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55_II_323

BGE 55 II 323

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 66.

ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden

Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und

dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes

. war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den

Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese

letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der

Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen

schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine

solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE

54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge-

schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das

unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene

Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er-

achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände

für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag

von 1000 Fr. zuzusprechen.

5. -

Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn

im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung

nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis

auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet,

die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen

Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem

sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut-

achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren-

verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika-

tionen bestehe, dass es sich aber nur um « Spätkompli-

kationen)} handeln könne, so dass die Bestimmung des

Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung

ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich

anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations-

gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge-

schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt

eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht

nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden,

weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli-

kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten

Prozessrecht. N° 67.

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zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen

allenfalls trotz eines Vorbehaltes eines weiteren Anspruches

verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher

dem Kläger zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheis-

sen, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes

St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die Klage

im Betrage von 18,428 Fr. geschützt und dem Kläger

für die Dauer von zwei Jahren, vom Datum des Urteiles

an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt wird.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

67. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Dezember 1929

i. S. Reima.nn gegen Reimann.

Geriohtsstand der Klage auf Anfeohtung der

Ehe 1 i 0 h k e i teines Kinders: Kantonale Vorschriften

sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr.

die zivilreohtliohen Verhältnisse der Niedergelassenen und

Aufenthalter gültig (Erw. 3).

Beistandsbestellung durch örtlich unzu-

ständige Vormundschaftsbehörde ist für

die Gerichte verbindlioh (Erw. 2).

A. -

Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob

am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden

Klage· auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner a~

30. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die

Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren

hatte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter

und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des

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letzteren. Inzwischen hatte dit, Mllt.t"l'nach längerem

Aufenthalt in Zürich in t'illt'1',,;\fll,tt)rnite t . dort eine

Stelle für Hausdien~t angt't.I't,t,t'll. Am 5. Januar 1929

erhob auch der Stadtrat HIn Ziirich beim Bezirksgericht

Baden gegen Frau Rt'ÜnHnll Klage auf Anfechtung der

Ehelichkeit ihres Kindes lind dehnte sie wenige Tage

später auf das Kind !tus. Am 22. Januar erstattete die

Mutter eine einlässliche Klagebeantwortung. Kurz vorher

hatte die VormundsclHtftsbehörde der Stadt Zürich den

Amtsvormund Dr. Grob zum Beistand des Kindes er-

nannt. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar

erhob der Prozessvertreter der Amtsvormundschaft eine'

Gerichtsstandseinrede unter Hinweis auf Art. 59 des

Schlusstitels des ZGB, Art. 8 ZivrVerhG und Art. 9

des EG zum ZGB für den Kanton Zürich (und § 273

der zürcherischen Zivilprozessordnung), wonach Ein-

sprachen des Ehemannes oder Dritter gegen die Ehe-

lichkeit eines Kindes beim Friedensrichteramte des

Wohnsitzes der Mutter einzuleiten sind, mit der Behaup-

tung, Frau Reimann habe selbständigen Wohnsitz in

. Zürich. Die Mutter schloss sich dieser Einrede an.

B. -

Während das Bezirksgericht Baden die Einrede

guthiess, hat auf Beschwerde des Klägers Robert Reimann

hin das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Juni

1929 die Einrede verworfen in Anwendung des § 46

des EG zum ZGB für den K{l.nton Aargau, wonach die

Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes

am Wohnsitze des Ehemannes anzubringen ist.

O. -

Hiegegen haben sowohl Frau Reimann als

der Beistand des Kindes Wilfried Reimann zivilrechtliche

Beschwerde geführt, unter Erneuerung der Gerichts-

standeseinrede.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher,

der Berufung nicht unterliegender Entscheid in einer

Zivilsache. Mit den Beschwerden wird geltend gemacht

Prozessrecht. N° 67.

32.;

eine Verletzung des Art. 8 des ZivrVerhG, wonach

der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage

der ehelichen oder unehelichen Geburt..... der Gerichts-

barkeit der Heimat (d. h. des Heimatkantons) unterliegt,

also die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung

des eidgenössischen Rechtes, wofür nach Art. 87 Ziff. 3

OG in der ihm durch Art. 49 litt. b des Bundesgesetzes

über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinar-

rechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen Erweiterung

nun die zivilrechtliche Beschwerde zu Gebote steht.

2. -

Der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau

Reimann steht nicht entgegen, dass sie sich zunächst

auf die vorliegende Klage vorbehaltlos eingelassen

hat, da hier für eine Prorogation kein Raum wäre, wie

sich aus Erw. 3 hienach ergibt. Sodann ist auch auf

die für das Kind geführte Beschwerde einzutreten,

obwohl sie von einem Beistande geführt wird, der nicht

von der allein zuständigen Vormundschaftsbehörde am

Wohnort des Vaters bestellt worden ist (Art. 25, 160, 274

Abs. 2, 396 ZGB); denn diese Beistandsbestellung ist

für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den

vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben

wird.

3. -

Der angefochtene Entscheid setzt sich bewusst

in Widerspruch zu BGE 42 II 8.309, wo der Vorschrift

des Art. 59 (ursprünglich 61) des Schlusstitels des ZGB,

dass das ZivrVerhG in Kraft bleibe, soweit kantonal

verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, die Aus-

legung gegeben wurde, dass sie auch die dort aufgestellten

Gerichtsstandsvorschriften umfasse (vorausgesetzt eben,

dass sie nicht durch im ZGB aufgestellte ersetzt worden

sind). Was im angefochtenen Entscheid hiegegen vor-

gebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich

bleibt er jede Begründung dafür schuldig, dass Art. 59

des 8chlusstitels des ZGB sich nur auf kantonales Privat-

recht und nicht auf Prozessrecht beziehe. Zuzugeben

wird freilich sein, dass durch Art. 8 ZivrVerhG seinerzeit

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Prozessrecht. No 67.

die Gerichtsbarkeit der Heimat vorgesehen wurde im

Anschluss an die dort bestimmte Anwendbarkeit des

heimatlichen Zivilrechtes. Allein hieraus folgt keines-

, wegs zwingend, dass die Gerichtsstandsvorschrift den

Bestand verschiedenen materiellen Heimatrechtes nicht

überdauern konnte. Das nachträglich in der Beschwerde-

beantwortung der Vorinstanz geäusserte Bedenken der

Verfassungswidrigkeit einer solchen losgelöst von ver-

schiedenem materiellem Recht aufgestellten bezw. auf-

rechterhaltenen Gerichtsstandsvorschrift trifft ebenso-

wenig zu wie gegenüber den im ZGB selbst aufgestellten

Gerichtsstandsbestimmungen. Namentlich aber über-

sieht die Vorinstanz ganz die Nachteile der gegenteiligen

Ordnung (richtiger: des Mangels einer solchen). Die Vor-

instanz gesteht nämlich dem Ehemann der Mutter des

Kindes zu, dass er au c h in Zürich hätte klagen können,

ohne zu bedenken, was für Folgen es haben müsste,

wenn die verschiedenen Klageberechtigten -

neben dem

Ehemann der Mutter des Kindes die zuständige Behörde

seines Heimatkantones oder statt seiner und eventuell

neben jener Behörde die verschiedenen neben oder hinter

dem Kind Erbberechtigten -

derartige Statusklagen

gleichzeitig an den konkurrierenden Gerichtsständen

in verschiedenen Kantonen ausspielen, wo keine gemein-

same obere Justizbehörde durch eine prozessleitende

Massnahme eingreifen kann, um zu verhindern, dass

beide Prozesse gleichzeitig du;chgeführt und möglicher-

weise durch widersprechende Urteile erledigt werden,

die ja zwar weitergezogen werden könnten, aber rechts-

kräftig werden, wenn es nicht geschieht. Gleichwie die

Natur der Statusklagen von Bundesrechts wegen der

passiven Streitgenossenschaft aller am streitigen Status-

verhältnis

beteiligten (nicht klagend

auftretenden)

Personen ruft (BGE 51 II S. 9), so auch der Ausschliess-

lichkeit eines Gerichtsstandes. Man mag es mit dem

Kläger aus Gründen der Prozessökonomie bedauern,

dass das ZGB nicht selbst für die Klage auf Anfechtung

Prozessrecht. N° 67.

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der Ehelichkeit den gleichen Gerichtsstand vorgeschrie-

ben hat wie für die (öfter nebenher gehende) Klage auf

Anfechtung oder Scheidung der Ehe. Allein deswegen

rechtfertigt es sich nicht, die bundesrechtliche Ordnung,

die mindestens verbürgt, dass für eine und dieselbe

Klage nicht mehrere Gerichtsstände in verschiedenen

Kantonen in Betracht kommen, aufzugeben, wo die

interne kantonale Ordnung in Verbindung mit der Art

und Weise der erfolgten Klageführung zufällig einmal

jenen Gründen besser Rechnung trägt. Vielmehr muss

die Geltung kantonaler Gerichtsstandsvorschriften für

die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes

grundsätzlich auf die Bürger des betreffenden Kantons

beschränkt bleiben, dürfen jene also auf Bürger anderer

Kantone selbst dann nicht angewendet werden, wenn

dies auch nicht zu einer Gerichtsstandskonkurrenz

(bloss virtuellem Gerichtsstandskonflikt) führen würde,

was der Fall wäre, sofern die Gerichtsstandsordnung

des Heimatkantons auf den gleichen, aber gegebenenfalls

ausser diesem Kanton liegenden Gerichtsstand verwiese

wie die Gerichtsstandsordnung des Kantons, wo die

Klage erhoben worden ist. Verweist die Gerichtsstands-

ordnung des Heimatkantons auf einen ausserhalb des-

selben liegenden Gerichtsstand -

der regelmässig, d. h.

ausser im eben erwähnten Ausnahmefall, vom betreffenden

ausserkantonalen Gericht natürlich nicht anerkannt

werden wird -, so bleibt eben in Anwendung des Art. 8

ZivrVerhG nichts anderes übrig, als die Klage am

Heimatort selbst zu erheben. Somit kommt für die

hier zu entscheidende Frage nichts darauf an, wo Frau

Reimann ihren Wohnsitz hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil

des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. Juni

1929 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede be-

gründet erklärt.