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Obligationenrecht. No 66.
ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden
Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und
dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes
. war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den
Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese
letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der
Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen
schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine
solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE
54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge-
schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das
unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene
Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er-
achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände
für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag
von 1000 Fr. zuzusprechen.
5. -
Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn
im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung
nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis
auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet,
die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen
Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem
sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut-
achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren-
verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika-
tionen bestehe, dass es sich aber nur um « Spätkompli-
kationen)} handeln könne, so dass die Bestimmung des
Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung
ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich
anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations-
gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge-
schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt
eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht
nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden,
weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli-
kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten
Prozessrecht. N° 67.
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zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen
allenfalls trotz eines Vorbehaltes eines weiteren Anspruches
verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher
dem Kläger zuzuerkennen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheis-
sen, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes
St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die Klage
im Betrage von 18,428 Fr. geschützt und dem Kläger
für die Dauer von zwei Jahren, vom Datum des Urteiles
an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt wird.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
67. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Dezember 1929
i. S. Reima.nn gegen Reimann.
Geriohtsstand der Klage auf Anfeohtung der
Ehe 1 i 0 h k e i teines Kinders: Kantonale Vorschriften
sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr.
die zivilreohtliohen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter gültig (Erw. 3).
Beistandsbestellung durch örtlich unzu-
ständige Vormundschaftsbehörde ist für
die Gerichte verbindlioh (Erw. 2).
A. -
Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob
am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden
Klage· auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner a~
30. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die
Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren
hatte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter
und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des
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letzteren. Inzwischen hatte dit, Mllt.t"l'nach längerem
Aufenthalt in Zürich in t'illt'1',,;\fll,tt)rnite t . dort eine
Stelle für Hausdien~t angt't.I't,t,t'll. Am 5. Januar 1929
erhob auch der Stadtrat HIn Ziirich beim Bezirksgericht
Baden gegen Frau Rt'ÜnHnll Klage auf Anfechtung der
Ehelichkeit ihres Kindes lind dehnte sie wenige Tage
später auf das Kind !tus. Am 22. Januar erstattete die
Mutter eine einlässliche Klagebeantwortung. Kurz vorher
hatte die VormundsclHtftsbehörde der Stadt Zürich den
Amtsvormund Dr. Grob zum Beistand des Kindes er-
nannt. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar
erhob der Prozessvertreter der Amtsvormundschaft eine'
Gerichtsstandseinrede unter Hinweis auf Art. 59 des
Schlusstitels des ZGB, Art. 8 ZivrVerhG und Art. 9
des EG zum ZGB für den Kanton Zürich (und § 273
der zürcherischen Zivilprozessordnung), wonach Ein-
sprachen des Ehemannes oder Dritter gegen die Ehe-
lichkeit eines Kindes beim Friedensrichteramte des
Wohnsitzes der Mutter einzuleiten sind, mit der Behaup-
tung, Frau Reimann habe selbständigen Wohnsitz in
. Zürich. Die Mutter schloss sich dieser Einrede an.
B. -
Während das Bezirksgericht Baden die Einrede
guthiess, hat auf Beschwerde des Klägers Robert Reimann
hin das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Juni
1929 die Einrede verworfen in Anwendung des § 46
des EG zum ZGB für den K{l.nton Aargau, wonach die
Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
am Wohnsitze des Ehemannes anzubringen ist.
O. -
Hiegegen haben sowohl Frau Reimann als
der Beistand des Kindes Wilfried Reimann zivilrechtliche
Beschwerde geführt, unter Erneuerung der Gerichts-
standeseinrede.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher,
der Berufung nicht unterliegender Entscheid in einer
Zivilsache. Mit den Beschwerden wird geltend gemacht
Prozessrecht. N° 67.
32.;
eine Verletzung des Art. 8 des ZivrVerhG, wonach
der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage
der ehelichen oder unehelichen Geburt..... der Gerichts-
barkeit der Heimat (d. h. des Heimatkantons) unterliegt,
also die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung
des eidgenössischen Rechtes, wofür nach Art. 87 Ziff. 3
OG in der ihm durch Art. 49 litt. b des Bundesgesetzes
über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinar-
rechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen Erweiterung
nun die zivilrechtliche Beschwerde zu Gebote steht.
2. -
Der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau
Reimann steht nicht entgegen, dass sie sich zunächst
auf die vorliegende Klage vorbehaltlos eingelassen
hat, da hier für eine Prorogation kein Raum wäre, wie
sich aus Erw. 3 hienach ergibt. Sodann ist auch auf
die für das Kind geführte Beschwerde einzutreten,
obwohl sie von einem Beistande geführt wird, der nicht
von der allein zuständigen Vormundschaftsbehörde am
Wohnort des Vaters bestellt worden ist (Art. 25, 160, 274
Abs. 2, 396 ZGB); denn diese Beistandsbestellung ist
für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den
vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben
wird.
3. -
Der angefochtene Entscheid setzt sich bewusst
in Widerspruch zu BGE 42 II 8.309, wo der Vorschrift
des Art. 59 (ursprünglich 61) des Schlusstitels des ZGB,
dass das ZivrVerhG in Kraft bleibe, soweit kantonal
verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, die Aus-
legung gegeben wurde, dass sie auch die dort aufgestellten
Gerichtsstandsvorschriften umfasse (vorausgesetzt eben,
dass sie nicht durch im ZGB aufgestellte ersetzt worden
sind). Was im angefochtenen Entscheid hiegegen vor-
gebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich
bleibt er jede Begründung dafür schuldig, dass Art. 59
des 8chlusstitels des ZGB sich nur auf kantonales Privat-
recht und nicht auf Prozessrecht beziehe. Zuzugeben
wird freilich sein, dass durch Art. 8 ZivrVerhG seinerzeit
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Prozessrecht. No 67.
die Gerichtsbarkeit der Heimat vorgesehen wurde im
Anschluss an die dort bestimmte Anwendbarkeit des
heimatlichen Zivilrechtes. Allein hieraus folgt keines-
, wegs zwingend, dass die Gerichtsstandsvorschrift den
Bestand verschiedenen materiellen Heimatrechtes nicht
überdauern konnte. Das nachträglich in der Beschwerde-
beantwortung der Vorinstanz geäusserte Bedenken der
Verfassungswidrigkeit einer solchen losgelöst von ver-
schiedenem materiellem Recht aufgestellten bezw. auf-
rechterhaltenen Gerichtsstandsvorschrift trifft ebenso-
wenig zu wie gegenüber den im ZGB selbst aufgestellten
Gerichtsstandsbestimmungen. Namentlich aber über-
sieht die Vorinstanz ganz die Nachteile der gegenteiligen
Ordnung (richtiger: des Mangels einer solchen). Die Vor-
instanz gesteht nämlich dem Ehemann der Mutter des
Kindes zu, dass er au c h in Zürich hätte klagen können,
ohne zu bedenken, was für Folgen es haben müsste,
wenn die verschiedenen Klageberechtigten -
neben dem
Ehemann der Mutter des Kindes die zuständige Behörde
seines Heimatkantones oder statt seiner und eventuell
neben jener Behörde die verschiedenen neben oder hinter
dem Kind Erbberechtigten -
derartige Statusklagen
gleichzeitig an den konkurrierenden Gerichtsständen
in verschiedenen Kantonen ausspielen, wo keine gemein-
same obere Justizbehörde durch eine prozessleitende
Massnahme eingreifen kann, um zu verhindern, dass
beide Prozesse gleichzeitig du;chgeführt und möglicher-
weise durch widersprechende Urteile erledigt werden,
die ja zwar weitergezogen werden könnten, aber rechts-
kräftig werden, wenn es nicht geschieht. Gleichwie die
Natur der Statusklagen von Bundesrechts wegen der
passiven Streitgenossenschaft aller am streitigen Status-
verhältnis
beteiligten (nicht klagend
auftretenden)
Personen ruft (BGE 51 II S. 9), so auch der Ausschliess-
lichkeit eines Gerichtsstandes. Man mag es mit dem
Kläger aus Gründen der Prozessökonomie bedauern,
dass das ZGB nicht selbst für die Klage auf Anfechtung
Prozessrecht. N° 67.
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der Ehelichkeit den gleichen Gerichtsstand vorgeschrie-
ben hat wie für die (öfter nebenher gehende) Klage auf
Anfechtung oder Scheidung der Ehe. Allein deswegen
rechtfertigt es sich nicht, die bundesrechtliche Ordnung,
die mindestens verbürgt, dass für eine und dieselbe
Klage nicht mehrere Gerichtsstände in verschiedenen
Kantonen in Betracht kommen, aufzugeben, wo die
interne kantonale Ordnung in Verbindung mit der Art
und Weise der erfolgten Klageführung zufällig einmal
jenen Gründen besser Rechnung trägt. Vielmehr muss
die Geltung kantonaler Gerichtsstandsvorschriften für
die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
grundsätzlich auf die Bürger des betreffenden Kantons
beschränkt bleiben, dürfen jene also auf Bürger anderer
Kantone selbst dann nicht angewendet werden, wenn
dies auch nicht zu einer Gerichtsstandskonkurrenz
(bloss virtuellem Gerichtsstandskonflikt) führen würde,
was der Fall wäre, sofern die Gerichtsstandsordnung
des Heimatkantons auf den gleichen, aber gegebenenfalls
ausser diesem Kanton liegenden Gerichtsstand verwiese
wie die Gerichtsstandsordnung des Kantons, wo die
Klage erhoben worden ist. Verweist die Gerichtsstands-
ordnung des Heimatkantons auf einen ausserhalb des-
selben liegenden Gerichtsstand -
der regelmässig, d. h.
ausser im eben erwähnten Ausnahmefall, vom betreffenden
ausserkantonalen Gericht natürlich nicht anerkannt
werden wird -, so bleibt eben in Anwendung des Art. 8
ZivrVerhG nichts anderes übrig, als die Klage am
Heimatort selbst zu erheben. Somit kommt für die
hier zu entscheidende Frage nichts darauf an, wo Frau
Reimann ihren Wohnsitz hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. Juni
1929 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede be-
gründet erklärt.