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47_II_107

BGE 47 II 107

Bundesgericht (BGE) ·II · 1921-04-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Urteil der 11. Zi\'Uabteilung vom 14. April 1921

i. S. Bürgi gegen Xrommes.

OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vonrage

ist nicht Haupturteil (Erw. 1).

ZGB Art. 308: Begriff der Klageanhebung. Welche vorberei-

tenden Handlungen der Kläger der gerichtlichen Klage

vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt aus'schliesslich das

kantonale Recht (Erw. 2).

Ä.. -

Durch « Urteil) vom 31. Januar hat das Ober-

gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. in dem von den

Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen Vater-

schaftsprozess « beschlossen »: « Die Vorfrage der Be-

klagtschaft, sie habe sich mangels rechtsgültiger Prozess-

einleitung auf den Prozess nicht einzulassen, ist ge-

schützt », mit der Begründung, die Klage sei im Wider-

108

Prozessrecht. N° 20.

spruch zu Art. 1 der kantonalen ZPO, wonach derjenige~

welcher einen Rechtsanspruch geltend machen will,

zunächst einen Zahlungsbefehl oder ein Rechtshot zu

erlassen habe, direkt beim Vermittleramt anhängig ge-

macht worden.

B. -

Gegen dieses ihnen am 14. Februar zugestellte

Urteil haben die Klägerinnen am 28. Februar die Be-

rufung erklärt mit den Anträgen auf Gutheissung der

Klagen, eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägunq:

1. -

Gemäss Art. 58 OG ist die Berufung nur gegen

Haupturteile zulässig. Darunter sind nach stär;tdiger Praxis

des Bundesgerichts nur solche Urteile zu verstehell,

welche über die im Prozess geltend gemachten Ansprüche

definitiv entscheiden, mit der Folge, dass gegenüber

der Geltendmachung der gleichen Anspruche in einem

neuen Prozess die Einrede der abgeurteilten Sache be-

gründet erschiene (vgl. BGE 36 II S. 629). Eine solche

Entscheidung enthält jedoch das angefochtene « Urteil »)

nicht; im Gegenteil erklärt die Vorinstanz ausdrücklich~

die Frage. ob der Klaganspruch an sich verwirkt sei;

sei « heute nicht zu entscheiden ». Vielmehr bezieht sich

die Entscheidung einzig auf eine prozessuale Vorfrage, .

was den Charakter als Haupturteil ausschliesst (BGE

32 I S. 652 Erw. 1).

2. -

Hievon abgesehen war diese Vorfrage nicht nach

eidgenössischem Recht

zu

entscheiden, sodass die

Berufung auch unter diesem Gesichtspunkte unzulässig

erscheint (Art. 57 OG). Zwar ist es als ein Satz des B.un-

desrechts anzusehen, dass als Klaganhebung im Sinne

des Art. 308 ZGB diejenige prozesseinleitende oder vor-

bereitende Handlung zu gelten hat, mit welcher der Klä-

ger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz d~s

Richters anruft (BGE 46 II S. 88 ff.). Dagegen mischt

sich das Bundesrecht nicht in die Frage ein, w eie h e s

die vorbereitenden Handlungen sind, die der Kläger

Prozessrecht. N° 21.

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der eigentlichen gerichtlichen Klage vorgängig vorzu-

nehmen hat, und steht es dem kantonalen Gesetzgeber

frei, was er in dieser Beziehung vorschreiben will. Be-

IStimmt daher das kantonale Recht, dass der Kläger

der gerichtlichen Klage vorgängig nicht nur den Friedens-

richter anzurufen, sondern vorher noch entweder Be-

treibung anzuheben oder ein. Rechtsbot zustellen zu

lassen hat, so entbindet das Bundesrecht nicht von der

Beobachtung solcher rein prozessualer Vorschriften,

sondern bezeichnet es nur als unzulässig, dass alsdann

der kantonale Richter diese vorbereitenden Handlungen

nipht als Klaganhebung im Sinne des Art. 308 ZGB gelten

lässt (vgl. BGE 42 II S. 101 ff. Erw. 3 und 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.