Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urteil der 11. Zi\'Uabteilung vom 14. April 1921
i. S. Bürgi gegen Xrommes.
OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vonrage
ist nicht Haupturteil (Erw. 1).
ZGB Art. 308: Begriff der Klageanhebung. Welche vorberei-
tenden Handlungen der Kläger der gerichtlichen Klage
vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt aus'schliesslich das
kantonale Recht (Erw. 2).
Ä.. -
Durch « Urteil) vom 31. Januar hat das Ober-
gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. in dem von den
Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen Vater-
schaftsprozess « beschlossen »: « Die Vorfrage der Be-
klagtschaft, sie habe sich mangels rechtsgültiger Prozess-
einleitung auf den Prozess nicht einzulassen, ist ge-
schützt », mit der Begründung, die Klage sei im Wider-
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Prozessrecht. N° 20.
spruch zu Art. 1 der kantonalen ZPO, wonach derjenige~
welcher einen Rechtsanspruch geltend machen will,
zunächst einen Zahlungsbefehl oder ein Rechtshot zu
erlassen habe, direkt beim Vermittleramt anhängig ge-
macht worden.
B. -
Gegen dieses ihnen am 14. Februar zugestellte
Urteil haben die Klägerinnen am 28. Februar die Be-
rufung erklärt mit den Anträgen auf Gutheissung der
Klagen, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägunq:
1. -
Gemäss Art. 58 OG ist die Berufung nur gegen
Haupturteile zulässig. Darunter sind nach stär;tdiger Praxis
des Bundesgerichts nur solche Urteile zu verstehell,
welche über die im Prozess geltend gemachten Ansprüche
definitiv entscheiden, mit der Folge, dass gegenüber
der Geltendmachung der gleichen Anspruche in einem
neuen Prozess die Einrede der abgeurteilten Sache be-
gründet erschiene (vgl. BGE 36 II S. 629). Eine solche
Entscheidung enthält jedoch das angefochtene « Urteil »)
nicht; im Gegenteil erklärt die Vorinstanz ausdrücklich~
die Frage. ob der Klaganspruch an sich verwirkt sei;
sei « heute nicht zu entscheiden ». Vielmehr bezieht sich
die Entscheidung einzig auf eine prozessuale Vorfrage, .
was den Charakter als Haupturteil ausschliesst (BGE
32 I S. 652 Erw. 1).
2. -
Hievon abgesehen war diese Vorfrage nicht nach
eidgenössischem Recht
zu
entscheiden, sodass die
Berufung auch unter diesem Gesichtspunkte unzulässig
erscheint (Art. 57 OG). Zwar ist es als ein Satz des B.un-
desrechts anzusehen, dass als Klaganhebung im Sinne
des Art. 308 ZGB diejenige prozesseinleitende oder vor-
bereitende Handlung zu gelten hat, mit welcher der Klä-
ger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz d~s
Richters anruft (BGE 46 II S. 88 ff.). Dagegen mischt
sich das Bundesrecht nicht in die Frage ein, w eie h e s
die vorbereitenden Handlungen sind, die der Kläger
Prozessrecht. N° 21.
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der eigentlichen gerichtlichen Klage vorgängig vorzu-
nehmen hat, und steht es dem kantonalen Gesetzgeber
frei, was er in dieser Beziehung vorschreiben will. Be-
IStimmt daher das kantonale Recht, dass der Kläger
der gerichtlichen Klage vorgängig nicht nur den Friedens-
richter anzurufen, sondern vorher noch entweder Be-
treibung anzuheben oder ein. Rechtsbot zustellen zu
lassen hat, so entbindet das Bundesrecht nicht von der
Beobachtung solcher rein prozessualer Vorschriften,
sondern bezeichnet es nur als unzulässig, dass alsdann
der kantonale Richter diese vorbereitenden Handlungen
nipht als Klaganhebung im Sinne des Art. 308 ZGB gelten
lässt (vgl. BGE 42 II S. 101 ff. Erw. 3 und 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.