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:no
Oblig,.tionenrechf.. N0 65.
für die Rückforderung der Kaufpreisanzahlung sichern
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Thurgau vom 10. September 1929
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
65; Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1929
i. S. lIä.berli gegen Flückiger.
U n t erb r e c h u n g der Ver jäh run g.
Art. 136 Abs. lOB. Nur bei der echten' Solidarität, nicht bei
der Konkurrenz oder unechten Solidarität wirkt die Unter-
brechung der Verjährung gegenüber einem Schuldner auch
gegen die Mitverpflichteten. (Erw. 1.)
G e m ein sam es; Ver s c h u 1 den.
Art. 50 Abs. 1 OR. Damit mehrere, die einen Schooen angerichtet
haben, als echte Solidarschuldner haften, bedarf es ausscl'
einer gemeinsamen Verursachoog eines gemeinsamen Ver-
schuldens. Das Verschulden ist nicht gemeinsam, sondern
unabhängig, wenn ihr Zusa;,nmenwirken nicht bewusst ge-
schieht. (Erw, 2 u. 3.)
A. -
Als die Klägerin am 8. Juni 1925 auf der 4,7 m
breiten Landstrasse hinter dem Heuwagen ihres Dienst-
herrn nach Hause ging, fuhr aufgeschlossen auf 6 Meter
hinter ihr der Beklagte auf einem beladenen Möbelauto-
mobil. Er konnte jedoch nicht vorfahren, da der Heuwagen
schief geladen und die Strasse zu eng war. Der aus der
entgegengesetzten Richtung kommende Fankhauser fuhr
auf seinem Motorrad mit Seitenwagen mit sozusagen
unverminderter Geschwindigkeit am Heuwagen vorbei
und bog dahinter, in der Meinung, die Strasse sei frei,
Obligatiolleurecht. N0 6;;.
;lll
scharf nach links gegen die Strassenmitte ein. Er stiess
mit der Klägerin zusammen, sodass diese nach riickwärts
vor den vom Beklagten gesteuerten Lastwagen geschleu-
dert und von diesem überfahren wurde. Die Verletzungen
der Klägerin hinterliessen bleibende Folgen, welche ihre
Arbeitsfähigkeit um 75 % beeintroohtigen.
B. -
Die von der Klägerin gegen Fankhauser erhobene
Klage auf Schadenersatz und Genugtuung wurde durch
Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
8. Juni 1927 grundsätzlich geschützt und Fankhauser
, verpflichtet, der Klägerin 2934 Fr. 90 ets. für Heilungs-
lwsten, 20,000 Fr. als Ersatz des Invaliditätsschadens und
2000 Fr. als Genugtuung zu bezahlen, alles unter Vor-
behalt des Rückgriffes auf den Beklagten. Die gegen dieses
Urteil von Fankhauser erklärte Berufung hat da.., Bundes-
gericht am 20. Dezember 1927 abgewiesen. Der Beklagte
war an dem Prozess nicht beteiligt, und das Bundesgericht
hat damals in den Erwägungen des genannten Urteils
ausgeführt, es habe nicht zu untersuchen, ob und inwie-
weit auch den Beklagten ein Verschulden treffe.
O. -
Die Klägerin macht geltend, sie habe von der
«Helvetia l) als Hattpflichtversicherungsgesellschaft Fanl ... -
hausers auf Rechnung der vom Bundesgericht geschützten,
am 31. Dezember 1927 mit Zins auf 27,990 Fr. 25 Cts.
berechneten Forderung 15,447 Fr. 60 Cts. erhalten. Mit
der vorliegenden Klage verlangt sie vom Beklagten Be-
zahlung des Ausfalles.
D. -
Das Bezirksgericht Brugg hat die Klage am
8. Februar 1929 abgewiesen.
E. -
Die gegen dieses Urteil erklärte Berufung der
Klägerin hat das Obergericht des Kantons Aargau am
6. September 1929 ebenfalls abgewiesen.
F. -
Dagegen hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt, die Berufung gut-
zuheissen und die Klage zu schützen, eventuell die Sache
zur Beweisabnahme und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstal1z zurückzuweisen.
.Obligationenrecht. N° 65.
Das Bundeagericht zieht in Erwägung :
I. -
Der Beklagte hat vor allenm-ei Instanzen gegen
die Klageforderung <Ue Einrede der Verjährung erhoben.
Es ist zunächst zu prüfen, ob diese Einrede begründet und
die Berufung aus diesem Grunde abzuweisen ist. Die
anwendbare einjährige Verjährungsfrist für Ansprüche
aus unerlaubten Handlungen war zur Zeit der Anhebung
dieser Klage bereits abgelaufen. Allerdings hat die Klä-
gerin zum ersten Mal schon im Mai 1926 Klage gegen den
Beklagten beim' Friedensrichteramt Brugg eingereicht,
und der Sühnvorstand hat am 26. Mai 1926 stattgefunden.
Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist anzuneh-
men, dass diese erste Klageeinleitung die Verjährung
gegen den Beklagten unterbrochen hat, da sie rechtzeitig
erfolgt war und der Umstand nicht schadet, dass die Klage
nicht weiter verfolgt wurde. Wie das Bundesgericht schon
wiederholt erkannt hat, ist in den FäUen, wo das Bundes-
recht die Erhebung einer Klage innert Frist verlangt, der
Begriff der Klageanhebung aus dem Bundesrecht zu
gewinnen und darunter diejenige prozesseinleitende oder
vorbereitende Handlung des Kl~ers zu verstehen, mit
<ler er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm
erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft.
Eine solche Handlung ist in den Kantonen, die ein Ver-
mittlungsverfahren vor einem Friedensrichter vorschrei-
ben, auch die Einleitung dieses Vermittlungsverfahrens
durch den Kläger (vgL BGE 42 II 102, 46 II 88, 47 II
108, 49 II 40, 54 II 135). Allein durch die Unterbrechung
dE'r Verjährung im Mai 1926 begann nach OR Art. 137
eine neue einjährige Verjährungsfrist, und diese neue
Frist hat die Klägerin ablaufen lassen, ohne sie recht-
:witig zu unterbrechen. Die vorliegende Klage wurde erst
im Juni 1928 eingeleitet. Die Klägerin macht nun aber
geltend, die Verjährung gegen Fankhauser sei rechtzeitig
unterbrochen' worden, und da der Beklagte und Fank-
hauser Solidarschuldner seien, wirke der Unterbruch der
Verjährung nach OR Art. 136 Abs. 1 auch gegen den
Beklagten.
Wie das Bundesgericht zunächst in einem (unveröffent-
lichten) Urteil vom 7. November 1913 i. S. Ba,ltiswiler und
sodann am 28. April 1917 i. S. Affolter c. Müller und
Kons. (BGE 43 II S. 211) entschieden hat, ist unter
Solidarität im Sinne des Art. 136 Abs.) OR nur die echte
Solidarität zu verstehen. Bei der unechten Solidarität
oder Konkurrenz dagegen wirkt die Unterbrechung der
Verjährung gegen einen Schuldner nicht auch gegen die
MitverpIlichteten. Diese Auffassung wird au<,h im Schrift-
tum vertreten (vgl. OSER, Kommentar, I. Aufl. Vorbe-
merkungen zu Art. 143-150, Ziff. 2 litt. f., Note 4 zu
Art. 146, 2. Aufl. Note 2 zu Art. 136; VON TUlIR, OR I
S. 365). Die Gesetzesvorschrift des Art. 136 Abs. 1 ist
eine Ausnahme von der auch dem Obligationenrecht
bekannten Regel (OR Art. 588 und 806), dasR Unter-
brechungshandlungen nur gegen den Schuldner wirken,
durch den oder gegen den sie vorgenommen worden sind
(BEOKER, Kommentar, Note 1 zu Art. 136). Es liegt ihr,
geschichtlich betrachtet, die von der Wissenschaft heute
verlassene Auffassung zu Grunde, dass bei der echten
Solidarität ein einziges Schuldverhältnis bestehe, und dass
infolgedessen eine Unterbrechung der Verjährung für die
ganze Obligation wirken müsse (VON TUHR, OR Il S. 697).
Es wäre nun aber nicht begründet, diese Ausnahme-
bestimmung auch auf solidaritätsähnliche Verhältnisse
anzuwenden, bei denen ohnehin stets angenommen wurde,
es, bestehen verschiedene Obligationen. Vielmehr bleibt
es bei den nicht unter den Begriff der echten Solidarität
fallenden Schuldverhältnissen bei der Regel, dass Unter-
brechungen nur gegen die Person des Schuldners wirken,
von dem oder gegen den sie erfolgt sind. Die Richtigkeit
(liesel' Beschränkung des Art. 136 Abs. 1 auf die Fälle dflr
echten Solidarität erhellt besonders, wenn man den Unter-
brechungsgrund der Schuldanerkennung in Betracht zieht.
WennniimHch die Verjährung durch Anerkennung der
Obligationenrecht. N° 65.
Schuld seitens des Schuldners unterbrochen wird, ist die
Unterbrechung auch gegen die Mitverpflichteten eine
erhebliche, wenn auch durch das Gesetz gewollte Aus-
nahme von dem Rechtssatz des Art. 146 OR, dass kein
Solidarschuldner die Lage des andern erschweren dürfe
(OSER, Note 5 zu Art. 146). Dieser Rechtssatz muss aber
für das losere Verhältnis der unechten Solidarität oder
Klagenkonkurrenz erst recht gelten, und es ist nicht ein-
zusehen, wieso es ein unechter Solidarschuldner, z. B. der
Täter einer unerlaubten Handlung, in der Hand haben
sollte, durch Schuldanerkennung die Verjährung auch
gegen einen ganz unabhängigen, aber für denselben
Schaden haftenden Schuldner, z. B. die Unfallversiche-
rungsgesellschaIt des Geschädigten, zu unterbrechen und
dessen Lage so zu erschweren.
2. -
Echte Solidarschuldnerschaft kennt das Obliga-
tionenrecht nicht nur bei vertraglichen Schuldverhält-
nissen, sondern auch bei solchen aus unerlaubten Hand-
lungen. Nach Art. 50 OR haften 'Mehrere, die einen
Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstüter,
Urheber oder Gehilfen, dem Gläubiger solidarisch. Damit
~olidarhaftung im Sinne des Art. 50 eintrete, bedarf es
also eines gemeinsamen Verschuldens. Der französische
Gesetzestext spricht davon, dass «plusieurs ont cause
ensemble un dommage », der italienische sagt: «Se il
aanno e cagionato da piu FEl.rsone insieme.» Es scheint
also, dass die beiden romanischen Fassungen des Gesetzes
nur eine gemeinsame V erursachung fordern. Dennoch
genügt es nicht, dass jeder der Schadensstüter eine, wenn
auch adäquate Ursache des Schadens gesetzt hat, sondern
es muss im Sinne des deutschen Gesetzestextes zur gemein-
samen Bewirkung des Schadens eine Gemeinsamkeit des
VerschuldeIlB hinzukommen. Das ergibt sich schon dar-
aus, dass das Gesetz Beispiele anführt -
Anstifter-
Urheber- und Gehilfemchaft -, welche offenbar auch im
Zivilrecht Formen eines gemeinsamen Verschuldens sind.
Von einem gemeinsamen Verschulden aber kann nur
Obligationenrecht. No 65.
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gesprochen wei'den, w&nn ein gemeinsames Unternehmen
den Schaden herbeigeführt hat, d. h. wenn das Zusammen-
wirken der Beteiligten bewusst war. Kein gemeinsames
Verschulden und daher keine echte Solidarität: sondern
blosse Anspruchskonkl1:rrenz, liegt vor, wenn mehrere
Personen durch verschiedene, von einander unabhängige
Handlungen, ohne Bewusstsein des Zusammenwirkens,
einen Schaden herbeiführen (OSER, Note 1 u. 2 zu Art. 50
Oß, BECKER, Note 5 zu Art. 50, VON TURR, OR I S. 365,
BRÜHLMANN, Haftung und RückgriFf im Schadenersatz-
recht S. 91). Im letztern F.a,ll rechtfertigt es sich auch
nicht, die Solidarhaftung des Art. 50 eintreten zu lassen
und jedem Beteiligten die Berufung auf das allenfalls
geringere Mass oeines Verschuldens gegenüber dem Ge-
schädigten (OR Art. 43) zu versagen (OSER, Note 2 zu
Art. 50 Oß).
3. -
Im Prozesse gegen Fankhauser hatte das Bundes-
gericht nicht zu prüfen, ob auch den Beklagten ein Ver-
schulden an dem Unfall der Klägerin treffe und ob bei
Feststellung eines solchen Verschuldens Solidarschuldner-
schaft im Sinne des Art. 50 zwischen beiden Tätern anzu-
nehmen sei. Im vorliegenden Fall braucht ebenfalls nicht
untersucht zu werden, ob den Beklagten ein Verschulden
trifft. Auch wenn eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin
erblickt werden müsste, dass er mit dem Lastwagen dem
Heufuhrwerk und der Klägerin nur in einem Abstand von
6 Metern gefolgt ist, könnte nicht von einem mit Fank-
hauser gemeinsamen Verschulden in dem oben (Erw. 2)
bezeichneten Sinne gesprochen werden. Fankhauser und
der Beklagte wirkten nicht bewusst zusammen, sondern
jeder von ihnen trug ohne Kenntnis der Handlung des
andern zur Verletzung der Klägerin bei. Ja der schwere
Unfall entstand gerade dadurch, dass keiner der beiden
Motorfahrzeuglenker den andern rechtzeitig sah und vom
Verhalten des andern etwas wusste. Auch wenn also der
Beklagte schuldhaft gehandelt hätte, könnte es nur ein
unabhängiges Verschulden sein, das mit dem ebenfalls
AS 55 II -
1929
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Obligationellrecht. No 66.
selbständigen Verschulden Fankhausers eine Anspruchs-
konkurrenz, nicht aber eine echte Solidarhaftung im Sinne
des Art. 50 0& zugunsten der Klägerin begründet hätte.
Unter diesen Umständen konnte eine Unterbrechung der
Verjährung gegen Fankhauser nicht auch gegen den
Beklagten wirken. Die Einrede der Verjährung ist be-
gründet und ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegen
den Beklagten erloschen.
Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Soli-
darität bei der Unterbrechung der Verjährung und zwi-
schen bewusstem und unbewusstem Zusammenwirken
Mehrerer bei einer schädigenden Handlung kann freilich
mitunter zu Zweifeln und Unbicherheiten Anlass geben.
Allein wenn die Lösung der damit verbundenen Streit-
fragen nicht immer befriedigt, liegt der Grund nicht in
den an sich durchaus haltbaren Unterscheidungen, sondern
in der positiven, aber innerlich wenig begründeten Vor-
schrift des Art. 136 Abs. 1 OR, an die der Richter gebunden
ist (VON TUHR, OR II S. 705/06). Allfälligen Unsicher-
heiten kann übrigens der Gläubiger selbst aus dem Wege
gehen, indem er die Verjährung allseitig unterbricht.
Demnach er kennt das Bundesgericht "
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. September
1929 bestätigt.
66. Urteil der I. ZivilabteUung vom IS. Dezember 1929
i. S. Fuchs gegen Leemann.
A 11 tom 0 b i 1 u n fall entstanden dadurch, dass ein Aut,o-
mobilil'lt mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern
~leichzeitig mit einem Velofahrer einem Pferdefnhrwerlt vor-
fahren wollte, wobei der Velofahrer, der sieh in der Mitte
befa.nd, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten
r .. inksschwenkung nnter das Auto geriet. -
Verschulden des
Automobilisten bejaht. unter Anerkennung eines Mih'erschul-
den,; de;! Velofahrere! (Erw. 1 ltnd 2).
Obligationenrecht. N° 66.
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Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer
Gen u g t u u n g s s u m m e nicht schlechthin aus, kann
aher bei deren Bemessung berücksichtigt werden (Erw. 4).
Ein N ach k lag e ans p r u c h kann nicht deshalb abge-
wiesen werden, weil zwar Komplikationen an sich möglich
erscheinen, aber voraussichtlich ni~ht schon im Laufe der
nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5).
OR Art. 41 ff., 43,46 Abs. 2, 47.
A. -
Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der
am 21. Juni 1896 geborene Kläger, Ernst Fuchs, mit
seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten,
gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen.
Vor ihm her fuhr im Trab, auch rechts der Strasse, Land-
wirt Jakob Moser mit einem Pferdefuhrwerk, ebenfalls
in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der
Höhe des sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der
Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem Personenautomobil,
Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer
Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern daher-
gefahren. Auf etwa 200 m Entfernung gab er Signal,
das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu sein
scheint; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m
herangefahren war, bemerkte er, dass der Kläger dem
Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte. Er gab daher
erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter
Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der
Kläger, offenbar in der Absicht, an das linke Strassenbord
zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links und kam
dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von wel-
chem er ~u Boden geworfen und überfahren wurde. Hiebei
erlitt er schwere Verletzungen, u. a. eine Gehirnerschüt-
terung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3.
Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes
und eine Nierenquetschung, was eine längere Spitalbe-
handlung erforderte und eine vorübergehende vollständige,
sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hatte.
B. -
Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den