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55_II_323

BGE 55 II 323

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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322 Obligationenrecht. No 66. ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes . war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE 54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge- schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er- achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag von 1000 Fr. zuzusprechen.

5. - Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet, die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut- achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren- verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika- tionen bestehe, dass es sich aber nur um « Spätkompli- kationen )} handeln könne, so dass die Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations- gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge- schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden, weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli- kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten Prozessrecht. N° 67. 323 zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen allenfalls trotz eines Vorbehaltes eines weiteren Anspruches verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher dem Kläger zuzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheis- sen, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die Klage im Betrage von 18,428 Fr. geschützt und dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren, vom Datum des Urteiles an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt wird. V. PROZESSRECHT PROCEDURE

67. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Dezember 1929

i. S. Reima.nn gegen Reimann. Geriohtsstand der Klage auf Anfeohtung der Ehe 1 i 0 h k e i teines Kinders: Kantonale Vorschriften sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr. die zivilreohtliohen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gültig (Erw. 3). Beistandsbestellung durch örtlich unzu- ständige Vormundschaftsbehörde ist für die Gerichte verbindlioh (Erw. 2). A. - Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden Klage· auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner a~

30. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren hatte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des :124 letzteren. Inzwischen hatte dit, Mllt.t"l' nach längerem Aufenthalt in Zürich in t'illt'1' ,,;\fll,tt)rnite t . dort eine Stelle für Hausdien~t angt't.I't,t,t'll. Am 5. Januar 1929 erhob auch der Stadtrat HIn Ziirich beim Bezirksgericht Baden gegen Frau Rt'ÜnHnll Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes lind dehnte sie wenige Tage später auf das Kind !tus. Am 22. Januar erstattete die Mutter eine einlässliche Klagebeantwortung. Kurz vorher hatte die VormundsclHtftsbehörde der Stadt Zürich den Amtsvormund Dr. Grob zum Beistand des Kindes er- nannt. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar erhob der Prozessvertreter der Amtsvormundschaft eine' Gerichtsstandseinrede unter Hinweis auf Art. 59 des Schlusstitels des ZGB, Art. 8 ZivrVerhG und Art. 9 des EG zum ZGB für den Kanton Zürich (und § 273 der zürcherischen Zivilprozessordnung), wonach Ein- sprachen des Ehemannes oder Dritter gegen die Ehe- lichkeit eines Kindes beim Friedensrichteramte des Wohnsitzes der Mutter einzuleiten sind, mit der Behaup- tung, Frau Reimann habe selbständigen Wohnsitz in . Zürich. Die Mutter schloss sich dieser Einrede an. B. - Während das Bezirksgericht Baden die Einrede guthiess, hat auf Beschwerde des Klägers Robert Reimann hin das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Juni 1929 die Einrede verworfen in Anwendung des § 46 des EG zum ZGB für den K{l.nton Aargau, wonach die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes am Wohnsitze des Ehemannes anzubringen ist. O. - Hiegegen haben sowohl Frau Reimann als der Beistand des Kindes Wilfried Reimann zivilrechtliche Beschwerde geführt, unter Erneuerung der Gerichts- standeseinrede. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. - Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher, der Berufung nicht unterliegender Entscheid in einer Zivilsache. Mit den Beschwerden wird geltend gemacht Prozessrecht. N° 67. 32.; eine Verletzung des Art. 8 des ZivrVerhG, wonach der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt..... der Gerichts- barkeit der Heimat (d. h. des Heimatkantons) unterliegt, also die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes, wofür nach Art. 87 Ziff. 3 OG in der ihm durch Art. 49 litt. b des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinar- rechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen Erweiterung nun die zivilrechtliche Beschwerde zu Gebote steht.

2. - Der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Reimann steht nicht entgegen, dass sie sich zunächst auf die vorliegende Klage vorbehaltlos eingelassen hat, da hier für eine Prorogation kein Raum wäre, wie sich aus Erw. 3 hienach ergibt. Sodann ist auch auf die für das Kind geführte Beschwerde einzutreten, obwohl sie von einem Beistande geführt wird, der nicht von der allein zuständigen Vormundschaftsbehörde am Wohnort des Vaters bestellt worden ist (Art. 25, 160, 274 Abs. 2, 396 ZGB) ; denn diese Beistandsbestellung ist für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben wird.

3. - Der angefochtene Entscheid setzt sich bewusst in Widerspruch zu BGE 42 II 8.309, wo der Vorschrift des Art. 59 (ursprünglich 61) des Schlusstitels des ZGB, dass das ZivrVerhG in Kraft bleibe, soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, die Aus- legung gegeben wurde, dass sie auch die dort aufgestellten Gerichtsstandsvorschriften umfasse (vorausgesetzt eben, dass sie nicht durch im ZGB aufgestellte ersetzt worden sind). Was im angefochtenen Entscheid hiegegen vor- gebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich bleibt er jede Begründung dafür schuldig, dass Art. 59 des 8chlusstitels des ZGB sich nur auf kantonales Privat- recht und nicht auf Prozessrecht beziehe. Zuzugeben wird freilich sein, dass durch Art. 8 ZivrVerhG seinerzeit 326 Prozessrecht. No 67. die Gerichtsbarkeit der Heimat vorgesehen wurde im Anschluss an die dort bestimmte Anwendbarkeit des heimatlichen Zivilrechtes. Allein hieraus folgt keines- , wegs zwingend, dass die Gerichtsstandsvorschrift den Bestand verschiedenen materiellen Heimatrechtes nicht überdauern konnte. Das nachträglich in der Beschwerde- beantwortung der Vorinstanz geäusserte Bedenken der Verfassungswidrigkeit einer solchen losgelöst von ver- schiedenem materiellem Recht aufgestellten bezw. auf- rechterhaltenen Gerichtsstandsvorschrift trifft ebenso- wenig zu wie gegenüber den im ZGB selbst aufgestellten Gerichtsstandsbestimmungen. Namentlich aber über- sieht die Vorinstanz ganz die Nachteile der gegenteiligen Ordnung (richtiger: des Mangels einer solchen). Die Vor- instanz gesteht nämlich dem Ehemann der Mutter des Kindes zu, dass er au c h in Zürich hätte klagen können, ohne zu bedenken, was für Folgen es haben müsste, wenn die verschiedenen Klageberechtigten - neben dem Ehemann der Mutter des Kindes die zuständige Behörde seines Heimatkantones oder statt seiner und eventuell neben jener Behörde die verschiedenen neben oder hinter dem Kind Erbberechtigten - derartige Statusklagen gleichzeitig an den konkurrierenden Gerichtsständen in verschiedenen Kantonen ausspielen, wo keine gemein- same obere Justizbehörde durch eine prozessleitende Massnahme eingreifen kann, um zu verhindern, dass beide Prozesse gleichzeitig du;chgeführt und möglicher- weise durch widersprechende Urteile erledigt werden, die ja zwar weitergezogen werden könnten, aber rechts- kräftig werden, wenn es nicht geschieht. Gleichwie die Natur der Statusklagen von Bundesrechts wegen der passiven Streitgenossenschaft aller am streitigen Status- verhältnis beteiligten (nicht klagend auftretenden) Personen ruft (BGE 51 II S. 9), so auch der Ausschliess- lichkeit eines Gerichtsstandes. Man mag es mit dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie bedauern, dass das ZGB nicht selbst für die Klage auf Anfechtung Prozessrecht. N° 67. 327 der Ehelichkeit den gleichen Gerichtsstand vorgeschrie- ben hat wie für die (öfter nebenher gehende) Klage auf Anfechtung oder Scheidung der Ehe. Allein deswegen rechtfertigt es sich nicht, die bundesrechtliche Ordnung, die mindestens verbürgt, dass für eine und dieselbe Klage nicht mehrere Gerichtsstände in verschiedenen Kantonen in Betracht kommen, aufzugeben, wo die interne kantonale Ordnung in Verbindung mit der Art und Weise der erfolgten Klageführung zufällig einmal jenen Gründen besser Rechnung trägt. Vielmehr muss die Geltung kantonaler Gerichtsstandsvorschriften für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes grundsätzlich auf die Bürger des betreffenden Kantons beschränkt bleiben, dürfen jene also auf Bürger anderer Kantone selbst dann nicht angewendet werden, wenn dies auch nicht zu einer Gerichtsstandskonkurrenz (bloss virtuellem Gerichtsstandskonflikt) führen würde, was der Fall wäre, sofern die Gerichtsstandsordnung des Heimatkantons auf den gleichen, aber gegebenenfalls ausser diesem Kanton liegenden Gerichtsstand verwiese wie die Gerichtsstandsordnung des Kantons, wo die Klage erhoben worden ist. Verweist die Gerichtsstands- ordnung des Heimatkantons auf einen ausserhalb des- selben liegenden Gerichtsstand - der regelmässig, d. h. ausser im eben erwähnten Ausnahmefall, vom betreffenden ausserkantonalen Gericht natürlich nicht anerkannt werden wird -, so bleibt eben in Anwendung des Art. 8 ZivrVerhG nichts anderes übrig, als die Klage am Heimatort selbst zu erheben. Somit kommt für die hier zu entscheidende Frage nichts darauf an, wo Frau Reimann ihren Wohnsitz hatte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. Juni 1929 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede be- gründet erklärt.