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55_II_316

BGE 55 II 316

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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316

ObJigationenroe!lt. No 66.

selbständigen Verschulden Fankhausers eine Anspruchs-

konkurrenz, nicht aber eine echte Solidarhaftung im Sinne

des Art. 50 0& zugunsten der Klägerin begründet hätte.

Unter diesen Umständen konnte eine Unterbrechung der

Verjährung gegen Fankhauser nicht auch gegen den

Beklagten wirken. Die Einrede der Verjährung ist be-

gründet und ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegen

den Beklagten erloschen.

.

Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Soli-

darität bei der Unterbrechung der Verjährung und zwi-

seihen bewusstem und unbewusstem Zusammenwirken

Mehrerer bei einer schädigenden Handlung kann freilich

mitunter zu Zweifeln und UIlbicherheiten Anlass geben.

Allein wenn die Lösung der damit verbundenen Streit-

fragen nicht immer befriedigt, liegt der Grund nicht in

den an sich durchaus haltbaren Unterscheidungen, sondern

in der positiven, aber innerlich wenig begründeten Vor-

schrift des Art. 136 Abs. 1 OR, an die der Richter gebunden

ist (VON TUHR, OR II S. 705/06). Allfälligen Unsicher-

heiten kann übrigens der Gläubiger selbst aus dem Wege

gehen, indem er die Verjährung allseitig unterbricht.

Demna.ck er kennt das I!undesgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. September

1929 bestätigt.

66. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 18. Dezember 1929

L S. Fuohs gegen Leema.nn.

A n t 0 In 0 b i 1 u n f a. 11 ent.standen dadurch, dass ein Auto-

mobilist mit einer Gescbwindigkeit von 40 Stundenkilometern

gleichzeitig mit einem Velofshrer einem Pferclefllhrwerk vor-

fahren wollte, wobei der Velofahrer, der sich in der Mit.te

befBDd, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten

r .. inksschwenkung unter das Auto geriet. -

Vel'Schulden des

Automobilisten beja.ht. unter Anerkennung eint'S :M:it.verschul-

.tens dp.~ Velofahrer!! (Erw. 1 nnd 2).

Obligationenreeht. No 66.

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Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer

Gen u g t u u n g 8 S U m m e nicht schlechthin aus, kann

aber bei deren Bemessung berücksichtigt werden (Erw. 4).

Ein N ach k 1 a g e a n 8 p r u c h kann nicht desha.lb abge-

wiesen werden, weil zwar Komplikationen an sich möglich

erscheinen, a.ber voraussichtlich nioht schon im Laufe der

nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5).

OR Art. 41 ff., 43, 46 Aba. 2, 47.

A. -

Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der

am 21. Juni 1896 geborene Kläger, Ernst Fuchs, mit

seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten,

gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen.

Vor ihm her fuhr im Trab, auch rechts der Strasse, Land-

wirt Jakob Mosel' mit einem Pferdefuhrwerk, ebenfalls

in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der

Höhe des sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der

Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem Personenautomobil,

Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer

Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern daher-

gefahren. Auf etwa 200 m Entfernung gab er Signal,

das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu sein

scheint; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m

herangefahren war, bemerkte er, dass der Kläger dem

Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte. Er gab ·daher

erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter

Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der

Kläger. offenbar in der Absicht, an das linke Strassenbord

zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links und kam

dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von wel-

chem er ~u Boden geworfen und überfahren wurde. Hiebei

erlitt er schwere Verletzungen, u. a. eine Gehirnerschüt-

terung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3.

Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes

und eine Nierenquetschung, was eine längere Spitalbe-

handlung erforderte und eine vorübergehende vollständige,

sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit zur

Folge hatte.

B. -

Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den

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Obligationetlrecht. N° 66.

Beklagten eine Klage ein, mit der er ihn auf Ersatz des

ihm durch den Unfall entstandenen Schadens im Betrage

von 54,319 Fr. 90 Cts., nebst Zins und Kosten belangte,

. unter Vorbehalt des Nachklagerechtes während der

Dauer von zwei Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet.

G. -

Mit Entscheid vom 5. September 1929 hat das

Kantonsgericht St. Gallen die Klage im Betrage von

17,428 Fr. gutgeheissen, die Mehrforderung, sowie das

Begehren um Einräumung des Nachklagerechtes jedoch

abgewiesen. Hiebei ging es davon aus, dass der Unfall

in der Hauptsache vom Beklagten verschuldet worden

sei, dass aber auch den Kläger ein erhebliches Mitverschul-

den treffe, was eine Kürzung seiner Entschädigung um

einen Drittel rechtfertige. Es stellte auf Grund eines

medizinischen Gutachtens. fest, dass der Kläger während

eines Jahres zu 100 %, während eines weiteren Jahres

zu 66 2/3 % und in der Folge zu 45 % arbeitsunfähig

gewesen sei, welch letzterer Zustand als dauernd erachtet

werden müsse .... Schadensbemessung .... Von der Zu-

erkennung einer Genugtuungssumme wurde abgesehen.

D. -

Hiegegen hat der Kläger am 16. Oktober 1929

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Begehren: {(I. Es sei in Abänderung des Urteils des

Kantonsgerichtes vom 5. September 1929 die Klage in

folgenden Beträgen zu schützen: 1. Für Minderwert des

Fahrrades im Betrage von 16~ Fr.; 2. Der Lohnausfall

für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Betrage

von 5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 24. August 1927;

3.

Eine Genugtuungssumme von 3000 Fr.; 4. Eine

Entschädigung für bleibenden Nachteil im Betrage von

22,410 Fr. 11. Es sei dem Kläger für die Dauer von

2 Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet das Nach-

klagerecht einzuräumen, unter Kosten und Entschädi-

gungsfolge.)}

Im mündlichen Berufungsverfahren hat der Kläger die

Zinsforderung für den Lohnausfall für vorübergehende

Erwerbsunfähigkeit dahin abgeändert, dass er 5 % von

Obligationenrecht. N° 66.

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3000 Fr. vom 24. August 1927 und 5 % von 2000 Fr.

vom 24. Juli 1928 an forderte.

Der Beklagte verlangt in einer am 26. Oktober 1929

eingereichten Anschlussberufung : « I. Es sei die vom

Berufungskläger vor Bundesgericht ins Recht gesetzte

TotaHorderung von 30,575 Fr., eventuell die vom Kan-

tonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 5. September 1929

gesprochene Entschädigung von 17,426 Fr. nach richter-

lichem Ermessen erheblich zu reduzieren. 11. Das Be-

gehren des Klägers um Einräumung eines Nachklagerechtes

sei abzuweisen. 111. Die sämtlichen entstandenen gericht-

lichen und aussergerichtlichen Kosten seien angemessen

auf die Parteien zu verteilen.)}

Da8 Bunde8gericld zieht in Erwägung :

1. -

Der Beklagte bestreitet sein Verschulden an dem

vorliegenden Unfall grundsätzlich nicht, er behauptet

aber, dieses sei gegenüber dem Verschulden des Klägers

nur untergeordneter Natur. Der Kläger dagegen stellt

jedes Mitverschulden seinerseits in Abrede und bezeichnet

den Beklagten als den allein schuldigen Teil. Der Beklagte

behauptet, er habe, nachdem er in einer Entfernung von

200 m Signal gegeben, nicht annehmen können, dass der

Kläger, der damals . hinter dem Fuhrwerk Mosers auf

der rechten Strassenseite gefahren sei, noch versuchen

werde, vor ihm, dem Beklagten, dem Fuhrwerk vorzu-

fahren. Zudem sei die Strasse derart breit gewesen, dass

bei vernünftigem Verhalten des Klägers beide Fahrzeuge,

das Fahrrad des Klägers und das Automobil des Beklagten,

dem Fuhrwerk Mosers gleichzeitig hätten vorfahren

können, ohne miteinander in Kollision zu geraten. Wenn

der Beklagte infolgedessen seine Geschwindigkeit nicht

verlangsamt habe, so könne ihm dies daher nicht als

eine Verletzung von Art. 34 des Konkordates ausgelegt

werden, wonach der Führer eines Motorfahrzeuges den

Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhalten

hat, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrshemmnis

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Obligationenrecht. N· 66.

oder Unfall bieten könnte. Dieser Auffassung kann nicht

beigetreten werden. Es braucht hier nicht näher untersucht

zu werden, ob nicht schon der Umstand den Beklagten

zu einer Einschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit hätte

veranlassen sollen, dass der Beklagte die beiden Fahr-

zeuge, das Fuhrwerk Mosers und das Fahrrad des Klägers,

vor sich sah und er damit zu rechnen hatte, da,ss der

letztere -

da er (Beklagter) nicht mit Sicherheit anneh-

men kOlmte, dass dieser sein, des Beklagten, Herannahen

wahrgenommen -

dem Fuhrwerk Mosers werde vorfahren

wollen; denn auf alle Fälle hätte der Beklagte seinen

Lauf dann verlangsamen sollen, als er (auf eine Distanz

von zirka 40 m) wahrnahm, dass der Kläger tatsächlich

den Moser zu überholen sich anschickte und dass sein,

des Beklagten, Warnsignal ihn nicht von diesem Vorhaben

abhielt. Dem kann er nicht entgegenhalten, die Strasse

sei ja derart breit gewesen, dass genügend Platz für ein

gleichzeitiges Vorfahren durch den Kläger und den Be-

klagten vorhanden gewesen sei. Eine solche Situation

birgt immer eine Gefahr in sich und soll daher schon

grundsätzlich vermieden werden, insbesondere aber dann,

wenn dadurch ein Radfahrer -

bei dem bekanntlich eine

auch nur leichte Unsicherheit genügt, um ihn aus seiner

Fahrtrichtung zu bringen -

zwischen zwei grössere

Fahrzeuge geraten würde. Dessen hätte sich der Beklagte

bei Beobachtung der ihm zuzu:r,nutenden Vorsicht bewusst

sein müssen. Dabei gereicht ihm noch besonders zum

Verschulden, dass er dieses schon grundsätzlich gefährliche

und daher unzulässige Manöver mit einer Fahrgeschwin-

digkeit von 40 Stundenkilometern, d. h. also in einem

Tempo, das ein sofortiges Anhalten seinerseits verun-

möglichte, auszuführen versuchte. Hierin liegt, wie die

Vorlnstanz zutreffend ausgeführt hat, abgesehen von der

Verletzung der allgemeinen Vorschrift des Art.--i4, auch

eine Zuwiderhandlung gegen die Spezieibestimmung des

Art. 17 des. Konkordates, wonach bei überholen zur

Vermeidung von Unfällen « nur mit der absolut notwen-

Obligationenrecht. No 66.

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digen Geschwindigkeit und mit aller wünschbarer Vor-

sicht» gefahren werden muss. Dass dieses schuldhaft

rechtswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall

des Klägers kausal war, bedarf keiner weiteren Aus-

führungen.

2. -

Dagegen trifft, wie die Vorinstanz mit Recht

ausgeführt hat, auch den Kläger ein gewisses Mitver-

schulden, das darin liegt, dass er, nachdem er das Signal

des hinter ihm daherfahrenden Autos des Beklagten

vernommen hatte, noch plötzlich eine Linksschwenkung

vornahm, um an den linken Strassenrand zu gelangen.

Die Feststellung, dass er eine solche Schwenkung aus-

geführt, sowie dass er das Signal des Beklagten gehört

habe, wird vom Kläger allerdings als aktenwidrig bezeich-

net. Er hat es jedoch unterlassen, diese Rüge gemäss

Art. 67 Abs. 2 OG unter Angabe der angeblich mit den

bestrittenen Feststellungen im Widerspruch stehenden

Akten in der schriftlichen Berufungserklärung geltend

zu machen, so dass darauf -

da es sich hiebei um ein

notwendiges Formerfordernis handelt (vgl. BGE 52 II

S. 194) -

nicht eingetreten werden kann. übrigens

könnte von einer Aktenwidrigkeit auch keine Rede sein,

indem die Vorifistanz diese Feststellung auf Grund von

Indizien getroffen hat, deren Schlüssigkeit· das Bundes-

gericht nicht zu überprüfen vermag.

Angesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Mit-

verschuldens hat die Vorinstanz mit Recht den Beklagten

nicht zum Ersatz des vollen dem Kläger entstandenen

Schadens. verurteilt; auch besteht für das Bundesgericht

kein Grund, die von der Vorinstanz unter zutreffender

Würdigung der bestehenden Umstände vorgenommene

Schadensverteilung, wonach der Kläger einen Drittel des

ihm erwachsenen Schadens an sich zu tragen hat, abzu-

ändern.

3. -

(Schadensbemessung) ........................ .

4. -

Unbegründet erscheint jedoch die Abweisung des

Genugtuungsanspruches durch die Vorinstanz. Es f-lteht

322

Obligationenrecht. N° 66.

ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden

Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und

dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes

. war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den

Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese

letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der

Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen

schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine

solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE

54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge-

schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das

unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene

Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er-

achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände

für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag

von 1000 Fr. zuzusprechen.

5. -

Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn

im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung

nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis

auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet,

die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen

Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem

sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut-

achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren-

verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika-

tionen bestehe, dass es sich aber nur um « Spätkompli-

kationen I} handeln könne, so dass die Bestimmung des

Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung

ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich

anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations-

gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge-

schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt

eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht

nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden,

weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli-

kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten

Prozessrecht. No 67.

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zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen

allenfalls trotz eIDes Vorbehaltes eines weiteren Anspruches

verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher

dem Kläger zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheis-

sen, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes

St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die Klage

im Betrage von 18,428 Fr. geschützt und dem Kläger

für die Dauer von zwei Jahren, vom Datum des Urteiles

an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt wird.

V. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

67. Urteil der n. Zivilabteil\1ng vom 5. Dezember 1929

i. S. Reimann gegen Reima.nn.

Gerichtsstand der Klage auf Anfechtung der

Ehe 1 ich k e i teines Kinders: Kantonale Vorschriften

sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr.

die zivilroohtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und

Aufenthalter gültig (Erw. 3).

Beistandsbestellung durch örtlich unzu-

s t ä n d i g e

Vor m und s c h a f t s b e hör deist für

die Gerichte verbindlich (Erw. 2).

A. -

Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob

am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden

Klage auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner a~

30. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die

Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren

hatte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter

und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des