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staatsrecht •.
regelnden Art. 5 des Dekretes beruhe, die vor dem
Art. 4 BV bestehen kann. Vor Bundesgericht erklärt
~mlich der Sta~tsrat hinsichtlich dieses Streitpunktes
hn weitern noch, es liege nicht im Sinne des Gesetzes,
die laufenden Schulden Privater zum Abzuge zuzulassen,
da anderseits auch ihre. Guthaben auf laufender Rech-
nung . der Steuer nicht. unterworfen seien. Aus dem
Wortlaute des Art. 5 lässt sich für diese Behandlung
der laufenden Schulden und Guthaben allerdings nichts
entnehmen; immerhin scheint.die Entstehungsgeschichte
des Artikels im gewissen Sinn~ dafür zu sprechen (siehe
Voten Briand 'Und Chastonay in der Grossratsitzung
vom 15. Januar 1921, Amt!. Bulletin S. 92 und 93).
Jedenfalls aber kann eine solche Anwendung und Durch-
führung des Artikels 'nicht als willkürlich gelten. Es
lassen sich sachliche Gründe dafür anführen. Nament-
lich handelt es sich bei den laufenden Guthaben,lind
Schulden vielfach um verhältnismässig unbedeutende
Vermögensobjekte,
deren Feststellung nach Bestand
und Umfang das Steuerverfahren unverhältnismässig
erschweren kann, so dass es sich rechtfertigen mag,
sie ausserhalb dieses Verfahrens zu lassen, in der An-
nahme, Guthaben und Schulden werden sich bei den
einzelnen Steuerpflichtigen im Durchschnitt mehr Qder
weniger ausgleichen. Bei denWechselforderungen kommt
noch dazu, dass ihnen nicht immer eine materielle Schuld
als persönliches PassiVum des Wechselverpflichteten
zu Grunde liegt.
.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet. erklärt, soweit der
Beschwerdeführer den Schuldenabzug für die drei Hypo-
theken von zusammen 192,000 Fr. verlangt, und in
. diesem Umfange wird der angefochtene Entscheid auf-
gehoben. Im übrigen, soweit die Beschwerde auch auf
Abzug der Wechselschuld von 3000, Fr. gellt, wird sie
abgewiesen und der angefochtene. Entscheid aufrecht
erhalten.
Doppelbesteuerung. N° 43.
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. 43. Orten vom 14. Juli 192a
i. . S. Bötsch gegen Bern, eventuell Baselstadt und Zürich.
Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV.Rekursfrist uud rekurs~
fähige kantonale Entscheide. Begehren des ausserkantonalen
Liegenschaftseigentfuners auf Abzug eines proportionalen
Teiles seiner Gesammtschulden vom Steuerwerte der Liegen~
schaft. Unbegründetheit dieses
Anspruches, wenn das
Steuersystem des Liegenschaftskantons allgemein nicht
dasjenige der Reinvermögensbesteuerung, sondern
~iner
Kombination von Objektsteuern ist, bei dem andere als auf
dem betreffenden Grundstücke pfandversicherte Schulden
überhaupt nicht, auch nicht bei der Besteuerung des be-
weglichen Vermögens abgezogen werden können, selbst
wenn der Pflichtige im Kanton wohnt.
A. -
Nach Art. 1 des bernischen Gesetzes be~reffend
die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Juli
1918 (StG) bestehen die direkten Staatssteuern aus der
Vermögenssteuer und der Einkommenssteuer. Die Ver-
mögenssteuer wird nach Art. 4 erhoben: 1. von dem
im Kanton gelegenen Grundeigentum (Gebäude, Grund
und Boden); 2. von den im Kanton nutzbar gemachten
Wasserkräften; 3. von den auf steuerpflichtigem Grund-
eigentum pfandversicherten verzinslichen Kapital- und
Rentenforderungen (von diesen jedoch
(Art~ 6) nur,
wenn der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz
im Kanton Bern hat). Als « massgebend für die Veran-
lagung» erklärt Art. 8 bei Grundeigentum und Wasser-
kräften die Grundsteuerschatzung, bei Kapitalien den
Betrag der Forderung. Von der Grundsteuerschatzung
des steuerpflichtigen Grundeigentums kann der Betrag
der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapital-
und Rentenforderungen, für welche der Grundeigen-
tümer selbst Zins oder Rente zu entrichten hat, abge-
zogen werden, sofern Kapital oder Rente der Vermögens-
steuer im Kanton unterliegen (Art. 9). Die Grulld-
steuerschatzung gilt einmal festgesetzt auf unbestimmte
Zeit, bis zur nächsten vom Grossen Rate angeordneten
Hauptrevision : in der Zwischenzeit findet eine Be-
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Staatsrecht.
richtigung nur « wegen veräuderter tatsächlicher Ver-
hält nisse (Handänderungen, Neubau, Umbau tmdEnt-
fernung von Gebäuden, Veränderungen des für die
Brandversicherung massgebenden Wertes, und in der
Kulturart des Landes usw.) »statt (Art. 13). Gegen die
von der Gemeindesteuerkommission anlässlich der Haupt-
revision oder dieser jährlichen Berichtigungen vorge-
nonnnenen Einschätzungshandlungen steht dem Pflich-
tigen der Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission
und . gegen deren Entscheid « bei Verletzung oder will-
kürlicher Anwendung einer bestimmten Vorschrift des
Steuergesetzes edel' der zugehörigen Dekrete und Ver-
ordnungen » die Beschwerde an· das Verwaltungsgericht
zu (Art. 14, 28, 30). Art. 15 und 16 bestimmen:
« Art. 15. Jeder Steuerpflichtige hat alljährlich binnen
der festgesetzten Frist dem, Einwohnergemeinderat ein
genaues Verzeichnis seiner steuerpflichtigen Kapitalien
und Renten bezw. der in ihrem Bestande eingetretenen
Veränderungen einzureichen.'
Während der gleichen Frist haben diejenigen Grund-
eigentümer, welche vom Rechte des Schuldenabzugs
Gebrauch machen wollen, 'ein Verzeichnis der auf ihrem
Grundeigentum pfandversicherten Kapitalien oder Ren-
ten (Art; 9) bezw. der im Bestande derselben einge-
tretenen Veränderungen' einzureichen.
Ein Grundsteuerpflichtige.r, welcher die Eingabe zur
vorgeschriebenen Zeit unterlässt, verzichtet dadurch
auf den Abzug seiner Grulldpfandschulden für das be-
treffende Steuerjahr.
An Hand der in Abs. 1,und 2 genannten Verzeiclmisse
werden die Kapital- Uild' Schuldenabzugsregister (yom
Einwohnergemehlderat) ~ngelegt.
Die Richtigkeit dieser, Verzeichnisse unterliegt der
Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung. Der
Steuerpflichtige ist gehalten auf Verlangen der Behörden
die nötigen Auskünfte ZU erteilen. »
« Art. 16.',Der Zeitpunkt und die Art und Weise der
Doppelbesteuerung. N° 43.
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Berichtigung der Register sowie die Einschätzungs-
und Rekursfristen werden alljährlich durch Verordnung
des Regierungsrates festgesetzt u.nd publiziert.»
Das EinkoIIlIIlen wird nach Art. 19 « zum Zwecke der
Besteuerung in zwei Klassen eingeteilt: in die erste
gehören jedes Erwerbseinkommen, das Einkommen aus
Pensionen, welche auf Grund eines früheren Amts- oder
Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, aus Wittwen-
und Waisenversorgungen' sowie aus Haftpflichtent-
schädigungen in Rentenform. In die zweite (Art. 19 Abs. 3)
a) das Einkommen aus Kaphalien irgendwelcher Art
(Obligationen, Schuldverschreil:mngen. Depositen, Aktien,
Anteile an Genossenschaften und dergleichen; b) das
Einkommen aus Leibrenten und Pensionen, soweit sie
nicht in der ersten Klasse zu versteuern sind, sowie aus
Schleissnutzungen; c) Spekulationsgewinne und Kapital-
gewinne jeder Art. » Ausgenommen von der Besteuerung
ist allgemein das Einkommen aus Vermögen (Grund-
eigentum, Kapitalien oder Renten)., von welchem im
Kanton die Vermögenssteuer entrichtet wird (Art. 20).
Als steuerpflichtiges Einkommen erster Klasse gilt das
reine Einkommen, zu dessen Ermittlung vom rohen
u. a. die durch die Erwerbstätigkeit . selber verursachten
Auslagen (Gewillnungskosten), mit Einschluss der Ver-
zinsung fremder Kapihlien abgezogen werden dürfen
(Art. 22). Hinsichtlich des Einkommens zweiter Klasse
bestimmt Art. 24 :«(Das reine Einkommen zweiter
Klasse wird nach dem tatsächlichen' Ertrage der in Be-
tracht kommenden Renten, Schleissnutzungell und Kapi-
talanlagen berechnet.»
B. -
Der Rekurrent B. Bötsch-Greiner, Baumeister
in Basel besitzt neben' beweglichen Vermögen eine An-
zahl Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt und
Zürich und eine Waldung in der bernischen Gemeinde
Burg. Sowohl Baselstadt als Zürich verlangen von ihm,.
ihrer Steuergesetzgebung 'entsprechend, die Versteuerung
derjenigen Quote des Gesamtreinvermögens : Baselstadt,
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Staatsrecht_
welche dem Wertverhältnis des beweglichen Vermögens
des Rekurrenten zuzüglich der auf baselstädtischem
Gebiete gelegenen Grundstücke; Zürich, welche dem
Wertverhältnis der hier gelegenen Grundstücke zu den
gesamten Aktiven entspricht. Andererseits wurde die
kantonale Vermögenssteuer von der in der Gemeinde
Burg -(Kanton Bern) gelegenen Waldung bisher von der
gesammten Grundsteuerschatzung des Objektes ohne
Abzug irgendwelcher Schulden erhoben. Im Zusammen-
hang mit -dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes
vom 7. Juli 1918 fand im Kanton im Jahre 1920 eine
Hauptrevision -der Grundsteuerschatzungen statt. Durch
Brief vom 9. April ·1920 machte der Rekurrent die
Steuerverwaltung der Gemeinde Burg -' bei welchem
besonderen Anlass geht aus den Akten nicht hervor -
darauf aufmerksam, dass Baselstadt und Zürich ihm bei
der Besteuerung der ihrer Steuerhoheit unterliegenden
Aktiven nur den Abzug eines deren Wert innert des
Gesamtvermögens proportionalen Teiles seiner Schulden
gestatteten und er daher verlangen müsse, dass in Zu-
kunft auch Bern einen entsprechenden Teil auf sich
nehme, weil sonst eine Doppelbesteuerung entstehen
würde. Laut beiliegender Bilanz per 31. Dezember 1919
betrügen . die Gesamtaktiven -4,499,000 Fr., die Gesamt-
passiven
4,197,000 Fr.,· die
Durchschnittsbelastung
der Aktiven mit Passiven. demmich 93,28 %, welcher
Prozentsatz der Steuerschatzung des Waldes bei Burg
vom in Bern steuerbaren Vermögen . abzuziehen sein
werde. Nach Mitteilung der anlässlich der Hauptrevision
getroffenen, auf 214,400 Fr. lautenden neuen Schatzung
des streitigen Objektes rekurrierte er sodann gegen die-
selbe mit der gleichen Begründung an die kantonale
Steuerrekurskommission. Und als ihm der Gemeinderat
BUrg im Dezember 1920, den Staatssteuerzettel für einen
auf der ganzen Schatzungssumme von 214,400 Fr. be-
rechneten Steuerbetrag von 643 Fr. 25 Cts. zustellte, er-
klärte er «gegen diesen Ansatz, unter Bezugnahme -auf
Doppelbesteuerung N° 43.
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sein Schreiben vom 9. April d. J., wo die Gründe dargelegt
seien, Rechtsvorschlag zu. erheben.» Am 20. Januar 1921
wies die kantonale Rekurskommission den an sie ge-
richteten Rekurs ab, weil die erhobenen Einwendungen
sich nicht sowohl gegen die Schatzung als solche denn
gegen die Erhebung der Steuer richteten und in diesem
Verfahren nicht gehört werden könnten.
Im gleichen Sinne erkannte auf Beschwerde des Re-
kurrenten am 1. August 1921 das kantonale Verwaltungs-
gericht, indem es ausführte :
« 1. Der Beschwerdeführer erklärt sowohl in seinem
Rekurs vom 12. August 1920, wie in der Beschwerde vom
7. Juli 1921, dass er gegen die Schatzung seines Waldes
in Burg auf 214,410 Fr. als solche nichts einzuwenden
habe. Er behauptet auch nicht, dass der Wald zu den
in Art. 5 StG erwähnten grundsätzlich steuerfreien
Objekten gehöre. Er beschwert sich lediglich deshalb, dass
er doppelt besteuert werde, wenn der Kanton Bern die
Steuer von der ganzen Grundsteuerschatzung erhebe
und auf die übrigen Schulden auf seinem Vermögen
keine Rücksicht genommen werde, indem er infolge der
Steuern von Basel-Stadt und anderer Kantone mehr
als das reine Vermögen versteuern müsste. Abgesehen
von der Frage, ob dies tatsächlich richtig ist oder nicht,
ist dieser Einwand nicht im Schatzungsverfahren geltend
zu machen, sondern als Einwand gegen die Steuer-
berechnung bei Erhebung der Steuer. Selbst wenn seine
Begründung z~treffen würde, würde dies an der Grund-
steuerschatzung des Waldes an sich nichts änderu. Da der
reine Vermögensstand Jahr für Jahr ändert, würde die
Quote für Bern jährlich ändern und die Steuer jährlich
neu zu veranlagen sein. Ins Grundsteuerregister käme
aber diese jährliche Veranlagung nicht, sondern nur
die dauernde Schatzung des Waldes, nur der Steuerbetrag
würde entsprechend verändert. Nur die Bewertung
des Waldes als Grundstück bildet aber Gegenstand der
vorliegenden Schatzungsrevision und da diese Bewertung
Staatsrecht.
als solche nicht streitig ist, hat die Rekurskommission
mit Recht den Rekurs abgewiesen und damit keine ge-
setzliche Vorschrift verletzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 StG).
2. Nun ist allerdings richtig, dass der Steuerbezug
lediglich an Hand der Grundsteuerschatzungsregister
und der Schuldenabzugsregister ermittelt wird, ohne
dass dagegen ein Rekursverfahren vor der Rekurs-
kommission oder ein Beschwerdeverfahren vor Ver-
waltungsgericht gesetzlich vorgesehen ist. Allfällige
Einwände gegen die Steuerberechnung sind bei der
Steuerverwaltung bezw. der Finanzdirektion als Auf-
sichtsbehörden tiber den Steuerbezug anzubringen und
wenn es sich um Einwände gestützt auf Art. 46 Abs. 2
der Bundesverfassung handelt, überdies als Doppel-
besteuerungsrekurs beim Bundesgericht.
3. Überdies ist zu bemerken, dass der Einwand der
Doppelbesteuerung im vorliegenden Falle auch materiell
keineswegs dahin zutrifft, dass Bern und nicht die andern
Kantone eine Einschränkung ihres Steueranspruchs
nach der bundesgerichtlichen Praxis erleiden. Zunächst
ist zu betonen, dass dem B. Bötsch trotz dem Wohnsitz
ausser Kanton genau die gleichen Rechte zukommen, wie
wenn er 'N ohnsitz im Kanton Bern hätte. Es steht ihm
speziell das Recht auf den Sclmldenabzug nach Art. 9
StG zu, sobald die daselbst aufgestellten Voraussetzungen
vorliegen. Die bundesgerichtlichen Entscheide, welche
sich gegen eine verschiedene Behandlung ausserkanto-
naler Grundeigentümer richten, treffen vorliegend nicht
zu. Aber auch die Entscheide, welche auf die Voraus-
setzung abstellen, dass beide konkurrierenden Kantone
das System einer Subjektssteuer auf dem reinen Gesamt-
vermögen besitzen, treffen vorliegend nicht zu, da Bern
nur eine Objektssteuer auf Grundeigentum kennt. Dass
das Bundesgericht bereits gegenüber der bernischen
Grundsteuer anders entschieden hätte, wie man aus dem
Rekurse entnehmen könnte, ist laut dem Schreiben
vom 27. Juli 1921 des Beschwerdeführers nicht richtig.»
Doppelbest!'uerung. ~o 43-
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C. -- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgeriehts
hat Bötsch-Greiner
die
staatsrechtliche Beschwenle
ans Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren « den Fall
prüfen zu wollen ». Er hält daran fest, dass die Ver-
weigerung des beanspruchten Schuldenabzugs durch
Bern, weil dazu führend, dass der Rekurrent insgesamt
mehr als sein Reinvermögen, nämlich 157 % desselben
versteuern müsse, eine unzulässige Doppelbesteuerung
involviere, gegen die der Schutz des Art. 46 Abs. 2 BV
müsse angerufen werden können, auch wenn das Ver-
waltungsgericbt, übrigens unzutreffender Weise, die
bei ihm erhobene Beanstandung aus formellen Gründen
von der Hand gewiesen habe.
D. -
Die Regierungsräte von Baselstadt und Zürich
stellen in ihren Vernehmlassungen fest, dass dem Re-
kurrenten bei der dortigen Veranlagung unbestrittener-
massen der Abzug eines der prozentualen Belastung
seiner Gesamtaktiven mit Passiven entsprechenden Teiles
der letzteren gestattet werde, womit sich die Besteuerung
in heiden Kantonen quantitativ im Rahmen des ihnen
nach der bundesrechtlichen Praxis zustehenden Be-
steuerungsrechts halte.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
sie sei abzuweisen.
Der erstere Antrag wird wie folgt begründet: « Der
vom Beschwerdeführer eingeschlagene Weg ist offen-
sichtlich formal-rechtlich nicht der richtige. Bei der
Rekurskommission hätte er nach Mitgabe unseres Steuer-
gesetzes (Art. 14 Abs. 2) gegen eine von der Gemeinde-
steuerkommission vorgenommene Einschatzungshandlung
Rekurs erheben können. Um einen solchen Fall handelt
es sich aber gar nicht und war somit auch kein Raum
vorhanden für einen Relmrs. Damit ist aber auch gesagt,
dass auch die Voraussetzungen für eine Beschwerde an
das Verwaltungsgericht nicht gegeben waren, indem
das -Beschwerderecht (Art. 30 StG) nur einem Einspruchs-
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Staatsrecht.
berechtigten zusteht. In der Tat handelt es sich im vor-
liegenden Falle -
wie der Beschwerdeführer ja selbst
zugibt -
nicht um eine Frage der Bemessung der Grund-
steuerschatzung, sondern vielmehr' um die Frage der
Berechtigung zum Schuldenabzug. Aber auch in dieser
Richtung hat der Beschwerdeführer nicht den richtigen
Weg eingeschlagen. Nach Art. 15 Abs. 2 unseres Steuer-
gesetzes hatte Bötsch, wenn er einen Schuldenabzug
geltend machen wollte, innerhalb der durch regierungs-
rätliche Verordnung vom 12. Januar 1920 (§ 10 Abs.2)
bestimmten Frist, d. h. bis zum 30. April 1920, ein
Schuldenabzugsverzeichnis einzureichen. Nach Abs. 3
von Art. 15 leg.' eil. verzichtete er durch Unterlassung
dieser Einreichung für das Jahar 1920 auf den Abzug
seiner Schulden. Der Beschwerdeführer behauptet aber
nicht einmal, dass er in dieser Form einen Schulden-
abzug angemeldet habe. Es kann allerdings kaum einem
Zweifel unterliegen, dass einem allfälligen' Begehren um
Eintragung des Schuldenabzuges vom Steuerregister-
führer von Burg nur insoweit entsprochen worden wäre,
als die betreffenden Forderungen auf dem in der Gemeinde
gelegenen Grundbesitz des Bötsch grundpfändlich ver-
sichert waren und als von den bezüglichen Gläubigern
im Kanton Bern die Vermögenssteuer zu entrichten
war (vgl. Art. 9 StG). Soweit -der Schuldenabzug für
andere Schulden von Bötsch in Anspruch genommen
worden wäre, wäre sein Begehren zweifelsohne abge-
wiesen worden, sofern aus dem von ihm eingereichten
Verzeichnis selbst ersichtlich gewesen wäre, dass es
sich um nicht abzugsberechtigte Schulden handelte. In
diesem Falle wäre ihm das Verzeichnis mit einer ent-
sprechenden Mitteilung zurückgewiesen worden. Wenn
alsdann der Rekurrent auf seinem Rechtsstandpunkte
beharren und denselben ausfechten wollte, so hätte dies
geschehen können entweder auf dem Wege der Beschwerde
gegen die Weigerung des Steuerregisterführers von Burg,
oder indem er unter Vorbehalt die ihm· abgeforderte
Doppelbesteuerung. N° 43.
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Grundsteuer bezahlt und auf dem Wege der Rückforde-
rungsklage (Art. 39 StG) die Sache vor das Verwaltungs-
gericht gebracht hätte. Nur in diese~ letz~ern Falle
hätte nach der gesetzlichen Ordnung dIe StreItfrage vor
das Forum des Verwaltungsgerichts zur materiellen Be-
urteilung gebracht werden können. » Unter diesen Um-
ständen könne aber auf die vorliegende Beschwerde
nicht eingetreten werden. Denn auch im staatsrecht-
lichen Verfahren vor Bundesgericht könne eine Behörde
nicht deshalb angegriffen werden, weil sie es abgelehnt
habe, über einen Streit zu entscheiden, der nicht im
gesetzlichen Verfahren vor sie gebracht wurde.
Zum eventuellen Antrag auf materielle Abweisung
wird geltend gemacht, dass das bernische Steuergesetz,
wenigstens was die Vermögenssteuer anbetreffe, durch-
aus auf dem Boden der Objektssteuer stehe. Nach Art. 4
unterlägen der Vermögenssteuer nur die do~. a~fge
zählten Objekte und nach Art. 9 dürften nur diejenIgen
Schulden abgezogen werden, für welche die daselbst
näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das übrige Vermögen und die übrigen Schulden kämen
für die Vermögenssteuer in keiner Weise in Betracht.
gleichgiltig ob es sich um Kantonseinwohner oder aus-
wärtige Pflichtige handle. Das Bundesgericht habe aber
wiederholt erklärt, dass eine solche Beschränkung des
Schuldenabzugs beim System der reinen Objektssteuer
nicht bundesrechtswidrig sei, wenn die Einwohner des
eigenen und,diejenigen anderer Kantone dabei gleich
behandelt würden. Umgekehrt würde der entgegenge-
setzte Standpunkt, welchen der Rekurrent vertrete, zu
einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, indem der
Einwohner eines anderen Kantons dadurch steuer-
rechtlich besser gestellt würde, als derjenige des eigenen
Kantons, der sich der angefochtenen gesetzlichen Be'-
schränkung des Schulden abzugs . unterziehen müsse,
ohne dagegen Art. 46 Abs. 2 BV anrufen zu können.
Wenn der Pflichtige, der seine Steuer teilweise in einem
358
Staatsrecht.
dem System der Reinvermögensbesteuerung huldigenden,
zum Teil in einem Kanton entrichten müsse, der nur
die Objektsbesteuerung kenne, sich so ungünstiger stelle.
als wenn er überall nach dem ersteren System besteuert
würde, so treffe dies in ganz gleicher Weise auch für alle
Pflichtigen des zweiten Kantons zu.
Den gleichen Standpunkt nimmt zur Sache selbst
das bernische Verwaltungsgericht ein.
D. -
Nach einer bei den vom zürcherischen Re-
gierungsrat vorgelegten Einschätzungsakten liegenden
Bilanz des Rekurrenten per Ende Dezember 1920 setzte
sich dessen VeImögen auf diesen Zeitpunkt wie folgt
zusammen:
Aktiven: Kasse und Postcheck 2768 Fr. 71; Gut-
haben an Mietzinsen 47,944 Fr. 12; WerttiteI137,500 Fr.;
Gebäude 2,687,347 Fr.63; Grundstücke 1,961,084 Fr. 50;
Wechsel 9692 Fr.; zusammen 4,846,336 Fr.
Passiven: Hypotheken 3,028,325 Fr;; Bankkredite
954,588 Fr.;
Marchzinse
und rückständige
Zinse
140,312 Fr.; Strassenerstellungsbeiträge 47,436 Fr. 75;
Uneinbringliche Mietzinse 4051 Fr. 35; Bürgschafts-
verpflichtung von Wittwe R. in Basel 129,000 Fr.;
Verschiedene Kreditoren 169,167 Fr. 34; zusammen
4,372,880 Fr.
AktivenülJerschuss demnach 473,456 Fr.
Das Bundesgericht iieht in Erwägung:
1. -
Nach feststehender Praxis ist die staatsrecht-
liche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV schon gegen die
erste Verfügung zulässig, womit der angeblich bundes-
rechtswidrige Steueranspruch in verbindlicher Weise
erhoben wird; der vorhergehenden Erschöpfung der
kantonalen Instanzen bedarf es nicht. Es kann daher
das Beschwerderecht gegenüber dem Veranlagungsakte
selbst, wenn inbezug auf ihn rechtzeitig ausgeübt, auch
nicht dadurch verloren gehen, dass der Rekurrent be-
stimmte durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehene
l
Doppelbesteuerung. N° 43.
359
Schritte, welche unter Umständen die Steuerbehörde zu
einer anderen Veranlagung hätten bestimmen können
(wie hier die Einreichung eines Schuldenabzugsbegehrens
in den Formen des Art. 15 des bernischen StG) unter-
lassen hat (AS 32 I S. 276; BURcKHARDT, Kommentar
2. Auf!. S. 424). Im vorliegenden Falle ist eine konkrete
Steuerauflage gegenüber dem Rekurrenten im Kanton
Bern pro 1920 nach den Akten erst im Dezember 1920
durch Zustellung des Steuerzettels für die Staatssteuer
seitens des Gemeinderats Burg erfolgt. Die Mitteilung
des Ergebnisses der Hauptrevision der Grundsteuer-
schatzungen enthielt eine solche nach dem Standpunkte
der bernischen Behörden selbst nicht, weil durch die
Grundsteuerschatzung nur der steuerbare Wert des
Grundstückes an sich bestimmt, die Frage, ob und
welche Beträge allenfalls davon zur Ermittlung des
steuerbaren Vermögens aus dem Gesichtspunkte des
Schuldenabzugs abgerechnet werden dürfen, dagegen
nicht präjudiziert wird. Der Rekurrent hatte deshalh
keine Veranlassung, schon auf diese Eröffnung hin an
das Bundesgericht zu gelangen, sondern konnte damit
bis zur Erhebung eines konkreten, auf der fraglichen
Schatzung heruhenden Steueranspruchs zuwarten, die, wie
festgestellt, erst durch den Steuerzettel vom Dezember
1920, geschah. Auch auf letzteren hin brauchte er ferner
nicht sofort, d. h. innert der 60 Tage des Art. 178 Ziff. 3
OG vom Empfange, den Weg der staatsrechtlichen
Beschwerde zu betreten. Nachdem er sich schon vorher
an die kantonale Steuerrekurskommission und das
Verwaltungsgericht als der Gemeindesteuerkommission
in Grundsteuerschatzungsfragen übergeordnete Rekurs-
instanzen gewendet hatte,um so auf kantonalem Boden
einen Entscheid über den ihm angeblich aus Art. 46 BV
zustehenden Anspruch auf proportionalen Schuldeu-
abzug zu erlangen, genügte es, dass er die gedachte Frist
dem Urteile der zweitgenannten Behörde gegenüber
einhielt.
360
Staatsrecht.
Wenn der Pflichtige die kantonalen Rechtsmittel
gegenüber einer Steuerverfügung nicht ergreifen muss
bevor er gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BV das Bundes~
gericht mit der Sache befassen kann, so ist er doch
andererseits berechtigt dies zu' tun. Dabei wird aller-
dings in der Regel nur die Anrufung einer zur Entschei-
dung der streitigen Frage auch wirklich zuständigen.
kantonalen Oberinstanz den Lauf der Beschwerdefrist
des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber der Verfügung selbst
z~ hemmen vermögen. Es darf aber auch ein Nicht-
emtretens-(Unzuständigkeits-)entscheid dieser Behörde
dem Pflichtigen billigerweise nicht entgegengehalten
werden, .. falls ein and~rer Weg, auf dem über den streitigen
Punkt uberhaupt em materieller kantonaler Entscheid
hätte erwirkt werden können, nicht gezeigt zu werden
vermag. So verhält es sich aber hier.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass es sich
um ein im Steuerbezugsverfahren, vor d~n für dieses
zuständigen Behörden (kantonale Steuerverwaltung und
~nanzdirektion) geltend zu machendes Begehren handle,
IS~ kaum haltbar. Ob die Steuer vom Werte eines be-
stIIn~ten Vermögensstückes als solchem, ohne Rücksicht
~uf dIe sonstige~ Vermögensverh~ltnisse des Pflichtigen,
msbesondere seme Schulden entrichtet werden muss
o~er ob ~nd i~wieweit davon solche abgerechnet werden
konnen, 1st lllcht eine Frage des Steuerbezugs, der Er-
hebung der bereits veranlagten Steuer, sondern der Ver-
an~agung selbst, des objektiven Umfangs der Steuer-
pflIcht, die erledigt sein muss, bevor zur Erhebung der
Steuer, d. h. zur Bestimmung des nach dem gesetzlichen
Steuersatze
geschuldeten
Steuerbetrages geschritten
werde~ kann, wie denn Art. 15 StG, soweit er einen
~erartIgen Schuldenabzug überhaupt zulässt tatsäch-
hch dafür ein besonderes der Steuererhebu~g voran-
gehendes Verfahren, nämlich die Einreichung eines
Schu~denverze~chnisses durch den Pflichtigen innert
Vef\\'1rkungsfnst mit anschliessender Entscheidung des
Doppelbesteuerung. N° 43. .
361
Steuerregisterführers bezw. der kantonalen Steuervet-
waltung über die Zulassung der .. darin aufgeführten
Passivposten vorsieht. Der Regierungsrat als den Or-
ganen des Steuerbezuges (Steuerverwaltung und Finanz-
direktion) übergeordnete Behörde teilt denn auch jene
. Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der Be-
. schwerdeantwort nicht, sondern nimmt den Standpunkt
ein, _ dass der Rekurrent seinen Anspruch in diesem
letzteren Verfahren, statt durch Anrufung der Steuer-
rekurskommission und des Verwaltungsgerichts gegen
die revidierte Grundsteuerschatzung hätte geltend machen
·sollen. Auch es passt aber zu diesem Zwecke nicht, weil
darin nur der Abzug derjenigen Schulden von der Grund-
steuerschatzung verlangt werden kann, welche auf dem
betreffenden Grundstücke selbst pfandversichert sind
und deren Gläubiger im Kanton wohnt, während der
Rekurrent etwas ganz anderes, nämlich die proportionale
Verlegung seiner Gesamtpassiven ohne Rücksicht darauf,
ob hypothekarisch versichert oder nicht und im ersteren
Falle auf. welchem Objekte lastend, auf die in den ein-
zelnen Kantonen gelegenen Aktiven verlangt. Ein solches
Begehren wäre aber vom Steuerregisterführer, weil
ausserhalb des Rahmens des Art. 15 StG und der ihm.
zukommenden Befugnissen stehend,· zweifellos ohne
weiteres abgelehnt worden und es hätte auch eine darüber
erhobene Beschwerde gegen den Registerführer, weil er
damit durchaus gesetzmässig gehandelt hätte, offenbar
keinen Erfolg haben können.
Unter diesen Umständen kann aber dem Rekurrenten
kein Vorwurf daraus gemacht werden, da~s er versuchte
die Frage auf demjenigen Wege zum Austrage zu bringen,
welcher dafür als der natürlichste erschien, nämlich
durch Anfechtung der mangels der besonderclil',,V oraus- '
setzungen des Art. 15 StG für einen Schuldenabzug
nach Art. 8 ebenda für die Steuererhebung massgebenden
neuen Grundsteuerschatzung und es darf ihm der Um-
stand, dass auch .die dieser gegenüber deIIl Pflichtigen
362
Staatsrecht
zur Verfügung stehenden Rekursinstanzen ihrerseits
glaubten, einen
Entscheid darüber nicht fällen zu
können, nicht zum Nachteil gereichen. Nachdem gegen-
über dem Urteile der zweiten dieser Instanzen die Be-
schwerde rechtzeitig eingereicht wurde, ist daher materiell
auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit des damit an-
gefochtenen im Steuerzettel vom Dezember 1920 zum
Ausdruck kommenden Steueranspruchs einzutreten.
2. -
Eine dem Einschreiten des Bundesgerichts aus
Art. 46 Abs. 2 BV rufende Doppelbesteuerung liegt
dann vor, wenn ein Kanton einen Bürger mit einer
Steuer belegt, drren Erhebung nach den für die Aus-
scheidung der Steuerhoheit massgebenden tatsächlichen
Beziehungen einem anderen Kanton zusteht. Sie kann
ferner, trotzdem jeder der beteiligten Kantone sich an
sich in den Grenzen des ihm zustehenden Besteuerungs-
rechts hält, dann gegeben sein, wenn das Zusammen-
treffen dieser verschiedenen SteueranspfÜche infolge der
Verschiedenheit der kantonalen Steuersysteme -
dem
Umfange der besteuerten Werte nach -
zu einer Mehr-
und Überlastung des Pflichtigen führt, die, falls die
Steuerpflicht unter gleichen sachlichen Verhältnissen
nur dem einen oder anderen Kanton gegenüber be-
stände, nach der kantonalen Ges,etzgebung ausgeschlossen
sein würde. Unter diesem Vorbehalte sind die Kantone
in der Wahl des Steuersystems grundsätzlich frei, können
also insbesondere frei darüber bestimmen, in welcher
'Veise sie den in ihrem Gebiete gelegenen Grundbesitz
zur Besteuerung heranziehen wollen, ob schlechthin
nach seinem Werte oder Ertrage als solchem oder ledig-
lich als Bestandteil des Reinvermögens bezw. Reinein-
kommens des Eigentümers. Aus dem Grundsatze der
Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und dem Grundgedanken
des Art. 46 Abs. 2 BV selbst folgt dabei bloss, dass die
Frage nicht für die Einwohner des Kantons einerseits
und die ausserkantonalen Eigentümer im Kanton ge-
legener Liegenschaften
andererseits verschieden
g{'~
Doppelbesteuerung. No 43.
363
regelt werden darf. Nur von diesem Gesichtspunkt aus
und in dieser Beschränkung hat denn auch das Bundes-
gericht in den vom Rekurrenten angerufenen neueren
Urteilen den Grundsatz des proportionalen Schulden-
abzugs . aufgestellt, d. h. den « Liegenschaftskanton ».
der grundsätzlich den Kantonseinwohnern gegenüber
auf dem Boden der Reinvermögensbesteuerung steht,
verpflichtet, einen entsprechenden Schuldenabzug auch
dem auswärtigen Grundeigentümer zu gewähren (AS 39 I
S.577 Erw.3 ff.; 40 I S. 65 Erw. 2; 41 I S. 420, Erw.2; 43 I
S. 264). Der Fall, wo mit der Reinvermögenssteuer des
Wohnsitzkantons oder anderer beteiligter Kantone die
Objektssteuer eines Kantons kollidiert, in dem der Pflich-
tige nur Grundstücke besitzt, wurde dabei ausdrücklich
vorbehalten. Als eine solche reine Objektssteuer stellt
sich aber die bernische Vermögenssteuer dar. Sie trifft
nicht das Reinvermögen des Pflichtigen, sondern wird
ausschliesslich von bestimmten Vermögensgegenständen
nach ihrem Werte ohne Rücksicht auf die sonstige
wirtschaftliche Leistungs- und Tragfähigkeit des Pflich-
tigen erhoben. Daran ändert das in Art. 15 StG dem
Grundeigentümer eingeräumte Recht, vom Betrage der
Grundsteuerschatzung die auf dem Grundstücke pfand-
versicherten Kapital-
und Rentenforderungen abzu-
ziehen, für die er selber Zins oder Rente entrichten
muss, nichts. Es erklärt sich daraus, dass der entspre-
chende Teil des Grundstückswertes eben beim Grund-
pfandgläubiger besteuert wird, weshalb denn auch der
Abzug dem Grundeigentümer nur unter der Bedingung
gestattet wird, dass der Grundpfandgläubiger im K~nton
wohnt und deshalb hier nach den bundesrechthchen
Grundsätzen für die Forderung besteuert werden darf.
Die Natur der Steuer wird dadurch nicht berührt. Ob
jene'Bedingung für den Schulden abzug ihrerseits bundes-
rechtlich haltbar sei, ist nicht zu untersuchen, weil der
Rekurrent nicht behauptet, dass ein sonst nach den
gedachten Vorschriften zulässiger Abzug ihm aus diesem
AS 48 1-1922
364
Staatsrecht.
Grunde -
wegen auswärtigen Wohnsitzes des Grund-
pfandgläubigers -
verweigert worden sei und es für
die Frage nach dem Wesen der Steuer zunächst lediglich
auf ihre tatsächliche gesetzliche Ausgestaltung ankommt.
Der Rekurrent beruft sich daher zu Unrecht auf die
erwähnten Urteile, um daraus seinen Anspruch auf Ge-
währung . des ihm von dEm Kantonen Baselstadt und
Zürich zugestandenen verhältnismässigen Abzugs der
Gesamtpassiven auch gegenüber Bern herzuleiten.
. Andererseits halten sich auch die von den beiden
letzteren Kantonen an den Rekurrenten erhobenen Steuer-
forderungen an sich im Rahmen des ihnen bundesrecht-
lich zustehenden Besteuerungsrechts. Wenn die neuere
Praxis des Bundesgerichts bei kollidierenden Steuer-
ansprüchen mehrerer Kantone mit Reinvermögen-
s t e u e r s y s t e m auch den Kanton, in dem der Pflichtige
nur ein einzelnes steuerbares Vermögensstück (Grund-
stück) besitzt, als zur Übernahme eines verhältnis-
mässigen Teiles der Gesamtpassiven verpflichtet erklärt
hat, so lag darin auf der anderen Seite notwendig zu-
gleich die Anerkennung des Rechtes des Wohnsitz-
kantons und der übrigen noch beteiligten Kantone den
Pflichtigen mindestens für denjenigen Teil des Aktiven-
überschusses . zu besteuern, der dem Wertverhältnis der
ihrer Steuerhoheit unterworfenen Aktiven zu den Gesamt-
aktiven entspricht, d. h. die Verneinung der Pflicht zur Ge-
währung eines w ei t erg ehe n den Schuldenabzugs ihrer-
seits, womit die älteren Urteile, welche in dieser Frage
einen anderen Standpunkt einnahmen (AS 28 I S. 122 ff.;
31 I S. 54 Erw. 3), überholt sind (vgl. in diesem Sinne schon
ebenda 39 I S. 581 unten). Muss' der Wohnsitzkanton
als mindestens in diesem Umfange zur Vermögens-
besteuerung berechtigt gelten, so kann ihm dieses Recht
aber nich~ dadurch genommen werden, dass ein anderer .
Kanton aUf· Grund seines abweichenden Steuersystems
die seiner Steuerhoheit unterliegenden Aktiven in einem
weiteren Umfange, einfach nach ihrem Werte ohne Rück-
Doppelbesteuerung. N° 43.
365
sicht auf entgegenstehende Schulden zur Besteuerung
heranzieht. Vielmehr kann es sich nur fragen ob . nicht
dieser letztere Kanton wegen (laraus folgender über-
mässiger Belastung des 'Pflichtigen sich einen Eingriff
in jenes sein Steuersystem und die Auferlegung der
Pflicht zur Berücksichtigung eines Teiles der Gesamt-
passiven gefallen hissen müsse, die an sich nach der
kantonalen Gesetzgebung nicht, auch vom Kantolls-
einwohner nicht, verlangt werden könnte.
Voraussetzung dafür wäre nach dem Zweck des
.Doppelbesteuerungsverbots -
zu verhindern, dass dem
Pflichtigen aus seiner wirtschaftlichen Verbindung mit
mehreren Kantonen ein besonderer steuerreehtlicher
Nachteil erwächst -
dass die beanstandete Überbe-
lastung auch wirklich in dem ZUsammentreffen der
mehreren kantonalen Steueransprüche ihren Grund hat .
und nicht etwa in gleicher Weise auch eintreten würde,
wenn der Pflichtige mit seinen ganzen Beziehungen dem
betreffenden Kanton' angehörte, 'allein in ihm steuer-
pflichtig wäre. An jeher Vorallssetzung, die allein dazu
'berechtigen könnte,. den Kanton Bern im Widerspruch
zu seinem Steuersystem zum Abzug auch solche,r Passiven
von der Grundsteuerschatzung zu verhalten, welche
nicht auf dem betreffenden Grundstücke grundpfand-
rechtlich versichert sind, fehlt es aber hier. Freilich
genügt es, um ihr Vorliegen zu verneinen noch nicht,
dass das bernische Gesetz den Schuldenabzug bei der
Vermögenssteuer allgemein in der gedachten Weise
beschränkt. Denn' auch dann könnte sie trotzdem ge-
geb~n sein, wenn der Rekurrent die Schulden, die bei der
Grundsteuer ausser Betracht fallen, . vorausgesetzt dass
er im Kanton wohnte und hier sein allgemeines und aus-
schliessliches Steuerdomizil hätte, in anderer Weise, bei
der Besteuerung des beweglichen Vermögens oder des
Ertrages desselben (in Form der Abrechnung von Passiv-
zinsen) in Anschlag bringen könnte (AS 45 I S.175 ff.).
Auch dies ist aber eben nicht der Fall. GleichW1-e. die
366
Staatsrecht.
Vermögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die
Einkommenssteuer zweiter K1asse, mit welcher das
übrige Vermögen nach bernischem Recht allein steuer-
rechtlich erfasst wird, eine Objekts- und keine Rein-
einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der
betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver-
mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls
zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden,
sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden
Zinsen vom Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn,
dass es sich um eine Person handelt, die den An- und
Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf
betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter-
verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer-
rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im Sinne
von Art. 19 Abs.2 und nicht als Einkommen zweiter
Klasse erschienen (VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom-
mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die
dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch
wenn der Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit
seinen gesamten Aktiven ausschliesslich der bernischen
Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr als
die Abrechnung der auf seinen 'Gnmdstücken haftenden
Hypotheken keinesfalls verlangen; die ungefähr eine
Million Franken fahrende, nieht grundpfandversicherten
Schulden, die er nach seiner Bilanz hat, könnte er in
keiner Weise, weder bei det: Vermögenssteuer noch vom
Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung
der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die mit der
Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver-
mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem
Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass
er zum Kanton Bern nur durch seinen Grnndbesitz in
Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie-
hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern
aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben
ein Objektssteuer- und kein Reiuvermögenssteuersystem
Doppe1besteuerung. N° 44.
367
ist. sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes
bestimmter Vermögenswerte aufbaut nnd anf die sons-
tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht
nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus
Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von
einer Pflicht des Kantons Bern, die gesetzliche Ordnung
des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den
Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches mit
demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi-
fizieren, nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
44. Urteil Vlm 14. lu1i 1923
i. S. der Gotb.aer Lebensv~r .. icherungsbank
gegen den Begierllngsrat und. d.a.s Verwa.ltungsgericht
des Xantons Bern.
Recht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines
in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen
besteuerten Einkommens nach Art. 46 a BV zu beschweren.
Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs-
konfliktes. -
Besteuerung einer ausländischen Versiche-
rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil
und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
begründet
keine
Zweig-
niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen
kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver-
hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band
<15
I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen
Versicherungsgesellschaft.
A. -
Die Beschwerdeführerin, die « Gothaer Lebens-
versicherungsbank auf Gegenseitigkeit \) in Gotha, be-
treibt unter anderm auch in der Schweiz das Lebens-
versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH