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51_I_8

BGE 51 I 8

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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8 Staatsrecht. deshalb - wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs _ die~ Urteilsvollstreckung nicht zu gewähren sei, ginge , die Beschwerde fehl. Nach § 1435 öst. a. b. GB setzt die Kompensation die « Richtigkeit» der zur Verrechnung gebrachten Forderung voraus. Darunter ist nach der Praxis die Liquidität der Gegenforderung in dem Sinn zu verstehen, dass es zu ihrer Feststellung im gleichen Prozess keines bedeutend grössern Zeitaufwandes be- dürfte (HASENÖHRL, Das österreichische Obligationen- recht, Bd. 11 S. 553). Das Börsenschiedsgericht hat nun ausgeführt, dass die Beurteilung der Kompensations- forderung eine Reihe weitschweifiger Beweise voraus- setzen und damit gegen den Grundsatz der Liquidität verstossen würde. Es hat also die erhobene Verrechnungs- einrede auf Grund des materiellen österreichischen Rechts geprüft. Von Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs, die die Zürcher Instanzen zur Nichterteilung des Exequaturs hätte veranlassen müssen, kann also nicht die Rede sein. Dass Art. 120 Schweiz. OR, nach welchem allerdings die Kompensationseinrede einlässlich hätte geprüft werden müssen, um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sei und deshalb ein damit in Widerspruch stehendes ausländisches Urteil in der Schweiz nicht vollzogen werden könne, lässt sich nicht behaupten. Demnach erkennt daS' Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. 'Urteil vom 7. März 19i5

i. S. Xener gegen Obergericht Zi1rich. Kantonales Steuerrecht. Forderung von Verzugszinsen für rückständige Steuerbeträge. Anfechtung aus Art. 4 BV, weil es dafür einer besonderen gesetzlichen Vorschrift bedürfte und im Falle des Rekurses gegen die Veranlagung der Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 9 Verzug erst mit dem Entscheide der kantonalen Steuer- rekursinstanz, nicht schon mit der Zustellung der Taxation der Steuerbehörde und der darauf sich stützenden Zahlungs- aufforderung beginnen könnte. Abweisung. . A. - Dem Fabrikanten Otto Keller-Lips in Gibswil 1st am 24. Januar 1922 vom Gemeindesteueramt Wald die Schlussabrechnung für die Staats- und Gemeinde- steuern pro 1 ?21 zugestellt worden, mit der Aufforderung den Betrag bIS Ende März 1922 zu zahlen. Die Rechnung wurde beanstandet und im Rekursverfahren erheblich herabgesetzt. Am 9. Mai 1924 erhielt Keller die berich- tigte Schlussabrechnung, nach der die geschuldete Summe bis 10. Juni zu entrichten war, zuzüglich 5 Of< Verzugszins ab 1. April 1922. Er bezahlte den Haupt~ betrag, verweigerte aber die Bezahlung der geforderten Verzugszinsen und schlug gegen die darauf eingeleitete Betreibung Recht vor. Der erstinstanzliche Richter lehnte die vom Gemeindesteueramt nachgesuchte Rechts- öffnung ab, weil der Schuldner erst nach der endgültigen Veranlagung der Steuer in Verzug geraten könne. Auf ~ichtigkeitsbeschwerde des Steueramtes erteilte dagegen die 11. Kammer des Obergerichts Zürich mit Entscheid vom 21. November 1924 für den auf die Staatssteuer entfallenden Teil der Verzugszinsen dem Fiskus defini- tive Rechtsöffnung. Die Begründung geht dahin, dass . dem Verzugszinsen anspruch für die Gemeindesteuer eine Grundlage fehle, während sie für die Staatssteuer in der Vorschrift des § 121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gegeben sei. Zum Erlass einer solchen, das Gesetz erläuternden oder ergänzenden Vorschrift sei der Regierungsrat nach zürcherischem Staatsrecht be- fugt gewesen. Die Bestimmung bewege sich nicht nur im Rahmen und in der Zweckbestimmung des Steuer- gesetzes, sondern sei eine durchaus gerechte Massnahme gegen den renitenten Steuerpflichtigen in Rücksicht auf die anderen Pflichtigen, die ihre Steuern rechtzeitig bezahlen.

10 Staatsrecht. B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be- schwerde verlangt Keller die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4 BV (Will· kür). Er hält daran fest, dass der Regierungsrat weder durch das Steuergesetz noch durch eine allgemeine Norm ermächtigt gewesen sei, eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen für Steuerforderungen aufzustellen. Nur das Gesetz hätte eine solche Verpflichtung aussprechen können (wofür auf B'LUMENSTEIN in der Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht Bd. 17 S. 305 H., auf verschiedene in dieser Zeitschrift wiedergegebene Ent- scheide des bernischen Regierungsrates und des berni- sehen Verwaltungsgerichts, sowie auf FLEINER, Insti- tutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 122 und S. 401 verwiesen wird). Dem Staat sei in § 71 des Steuer- gesetzes die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auferlegt im Falle der Rückforderung bezahlter Steuern, dagegen fehle eine Vorschrift im Gesetz, wonach der Steuerpflichtige Verzugszinsen schulde; daran habe sich der Regierungsrat zu halten, wie denn die Ober- rekurskommission sich mehrmals im Sinne einer strikten Interpretation des Steuergesetzes geäussert habe, was nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten des Steuerp~lichtigen gelten müsse. Auch aus Art. 104 OR könne der Anspruch nicht hergeleitet werden, da diese Bestimmung für öffentlichrechtIiche Forderungen nicht gelte. Jedenfalls würden im konkreten Falle Verzugs- zinsen nicht geschuldet. Der Anspruch darauf hänge vom Bestand der Hauptforderung ab. Diese sei aber erst entstanden mit dem Entscheid der Rekurskommission, der das steuerbare Vermögen und Einkommen des Rekur- renten endgültig bestimmt habe. Das Verfahren in Steuertaxationssachen wirke für die Steuerforderung im Gegensatz zum Verfahren in Zivilrechtssachen konsti- tutiv. Auch das vom Obergericht beigezogene Billig- keitsmoment treffe hier nicht zu, da der Steuerprozess nicht durch das Verhalten des Steuerpflichtigen, sondern Gleichheit vor dem Gesetz. N0 3. 11 durch dasjenige der Behörden hinausgezogen worden sei. Von R~nitenz könne bei einem Steuerpflichtigen, der nur seme Rechte verteidige, nicht die Rede sein. Jedenfalls habe in der Verweigerung der RechtsöHnung durch den erstinstanzlichen Richter keine Missachtung k~~ren Rechts gelegen. Nur unter dieser Voraussetzung hatte aber das 'Obergericht nach dem kantonalen Prozess- gesetz die Kassation aussprechen dürfen. . C. - Das Gemeindesteueramt Wald hat beantragt, auf dIe Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - In dem dem Bundesgericht bekannten Falle Helphand (AS 47 I S. 184) hat das Kassationsgericht von Zürich eine gegen einen Nichtigkeitsentscheid des Obergerichts ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde die sich auf die Verletzung klaren Rechts stützte, al~ zulässig erklärt und an die Hand genommen. Danach wäre auch im vorliegenden Falle dem Rekurrenten noch ein kanto- nales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden und auf seine staatsrechtliche Beschwerde wäre· nicht einzu- ~reten. Da aber der Rechtszustand in dieser Beziehung nicht völlig abgeklärt erscheint - im Falle Helphand war gerade auch die Zulassung der Nichtigkeitsbe- schwerde gegenüber einem Nichtigkeitsentscheid des Obergerichts als verfassungswidrig angefochten worden, ,,:el~~e Fr.age damals unentschieden blieb -, mag hleruber hmweggegangen und auf die Beschwerde ein- getreten werden.

2. - Ein feststehender allgemein anerkannter Rechts- grundsatz, ,:onach Verzugszinsen für Steuerforderungen ~ur zu entrIchten wären, wenn eine besondere gesetz- hche Vorschrift die Verpflichtung dazu aufstellt, be- steht nicht. Die vom Rekurrenten angeführten Vertreter d~r Wissenschaft sprechen sich allerdings in diesem Smne aus. Aber gerade aus ihren Ausführungen ergibt

12 Staatsrecht. sich, dass ihre Auffassung nicht allgemein anerkannt ist. Und in der Tat kann sehr wohl gesagt werden, dass nach Analogie von Art. 104 OR auch bei öffentlich- rechtlichen Forderungen mit dem Zahlungsverzuge des Schuldners die Zinspflicht stets und ohne weiteres als Folge verbunden ist. Sogar ohne die Vorschrift von § 121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz hätte danach eine solche Pflicht durch die Praxis ein- geführt werden können. \Venn die bernischen Adminis- trativ- und Verwaltungsgerichtsbehörden dies ablehnten, so ergibt sich daraus noch nicht die Verfassungswidrig- keit einer anderen Lösung. Dazu kommt nun aber, dass die zürcherische Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz die Zinspflicht vom Zahlungsverzuge an für die Staatssteuern ausdrücklich aufstellt. Und da das Obergericht nur in diesem Umfange das Rechts- öffnungsbegehren des Steueramtes Wald geschützt hat, so fragt es sich bloss, ob jener Vorschrift die verbind- liche Kraft fehle. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Be- stimmung, dass für Staatssteuerbeträge, die nicht inner- halb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen entrichtet werden, zu Handen des Staates Verzugszinsen zu 5% zu berechnen seien, wenn der Zinsbetrag einen Franken übersteigt, bewegt sich durchaus im Rahmen des Steuer- gesetzes~ Dieses setzt in § 71 fest, dass die Einreichung eines Rekurses nicht von der Pjlicht entbinde, die Steuer auf Grund der Einschätzung der Steuerkommission in- nerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen, und dass, wenn der Rekurs nachher ganz oder teilweise gutge- heissen wird, der zuvielbezahlte Betrag samt Zins zu- rückzuvergüten ist. Es ergibt sich daraus einmal, dass entgegen der Behauptung der Rekurrenten Grundlage der Steuerforderung auch im Falle eines Rekurses die ursprüngliche Einschätzung bildet und dass nicht erst der Rekursentscheid « konstitutiv» wirkt. Eine andere Ordnung würde auch im allgemeinen dem Wesen und Zweck des Rekursverfahrens widersprechen, das ja ein- Gleicheit vor dem Gesetz. N0 3. 13 fach die Nachprüfung der Richtigkeit der Einschätzung Z1HIl Inhalt hat. So dann folgt daraus ferner, dass mit der Einschätzung und der damit verbundenen Zahlungs- aufforderung die Zahlungspflicht und damit der Verzug des Schuldners eintritt, unter Vorbehalt der Abänderung der Einschätzung im Rekursverfahren. Das Bundes- gericht hat freilich im Falle Helphand erkannt, dass der Entscheid der Steuerkommission nicht als Rechts- öffnungstitel gelten könne, wenn er mit einem ordent- lichen Rechtsmittel angefochten wurde. Das bezieht sich aber nur auf die Vollziehbarkeit des Entscheides und hindert nicht, dass Fälligkeit und Verzug, wie bei zivilrechtlichen Ansprüchen, die streitig werden, auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch erhoben wurde. Diese Annahme und die daraus sich ergebende Pflicht zur Entrichtung von Verzugszi~sen· ist vielmehr das gegebene Seitenstück zu der VerpflIchtung des Gemeinwesens von zu viel bezahlten Steuerbeträgen Zinsen zu vergüten. Die Vorschrift des § 121 der Voll- ziehungsverordnung stellt sich danach in der Tat als eine blosse Ausführungsvorschrift dar, die durch das Gesetz gedeckt ist. Dass das Rekursverfahren . im vor- liegenden Falle ohne Schuld des Rekurrenten so lange gedauert hat, spielt bei dieser Auffassung der Rechtslage keine Rolle.

3. - Ob die Nichtgewährung der Rechtsöffnung durch den Rechtsöffnungsrichter klares Recht verletzte, unter- lag der Beurteilung durch die Nichti~keitsi.~stanz. ?ass sie ganz offensichtlich ihre Befugrusse uberschrItten hätte, wenn sie jenen Nichtigkeitsgrund hier als gegeben betrachtete, kann nicht gesagt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 5 und 6. - Voir aussi nOS 5 et 6.