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71_IV_65

BGE 71 IV 65

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

16. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni 1949

i. S. Birchler gegen Ebnöther. 65 Art. 28 ff. StGB. In einem der Strafverfolgung dienenden Zivilprozess ist erst die Klage, nicht schon das Sühnehegehren Strafantrag, es sei denn, dass schon dieses den Streit rechtshängig macht. Art. 28 88 OP. Lorsque Ja poursuite penale a lieu dans Ies formes du proces civil, c'est seulement la demande, non pas deja la requete en conciliation, qui constitue la plainte penale, a moins que cette requete ne cree elle-meme la litispendance. Art. 28 88. OP. Ove il procedimento penale ahbia luogo nella forma del processo civile, va considerata come querela la domanda giudiziale (petizione di causa), non gia la domanda di conciliazione, a meno ehe quest'ultima determini la litispendenza . .A. - Emilie Birchler hat seit 11. Mai 1943 von der Ehrverletzung Kenntnis, welche Pauline und Adeline Ebnöther ihr gegenüber begangen haben. Am 30. Juli 1943 verlangte sie die Abhaltung des Sühneversuchs, der am

28. August 1943 stattfand. Am 1. Oktober reichte sie die Strafklage ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat durch Urteil vom 24. Januar 1945 darauf nicht ein. Da nach dem schwyzerischen Prozessrecht das Verfahren mit der Einreichung des Rechtsbegehrens beim Vermittler nicht von selbst seinen Fortgang nimmt, sondern der Kläger immer noch frei ist, es durch Einreichung der Weisung samt Klageschrift - wofür sechzig Tage offen stehen - fortzuführen oder nicht, sieht das Kantonsgericht unter Verweisung auf BGE 69 IV 195 erst in der letzteren Vor- kehr den Strafantrag im Sinne des Art. 28 StGB, für den die dreimonatige Frist vor dem 1. Oktober abgelaufen war. 5 AS 71 IV - 1945

66 Strafgesetzbuch. No 16. B. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die erwähnte Rechtsprechung des Kassationshofes sei, auf Strafklagen, die im Wege des Zivilprozesses behan- delt werden, nicht anwendbar, denn im Zivilprozess müsse sich der Kläger immer wieder aktiv betätigen, wenn das Verfahren weiter gehen soll; dieses nehme; wenn einmal eingeleitet, nicht von selbst seinen Lauf. Im Zivilprozess sei der Sühneversuch mit dem übrigen Verfahren organisch verbunden, zumal wenn, wie im Kanton Schwyz, die Ein- reichung der Weisung mit der Klage innert bestimmter Frist seit Abhaltung des Sühneversuchs stattzufinden habe. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gemäss Urteil des Kassationshofes in BGE 69 IV 195 gilt ein Vermittlungsbegehren als Strafantrag im Sinne von Art. 28 StGB nur, wenn es die Strafverfolgung in Gang bringt, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Antrag- stellers bedarf. Wie der Kassationshof bereits im Urteil Möslin gegen Knöpfe! vom 29. September 1944, wo es sich um das Vermittlungsbegehren im st. gallischen Ehr- verletzungsprozess handelte, erklärt hat, ist dieses Erfor- dernis zugeschnitten auf den Strafprozess mit seinem Offizialbetrieb. Wenn die Strafverfolgung im Zivilprozess stattfindet, wo die Fortführung des Verfahrens weitgehend dem Kläger obliegt und die Unterlassung gewisser Prozess- handlungen die diesem Verfahren eigentümlichen Säumnis- folgen hat, entspricht ihm die Einreichung der Klage. Durch sie wird der Wille zur Strafverfolgung vorbehaltlos geäussert. Bis dahin bleibt diese nicht bloss aufgeschoben, sondern ungewiss, nicht anders als in dem im ersten Prä- judiz behandelten Falle aus dem Kanton Luzern. Erst mit dieser Vorkehr ist also der Wille zur Strafverfolgung endgültig geäussert, somit der Strafantrag gestellt. Der Sühneversuch ist lediglich vorbereitende Handlung, welche die Entschliessung noch frei lässt. Die Nichteinreichung der Klage bleibt ohne prozessuale Sanktion, während die Strafgesetzbuch; No 16. 67 Nichtvornahme weiterer Prozesshandlungen nach Ein- reichung der Klage die prozessualen Säumnisfolgen zeitigt. Das zeigt, wie sehr Sühneversuch und Klageeinreichung auf verschiedener Linie stehen. Richtig ist, dass die Recht- sprechung des Bundesgerichts in Zivil- und Betreibungs- sachen den Al:lssöhnungsversuch als.Klageanhebung gelten lässt .. Aber nicht im Sinne der Begründung der Rechts- hängigkeit, sondern nur mit Bedeutung für die Wahrung einer Klagefrist, ohne solche für die übrigen Wirkungen der Rechtshängigkeit, wie insbesondere Einlassungspflicht und Festlegung des Gerichtsstandes ; das ist also nicht im Sinne der Kundgabe des endgültigen Willens zur Verfol- gung des Ansprltchs. Das Bundesgericht sagt es deutlich, dass als (fristwahrende) Klageanhebung auch eine bloss vorbereitende Handlung genüge, mit welcher der Kläger zum erstenmal in bestimmter Form den Schutz des Richters anrufe (BGE 42 II 103). Für den Strafantrag bedarf es nach dessen ganzem Sinn und Zweck mehr als eine erst- malige, vorläufige Anrufung der Strafverfolgungsbehörde. Sie muss endgültig, unbedingt sein. Diesem Erfordernis lässt sich auch im Zivilprozess Rechnung tragen, sei es, dass der Gesetzgeber die Rechtshängigkeit mit der Ein- reichung des Begehrens um den Aussöhnungsversuch ver- bindet, sei es, dass er, wie beispielsweise § 203 der schwy- zerischen ZPO bei drohendem Ablauf der Frist, die Klage schon gleichzeitig mit dem Sühnebegehren einzureichen gestattet, sei es endlich, dass der Strafantragsteller den bloss vorbereitenden Aussöhnungsversuch so frühzeitig anbegehrt, dass die Klage noch in der dreimonatigen Frist des Art. 29 StGB eingereicht werden kann. Die gesetzliche Antragsfrist wird durch das dem Strafantrag obligatorisch vorausgehende Sühnebegehren auch in letzterem Falle nicht gekürzt. Nur ist der Antragsteller gehalten, den Antrag vor Ablauf der drei Monate vorzubereiten. Sollte sich dies mit dem Wesen der Antragsfrist nicht vertragen, so könnte es höchstens dazu führen, dass von Bund~srechts wegen die Einreichung der Privatklage auch ohne Wei-

68 Strafgesetzbuch. No 17. sungsschein, vor Abschluss des Sühneverfahrens, entgegen- genommen werden müsste, nicht könnte es umgekehrt be~ken, das Weisungsbegehren als Strafantrag zu behan- deln und so die bundesrechtliche Antragsfrist von drei Monaten um die zur Einreichung des Weisungsscheins samt Klageschrift gesetzte Frist zu verlängern, zumal alles dafür spricht, dass die Entscheidung, ob Strafverfolgung eintrete oder nicht, möglichst rasch falle. Wenn vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches dem lediglich vorbe- reitenden Aussöhnungsversuch in mehreren Kantonen die Wirkung des Strafantrages zukam, so lag· darin die Aner- kennung bedingter Antragstellung durch das kantonale Strafrecht. Das eidgenössische Strafrecht kennt eine solche nicht. Dass es damit ins kantonale Prozessrecht eingreüe (vgl. SJZ 40 357), ist eine verkehrte Betrachtung. Im Kanton Schwyz begründet das Vermittlungsbegehren nicht die Rechtshängigkeit der Klage. Nicht dieses ist also Strafantrag, sondern erst die Einreichung der Weisung mit der Klageschrüt. Im vorliegenden Falle erfolgte sie nach Ablauf der Antragsfrist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mal 1945

i. S. Honegger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirlch.

l. Die Strafmilderung nach Art. 66 StGB darf weniger weit oder weiter gehen als jene nach Art. 65. Sie darf sich in der Herab- setzung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rahmens erschöpfen.

2. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der Einweisung in eine Verwahrungsanstalt nach Art. 42 StGB nicht im Wege, wenn der Verurteilte nicht einer Heilbehandlung bedarf oder pflegebedürftig ist (Art. 14, 15 StGB).

1. L'attenuation libre de la peine selon l'art. 66 CP peut aller plus loin ou moins loin que l'attenuation de la peine selon l'art. 65. Elle peut se borner a la reduction de la peine dans les limites tracees par la loi pour l'infraction oonsideree. Strafgesetzbuch. No 17. 69

2. La. responsabilite restreinte du oondamne ne s'oppose pas a ce qu'il soit renvoye dans une maison d'internement en vertu de l'art. 42 CP, si toutefois il n'a pas besoin d'etre traite ou hospi- talise (art. 14, 15 CP).

1. L'attenuazione libera della pena in conformita dell'art. 66 CP puo, nel singolo caso, essere meno ampia di quella stabilita dall'a.rt. 65. La libera attenuazione puo limitarsi anche alla diminuzione della pena in senso stretto (nell'ambito della comminatoria di legge ).

2. La. scemata responsabilita del condannato non ne esclude il ricovero in uno stabilimento a' sensi dell'art. 42 CP, sempre ehe non si renda necessario l'internamento del delinquente in una casa di salute o di custodia (art. 14, 15 CP). Aus den Erwägungen :

1. - Begehung der Tat in verminderter Zurechnungs- fähigkeit verpflichtet den Richter, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. II StGB). Das bedeutet gemäss Art. 66 Abs. 1 StGB, dass er an die Strafart und das Straf- mass, die für die Tat angedroht sind, nicht gebunden ist. Die Beschwerdeführerin meint, in dieser über Art. 65 StGB hinausgehenden Ermächtigung zur Mildenmg der Strafe liege zugleich das Gebot, in diesen Fällen zum mindesten die in Art. 65 vorgesehene ordentliche Milderung eintreten zu lassen, also beispielsweise statt auf Zuchthaus ohne bestimmte Mindestdauer bloss auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Dem ist nicht so. Schon der Wortlaut des Art. 66, der eine solche mini- male Milderung nicht nennt, spricht dagegen. Allerdings wollte der Gesetzgeber den Richter in den nach Art. 66 zu ahndenden Fällen ermäChtigen, die Strafe mehr zu mil- dern, als es Art. 65 für die in Art. 64 geregelten Fälle zu- lässt. Anderseits erlaubt aber Art. 66 auch, in der Mil- derung weniger weit zu gehen, also innerhalb des auf die Tat angedrohten Strafrahmens zu bleiben. Da Art. 64 StGB es ins freie Ermessen des Richters stellt, beim Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Strafmilderungsgrund anzunehmen ( « der Richter kann die Strafe mildern ... ))), ist die zwingende Vorschrift des Art. 65 über das Mass der Milderung tragbar. Die