten, um die weitere Aufreizung der

Streikenden durch diese Zeitung zu verhüten.

Auch

wenn eine direkte Anstiftung Streikender durch den

«(Kämpfer» zu einzelnen bestimmten Verbrechen und

Vergehen nicht nachgewiesen werden kann, so liegt doch

eine Aufreizung im allgemeinen vor. Schon am Tage des

Streikausbruches begann der c(Kämpfer» mit der Um-

Pressfreiheit. Xo IU.

1 I.~

kehrung und Verdrehung der Rollen, die er selbst und die

Streikenden einerseits und die Polizei anderseits in diesem

Streik spielten, indem er das polizeiliche Verbot einer

Strassendemonstration der Streikenden als

« Provoka-

tion» bezeichnete und von

« blutigen Absichten der

Arbeiterfeinde » faselte, NI'. 151, Seite I, Spalte 3. Jene

Nummer enthielt auch bereits eine Einladung zu einer

Funktionärversammlung mit dem Traktandum « Die Auf-

gaben der revolutionären Organisationen bei den jetzigen

Streikkämpfen ». In dieser Versammlung, zu der noch

wiederholt aufgeboten wurde, ist die Aufgabe der revolu-

tionären Organisationen wohl so umschrieben worden,

dass daraus Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit

und Ordnung entstehen konnten. In der Beilage zur

gleichen Nr. 151 wurde unter dem Titel {(Polizeiprovoka-

tionen werden zurückgewiesen» das bereits erwähnte

polizeiliche Verbot einer Strassendemonstration der Strei-

kenden mit den Worten glossiert : « Auf diese schandbare

provokatorische, faszistische Art steht die Wiesendanger-

polizei (vom Polizeiinspektor Wiesendanger geführte Po-

lizei) dem reaktionären Unternehmertum als Schutzgarde

zur Seite gegen die um Lohn und Vertrag kämpfende

Arbeiterschaft.» In No. 154, erste Seite, Spalte 3, wird

der sozialdemokratischen Partei vorgeworfen, dass sie

Streikbrecher auf einzelne Bauplätze « schmuggle», auf

der 2. Seite wird die Demokratie angeschwärzt und als

Wahlspruch « Vorwärts zu Lenin }) ausgegeben. In No. 155

werden die sozialdemokratischen Stadträte als getreue

Lakaien der Kapitalisten und Wegbereiter des Faszismus

bezeichnet, weil eine auf den 1: August geplante kommu-

nistische Demonstration gegen den Krieg verboten worden

ist, und auf der 3. Seite, Spalte 4, wird von zwei Kantons-

polizisten, die in Kilchberg in Ausübung ihrer gesetzlichen

Pflicht Streikenden bei widerrechtlichen Handlungen mit

Verhaftung drohten, bemerkt, sie seien {(Unternehmer-

lakaien », die {(gemästet von den uns Arbeitern erpressten

Steuergeldern, den Kampf gegen uns führen ll.

Daran

AS 60 1-1934

8

116

Staatsrecht.

schliesst sich eine Belehrung an, wie Streikbrecher da-

durch zu vertreiben seien, dass alle auf dem Bau befind-

lichen Handwerker die Arbeit niederlegen « bis sich der

Streikbrecher beliebt, zum Teufel zu gehen ». In No. 156,

Seite 1, Spalte 1, ist die Rede vom Jubel der « Bourgeois-

presse » über das Verbot der kommunistischen Antikriegs-

demonstration am 1. August und in diesem Zusammen-

hang wird bemerkt, die Arbeiterschaft werde sich durch

die « faszistischen Bluthunde» nicht provozieren lassen

am Patriotentag. In No. 158, Seite 3, Spalte 3, wird die

erlogene Behauptung aufgestellt, das schweizerische Bür-

gertum dokumentiere seinen Willen und seine Sympathie

für den kommenden Krieg durch das Verbot der kommu-

nistischen Antikriegsdemonstration. In No. 159, erste

Seite, Spalte 3, wird es wiederum als « provokatorische

Methode» bezeichnet, dass die Polizei die Arbeitswilligen

beschütze und Streikposten auf ihren Kontrollgängen

durch bewaffnete Pölizeimänner begleiten lasse, und es"

wird die verdrehte Behauptung aufgestellt, es zeige sich

ganz deutlich, dass die Polizei auf Zwischenfälle hinarbeite,

und sie wolle dann wieder den Streikenden die Schuld

zuschieben und die Streikenden als Strassenräuber be-

zeichnen. Auch in No. 161 wird wiederum von Polizei-

provokationen geflunkert. In No. 166 wird unter dem

Titel « Schweizer Bundesrat als Helfershelfer der Blut-

bestien Hitlers » ein Beschluss des Bundesrates über die

Einziehung der Broschüre « Angeklagter Hitler» als

« reaktionärer faszistischer Anschlag auf die Presse-

freiheit» und als « willkommene Hilfeleistung des Schwei-

zerischen Bundesrates für die braune Mörderregierung»

kritisiert und auf Seite 3 ist in einem Aufruf an alle Bundes-,

Kantons.: und Gemeindearbeiter zur Hilfeleistung für die

Streikenden wieder von « Polizeiprovokation » "die Rede,

in No; 167 von derSolidaritätsarbeit der revolutionären

Arbeiterschaft und von der revolutionären Tatbereitschaft.

In No. 169 wird in einem Artikel, in welchem den Sekre-

tären des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-

Pressfreiheit. 1\0 V.

Jl7

verbandes ein hinterhältiger Rückenschuss gegen die

Streikenden vorgeworfen wird, wiederum behauptet, die

ganze Polizeimacht der sozialdemokratischen Stadtver-

waltung sei « in den Dienst der Unternehmer » gestellt,

sie gehe immer provokatorischer gegen die Arbeiter vor

lmd die Führung der Polizei gehe darauf aus, die Polizei-

männer in Zwischenfälle mit den Streikenden hinein-

zuhetzen, um umfassendere Schläge gegen die sich festi-

gende Streikfront führen zu können; die reformistische

Führerschaft, der mehrheitlich sozialdemokratische Stadt-

rat und der Polizeiinspektor arbeiten offen auf die Nieder-

lage der Streikenden hin usw.

No. 171 enthält einen

Leitartikel « gegen das Abkommen zwischen Unternehmer

und Polizei», der die Sache so darstellt, als wäre nicht

die Bautenkontrolle und das Streikpostenstehen der

Streikenden, sondern umgekehrt der polizeiliche Schutz

der Arbeitswilligen rechtlich zu beanstanden und als

läge die Provokation jeweils nicht bei den Streikenden,

sondern bei der Polizei. Es wird zum Protest gegen das

Einsetzen der Polizei aufgefordert und das Begehren nach

Zurückziehung der Polizei von den Baustellen erhoben,

als ob irgend ein Rechtsanspruch hierauf bestände und

als ob dieser vermeintliche Rechtsanspruch bisher von

den Behörden missachtet worden wäre 1 Der Artikel

in No. 172 « Mit der Po1jzei und den Ausbeutern: Ja!

Für den einheitlichen Kampf gegen den Lohnabbau :

Nein! » musste wohl bei den Streikenden den Eindruck

erwecken, dass die Führer des Verbandes der Schweize-

rischen Uhren- und Metallarbeiter immer weiter auf die

Niederlage der Streikenden hinarbeiten, ebenso in No. 173

der Aufruf « Achtung! klassenbewusste Arbeiter!» Be-

achtenswerte Hetzereien werden besonders in No. 174

auf der ersten Seite geboten. Der Leitartikel lautet:

« Die Schweiz rüstet zum Krieg.» Das Verbot gegen die

Bundesfeier gerichteter Versammlungen wird unter dem

Titel « Ein unerhörter Anschlag gegen die Arbeiterschaft »

behandelt. Ein weiterer Artikel auf der gleichen Seite

118

behandelt die Frage (, kann die Arbeiterklasse die bürger-

liche Demokratie verteidigen ?», und setzt der Beant-

wortung als Motto das offene Bekenntnis voran, dass die

Kommunisten ihre Zwecke nur erreichen können durch

den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschafts-

ordnung. Auf der gleichen Seite findet aber auch noch

ein Artikel « proletarische Tat gegen die rachedurstige

Hetze » Platz. Darin wird behauptet, die Absichten und

Aufträge der Unternehmerschreiberlinge gehen dahin,

eine « Pogromstimmung » zu erzeugen zwecks « blutigen

Polizeiterror und Massenverhaftungen von Streikenden »).

... In No. 175 werden den Streikenden eine Anzahl Arbeits-

willige mit Namen und Adresse « empfohlen) -

man kann

sich denken, zu welchem Zweck. Ferner werden in dieser

und andern Nummern,Bäckermeister und Wirte gerüffelt,

'weil sie der Polizei ihre Telephone zu dienstlichen Zwecken

zur Verfügung gestellt haben. In No. 177 wird von gestei-

gerten « Polizeiprovokationen » berichtet, immer wegen

polizeilichen Massnahmen, die durchaus im Rahmen der

Verfassung und der Gesetze und der amtlichen Aufgaben

der Polizei durchgeführt wurden. In dieser und den fol-

genden Nummern des « Kämpfer» wird auch auf den

unter kommunistischem Einfluss stehenden Strassburger-

Streik hingewiesen und zum Generalstreik auch in Zürich

aufgefordert. In No. 181 wird unter dem Titel « Sozial-

demokratischer Polizei-Terror in Zürich an der Seite der

braunen Henker» die Auflosung einer Demonstrations-

versammlung in heftigsten Ausdrücken kritisiert und der

« grandiose Massenstreik » in Strassburg verherrlicht, usw.

Ebenso in No. 182, 183, 184, und in No. 185 ist bereits

davon die Rede, dass auch in Zürich der Generalstreik

ausgelöst werden sollte, um den Rückzug der Polizei von

den Arbeitsplätzen zu erreichen. So geht es weiter durch

alle Nummern bis zum 15. August 1933. Nach allen diesen

Zitaten bedarf es unseres Erachtens keiner weitern

Beweise mehr dafür, dass der « Kämpfer» durch seine

verdrehten Darstellungen und durch seine hetzerische

1I!l

Schreibweise in ausserordentlichem Ma8;;e dazu heige-

tragen hat, dass die Streikenden nicht mehr zwischen

Recht und Unrecht unterscheiden konnten und bei der

Bautenkontrolle, beim Streikpostenstehen und bei andern

Anlässen sich widerrechtliche Handlungen gegenüber den

Arbeitswilligen und den Polizeiorganen zuschulden kom-

men liessen. Die am Schluss der staatsrechtlichen Be-

Bchwerde aufgestellte Behauptung, dass der Regierungsrat

ein administratives Verbot nicht zu erlassen gebraucht

hätte, weil der gleiche Erfolg durch eine Strafanzeige

an die Strafuntersuchungsbehörde hätte erreicht werden

können, wird widerlegt durch die Zuschrift der Staats-

anwaltschaft an die Justizdirektion vom 11. August 1933

und auch durch den Bericht der Bezirksanwaltschaft über

das bisherige Resultat der anhängigen Strafuntersuchun-

gen. Daraus ergibt sich, dass die vom « Kämpfer » ver-

anstalteten Hetzereien auf straf prozessualem Weg kaum

zur Ahndung hätten gebracht werden können.

Dem

({ Kämpfer » hätte trotz seiner aufreizenden hetzerischen

Schreibweise eine förmliche Anstiftung zu Verbrechen

und Vergehen kaum nachgewiesen werden können und

darum wäre die Strafuntersuchungsbehörde auch kaum

zur Beschlagnahme der Zeitung befugt gewesen. ... Wir

haben ... das offene Bekenntnis in No. 174 des « Kämp-

fer» erwähnt, dass die Kommunisten ihre Zwecke nur

erreichen können durch den gewaltsamen UmstUrz aller

bisherigen Gesellschaftsordnung.

Dieses Bekenntnis ist

wörtlich dem Programm der kommunistischen Interna-

tionale, das vom VI. Welt-Kongress am 1. September 1928

in }Ioskau angenommen wurde, entnommen (Seite 90. des

Programms). In diesem Programm ..., auf das die Statuten

der kommunistischen Partei' ausdrücklich verweisen wird

über die Hauptaufgabe der kommunistischenStr~tegie

und Taktik unter anderem bemerkt: « Das Wirken in

reaktionären Gewerkschaften, ihre geschickte Eroberung,

die Gewinnung des Vertrauens der breiten gewerkschaftlich

organisierten Massen, die Absetzung und Verdrängung der

I:!O

Staatsrecht.

reformistischen Führer aus ihren Positionen, -

darin

besteht eine der wichtigsten Aufgaben der Vorbereitungs-

periode der Revolution)) (Seite 81 des Programms) und

weiter heisst es dann: « Im Falle eines Aufschwungs ...

hat die proletarische Partei die Aufgabe, die Massen zum

Frontalangriff gegen den bürgerlichen Staat zu führet1.

Erreicht wird dies ... durch die Organisation von Massen-

aktionen, denen alle Zweige der Agitation und Propaganda

der Partei untergeordnet werden müssen. Solche Massen-

aktionen sind: Streiks, Streiks in Verbindung mit Demon-

strationen, Streiks in Verbindung mit bewaffneten De-

monstrationen und schliesslich der Generalstreik, vereint

mit dem bewaffneten Aufstand gegen die Staatsgewalt

der Bourgeoisie.)) (Seite 85 des Programms.) ... »)

Da.s B?tndesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da die Zeit abgelaufen ist, für die das Verbot der

Zeitung « Kämpfer)) galt, so hat die Rekurrentin kein

aktuelles praktisches Interesse mehr an der Aufhebung

des Verbotes. Trotzdem ist auf die Beschwerde nach

der Pra.xis einzutreten, weil es sich um einen Eingriff

handelt, der sonst kaum je vom Bundesgericht auf seine

Verfassungsmässigkeit nachgeprUft werden könnte und

sich andrerseits seiner Natur und seinem Gegenstand

nach leicht in, gleic,her,Weise wiederholen kann.

In

einem solchen Falle besteht. ein für die staatsrechtliche

Beschwerde genügendes Interesse der vom Eingriff be-

troffenen Person daran, dass das Bundesgericht die sie

betreffende Verfügung aufhebe oder sich doch über deren

Verfassungsmässigkeit ausspreche und damit der Behörde.

die sie erlassen, hat, eine Wegleitung für ihr Verhalte~

in der Zukunft gebe (BGE 49 I S. 364 :ff.; 51 I 8.306, 392).

2. Die Rekurrentin irrt sich, wenn sie glaubt, dass die

kantonalen Behörden nach Art. 55BV die Tätigkeit der

Presse nur soweit, beschränken dürfen" als es ein Bundes-

gesetz oder ein vom Bundesrat genehmigtes kantonales

Gesetz ausdrücklich oder unzweideutig erlaubt. Art. 55

PresBfreiheit. Xo 16.

121

Abs. 2 BV sieht die Genehmigung des Bundesrates nur

für solche kantonalen Bestimmungen vor, die speziell

gegen den l\'Iissbrauch der Pressfreiheit gerichtet sind

oder speziell eine Beschränkung der Tätigkeit der Presse

im Auge haben, nicht für solche, die allgemein die Bewe-

gungsfreiheit des Bürgers, der Privatperson aus Gründen

des öffentlichen Rechts beschränken und infolgedessen

auch eine Schranke für die Presse bilden. Der Regierungs-

rat hat sich aber nicht auf Bestimmungen gestützt, die

speziell die Presse betreffen. Dazu kommt, dass die in

Art. 55 Abs. 2 BV vorgesehene Genehmigung des Bundes-

rates nach der Praxis nicht ein notwendiges Erfordernis

für die Gültigkeit der dort erwähnten kantonalen Bestim-

mungen über den Missbrauch der Pressfreiheit bildet

(BGE 11 S. 421; 15 S. 52 Erw. 2; Entscheid des Bundes-

gerichts i. S. Präsens-Film A.-G. vom 30. Juni 1931

S. 26 f.; BUROKHARDT, Komm. z. BV 3. Aufl. S. 521

unten).

3. Richtig ist allerdings, dass Beschränkungen der

Tätigkeit der Presse -

nach Art. 55 BV oder nach dem

kantonalen Staatsrecht -, wie überhaupt die der Freiheit

des Bürgers gesetzten Schranken, im allgemeinen einer ge-

setzlichen Grundlage bedürfen, um gültig zu sein. Dieser

Grundsatz ist jedoch im vorliegenden Falle nicht verletzt.

Wohl gibt der Regierungsrat zu, dass ihm keine Bestim-

mung der zürcherischen Gesetzgebung positiv erlaubt,

aus polizeilichen Gründen eine Zeitung für bestimmte

Zeit zu unterdrücken oder überhaupt in einem Falle

wie dem vorliegenden einzuschreiten. Indessen gilt die

Abwehr von ernsthaften Gefahren, die unmittelbar und

offensichtlich der gesetzmässigen Ausübung der Staats-

gewalt oder in der Öffentlichkeit den Rechtsgütern der

Einzelmenschen, wie ihrem Leben, ihrer Gesundheit,

ihrem Hab und Gut, drohen, durch geeignete, den Ver-

hältnissen entsprechende Mittel, die siGh gegen den die

Gefahr verursachenden Störer richten, allgemein, speziell

in der Schweiz, als eine selbstverständliche, elementare

Staatsrecht.

polizeiliche Aufgabe des Staates, die auch ohne eine das

vorsehende Gesetzbestimmung erfüllt werden muss (BGE

20 S. 796 Erw. 2; 35 I S. 148; 55 I S. 235 f., 238 f.;

57 I S. 275; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 320 f.;

OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 3. Auf!. I

S. 206 ff., 212 fI.). Zudem ergibt sich aus § 24 ZifI. 9 des

zürch. Geset.zes über die Organisation des Regierungs-

rates, dass dieses Gesetz auf der Voraussetzung beruht,

es sei die Pflicht des Regierungsrates, mit Hülfe der

Polizei jede ernsthafte, ofIensichtliche Störung oder un-

mittelbare Gefährdung der öfIentlichen Ordnung und

Sicher4eit im angegebenen Sinn zu beseitigen (vgl. RUEGG,

Die Verordnung nach zürcherischem Staatsrecht S. 52).

Nach der Beschwerdeantwort des Regierungsrates handelt

es sich bei dem angefochtenen Verbot um eine solche

Massnahme und in der staatsrechtlichen Beschwerde

wird dieser Standpunkt in keiner Weise widerlegt oder

entkräftet.

Wie sich aus den vom Regierungsrat vorgelegten

Exemplaren der Zeitung « Kämpfer» ergibt, hatte diese

während des Streikes, in der Zeit vor dem Verbot, durch

eine masslos heftige Sprache gesucht, ihre Leser, ins-

besondere die Streikenden gegen die Staatsorgane, die

Polizei und die· Arbeitswilligen aufzuhetzen, sie diesen

gegenüber in eine feindselige, aufgeregte, zum Widerstand

und zum Kampf bereite Stimmung zu versetzen und

darin festzuhalten, indem sie die Polizei ohne Grund

angrifI und ihre Tätigkeit in ein falsches Licht rückte,

wie wenn sie sich den Streikenden gegenüber der Über-

schreitung und des Missbrauches der Amtsgewalt schuldig

gemacht hätte. Diese Aufhetzung hatte auch den ge-

wünschten Erfolg; denn aus den vom Regierungsrat

eingereichten Polizeiberichten geht hervor, dass in der

Zeit vor dem Verbot und im Zusammenhang mit dem

Streik unzählige Bussen wegen Polizeiübertretungen aus-

gesprochen und zahlreiche Strafuntersuchungen wegen

Vergehen eingeleitet worden sind.

Zudem musste die

L3

Stadtpolizei während der gleichen Zeit zum Schutz der

öfIentlichen Ordnung und Sicherheit beständig ausrücken.

Daraus muss geschlossen werden, dass tatsächlich die

Arbeiterschaft, speziell die Streikenden höchst feindselig,

zum AngrifI und zum 'Widerstand bereit, der Polizei

und den Arbeitswilligen gegenüberstanden und sich aus

dieser Stimmung heraus zu offensichtlichen und ernst-

haften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

zu Vergehen und übertretungen, hinreissen liessen. Zur

Zeit des angefochtenen Verbotes drohte daher unmittelbar

die Gefahr weiterer solcher Störungen. Der Regierungs-

rat als Polizeibehörde war berechtigt und verpfiichtet,

dieser Gefahr womöglich vorzubeugen. Das Mittel, das

er dabei anwandte, die Unterdrückung der Zeitung

f(Kämpfer» für gewisse Zeit, war gewiss geeignet, in

diesem Sinne zu wirken, da damit eine Ursache der

bisherigen Störungen der öfIentlichen Ordnung wegfiel

(vgl. BGE 55 I S. 238 f.). l\fit der blossen Einleitung

einer Straf untersuchung gegen den « Kämpfer» musste

sich der Regierungsrat nicht begnügen, weil diese Zeitung

ihre Leser nicht geradezu zu bestimmten Vergehen oder

Übertretungen aufforderte, sondern sich darauf beschränk-

te, sie in eine zur Begehung solcher Handlungen bereite

Stimmung zu versetzen, was nach den glaubwürdigen'

Angaben des Regierungsrates nicht als strafbar erscheint,

auch wenn dann aus der erwähnten Stimmung heraus

Vergehen oder Übertretungen begangen werden.

Man

kann sich fragen, ob nicht auch ein für kürzere Zeit,

z. B. nur für eine Woche ausgesprochenes Verbot oder

die Anordnung einer Vorzensur für diese Zeit zur Abwehr

einer u n mit tel bar bevorstehenden Störung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit genügt hätte; doch

kann das offen bleiben, da die Rekurrentin in dieser

Hinsicht sich nicht beschwert hat.

Sie hat auch mit Recht nicht geltend gemacht, dass

ihr nicht polizeilich die Verantwortlichkeit für die Ver-

gehen und übertretungen, die von den Streikenden

Staatsre"ht.

begangen worden sind und noch weiter begangen würden,

aufgebürdet werden konnte und daher der Regierungsrat

nicht gegen sie als Stöl'erin hahe vorgehen dürfen. Die

polizeiliche Verantwortlichkeit einer Person setzt nicht

gleich wie die strafrechtliche ein Verschulden voraus;

es genügt, dass die Störung ihrem Lebenskreise, ihrem

Verhalten entspringt und dass sie nicht dem Staat gegen-

über ein Recht auf die Handlung hat, wofür man sie

verantwortlich machen will (vgI. FLEINER a. a. 0.;

OTTO l\fAYER, a. a. O. I S. 221). Dass die in Frage stehen-

den Hetzartikel des « Kämpfer» mit ihrer Entstellung

der polizeilichen Tätigkeit inhaltlich nicht den Schutz

der Pressfreiheit geniessen, ist klar.

4. Dass das über die Zeitung « Kämpfer» verhängte

Verbot insofern gegen -die Pressfreiheit verstosse, als es

wie die Vorzensur eine polizeiliche vorbeugende Mass-

regel bildet, hat die Rekurrentin nicht behauptet.

Ein solcher Vorwurf wäre auch nicht begründet. Aller-

dings steht fest, dass die Pressfreiheit hauptsächlich auch

gegen vorbeugende, nicht durch die Straf- oder die Zivil-

rechtspflege geforderte Massnahmen, wie die polizeiliche

Zensur, Schutz bieten soll (vgl. BGE 2 S. 37 Erw. 2;

15 S. 540 Erw. 2; FLEINER, a. a: O. S. 374; BURcKHARDT

a. a. O. S. 515), und soweit weder eine solche, noch eine

straf- oder zivilprozessuale Beschlagnahme zulässig ist,

darf auch eine Zeitung nicht am Erscheinen verhindert

werden. Allein in einem Fall wie dem vorliegenden muss

doch ausnahmsweise die Zensur oder die Unterdrückung

einer

Zeitun~ ·fürkrirze, vorübergehende Zeit durch

Polizeiverfügung gestattet sein.

'Vie bereits hervor-

gehoben worden ist, handelt es sich bei dem angefochtenen

Verbot -

abgesehen von der Frage seiner Dauer oder

Verhältnismässigkeit -

um die Erfüllung der elementaren

Aufgabe des Staates, eine unmittelbar drohende, ernsthafte

und offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit abzuwenden. Es kann nicht im Sinne

der Garantie der Pressfreiheit liegen, den Kantonen die

Zensur oder die Unterdrückung einer Zeitung auch zu

diesem Zwecke zu verbieten und ihnen damit in gewissen

Fällen eine wirksame Verteidigung ihrer Lebensinteressen,

die Erfüllung des Hauptzweckes des Staates neben der

Gesetzgebung und der Rechtspflege zu verunmöglichen.

Das in Art. 55 BV enthaltene Verbot der polizeilichen

Zensur oder Unterdrückung einer Zeitung hat seinen

Grund darin, dass die Meinungsäusserung durch die

Presse von allen nicht im Interesse des Gemeinwohls

durchaus notwendigen Schranken befreit werden solL

Man wollte es der Polizei im allgemeinen nicht erlauben,

eine Zeitung lediglich wegen der Möglichkeit oder Wahr-

scheinlichkeit' dass sie rechtswidrige Handlungen bildende

Artikel bringt, dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit zu

hemmen, dass sie der Zensur unterworfen wird, oder sie

geradezu am Erscheinen für die Zukunft zu verhindern.

Art, 55 BV beruht auf dem Gedanken, dass eine derartige

einschneidende Massnahme nicht notwendig sei, weil die

Zivil- und die Strafrechtspflege dafür sorgten, dass privat-

oder strafrechtswidrige Handlungen nicht überhandneh-

men. Man dachte dabei nicht daran, dass die Presse

auch durch nicht strafrechtswidrige Äusserungen das

Publikum in erheblichem Masse zur Störung der öffent-

lichen Ordnung und Sicherheit, zu Vergehen und Über-

tretungen, hinreissen könne, zumal mit Rücksicht auf

den im allgemeinen ruhigen, disziplinierten Geist des

Schweizervolkes und sein Verständnis für ein geordnetes

Staatswesen (vgI. BGE 55 I S. 240; BURCKHARDT a. a. O.

S. 508). Dass dieser Geist im vorliegenden Falle versagt

hat, ist wohl ausser auf die Artikel der Zeitung c(Kämp-

fer » auf die starke Organisation und die Mittel der kom-

munistischen Partei, sO"wie darauf zurückzuführen, dass

die gewaltige gegenwärtige Wirtschaft.skrise die Grund-

lagen der Existenz,veiter Kreise der Bevölkerung er-

schüttert, Tausende brotlos gemacht und damit eine

allgemeine Unruhe und Unzufriedenheit, speziell auch

gegenüber dem Staate, seinen Organen und Einrichtun-

1~6

Staat~recht.

eren

hervorgerufen hat.

Gerade dieser Umstand, der

o

,

dazu geführt hat, dass die St.rafnormen und die Straf-

rechtspflege die in den Vergehen und Übertretungen

liegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher-

heit nicht zu hemmen oder gehörig einzudämmen ver-

mochten, sondern sich hiefür ein Vorgehen gegen die

nicht strafrechtlich, nur polizeilich für die Störungen

verantwortliche Zeitung « Kämpfer» als notwendig er-

wies, rechtfertigt es, zuzulassen, dass der Kanton Zürich

zur Erfüllung dieser elementaren Staatsaufgabe der Ab-

wehr einer unmittelbar drohenden Gefahr weiterer Störun-

gen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch das

hiefür erforderliche .Mittel, die Vorzensur oder die Unter-

drückung der Zeitung, für kurze Zeit vorübergehend

anwendete, und zwar umsomehr, als zu befürchten war,

dass die kommunistische Partei weitere Ausschreitungen

womöglich dazu benützt hätte, um grössere Unruhen

anzustiften, wenn nicht geradezu eine Revolution anzu-

fachen.

In Beziehung auf den Vertrieb einer Zeitung

auf dem Hausierweg hat das Bundesgericht bereits vor-

beugende Massregeln, wie den Ausschluss künftiger Zei-

tungsnummern vom Verkauf, wegen unmittelbar drohender

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom

Gesichtspunkt der Pressfreiheit aus zugelassen (BGE

58 I S. 230 f.; 59 I S. 15 ff.). Während des Weltkrieges

von 1914-1918 hatte auch der Bundesrat die vorüber-

gehende polizeiliche Unterdrückung von Zeitungen wegen

besonders schwerer Ausschreitungen vorgesehen und ver-

fügt (SALIS-BUROKHARDT, Schweiz. Bundesrecht No. 534 ff.).

5. Darüber, dass die « Einheitsfront» als Ersatz für den

«Kämpfer» behandelt und deshalb vom Polizeikommando

das angefochtene Verbot auch auf jenes Blatt bezogen

worden ist, hat sich die Rekurrentin nicht beschwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Pressfreiheit. ~o 17.

127

17. Auszug aus dem Urteil vom 15. April 1934

i. S. Eranz gegen Dr Beek und Eantonsgerieht St-Ga.llen.

Art .. 55 BV. : Die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsorts

kann jedenfalls dann nicht mehr angerufen werden, wenn

ausser dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erscheinungsort

des Pressezeugnisses sich im Ausland befindet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach der Praxis des Bundesgerichtes aus Art. 55 BV

besteht der Gerichtsstand für Pressdelikte ausseI' am

Wohnsitz des Beklagten nur am Erscheinungsort des

Presserzeugnisses, -

deshalb, weil andernfalls der kantonal-

rechtliche Gerichtsstand des Begehungsortes überall dort

angenommen werden könnte, wo das eingeklagte Press-

erzeugnis verbreitet. worden ist. Art. 55 BV in dieser

Auslegung schliesst also den Gerichtsstand an den Orten,

wo das Presserzeugnis hingekommen ist, zugunsten des

Gerichtsstandes am Ort, von wo ~s herkam, aus; bezw.

es darf gemäss Art. 55 VB nur der Erscheinungsort als

Begehungsort der Pressdelikte angenommen werden.

Diese Gerichtsstandsgarantie greift aber (was in BGE

27 460 Erw. 2 noch offen blieb) da nicht mehr Platz, wo

mit dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erscheinungsort

des Presserzeugnisses sich im Ausland befindet (ganz

abgesehen von der Frage, ob im Ausland wohnende

Ausländer sich überhaupt auf sie berufen können, BGE

7 Nr. 62). Denn der Schutz des Beklagten vor der Möglich-

keit einer Strafverfolgung an jedem Ort, wo das Press-

erzeugnis hin verbreitet worden ist, darf nicht d~zu

führen dass ein nach dessen ört.lichem GeltungsberelCh

unter 'das Strafrecht der Schweiz fallendes Pressdelikt

in der Schweiz überhaupt nicht mehr verfolgt werden

kann, -

ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls eine Straf-

verfolgung im Ausland möglich ist. Dem Interesse des

Beklagten an einer örtlichen Beschränkung der Straf-

verfolgungsmöglichkeit geht vor das Interesse des

Staates und des Privatklägers an der Strafverfolgungs-