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ObJigationenroe!lt. No 66.
selbständigen Verschulden Fankhausers eine Anspruchs-
konkurrenz, nicht aber eine echte Solidarhaftung im Sinne
des Art. 50 0& zugunsten der Klägerin begründet hätte.
Unter diesen Umständen konnte eine Unterbrechung der
Verjährung gegen Fankhauser nicht auch gegen den
Beklagten wirken. Die Einrede der Verjährung ist be-
gründet und ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegen
den Beklagten erloschen.
.
Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Soli-
darität bei der Unterbrechung der Verjährung und zwi-
seihen bewusstem und unbewusstem Zusammenwirken
Mehrerer bei einer schädigenden Handlung kann freilich
mitunter zu Zweifeln und UIlbicherheiten Anlass geben.
Allein wenn die Lösung der damit verbundenen Streit-
fragen nicht immer befriedigt, liegt der Grund nicht in
den an sich durchaus haltbaren Unterscheidungen, sondern
in der positiven, aber innerlich wenig begründeten Vor-
schrift des Art. 136 Abs. 1 OR, an die der Richter gebunden
ist (VON TUHR, OR II S. 705/06). Allfälligen Unsicher-
heiten kann übrigens der Gläubiger selbst aus dem Wege
gehen, indem er die Verjährung allseitig unterbricht.
Demna.ck er kennt das I!undesgerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. September
1929 bestätigt.
66. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 18. Dezember 1929
L S. Fuohs gegen Leema.nn.
A n t 0 In 0 b i 1 u n f a. 11 ent.standen dadurch, dass ein Auto-
mobilist mit einer Gescbwindigkeit von 40 Stundenkilometern
gleichzeitig mit einem Velofshrer einem Pferclefllhrwerk vor-
fahren wollte, wobei der Velofahrer, der sich in der Mit.te
befBDd, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten
r .. inksschwenkung unter das Auto geriet. -
Vel'Schulden des
Automobilisten beja.ht. unter Anerkennung eint'S :M:it.verschul-
.tens dp.~ Velofahrer!! (Erw. 1 nnd 2).
Obligationenreeht. No 66.
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Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer
Gen u g t u u n g 8 S U m m e nicht schlechthin aus, kann
aber bei deren Bemessung berücksichtigt werden (Erw. 4).
Ein N ach k 1 a g e a n 8 p r u c h kann nicht desha.lb abge-
wiesen werden, weil zwar Komplikationen an sich möglich
erscheinen, a.ber voraussichtlich nioht schon im Laufe der
nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5).
OR Art. 41 ff., 43, 46 Aba. 2, 47.
A. -
Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der
am 21. Juni 1896 geborene Kläger, Ernst Fuchs, mit
seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten,
gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen.
Vor ihm her fuhr im Trab, auch rechts der Strasse, Land-
wirt Jakob Mosel' mit einem Pferdefuhrwerk, ebenfalls
in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der
Höhe des sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der
Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem Personenautomobil,
Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer
Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern daher-
gefahren. Auf etwa 200 m Entfernung gab er Signal,
das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu sein
scheint; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m
herangefahren war, bemerkte er, dass der Kläger dem
Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte. Er gab ·daher
erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter
Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der
Kläger. offenbar in der Absicht, an das linke Strassenbord
zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links und kam
dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von wel-
chem er ~u Boden geworfen und überfahren wurde. Hiebei
erlitt er schwere Verletzungen, u. a. eine Gehirnerschüt-
terung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3.
Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes
und eine Nierenquetschung, was eine längere Spitalbe-
handlung erforderte und eine vorübergehende vollständige,
sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hatte.
B. -
Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den
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Beklagten eine Klage ein, mit der er ihn auf Ersatz des
ihm durch den Unfall entstandenen Schadens im Betrage
von 54,319 Fr. 90 Cts., nebst Zins und Kosten belangte,
. unter Vorbehalt des Nachklagerechtes während der
Dauer von zwei Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet.
G. -
Mit Entscheid vom 5. September 1929 hat das
Kantonsgericht St. Gallen die Klage im Betrage von
17,428 Fr. gutgeheissen, die Mehrforderung, sowie das
Begehren um Einräumung des Nachklagerechtes jedoch
abgewiesen. Hiebei ging es davon aus, dass der Unfall
in der Hauptsache vom Beklagten verschuldet worden
sei, dass aber auch den Kläger ein erhebliches Mitverschul-
den treffe, was eine Kürzung seiner Entschädigung um
einen Drittel rechtfertige. Es stellte auf Grund eines
medizinischen Gutachtens. fest, dass der Kläger während
eines Jahres zu 100 %, während eines weiteren Jahres
zu 66 2/3 % und in der Folge zu 45 % arbeitsunfähig
gewesen sei, welch letzterer Zustand als dauernd erachtet
werden müsse .... Schadensbemessung .... Von der Zu-
erkennung einer Genugtuungssumme wurde abgesehen.
D. -
Hiegegen hat der Kläger am 16. Oktober 1929
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Begehren: {(I. Es sei in Abänderung des Urteils des
Kantonsgerichtes vom 5. September 1929 die Klage in
folgenden Beträgen zu schützen: 1. Für Minderwert des
Fahrrades im Betrage von 16~ Fr.; 2. Der Lohnausfall
für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Betrage
von 5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 24. August 1927;
3.
Eine Genugtuungssumme von 3000 Fr.; 4. Eine
Entschädigung für bleibenden Nachteil im Betrage von
22,410 Fr. 11. Es sei dem Kläger für die Dauer von
2 Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet das Nach-
klagerecht einzuräumen, unter Kosten und Entschädi-
gungsfolge.)}
Im mündlichen Berufungsverfahren hat der Kläger die
Zinsforderung für den Lohnausfall für vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit dahin abgeändert, dass er 5 % von
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3000 Fr. vom 24. August 1927 und 5 % von 2000 Fr.
vom 24. Juli 1928 an forderte.
Der Beklagte verlangt in einer am 26. Oktober 1929
eingereichten Anschlussberufung : « I. Es sei die vom
Berufungskläger vor Bundesgericht ins Recht gesetzte
TotaHorderung von 30,575 Fr., eventuell die vom Kan-
tonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 5. September 1929
gesprochene Entschädigung von 17,426 Fr. nach richter-
lichem Ermessen erheblich zu reduzieren. 11. Das Be-
gehren des Klägers um Einräumung eines Nachklagerechtes
sei abzuweisen. 111. Die sämtlichen entstandenen gericht-
lichen und aussergerichtlichen Kosten seien angemessen
auf die Parteien zu verteilen.)}
Da8 Bunde8gericld zieht in Erwägung :
1. -
Der Beklagte bestreitet sein Verschulden an dem
vorliegenden Unfall grundsätzlich nicht, er behauptet
aber, dieses sei gegenüber dem Verschulden des Klägers
nur untergeordneter Natur. Der Kläger dagegen stellt
jedes Mitverschulden seinerseits in Abrede und bezeichnet
den Beklagten als den allein schuldigen Teil. Der Beklagte
behauptet, er habe, nachdem er in einer Entfernung von
200 m Signal gegeben, nicht annehmen können, dass der
Kläger, der damals . hinter dem Fuhrwerk Mosers auf
der rechten Strassenseite gefahren sei, noch versuchen
werde, vor ihm, dem Beklagten, dem Fuhrwerk vorzu-
fahren. Zudem sei die Strasse derart breit gewesen, dass
bei vernünftigem Verhalten des Klägers beide Fahrzeuge,
das Fahrrad des Klägers und das Automobil des Beklagten,
dem Fuhrwerk Mosers gleichzeitig hätten vorfahren
können, ohne miteinander in Kollision zu geraten. Wenn
der Beklagte infolgedessen seine Geschwindigkeit nicht
verlangsamt habe, so könne ihm dies daher nicht als
eine Verletzung von Art. 34 des Konkordates ausgelegt
werden, wonach der Führer eines Motorfahrzeuges den
Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhalten
hat, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrshemmnis
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oder Unfall bieten könnte. Dieser Auffassung kann nicht
beigetreten werden. Es braucht hier nicht näher untersucht
zu werden, ob nicht schon der Umstand den Beklagten
zu einer Einschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit hätte
veranlassen sollen, dass der Beklagte die beiden Fahr-
zeuge, das Fuhrwerk Mosers und das Fahrrad des Klägers,
vor sich sah und er damit zu rechnen hatte, da,ss der
letztere -
da er (Beklagter) nicht mit Sicherheit anneh-
men kOlmte, dass dieser sein, des Beklagten, Herannahen
wahrgenommen -
dem Fuhrwerk Mosers werde vorfahren
wollen; denn auf alle Fälle hätte der Beklagte seinen
Lauf dann verlangsamen sollen, als er (auf eine Distanz
von zirka 40 m) wahrnahm, dass der Kläger tatsächlich
den Moser zu überholen sich anschickte und dass sein,
des Beklagten, Warnsignal ihn nicht von diesem Vorhaben
abhielt. Dem kann er nicht entgegenhalten, die Strasse
sei ja derart breit gewesen, dass genügend Platz für ein
gleichzeitiges Vorfahren durch den Kläger und den Be-
klagten vorhanden gewesen sei. Eine solche Situation
birgt immer eine Gefahr in sich und soll daher schon
grundsätzlich vermieden werden, insbesondere aber dann,
wenn dadurch ein Radfahrer -
bei dem bekanntlich eine
auch nur leichte Unsicherheit genügt, um ihn aus seiner
Fahrtrichtung zu bringen -
zwischen zwei grössere
Fahrzeuge geraten würde. Dessen hätte sich der Beklagte
bei Beobachtung der ihm zuzu:r,nutenden Vorsicht bewusst
sein müssen. Dabei gereicht ihm noch besonders zum
Verschulden, dass er dieses schon grundsätzlich gefährliche
und daher unzulässige Manöver mit einer Fahrgeschwin-
digkeit von 40 Stundenkilometern, d. h. also in einem
Tempo, das ein sofortiges Anhalten seinerseits verun-
möglichte, auszuführen versuchte. Hierin liegt, wie die
Vorlnstanz zutreffend ausgeführt hat, abgesehen von der
Verletzung der allgemeinen Vorschrift des Art.--i4, auch
eine Zuwiderhandlung gegen die Spezieibestimmung des
Art. 17 des. Konkordates, wonach bei überholen zur
Vermeidung von Unfällen « nur mit der absolut notwen-
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digen Geschwindigkeit und mit aller wünschbarer Vor-
sicht» gefahren werden muss. Dass dieses schuldhaft
rechtswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall
des Klägers kausal war, bedarf keiner weiteren Aus-
führungen.
2. -
Dagegen trifft, wie die Vorinstanz mit Recht
ausgeführt hat, auch den Kläger ein gewisses Mitver-
schulden, das darin liegt, dass er, nachdem er das Signal
des hinter ihm daherfahrenden Autos des Beklagten
vernommen hatte, noch plötzlich eine Linksschwenkung
vornahm, um an den linken Strassenrand zu gelangen.
Die Feststellung, dass er eine solche Schwenkung aus-
geführt, sowie dass er das Signal des Beklagten gehört
habe, wird vom Kläger allerdings als aktenwidrig bezeich-
net. Er hat es jedoch unterlassen, diese Rüge gemäss
Art. 67 Abs. 2 OG unter Angabe der angeblich mit den
bestrittenen Feststellungen im Widerspruch stehenden
Akten in der schriftlichen Berufungserklärung geltend
zu machen, so dass darauf -
da es sich hiebei um ein
notwendiges Formerfordernis handelt (vgl. BGE 52 II
S. 194) -
nicht eingetreten werden kann. übrigens
könnte von einer Aktenwidrigkeit auch keine Rede sein,
indem die Vorifistanz diese Feststellung auf Grund von
Indizien getroffen hat, deren Schlüssigkeit· das Bundes-
gericht nicht zu überprüfen vermag.
Angesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Mit-
verschuldens hat die Vorinstanz mit Recht den Beklagten
nicht zum Ersatz des vollen dem Kläger entstandenen
Schadens. verurteilt; auch besteht für das Bundesgericht
kein Grund, die von der Vorinstanz unter zutreffender
Würdigung der bestehenden Umstände vorgenommene
Schadensverteilung, wonach der Kläger einen Drittel des
ihm erwachsenen Schadens an sich zu tragen hat, abzu-
ändern.
3. -
(Schadensbemessung) ........................ .
4. -
Unbegründet erscheint jedoch die Abweisung des
Genugtuungsanspruches durch die Vorinstanz. Es f-lteht
322
Obligationenrecht. N° 66.
ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden
Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und
dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes
. war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den
Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese
letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der
Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen
schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine
solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE
54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge-
schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das
unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene
Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er-
achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände
für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag
von 1000 Fr. zuzusprechen.
5. -
Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn
im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung
nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis
auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet,
die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen
Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem
sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut-
achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren-
verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika-
tionen bestehe, dass es sich aber nur um « Spätkompli-
kationen I} handeln könne, so dass die Bestimmung des
Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung
ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich
anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations-
gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge-
schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt
eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht
nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden,
weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli-
kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten
Prozessrecht. No 67.
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zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen
allenfalls trotz eIDes Vorbehaltes eines weiteren Anspruches
verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher
dem Kläger zuzuerkennen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheis-
sen, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes
St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die Klage
im Betrage von 18,428 Fr. geschützt und dem Kläger
für die Dauer von zwei Jahren, vom Datum des Urteiles
an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt wird.
V. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
67. Urteil der n. Zivilabteil\1ng vom 5. Dezember 1929
i. S. Reimann gegen Reima.nn.
Gerichtsstand der Klage auf Anfechtung der
Ehe 1 ich k e i teines Kinders: Kantonale Vorschriften
sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr.
die zivilroohtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter gültig (Erw. 3).
Beistandsbestellung durch örtlich unzu-
s t ä n d i g e
Vor m und s c h a f t s b e hör deist für
die Gerichte verbindlich (Erw. 2).
A. -
Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob
am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden
Klage auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner a~
30. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die
Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren
hatte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter
und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des