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69_IV_195

BGE 69 IV 195

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 45.

der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; hierüber

werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden

sein; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon

heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb,

weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer

erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge-

rechnet werden müsse; nach dem heutigen Stand der

Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr

bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden.

0. -

Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer-

de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt

werde; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze

Art. 41 und 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Ist der vermindert zurechnungsfähige· Täter gemäss

Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte

Strafvollzug ausgeschlossen, weil die Bedingung des Art.

41 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit

nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch

diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen

abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon

abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das

Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu-

standes bis auf weiteres nicht zugetraut werden kann.

Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem

Urteil zu Grunde zu legen -

worauf die Ausführungen

der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht

in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt

zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen

sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter

ohnehin gemäss Art. 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden

haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken

ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten

Strafvollzuges gegenstandslos,

de~ die Vollstreckung

wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die

Strafgesetzbuch. No 46.

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nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden

hätte. Dem 'l:äter entgeht so allerdings die Vergünstigung

der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit.

dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden

ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung

der Strafe nebensächlich und bildet dMUm keinen genü-.

genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17

Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB auf das allgemeine Institut des

bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen,

Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus,

dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang

zum Wohlverhalten auf den aus der .Anstalt Entlasse~

nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in

der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt

zu werden.

Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange-

fochtene Urteil zu schützen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde- wird· abgewiesen.

46. Urteil des Kassationshofes vom 22 •. Dezember 1943. i. S,

Kopp und Kflnzli gegen Fanger.

Ein Sllmebegehren ist nur dann Strafantrag, wenn nach fru.cht-

losefri SühneversU.Ch die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung.

des Antragstellers stattfindet. Das ist nach luzernisebem Recht;.

nicht der Fall (§ 8 des Gesetze8 vom 9. März 1938 über d&$

Strafverfahren iii Ehr- u.hd Kreftitstreitsachen).

Une req,u~te en conciliätion ne viiut plainte penale que si, aprf:is:

l'essai infru.ctueu.X de conciliation, la poursuite penale s'ex~

sa.ns nouvelle deciamtiön de la. part du plaignant. Tel n'est pas

1e cas en droit lucerliois (§ 8 de la. loi du 9 ma.rs 1938 sur la. proOO•

dure penale en :matiere d'atteintes a. l'honneur et au c:redit).

Una domanda. di conciliazione equivale ad una denu.ncia pen&Je

solo quando, fallito il tentativo di conciliazione, il procedilnento

penale ha corso senza nuova dichia.ra.zione del. den~a.nte;

Cosi non e secondo il diritto lu,cemese (§ 8 della. legge 9 marzo.

1938 su,lla. procedura penale in materia di offesa all'onore ed

al credito).

196

Strafgesetzbuch. No 46.

A. -

Das luzernische Gesetz über das Strafverfahren

in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938 erklärt

in §. 3 für die Verfolgung der Ehrverletzungen und Kredit-

schädigungen das Gesetz über das Strafrechtsverfahren

anwendbar, soweit ersteres nicht Ausnahmen vorsieht.

Eine solche enthalten die §§ 6-8: Wer das Verfahren

einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichter unter

Einreichung eines Rechtsbegehrens die Vorladung des

Beklagten zu verlangen. Für das Verfahren vor dem

Friedensrichter gelten die einschlägigen Bestimmungen

der Zivilprozessordnung. Kommt vor dem Friedensrichter

eine Einigung nicht zustande, so kann die Strafklage

binnen zwei Monaten vom Friedensrichtervorstand an

beim zuständigen Amtsstatthalter eingereicht werden.

Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Wei-

sungsschein.

Am 7. Juni 1942 stellten Margrit Kopp und Berta

Künzli gegen Frieda Fanger in Luzern das Begehren

um Abhaltung des Friedensrichtervorstandes wegen Ver-

leumdung, Beschimpfung und Kreditschädigung. Eine

Einigung kam nicht zustande, und den Gesuchstellerin-

nen wurde der Weisungsscheill ausgestellt. Sie reichten

ihn am 7. Juli 1942 beim Statthalteramt ein. Das Ver-

fahren führte zur Verurteilung der Beklagten durch das

Amtsgericht Luzern-Stadt. Auf Appellation hin stellte

jedoch das Obergericht des Kantons Luzern durch Er-

kenntnis vom 27 .. Oktober 1943 das Verfahren mangels

rechtzeitigen Strafantrages ein. Es stellte fest, dass die

Strafklägerinnen noch im März 1942 von den eingeklagten

Äusserungen Kenntnis erhalten hätten, so dass die drei-

monatige Frist zur Stellung des Strafantrages jedenfalls

Ende Juni 1942 abgelaufen sei. Sie sei nicht gewahrt

worden, denn dazu habe die Anrufung des Friedensrichters

nicht genügt, sondern hätte die Klage beim Amtsstatt-

halter eingereicht werden müssen. Aus dem Begriff des

Strafantrages folge, dass er bei jener Instanz gestellt

werden müsse, die zur Einleitung einer Strafuntersuchung

Strafgesetzbuch. N° 46.

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zuständig sei. Im Kanton Luzern seien das die Statt-

halterämter und der Staatsanwalt. Die Einreichung des

Rechtsbegehrens beim Friedensrichter begründe die Rechts-

hängigkeit nicht und sei nicht notwendige Prozessvor-

aussetzung, die Klage könne auch ohne Sühneversuch

wirksam beim Statthalteramt eingereicht werden, in

welchem Falle dem Kläger Frist gesetzt werden solle,

ihn nachzuholen; Nichtbeachtung dieser Frist ziehe aber

keine prozessualen Nachteile nach sich. Die Anrufung des

Friedensrichters bedeute also nicht den ersten notwen-

digen Schritt zur Einleitung des Strafverfahrens, sondern

sei dazu da, ein solches zu verhindern. Der Friedensrichter

habe zur Strafuntersuchung nichts beizutragen; er stelle

beim Scheitern des Einigungsversuchs lediglich d~n Wei-

sungsschein aus, und es bleibe dem Kläger anheimgestellt,

ob er die Klage einreichen wolle oder nicht.

B. -

Die Klägerinnen greifen diesen Entscheid mit

der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie führen aus, was zur

Wahrung der Antragsfrist erforderlich sei, bestimme

nicht der kantonale Gesetzgeber, sondern sei eine Fra~

der Auslegung des Art. 29 StGB. Das sei. ein Gebot ein-

heitlicher Anwendung des eidgenössischen Rechts. Die

Berücksichtigung des Aussöhnungsversuchs als Strafan-

trag dränge sich auf, denn der Strafantrag sei nichts

anderes als das förmliche Begehren des Antragsberech-

tigten, womit er seinem Willen Ausdruck gebe, der Täter

sei zu. bestrafen. Dieser Wille sei mit dem Rechtsbegehren

an den Friedensrichter klar ausgedrückt. Dass der Friedens-

richter nur auszusöhnen habe, lasse nichts dagegen

schliessen, denn das müsse auch der Amtsstatthalter noch

tun, der gemäss ausdrücklicher Vorschrift zu prüfen

habe, ob sich die Parteien nicht. doch noch vergleichen

können.

0. -

Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Strafgesetzbueh. No 46.

Der KaaBationskof zieht (n Erwägung :

Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist,

sagt das Strafgesetzbuch nicht; es überlässt dies dem

Verfahrensrecht, das ist für die·der kantonalen Gerichts-

barkeit unterstellten strafbaren Handlungen das kantonale

Prozessrecht (Art. 343 StGB; BGE 68 IV 100). Ob aber

eine diesen Vorschriften entsprechende Prozesshandlung

inhaltlich Strafantrag sei, ist eine Frage des Bundesrechts.

Dieses versteht unter dem Strafantrag die Willenserklä-

rung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden

solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem

massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tat-

sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere

Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen läsSt.

Daher ist ein Sühnebegehren dann Strafantrag, wenn der

Weisungsschein von Amtes wegen weitergeleitet wird,

wie z. B. im Kanton Schaffhausen (Art. 71 Abs. l EG z.

StGB}, jenes Begehren somit beim Scheitern des Aus-

söhnungsversuches notwendig zur Verfolgung des Be-

klagten führt. Wenn der Kläger dagegen, wie im Kanton

Luzern, durch Zurückbehaltung des Weisungsscheines die

Strafverfolgung verhindern kann, hat er diese solange

nicht anbegehrt, als er ihn nicht einreicht. Das Sühne-

begehren dann Strafantrag sein lassen, wenn der Weisungs-

schein vom Kläger abgegeben woi:den ist, hiesse die

dreimonatige Frist des Art. 29 StGB verlängern um die

Frist, welche das kantonale Prozessrecht dem Kläger zur

Einreichung des Weisungsscheines einräumt. Und sollte

ein Kanton eine solche Frist überhaupt nicht vorsehen,

so könnte der Verletzte wä,_hrend der vollen Verjährungs ...

frist die Strafverfolgung ungewiss lassen. Wohl anerkennt

das Bundesgericht im Gebiete des Zivilrechts die Anru-

fung des Friedensrichters ausnahmslos als Klageanhebung

im Sinne des Bundesrechts (BGE 42 II 103). Die beson-

deren Gründe, welche dem Gesetzgeber des Strafgesetz-

buches die kurze Befristung des Antragsrechts nahe

Strafgesetzbuch. No 47.

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legten, sprechen jedoch dagegen, jene Erstreckung der

Antragsfrist im Gebiete des Strafrechts zuzulassen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

4 7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November

1943 i. S. B. gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.

1. Art. 206 StGB. Gewerbsmässiges Anlocken zur Unzucht.

2 Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

.

• a) Diese Bestimmung setzt als Wirkung des bedingten Straf-

vollzugs eine innere und dauernde Besserung des Verur-

teilten voraus.

.

b) In der Frage des bedingten Strafvollzuges dar! der Richter

auch einem im Strafregister gelöschten Urteile Rechnung

3. We=~~ bedingt erlassene Strafe. dem_ kanto~en Recht

untersteht entscheidet dieses, ob bei Bewährung während der

Probezeit die Verurteilung als nicht erfolgt zu gelten hat.

1. Art. 206 OP. Racolage.

2. Art. 41 tih. 1 al. 2 OP.

.

a, l' 00 t'

a) Cette disposition presuppose que le sursIS

ex u 10n

de Ia peine aura. pour e:ffet un amendement profond et

durable du condamne.

.

.

.

,

b) Statuant sur Ie sursis,. le ~ug~ pi:ut auss1 temr compte d un

jugement raye du cas1er Jud1ciau;e.

.

3. Lorsque Ia peine prononcee avec sursIS r~l6;e du dr01t ca.ntonal,

c'est ce droit qui dooide si, passe le debn d epreuve, la condam-

na.tion est censee n'avoir pas ete encourue.

1. Art. 206 OP. Adescamento.

2. Art. 41, oifro 1, cp. 2 OP.

.

di ·

a.l

a) Questo disposto presuppone ehe la sospens1one con z10n e

della pena. avra come effetto un emendamento profondo

0 duraturo del condannato.

.

.

.

0

b) Sta.tuendo sulla sospensione condizionale, il gmd1ce ~

pme tener conto d'une condanna cancellata da.l casellar10

giudizia.le.

. .

l d'

d

dal

3. Qua.ndo Ia pena. pronuncia.ta con la. condu:10na ~ ipe!1 e

diritto cantonale, la questione se, trascorso il penodo di .prova.dal•

Ia conda.nna. sia considerata come non avvenuta, e decISa

diritto cantonale.

A. -

Lily B., welcher das Stattha.lteramt Luzern-Stadt

am 10. März 1941 eine wegen gewerbsmässiger Unzucht

ausgesprochene vierzehntägige Gefängnisstrafe unter 4,-uf-