Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Urk. 3/2 = Urk. 14/1) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit zwei Online-Zeitungsar- tikeln, die auf den Webseiten des G1._____ sowie der G2._____ erschienen wa- ren, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen C._____ (Beschwerdegegner 2; Verwaltungsratspräsident der G._____ AG und Verleger des G1._____ und der G2._____, vgl. Urk. 19 S. 2) D._____ (Beschwerdegegner 3; Chefredaktor der G2._____, vgl. Urk. 21 S. 1) E._____ (Beschwerdegegnerin 4; Chefredaktorin des G1._____, vgl. Urk. 23 S. 1) B._____ (Beschwerdegegner 1; Autor der Artikel) H._____ (Kommentarverfasser) I._____ (Kommentarverfasser) J._____ (Kommentarverfasser) F._____ (Kommentarverfasser) K._____ (Kommentarverfasser) L._____ (Kommentarverfasserin) M._____ (Kommentarverfasser) Unbekannt (Kommentarverfasser) wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte, u. a. auch wegen unlauteren Wettbewerbs (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, dass betreffend die Antragsdelikte (Ehrverletzungen) lediglich insoweit gültige Strafanträge vorlägen, als es um die verfahrensgegenständlichen Online-Zeitungs- artikel gehe. Betreffend die mutmasslich ehrverletzenden Kommentare von Lesern seien demgegenüber keine rechtsgültigen Strafanträge gestellt worden. Dies er- gebe sich aus dem Wortlaut der Strafanzeige vom 15. August 2023. In dieser seien lediglich die Zeitungsartikel als strafrechtlich relevante Sachverhalte dargestellt
- 5 - worden, nicht aber die später dazu verfassten Leserkommentare. Ebenso werde durch die Beschreibung, durch welche Handlungen sich Personen strafbar ge- macht hätten, deutlich, dass hier lediglich Handlungen der fraglichen Medienvertre- ter beanstandet würden, nicht aber Handlungen der Kommentatoren. Damit ein Strafantrag als gültig gestellt betrachtet werden könne, sei auf den Inhalt abzustel- len, aus dem sich konkret ergeben müsse, für welchen Sachverhalt die strafrecht- liche Verfolgung beantragt werde. Die Handlungen der Kommentatoren würden aber in Randnote 3 der Strafanzeige gerade nicht erwähnt, weshalb diesbezügliche Strafanträge als ungültig zu gelten hätten. Somit sei gegen die Kommentarverfas- ser kein Verfahren zu führen (Urk. 3/1 S. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Staatsan- waltschaft habe die Strafanzeige und deren Nachtrag nur selektiv zur Kenntnis ge- nommen. In Randziffer 3 der Strafanzeige werde in Kurzform dargelegt, welche beiden Zeitungsartikel dem Strafantrag zugrunde lägen und welche Strafbestim- mungen möglicherweise verletzt sein könnten. Die entsprechenden Ausführungen würden im Kontext des Unterkapitels "a) Allgemeines" des Kapitels "I. Formelles" gemacht. Hierbei lasse die Staatsanwaltschaft aussen vor, dass die Anzeige eben- falls ein gesamtes Unterkapitel mit dem Titel "f) Kommentare" (im Kapitel "II. Mate- rielles") enthalte, in dem ausführlich auf gewisse unter den Artikeln verfasste Kom- mentare eingegangen werde und dazu ausdrücklich festgehalten werde, dass diese Kommentare mutmasslich ehrverletzend seien und entsprechend auf ihre Strafbarkeit zu untersuchen seien. Zudem werde im Rechtsbegehren der Strafan- zeige ausdrücklich beantragt, gegen "die Beschuldigten und Unbekannt" eine Straf- untersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und sämtlicher weite- rer in Frage kommender Delikte zu eröffnen. Der staatsanwaltschaftlichen Argu- mentation stehe sodann entgegen, dass auf der Grundlage derselben Strafanzeige und desselben Strafantrags die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Untersuchung gegen die von ihr ermittelten Kommentarverfasser eingeleitet habe, welche zwi- schenzeitlich für zwei Betroffene in einer Verurteilung wegen übler Nachrede und unlauteren Wettbewerbs resultiert habe (Urk. 2 S. 4 f.).
- 6 -
E. 1.3 Sowohl bei den Ehrverletzungsdelikten des StGB als auch bei den UWG-De- likten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173 ff. StGB; Art. 23 UWG). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einem Strafantrag, ist deshalb die Nichtan- handnahme bzw. nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung die Einstel- lung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 108 zu Art. 30 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständi- gen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so er- klärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; Urteile BGer 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.3 und 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2, je m.H.; BGE 69 IV 195, 198; BGE 122 IV 207 E. 3a; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Unabdingbar ist somit die Erklärung des Willens, dass die Strafverfolgung stattfinden solle. Eine Strafanzeige (als blosse Wissens- erklärung) genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Dies ist in der Regel der Fall, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzei- genden um einen Rechtsunkundigen handelt (RIEDO, in BSK StGB, a. a. O., N 47 ff. zu Art. 30 StGB, m. w. H.). Ein Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung (etwa "Anzeige") schadet nicht. Vorausgesetzt ist hingegen eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung ver- langt wird (RIEDO, in: BSK StGB, a. a. O., N 53 f. zu Art. 30 StGB, m. w. H.). Gemäss Art. 32 StGB (Unteilbarkeit) sind alle Beteiligten zu verfolgen, wenn eine antrags- berechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Unter den Begriff der Beteiligten sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen zu subsumieren. Dem- gegenüber sind Nebentäter, die unabhängig voneinander agieren (keine Beteili- gung des Einen am Delikt des Anderen), nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB zu qualifizieren (RIEDO, in: BSK StGB, a. a. O., N 16 f. zu Art. 32 StGB,
m. w. H.).
- 7 -
E. 1.4 Die Strafanzeige vom 15. August 2023 (Urk. 3/2) umfasst umfangreiche 64 Seiten. Zutreffend ist, dass im Rechtsbegehren auf Seite 3 der Strafanzeige nicht nur die Beschwerdegegner 1–4, sondern auch die weiteren Beschuldigten (Beschuldigte 5–11) sowie Unbekannt – und damit die Kommentarverfasser – er- wähnt werden und auch bezüglich dieser eine Strafuntersuchung sowie eine Be- strafung wegen übler Nachrede und sämtlicher weiterer in Frage kommender De- likte verlangt wird. Die nachfolgenden Erwägungen in der Strafanzeige stehen je- doch im Widerspruch hierzu. So wird unter dem Kapitel "I. Formelles, a) Allgemei- nes", im Abschnitt über Strafanträge (Urk. 3/2 S. 4 Rz 3 f.), Folgendes ausgeführt: "Strafantrag stellen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB, wer durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist. Die vorliegende Strafanzeige betrifft die Online-Zeitungsartikel vom tt. und tt.mm.2023 (veröffentlicht in der G2._____ (nachfolgend G2._____) und dem G1._____ auf deren jeweiligen Webseiten www.G1._____.ch; www.G2'._____.ch, (inklusive auf den jeweiligen Apps) Texte mit den Titeln "…", "…", welche die Ehre des Geschädigten im Sinne der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 1 StGB verletzen. Diese Verletzung wurde durch das Zurverfügung-stellen ei- ner Plattform für Kommentare sowie das Aufschalten der erklärtermassen vorab geprüften Kommentare (dazu untenstehend) und das entgegen der richterlichen Anordnung aufgeschaltet lassen weiter und mehrfach verletzt. Auch wurde durch das Verfassen und Publizieren dieser Artikel und durch das Aufschalten dazu ver- fasster Kommentare unlauter gehandelt, dies indem die Artikel und Kommentare den Geschädigten durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 9 UWG herabsetzen. Die dreimonatige Antragsfrist von Art. 31 StGB bei Antragsdelikten ist mit der heutigen Eingabe ge- wahrt." Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, beanstandet der Beschwerdefüh- rer mit dieser Umschreibung lediglich die Handlungen der Medienvertreter (Verfas- sen und Publizieren der ehrverletzenden Zeitungsartikel, Zurverfügungstellen einer Plattform für Kommentare, Aufschalten der Kommentare sowie Aufgeschaltet-Las- sen entgegen der richterlichen Anordnung), nicht jedoch jene der Kommentatoren. Insbesondere beschreibt der Beschwerdeführer nicht, dass sich die Kommentato-
- 8 - ren durch das Verfassen ihrer Kommentare selbst strafbar gemacht hätten und dass er auch diesbezüglich eine Strafverfolgung wünsche und Strafantrag stelle. Entgegen seiner Auffassung geht solches auch nicht aus den weiteren Erwägun- gen in der Strafanzeige hervor. Zwar trifft es zu, dass die Strafanzeige weitere Ka- pitel, so auch das Unterkapitel mit dem Titel "f) Kommentare" (im Kapitel "II. Mate- rielles") enthält (Urk. 3/2 S. 55 ff.). Auch im Unterkapitel "A. Tatsächliches" werden Ausführungen zu den Kommentaren gemacht sowie Screenshots derselben aufge- führt (Urk. 3/2 S. 11–50). Der Beschwerdeführer moniert dabei zwar, dass die Kom- mentare seine Ehre verletzen würden, indes macht er auch hier nicht geltend, dass er die Strafverfolgung und Bestrafung der Kommentarverfasser beantrage. Viel- mehr bemängelt er, dass die Artikel und die Kommentare durch die Medienvertreter auf den entsprechenden Webseiten aufgeschaltet und in den entsprechenden Apps immer noch abrufbar seien (Urk. 3/2 S. 11 ff., S. 34 f., S. 48 ff.). Auf Seite 50, Rz 44 f. wird zu den Kommentaren schliesslich folgendes ausgeführt: "Diese von den Beschuldigten 1–4 veröffentlichten Kommentare erfolgen somit mit Vorsatz, da jeder Kommentar gemäss den Beschuldigten 1–4 geprüft und ihren Richtlinien entspricht bzw. zu entsprechen hat. Umso störender ist auch die ganze Berichterstattung mit den Kommentarfunktionen, wenn man bedenkt, dass die Be- schuldigten 1–4 wahrheitswidrig ausführen, die Kommentarfunktion wäre abge- stellt, obwohl diese Kommentare noch heute auf der G1._____-App und G2'._____- App zu lesen sind". Auch hier wird nur das mutmasslich strafbare Verhalten der Beschwerdegegner 1– 4, nicht aber ein solches der Kommentatoren angeprangert. Weiter ist auch im Un- terkapitel "f) Kommentare" kein Hinweis darauf enthalten, dass der Beschwerde- führer die Bestrafung der Kommentarverfasser verlangt. Vielmehr kritisiert er, dass die Medienschaffenden entgegen ihrer internen Leitlinie, gemäss welcher keine Beiträge publiziert würden, die sich im Ton vergreifen würden, ehrverletzende Kom- mentare freigeschaltet hätten, anstatt diese abzulehnen (Urk. 3/2 S. 55 ff.).
E. 1.5 Dem Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist (vgl. Urk. 2 S. 1) und im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige zudem anwaltlich vertreten war, wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, unmissverständlich (und prägnant) seinen be-
- 9 - dingungslosen Willen zur Strafverfolgung und Bestrafung auch der Kommentarver- fasser zum Ausdruck zu bringen und dabei konkret auszuführen, welche Kommen- tare seiner Ansicht nach strafrechtlich relevant seien und inwiefern hierdurch seiner Ansicht nach unlauterer Wettbewerb vorliege. Dies hat er in seiner Strafanzeige nach dem Erwogenen unterlassen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Kommentarverfasser richtigerweise von fehlenden Strafanträgen (und damit vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung) ausgegangen ist. Daran vermag auch der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) nichts zu ändern, zumal die Kommentarverfasser durch das Verfassen ihrer Kommentare jeweils ei- genständig und unabhängig voneinander und von den Beschwerdegegnern 1–4 sowie ohne bewusstes und koordiniertes Zusammenwirken agierten und damit we- der als Mittäter, Gehilfen noch Anstifter, sondern als Nebentäter zu betrachten sind (vgl. Urteil BGer 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.2). Auch ändert eine (erstinstanzliche) Verurteilung zweier Kommentarverfasser im Kanton Basel-Stadt nichts an diesem Umstand. Weder die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl noch das Obergericht des Kantons Zürich sind an die Erwägungen in den entsprechenden Strafbefehlen, die im Kanton Basel-Stadt ergangen sind (Urk. 3/3 und Urk. 3/4), ge- bunden, zumal diese Strafbefehle anscheinend mangels Einsprache auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt wurden. Nachfolgend ist somit – in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft – lediglich eine Strafbarkeit der Medienver- treter und damit der Beschwerdegegner 1–4 zu überprüfen.
E. 1.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen Leser- kommentare in materieller Hinsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin keine strafrechtlich relevanten Ehrverletzungen darstellen würden, zumal sie insbeson- dere die (nicht strafrechtlich geschützte) berufliche Ehre des Beschwerdeführers betreffen und nicht seinen Ruf als ehrbaren Menschen (siehe zu den Vorausset- zungen bei Ehrverletzungsdelikten nachfolgend Erw. 4.4). Der Beschwerdeführer muss sich als Verteidiger in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren ein ge- wisses Mass an Kritik – mag sie auch sehr harsch oder unbegründet sein – gefallen lassen.
- 10 -
2. Strafbarkeit des Autors allein
E. 2 Der Strafanzeige (Urk. 3/2) (und dem Nachtrag zur Strafanzeige, Urk. 14/3/1–
2) liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fungierte in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren als amtlicher Verteidiger der in jenem Verfahren beschuldigten Person (ehemalige Kassiererin der N._____). Nach der Hauptverhandlung vom 2. August 2023 erschienen auf den Webseiten des G1._____ sowie der G2._____ Online-Zeitungsartikel über das Strafverfahren mit den Titeln "…" und "…", die aus Sicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Person ehrverletzend und unnötig herabsetzend gewesen seien. Daraufhin
- 3 - schrieben diverse Personen in der Kommentarfunktion unter den Zeitungsartikeln ihre jeweiligen (negativen und gemäss Beschwerdeführer ebenfalls ehrverletzen- den) Online-Leserkommentare (Urk. 3/2 S. 4 ff.; Urk. 14/2/4–5; Urk. 14/2/8–9). Der Beschwerdeführer forderte, dass gegen die beteiligten Personen eine Strafunter- suchung wegen übler Nachrede und unlauteren Wettbewerbs sowie sämtlicher wei- terer in Frage kommender Delikte geführt werde. Zudem sei gegen die Beschwer- degegner 1–4 eine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen zu eröffnen, zumal diese entgegen einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2023, in welchem ihnen eine Bestrafung (Busse bis zu Fr. 10'000.– ) nach Art. 292 StGB angedroht worden sei, für den Fall, dass sie die Kommentar- funktionen zu den gegenständlichen Artikeln nicht umgehend löschen würden, die Kommentarfunktionen nicht gelöscht hätten (Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 14/3/1–2).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, dass, soweit die Beschwerdegegner 2–4 betreffend Ehrverletzungs- und UWG-Delikte angezeigt worden seien, kein Raum für eine entsprechende Bestrafung bestehe, da gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB der Autor allein strafbar sei, wenn eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen werde. Hinsichtlich des Zei- tungsartikels sei somit einzig die Strafbarkeit des Autors, mithin des Beschwerde- gegners 1, zu prüfen. Eine Strafbarkeit der Kommentarautoren entfalle mangels eines gültigen Strafantrags. Dementsprechend liege auch kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 2 StGB vor (Verantwortlichkeit Redaktor, falls Autor nicht ermittelbar sei oder nicht vor Gericht gestellt werden könne). Eine Bestrafung der Beschwer- degegner 2–4 sei auch nicht in Anwendung von Art. 322bis StGB möglich (Urk. 3/1 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass in Anbetracht der öffentlich zugänglichen "Kommentarregeln" der G._____ AG, ge- mäss welchen jeweils Kommentare zuerst geprüft würden, bevor sie veröffentlicht würden, die Beschwerdegegner 1–4 sich durch die technische Freigabe der ent- sprechenden Kommentare der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB schuldig gemacht haben könnten, soweit eine Mittäterschaft ausgeschlossen werde (Urk. 2 S. 6). Es sei zu prüfen, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1–4 an der potentiel- len Delinquenz der Kommentarverfasser beteiligt hätten, indem sie die Plattform und die Möglichkeit zur Weiterverbreitung dafür geschaffen und selbst dann auf- recht erhalten hätten, als ihnen dies gerichtlich untersagt worden sei (Urk. 2 S. 9). Art. 28 StGB stelle keine Blankettnorm zum Schutz jeglichen Verhaltens der Me- dien dar. Die betriebsinternen organisatorischen Vorkehrungen, welche namentlich die Publikation rechtswidriger Inhalte verhindern sollen, seien offensichtlich unge- nügend ausgefallen. Art. 28 Abs. 2 StGB enthalte ausdrücklich einen Verweis auf die Strafbarkeit des verantwortlichen Redaktors (Art. 322bis StGB). Wenn auch das "pressemässige" Mitwirken als solches nicht generell als strafbar eingestuft werde, sei zu beachten, dass jemand, der ausserhalb seiner Funktion in der Produktions-
- 11 - und Verbreitungskette handle, als Mitverursacher, Anstifter oder Komplize eines Pressedelikts verurteilt werden könne (Urk. 27 S. 3 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegner 2–4 führen in ihren Stellungnahmen aus, dass B._____ (Beschwerdegegner 1) der Autor der beiden Online-Artikel im G1._____ und in der G2._____ vom tt. und tt.mm.2023 sei, weshalb eine Strafbarkeit Dritter ausser Betracht falle. Verfasser von Online-Kommentaren seien ebenfalls als Au- toren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Andere für die Veröffentli- chung verantwortliche Personen könnten gemäss Art. 28 Abs. 2 StGB strafrechtlich nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn der Autor nicht ermittelt oder nicht in der Schweiz vor Gericht gestellt werden könne. In diesem Falle komme die Kas- kadenhaftung von Art. 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Fehle ein verantwortlicher Redaktor (wie bei Leserkommentaren), sei eine strafrechtliche Haftung nach Art. 322bis StGB für jene Person möglich, die für die Veröffentlichung verantwortlich sei. Eine Strafbarkeit für die (Aufschaltung) der Leserkommentare könne sich vor diesem Hintergrund einzig aufgrund von Art. 322bis StGB ergeben. Eine solche komme aber nicht in Betracht. Sämtliche Kommentare würden seit Jahren vor der Freigabe durch erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommentarfrei- schalt-Teams geprüft. Der Vorwurf, es sei "eine Plattform" für ehrverletzende Kom- mentare geschaffen worden, entbehre jeglicher Grundlage. Das Monitoring der Le- serkommentare sei vorliegend in Betrieb gewesen, weshalb die Vorwürfe des Be- schwerdeführers unbegründet seien (Urk. 19 S. 3–6; Urk. 21 S. 2–6; Urk. 23 S. 2– 6). Der Beschwerdegegner 2 (Verwaltungsratspräsident der G._____ AG) bringt weiter vor, dass gemäss der überwiegenden Lehre bei sehr hochgestellten Perso- nen, wie dem Verwaltungsratspräsidenten eines Medienkonzerns, eine Interventi- onsmöglichkeit bezüglich eines einzelnen Medienbeitrages verneint würde, wes- halb der Straftatbestand von Art. 322bis StGB in solchen Fällen nicht zu greifen ver- möge. Dieser Grundsatz müsse umso mehr gelten, wenn sich die Frage der Veröf- fentlichung nicht auf einen Artikel eines Verlages, sondern auf nachfolgende Leser- kommentare durch Dritte beziehe. Auch faktisch sei er in die Freischaltung kon- kreter Leserkommentare in keiner Weise involviert (Urk. 19 S. 6). Der Beschwerde- gegner 3 (Chefredaktor der G2._____) und die Beschwerdegegnerin 4 (Chefredak- torin des G1._____) führen aus, dass für eine subsidiäre Haftung eines Redaktors
- 12 - im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StGB vorausgesetzt werde, dass der betroffene Re- daktor eine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung des zur Frage stehenden Beitra- ges hätte vornehmen können oder müssen. Mit Bezug auf die Leserkommentare finde jedoch keine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung – und schon gar nicht durch die Chefredaktoren – statt. Für das Freischalten oder Veröffentlichen von Kommentaren seien die Chefredaktoren nie zuständig und erst recht nicht verant- wortlich gewesen. Sie seien somit nicht "verantwortliche Redaktoren" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StGB, weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 322bis StGB nicht möglich sei (Urk. 21 S. 6; Urk. 23 S. 6).
E. 2.4 Art. 28 Abs. 1 und 2 StGB lauten wie folgt: 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium be- gangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbe- halt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Autor ist, wer eine Medienäusserung in Gedanken entwirft und ihr (durch eigenhän- dige Niederschrift oder Diktat) die zur Publikation bestimmte äussere Form gibt. Im Online-Bereich gilt als Autor, wer die ins World Wide Web gestellten Websites kre- iert oder in einem von anderen betriebenen Diskussionsforum einen – oft unter ei- nem Pseudonym verfassten – Beitrag kreiert (ZELLER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N 74 zu Art. 28 StGB, m. w. H.). Wie die Beschwerdegegner 2–4 zutreffend ausführen, ist somit nicht nur der Be- schwerdegegner 1 (Verfasser der beiden Online-Zeitungsartikel) als Autor im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, sondern auch die Verfasser der Leser- kommentare (Autoren der entsprechenden Kommentare). Art. 322bis StGB hat folgenden Wortlaut: 1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentli- chung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht
- 13 - verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Artikel 28 Absatz 1 anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft. 3 Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die straf- bare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt. Die Bestimmungen des Medienstrafrechts von Art. 28 StGB gehen als leges spe- ciales den allgemeinen Regelungen über die Teilnahmeformen des StGB vor. Alle Personen, die zwar an einer Veröffentlichung medienmässig mitgewirkt haben, aber nicht in den engen Kreis von Tatbeteiligten nach Art. 28 StGB (bzw. Art. 322bis StGB) fallen, bleiben mit anderen Worten grundsätzlich straflos und werden nicht nach dem allgemeinen Strafrecht als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe bestraft (ZEL- LER, in: BSK StGB, a.a.O., N 39 zu Art. 28 StGB; BGE 128 IV 53 E. 5e; SEL- MAN/SIMMLER, "Shitstorm" - strafrechtliche Dimensionen eines neuen Phänomens, ZStR, Band 136, 2018, S. 262).
E. 2.5 Autor der beiden Online-Zeitungsartikel ist – unbestrittenermassen (vgl. Urk. 16) – der Beschwerdegegner 1. Hinsichtlich dieser beiden Artikel ist somit der Autor bekannt und eine Kaskadenhaftung nach Art. 28 Abs. 2 StGB fällt ausser Be- tracht. Sofern die Artikel einen strafrechtlich relevanten Inhalt (Ehrverletzungen bzw. UWG-Verstösse) aufweisen (siehe dazu nachfolgend, Erw. 3 f.), ist hierfür, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB einzig und allein der Beschwerdegegner 1 strafbar. Bezüglich der Kommentare ist zu unterscheiden zwischen solchen mit bekannten Autoren und solchen mit unbe- kannten. Bei Ersteren ist eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2–4 bereits des- halb nicht möglich, weil die Kommentarverfasser bekannt sind und diese deshalb gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB allein für ihre Äusserungen strafbar wären (– wür- den diesbezüglich gültige Strafanträge vorliegen, was jedoch – wie bereits erwogen
– nicht der Fall ist). Hinsichtlich der unbekannten Autoren käme zwar grundsätzlich die Kaskadenhaftung nach Art. 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung und es käme eine Strafbarkeit des verantwortlichen Redaktors bzw. der für die Veröffentlichung zu- ständigen Person nach Art. 322bis StGB in Frage. Da die durch die Kommentatoren mutmasslich begangenen Delikte (Ehrverletzungen und UWG-Delikte) jedoch An-
- 14 - tragsdelikte sind und diesbezüglich keine gültigen Strafanträge vorliegen (vgl. wei- ter oben Erw. 1.3 ff.), können gestützt auf Art. 322bis Abs. 3 StGB auch die (mut- masslich) strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner 2–4 nicht verfolgt wer- den. Somit ist geklärt, dass die Beschwerdegegner 2–4 hinsichtlich der Leserkom- mentare sowie der Online-Zeitungsartikel nicht zum Täterkreis des Medienstraf- rechts gehören. Damit ist auch eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2–4 im Sinne der allgemeinen Teilnahmeformen des StGB (als Mittäter oder als Gehilfen) ausgeschlossen. Die dazugehörigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu ei- ner möglichen Mittäter- bzw. Gehilfenschaft sind unbehelflich. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2–4 wegen Ehr- verletzungs- und UWG-Delikten zurecht verneint. Nachfolgend bleibt somit einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 durch das Verfassen der beiden On- line-Zeitungsartikel einer Ehrverletzung sowie einer Widerhandlung gegen das UWG strafbar gemacht hat.
3. Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Widerhandlung gegen das UWG
E. 3 Bezüglich des Kommentarverfassers H._____ verfügte die Staatsanwalt- schaft in einem separaten Verfahren die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies die III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 ab (Geschäfts-Nr. UE240182-O). Gegen den Kommentarverfasser K._____ erging am
22. Oktober 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, mit dem dieser der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs schuldig ge- sprochen wurde (Urk. 3/3).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass, soweit dem Beschwerdegegner 1 eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen werde, dieses Gesetz schon deswe- gen nicht zu greifen vermöge, weil weder ein Verhältnis zwischen Mitbewerbern (Beschwerdegegner 1 als Journalist und eine Privatperson, die Gegenstand eines Berichtes ist) noch ein solches zwischen Anbieter und Abnehmer vorliege (Art. 2 UWG). Gegenstand des Lauterkeitsrechts seien wettbewerbsfunktionale Fragestel- lungen, wobei zweifelsfrei feststehe, dass die Akteure vorliegend in keinem Wett- bewerbsverhältnis stünden (Urk. 3/1 S. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gerade auch unabhängig vom Vorliegen eines Wettbe- werbsverhältnisses oder eines Verhältnisses zwischen Anbietern und Abnehmern greife. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bezwecke den Schutz des Wettbewerbs und damit der Marktteilnehmer vor unlauterer Herabsetzung bzw. Anschwärzung. Der in Art. 3
- 15 - Abs. 1 lit. a UWG enthaltene Tatbestand der Herabsetzung sei als Äusserungsde- likt ausgestaltet, das alternativ die Unrichtigkeit, den irreführenden Charakter oder die Eignung zur unnötigen Verletzung durch herabsetzende Äusserungen voraus- setze. In geschäftsmoralischer Hinsicht schütze Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die Ge- schäftsehre und das Ansehen der Gewerbetreibenden vor Verletzungen durch wettbewerblich relevante Äusserungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sei nicht jede Äusserung, die sich negativ auf einen Betroffenen auswirke, herabsetzend, vielmehr sei eine gewisse Schwere erforderlich. Diese gewisse Schwere beschreibe das Bundesgericht als "ein eigentliches Anschwärzen, Ver- ächtlich- und Heruntermachen". Es sei vorliegend vollkommen irrelevant, ob zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern ein Verhältnis zwi- schen Mitbewerbern oder ein Verhältnis zwischen Anbieter und Abnehmern vorge- legen habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die inkriminierten Äusserungen eine un- nötig herabsetzende Äusserung darstellten. Dies sei zweifelsfrei der Fall (Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 3.3 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist auf alle Wettbewerbs- handlungen anwendbar (sachlicher Geltungsbereich). Als Wettbewerbshandlun- gen sind alle Handlungen zu verstehen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind. Das Verhalten des Verletzers hat marktre- levant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, priva- ten Sphäre auswirkt. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (BGE 120 II 78 E. 3a). Der persönliche Geltungsbereich des UWG ist weit zu ziehen. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich grundsätzlich zutreffend ausführt, ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen "Täter" und Betroffenem nicht er- forderlich. Das UWG ist z. B. auch auf (negative) Medienberichterstattung, Waren- tests oder wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung entsprechender Er- gebnisse anwendbar (BGE 117 IV 193; BGE 120 II 76). Art. 2 UWG besagt, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwi-
- 16 - schen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich ist. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbeson- dere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge- schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Äusserung nur dann, wenn sie den Mit- bewerber, seine Produkte etc. verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage bzw. jede kritische Berichterstattung (BGE 122 IV 33 E. 2c; BGE 117 IV 193 E. 2; Urteil BGer 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.3). Eine Verur- teilung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 UWG setzt weiter voraus, dass der Täter durch sein Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst und dabei (eventual)vorsätzlich handelt (BGE 117 IV 193 E. 2; Urteil BGer 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1).
E. 3.4 Die Artikel vom tt. und tt.mm.2023 enthalten unter anderem folgende Passa- gen – wobei die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als besonders kri- tisch bezeichneten Stellen fett markiert sind (vgl. Urk. 3/2 S. 8 f.): "Verwirrende Strategie A._____ der zu Prozessbeginn versucht hatte, mit verschiedenen Anträgen das Verfahren zu verlängern, damit aber komplett abgeblitzt war, setzte in seinem Plädoyer auf eine verwirrende Strategie: Er argumentierte mit der Einführung ei- nes neuen Kassensystems bei der N._____ im Herbst 2018. Erst ab da seien über- haupt Tricks mit den Notfalltickets und Stornos möglich gewesen. Er machte gel- tend, seiner Mandantin sei maximal eine Schadenssumme von 5320 Franken nach- zuweisen. Doch statt dieser Strategie zu trauen – die Staatsanwaltschaft verlässt sich tatsäch- lich weitgehend auf Indizien –, fand er es doch nötig, auf die Jahre zuvor einzuge- hen. Er zauberte die Theorie aus dem Hut, ein unbekannter Gönner habe über all die Jahre in unregelmässigen Abständen seiner Mandantin Geld zugesteckt. Am Ende eines langen, arg holpernden Vortrags forderte er, die Frau sei wegen Ver-
- 17 - untreuung zu 24 Monaten bedingt zu verurteilen. Alle anderen Tatbestände be- zeichnete er als nicht erstellt" (Urk. 14/2/4 S. 4; Urk. 14/2/5 S. 4 f.). "Bleibt noch der Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Als es während des Prozesses um dieses Thema gegangen war, hatte A._____ eine Definition der US-Zollbehörde vorgelesen. Ein angeblicher Beleg dafür, dass dies im Fall seiner Mandantin nicht zutreffen könne. Er hatte von Staatsanwalt O._____ darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass in der Schweiz das Schweizer Strafrecht gilt. […] Von Geständigkeit und Einsicht könne keine Rede sein, so P._____. Auch Reue sei nicht vorhanden. «Höchstwahrscheinlich hätten Sie so weitergemacht, wenn man Ihnen nicht auf die Schliche gekommen wäre.» Eine Strafmilderung wegen eines angeblich über Gebühr langen Verfahrens
– wie A._____ geltend gemacht hatte – wurde vom Gericht nicht erkannt. Im Ge- genteil, es lobte die Stawa für ihre Arbeit" (Urk. 14/2/8 S. 4 f.; Urk. 14/2/9 S. 4 f.)
E. 3.5 Die genannten Textpassagen enthalten zwar durchaus Kritik am Beschwer- deführer. Diese bezieht sich konkret auf dessen Rolle als Verteidiger der Beschul- digten im genannten Prozess. Der Journalist (Beschwerdegegner 1) kritisiert ins- besondere die seiner Ansicht nach verwirrende Verteidigungsstrategie und den Parteivortrag des Beschwerdeführers. In dieser kritischen Berichterstattung ist in- des keine herabsetzende Äusserung im Sinne des UWG zu erblicken, zumal die Schwelle zur Verächtlichmachung des Beschwerdeführers und dessen Arbeit als Strafverteidiger (eindeutig) nicht erreicht ist. Fehlt es an einem herabsetzenden In- halt, kommt es unter dem Titel des unlauteren Wettbewerbs auch nicht mehr darauf an, ob die Äusserungen richtig sind oder nicht (Urteil BGer 6B_106/2018 vom
5. September 2018 E. 2.4.3). Mit anderen Worten muss auch nicht mehr geprüft werden, inwiefern die Ausführungen in den Online-Zeitungsartikeln im Einzelnen nicht mit dem tatsächlich im Plädoyer des Beschwerdeführers Gesagten überein- stimmen (vgl. Urk. 3/2 S. 10). Ebenso wenig kann das Verhalten des Beschwerde- gegners 1 (Verfassen dieser kritischen journalistischen Artikel über den genannten Prozess) überhaupt als wettbewerbsgerichtet qualifiziert werden. Weder ist davon auszugehen, dass es ihm subjektiv darum ging, den Erfolg des Beschwerdeführers im "Kampf um Klienten" gegenüber anderen Anwälten zu schmälern, noch ist er-
- 18 - sichtlich, inwiefern die Texte objektiv geeignet sind, solches zu bewirken. Im Übri- gen ist es bis zu einem gewissen Grad durchaus üblich, dass die Arbeit von Straf- verteidigern in Strafverfahren, welche die Öffentlichkeit bewegen, von Journalisten und Privatpersonen kritisch hinterfragt und kommentiert wird. Zusammengefasst liegt weder eine Wettbewerbshandlung noch eine Herabsetzung vor, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 UWG ausser Betracht fällt.
4. Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen übler Nachrede etc.
E. 4 Am 29. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ein- stellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1–4 und gegen unbe- kannt (Urk. 3/1 = Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 rechtzeitig (Urk. 15; Urk. 4) Beschwerde (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1–4) ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (ref …) vom 29. November 2024 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Ergänzung der Untersuchung und zum Ent- scheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück- zuweisen, unter der Vorgabe, dem Beschwerdeführer bei Vor- nahme der Untersuchungshandlungen die ihm zustehenden Ver- fahrensrechte zu gewähren.
- 4 - Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staats- kasse."
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner 1 in seinen Texten lediglich die berufliche bzw. ge- schäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hinterfragt habe. Der sittliche Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, und damit die strafrechtlich geschützte Ehre, sei durch die jeweiligen Berichte hingegen nicht tangiert worden, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt und das Verfahren auch diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwalt- schaft eine mögliche Strafbarkeit gemäss Art. 173 StGB, insbesondere bezüglich der Beschwerdegegner 1–5, zu Unrecht verneint habe (Urk. 2 S. 8 ff).
E. 4.3 Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich in seiner Stellungnahme der Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Artikel vom tt. und tt.mm.2023 keine strafrechtlich relevanten ehrverletzenden Äusserungen enthalten, vollum- fänglich an (Urk. 16 S. 3).
E. 4.4 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte jedoch, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung schuldig (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Eine Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer
- 19 - jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Das von den Ehrverletzungsdelikten geschützte Rechtsgut ist die Ehre. Eine wich- tige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehrein- griffs (einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist der strafrechtliche Ehrbegriff enger als der zivilrecht- liche. Erfasst wird die sittliche Ehre, d. h. der Ruf als ehrbarer Mensch (ethische Integrität). Nicht geschützt ist demgegenüber (im Gegensatz zum zivilrechtlichen Ehrbegriff) der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z. B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler etc. beeinträchtigt ist. Hier geht es um Eigenschaften, die für die Stellung einer Person in der Gesell- schaft, mithin für ihre soziale Bedeutung, von Belang sind (BGE 115 IV 42 E. 1c; BGE 119 IV 44 E. 2a; BGE 129 III 715 E. 4.1; Urteil BGer 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Das Bundesgericht anerkennt indes die Möglichkeit, dass bei Vor- würfen, welche grundsätzlich "bloss" das berufliche Verhalten berühren, dennoch auch die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt sein kann – und zwar dann, wenn durch die Vorwürfe auch Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch geworfen werden (BGE 99 IV 148 E. 2). Das Bundesgericht bejahte in der Vergangenheit eine straf- rechtlich relevante Ehrverletzung beim Vorwurf gegenüber einem Anwalt, wonach dieser Prozesse vor allem im eigenen Interesse einleite (BGE 99 IV 148) oder wo- nach dieser seine Honorarforderung auf einen massiv überhöhten Zeitaufwand ge- stützt habe (BGE 110 IV 87). Wegen der (grundsätzlichen) Beschränkung des Rechtsgutschutzes auf die sittli- che Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Je- doch ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (RIKLIN, in: BSK StGB, a. a. O., N 20, N 27 zu Vor Art. 173 StGB). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durch-
- 20 - schnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucks- weisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (RIKLIN, in: BSK StGB, a. a. O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 128 IV 53 E. 1a). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu wür- digen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Das ist be- sonders wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten zur Diskussion stehen (RIKLIN, in: BSK StGB, a. a. O., N 30 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 131 IV 23 E. 2.1). Ehrverletzungen können auch durch die Medien begangen werden. Diese unter- stehen grundsätzlich den allgemeinen Regeln über das Ehrverletzungsrecht. Je- doch ist dabei auf die Arbeitsweise der Medien Rücksicht zu nehmen, da es die gebotene Eile nicht jedes Mal zulässt, Informationen bis zum Letzten zu verifizieren. Zudem ist die durch Art. 10 Abs. 1 ERMK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit zu beachten. Bei der Auslegung von Art. 173 StGB ist diesbezüglich allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten – Pressefreiheit, Wächteramt der Presse, Persönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung – Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a bb; BGE 107 Ia 304 E. 6b; BGE 131 IV 160 E. 3.3.2; RIKLIN, in: BSK StGB, a.a.O, N 65 f. zu Vor Art. 173 StGB, m. w. H.).
E. 4.5 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hinsichtlich des genauen Wort- lauts der vom Beschwerdeführer aufgeführten Textpassagen in den beiden Online- Zeitungsartikeln auf die Erwägung 3.4 weiter oben in diesem Abschnitt zu verwei- sen. Die in namentlicher Nennung des Beschwerdeführers getätigte Schilderung, wonach dieser zu Prozessbeginn versucht habe, mit verschiedenen Anträgen das Verfahren zu verlängern, "damit aber komplett abgeblitzt sei", beinhaltet lediglich das berufliche Verhalten des Beschwerdeführers und in keiner Weise seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, der Ver- teidiger habe in seinem Plädoyer auf eine "verwirrende Strategie" gesetzt und "die Theorie aus dem Hut gezaubert", dass ein unbekannter Gönner seiner Mandantin über Jahre Geld zugesteckt habe. Dass Anwälte, insbesondere Strafverteidiger, zur
- 21 - Verteidigung ihrer Mandanten "Theorien aus dem Hut" ziehen – teilweise auch ver- wirrende – ist durchaus üblich und nicht verwerflich. Die Behauptung, dass sein Vortrag "arg holpernd" gewesen sei, mag zwar schroff und für den Beschwerdefüh- rer subjektiv verletzend sein. Allerdings handelt es sich hierbei wiederum um eine rein berufliche Kritik an der Arbeit und am Auftreten des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten. Der Beschwerdeführer wird nicht in seiner Geltung als charakterlich anständiger Mensch herabgesetzt. Auch ist nicht ersicht- lich, inwiefern diese rein berufliche Kritik Schatten auf seine sittliche Ehre werfen soll. Genau Gleiches gilt für die Passage, in der ausgeführt wird, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Geld- wäscherei eine Definition der US-Zollbehörde vorgelesen habe, als angeblichen Beleg dafür, dass dies im Fall seiner Mandantin nicht zutreffen könne, wobei er vom Staatsanwalt darauf habe aufmerksam gemacht werden müssen, dass in der Schweiz das Schweizer Strafrecht gelte. Auch die Aussage, dass das Gericht schliesslich entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine Strafmilderung wegen des angeblich über Gebühr langen Verfahrens erkannt habe, sondern im Gegenteil die "Stawa für ihre Arbeit gelobt habe", trifft den Beschwerdeführer nicht in seinem Ruf als anständiger und ehrbarer Mensch. Der Charakter des Beschwer- deführers wird in den genannten Passagen in keiner Weise verächtlich gemacht. Somit wird die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers durch die ge- nannten Ausführungen in den beiden Zeitungsartikeln nicht tangiert. Die Staatsan- waltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB folglich zu Recht eingestellt.
5. Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1–4 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
E. 5 Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss (Urk. 6) eine Prozess- kaution in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 13) und reichte ihre Ak- ten (... = Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegner 1–4 erstatteten ihre jeweiligen Stel- lungnahmen mit Eingaben vom 10. Februar 2025 (Urk. 16; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23), mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. März 2025 (Urk. 27). Von der Weiterführung des Schriftenwechsels kann mit Blick auf den Verfahrensausgang abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 5.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beanzeigten Verstosses gegen Art. 292 StGB durch die Beschwerdegegner 1–4 (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 14/3/1–2) erwog die Staatsanwaltschaft, dass die G._____AG mittels einer Vielzahl von Be- legen darzulegen vermocht habe, dass man umgehend nach der Kenntnisnahme der fraglichen Urteile des Zivilgerichts Basel vom tt.mm.2023 bzw. des Bezirksge- richt Zürichs vom tt.mm.2023 der Pflicht zur Löschung der Kommentarfunktion be-
- 22 - müht gewesen sei, diese auch tatsächlich zu entfernen. Es könne nicht nachgewie- sen werden, dass ein bestimmter Vertreter der G._____ AG den Anordnungen ge- mäss diesen Urteilen wissentlich und willentlich nicht Folge geleistet und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Löschung der Kommentarfunktion, sollte sie denn tatsächlich unterblieben sein, auf einem Versehen oder auf technischer Unzulänglichkeit gegründet habe. Da es sich bei Art. 292 StGB aber um ein Vorsatzdelikt handle, mangle es am Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements (Urk. 3/1 S. 5).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass selbst der Basler Staatsanwalt in einer Aktennotiz vom tt.mm.2023 festgehalten habe, dass die inkriminierten Kommentare, die gemäss gerichtlichen Entscheiden bereits zwei Monate zuvor hätten gelöscht werden sollen, am tt.mm.2023 weiterhin einseh- bar gewesen seien. Auch der bei der Basler Staatsanwaltschaft tätige Auditor habe gemäss einer Aktennotiz vom 22. August 2024 festgestellt, dass die Kommentar- funktion zunächst deaktiviert und in der Folge wieder aufgeschaltet worden sei. Von technischen Unzulänglichkeiten könne somit keine Rede sein. Weiter hätten im mm.2023 drei Drittpersonen die G1._____-App heruntergeladen, die betreffenden Artikel abgerufen und sämtliche Kommentare einsehen können. Über deren Vorge- hen sei ein Kurzfilm erstellt worden, den der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. November 2024 aktenkundig gemacht habe. Dies sei in der Einstellungsverfü- gung nicht erwähnt worden. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ohne weitere Untersuchungshandlung einfach einmal von einem fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegner 1–4 ausgehe (Urk. 2 S. 11 f.).
E. 5.3 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Durch die Pönalisie- rung von Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen soll den staatlichen Insti- tutionen in erster Linie die Durchsetzung ihrer hoheitlichen Anforderungen erleich- tert werden (Urteil BGer 6B_449/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4; RIEDO/BONER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 292 StGB, m. w. H.). Bei Art. 292 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt. Geschütz-
- 23 - tes Rechtsgut ist primär die staatliche Autorität. Der Ungehorsamstatbestand soll unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität, schützen. Le- diglich mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interes- sen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (RIEDO/BONER, in: BSK StGB,
a. a. O., N 12 ff. zu Art. 292 StGB).
E. 5.4 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur dann vor, wenn die be- schwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn sie lediglich durch eine Reflexwirkung be- troffen ist. Wenn der Entscheid nur für andere nachteilig ist, besteht keine Be- schwer; Drittinteressen können demnach nicht geltend gemacht werden (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_485/2021 vom 26. November 2021 E. 2.2). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Diese Begründungspflicht bezieht sich grundsätz- lich auch auf die Beschwerdelegitimation; zumindest dann, wenn diese nicht ohne weiteres erkennbar ist und die betreffende Partei juristisch versiert oder anwaltlich vertreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 6B_822/2022 vom
19. August 2022 E. 6). Der Betreffende hat mit anderen Worten die Tatsachen, die ihn, wenn sie zutreffen, als im Sinne des Gesetzes in seinen Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen, plausibel und schlüssig zu behaupten. Von fachkun- digen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen wer- den, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkun- digen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4,
m. w. H.; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 385 StPO), wofür mindestens Anhaltspunkte bestehen müssen.
- 24 -
E. 5.5 Der juristisch fachkundige Beschwerdeführer hat sich nicht konkret zu seiner Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1–4, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) erfolgte, geäussert (Urk. 2 S. 2 f.). Nach dem Erwogenen ist seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation aber keineswegs offensichtlich, zumal der Straftatbestand des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen primär und unmittelbar die staatliche Autorität und nicht Individualrechtsgüter schützt. Eine Nachfristansetzung zur Behebung dieses Be- gründungsmangels erübrigt sich indes, da der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt juristisch versiert ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutre- ten. III.
E. 6 Nachfolgend wird nur insoweit auf die Vorbringen der Parteien und die Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als notwendig und relevant erweisen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil BGer 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1).
E. 7 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An- kündigung, vgl. Urk. 6 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerprä- sidenten gefällt. II.
1. Strafanträge betreffend Ehrverletzungsdelikte
Dispositiv
- Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und vorab aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.– zu beziehen. Im Mehrbetrag (Fr. 1'000.–) stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
- Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Beschwerdegegner 1 bis 4 stellen keinen entsprechenden Antrag, und es sind, zumal sie nicht anwaltlich verteidigt sind, keine entschädigungspflichtigen Aufwen- dungen ersichtlich. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 25 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt, vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen und im Mehr- betrag (Fr. 1'000.–) von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) - Dr. Q._____(G._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse]), fünffach, für sich und die Beschwerdegegner 1–4 (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 26 - Zürich, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240487-O/U/JST>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Beschluss vom 13. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. Unbekannt alias F._____,
6. Unbekannt,
7. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Urk. 3/2 = Urk. 14/1) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit zwei Online-Zeitungsar- tikeln, die auf den Webseiten des G1._____ sowie der G2._____ erschienen wa- ren, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen C._____ (Beschwerdegegner 2; Verwaltungsratspräsident der G._____ AG und Verleger des G1._____ und der G2._____, vgl. Urk. 19 S. 2) D._____ (Beschwerdegegner 3; Chefredaktor der G2._____, vgl. Urk. 21 S. 1) E._____ (Beschwerdegegnerin 4; Chefredaktorin des G1._____, vgl. Urk. 23 S. 1) B._____ (Beschwerdegegner 1; Autor der Artikel) H._____ (Kommentarverfasser) I._____ (Kommentarverfasser) J._____ (Kommentarverfasser) F._____ (Kommentarverfasser) K._____ (Kommentarverfasser) L._____ (Kommentarverfasserin) M._____ (Kommentarverfasser) Unbekannt (Kommentarverfasser) wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte, u. a. auch wegen unlauteren Wettbewerbs (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
2. Der Strafanzeige (Urk. 3/2) (und dem Nachtrag zur Strafanzeige, Urk. 14/3/1–
2) liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fungierte in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren als amtlicher Verteidiger der in jenem Verfahren beschuldigten Person (ehemalige Kassiererin der N._____). Nach der Hauptverhandlung vom 2. August 2023 erschienen auf den Webseiten des G1._____ sowie der G2._____ Online-Zeitungsartikel über das Strafverfahren mit den Titeln "…" und "…", die aus Sicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Person ehrverletzend und unnötig herabsetzend gewesen seien. Daraufhin
- 3 - schrieben diverse Personen in der Kommentarfunktion unter den Zeitungsartikeln ihre jeweiligen (negativen und gemäss Beschwerdeführer ebenfalls ehrverletzen- den) Online-Leserkommentare (Urk. 3/2 S. 4 ff.; Urk. 14/2/4–5; Urk. 14/2/8–9). Der Beschwerdeführer forderte, dass gegen die beteiligten Personen eine Strafunter- suchung wegen übler Nachrede und unlauteren Wettbewerbs sowie sämtlicher wei- terer in Frage kommender Delikte geführt werde. Zudem sei gegen die Beschwer- degegner 1–4 eine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen zu eröffnen, zumal diese entgegen einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2023, in welchem ihnen eine Bestrafung (Busse bis zu Fr. 10'000.– ) nach Art. 292 StGB angedroht worden sei, für den Fall, dass sie die Kommentar- funktionen zu den gegenständlichen Artikeln nicht umgehend löschen würden, die Kommentarfunktionen nicht gelöscht hätten (Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 14/3/1–2).
3. Bezüglich des Kommentarverfassers H._____ verfügte die Staatsanwalt- schaft in einem separaten Verfahren die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies die III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 ab (Geschäfts-Nr. UE240182-O). Gegen den Kommentarverfasser K._____ erging am
22. Oktober 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, mit dem dieser der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs schuldig ge- sprochen wurde (Urk. 3/3).
4. Am 29. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ein- stellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1–4 und gegen unbe- kannt (Urk. 3/1 = Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 rechtzeitig (Urk. 15; Urk. 4) Beschwerde (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1–4) ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (ref …) vom 29. November 2024 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Ergänzung der Untersuchung und zum Ent- scheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück- zuweisen, unter der Vorgabe, dem Beschwerdeführer bei Vor- nahme der Untersuchungshandlungen die ihm zustehenden Ver- fahrensrechte zu gewähren.
- 4 - Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staats- kasse."
5. Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss (Urk. 6) eine Prozess- kaution in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 13) und reichte ihre Ak- ten (... = Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegner 1–4 erstatteten ihre jeweiligen Stel- lungnahmen mit Eingaben vom 10. Februar 2025 (Urk. 16; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23), mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. März 2025 (Urk. 27). Von der Weiterführung des Schriftenwechsels kann mit Blick auf den Verfahrensausgang abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.
6. Nachfolgend wird nur insoweit auf die Vorbringen der Parteien und die Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als notwendig und relevant erweisen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil BGer 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1).
7. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An- kündigung, vgl. Urk. 6 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerprä- sidenten gefällt. II.
1. Strafanträge betreffend Ehrverletzungsdelikte 1.1. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, dass betreffend die Antragsdelikte (Ehrverletzungen) lediglich insoweit gültige Strafanträge vorlägen, als es um die verfahrensgegenständlichen Online-Zeitungs- artikel gehe. Betreffend die mutmasslich ehrverletzenden Kommentare von Lesern seien demgegenüber keine rechtsgültigen Strafanträge gestellt worden. Dies er- gebe sich aus dem Wortlaut der Strafanzeige vom 15. August 2023. In dieser seien lediglich die Zeitungsartikel als strafrechtlich relevante Sachverhalte dargestellt
- 5 - worden, nicht aber die später dazu verfassten Leserkommentare. Ebenso werde durch die Beschreibung, durch welche Handlungen sich Personen strafbar ge- macht hätten, deutlich, dass hier lediglich Handlungen der fraglichen Medienvertre- ter beanstandet würden, nicht aber Handlungen der Kommentatoren. Damit ein Strafantrag als gültig gestellt betrachtet werden könne, sei auf den Inhalt abzustel- len, aus dem sich konkret ergeben müsse, für welchen Sachverhalt die strafrecht- liche Verfolgung beantragt werde. Die Handlungen der Kommentatoren würden aber in Randnote 3 der Strafanzeige gerade nicht erwähnt, weshalb diesbezügliche Strafanträge als ungültig zu gelten hätten. Somit sei gegen die Kommentarverfas- ser kein Verfahren zu führen (Urk. 3/1 S. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Staatsan- waltschaft habe die Strafanzeige und deren Nachtrag nur selektiv zur Kenntnis ge- nommen. In Randziffer 3 der Strafanzeige werde in Kurzform dargelegt, welche beiden Zeitungsartikel dem Strafantrag zugrunde lägen und welche Strafbestim- mungen möglicherweise verletzt sein könnten. Die entsprechenden Ausführungen würden im Kontext des Unterkapitels "a) Allgemeines" des Kapitels "I. Formelles" gemacht. Hierbei lasse die Staatsanwaltschaft aussen vor, dass die Anzeige eben- falls ein gesamtes Unterkapitel mit dem Titel "f) Kommentare" (im Kapitel "II. Mate- rielles") enthalte, in dem ausführlich auf gewisse unter den Artikeln verfasste Kom- mentare eingegangen werde und dazu ausdrücklich festgehalten werde, dass diese Kommentare mutmasslich ehrverletzend seien und entsprechend auf ihre Strafbarkeit zu untersuchen seien. Zudem werde im Rechtsbegehren der Strafan- zeige ausdrücklich beantragt, gegen "die Beschuldigten und Unbekannt" eine Straf- untersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und sämtlicher weite- rer in Frage kommender Delikte zu eröffnen. Der staatsanwaltschaftlichen Argu- mentation stehe sodann entgegen, dass auf der Grundlage derselben Strafanzeige und desselben Strafantrags die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Untersuchung gegen die von ihr ermittelten Kommentarverfasser eingeleitet habe, welche zwi- schenzeitlich für zwei Betroffene in einer Verurteilung wegen übler Nachrede und unlauteren Wettbewerbs resultiert habe (Urk. 2 S. 4 f.).
- 6 - 1.3. Sowohl bei den Ehrverletzungsdelikten des StGB als auch bei den UWG-De- likten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173 ff. StGB; Art. 23 UWG). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einem Strafantrag, ist deshalb die Nichtan- handnahme bzw. nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung die Einstel- lung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 108 zu Art. 30 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständi- gen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so er- klärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; Urteile BGer 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.3 und 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2, je m.H.; BGE 69 IV 195, 198; BGE 122 IV 207 E. 3a; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Unabdingbar ist somit die Erklärung des Willens, dass die Strafverfolgung stattfinden solle. Eine Strafanzeige (als blosse Wissens- erklärung) genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Dies ist in der Regel der Fall, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzei- genden um einen Rechtsunkundigen handelt (RIEDO, in BSK StGB, a. a. O., N 47 ff. zu Art. 30 StGB, m. w. H.). Ein Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung (etwa "Anzeige") schadet nicht. Vorausgesetzt ist hingegen eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung ver- langt wird (RIEDO, in: BSK StGB, a. a. O., N 53 f. zu Art. 30 StGB, m. w. H.). Gemäss Art. 32 StGB (Unteilbarkeit) sind alle Beteiligten zu verfolgen, wenn eine antrags- berechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Unter den Begriff der Beteiligten sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen zu subsumieren. Dem- gegenüber sind Nebentäter, die unabhängig voneinander agieren (keine Beteili- gung des Einen am Delikt des Anderen), nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB zu qualifizieren (RIEDO, in: BSK StGB, a. a. O., N 16 f. zu Art. 32 StGB,
m. w. H.).
- 7 - 1.4. Die Strafanzeige vom 15. August 2023 (Urk. 3/2) umfasst umfangreiche 64 Seiten. Zutreffend ist, dass im Rechtsbegehren auf Seite 3 der Strafanzeige nicht nur die Beschwerdegegner 1–4, sondern auch die weiteren Beschuldigten (Beschuldigte 5–11) sowie Unbekannt – und damit die Kommentarverfasser – er- wähnt werden und auch bezüglich dieser eine Strafuntersuchung sowie eine Be- strafung wegen übler Nachrede und sämtlicher weiterer in Frage kommender De- likte verlangt wird. Die nachfolgenden Erwägungen in der Strafanzeige stehen je- doch im Widerspruch hierzu. So wird unter dem Kapitel "I. Formelles, a) Allgemei- nes", im Abschnitt über Strafanträge (Urk. 3/2 S. 4 Rz 3 f.), Folgendes ausgeführt: "Strafantrag stellen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB, wer durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist. Die vorliegende Strafanzeige betrifft die Online-Zeitungsartikel vom tt. und tt.mm.2023 (veröffentlicht in der G2._____ (nachfolgend G2._____) und dem G1._____ auf deren jeweiligen Webseiten www.G1._____.ch; www.G2'._____.ch, (inklusive auf den jeweiligen Apps) Texte mit den Titeln "…", "…", welche die Ehre des Geschädigten im Sinne der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 1 StGB verletzen. Diese Verletzung wurde durch das Zurverfügung-stellen ei- ner Plattform für Kommentare sowie das Aufschalten der erklärtermassen vorab geprüften Kommentare (dazu untenstehend) und das entgegen der richterlichen Anordnung aufgeschaltet lassen weiter und mehrfach verletzt. Auch wurde durch das Verfassen und Publizieren dieser Artikel und durch das Aufschalten dazu ver- fasster Kommentare unlauter gehandelt, dies indem die Artikel und Kommentare den Geschädigten durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 9 UWG herabsetzen. Die dreimonatige Antragsfrist von Art. 31 StGB bei Antragsdelikten ist mit der heutigen Eingabe ge- wahrt." Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, beanstandet der Beschwerdefüh- rer mit dieser Umschreibung lediglich die Handlungen der Medienvertreter (Verfas- sen und Publizieren der ehrverletzenden Zeitungsartikel, Zurverfügungstellen einer Plattform für Kommentare, Aufschalten der Kommentare sowie Aufgeschaltet-Las- sen entgegen der richterlichen Anordnung), nicht jedoch jene der Kommentatoren. Insbesondere beschreibt der Beschwerdeführer nicht, dass sich die Kommentato-
- 8 - ren durch das Verfassen ihrer Kommentare selbst strafbar gemacht hätten und dass er auch diesbezüglich eine Strafverfolgung wünsche und Strafantrag stelle. Entgegen seiner Auffassung geht solches auch nicht aus den weiteren Erwägun- gen in der Strafanzeige hervor. Zwar trifft es zu, dass die Strafanzeige weitere Ka- pitel, so auch das Unterkapitel mit dem Titel "f) Kommentare" (im Kapitel "II. Mate- rielles") enthält (Urk. 3/2 S. 55 ff.). Auch im Unterkapitel "A. Tatsächliches" werden Ausführungen zu den Kommentaren gemacht sowie Screenshots derselben aufge- führt (Urk. 3/2 S. 11–50). Der Beschwerdeführer moniert dabei zwar, dass die Kom- mentare seine Ehre verletzen würden, indes macht er auch hier nicht geltend, dass er die Strafverfolgung und Bestrafung der Kommentarverfasser beantrage. Viel- mehr bemängelt er, dass die Artikel und die Kommentare durch die Medienvertreter auf den entsprechenden Webseiten aufgeschaltet und in den entsprechenden Apps immer noch abrufbar seien (Urk. 3/2 S. 11 ff., S. 34 f., S. 48 ff.). Auf Seite 50, Rz 44 f. wird zu den Kommentaren schliesslich folgendes ausgeführt: "Diese von den Beschuldigten 1–4 veröffentlichten Kommentare erfolgen somit mit Vorsatz, da jeder Kommentar gemäss den Beschuldigten 1–4 geprüft und ihren Richtlinien entspricht bzw. zu entsprechen hat. Umso störender ist auch die ganze Berichterstattung mit den Kommentarfunktionen, wenn man bedenkt, dass die Be- schuldigten 1–4 wahrheitswidrig ausführen, die Kommentarfunktion wäre abge- stellt, obwohl diese Kommentare noch heute auf der G1._____-App und G2'._____- App zu lesen sind". Auch hier wird nur das mutmasslich strafbare Verhalten der Beschwerdegegner 1– 4, nicht aber ein solches der Kommentatoren angeprangert. Weiter ist auch im Un- terkapitel "f) Kommentare" kein Hinweis darauf enthalten, dass der Beschwerde- führer die Bestrafung der Kommentarverfasser verlangt. Vielmehr kritisiert er, dass die Medienschaffenden entgegen ihrer internen Leitlinie, gemäss welcher keine Beiträge publiziert würden, die sich im Ton vergreifen würden, ehrverletzende Kom- mentare freigeschaltet hätten, anstatt diese abzulehnen (Urk. 3/2 S. 55 ff.). 1.5. Dem Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist (vgl. Urk. 2 S. 1) und im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige zudem anwaltlich vertreten war, wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, unmissverständlich (und prägnant) seinen be-
- 9 - dingungslosen Willen zur Strafverfolgung und Bestrafung auch der Kommentarver- fasser zum Ausdruck zu bringen und dabei konkret auszuführen, welche Kommen- tare seiner Ansicht nach strafrechtlich relevant seien und inwiefern hierdurch seiner Ansicht nach unlauterer Wettbewerb vorliege. Dies hat er in seiner Strafanzeige nach dem Erwogenen unterlassen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Kommentarverfasser richtigerweise von fehlenden Strafanträgen (und damit vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung) ausgegangen ist. Daran vermag auch der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) nichts zu ändern, zumal die Kommentarverfasser durch das Verfassen ihrer Kommentare jeweils ei- genständig und unabhängig voneinander und von den Beschwerdegegnern 1–4 sowie ohne bewusstes und koordiniertes Zusammenwirken agierten und damit we- der als Mittäter, Gehilfen noch Anstifter, sondern als Nebentäter zu betrachten sind (vgl. Urteil BGer 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.2). Auch ändert eine (erstinstanzliche) Verurteilung zweier Kommentarverfasser im Kanton Basel-Stadt nichts an diesem Umstand. Weder die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl noch das Obergericht des Kantons Zürich sind an die Erwägungen in den entsprechenden Strafbefehlen, die im Kanton Basel-Stadt ergangen sind (Urk. 3/3 und Urk. 3/4), ge- bunden, zumal diese Strafbefehle anscheinend mangels Einsprache auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt wurden. Nachfolgend ist somit – in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft – lediglich eine Strafbarkeit der Medienver- treter und damit der Beschwerdegegner 1–4 zu überprüfen. 1.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen Leser- kommentare in materieller Hinsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin keine strafrechtlich relevanten Ehrverletzungen darstellen würden, zumal sie insbeson- dere die (nicht strafrechtlich geschützte) berufliche Ehre des Beschwerdeführers betreffen und nicht seinen Ruf als ehrbaren Menschen (siehe zu den Vorausset- zungen bei Ehrverletzungsdelikten nachfolgend Erw. 4.4). Der Beschwerdeführer muss sich als Verteidiger in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren ein ge- wisses Mass an Kritik – mag sie auch sehr harsch oder unbegründet sein – gefallen lassen.
- 10 -
2. Strafbarkeit des Autors allein 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, dass, soweit die Beschwerdegegner 2–4 betreffend Ehrverletzungs- und UWG-Delikte angezeigt worden seien, kein Raum für eine entsprechende Bestrafung bestehe, da gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB der Autor allein strafbar sei, wenn eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen werde. Hinsichtlich des Zei- tungsartikels sei somit einzig die Strafbarkeit des Autors, mithin des Beschwerde- gegners 1, zu prüfen. Eine Strafbarkeit der Kommentarautoren entfalle mangels eines gültigen Strafantrags. Dementsprechend liege auch kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 2 StGB vor (Verantwortlichkeit Redaktor, falls Autor nicht ermittelbar sei oder nicht vor Gericht gestellt werden könne). Eine Bestrafung der Beschwer- degegner 2–4 sei auch nicht in Anwendung von Art. 322bis StGB möglich (Urk. 3/1 S. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass in Anbetracht der öffentlich zugänglichen "Kommentarregeln" der G._____ AG, ge- mäss welchen jeweils Kommentare zuerst geprüft würden, bevor sie veröffentlicht würden, die Beschwerdegegner 1–4 sich durch die technische Freigabe der ent- sprechenden Kommentare der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB schuldig gemacht haben könnten, soweit eine Mittäterschaft ausgeschlossen werde (Urk. 2 S. 6). Es sei zu prüfen, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1–4 an der potentiel- len Delinquenz der Kommentarverfasser beteiligt hätten, indem sie die Plattform und die Möglichkeit zur Weiterverbreitung dafür geschaffen und selbst dann auf- recht erhalten hätten, als ihnen dies gerichtlich untersagt worden sei (Urk. 2 S. 9). Art. 28 StGB stelle keine Blankettnorm zum Schutz jeglichen Verhaltens der Me- dien dar. Die betriebsinternen organisatorischen Vorkehrungen, welche namentlich die Publikation rechtswidriger Inhalte verhindern sollen, seien offensichtlich unge- nügend ausgefallen. Art. 28 Abs. 2 StGB enthalte ausdrücklich einen Verweis auf die Strafbarkeit des verantwortlichen Redaktors (Art. 322bis StGB). Wenn auch das "pressemässige" Mitwirken als solches nicht generell als strafbar eingestuft werde, sei zu beachten, dass jemand, der ausserhalb seiner Funktion in der Produktions-
- 11 - und Verbreitungskette handle, als Mitverursacher, Anstifter oder Komplize eines Pressedelikts verurteilt werden könne (Urk. 27 S. 3 f.). 2.3. Die Beschwerdegegner 2–4 führen in ihren Stellungnahmen aus, dass B._____ (Beschwerdegegner 1) der Autor der beiden Online-Artikel im G1._____ und in der G2._____ vom tt. und tt.mm.2023 sei, weshalb eine Strafbarkeit Dritter ausser Betracht falle. Verfasser von Online-Kommentaren seien ebenfalls als Au- toren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Andere für die Veröffentli- chung verantwortliche Personen könnten gemäss Art. 28 Abs. 2 StGB strafrechtlich nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn der Autor nicht ermittelt oder nicht in der Schweiz vor Gericht gestellt werden könne. In diesem Falle komme die Kas- kadenhaftung von Art. 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Fehle ein verantwortlicher Redaktor (wie bei Leserkommentaren), sei eine strafrechtliche Haftung nach Art. 322bis StGB für jene Person möglich, die für die Veröffentlichung verantwortlich sei. Eine Strafbarkeit für die (Aufschaltung) der Leserkommentare könne sich vor diesem Hintergrund einzig aufgrund von Art. 322bis StGB ergeben. Eine solche komme aber nicht in Betracht. Sämtliche Kommentare würden seit Jahren vor der Freigabe durch erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommentarfrei- schalt-Teams geprüft. Der Vorwurf, es sei "eine Plattform" für ehrverletzende Kom- mentare geschaffen worden, entbehre jeglicher Grundlage. Das Monitoring der Le- serkommentare sei vorliegend in Betrieb gewesen, weshalb die Vorwürfe des Be- schwerdeführers unbegründet seien (Urk. 19 S. 3–6; Urk. 21 S. 2–6; Urk. 23 S. 2– 6). Der Beschwerdegegner 2 (Verwaltungsratspräsident der G._____ AG) bringt weiter vor, dass gemäss der überwiegenden Lehre bei sehr hochgestellten Perso- nen, wie dem Verwaltungsratspräsidenten eines Medienkonzerns, eine Interventi- onsmöglichkeit bezüglich eines einzelnen Medienbeitrages verneint würde, wes- halb der Straftatbestand von Art. 322bis StGB in solchen Fällen nicht zu greifen ver- möge. Dieser Grundsatz müsse umso mehr gelten, wenn sich die Frage der Veröf- fentlichung nicht auf einen Artikel eines Verlages, sondern auf nachfolgende Leser- kommentare durch Dritte beziehe. Auch faktisch sei er in die Freischaltung kon- kreter Leserkommentare in keiner Weise involviert (Urk. 19 S. 6). Der Beschwerde- gegner 3 (Chefredaktor der G2._____) und die Beschwerdegegnerin 4 (Chefredak- torin des G1._____) führen aus, dass für eine subsidiäre Haftung eines Redaktors
- 12 - im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StGB vorausgesetzt werde, dass der betroffene Re- daktor eine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung des zur Frage stehenden Beitra- ges hätte vornehmen können oder müssen. Mit Bezug auf die Leserkommentare finde jedoch keine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung – und schon gar nicht durch die Chefredaktoren – statt. Für das Freischalten oder Veröffentlichen von Kommentaren seien die Chefredaktoren nie zuständig und erst recht nicht verant- wortlich gewesen. Sie seien somit nicht "verantwortliche Redaktoren" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StGB, weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 322bis StGB nicht möglich sei (Urk. 21 S. 6; Urk. 23 S. 6). 2.4. Art. 28 Abs. 1 und 2 StGB lauten wie folgt: 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium be- gangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbe- halt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Autor ist, wer eine Medienäusserung in Gedanken entwirft und ihr (durch eigenhän- dige Niederschrift oder Diktat) die zur Publikation bestimmte äussere Form gibt. Im Online-Bereich gilt als Autor, wer die ins World Wide Web gestellten Websites kre- iert oder in einem von anderen betriebenen Diskussionsforum einen – oft unter ei- nem Pseudonym verfassten – Beitrag kreiert (ZELLER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N 74 zu Art. 28 StGB, m. w. H.). Wie die Beschwerdegegner 2–4 zutreffend ausführen, ist somit nicht nur der Be- schwerdegegner 1 (Verfasser der beiden Online-Zeitungsartikel) als Autor im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, sondern auch die Verfasser der Leser- kommentare (Autoren der entsprechenden Kommentare). Art. 322bis StGB hat folgenden Wortlaut: 1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentli- chung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht
- 13 - verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Artikel 28 Absatz 1 anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft. 3 Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die straf- bare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt. Die Bestimmungen des Medienstrafrechts von Art. 28 StGB gehen als leges spe- ciales den allgemeinen Regelungen über die Teilnahmeformen des StGB vor. Alle Personen, die zwar an einer Veröffentlichung medienmässig mitgewirkt haben, aber nicht in den engen Kreis von Tatbeteiligten nach Art. 28 StGB (bzw. Art. 322bis StGB) fallen, bleiben mit anderen Worten grundsätzlich straflos und werden nicht nach dem allgemeinen Strafrecht als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe bestraft (ZEL- LER, in: BSK StGB, a.a.O., N 39 zu Art. 28 StGB; BGE 128 IV 53 E. 5e; SEL- MAN/SIMMLER, "Shitstorm" - strafrechtliche Dimensionen eines neuen Phänomens, ZStR, Band 136, 2018, S. 262). 2.5. Autor der beiden Online-Zeitungsartikel ist – unbestrittenermassen (vgl. Urk. 16) – der Beschwerdegegner 1. Hinsichtlich dieser beiden Artikel ist somit der Autor bekannt und eine Kaskadenhaftung nach Art. 28 Abs. 2 StGB fällt ausser Be- tracht. Sofern die Artikel einen strafrechtlich relevanten Inhalt (Ehrverletzungen bzw. UWG-Verstösse) aufweisen (siehe dazu nachfolgend, Erw. 3 f.), ist hierfür, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB einzig und allein der Beschwerdegegner 1 strafbar. Bezüglich der Kommentare ist zu unterscheiden zwischen solchen mit bekannten Autoren und solchen mit unbe- kannten. Bei Ersteren ist eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2–4 bereits des- halb nicht möglich, weil die Kommentarverfasser bekannt sind und diese deshalb gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB allein für ihre Äusserungen strafbar wären (– wür- den diesbezüglich gültige Strafanträge vorliegen, was jedoch – wie bereits erwogen
– nicht der Fall ist). Hinsichtlich der unbekannten Autoren käme zwar grundsätzlich die Kaskadenhaftung nach Art. 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung und es käme eine Strafbarkeit des verantwortlichen Redaktors bzw. der für die Veröffentlichung zu- ständigen Person nach Art. 322bis StGB in Frage. Da die durch die Kommentatoren mutmasslich begangenen Delikte (Ehrverletzungen und UWG-Delikte) jedoch An-
- 14 - tragsdelikte sind und diesbezüglich keine gültigen Strafanträge vorliegen (vgl. wei- ter oben Erw. 1.3 ff.), können gestützt auf Art. 322bis Abs. 3 StGB auch die (mut- masslich) strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner 2–4 nicht verfolgt wer- den. Somit ist geklärt, dass die Beschwerdegegner 2–4 hinsichtlich der Leserkom- mentare sowie der Online-Zeitungsartikel nicht zum Täterkreis des Medienstraf- rechts gehören. Damit ist auch eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2–4 im Sinne der allgemeinen Teilnahmeformen des StGB (als Mittäter oder als Gehilfen) ausgeschlossen. Die dazugehörigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu ei- ner möglichen Mittäter- bzw. Gehilfenschaft sind unbehelflich. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2–4 wegen Ehr- verletzungs- und UWG-Delikten zurecht verneint. Nachfolgend bleibt somit einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 durch das Verfassen der beiden On- line-Zeitungsartikel einer Ehrverletzung sowie einer Widerhandlung gegen das UWG strafbar gemacht hat.
3. Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Widerhandlung gegen das UWG 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass, soweit dem Beschwerdegegner 1 eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen werde, dieses Gesetz schon deswe- gen nicht zu greifen vermöge, weil weder ein Verhältnis zwischen Mitbewerbern (Beschwerdegegner 1 als Journalist und eine Privatperson, die Gegenstand eines Berichtes ist) noch ein solches zwischen Anbieter und Abnehmer vorliege (Art. 2 UWG). Gegenstand des Lauterkeitsrechts seien wettbewerbsfunktionale Fragestel- lungen, wobei zweifelsfrei feststehe, dass die Akteure vorliegend in keinem Wett- bewerbsverhältnis stünden (Urk. 3/1 S. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gerade auch unabhängig vom Vorliegen eines Wettbe- werbsverhältnisses oder eines Verhältnisses zwischen Anbietern und Abnehmern greife. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bezwecke den Schutz des Wettbewerbs und damit der Marktteilnehmer vor unlauterer Herabsetzung bzw. Anschwärzung. Der in Art. 3
- 15 - Abs. 1 lit. a UWG enthaltene Tatbestand der Herabsetzung sei als Äusserungsde- likt ausgestaltet, das alternativ die Unrichtigkeit, den irreführenden Charakter oder die Eignung zur unnötigen Verletzung durch herabsetzende Äusserungen voraus- setze. In geschäftsmoralischer Hinsicht schütze Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die Ge- schäftsehre und das Ansehen der Gewerbetreibenden vor Verletzungen durch wettbewerblich relevante Äusserungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sei nicht jede Äusserung, die sich negativ auf einen Betroffenen auswirke, herabsetzend, vielmehr sei eine gewisse Schwere erforderlich. Diese gewisse Schwere beschreibe das Bundesgericht als "ein eigentliches Anschwärzen, Ver- ächtlich- und Heruntermachen". Es sei vorliegend vollkommen irrelevant, ob zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern ein Verhältnis zwi- schen Mitbewerbern oder ein Verhältnis zwischen Anbieter und Abnehmern vorge- legen habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die inkriminierten Äusserungen eine un- nötig herabsetzende Äusserung darstellten. Dies sei zweifelsfrei der Fall (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.3. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist auf alle Wettbewerbs- handlungen anwendbar (sachlicher Geltungsbereich). Als Wettbewerbshandlun- gen sind alle Handlungen zu verstehen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind. Das Verhalten des Verletzers hat marktre- levant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, priva- ten Sphäre auswirkt. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (BGE 120 II 78 E. 3a). Der persönliche Geltungsbereich des UWG ist weit zu ziehen. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich grundsätzlich zutreffend ausführt, ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen "Täter" und Betroffenem nicht er- forderlich. Das UWG ist z. B. auch auf (negative) Medienberichterstattung, Waren- tests oder wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung entsprechender Er- gebnisse anwendbar (BGE 117 IV 193; BGE 120 II 76). Art. 2 UWG besagt, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwi-
- 16 - schen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich ist. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbeson- dere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge- schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Äusserung nur dann, wenn sie den Mit- bewerber, seine Produkte etc. verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage bzw. jede kritische Berichterstattung (BGE 122 IV 33 E. 2c; BGE 117 IV 193 E. 2; Urteil BGer 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.3). Eine Verur- teilung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 UWG setzt weiter voraus, dass der Täter durch sein Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst und dabei (eventual)vorsätzlich handelt (BGE 117 IV 193 E. 2; Urteil BGer 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1). 3.4. Die Artikel vom tt. und tt.mm.2023 enthalten unter anderem folgende Passa- gen – wobei die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als besonders kri- tisch bezeichneten Stellen fett markiert sind (vgl. Urk. 3/2 S. 8 f.): "Verwirrende Strategie A._____ der zu Prozessbeginn versucht hatte, mit verschiedenen Anträgen das Verfahren zu verlängern, damit aber komplett abgeblitzt war, setzte in seinem Plädoyer auf eine verwirrende Strategie: Er argumentierte mit der Einführung ei- nes neuen Kassensystems bei der N._____ im Herbst 2018. Erst ab da seien über- haupt Tricks mit den Notfalltickets und Stornos möglich gewesen. Er machte gel- tend, seiner Mandantin sei maximal eine Schadenssumme von 5320 Franken nach- zuweisen. Doch statt dieser Strategie zu trauen – die Staatsanwaltschaft verlässt sich tatsäch- lich weitgehend auf Indizien –, fand er es doch nötig, auf die Jahre zuvor einzuge- hen. Er zauberte die Theorie aus dem Hut, ein unbekannter Gönner habe über all die Jahre in unregelmässigen Abständen seiner Mandantin Geld zugesteckt. Am Ende eines langen, arg holpernden Vortrags forderte er, die Frau sei wegen Ver-
- 17 - untreuung zu 24 Monaten bedingt zu verurteilen. Alle anderen Tatbestände be- zeichnete er als nicht erstellt" (Urk. 14/2/4 S. 4; Urk. 14/2/5 S. 4 f.). "Bleibt noch der Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Als es während des Prozesses um dieses Thema gegangen war, hatte A._____ eine Definition der US-Zollbehörde vorgelesen. Ein angeblicher Beleg dafür, dass dies im Fall seiner Mandantin nicht zutreffen könne. Er hatte von Staatsanwalt O._____ darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass in der Schweiz das Schweizer Strafrecht gilt. […] Von Geständigkeit und Einsicht könne keine Rede sein, so P._____. Auch Reue sei nicht vorhanden. «Höchstwahrscheinlich hätten Sie so weitergemacht, wenn man Ihnen nicht auf die Schliche gekommen wäre.» Eine Strafmilderung wegen eines angeblich über Gebühr langen Verfahrens
– wie A._____ geltend gemacht hatte – wurde vom Gericht nicht erkannt. Im Ge- genteil, es lobte die Stawa für ihre Arbeit" (Urk. 14/2/8 S. 4 f.; Urk. 14/2/9 S. 4 f.) 3.5. Die genannten Textpassagen enthalten zwar durchaus Kritik am Beschwer- deführer. Diese bezieht sich konkret auf dessen Rolle als Verteidiger der Beschul- digten im genannten Prozess. Der Journalist (Beschwerdegegner 1) kritisiert ins- besondere die seiner Ansicht nach verwirrende Verteidigungsstrategie und den Parteivortrag des Beschwerdeführers. In dieser kritischen Berichterstattung ist in- des keine herabsetzende Äusserung im Sinne des UWG zu erblicken, zumal die Schwelle zur Verächtlichmachung des Beschwerdeführers und dessen Arbeit als Strafverteidiger (eindeutig) nicht erreicht ist. Fehlt es an einem herabsetzenden In- halt, kommt es unter dem Titel des unlauteren Wettbewerbs auch nicht mehr darauf an, ob die Äusserungen richtig sind oder nicht (Urteil BGer 6B_106/2018 vom
5. September 2018 E. 2.4.3). Mit anderen Worten muss auch nicht mehr geprüft werden, inwiefern die Ausführungen in den Online-Zeitungsartikeln im Einzelnen nicht mit dem tatsächlich im Plädoyer des Beschwerdeführers Gesagten überein- stimmen (vgl. Urk. 3/2 S. 10). Ebenso wenig kann das Verhalten des Beschwerde- gegners 1 (Verfassen dieser kritischen journalistischen Artikel über den genannten Prozess) überhaupt als wettbewerbsgerichtet qualifiziert werden. Weder ist davon auszugehen, dass es ihm subjektiv darum ging, den Erfolg des Beschwerdeführers im "Kampf um Klienten" gegenüber anderen Anwälten zu schmälern, noch ist er-
- 18 - sichtlich, inwiefern die Texte objektiv geeignet sind, solches zu bewirken. Im Übri- gen ist es bis zu einem gewissen Grad durchaus üblich, dass die Arbeit von Straf- verteidigern in Strafverfahren, welche die Öffentlichkeit bewegen, von Journalisten und Privatpersonen kritisch hinterfragt und kommentiert wird. Zusammengefasst liegt weder eine Wettbewerbshandlung noch eine Herabsetzung vor, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 UWG ausser Betracht fällt.
4. Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen übler Nachrede etc. 4.1. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner 1 in seinen Texten lediglich die berufliche bzw. ge- schäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hinterfragt habe. Der sittliche Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, und damit die strafrechtlich geschützte Ehre, sei durch die jeweiligen Berichte hingegen nicht tangiert worden, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt und das Verfahren auch diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwalt- schaft eine mögliche Strafbarkeit gemäss Art. 173 StGB, insbesondere bezüglich der Beschwerdegegner 1–5, zu Unrecht verneint habe (Urk. 2 S. 8 ff). 4.3. Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich in seiner Stellungnahme der Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Artikel vom tt. und tt.mm.2023 keine strafrechtlich relevanten ehrverletzenden Äusserungen enthalten, vollum- fänglich an (Urk. 16 S. 3). 4.4. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte jedoch, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung schuldig (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Eine Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer
- 19 - jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Das von den Ehrverletzungsdelikten geschützte Rechtsgut ist die Ehre. Eine wich- tige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehrein- griffs (einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist der strafrechtliche Ehrbegriff enger als der zivilrecht- liche. Erfasst wird die sittliche Ehre, d. h. der Ruf als ehrbarer Mensch (ethische Integrität). Nicht geschützt ist demgegenüber (im Gegensatz zum zivilrechtlichen Ehrbegriff) der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z. B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler etc. beeinträchtigt ist. Hier geht es um Eigenschaften, die für die Stellung einer Person in der Gesell- schaft, mithin für ihre soziale Bedeutung, von Belang sind (BGE 115 IV 42 E. 1c; BGE 119 IV 44 E. 2a; BGE 129 III 715 E. 4.1; Urteil BGer 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Das Bundesgericht anerkennt indes die Möglichkeit, dass bei Vor- würfen, welche grundsätzlich "bloss" das berufliche Verhalten berühren, dennoch auch die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt sein kann – und zwar dann, wenn durch die Vorwürfe auch Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch geworfen werden (BGE 99 IV 148 E. 2). Das Bundesgericht bejahte in der Vergangenheit eine straf- rechtlich relevante Ehrverletzung beim Vorwurf gegenüber einem Anwalt, wonach dieser Prozesse vor allem im eigenen Interesse einleite (BGE 99 IV 148) oder wo- nach dieser seine Honorarforderung auf einen massiv überhöhten Zeitaufwand ge- stützt habe (BGE 110 IV 87). Wegen der (grundsätzlichen) Beschränkung des Rechtsgutschutzes auf die sittli- che Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Je- doch ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (RIKLIN, in: BSK StGB, a. a. O., N 20, N 27 zu Vor Art. 173 StGB). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durch-
- 20 - schnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucks- weisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (RIKLIN, in: BSK StGB, a. a. O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 128 IV 53 E. 1a). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu wür- digen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Das ist be- sonders wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten zur Diskussion stehen (RIKLIN, in: BSK StGB, a. a. O., N 30 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 131 IV 23 E. 2.1). Ehrverletzungen können auch durch die Medien begangen werden. Diese unter- stehen grundsätzlich den allgemeinen Regeln über das Ehrverletzungsrecht. Je- doch ist dabei auf die Arbeitsweise der Medien Rücksicht zu nehmen, da es die gebotene Eile nicht jedes Mal zulässt, Informationen bis zum Letzten zu verifizieren. Zudem ist die durch Art. 10 Abs. 1 ERMK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit zu beachten. Bei der Auslegung von Art. 173 StGB ist diesbezüglich allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten – Pressefreiheit, Wächteramt der Presse, Persönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung – Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a bb; BGE 107 Ia 304 E. 6b; BGE 131 IV 160 E. 3.3.2; RIKLIN, in: BSK StGB, a.a.O, N 65 f. zu Vor Art. 173 StGB, m. w. H.). 4.5. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hinsichtlich des genauen Wort- lauts der vom Beschwerdeführer aufgeführten Textpassagen in den beiden Online- Zeitungsartikeln auf die Erwägung 3.4 weiter oben in diesem Abschnitt zu verwei- sen. Die in namentlicher Nennung des Beschwerdeführers getätigte Schilderung, wonach dieser zu Prozessbeginn versucht habe, mit verschiedenen Anträgen das Verfahren zu verlängern, "damit aber komplett abgeblitzt sei", beinhaltet lediglich das berufliche Verhalten des Beschwerdeführers und in keiner Weise seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, der Ver- teidiger habe in seinem Plädoyer auf eine "verwirrende Strategie" gesetzt und "die Theorie aus dem Hut gezaubert", dass ein unbekannter Gönner seiner Mandantin über Jahre Geld zugesteckt habe. Dass Anwälte, insbesondere Strafverteidiger, zur
- 21 - Verteidigung ihrer Mandanten "Theorien aus dem Hut" ziehen – teilweise auch ver- wirrende – ist durchaus üblich und nicht verwerflich. Die Behauptung, dass sein Vortrag "arg holpernd" gewesen sei, mag zwar schroff und für den Beschwerdefüh- rer subjektiv verletzend sein. Allerdings handelt es sich hierbei wiederum um eine rein berufliche Kritik an der Arbeit und am Auftreten des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten. Der Beschwerdeführer wird nicht in seiner Geltung als charakterlich anständiger Mensch herabgesetzt. Auch ist nicht ersicht- lich, inwiefern diese rein berufliche Kritik Schatten auf seine sittliche Ehre werfen soll. Genau Gleiches gilt für die Passage, in der ausgeführt wird, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Geld- wäscherei eine Definition der US-Zollbehörde vorgelesen habe, als angeblichen Beleg dafür, dass dies im Fall seiner Mandantin nicht zutreffen könne, wobei er vom Staatsanwalt darauf habe aufmerksam gemacht werden müssen, dass in der Schweiz das Schweizer Strafrecht gelte. Auch die Aussage, dass das Gericht schliesslich entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine Strafmilderung wegen des angeblich über Gebühr langen Verfahrens erkannt habe, sondern im Gegenteil die "Stawa für ihre Arbeit gelobt habe", trifft den Beschwerdeführer nicht in seinem Ruf als anständiger und ehrbarer Mensch. Der Charakter des Beschwer- deführers wird in den genannten Passagen in keiner Weise verächtlich gemacht. Somit wird die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers durch die ge- nannten Ausführungen in den beiden Zeitungsartikeln nicht tangiert. Die Staatsan- waltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB folglich zu Recht eingestellt.
5. Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1–4 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 5.1. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beanzeigten Verstosses gegen Art. 292 StGB durch die Beschwerdegegner 1–4 (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 14/3/1–2) erwog die Staatsanwaltschaft, dass die G._____AG mittels einer Vielzahl von Be- legen darzulegen vermocht habe, dass man umgehend nach der Kenntnisnahme der fraglichen Urteile des Zivilgerichts Basel vom tt.mm.2023 bzw. des Bezirksge- richt Zürichs vom tt.mm.2023 der Pflicht zur Löschung der Kommentarfunktion be-
- 22 - müht gewesen sei, diese auch tatsächlich zu entfernen. Es könne nicht nachgewie- sen werden, dass ein bestimmter Vertreter der G._____ AG den Anordnungen ge- mäss diesen Urteilen wissentlich und willentlich nicht Folge geleistet und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Löschung der Kommentarfunktion, sollte sie denn tatsächlich unterblieben sein, auf einem Versehen oder auf technischer Unzulänglichkeit gegründet habe. Da es sich bei Art. 292 StGB aber um ein Vorsatzdelikt handle, mangle es am Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements (Urk. 3/1 S. 5). 5.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass selbst der Basler Staatsanwalt in einer Aktennotiz vom tt.mm.2023 festgehalten habe, dass die inkriminierten Kommentare, die gemäss gerichtlichen Entscheiden bereits zwei Monate zuvor hätten gelöscht werden sollen, am tt.mm.2023 weiterhin einseh- bar gewesen seien. Auch der bei der Basler Staatsanwaltschaft tätige Auditor habe gemäss einer Aktennotiz vom 22. August 2024 festgestellt, dass die Kommentar- funktion zunächst deaktiviert und in der Folge wieder aufgeschaltet worden sei. Von technischen Unzulänglichkeiten könne somit keine Rede sein. Weiter hätten im mm.2023 drei Drittpersonen die G1._____-App heruntergeladen, die betreffenden Artikel abgerufen und sämtliche Kommentare einsehen können. Über deren Vorge- hen sei ein Kurzfilm erstellt worden, den der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. November 2024 aktenkundig gemacht habe. Dies sei in der Einstellungsverfü- gung nicht erwähnt worden. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ohne weitere Untersuchungshandlung einfach einmal von einem fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegner 1–4 ausgehe (Urk. 2 S. 11 f.). 5.3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Durch die Pönalisie- rung von Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen soll den staatlichen Insti- tutionen in erster Linie die Durchsetzung ihrer hoheitlichen Anforderungen erleich- tert werden (Urteil BGer 6B_449/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4; RIEDO/BONER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 292 StGB, m. w. H.). Bei Art. 292 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt. Geschütz-
- 23 - tes Rechtsgut ist primär die staatliche Autorität. Der Ungehorsamstatbestand soll unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität, schützen. Le- diglich mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interes- sen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (RIEDO/BONER, in: BSK StGB,
a. a. O., N 12 ff. zu Art. 292 StGB). 5.4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur dann vor, wenn die be- schwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn sie lediglich durch eine Reflexwirkung be- troffen ist. Wenn der Entscheid nur für andere nachteilig ist, besteht keine Be- schwer; Drittinteressen können demnach nicht geltend gemacht werden (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_485/2021 vom 26. November 2021 E. 2.2). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Diese Begründungspflicht bezieht sich grundsätz- lich auch auf die Beschwerdelegitimation; zumindest dann, wenn diese nicht ohne weiteres erkennbar ist und die betreffende Partei juristisch versiert oder anwaltlich vertreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 6B_822/2022 vom
19. August 2022 E. 6). Der Betreffende hat mit anderen Worten die Tatsachen, die ihn, wenn sie zutreffen, als im Sinne des Gesetzes in seinen Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen, plausibel und schlüssig zu behaupten. Von fachkun- digen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen wer- den, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkun- digen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4,
m. w. H.; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 385 StPO), wofür mindestens Anhaltspunkte bestehen müssen.
- 24 - 5.5. Der juristisch fachkundige Beschwerdeführer hat sich nicht konkret zu seiner Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1–4, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) erfolgte, geäussert (Urk. 2 S. 2 f.). Nach dem Erwogenen ist seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation aber keineswegs offensichtlich, zumal der Straftatbestand des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen primär und unmittelbar die staatliche Autorität und nicht Individualrechtsgüter schützt. Eine Nachfristansetzung zur Behebung dieses Be- gründungsmangels erübrigt sich indes, da der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt juristisch versiert ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutre- ten. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und vorab aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.– zu beziehen. Im Mehrbetrag (Fr. 1'000.–) stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Beschwerdegegner 1 bis 4 stellen keinen entsprechenden Antrag, und es sind, zumal sie nicht anwaltlich verteidigt sind, keine entschädigungspflichtigen Aufwen- dungen ersichtlich. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 25 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt, vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen und im Mehr- betrag (Fr. 1'000.–) von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
- Dr. Q._____(G._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse]), fünffach, für sich und die Beschwerdegegner 1–4 (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 26 - Zürich, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw U. Zanoni