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98 -Familienrecht. N° 16. die elterliche Gewalt der Rekurrentin mangels eines Entziehungsgrundes wiederherzustellen.
2. - Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin nach konstanter Praxis in einem Fall wie dem vorliegen- den nicht zuzusprechen (vgl. AS 41 S. 656). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1916 aufgehoben und die der Rekurrentin im Jahre 1913 entzogene elterliche Gewalt über das Kind Rosa wieder- hergestellt.
16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Ha.i 1916
i. S. Stettler, Kläger, gegen Fringeli, Beklagter. Art. 308 ZGB; Begriff der Klageanhebung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. A. - Auf Verlangen des Beis~andes des Klägers Frie- drich Sigmund Stettler wurde der Beklagte am 18. /19. Mai 1914 vom Gerichtspräsidenten -von Laufen zum Sühne- versuch über das Rechtsbegehren geladen, er sei als ausser- ehelicher Vater des von der- Klägerin am 5. November 1913 geborenen Klägers gehalten, an dessen Unterhalts- und Erziehungskosten einen monatlichen Unterhalts- beitrag von 30 Fr., bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes, zu bezahlen. Der Aussöhnungsvffsuch über diese Begehren, an welchem der Beistand des Klägers und der Beklagte teilnahmen, fand am 22. Mai 1914 statt und verlief erfolglos. Auf Begehren der Klägerin Lina Stettler und des durch seinen Beistand vertretenen Klägers Frie- drich Sigmund Stettler erliess der Gerichtspräsident von Laufen am 12. /28. Juni 1915 eine neue Vorladung an den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über die Rechts- Familienrecltt. N0 16. 99 begehren, es sei der Beklagte als ausserehelicher Vater des am 5. November 1913 geborenen Klägers zu erklären und ihm der Kläger mit Standesfolgen zuzusprechen; ausserdem sei der Beklagte zur Bezahlung von 200 Fr. gemäss Art. 317 ZGB und einer vom Gericht festzusetzen- den Genugtuungssumme an die Klägerin, sowie eines monatlichen Alimentationsbeitrages von 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu ver- urteilen. Nachdem der Aussöhnungsversuch über diese Begehren zwischen den Klägern und dem Beklagten am
30. Juni 1915 ebenfalls fruchtlos abgelaufen war, reichten die Kläger Lina Stettler und Friedrich Sigmund Stettler am 2. August 1915 beim Amtsgericht Laufen die vor- liegende Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie die in der Vorladung zum Sühneversuch vom 30. Juni 1915 en thaI tenen Rechtsbegehren erneuerten. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen und sich in der Er- gänzung seiner Klagebeantwortung darauf berufen, dass die Klage verwirkt sei. E. - Durch Urteil vom 5. Oktober 1915 hat das Amts- gericht Laufen den Beklagten zur Bezahlung eines Ali- mentationsbeitrages von monatlich 15 Fr. an den Kläger, bis zum vollendeten 18. Altersjahr, verurteilt und im übrigen (d. h. in Bezug auf das Begehren um Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen und um Ausrichtung einer Entschädigungs- und Genugtuungssumme an die Mutter) die Klage verworfen. Auf Appellation des Beklagten hin hat der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Februar 1916 die Klage abgewiesen und die Kläger zur Bezahlung von 350 Fr. Prozesskosten an den Be- klagten verurteilt, weil die « Anhebung der Klage)} ge- mäss Art. 308 ZGB, worunter nach §§ 13 und 58 Abs. 2 des Prozessdekretes vom 30. November 1911 einzig die Einreichung der Klageschrift beim Gerichtspräsidenten verstanden werden könne, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Klägers stattgefunden habe. C. - Mit der vorliegenden, rechtzeit und formrichtig
100 . Familienrecht. N0 16. eingereichten Berufung verlangen die Kläger, es sei unter gänzlicher Aufhebung des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern der Beklagte als ausserehelicher Vater des Klägers zu erklären und zu!' Bezahlung eines Beitrages von monatlich 15 Fr. an dessen Unterhalts- und Er- zieh:ungskosten, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, SOWIe der «sämtlichen Kosten gegenüber der Kläger- schaft » zu verurteilen. . D. - Der Beklagte hat beantragt, es sei auf die Be- rufung der Una Stettler nicht einzutreten und die Be- rufung des Klägers Friedrich Sigmund Stettler abzu- weisen, unter Kostenfolge für die Kläger. Das Bundesgericht zieht in ~rwägung:
1. -:- Was den Antrag des Beklagten anbelangt, es sei auf dIe Berufung der Klägerin Lina SteHler nicht ein- zutreten, so fällt in Betracht, dass Una Stettler vor erster Instanz mit ihren selbständigen Begehren auf Ver- urteilung des Beklagten zur Bezahlung einer Entschädi- g~~1g gemäss Art. 317 und einer Genugtuungssumme ge- ~ass Art. 3.18 ~GB abgewiesen worden ist. Da sie gegen dIeses UrteIl mcht appelliert hat, war sie eigentlich vor der Vorinstanz nicht mehr Partei. Dies nimmt auch die Vorinstanz in Erwägung 1 ihres Urteiles selber an. Trotz- dem hat der Appellationshof im Dispositiv seines Ent- scheides die sich aus dieser Sachlage ergebende Konse- quenz nicht gezogen, sondern, ohne einen Unterschied zwischen den verschiedenen Ansprüchen der Klägerin und d~s Klägers zu machen, erkannt: « Die Klage ist abge- WIesen », und beide Kläger zu den Kosten verurteilt. In ihrer Berufungserklärung hat nun die Klägerin keinen s~lbstän~igen Berufungsantrag mehr gestellt; sie verlangt eme Abanderung des angefochtenen Urteiles nur inso- weit, als es sich auf den Kostenspruch bezieht. Kosten- entscheidungen kantonaler Gerichte können aber nicht selbständig an das Bundesgericht weiter gezogen werden, Familienrecht. jSc 16. 101 da für die Verlegung der Prozesskosten nicht eidgenössi- sches Recht, sondern das kantonale Prozessrecht mass- gebend ist (vgl. z. B. AS 17 S. 312); die Berufung der Klägerin ist daher ohne weiteres abzuweisen.
2. - In Bezug auf die Berufung des Klägers ist zu, prüfen, ob die Klage gemäss Art. 308 ZGB vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes erhoben worden sei. Mit der Vorinstanz ist diese einj ährige Frist als eine Verwirkungs- und nicht als eine Verjährungsfrist aufzu- fassen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 308 ZGB, der ausdrücklich verlangt, dass die Klage « vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes an- zuheben» sei; ebenso ist im Randtitel zu Art. 308 nicht von Verjährung, sondern von «(Klagefrist » die Rede. Dass diese Frist keine Verjährungsfrist sein kann, geht aber auch daraus hervor, dass es an dem für den Lauf der Verjährung erforderlichen Anfangsdatum fehlen würde, indem die Klage auch vor der Geburt des Kindes ange- goben werden kann (vgl. GRAWEIN, Verjährung und gesetzliche Befristung S.79 f.).
3. - Zu Unrecht hat dagegen die Vorinstanz ange- nommen, dass die Frage, was unter dem Begriff der « Klageanhebung)} gemäss Art. 308 ZGB zu verstehen sei, sich nach kantonalem Prozessrecht beurteile. Für die Richtigkeit ihrer Auffassung verweist die Vorinstanz auf den in AS 40 III S. 431 ff. abgedruckten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts. In jenem Falle handelte es sich indessen darum, zu entscheiden, ob ein Gläubiger, dem vom Konkursamt gewisse Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG unter Ansetzung einer Frist zu deren gerichtlicher Geltend- machung abgetreten worden waren, diese Frist innege- halten habe oder nicht. Dabei hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zutreffend angenommen, dass kein durch eine eidgenössisch-rechtliche Befristung beschränk- tes Rechtsverhältnis vorliege und daher die Streitfrage ausschliesslich auf Grund des kantonalen Prozessrechtes
102 . Familienrecht. No 16. entschieden. In dem heute zu beurteilenden Falle liegt aber die Sache insofern anders, als es sich bei der Be- fristung der Vaterschaftsklage gemäss Art. 308 ZGB um eine bundesrechtliche Bestimmung handelt, die als 13edingung der rechtlichen Geltendmachung der Klage innert Frist die « Klageanhebung) nennt. In einem sol- chen Falle ist lediglich das Verfahren, in dem die Klage auszuspielen, und die Form, in der der Richter mit der Streitsache zu befassen ist, dem kantonalen Recht über- lassen. Der Begriff der Klageanhebung selbst muss da- gegen als ein bundesrechtlicher aufgefasst werden. Wie aus der Entstehungsgeschichte des Art. 308 ZGB hervor- geht, ist die Befristung der Vaterschaftsklage in den Be- ratungen sowohl der Kommissionen als der Räte Gegen- stand besonders eingehender Diskussionen gewesen und ~ als Konzession an diejenige Anschauung ins Gesetz auf- genommen worden, die sich, wenn auch nicht gegen die Zulassung der Vaterschaftsklage selbst, so doch gegen jede allzuweit gehende Erleichterung derselben richtete (vgI. MOHR, Vaterschaftsklage S. 77). Angesichts der Verschiedenheiten der einzelnen kantonalen Zivilprozess- ordnungen kann aber dieser bestimmte gesetzgeberische Wille nur dann überall gleichniässig zum Durchbruch gebracht werden, wenn der Begriff der Klageanhebung in einer für das ganze Gebiet der Schweiz einheitlichen Weise aufgesteUt wird. _
4. - Fragt es sich somit, welche Handlung des Klä- gers bundesrechtlich als Klageanhebung zu gelten habe, so ist auf die Praxis zu verweisen, die das Bundesgericht auf Grund des Art. 35 des früheren ZEG und der Art. 242 und 250 SchKG entwickelt hat (vgl. AS 5 S. 594, 25 II S. 8, und insbesondere 33 II S.455 f., 35 II S. 105 und 38 II S. 747). Nach einigem Schwanken ist der auch in diesen Gesetzen vorkommende Begriff der «Klageanhe- bung I) in dem Sinne ausgelegt worden, dass darunter nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verstehen Familienrecht. N° 16. 103 sei, der inden verschiedenen kantonalen Prozessordnungen ein verschiedener ist, sondern diejenige prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers, mit der er zum erstenmal in bestimmter Form für den von ihm er- hobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Da- bei hat das Bundesgericht angenommen, dass, wo das kantonale Prozessverfahren der gerichtlichen Klage vor- gängig eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibt, schon diese Anrufung als Anhebung der Klage aufzu- fassen sei. An dieser Praxis ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten. Wenn auch die Auffassung des Bundes- gerichts gestützt auf dasZEG undSchKGwesentlich durch die dort gesetzten kurzen Fristen bestimmt wurde, wäh- rend es sich hier um eine bedeutend längere Frist handelt, so empfiehlt es sich doch auch hier als Klageanhebung die erste prozesseinleitende Handlung des Klägers zu verstehen, weil allein auf diese Weise eine gleichmässige Anwendung des ZGB in den verschiedenen Kantonen erzielt und die dem neuen Rechte zu Grunde liegende Idee der Rechtseinheit verwirklicht werden kann. Dabei besteht allerdings die Möglichkeit, dass in allen denjenien Kantonen, wo, wie z. B. im Kanton Bern, die Sühne- verhandlung nicht in organischer Verbindung mit dem eigentlichen Proze~sverfahren steht, d. h. der Streit nicht innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Vermitt- lungsverfahrens zur Vermeidung der Verwirkung des Klagerechtes oder sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebracht werden muss, eine Vaterschaftsklägerin nach Anrufung des Friedensrichters vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes mit der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der gewöhnlichen zehnjährigen Verjährung des Art. 127 OR zuwarten kann. Abgesehen davon, dass solche Verschleppungen eines Prozesses in dtr Praxis nur selten vorkommen dürften, steht jedoch, wo die kanto- nalen Prozessordnungen nicht noch etwas anderes vor- sehen, dem Beklagten jedenfalls das Rechtsmittel der
104 Familienrecht. N° 16. Provokation zur Klage oder doch der Feststellungsklage zur Verfügung, um den Streit zum beschleunigten Aus- trag bringen zu lassen.
5. - Im vorliegenden Falle hat nun die als Klageanhe- bung aufzufassende Anrufung des Friedensrichters durch den Kläger Friedrich Sigmund Stettler schon im Mai 1914,
d. h. vor Ablauf eines Jahres seit dessen Geburt am
5. November 1913 stattgefunden. Da der Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass an Stelle des Aussöhnungs- versuches nach §56ff. des kantonalen Prozessdekretes vom
30. November 1911 das Verfahren vor Einwohner- gemeinderatspräsident hätte Platz greifen müssen (was nur dann der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin zur Zeit, als sie die Anzeige gemäss § 56 1. c. hätte machen sollen, einen ({ Wohnorb> im Kanton Bern gehabt hätte), und da im übrigen das kantonale Urteil keinerlei Ver- letzung kantonalen Prozessrechtes durch den Kläger konstatiert, ist daher die Klage als rechtzeitig eingeleitet zu betrachten. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und, da über die Begründetheit der Ansprüche des Klägers kein Urteil des Appellationshofes vorliegt und eine Prüfung des Bundesgerichtes auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist, die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Lina Stettler wird abgewiesen, die Berufung des Friedrich Sigmund Stettler gutgeheissen und in teilweiser Aufhebung des Urteils des Appellations- hofes des Kantons Bern vom 8. Februar 1916 die Sache im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen; der Entscheid über die kantonalen Kosten wird, soweit er den Kläger betrifft, dem Endurteil vorbehalten. 1 Sachenrecht. N° 17. Ill. SACHENRECHT DROITS REELS
17. Arret de la IIe Seetion civile du 6 avrU 19l6 dans la cause Societe anonyme des Bains chauds contre Karcel Perret. 105 Ti tre s fo nei e rs, art. 875 et suiv. ce. La souseription aces titres n'est soumise a aucune eondition de forme spe- ciale. Elle pellt avoir lieu avant la creation des titres. T i t res e m i sen s er i e. Impossibilite de creer deux rangs d'hypotheque pour la meme serie. A. - L'acte sous seing prive suivant a ete passe le 7 novembre 1913 entre la Societe des Bains chauds et Buanderie des Eaux-Vives et Marcel Perret, a Geneve : Ce dernier ({ s'engage a faire a la Societe ... un pret hypo- thecaire de 50 000 francs. Ce pret viendra en concours avec 30000 fr. faits par les regisseurs, MM. Rochat et Dimier soit un deuxieme rang pour un total de 80000 fr. sous f~rme d'obligation hypothecaire. Ce pret sera garanti par une inscription en deuxien:e rang, ven~nt de suite apres le premier rang consenh par la Crusse hypothecaire de Geneve ... La Societe ... confiera a M. Mar- cel Perret les fonctions d'administrateur general, sans procuration, dans son etablissement, des son ouverture au public, avec UD traitement an.l1uel de 3000 fra~cs.» Apres avoir demande, le 16 avnl 1914, .~es renselgne- ments au notaire Lasserre, charge par la Soclete de la cons- titution de l'hypotheque prevue dans la conve~t~on du 7 novembre 1913, Perret lui indique, le 1 er Jum, ses (Iconditions definitives l). II demande : « l'insertion dans l'acte constitutih de son pret hypothecaire. 11 exige son