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55_II_310

BGE 55 II 310

Bundesgericht (BGE) · 1929-09-10 · Deutsch CH
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:no

Oblig,.tionenrechf.. N0 65.

für die Rückforderung der Kaufpreisanzahlung sichern

können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Thurgau vom 10. September 1929

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

65; Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1929

i. S. lIä.berli gegen Flückiger.

U n t erb r e c h u n g der Ver jäh run g.

Art. 136 Abs. lOB. Nur bei der echten' Solidarität, nicht bei

der Konkurrenz oder unechten Solidarität wirkt die Unter-

brechung der Verjährung gegenüber einem Schuldner auch

gegen die Mitverpflichteten. (Erw. 1.)

G e m ein sam es; Ver s c h u 1 den.

Art. 50 Abs. 1 OR. Damit mehrere, die einen Schooen angerichtet

haben, als echte Solidarschuldner haften, bedarf es ausscl'

einer gemeinsamen Verursachoog eines gemeinsamen Ver-

schuldens. Das Verschulden ist nicht gemeinsam, sondern

unabhängig, wenn ihr Zusa;,nmenwirken nicht bewusst ge-

schieht. (Erw, 2 u. 3.)

A. -

Als die Klägerin am 8. Juni 1925 auf der 4,7 m

breiten Landstrasse hinter dem Heuwagen ihres Dienst-

herrn nach Hause ging, fuhr aufgeschlossen auf 6 Meter

hinter ihr der Beklagte auf einem beladenen Möbelauto-

mobil. Er konnte jedoch nicht vorfahren, da der Heuwagen

schief geladen und die Strasse zu eng war. Der aus der

entgegengesetzten Richtung kommende Fankhauser fuhr

auf seinem Motorrad mit Seitenwagen mit sozusagen

unverminderter Geschwindigkeit am Heuwagen vorbei

und bog dahinter, in der Meinung, die Strasse sei frei,

Obligatiolleurecht. N0 6;;.

;lll

scharf nach links gegen die Strassenmitte ein. Er stiess

mit der Klägerin zusammen, sodass diese nach riickwärts

vor den vom Beklagten gesteuerten Lastwagen geschleu-

dert und von diesem überfahren wurde. Die Verletzungen

der Klägerin hinterliessen bleibende Folgen, welche ihre

Arbeitsfähigkeit um 75 % beeintroohtigen.

B. -

Die von der Klägerin gegen Fankhauser erhobene

Klage auf Schadenersatz und Genugtuung wurde durch

Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

8. Juni 1927 grundsätzlich geschützt und Fankhauser

, verpflichtet, der Klägerin 2934 Fr. 90 ets. für Heilungs-

lwsten, 20,000 Fr. als Ersatz des Invaliditätsschadens und

2000 Fr. als Genugtuung zu bezahlen, alles unter Vor-

behalt des Rückgriffes auf den Beklagten. Die gegen dieses

Urteil von Fankhauser erklärte Berufung hat da.., Bundes-

gericht am 20. Dezember 1927 abgewiesen. Der Beklagte

war an dem Prozess nicht beteiligt, und das Bundesgericht

hat damals in den Erwägungen des genannten Urteils

ausgeführt, es habe nicht zu untersuchen, ob und inwie-

weit auch den Beklagten ein Verschulden treffe.

O. -

Die Klägerin macht geltend, sie habe von der

«Helvetia l) als Hattpflichtversicherungsgesellschaft Fanl ... -

hausers auf Rechnung der vom Bundesgericht geschützten,

am 31. Dezember 1927 mit Zins auf 27,990 Fr. 25 Cts.

berechneten Forderung 15,447 Fr. 60 Cts. erhalten. Mit

der vorliegenden Klage verlangt sie vom Beklagten Be-

zahlung des Ausfalles.

D. -

Das Bezirksgericht Brugg hat die Klage am

8. Februar 1929 abgewiesen.

E. -

Die gegen dieses Urteil erklärte Berufung der

Klägerin hat das Obergericht des Kantons Aargau am

6. September 1929 ebenfalls abgewiesen.

F. -

Dagegen hat die Klägerin die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt, die Berufung gut-

zuheissen und die Klage zu schützen, eventuell die Sache

zur Beweisabnahme und zu neuer Entscheidung an die

Vorinstal1z zurückzuweisen.

.Obligationenrecht. N° 65.

Das Bundeagericht zieht in Erwägung :

I. -

Der Beklagte hat vor allenm-ei Instanzen gegen

die Klageforderung <Ue Einrede der Verjährung erhoben.

Es ist zunächst zu prüfen, ob diese Einrede begründet und

die Berufung aus diesem Grunde abzuweisen ist. Die

anwendbare einjährige Verjährungsfrist für Ansprüche

aus unerlaubten Handlungen war zur Zeit der Anhebung

dieser Klage bereits abgelaufen. Allerdings hat die Klä-

gerin zum ersten Mal schon im Mai 1926 Klage gegen den

Beklagten beim' Friedensrichteramt Brugg eingereicht,

und der Sühnvorstand hat am 26. Mai 1926 stattgefunden.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist anzuneh-

men, dass diese erste Klageeinleitung die Verjährung

gegen den Beklagten unterbrochen hat, da sie rechtzeitig

erfolgt war und der Umstand nicht schadet, dass die Klage

nicht weiter verfolgt wurde. Wie das Bundesgericht schon

wiederholt erkannt hat, ist in den FäUen, wo das Bundes-

recht die Erhebung einer Klage innert Frist verlangt, der

Begriff der Klageanhebung aus dem Bundesrecht zu

gewinnen und darunter diejenige prozesseinleitende oder

vorbereitende Handlung des Kl~ers zu verstehen, mit

<ler er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm

erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft.

Eine solche Handlung ist in den Kantonen, die ein Ver-

mittlungsverfahren vor einem Friedensrichter vorschrei-

ben, auch die Einleitung dieses Vermittlungsverfahrens

durch den Kläger (vgL BGE 42 II 102, 46 II 88, 47 II

108, 49 II 40, 54 II 135). Allein durch die Unterbrechung

dE'r Verjährung im Mai 1926 begann nach OR Art. 137

eine neue einjährige Verjährungsfrist, und diese neue

Frist hat die Klägerin ablaufen lassen, ohne sie recht-

:witig zu unterbrechen. Die vorliegende Klage wurde erst

im Juni 1928 eingeleitet. Die Klägerin macht nun aber

geltend, die Verjährung gegen Fankhauser sei rechtzeitig

unterbrochen' worden, und da der Beklagte und Fank-

hauser Solidarschuldner seien, wirke der Unterbruch der

Verjährung nach OR Art. 136 Abs. 1 auch gegen den

Beklagten.

Wie das Bundesgericht zunächst in einem (unveröffent-

lichten) Urteil vom 7. November 1913 i. S. Ba,ltiswiler und

sodann am 28. April 1917 i. S. Affolter c. Müller und

Kons. (BGE 43 II S. 211) entschieden hat, ist unter

Solidarität im Sinne des Art. 136 Abs.) OR nur die echte

Solidarität zu verstehen. Bei der unechten Solidarität

oder Konkurrenz dagegen wirkt die Unterbrechung der

Verjährung gegen einen Schuldner nicht auch gegen die

MitverpIlichteten. Diese Auffassung wird au<,h im Schrift-

tum vertreten (vgl. OSER, Kommentar, I. Aufl. Vorbe-

merkungen zu Art. 143-150, Ziff. 2 litt. f., Note 4 zu

Art. 146, 2. Aufl. Note 2 zu Art. 136; VON TUlIR, OR I

S. 365). Die Gesetzesvorschrift des Art. 136 Abs. 1 ist

eine Ausnahme von der auch dem Obligationenrecht

bekannten Regel (OR Art. 588 und 806), dasR Unter-

brechungshandlungen nur gegen den Schuldner wirken,

durch den oder gegen den sie vorgenommen worden sind

(BEOKER, Kommentar, Note 1 zu Art. 136). Es liegt ihr,

geschichtlich betrachtet, die von der Wissenschaft heute

verlassene Auffassung zu Grunde, dass bei der echten

Solidarität ein einziges Schuldverhältnis bestehe, und dass

infolgedessen eine Unterbrechung der Verjährung für die

ganze Obligation wirken müsse (VON TUHR, OR Il S. 697).

Es wäre nun aber nicht begründet, diese Ausnahme-

bestimmung auch auf solidaritätsähnliche Verhältnisse

anzuwenden, bei denen ohnehin stets angenommen wurde,

es, bestehen verschiedene Obligationen. Vielmehr bleibt

es bei den nicht unter den Begriff der echten Solidarität

fallenden Schuldverhältnissen bei der Regel, dass Unter-

brechungen nur gegen die Person des Schuldners wirken,

von dem oder gegen den sie erfolgt sind. Die Richtigkeit

(liesel' Beschränkung des Art. 136 Abs. 1 auf die Fälle dflr

echten Solidarität erhellt besonders, wenn man den Unter-

brechungsgrund der Schuldanerkennung in Betracht zieht.

WennniimHch die Verjährung durch Anerkennung der

Obligationenrecht. N° 65.

Schuld seitens des Schuldners unterbrochen wird, ist die

Unterbrechung auch gegen die Mitverpflichteten eine

erhebliche, wenn auch durch das Gesetz gewollte Aus-

nahme von dem Rechtssatz des Art. 146 OR, dass kein

Solidarschuldner die Lage des andern erschweren dürfe

(OSER, Note 5 zu Art. 146). Dieser Rechtssatz muss aber

für das losere Verhältnis der unechten Solidarität oder

Klagenkonkurrenz erst recht gelten, und es ist nicht ein-

zusehen, wieso es ein unechter Solidarschuldner, z. B. der

Täter einer unerlaubten Handlung, in der Hand haben

sollte, durch Schuldanerkennung die Verjährung auch

gegen einen ganz unabhängigen, aber für denselben

Schaden haftenden Schuldner, z. B. die Unfallversiche-

rungsgesellschaIt des Geschädigten, zu unterbrechen und

dessen Lage so zu erschweren.

2. -

Echte Solidarschuldnerschaft kennt das Obliga-

tionenrecht nicht nur bei vertraglichen Schuldverhält-

nissen, sondern auch bei solchen aus unerlaubten Hand-

lungen. Nach Art. 50 OR haften 'Mehrere, die einen

Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstüter,

Urheber oder Gehilfen, dem Gläubiger solidarisch. Damit

~olidarhaftung im Sinne des Art. 50 eintrete, bedarf es

also eines gemeinsamen Verschuldens. Der französische

Gesetzestext spricht davon, dass «plusieurs ont cause

ensemble un dommage », der italienische sagt: «Se il

aanno e cagionato da piu FEl.rsone insieme.» Es scheint

also, dass die beiden romanischen Fassungen des Gesetzes

nur eine gemeinsame V erursachung fordern. Dennoch

genügt es nicht, dass jeder der Schadensstüter eine, wenn

auch adäquate Ursache des Schadens gesetzt hat, sondern

es muss im Sinne des deutschen Gesetzestextes zur gemein-

samen Bewirkung des Schadens eine Gemeinsamkeit des

VerschuldeIlB hinzukommen. Das ergibt sich schon dar-

aus, dass das Gesetz Beispiele anführt -

Anstifter-

Urheber- und Gehilfemchaft -, welche offenbar auch im

Zivilrecht Formen eines gemeinsamen Verschuldens sind.

Von einem gemeinsamen Verschulden aber kann nur

Obligationenrecht. No 65.

:1l5

gesprochen wei'den, w&nn ein gemeinsames Unternehmen

den Schaden herbeigeführt hat, d. h. wenn das Zusammen-

wirken der Beteiligten bewusst war. Kein gemeinsames

Verschulden und daher keine echte Solidarität: sondern

blosse Anspruchskonkl1:rrenz, liegt vor, wenn mehrere

Personen durch verschiedene, von einander unabhängige

Handlungen, ohne Bewusstsein des Zusammenwirkens,

einen Schaden herbeiführen (OSER, Note 1 u. 2 zu Art. 50

Oß, BECKER, Note 5 zu Art. 50, VON TURR, OR I S. 365,

BRÜHLMANN, Haftung und RückgriFf im Schadenersatz-

recht S. 91). Im letztern F.a,ll rechtfertigt es sich auch

nicht, die Solidarhaftung des Art. 50 eintreten zu lassen

und jedem Beteiligten die Berufung auf das allenfalls

geringere Mass oeines Verschuldens gegenüber dem Ge-

schädigten (OR Art. 43) zu versagen (OSER, Note 2 zu

Art. 50 Oß).

3. -

Im Prozesse gegen Fankhauser hatte das Bundes-

gericht nicht zu prüfen, ob auch den Beklagten ein Ver-

schulden an dem Unfall der Klägerin treffe und ob bei

Feststellung eines solchen Verschuldens Solidarschuldner-

schaft im Sinne des Art. 50 zwischen beiden Tätern anzu-

nehmen sei. Im vorliegenden Fall braucht ebenfalls nicht

untersucht zu werden, ob den Beklagten ein Verschulden

trifft. Auch wenn eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin

erblickt werden müsste, dass er mit dem Lastwagen dem

Heufuhrwerk und der Klägerin nur in einem Abstand von

6 Metern gefolgt ist, könnte nicht von einem mit Fank-

hauser gemeinsamen Verschulden in dem oben (Erw. 2)

bezeichneten Sinne gesprochen werden. Fankhauser und

der Beklagte wirkten nicht bewusst zusammen, sondern

jeder von ihnen trug ohne Kenntnis der Handlung des

andern zur Verletzung der Klägerin bei. Ja der schwere

Unfall entstand gerade dadurch, dass keiner der beiden

Motorfahrzeuglenker den andern rechtzeitig sah und vom

Verhalten des andern etwas wusste. Auch wenn also der

Beklagte schuldhaft gehandelt hätte, könnte es nur ein

unabhängiges Verschulden sein, das mit dem ebenfalls

AS 55 II -

1929

23

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Obligationellrecht. No 66.

selbständigen Verschulden Fankhausers eine Anspruchs-

konkurrenz, nicht aber eine echte Solidarhaftung im Sinne

des Art. 50 0& zugunsten der Klägerin begründet hätte.

Unter diesen Umständen konnte eine Unterbrechung der

Verjährung gegen Fankhauser nicht auch gegen den

Beklagten wirken. Die Einrede der Verjährung ist be-

gründet und ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegen

den Beklagten erloschen.

Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Soli-

darität bei der Unterbrechung der Verjährung und zwi-

schen bewusstem und unbewusstem Zusammenwirken

Mehrerer bei einer schädigenden Handlung kann freilich

mitunter zu Zweifeln und Unbicherheiten Anlass geben.

Allein wenn die Lösung der damit verbundenen Streit-

fragen nicht immer befriedigt, liegt der Grund nicht in

den an sich durchaus haltbaren Unterscheidungen, sondern

in der positiven, aber innerlich wenig begründeten Vor-

schrift des Art. 136 Abs. 1 OR, an die der Richter gebunden

ist (VON TUHR, OR II S. 705/06). Allfälligen Unsicher-

heiten kann übrigens der Gläubiger selbst aus dem Wege

gehen, indem er die Verjährung allseitig unterbricht.

Demnach er kennt das Bundesgericht "

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. September

1929 bestätigt.

66. Urteil der I. ZivilabteUung vom IS. Dezember 1929

i. S. Fuchs gegen Leemann.

A 11 tom 0 b i 1 u n fall entstanden dadurch, dass ein Aut,o-

mobilil'lt mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern

~leichzeitig mit einem Velofahrer einem Pferdefnhrwerlt vor-

fahren wollte, wobei der Velofahrer, der sieh in der Mitte

befa.nd, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten

r .. inksschwenkung nnter das Auto geriet. -

Verschulden des

Automobilisten bejaht. unter Anerkennung eines Mih'erschul-

den,; de;! Velofahrere! (Erw. 1 ltnd 2).

Obligationenrecht. N° 66.

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Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer

Gen u g t u u n g s s u m m e nicht schlechthin aus, kann

aher bei deren Bemessung berücksichtigt werden (Erw. 4).

Ein N ach k lag e ans p r u c h kann nicht deshalb abge-

wiesen werden, weil zwar Komplikationen an sich möglich

erscheinen, aber voraussichtlich ni~ht schon im Laufe der

nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5).

OR Art. 41 ff., 43,46 Abs. 2, 47.

A. -

Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der

am 21. Juni 1896 geborene Kläger, Ernst Fuchs, mit

seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten,

gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen.

Vor ihm her fuhr im Trab, auch rechts der Strasse, Land-

wirt Jakob Moser mit einem Pferdefuhrwerk, ebenfalls

in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der

Höhe des sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der

Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem Personenautomobil,

Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer

Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern daher-

gefahren. Auf etwa 200 m Entfernung gab er Signal,

das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu sein

scheint; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m

herangefahren war, bemerkte er, dass der Kläger dem

Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte. Er gab daher

erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter

Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der

Kläger, offenbar in der Absicht, an das linke Strassenbord

zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links und kam

dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von wel-

chem er ~u Boden geworfen und überfahren wurde. Hiebei

erlitt er schwere Verletzungen, u. a. eine Gehirnerschüt-

terung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3.

Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes

und eine Nierenquetschung, was eine längere Spitalbe-

handlung erforderte und eine vorübergehende vollständige,

sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit zur

Folge hatte.

B. -

Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den