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48_I_349

BGE 48 I 349

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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348

staatsrecht •.

regelnden Art. 5 des Dekretes beruhe, die vor dem

Art. 4 BV bestehen kann. Vor Bundesgericht erklärt

~mlich der Sta~tsrat hinsichtlich dieses Streitpunktes

hn weitern noch, es liege nicht im Sinne des Gesetzes,

die laufenden Schulden Privater zum Abzuge zuzulassen,

da anderseits auch ihre. Guthaben auf laufender Rech-

nung . der Steuer nicht. unterworfen seien. Aus dem

Wortlaute des Art. 5 lässt sich für diese Behandlung

der laufenden Schulden und Guthaben allerdings nichts

entnehmen; immerhin scheint.die Entstehungsgeschichte

des Artikels im gewissen Sinn~ dafür zu sprechen (siehe

Voten Briand 'Und Chastonay in der Grossratsitzung

vom 15. Januar 1921, Amt!. Bulletin S. 92 und 93).

Jedenfalls aber kann eine solche Anwendung und Durch-

führung des Artikels 'nicht als willkürlich gelten. Es

lassen sich sachliche Gründe dafür anführen. Nament-

lich handelt es sich bei den laufenden Guthaben,lind

Schulden vielfach um verhältnismässig unbedeutende

Vermögensobjekte,

deren Feststellung nach Bestand

und Umfang das Steuerverfahren unverhältnismässig

erschweren kann, so dass es sich rechtfertigen mag,

sie ausserhalb dieses Verfahrens zu lassen, in der An-

nahme, Guthaben und Schulden werden sich bei den

einzelnen Steuerpflichtigen im Durchschnitt mehr Qder

weniger ausgleichen. Bei denWechselforderungen kommt

noch dazu, dass ihnen nicht immer eine materielle Schuld

als persönliches PassiVum des Wechselverpflichteten

zu Grunde liegt.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet. erklärt, soweit der

Beschwerdeführer den Schuldenabzug für die drei Hypo-

theken von zusammen 192,000 Fr. verlangt, und in

. diesem Umfange wird der angefochtene Entscheid auf-

gehoben. Im übrigen, soweit die Beschwerde auch auf

Abzug der Wechselschuld von 3000, Fr. gellt, wird sie

abgewiesen und der angefochtene. Entscheid aufrecht

erhalten.

Doppelbesteuerung. N° 43.

349

. 43. Orten vom 14. Juli 192a

i. . S. Bötsch gegen Bern, eventuell Baselstadt und Zürich.

Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV.Rekursfrist uud rekurs~

fähige kantonale Entscheide. Begehren des ausserkantonalen

Liegenschaftseigentfuners auf Abzug eines proportionalen

Teiles seiner Gesammtschulden vom Steuerwerte der Liegen~

schaft. Unbegründetheit dieses

Anspruches, wenn das

Steuersystem des Liegenschaftskantons allgemein nicht

dasjenige der Reinvermögensbesteuerung, sondern

~iner

Kombination von Objektsteuern ist, bei dem andere als auf

dem betreffenden Grundstücke pfandversicherte Schulden

überhaupt nicht, auch nicht bei der Besteuerung des be-

weglichen Vermögens abgezogen werden können, selbst

wenn der Pflichtige im Kanton wohnt.

A. -

Nach Art. 1 des bernischen Gesetzes be~reffend

die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Juli

1918 (StG) bestehen die direkten Staatssteuern aus der

Vermögenssteuer und der Einkommenssteuer. Die Ver-

mögenssteuer wird nach Art. 4 erhoben: 1. von dem

im Kanton gelegenen Grundeigentum (Gebäude, Grund

und Boden); 2. von den im Kanton nutzbar gemachten

Wasserkräften; 3. von den auf steuerpflichtigem Grund-

eigentum pfandversicherten verzinslichen Kapital- und

Rentenforderungen (von diesen jedoch

(Art~ 6) nur,

wenn der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz

im Kanton Bern hat). Als « massgebend für die Veran-

lagung» erklärt Art. 8 bei Grundeigentum und Wasser-

kräften die Grundsteuerschatzung, bei Kapitalien den

Betrag der Forderung. Von der Grundsteuerschatzung

des steuerpflichtigen Grundeigentums kann der Betrag

der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapital-

und Rentenforderungen, für welche der Grundeigen-

tümer selbst Zins oder Rente zu entrichten hat, abge-

zogen werden, sofern Kapital oder Rente der Vermögens-

steuer im Kanton unterliegen (Art. 9). Die Grulld-

steuerschatzung gilt einmal festgesetzt auf unbestimmte

Zeit, bis zur nächsten vom Grossen Rate angeordneten

Hauptrevision : in der Zwischenzeit findet eine Be-

350

Staatsrecht.

richtigung nur « wegen veräuderter tatsächlicher Ver-

hält nisse (Handänderungen, Neubau, Umbau tmdEnt-

fernung von Gebäuden, Veränderungen des für die

Brandversicherung massgebenden Wertes, und in der

Kulturart des Landes usw.) »statt (Art. 13). Gegen die

von der Gemeindesteuerkommission anlässlich der Haupt-

revision oder dieser jährlichen Berichtigungen vorge-

nonnnenen Einschätzungshandlungen steht dem Pflich-

tigen der Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission

und . gegen deren Entscheid « bei Verletzung oder will-

kürlicher Anwendung einer bestimmten Vorschrift des

Steuergesetzes edel' der zugehörigen Dekrete und Ver-

ordnungen » die Beschwerde an· das Verwaltungsgericht

zu (Art. 14, 28, 30). Art. 15 und 16 bestimmen:

« Art. 15. Jeder Steuerpflichtige hat alljährlich binnen

der festgesetzten Frist dem, Einwohnergemeinderat ein

genaues Verzeichnis seiner steuerpflichtigen Kapitalien

und Renten bezw. der in ihrem Bestande eingetretenen

Veränderungen einzureichen.'

Während der gleichen Frist haben diejenigen Grund-

eigentümer, welche vom Rechte des Schuldenabzugs

Gebrauch machen wollen, 'ein Verzeichnis der auf ihrem

Grundeigentum pfandversicherten Kapitalien oder Ren-

ten (Art; 9) bezw. der im Bestande derselben einge-

tretenen Veränderungen' einzureichen.

Ein Grundsteuerpflichtige.r, welcher die Eingabe zur

vorgeschriebenen Zeit unterlässt, verzichtet dadurch

auf den Abzug seiner Grulldpfandschulden für das be-

treffende Steuerjahr.

An Hand der in Abs. 1,und 2 genannten Verzeiclmisse

werden die Kapital- Uild' Schuldenabzugsregister (yom

Einwohnergemehlderat) ~ngelegt.

Die Richtigkeit dieser, Verzeichnisse unterliegt der

Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung. Der

Steuerpflichtige ist gehalten auf Verlangen der Behörden

die nötigen Auskünfte ZU erteilen. »

« Art. 16.',Der Zeitpunkt und die Art und Weise der

Doppelbesteuerung. N° 43.

351

Berichtigung der Register sowie die Einschätzungs-

und Rekursfristen werden alljährlich durch Verordnung

des Regierungsrates festgesetzt u.nd publiziert.»

Das EinkoIIlIIlen wird nach Art. 19 « zum Zwecke der

Besteuerung in zwei Klassen eingeteilt: in die erste

gehören jedes Erwerbseinkommen, das Einkommen aus

Pensionen, welche auf Grund eines früheren Amts- oder

Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, aus Wittwen-

und Waisenversorgungen' sowie aus Haftpflichtent-

schädigungen in Rentenform. In die zweite (Art. 19 Abs. 3)

a) das Einkommen aus Kaphalien irgendwelcher Art

(Obligationen, Schuldverschreil:mngen. Depositen, Aktien,

Anteile an Genossenschaften und dergleichen; b) das

Einkommen aus Leibrenten und Pensionen, soweit sie

nicht in der ersten Klasse zu versteuern sind, sowie aus

Schleissnutzungen; c) Spekulationsgewinne und Kapital-

gewinne jeder Art. » Ausgenommen von der Besteuerung

ist allgemein das Einkommen aus Vermögen (Grund-

eigentum, Kapitalien oder Renten)., von welchem im

Kanton die Vermögenssteuer entrichtet wird (Art. 20).

Als steuerpflichtiges Einkommen erster Klasse gilt das

reine Einkommen, zu dessen Ermittlung vom rohen

u. a. die durch die Erwerbstätigkeit . selber verursachten

Auslagen (Gewillnungskosten), mit Einschluss der Ver-

zinsung fremder Kapihlien abgezogen werden dürfen

(Art. 22). Hinsichtlich des Einkommens zweiter Klasse

bestimmt Art. 24 :«(Das reine Einkommen zweiter

Klasse wird nach dem tatsächlichen' Ertrage der in Be-

tracht kommenden Renten, Schleissnutzungell und Kapi-

talanlagen berechnet.»

B. -

Der Rekurrent B. Bötsch-Greiner, Baumeister

in Basel besitzt neben' beweglichen Vermögen eine An-

zahl Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt und

Zürich und eine Waldung in der bernischen Gemeinde

Burg. Sowohl Baselstadt als Zürich verlangen von ihm,.

ihrer Steuergesetzgebung 'entsprechend, die Versteuerung

derjenigen Quote des Gesamtreinvermögens : Baselstadt,

352

Staatsrecht_

welche dem Wertverhältnis des beweglichen Vermögens

des Rekurrenten zuzüglich der auf baselstädtischem

Gebiete gelegenen Grundstücke; Zürich, welche dem

Wertverhältnis der hier gelegenen Grundstücke zu den

gesamten Aktiven entspricht. Andererseits wurde die

kantonale Vermögenssteuer von der in der Gemeinde

Burg -(Kanton Bern) gelegenen Waldung bisher von der

gesammten Grundsteuerschatzung des Objektes ohne

Abzug irgendwelcher Schulden erhoben. Im Zusammen-

hang mit -dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes

vom 7. Juli 1918 fand im Kanton im Jahre 1920 eine

Hauptrevision -der Grundsteuerschatzungen statt. Durch

Brief vom 9. April ·1920 machte der Rekurrent die

Steuerverwaltung der Gemeinde Burg -' bei welchem

besonderen Anlass geht aus den Akten nicht hervor -

darauf aufmerksam, dass Baselstadt und Zürich ihm bei

der Besteuerung der ihrer Steuerhoheit unterliegenden

Aktiven nur den Abzug eines deren Wert innert des

Gesamtvermögens proportionalen Teiles seiner Schulden

gestatteten und er daher verlangen müsse, dass in Zu-

kunft auch Bern einen entsprechenden Teil auf sich

nehme, weil sonst eine Doppelbesteuerung entstehen

würde. Laut beiliegender Bilanz per 31. Dezember 1919

betrügen . die Gesamtaktiven -4,499,000 Fr., die Gesamt-

passiven

4,197,000 Fr.,· die

Durchschnittsbelastung

der Aktiven mit Passiven. demmich 93,28 %, welcher

Prozentsatz der Steuerschatzung des Waldes bei Burg

vom in Bern steuerbaren Vermögen . abzuziehen sein

werde. Nach Mitteilung der anlässlich der Hauptrevision

getroffenen, auf 214,400 Fr. lautenden neuen Schatzung

des streitigen Objektes rekurrierte er sodann gegen die-

selbe mit der gleichen Begründung an die kantonale

Steuerrekurskommission. Und als ihm der Gemeinderat

BUrg im Dezember 1920, den Staatssteuerzettel für einen

auf der ganzen Schatzungssumme von 214,400 Fr. be-

rechneten Steuerbetrag von 643 Fr. 25 Cts. zustellte, er-

klärte er «gegen diesen Ansatz, unter Bezugnahme -auf

Doppelbesteuerung N° 43.

353

sein Schreiben vom 9. April d. J., wo die Gründe dargelegt

seien, Rechtsvorschlag zu. erheben.» Am 20. Januar 1921

wies die kantonale Rekurskommission den an sie ge-

richteten Rekurs ab, weil die erhobenen Einwendungen

sich nicht sowohl gegen die Schatzung als solche denn

gegen die Erhebung der Steuer richteten und in diesem

Verfahren nicht gehört werden könnten.

Im gleichen Sinne erkannte auf Beschwerde des Re-

kurrenten am 1. August 1921 das kantonale Verwaltungs-

gericht, indem es ausführte :

« 1. Der Beschwerdeführer erklärt sowohl in seinem

Rekurs vom 12. August 1920, wie in der Beschwerde vom

7. Juli 1921, dass er gegen die Schatzung seines Waldes

in Burg auf 214,410 Fr. als solche nichts einzuwenden

habe. Er behauptet auch nicht, dass der Wald zu den

in Art. 5 StG erwähnten grundsätzlich steuerfreien

Objekten gehöre. Er beschwert sich lediglich deshalb, dass

er doppelt besteuert werde, wenn der Kanton Bern die

Steuer von der ganzen Grundsteuerschatzung erhebe

und auf die übrigen Schulden auf seinem Vermögen

keine Rücksicht genommen werde, indem er infolge der

Steuern von Basel-Stadt und anderer Kantone mehr

als das reine Vermögen versteuern müsste. Abgesehen

von der Frage, ob dies tatsächlich richtig ist oder nicht,

ist dieser Einwand nicht im Schatzungsverfahren geltend

zu machen, sondern als Einwand gegen die Steuer-

berechnung bei Erhebung der Steuer. Selbst wenn seine

Begründung z~treffen würde, würde dies an der Grund-

steuerschatzung des Waldes an sich nichts änderu. Da der

reine Vermögensstand Jahr für Jahr ändert, würde die

Quote für Bern jährlich ändern und die Steuer jährlich

neu zu veranlagen sein. Ins Grundsteuerregister käme

aber diese jährliche Veranlagung nicht, sondern nur

die dauernde Schatzung des Waldes, nur der Steuerbetrag

würde entsprechend verändert. Nur die Bewertung

des Waldes als Grundstück bildet aber Gegenstand der

vorliegenden Schatzungsrevision und da diese Bewertung

Staatsrecht.

als solche nicht streitig ist, hat die Rekurskommission

mit Recht den Rekurs abgewiesen und damit keine ge-

setzliche Vorschrift verletzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 StG).

2. Nun ist allerdings richtig, dass der Steuerbezug

lediglich an Hand der Grundsteuerschatzungsregister

und der Schuldenabzugsregister ermittelt wird, ohne

dass dagegen ein Rekursverfahren vor der Rekurs-

kommission oder ein Beschwerdeverfahren vor Ver-

waltungsgericht gesetzlich vorgesehen ist. Allfällige

Einwände gegen die Steuerberechnung sind bei der

Steuerverwaltung bezw. der Finanzdirektion als Auf-

sichtsbehörden tiber den Steuerbezug anzubringen und

wenn es sich um Einwände gestützt auf Art. 46 Abs. 2

der Bundesverfassung handelt, überdies als Doppel-

besteuerungsrekurs beim Bundesgericht.

3. Überdies ist zu bemerken, dass der Einwand der

Doppelbesteuerung im vorliegenden Falle auch materiell

keineswegs dahin zutrifft, dass Bern und nicht die andern

Kantone eine Einschränkung ihres Steueranspruchs

nach der bundesgerichtlichen Praxis erleiden. Zunächst

ist zu betonen, dass dem B. Bötsch trotz dem Wohnsitz

ausser Kanton genau die gleichen Rechte zukommen, wie

wenn er 'N ohnsitz im Kanton Bern hätte. Es steht ihm

speziell das Recht auf den Sclmldenabzug nach Art. 9

StG zu, sobald die daselbst aufgestellten Voraussetzungen

vorliegen. Die bundesgerichtlichen Entscheide, welche

sich gegen eine verschiedene Behandlung ausserkanto-

naler Grundeigentümer richten, treffen vorliegend nicht

zu. Aber auch die Entscheide, welche auf die Voraus-

setzung abstellen, dass beide konkurrierenden Kantone

das System einer Subjektssteuer auf dem reinen Gesamt-

vermögen besitzen, treffen vorliegend nicht zu, da Bern

nur eine Objektssteuer auf Grundeigentum kennt. Dass

das Bundesgericht bereits gegenüber der bernischen

Grundsteuer anders entschieden hätte, wie man aus dem

Rekurse entnehmen könnte, ist laut dem Schreiben

vom 27. Juli 1921 des Beschwerdeführers nicht richtig.»

Doppelbest!'uerung. ~o 43-

355

C. -- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgeriehts

hat Bötsch-Greiner

die

staatsrechtliche Beschwenle

ans Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren « den Fall

prüfen zu wollen ». Er hält daran fest, dass die Ver-

weigerung des beanspruchten Schuldenabzugs durch

Bern, weil dazu führend, dass der Rekurrent insgesamt

mehr als sein Reinvermögen, nämlich 157 % desselben

versteuern müsse, eine unzulässige Doppelbesteuerung

involviere, gegen die der Schutz des Art. 46 Abs. 2 BV

müsse angerufen werden können, auch wenn das Ver-

waltungsgericbt, übrigens unzutreffender Weise, die

bei ihm erhobene Beanstandung aus formellen Gründen

von der Hand gewiesen habe.

D. -

Die Regierungsräte von Baselstadt und Zürich

stellen in ihren Vernehmlassungen fest, dass dem Re-

kurrenten bei der dortigen Veranlagung unbestrittener-

massen der Abzug eines der prozentualen Belastung

seiner Gesamtaktiven mit Passiven entsprechenden Teiles

der letzteren gestattet werde, womit sich die Besteuerung

in heiden Kantonen quantitativ im Rahmen des ihnen

nach der bundesrechtlichen Praxis zustehenden Be-

steuerungsrechts halte.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt,

es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell

sie sei abzuweisen.

Der erstere Antrag wird wie folgt begründet: « Der

vom Beschwerdeführer eingeschlagene Weg ist offen-

sichtlich formal-rechtlich nicht der richtige. Bei der

Rekurskommission hätte er nach Mitgabe unseres Steuer-

gesetzes (Art. 14 Abs. 2) gegen eine von der Gemeinde-

steuerkommission vorgenommene Einschatzungshandlung

Rekurs erheben können. Um einen solchen Fall handelt

es sich aber gar nicht und war somit auch kein Raum

vorhanden für einen Relmrs. Damit ist aber auch gesagt,

dass auch die Voraussetzungen für eine Beschwerde an

das Verwaltungsgericht nicht gegeben waren, indem

das -Beschwerderecht (Art. 30 StG) nur einem Einspruchs-

356

Staatsrecht.

berechtigten zusteht. In der Tat handelt es sich im vor-

liegenden Falle -

wie der Beschwerdeführer ja selbst

zugibt -

nicht um eine Frage der Bemessung der Grund-

steuerschatzung, sondern vielmehr' um die Frage der

Berechtigung zum Schuldenabzug. Aber auch in dieser

Richtung hat der Beschwerdeführer nicht den richtigen

Weg eingeschlagen. Nach Art. 15 Abs. 2 unseres Steuer-

gesetzes hatte Bötsch, wenn er einen Schuldenabzug

geltend machen wollte, innerhalb der durch regierungs-

rätliche Verordnung vom 12. Januar 1920 (§ 10 Abs.2)

bestimmten Frist, d. h. bis zum 30. April 1920, ein

Schuldenabzugsverzeichnis einzureichen. Nach Abs. 3

von Art. 15 leg.' eil. verzichtete er durch Unterlassung

dieser Einreichung für das Jahar 1920 auf den Abzug

seiner Schulden. Der Beschwerdeführer behauptet aber

nicht einmal, dass er in dieser Form einen Schulden-

abzug angemeldet habe. Es kann allerdings kaum einem

Zweifel unterliegen, dass einem allfälligen' Begehren um

Eintragung des Schuldenabzuges vom Steuerregister-

führer von Burg nur insoweit entsprochen worden wäre,

als die betreffenden Forderungen auf dem in der Gemeinde

gelegenen Grundbesitz des Bötsch grundpfändlich ver-

sichert waren und als von den bezüglichen Gläubigern

im Kanton Bern die Vermögenssteuer zu entrichten

war (vgl. Art. 9 StG). Soweit -der Schuldenabzug für

andere Schulden von Bötsch in Anspruch genommen

worden wäre, wäre sein Begehren zweifelsohne abge-

wiesen worden, sofern aus dem von ihm eingereichten

Verzeichnis selbst ersichtlich gewesen wäre, dass es

sich um nicht abzugsberechtigte Schulden handelte. In

diesem Falle wäre ihm das Verzeichnis mit einer ent-

sprechenden Mitteilung zurückgewiesen worden. Wenn

alsdann der Rekurrent auf seinem Rechtsstandpunkte

beharren und denselben ausfechten wollte, so hätte dies

geschehen können entweder auf dem Wege der Beschwerde

gegen die Weigerung des Steuerregisterführers von Burg,

oder indem er unter Vorbehalt die ihm· abgeforderte

Doppelbesteuerung. N° 43.

357

Grundsteuer bezahlt und auf dem Wege der Rückforde-

rungsklage (Art. 39 StG) die Sache vor das Verwaltungs-

gericht gebracht hätte. Nur in diese~ letz~ern Falle

hätte nach der gesetzlichen Ordnung dIe StreItfrage vor

das Forum des Verwaltungsgerichts zur materiellen Be-

urteilung gebracht werden können. » Unter diesen Um-

ständen könne aber auf die vorliegende Beschwerde

nicht eingetreten werden. Denn auch im staatsrecht-

lichen Verfahren vor Bundesgericht könne eine Behörde

nicht deshalb angegriffen werden, weil sie es abgelehnt

habe, über einen Streit zu entscheiden, der nicht im

gesetzlichen Verfahren vor sie gebracht wurde.

Zum eventuellen Antrag auf materielle Abweisung

wird geltend gemacht, dass das bernische Steuergesetz,

wenigstens was die Vermögenssteuer anbetreffe, durch-

aus auf dem Boden der Objektssteuer stehe. Nach Art. 4

unterlägen der Vermögenssteuer nur die do~. a~fge­

zählten Objekte und nach Art. 9 dürften nur diejenIgen

Schulden abgezogen werden, für welche die daselbst

näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien.

Das übrige Vermögen und die übrigen Schulden kämen

für die Vermögenssteuer in keiner Weise in Betracht.

gleichgiltig ob es sich um Kantonseinwohner oder aus-

wärtige Pflichtige handle. Das Bundesgericht habe aber

wiederholt erklärt, dass eine solche Beschränkung des

Schuldenabzugs beim System der reinen Objektssteuer

nicht bundesrechtswidrig sei, wenn die Einwohner des

eigenen und,diejenigen anderer Kantone dabei gleich

behandelt würden. Umgekehrt würde der entgegenge-

setzte Standpunkt, welchen der Rekurrent vertrete, zu

einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, indem der

Einwohner eines anderen Kantons dadurch steuer-

rechtlich besser gestellt würde, als derjenige des eigenen

Kantons, der sich der angefochtenen gesetzlichen Be'-

schränkung des Schulden abzugs . unterziehen müsse,

ohne dagegen Art. 46 Abs. 2 BV anrufen zu können.

Wenn der Pflichtige, der seine Steuer teilweise in einem

358

Staatsrecht.

dem System der Reinvermögensbesteuerung huldigenden,

zum Teil in einem Kanton entrichten müsse, der nur

die Objektsbesteuerung kenne, sich so ungünstiger stelle.

als wenn er überall nach dem ersteren System besteuert

würde, so treffe dies in ganz gleicher Weise auch für alle

Pflichtigen des zweiten Kantons zu.

Den gleichen Standpunkt nimmt zur Sache selbst

das bernische Verwaltungsgericht ein.

D. -

Nach einer bei den vom zürcherischen Re-

gierungsrat vorgelegten Einschätzungsakten liegenden

Bilanz des Rekurrenten per Ende Dezember 1920 setzte

sich dessen VeImögen auf diesen Zeitpunkt wie folgt

zusammen:

Aktiven: Kasse und Postcheck 2768 Fr. 71; Gut-

haben an Mietzinsen 47,944 Fr. 12; WerttiteI137,500 Fr.;

Gebäude 2,687,347 Fr.63; Grundstücke 1,961,084 Fr. 50;

Wechsel 9692 Fr.; zusammen 4,846,336 Fr.

Passiven: Hypotheken 3,028,325 Fr;; Bankkredite

954,588 Fr.;

Marchzinse

und rückständige

Zinse

140,312 Fr.; Strassenerstellungsbeiträge 47,436 Fr. 75;

Uneinbringliche Mietzinse 4051 Fr. 35; Bürgschafts-

verpflichtung von Wittwe R. in Basel 129,000 Fr.;

Verschiedene Kreditoren 169,167 Fr. 34; zusammen

4,372,880 Fr.

AktivenülJerschuss demnach 473,456 Fr.

Das Bundesgericht iieht in Erwägung:

1. -

Nach feststehender Praxis ist die staatsrecht-

liche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV schon gegen die

erste Verfügung zulässig, womit der angeblich bundes-

rechtswidrige Steueranspruch in verbindlicher Weise

erhoben wird; der vorhergehenden Erschöpfung der

kantonalen Instanzen bedarf es nicht. Es kann daher

das Beschwerderecht gegenüber dem Veranlagungsakte

selbst, wenn inbezug auf ihn rechtzeitig ausgeübt, auch

nicht dadurch verloren gehen, dass der Rekurrent be-

stimmte durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehene

l

Doppelbesteuerung. N° 43.

359

Schritte, welche unter Umständen die Steuerbehörde zu

einer anderen Veranlagung hätten bestimmen können

(wie hier die Einreichung eines Schuldenabzugsbegehrens

in den Formen des Art. 15 des bernischen StG) unter-

lassen hat (AS 32 I S. 276; BURcKHARDT, Kommentar

2. Auf!. S. 424). Im vorliegenden Falle ist eine konkrete

Steuerauflage gegenüber dem Rekurrenten im Kanton

Bern pro 1920 nach den Akten erst im Dezember 1920

durch Zustellung des Steuerzettels für die Staatssteuer

seitens des Gemeinderats Burg erfolgt. Die Mitteilung

des Ergebnisses der Hauptrevision der Grundsteuer-

schatzungen enthielt eine solche nach dem Standpunkte

der bernischen Behörden selbst nicht, weil durch die

Grundsteuerschatzung nur der steuerbare Wert des

Grundstückes an sich bestimmt, die Frage, ob und

welche Beträge allenfalls davon zur Ermittlung des

steuerbaren Vermögens aus dem Gesichtspunkte des

Schuldenabzugs abgerechnet werden dürfen, dagegen

nicht präjudiziert wird. Der Rekurrent hatte deshalh

keine Veranlassung, schon auf diese Eröffnung hin an

das Bundesgericht zu gelangen, sondern konnte damit

bis zur Erhebung eines konkreten, auf der fraglichen

Schatzung heruhenden Steueranspruchs zuwarten, die, wie

festgestellt, erst durch den Steuerzettel vom Dezember

1920, geschah. Auch auf letzteren hin brauchte er ferner

nicht sofort, d. h. innert der 60 Tage des Art. 178 Ziff. 3

OG vom Empfange, den Weg der staatsrechtlichen

Beschwerde zu betreten. Nachdem er sich schon vorher

an die kantonale Steuerrekurskommission und das

Verwaltungsgericht als der Gemeindesteuerkommission

in Grundsteuerschatzungsfragen übergeordnete Rekurs-

instanzen gewendet hatte,um so auf kantonalem Boden

einen Entscheid über den ihm angeblich aus Art. 46 BV

zustehenden Anspruch auf proportionalen Schuldeu-

abzug zu erlangen, genügte es, dass er die gedachte Frist

dem Urteile der zweitgenannten Behörde gegenüber

einhielt.

360

Staatsrecht.

Wenn der Pflichtige die kantonalen Rechtsmittel

gegenüber einer Steuerverfügung nicht ergreifen muss

bevor er gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BV das Bundes~

gericht mit der Sache befassen kann, so ist er doch

andererseits berechtigt dies zu' tun. Dabei wird aller-

dings in der Regel nur die Anrufung einer zur Entschei-

dung der streitigen Frage auch wirklich zuständigen.

kantonalen Oberinstanz den Lauf der Beschwerdefrist

des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber der Verfügung selbst

z~ hemmen vermögen. Es darf aber auch ein Nicht-

emtretens-(Unzuständigkeits-)entscheid dieser Behörde

dem Pflichtigen billigerweise nicht entgegengehalten

werden, .. falls ein and~rer Weg, auf dem über den streitigen

Punkt uberhaupt em materieller kantonaler Entscheid

hätte erwirkt werden können, nicht gezeigt zu werden

vermag. So verhält es sich aber hier.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass es sich

um ein im Steuerbezugsverfahren, vor d~n für dieses

zuständigen Behörden (kantonale Steuerverwaltung und

~nanzdirektion) geltend zu machendes Begehren handle,

IS~ kaum haltbar. Ob die Steuer vom Werte eines be-

stIIn~ten Vermögensstückes als solchem, ohne Rücksicht

~uf dIe sonstige~ Vermögensverh~ltnisse des Pflichtigen,

msbesondere seme Schulden entrichtet werden muss

o~er ob ~nd i~wieweit davon solche abgerechnet werden

konnen, 1st lllcht eine Frage des Steuerbezugs, der Er-

hebung der bereits veranlagten Steuer, sondern der Ver-

an~agung selbst, des objektiven Umfangs der Steuer-

pflIcht, die erledigt sein muss, bevor zur Erhebung der

Steuer, d. h. zur Bestimmung des nach dem gesetzlichen

Steuersatze

geschuldeten

Steuerbetrages geschritten

werde~ kann, wie denn Art. 15 StG, soweit er einen

~erartIgen Schuldenabzug überhaupt zulässt tatsäch-

hch dafür ein besonderes der Steuererhebu~g voran-

gehendes Verfahren, nämlich die Einreichung eines

Schu~denverze~chnisses durch den Pflichtigen innert

Vef\\'1rkungsfnst mit anschliessender Entscheidung des

Doppelbesteuerung. N° 43. .

361

Steuerregisterführers bezw. der kantonalen Steuervet-

waltung über die Zulassung der .. darin aufgeführten

Passivposten vorsieht. Der Regierungsrat als den Or-

ganen des Steuerbezuges (Steuerverwaltung und Finanz-

direktion) übergeordnete Behörde teilt denn auch jene

. Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der Be-

. schwerdeantwort nicht, sondern nimmt den Standpunkt

ein, _ dass der Rekurrent seinen Anspruch in diesem

letzteren Verfahren, statt durch Anrufung der Steuer-

rekurskommission und des Verwaltungsgerichts gegen

die revidierte Grundsteuerschatzung hätte geltend machen

·sollen. Auch es passt aber zu diesem Zwecke nicht, weil

darin nur der Abzug derjenigen Schulden von der Grund-

steuerschatzung verlangt werden kann, welche auf dem

betreffenden Grundstücke selbst pfandversichert sind

und deren Gläubiger im Kanton wohnt, während der

Rekurrent etwas ganz anderes, nämlich die proportionale

Verlegung seiner Gesamtpassiven ohne Rücksicht darauf,

ob hypothekarisch versichert oder nicht und im ersteren

Falle auf. welchem Objekte lastend, auf die in den ein-

zelnen Kantonen gelegenen Aktiven verlangt. Ein solches

Begehren wäre aber vom Steuerregisterführer, weil

ausserhalb des Rahmens des Art. 15 StG und der ihm.

zukommenden Befugnissen stehend,· zweifellos ohne

weiteres abgelehnt worden und es hätte auch eine darüber

erhobene Beschwerde gegen den Registerführer, weil er

damit durchaus gesetzmässig gehandelt hätte, offenbar

keinen Erfolg haben können.

Unter diesen Umständen kann aber dem Rekurrenten

kein Vorwurf daraus gemacht werden, da~s er versuchte

die Frage auf demjenigen Wege zum Austrage zu bringen,

welcher dafür als der natürlichste erschien, nämlich

durch Anfechtung der mangels der besonderclil',,V oraus- '

setzungen des Art. 15 StG für einen Schuldenabzug

nach Art. 8 ebenda für die Steuererhebung massgebenden

neuen Grundsteuerschatzung und es darf ihm der Um-

stand, dass auch .die dieser gegenüber deIIl Pflichtigen

362

Staatsrecht

zur Verfügung stehenden Rekursinstanzen ihrerseits

glaubten, einen

Entscheid darüber nicht fällen zu

können, nicht zum Nachteil gereichen. Nachdem gegen-

über dem Urteile der zweiten dieser Instanzen die Be-

schwerde rechtzeitig eingereicht wurde, ist daher materiell

auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit des damit an-

gefochtenen im Steuerzettel vom Dezember 1920 zum

Ausdruck kommenden Steueranspruchs einzutreten.

2. -

Eine dem Einschreiten des Bundesgerichts aus

Art. 46 Abs. 2 BV rufende Doppelbesteuerung liegt

dann vor, wenn ein Kanton einen Bürger mit einer

Steuer belegt, drren Erhebung nach den für die Aus-

scheidung der Steuerhoheit massgebenden tatsächlichen

Beziehungen einem anderen Kanton zusteht. Sie kann

ferner, trotzdem jeder der beteiligten Kantone sich an

sich in den Grenzen des ihm zustehenden Besteuerungs-

rechts hält, dann gegeben sein, wenn das Zusammen-

treffen dieser verschiedenen SteueranspfÜche infolge der

Verschiedenheit der kantonalen Steuersysteme -

dem

Umfange der besteuerten Werte nach -

zu einer Mehr-

und Überlastung des Pflichtigen führt, die, falls die

Steuerpflicht unter gleichen sachlichen Verhältnissen

nur dem einen oder anderen Kanton gegenüber be-

stände, nach der kantonalen Ges,etzgebung ausgeschlossen

sein würde. Unter diesem Vorbehalte sind die Kantone

in der Wahl des Steuersystems grundsätzlich frei, können

also insbesondere frei darüber bestimmen, in welcher

'Veise sie den in ihrem Gebiete gelegenen Grundbesitz

zur Besteuerung heranziehen wollen, ob schlechthin

nach seinem Werte oder Ertrage als solchem oder ledig-

lich als Bestandteil des Reinvermögens bezw. Reinein-

kommens des Eigentümers. Aus dem Grundsatze der

Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und dem Grundgedanken

des Art. 46 Abs. 2 BV selbst folgt dabei bloss, dass die

Frage nicht für die Einwohner des Kantons einerseits

und die ausserkantonalen Eigentümer im Kanton ge-

legener Liegenschaften

andererseits verschieden

g{'~

Doppelbesteuerung. No 43.

363

regelt werden darf. Nur von diesem Gesichtspunkt aus

und in dieser Beschränkung hat denn auch das Bundes-

gericht in den vom Rekurrenten angerufenen neueren

Urteilen den Grundsatz des proportionalen Schulden-

abzugs . aufgestellt, d. h. den « Liegenschaftskanton ».

der grundsätzlich den Kantonseinwohnern gegenüber

auf dem Boden der Reinvermögensbesteuerung steht,

verpflichtet, einen entsprechenden Schuldenabzug auch

dem auswärtigen Grundeigentümer zu gewähren (AS 39 I

S.577 Erw.3 ff.; 40 I S. 65 Erw. 2; 41 I S. 420, Erw.2; 43 I

S. 264). Der Fall, wo mit der Reinvermögenssteuer des

Wohnsitzkantons oder anderer beteiligter Kantone die

Objektssteuer eines Kantons kollidiert, in dem der Pflich-

tige nur Grundstücke besitzt, wurde dabei ausdrücklich

vorbehalten. Als eine solche reine Objektssteuer stellt

sich aber die bernische Vermögenssteuer dar. Sie trifft

nicht das Reinvermögen des Pflichtigen, sondern wird

ausschliesslich von bestimmten Vermögensgegenständen

nach ihrem Werte ohne Rücksicht auf die sonstige

wirtschaftliche Leistungs- und Tragfähigkeit des Pflich-

tigen erhoben. Daran ändert das in Art. 15 StG dem

Grundeigentümer eingeräumte Recht, vom Betrage der

Grundsteuerschatzung die auf dem Grundstücke pfand-

versicherten Kapital-

und Rentenforderungen abzu-

ziehen, für die er selber Zins oder Rente entrichten

muss, nichts. Es erklärt sich daraus, dass der entspre-

chende Teil des Grundstückswertes eben beim Grund-

pfandgläubiger besteuert wird, weshalb denn auch der

Abzug dem Grundeigentümer nur unter der Bedingung

gestattet wird, dass der Grundpfandgläubiger im K~nton

wohnt und deshalb hier nach den bundesrechthchen

Grundsätzen für die Forderung besteuert werden darf.

Die Natur der Steuer wird dadurch nicht berührt. Ob

jene'Bedingung für den Schulden abzug ihrerseits bundes-

rechtlich haltbar sei, ist nicht zu untersuchen, weil der

Rekurrent nicht behauptet, dass ein sonst nach den

gedachten Vorschriften zulässiger Abzug ihm aus diesem

AS 48 1-1922

364

Staatsrecht.

Grunde -

wegen auswärtigen Wohnsitzes des Grund-

pfandgläubigers -

verweigert worden sei und es für

die Frage nach dem Wesen der Steuer zunächst lediglich

auf ihre tatsächliche gesetzliche Ausgestaltung ankommt.

Der Rekurrent beruft sich daher zu Unrecht auf die

erwähnten Urteile, um daraus seinen Anspruch auf Ge-

währung . des ihm von dEm Kantonen Baselstadt und

Zürich zugestandenen verhältnismässigen Abzugs der

Gesamtpassiven auch gegenüber Bern herzuleiten.

. Andererseits halten sich auch die von den beiden

letzteren Kantonen an den Rekurrenten erhobenen Steuer-

forderungen an sich im Rahmen des ihnen bundesrecht-

lich zustehenden Besteuerungsrechts. Wenn die neuere

Praxis des Bundesgerichts bei kollidierenden Steuer-

ansprüchen mehrerer Kantone mit Reinvermögen-

s t e u e r s y s t e m auch den Kanton, in dem der Pflichtige

nur ein einzelnes steuerbares Vermögensstück (Grund-

stück) besitzt, als zur Übernahme eines verhältnis-

mässigen Teiles der Gesamtpassiven verpflichtet erklärt

hat, so lag darin auf der anderen Seite notwendig zu-

gleich die Anerkennung des Rechtes des Wohnsitz-

kantons und der übrigen noch beteiligten Kantone den

Pflichtigen mindestens für denjenigen Teil des Aktiven-

überschusses . zu besteuern, der dem Wertverhältnis der

ihrer Steuerhoheit unterworfenen Aktiven zu den Gesamt-

aktiven entspricht, d. h. die Verneinung der Pflicht zur Ge-

währung eines w ei t erg ehe n den Schuldenabzugs ihrer-

seits, womit die älteren Urteile, welche in dieser Frage

einen anderen Standpunkt einnahmen (AS 28 I S. 122 ff.;

31 I S. 54 Erw. 3), überholt sind (vgl. in diesem Sinne schon

ebenda 39 I S. 581 unten). Muss' der Wohnsitzkanton

als mindestens in diesem Umfange zur Vermögens-

besteuerung berechtigt gelten, so kann ihm dieses Recht

aber nich~ dadurch genommen werden, dass ein anderer .

Kanton aUf· Grund seines abweichenden Steuersystems

die seiner Steuerhoheit unterliegenden Aktiven in einem

weiteren Umfange, einfach nach ihrem Werte ohne Rück-

Doppelbesteuerung. N° 43.

365

sicht auf entgegenstehende Schulden zur Besteuerung

heranzieht. Vielmehr kann es sich nur fragen ob . nicht

dieser letztere Kanton wegen (laraus folgender über-

mässiger Belastung des 'Pflichtigen sich einen Eingriff

in jenes sein Steuersystem und die Auferlegung der

Pflicht zur Berücksichtigung eines Teiles der Gesamt-

passiven gefallen hissen müsse, die an sich nach der

kantonalen Gesetzgebung nicht, auch vom Kantolls-

einwohner nicht, verlangt werden könnte.

Voraussetzung dafür wäre nach dem Zweck des

.Doppelbesteuerungsverbots -

zu verhindern, dass dem

Pflichtigen aus seiner wirtschaftlichen Verbindung mit

mehreren Kantonen ein besonderer steuerreehtlicher

Nachteil erwächst -

dass die beanstandete Überbe-

lastung auch wirklich in dem ZUsammentreffen der

mehreren kantonalen Steueransprüche ihren Grund hat .

und nicht etwa in gleicher Weise auch eintreten würde,

wenn der Pflichtige mit seinen ganzen Beziehungen dem

betreffenden Kanton' angehörte, 'allein in ihm steuer-

pflichtig wäre. An jeher Vorallssetzung, die allein dazu

'berechtigen könnte,. den Kanton Bern im Widerspruch

zu seinem Steuersystem zum Abzug auch solche,r Passiven

von der Grundsteuerschatzung zu verhalten, welche

nicht auf dem betreffenden Grundstücke grundpfand-

rechtlich versichert sind, fehlt es aber hier. Freilich

genügt es, um ihr Vorliegen zu verneinen noch nicht,

dass das bernische Gesetz den Schuldenabzug bei der

Vermögenssteuer allgemein in der gedachten Weise

beschränkt. Denn' auch dann könnte sie trotzdem ge-

geb~n sein, wenn der Rekurrent die Schulden, die bei der

Grundsteuer ausser Betracht fallen, . vorausgesetzt dass

er im Kanton wohnte und hier sein allgemeines und aus-

schliessliches Steuerdomizil hätte, in anderer Weise, bei

der Besteuerung des beweglichen Vermögens oder des

Ertrages desselben (in Form der Abrechnung von Passiv-

zinsen) in Anschlag bringen könnte (AS 45 I S.175 ff.).

Auch dies ist aber eben nicht der Fall. GleichW1-e. die

366

Staatsrecht.

Vermögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die

Einkommenssteuer zweiter K1asse, mit welcher das

übrige Vermögen nach bernischem Recht allein steuer-

rechtlich erfasst wird, eine Objekts- und keine Rein-

einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der

betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver-

mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls

zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden,

sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden

Zinsen vom Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn,

dass es sich um eine Person handelt, die den An- und

Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf

betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter-

verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer-

rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im Sinne

von Art. 19 Abs.2 und nicht als Einkommen zweiter

Klasse erschienen (VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom-

mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die

dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch

wenn der Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit

seinen gesamten Aktiven ausschliesslich der bernischen

Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr als

die Abrechnung der auf seinen 'Gnmdstücken haftenden

Hypotheken keinesfalls verlangen; die ungefähr eine

Million Franken fahrende, nieht grundpfandversicherten

Schulden, die er nach seiner Bilanz hat, könnte er in

keiner Weise, weder bei det: Vermögenssteuer noch vom

Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung

der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die mit der

Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver-

mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem

Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass

er zum Kanton Bern nur durch seinen Grnndbesitz in

Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie-

hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern

aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben

ein Objektssteuer- und kein Reiuvermögenssteuersystem

Doppe1besteuerung. N° 44.

367

ist. sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes

bestimmter Vermögenswerte aufbaut nnd anf die sons-

tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht

nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus

Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von

einer Pflicht des Kantons Bern, die gesetzliche Ordnung

des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den

Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches mit

demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi-

fizieren, nicht die Rede sein kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

44. Urteil Vlm 14. lu1i 1923

i. S. der Gotb.aer Lebensv~r .. icherungsbank

gegen den Begierllngsrat und. d.a.s Verwa.ltungsgericht

des Xantons Bern.

Recht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines

in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen

besteuerten Einkommens nach Art. 46 a BV zu beschweren.

Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs-

konfliktes. -

Besteuerung einer ausländischen Versiche-

rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil

und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des

Versicherungsaufsichtsgesetzes

begründet

keine

Zweig-

niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen

kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver-

hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band

<15

I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen

Versicherungsgesellschaft.

A. -

Die Beschwerdeführerin, die « Gothaer Lebens-

versicherungsbank auf Gegenseitigkeit \) in Gotha, be-

treibt unter anderm auch in der Schweiz das Lebens-

versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH