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Staatsrecht.
einschätzen kann. Doch wird sich daraus hier kaum ein
Reserveüberschuss ergeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1934
wird aufgehoben.
V. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
16. Urteil vom 23. Februa.r 1934 i. S. Genossenschaft
"Pressunion des Kimpfer" gegen Zürich.
Materielle Behandlung einer Beschwerde, an deren Beurteilung
der Beschwerdeführer kein aktuelles, praktisches Interesse
mehr hat (Erw. 1).
Art. 55 Abs. 2 BV ist nur eine Ordnungsvorschrift, soweit er die
Genehmigung des Bundesrates vorsieht, und bezieht sich bloss
auf Bestimmungen, die speziell die Presse betreffen (Erw. 2).
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Beschränkungen der
Tä.tigkeit der Presse. Die Abwehr von ernsthaften Gefahren,
die offensichtlich und unmittelbar der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit drohen, ist auch ohne eine das vorsehende
Gesetzesbestimmung znlässig (Erw. 3).
Zum Zweck der Abwehr solcher Gefahren ist ausnahmsweise auch
die polizeiliche Vorzensur bei Zeitungen oder deren polizeiliche
Unterdrückung für kurze, vorübergehende Zeit znlässig
(Erw. 4).
A. -
Die rekurrierende Genossenschaft hat den Zweck
den « Kämpfer », die Zeitung der Kommunistischen Partei
der Schweiz für den Kanton Zürich, die in Zürich erscheint,
zu verlegen und herauszugeben. Am 15. August 1933, als
in Zürich die lVlonteure für sanitäre und elektrische
Anlagen und Einrichtungen seit dem 1. Juli streikten,
verbot der Regierungsrat des Kantons Zürich « Redaktion,
Druck und Verbreitung des «« Kämpfer »))) . im Kanton
Pressfreiheit. !'i"0 16.
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Zürich mit sofortiger Wirkung bis und mit 2. September
1933)). Gestützt auf dieses Verbot belegte das Polizei-
kommando des Kantons Zürich am 16. August auch die
Zeitung « Einheitsfront », die den « Kämpfer» ersetzen
sollte, mit Beschlag.
B. -
Gegen diese Verfügungen des Regierungsrates
und des Polizeikommandos hat die Genossenschaft « Press-
union des Kämpfer» am 22. August 1933 die staatsrecht-
liche Beschwerde ergrifien mit dem Antrag auf Aufhebung.
Die Rekurrentin macht geltend, dass die Pressfreiheit
verletzt sei, und führt zur Begründung folgendes aus:
Nach Art. 55 Abs. 2 BV seien die Kantone berechtigt, die
Pressfreiheit einzuschränken, aber nur durch vom Bundes-
rat genehmigte Gesetze. Nun habe der Kanton Zürich,
abgesehen vom Pressestrafrecht, kein Pressegesetz mit
Bestimmungen über den Missbrauch der. Pressfreiheit
erlassen. Wahrscheinlich wolle der Regierungsrat sich auf
die allgemeinen Bestimmungen über die Handhabung der
Sicherheitspolizei, speziell auf die §§ 13 und 24 Ziff. 9 des
kantonalen Gesetzes über die Organisation und Geschäfts-
ordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899
berufen, wonach der Polizeidirektion oder dem Regierungs-
rat die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
und die vorläufige Anordnung von Schutzmassregeln
zustehe. Allein hiebei handle es sich nur um organisato-
rische Bestimmungen, die die Kompetenz im Innern des
Regierungsrates ausscheiden, nicht um materiellrechtliche,
welche dieser Behörde das Recht zu Massnahmen geben,
die nur in Vollziehung bestehender Gesetze getroffen
werden dürfen. Die Bestimmungen des Organisations-
gesetzes fielen nicht unter den Begrifi der « Kantonal-
gesetzgebung », die in Abs. 2 von Art. 55 BV genannt sei.
Unter diesem Begriff verstehe die Bundesverfassung
Gesetze, die die Kantone unter' dem Titel der Einschrän-
kung des Missbrauches der Pressfreiheit erlassen. Zudem
sei § 24 des genannten Gesetzes vom Bundesrat nie geneh-
migt worden. Nach BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 531
IlO
Staatsrecht.
und 536 könne eine Zeitung zwar durch straf- ouer zivil-
prozessuale Beschlagnahme, nicht aber durch ein admini-
"tratives Verbot verhindert werden, zu erscheinen es wäre
. denn, dass sich das Verbot auf ein vom Bundesr~t geneh-
migtes Pressegesetz stützen könnte. Das ergebe sich auch
aus STRXULI, Verfassung des eidgenössischen Standes
Zürich S. 40, wonach diese Verfassung selbst den Erlass
von Pressegesetzen verhindern wolle. Der Regierungsrat
hätte zu seinem Ziele auf unanfechtbarem Weg durch
eine Strafanzeige an die Strafuntersuchungsbehörden
gelangen können, indem er auf die Zeitungsartikel hinge-
wiesen hätte, die nach seiner Ansicht eine Anstiftung zu
Nötigung, Hausfriedensbruch, Aufruhr u. s. w. enthielten.
Dann hätte die Untersuchungsbehörde die Kompetenz zur
Beschlagnahme der in Frage kommenden Zeitungsexem-
plare gehabt, auch wenn diese erst gedruckt, noch nicht
verteilt waren. Die Verwaltung dürfe nur dann Notmass-
nahmen im Sinne des angefochtenen Beschlusses treffen,
wenn ihr das Notverordnungs- oder -verfügungsrecht auf
dem ordentlichen Wege übertragen worden sei.
G. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausfüh-
rungen ist folgendes zu entnehmen :
« Von Anfang an bestanden drei Streikleitungen, näm-
lich 1) diejenige der dem Schweizerischen Metall- und
Uhrenarbeiterverband angeschlo~senen Elektriker, 2) die-
jenige der dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-
verband angehörenden Sanitärmonteure, 3) diejenige der
vereinigten Monteure. Die l\fitglieder dieser letztgenannten
Streikleitung sind zum grössten Teil Kommunisten und
waren von Anfang an bestrebt, den ganzen Streik und alle
streikenden Arbeiter unter ihren Einfluss zu bringen.
Der « Kämpfer» ... griff von Anfang an die Organe
des Schweizerischen l\IetalI- und Uhrenarbeiterverbandes
und die Polizeiorgane, vor allem die unter sozialdemokra-
tischer Leitung stehende Stadtpolizei Zürich in heftigster
'V eise an... Den Polizeiorganen warf der « Kämpfer» in
Presgfreiheit. Ko 16.
111
völliger Verdrehung und Umkehrung des wirklichen Sach-
verhaltes ein provokatorisches Verhalten gegenüber den
streikenden Arbeitern vor. Die Massnahmen der Polizei
zum Schutze der Arbeitswilligen im Streik der Sanitär-
und Elektromonteure, die weitern Massnahmen, die von
der Polizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
am Bundesfeiertag getroffen werden mussten. und die
Zustände und Vorkommnisse in Deutschland di~nten dem
« Kämpfer» zum Vorwand für eine fortwährend in gröb-
sten und masslosesten Ausdrücken sich bewegende Hetze
gegen die bestehende Gesellschaftsordnung, den bestehen-
den Staat und seine Behörden, gegen die Arbeitswilligen,
die Polizei und die angeblich reformistischen Gewerk-
schaftsführer und Gewerkschaftssekretäre . .. Die Früchte
dies~r Hetzarbeit blieben nicht aus. Im gegenwärtigen
StreIk der Sanitär- und Elektromonteure wurde eine sehr
grosse Zahl widerrechtlicher Handlungen von Streikenden
gegen Arbeitswillige und gegen die Polizei begangen; das
verfassungsmässig geschützte Recht auf persönliche Frei-
heit, in welchem auch noch das strafrechtlich besonders
geschützte Recht auf Freiheit der Berufsausübung ent-
halten ist (zürcherisches Strafgesetzbuch § 154), wurde
wiederholt verletzt. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich
musste die Stadtpolizei im Streik der Sanitär- und Elektro-
monteure vom 1. August (richtig wohl: 1. Juli) bis 12.
August 313 mal ausrücken. Sie erstattete 60 Rapporte
gegen bekannte und 96 Rapporte gegen unbekannte
Täterschaft an die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
Körperverletzung, Hausfriedensstörung, Nötigung, bös-
williger Eigentumsschädigung, Belästigung und Ungehor-
sams, und 52 Rapporte mit 85 Verzeigten an das PQlizei-
richteramt der Stadt Zürich wegen Polizeiübertretungen.
In den Vororten der Stadt Zürich. wo die Kantonspolizei
die Arbeitswilligen zu beschützen hatte, sind ebenfalls
wiederholt Belästigungen und Eigentumsbeschädigungen
verübt worden. über das bisherige Resultat der amt-
lichen Untersuchungen aller dieser Vorfälle orientieren die
ll:?
Staatsrecht.
beiliegenden Berichte der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
28. August 1933 (Untersuchungen über Vergehen) und
des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich vom 28. August
1933 (Untersuchungen über Polizeiübertretungen). Eine
grosse Zahl von Vergehen und Polizeiübertretungen sind
amtlich festgestellt, doch sind zum Teil die Täter unbe-
kannt oder es kann bekannten Angeschuldigten die Schuld
nicht mehr mit der zu einer gerichtlichen Verurteilung
nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, und vor allem
können die Streikleitungen und die Redaktion des « Kämp-
fer », die durch ihre Hetze die Hemmungen beseitigten, die
sonst von der Verübung strafbarer Handlungen abhalten,
strafrechtlich nicht gefasst werden. Auch in diesem Streik
zeigte sich wieder, dass die Straf androhungen des Straf-
gesetzbuches und der P<?lizeistrafgesetze keinen genügen-
den Schutz gegen Streikausschreitungen bieten.
Die
Staatsanwaltschaft hat darum den Regierungsrat mit
Eingabe vom ll. August 1933, auf die wir verweisen,
um· ein Streikpostenverbot und um ein befristetes Verbot
des « Kämpfer» ersucht und der Regierungsrat hat darauf
am 15. August den ... Beschluss erlassen, durch den
Redaktion, Druck und Verbreitung des « Kämpfer» auf
dem Gebiet des Kantons Zürich bis zum 2. September
1933 verboten und die Bautenkontrolle, das Streikposten-
stehen und Ansammlungen auf dEm vom Streik betroffenen
Arbeitsplätzen und in deren Umgebung für die ganze
Dauer des Streikes Untersagt Wurden. ... Es ist richtig,
dass die Gesetzgebung des Kantons Zürich keine Bestim-
mungen gegen den Missbrauch der Pressefreiheit enthält,
welche ausdrücklich dem Regierungsrat eine Befugnis zum
befristeten Verbot einer Zeitung einräumen. Im Straf-
gesetz und im Strafprozessrecht des Kantons Zürich ist
nicht das befristete Verbot, sondern nur die vorläufige
Beschlagnahme und die endgültige Wegnahme von Druck-
schriften. vorgesehen und zwar nur für Fälle, in welchen
durch die Druckerpresse oder gleichgestellte Vervielfälti-
gungsmittel Verbrechen und Vergehen verübt werden oder
Presöfreih"it. No W.
113
in welchen der Name des Druckers auf einer Druckschrift
entgegen der Vorschrift des § 241 des Zürcher Straf-
gesetzbuches nicht angegeben ist. Zuständig zur vorläu-
figen Beschlagnahme einer Druckschrift im Sinne des § 242
des Strafgesetzbuches ist die Strafuntersuchungsbehörde
oder in deren Namen die Polizei, und die endgültige Weg-
nahme der Druckschrift erfolgt durch das gerichtliche
Strafurteil. Auf diese Bestimmungen konnte und wollte
der Regierungsrat seinen Beschluss vom 15. August 1933
nicht stützen; es handelt sich bei dem Beschluss des
Regierungsrates weder um eine repressive Strafmassnahme
noch um eine Strafuntersuchungshandlung, sondern um
eine vorbeugende Polizeimassnahme zur Verhütung wei-
terer Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord-
nung und zur Verhütung weiterer Vergehen und Über-
tretungen oder der indirekten Aufreizung dazu ..,. Wenn
auch der Kanton Zürich abgesehen von den Vorschriften
der Straf- und Strafprozessgesetzgebung keine Sonder-
bestimmungen gegen den Missbrauch der Presse erlassen
hat, so besagt doch Art. 3 der Zürcher Staatsverfassung,
dass das Recht der freien Meinungsäusserung durch Wort
und Schrift nur innerhalb der Schranken des allgemeinen
Rechts gilt. Zu den Schranken, welche der Pressefreiheit
wie jedem andern Freiheitsrecht durch das allgemeine
Recht gesetzt sind, gehört vor allem die Notwendigkeit
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit
und Ordnung. .,. Eine polizeiliche Massnahme gegen
eine Druckschrift ist darum zulässig, wenn sie zur Aufrecht-
erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung notwendig erscheint und liegt in
der Kompetenz derjenigen Behörde, welcher die Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
obliegt. Der Einwand, dass § 24 Ziff. 9 des zürcherischen
Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates vom
26. Februar 1899 überhaupt nicht von Kompetenzen des
Regierungsrates, sondern von solchen der Justizdirektion
spreche und dass diese Bestimmung weder dem Regie-
114
StaatRTI'eht.
rungsrat noch der Justizdirektion neue, nicht bereits
anderswo enthaltene Befugnisse verleihe, wäre an sich
richtig. aber § 24 Ziff. B des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates bildet mangels anderer gesetzlicher
Bestimmungen über sicherheitspolizeiliche Befugnisse des
Regierungsrates gerade den Beweis dafür, dass dem
Regierungsrat im Kanton Zürich mindestens gewohnheits-
rechtlich Befugnisse auf dem Gebiete der Sicherheits-
polizei zustehen (RüEGG, die Verordnung nach zürche-
rischem Staatsrecht, Zürich Diss. 1927, Seite 52, An-
merkung I). Die Befugnis des Regierungsrates, Mass-
nahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit anzuordnen, ist denn auch überall
anerkannt. .. Gilt nach dem Gesagten die Pressefreiheit
nur innerhalb der durch die Notwendigkeit der Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
gezogenen Schranken und ist der Regierungsrat grund-
sätzlich befugt, durch Massnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung die Presse-
freiheit im Einzelfalle einzuschränken, so bleibt nun nur
noch zu prüfen, ob die Massnahme, die der Regierungsrat
des Kantons Zürich im vorliegenden Falle gegenüber der
Zeitung ({ Der Kämpfer» getroffen hat, zur Abwehr von
Störungen notwendig war und ob sie nicht weiter ging,
als den Verhältnissen angemessen war. Der Regierungs-
rat erachtet den « Kämpfer » als indirekt und moralisch
mitverantwortlich für die' zahlreichen Vergehen und
Übertretungen, welche im Streik der Sanitär- und Elektro-
monteure auf Arbeitsplätzen gegenüber Arbeitswilligen
und Polizeiorganen vorgekommen sind, und er hat den
« Kämpfer» verboten, um die weitere Aufreizung der
Streikenden durch diese Zeitung zu verhüten.
Auch
wenn eine direkte Anstiftung Streikender durch den
«(Kämpfer» zu einzelnen bestimmten Verbrechen und
Vergehen nicht nachgewiesen werden kann, so liegt doch
eine Aufreizung im allgemeinen vor. Schon am Tage des
Streikausbruches begann der c(Kämpfer» mit der Um-
Pressfreiheit. Xo IU.
1 I.~
kehrung und Verdrehung der Rollen, die er selbst und die
Streikenden einerseits und die Polizei anderseits in diesem
Streik spielten, indem er das polizeiliche Verbot einer
Strassendemonstration der Streikenden als
« Provoka-
tion» bezeichnete und von
« blutigen Absichten der
Arbeiterfeinde » faselte, NI'. 151, Seite I, Spalte 3. Jene
Nummer enthielt auch bereits eine Einladung zu einer
Funktionärversammlung mit dem Traktandum « Die Auf-
gaben der revolutionären Organisationen bei den jetzigen
Streikkämpfen ». In dieser Versammlung, zu der noch
wiederholt aufgeboten wurde, ist die Aufgabe der revolu-
tionären Organisationen wohl so umschrieben worden,
dass daraus Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit
und Ordnung entstehen konnten. In der Beilage zur
gleichen Nr. 151 wurde unter dem Titel {(Polizeiprovoka-
tionen werden zurückgewiesen» das bereits erwähnte
polizeiliche Verbot einer Strassendemonstration der Strei-
kenden mit den Worten glossiert : « Auf diese schandbare
provokatorische, faszistische Art steht die Wiesendanger-
polizei (vom Polizeiinspektor Wiesendanger geführte Po-
lizei) dem reaktionären Unternehmertum als Schutzgarde
zur Seite gegen die um Lohn und Vertrag kämpfende
Arbeiterschaft.» In No. 154, erste Seite, Spalte 3, wird
der sozialdemokratischen Partei vorgeworfen, dass sie
Streikbrecher auf einzelne Bauplätze « schmuggle», auf
der 2. Seite wird die Demokratie angeschwärzt und als
Wahlspruch « Vorwärts zu Lenin }) ausgegeben. In No. 155
werden die sozialdemokratischen Stadträte als getreue
Lakaien der Kapitalisten und Wegbereiter des Faszismus
bezeichnet, weil eine auf den 1: August geplante kommu-
nistische Demonstration gegen den Krieg verboten worden
ist, und auf der 3. Seite, Spalte 4, wird von zwei Kantons-
polizisten, die in Kilchberg in Ausübung ihrer gesetzlichen
Pflicht Streikenden bei widerrechtlichen Handlungen mit
Verhaftung drohten, bemerkt, sie seien {(Unternehmer-
lakaien », die {(gemästet von den uns Arbeitern erpressten
Steuergeldern, den Kampf gegen uns führen ll.
Daran
AS 60 1-1934
8
116
Staatsrecht.
schliesst sich eine Belehrung an, wie Streikbrecher da-
durch zu vertreiben seien, dass alle auf dem Bau befind-
lichen Handwerker die Arbeit niederlegen « bis sich der
Streikbrecher beliebt, zum Teufel zu gehen ». In No. 156,
Seite 1, Spalte 1, ist die Rede vom Jubel der « Bourgeois-
presse » über das Verbot der kommunistischen Antikriegs-
demonstration am 1. August und in diesem Zusammen-
hang wird bemerkt, die Arbeiterschaft werde sich durch
die « faszistischen Bluthunde» nicht provozieren lassen
am Patriotentag. In No. 158, Seite 3, Spalte 3, wird die
erlogene Behauptung aufgestellt, das schweizerische Bür-
gertum dokumentiere seinen Willen und seine Sympathie
für den kommenden Krieg durch das Verbot der kommu-
nistischen Antikriegsdemonstration. In No. 159, erste
Seite, Spalte 3, wird es wiederum als « provokatorische
Methode» bezeichnet, dass die Polizei die Arbeitswilligen
beschütze und Streikposten auf ihren Kontrollgängen
durch bewaffnete Pölizeimänner begleiten lasse, und es"
wird die verdrehte Behauptung aufgestellt, es zeige sich
ganz deutlich, dass die Polizei auf Zwischenfälle hinarbeite,
und sie wolle dann wieder den Streikenden die Schuld
zuschieben und die Streikenden als Strassenräuber be-
zeichnen. Auch in No. 161 wird wiederum von Polizei-
provokationen geflunkert. In No. 166 wird unter dem
Titel « Schweizer Bundesrat als Helfershelfer der Blut-
bestien Hitlers » ein Beschluss des Bundesrates über die
Einziehung der Broschüre « Angeklagter Hitler» als
« reaktionärer faszistischer Anschlag auf die Presse-
freiheit» und als « willkommene Hilfeleistung des Schwei-
zerischen Bundesrates für die braune Mörderregierung»
kritisiert und auf Seite 3 ist in einem Aufruf an alle Bundes-,
Kantons.: und Gemeindearbeiter zur Hilfeleistung für die
Streikenden wieder von « Polizeiprovokation » "die Rede,
in No; 167 von derSolidaritätsarbeit der revolutionären
Arbeiterschaft und von der revolutionären Tatbereitschaft.
In No. 169 wird in einem Artikel, in welchem den Sekre-
tären des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-
Pressfreiheit. 1\0 V.
Jl7
verbandes ein hinterhältiger Rückenschuss gegen die
Streikenden vorgeworfen wird, wiederum behauptet, die
ganze Polizeimacht der sozialdemokratischen Stadtver-
waltung sei « in den Dienst der Unternehmer » gestellt,
sie gehe immer provokatorischer gegen die Arbeiter vor
lmd die Führung der Polizei gehe darauf aus, die Polizei-
männer in Zwischenfälle mit den Streikenden hinein-
zuhetzen, um umfassendere Schläge gegen die sich festi-
gende Streikfront führen zu können; die reformistische
Führerschaft, der mehrheitlich sozialdemokratische Stadt-
rat und der Polizeiinspektor arbeiten offen auf die Nieder-
lage der Streikenden hin usw.
No. 171 enthält einen
Leitartikel « gegen das Abkommen zwischen Unternehmer
und Polizei», der die Sache so darstellt, als wäre nicht
die Bautenkontrolle und das Streikpostenstehen der
Streikenden, sondern umgekehrt der polizeiliche Schutz
der Arbeitswilligen rechtlich zu beanstanden und als
läge die Provokation jeweils nicht bei den Streikenden,
sondern bei der Polizei. Es wird zum Protest gegen das
Einsetzen der Polizei aufgefordert und das Begehren nach
Zurückziehung der Polizei von den Baustellen erhoben,
als ob irgend ein Rechtsanspruch hierauf bestände und
als ob dieser vermeintliche Rechtsanspruch bisher von
den Behörden missachtet worden wäre 1 Der Artikel
in No. 172 « Mit der Po1jzei und den Ausbeutern: Ja!
Für den einheitlichen Kampf gegen den Lohnabbau :
Nein! » musste wohl bei den Streikenden den Eindruck
erwecken, dass die Führer des Verbandes der Schweize-
rischen Uhren- und Metallarbeiter immer weiter auf die
Niederlage der Streikenden hinarbeiten, ebenso in No. 173
der Aufruf « Achtung! klassenbewusste Arbeiter!» Be-
achtenswerte Hetzereien werden besonders in No. 174
auf der ersten Seite geboten. Der Leitartikel lautet:
« Die Schweiz rüstet zum Krieg.» Das Verbot gegen die
Bundesfeier gerichteter Versammlungen wird unter dem
Titel « Ein unerhörter Anschlag gegen die Arbeiterschaft »
behandelt. Ein weiterer Artikel auf der gleichen Seite
118
behandelt die Frage (, kann die Arbeiterklasse die bürger-
liche Demokratie verteidigen ?», und setzt der Beant-
wortung als Motto das offene Bekenntnis voran, dass die
Kommunisten ihre Zwecke nur erreichen können durch
den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschafts-
ordnung. Auf der gleichen Seite findet aber auch noch
ein Artikel « proletarische Tat gegen die rachedurstige
Hetze » Platz. Darin wird behauptet, die Absichten und
Aufträge der Unternehmerschreiberlinge gehen dahin,
eine « Pogromstimmung » zu erzeugen zwecks « blutigen
Polizeiterror und Massenverhaftungen von Streikenden »).
... In No. 175 werden den Streikenden eine Anzahl Arbeits-
willige mit Namen und Adresse « empfohlen) -
man kann
sich denken, zu welchem Zweck. Ferner werden in dieser
und andern Nummern,Bäckermeister und Wirte gerüffelt,
'weil sie der Polizei ihre Telephone zu dienstlichen Zwecken
zur Verfügung gestellt haben. In No. 177 wird von gestei-
gerten « Polizeiprovokationen » berichtet, immer wegen
polizeilichen Massnahmen, die durchaus im Rahmen der
Verfassung und der Gesetze und der amtlichen Aufgaben
der Polizei durchgeführt wurden. In dieser und den fol-
genden Nummern des « Kämpfer» wird auch auf den
unter kommunistischem Einfluss stehenden Strassburger-
Streik hingewiesen und zum Generalstreik auch in Zürich
aufgefordert. In No. 181 wird unter dem Titel « Sozial-
demokratischer Polizei-Terror in Zürich an der Seite der
braunen Henker» die Auflosung einer Demonstrations-
versammlung in heftigsten Ausdrücken kritisiert und der
« grandiose Massenstreik » in Strassburg verherrlicht, usw.
Ebenso in No. 182, 183, 184, und in No. 185 ist bereits
davon die Rede, dass auch in Zürich der Generalstreik
ausgelöst werden sollte, um den Rückzug der Polizei von
den Arbeitsplätzen zu erreichen. So geht es weiter durch
alle Nummern bis zum 15. August 1933. Nach allen diesen
Zitaten bedarf es unseres Erachtens keiner weitern
Beweise mehr dafür, dass der « Kämpfer» durch seine
verdrehten Darstellungen und durch seine hetzerische
1I!l
Schreibweise in ausserordentlichem Ma8;;e dazu heige-
tragen hat, dass die Streikenden nicht mehr zwischen
Recht und Unrecht unterscheiden konnten und bei der
Bautenkontrolle, beim Streikpostenstehen und bei andern
Anlässen sich widerrechtliche Handlungen gegenüber den
Arbeitswilligen und den Polizeiorganen zuschulden kom-
men liessen. Die am Schluss der staatsrechtlichen Be-
Bchwerde aufgestellte Behauptung, dass der Regierungsrat
ein administratives Verbot nicht zu erlassen gebraucht
hätte, weil der gleiche Erfolg durch eine Strafanzeige
an die Strafuntersuchungsbehörde hätte erreicht werden
können, wird widerlegt durch die Zuschrift der Staats-
anwaltschaft an die Justizdirektion vom 11. August 1933
und auch durch den Bericht der Bezirksanwaltschaft über
das bisherige Resultat der anhängigen Strafuntersuchun-
gen. Daraus ergibt sich, dass die vom « Kämpfer » ver-
anstalteten Hetzereien auf straf prozessualem Weg kaum
zur Ahndung hätten gebracht werden können.
Dem
({ Kämpfer » hätte trotz seiner aufreizenden hetzerischen
Schreibweise eine förmliche Anstiftung zu Verbrechen
und Vergehen kaum nachgewiesen werden können und
darum wäre die Strafuntersuchungsbehörde auch kaum
zur Beschlagnahme der Zeitung befugt gewesen. ... Wir
haben ... das offene Bekenntnis in No. 174 des « Kämp-
fer» erwähnt, dass die Kommunisten ihre Zwecke nur
erreichen können durch den gewaltsamen UmstUrz aller
bisherigen Gesellschaftsordnung.
Dieses Bekenntnis ist
wörtlich dem Programm der kommunistischen Interna-
tionale, das vom VI. Welt-Kongress am 1. September 1928
in }Ioskau angenommen wurde, entnommen (Seite 90. des
Programms). In diesem Programm ..., auf das die Statuten
der kommunistischen Partei' ausdrücklich verweisen wird
über die Hauptaufgabe der kommunistischenStr~tegie
und Taktik unter anderem bemerkt: « Das Wirken in
reaktionären Gewerkschaften, ihre geschickte Eroberung,
die Gewinnung des Vertrauens der breiten gewerkschaftlich
organisierten Massen, die Absetzung und Verdrängung der
I:!O
Staatsrecht.
reformistischen Führer aus ihren Positionen, -
darin
besteht eine der wichtigsten Aufgaben der Vorbereitungs-
periode der Revolution)) (Seite 81 des Programms) und
weiter heisst es dann: « Im Falle eines Aufschwungs ...
hat die proletarische Partei die Aufgabe, die Massen zum
Frontalangriff gegen den bürgerlichen Staat zu führet1.
Erreicht wird dies ... durch die Organisation von Massen-
aktionen, denen alle Zweige der Agitation und Propaganda
der Partei untergeordnet werden müssen. Solche Massen-
aktionen sind: Streiks, Streiks in Verbindung mit Demon-
strationen, Streiks in Verbindung mit bewaffneten De-
monstrationen und schliesslich der Generalstreik, vereint
mit dem bewaffneten Aufstand gegen die Staatsgewalt
der Bourgeoisie.)) (Seite 85 des Programms.) ... »)
Da.s B?tndesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da die Zeit abgelaufen ist, für die das Verbot der
Zeitung « Kämpfer)) galt, so hat die Rekurrentin kein
aktuelles praktisches Interesse mehr an der Aufhebung
des Verbotes. Trotzdem ist auf die Beschwerde nach
der Pra.xis einzutreten, weil es sich um einen Eingriff
handelt, der sonst kaum je vom Bundesgericht auf seine
Verfassungsmässigkeit nachgeprUft werden könnte und
sich andrerseits seiner Natur und seinem Gegenstand
nach leicht in, gleic,her,Weise wiederholen kann.
In
einem solchen Falle besteht. ein für die staatsrechtliche
Beschwerde genügendes Interesse der vom Eingriff be-
troffenen Person daran, dass das Bundesgericht die sie
betreffende Verfügung aufhebe oder sich doch über deren
Verfassungsmässigkeit ausspreche und damit der Behörde.
die sie erlassen, hat, eine Wegleitung für ihr Verhalte~
in der Zukunft gebe (BGE 49 I S. 364 :ff.; 51 I 8.306, 392).
2. Die Rekurrentin irrt sich, wenn sie glaubt, dass die
kantonalen Behörden nach Art. 55BV die Tätigkeit der
Presse nur soweit, beschränken dürfen" als es ein Bundes-
gesetz oder ein vom Bundesrat genehmigtes kantonales
Gesetz ausdrücklich oder unzweideutig erlaubt. Art. 55
PresBfreiheit. Xo 16.
121
Abs. 2 BV sieht die Genehmigung des Bundesrates nur
für solche kantonalen Bestimmungen vor, die speziell
gegen den l\'Iissbrauch der Pressfreiheit gerichtet sind
oder speziell eine Beschränkung der Tätigkeit der Presse
im Auge haben, nicht für solche, die allgemein die Bewe-
gungsfreiheit des Bürgers, der Privatperson aus Gründen
des öffentlichen Rechts beschränken und infolgedessen
auch eine Schranke für die Presse bilden. Der Regierungs-
rat hat sich aber nicht auf Bestimmungen gestützt, die
speziell die Presse betreffen. Dazu kommt, dass die in
Art. 55 Abs. 2 BV vorgesehene Genehmigung des Bundes-
rates nach der Praxis nicht ein notwendiges Erfordernis
für die Gültigkeit der dort erwähnten kantonalen Bestim-
mungen über den Missbrauch der Pressfreiheit bildet
(BGE 11 S. 421; 15 S. 52 Erw. 2; Entscheid des Bundes-
gerichts i. S. Präsens-Film A.-G. vom 30. Juni 1931
S. 26 f.; BUROKHARDT, Komm. z. BV 3. Aufl. S. 521
unten).
3. Richtig ist allerdings, dass Beschränkungen der
Tätigkeit der Presse -
nach Art. 55 BV oder nach dem
kantonalen Staatsrecht -, wie überhaupt die der Freiheit
des Bürgers gesetzten Schranken, im allgemeinen einer ge-
setzlichen Grundlage bedürfen, um gültig zu sein. Dieser
Grundsatz ist jedoch im vorliegenden Falle nicht verletzt.
Wohl gibt der Regierungsrat zu, dass ihm keine Bestim-
mung der zürcherischen Gesetzgebung positiv erlaubt,
aus polizeilichen Gründen eine Zeitung für bestimmte
Zeit zu unterdrücken oder überhaupt in einem Falle
wie dem vorliegenden einzuschreiten. Indessen gilt die
Abwehr von ernsthaften Gefahren, die unmittelbar und
offensichtlich der gesetzmässigen Ausübung der Staats-
gewalt oder in der Öffentlichkeit den Rechtsgütern der
Einzelmenschen, wie ihrem Leben, ihrer Gesundheit,
ihrem Hab und Gut, drohen, durch geeignete, den Ver-
hältnissen entsprechende Mittel, die siGh gegen den die
Gefahr verursachenden Störer richten, allgemein, speziell
in der Schweiz, als eine selbstverständliche, elementare
Staatsrecht.
polizeiliche Aufgabe des Staates, die auch ohne eine das
vorsehende Gesetzbestimmung erfüllt werden muss (BGE
20 S. 796 Erw. 2; 35 I S. 148; 55 I S. 235 f., 238 f.;
57 I S. 275; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 320 f.;
OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 3. Auf!. I
S. 206 ff., 212 fI.). Zudem ergibt sich aus § 24 ZifI. 9 des
zürch. Geset.zes über die Organisation des Regierungs-
rates, dass dieses Gesetz auf der Voraussetzung beruht,
es sei die Pflicht des Regierungsrates, mit Hülfe der
Polizei jede ernsthafte, ofIensichtliche Störung oder un-
mittelbare Gefährdung der öfIentlichen Ordnung und
Sicher4eit im angegebenen Sinn zu beseitigen (vgl. RUEGG,
Die Verordnung nach zürcherischem Staatsrecht S. 52).
Nach der Beschwerdeantwort des Regierungsrates handelt
es sich bei dem angefochtenen Verbot um eine solche
Massnahme und in der staatsrechtlichen Beschwerde
wird dieser Standpunkt in keiner Weise widerlegt oder
entkräftet.
Wie sich aus den vom Regierungsrat vorgelegten
Exemplaren der Zeitung « Kämpfer» ergibt, hatte diese
während des Streikes, in der Zeit vor dem Verbot, durch
eine masslos heftige Sprache gesucht, ihre Leser, ins-
besondere die Streikenden gegen die Staatsorgane, die
Polizei und die· Arbeitswilligen aufzuhetzen, sie diesen
gegenüber in eine feindselige, aufgeregte, zum Widerstand
und zum Kampf bereite Stimmung zu versetzen und
darin festzuhalten, indem sie die Polizei ohne Grund
angrifI und ihre Tätigkeit in ein falsches Licht rückte,
wie wenn sie sich den Streikenden gegenüber der Über-
schreitung und des Missbrauches der Amtsgewalt schuldig
gemacht hätte. Diese Aufhetzung hatte auch den ge-
wünschten Erfolg; denn aus den vom Regierungsrat
eingereichten Polizeiberichten geht hervor, dass in der
Zeit vor dem Verbot und im Zusammenhang mit dem
Streik unzählige Bussen wegen Polizeiübertretungen aus-
gesprochen und zahlreiche Strafuntersuchungen wegen
Vergehen eingeleitet worden sind.
Zudem musste die
L3
Stadtpolizei während der gleichen Zeit zum Schutz der
öfIentlichen Ordnung und Sicherheit beständig ausrücken.
Daraus muss geschlossen werden, dass tatsächlich die
Arbeiterschaft, speziell die Streikenden höchst feindselig,
zum AngrifI und zum 'Widerstand bereit, der Polizei
und den Arbeitswilligen gegenüberstanden und sich aus
dieser Stimmung heraus zu offensichtlichen und ernst-
haften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zu Vergehen und übertretungen, hinreissen liessen. Zur
Zeit des angefochtenen Verbotes drohte daher unmittelbar
die Gefahr weiterer solcher Störungen. Der Regierungs-
rat als Polizeibehörde war berechtigt und verpfiichtet,
dieser Gefahr womöglich vorzubeugen. Das Mittel, das
er dabei anwandte, die Unterdrückung der Zeitung
f(Kämpfer» für gewisse Zeit, war gewiss geeignet, in
diesem Sinne zu wirken, da damit eine Ursache der
bisherigen Störungen der öfIentlichen Ordnung wegfiel
(vgl. BGE 55 I S. 238 f.). l\fit der blossen Einleitung
einer Straf untersuchung gegen den « Kämpfer» musste
sich der Regierungsrat nicht begnügen, weil diese Zeitung
ihre Leser nicht geradezu zu bestimmten Vergehen oder
Übertretungen aufforderte, sondern sich darauf beschränk-
te, sie in eine zur Begehung solcher Handlungen bereite
Stimmung zu versetzen, was nach den glaubwürdigen'
Angaben des Regierungsrates nicht als strafbar erscheint,
auch wenn dann aus der erwähnten Stimmung heraus
Vergehen oder Übertretungen begangen werden.
Man
kann sich fragen, ob nicht auch ein für kürzere Zeit,
z. B. nur für eine Woche ausgesprochenes Verbot oder
die Anordnung einer Vorzensur für diese Zeit zur Abwehr
einer u n mit tel bar bevorstehenden Störung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit genügt hätte; doch
kann das offen bleiben, da die Rekurrentin in dieser
Hinsicht sich nicht beschwert hat.
Sie hat auch mit Recht nicht geltend gemacht, dass
ihr nicht polizeilich die Verantwortlichkeit für die Ver-
gehen und übertretungen, die von den Streikenden
Staatsre"ht.
begangen worden sind und noch weiter begangen würden,
aufgebürdet werden konnte und daher der Regierungsrat
nicht gegen sie als Stöl'erin hahe vorgehen dürfen. Die
polizeiliche Verantwortlichkeit einer Person setzt nicht
gleich wie die strafrechtliche ein Verschulden voraus;
es genügt, dass die Störung ihrem Lebenskreise, ihrem
Verhalten entspringt und dass sie nicht dem Staat gegen-
über ein Recht auf die Handlung hat, wofür man sie
verantwortlich machen will (vgI. FLEINER a. a. 0.;
OTTO l\fAYER, a. a. O. I S. 221). Dass die in Frage stehen-
den Hetzartikel des « Kämpfer» mit ihrer Entstellung
der polizeilichen Tätigkeit inhaltlich nicht den Schutz
der Pressfreiheit geniessen, ist klar.
4. Dass das über die Zeitung « Kämpfer» verhängte
Verbot insofern gegen -die Pressfreiheit verstosse, als es
wie die Vorzensur eine polizeiliche vorbeugende Mass-
regel bildet, hat die Rekurrentin nicht behauptet.
Ein solcher Vorwurf wäre auch nicht begründet. Aller-
dings steht fest, dass die Pressfreiheit hauptsächlich auch
gegen vorbeugende, nicht durch die Straf- oder die Zivil-
rechtspflege geforderte Massnahmen, wie die polizeiliche
Zensur, Schutz bieten soll (vgl. BGE 2 S. 37 Erw. 2;
15 S. 540 Erw. 2; FLEINER, a. a: O. S. 374; BURcKHARDT
a. a. O. S. 515), und soweit weder eine solche, noch eine
straf- oder zivilprozessuale Beschlagnahme zulässig ist,
darf auch eine Zeitung nicht am Erscheinen verhindert
werden. Allein in einem Fall wie dem vorliegenden muss
doch ausnahmsweise die Zensur oder die Unterdrückung
einer
Zeitun~ ·fürkrirze, vorübergehende Zeit durch
Polizeiverfügung gestattet sein.
'Vie bereits hervor-
gehoben worden ist, handelt es sich bei dem angefochtenen
Verbot -
abgesehen von der Frage seiner Dauer oder
Verhältnismässigkeit -
um die Erfüllung der elementaren
Aufgabe des Staates, eine unmittelbar drohende, ernsthafte
und offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit abzuwenden. Es kann nicht im Sinne
der Garantie der Pressfreiheit liegen, den Kantonen die
Zensur oder die Unterdrückung einer Zeitung auch zu
diesem Zwecke zu verbieten und ihnen damit in gewissen
Fällen eine wirksame Verteidigung ihrer Lebensinteressen,
die Erfüllung des Hauptzweckes des Staates neben der
Gesetzgebung und der Rechtspflege zu verunmöglichen.
Das in Art. 55 BV enthaltene Verbot der polizeilichen
Zensur oder Unterdrückung einer Zeitung hat seinen
Grund darin, dass die Meinungsäusserung durch die
Presse von allen nicht im Interesse des Gemeinwohls
durchaus notwendigen Schranken befreit werden solL
Man wollte es der Polizei im allgemeinen nicht erlauben,
eine Zeitung lediglich wegen der Möglichkeit oder Wahr-
scheinlichkeit' dass sie rechtswidrige Handlungen bildende
Artikel bringt, dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit zu
hemmen, dass sie der Zensur unterworfen wird, oder sie
geradezu am Erscheinen für die Zukunft zu verhindern.
Art, 55 BV beruht auf dem Gedanken, dass eine derartige
einschneidende Massnahme nicht notwendig sei, weil die
Zivil- und die Strafrechtspflege dafür sorgten, dass privat-
oder strafrechtswidrige Handlungen nicht überhandneh-
men. Man dachte dabei nicht daran, dass die Presse
auch durch nicht strafrechtswidrige Äusserungen das
Publikum in erheblichem Masse zur Störung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit, zu Vergehen und Über-
tretungen, hinreissen könne, zumal mit Rücksicht auf
den im allgemeinen ruhigen, disziplinierten Geist des
Schweizervolkes und sein Verständnis für ein geordnetes
Staatswesen (vgI. BGE 55 I S. 240; BURCKHARDT a. a. O.
S. 508). Dass dieser Geist im vorliegenden Falle versagt
hat, ist wohl ausser auf die Artikel der Zeitung c(Kämp-
fer » auf die starke Organisation und die Mittel der kom-
munistischen Partei, sO"wie darauf zurückzuführen, dass
die gewaltige gegenwärtige Wirtschaft.skrise die Grund-
lagen der Existenz,veiter Kreise der Bevölkerung er-
schüttert, Tausende brotlos gemacht und damit eine
allgemeine Unruhe und Unzufriedenheit, speziell auch
gegenüber dem Staate, seinen Organen und Einrichtun-
1~6
Staat~recht.
eren
hervorgerufen hat.
Gerade dieser Umstand, der
o
,
dazu geführt hat, dass die St.rafnormen und die Straf-
rechtspflege die in den Vergehen und Übertretungen
liegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit nicht zu hemmen oder gehörig einzudämmen ver-
mochten, sondern sich hiefür ein Vorgehen gegen die
nicht strafrechtlich, nur polizeilich für die Störungen
verantwortliche Zeitung « Kämpfer» als notwendig er-
wies, rechtfertigt es, zuzulassen, dass der Kanton Zürich
zur Erfüllung dieser elementaren Staatsaufgabe der Ab-
wehr einer unmittelbar drohenden Gefahr weiterer Störun-
gen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch das
hiefür erforderliche .Mittel, die Vorzensur oder die Unter-
drückung der Zeitung, für kurze Zeit vorübergehend
anwendete, und zwar umsomehr, als zu befürchten war,
dass die kommunistische Partei weitere Ausschreitungen
womöglich dazu benützt hätte, um grössere Unruhen
anzustiften, wenn nicht geradezu eine Revolution anzu-
fachen.
In Beziehung auf den Vertrieb einer Zeitung
auf dem Hausierweg hat das Bundesgericht bereits vor-
beugende Massregeln, wie den Ausschluss künftiger Zei-
tungsnummern vom Verkauf, wegen unmittelbar drohender
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom
Gesichtspunkt der Pressfreiheit aus zugelassen (BGE
58 I S. 230 f.; 59 I S. 15 ff.). Während des Weltkrieges
von 1914-1918 hatte auch der Bundesrat die vorüber-
gehende polizeiliche Unterdrückung von Zeitungen wegen
besonders schwerer Ausschreitungen vorgesehen und ver-
fügt (SALIS-BUROKHARDT, Schweiz. Bundesrecht No. 534 ff.).
5. Darüber, dass die « Einheitsfront» als Ersatz für den
«Kämpfer» behandelt und deshalb vom Polizeikommando
das angefochtene Verbot auch auf jenes Blatt bezogen
worden ist, hat sich die Rekurrentin nicht beschwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Pressfreiheit. ~o 17.
127
17. Auszug aus dem Urteil vom 15. April 1934
i. S. Eranz gegen Dr Beek und Eantonsgerieht St-Ga.llen.
Art .. 55 BV. : Die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsorts
kann jedenfalls dann nicht mehr angerufen werden, wenn
ausser dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erscheinungsort
des Pressezeugnisses sich im Ausland befindet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der Praxis des Bundesgerichtes aus Art. 55 BV
besteht der Gerichtsstand für Pressdelikte ausseI' am
Wohnsitz des Beklagten nur am Erscheinungsort des
Presserzeugnisses, -
deshalb, weil andernfalls der kantonal-
rechtliche Gerichtsstand des Begehungsortes überall dort
angenommen werden könnte, wo das eingeklagte Press-
erzeugnis verbreitet. worden ist. Art. 55 BV in dieser
Auslegung schliesst also den Gerichtsstand an den Orten,
wo das Presserzeugnis hingekommen ist, zugunsten des
Gerichtsstandes am Ort, von wo ~s herkam, aus; bezw.
es darf gemäss Art. 55 VB nur der Erscheinungsort als
Begehungsort der Pressdelikte angenommen werden.
Diese Gerichtsstandsgarantie greift aber (was in BGE
27 460 Erw. 2 noch offen blieb) da nicht mehr Platz, wo
mit dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erscheinungsort
des Presserzeugnisses sich im Ausland befindet (ganz
abgesehen von der Frage, ob im Ausland wohnende
Ausländer sich überhaupt auf sie berufen können, BGE
7 Nr. 62). Denn der Schutz des Beklagten vor der Möglich-
keit einer Strafverfolgung an jedem Ort, wo das Press-
erzeugnis hin verbreitet worden ist, darf nicht d~zu
führen dass ein nach dessen ört.lichem GeltungsberelCh
unter 'das Strafrecht der Schweiz fallendes Pressdelikt
in der Schweiz überhaupt nicht mehr verfolgt werden
kann, -
ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls eine Straf-
verfolgung im Ausland möglich ist. Dem Interesse des
Beklagten an einer örtlichen Beschränkung der Straf-
verfolgungsmöglichkeit geht vor das Interesse des
Staates und des Privatklägers an der Strafverfolgungs-