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73_IV_6

BGE 73 IV 6

Bundesgericht (BGE) · 1946-08-29 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Jacques Schmid verlangte mit einer an das Be-

zirksgericht Zürich gerichteten, am 16. Juni 1945 der

Post übergebenen Anklageschrift unter Beilegung der

friedensrichterlichen Weisung die Bestrafung des Albert

Funk wegen Ehrverletzung, der sich der Beklagte am.

16. März 1945 in einer Verhandlung. vor dem Friedens-

richter in Anwesenheit des Klägers schuldig gemacht

haben soll. Das Bezirksgericht verurteilte Funk wegen

übler Nachrede, das Obergericht des Kantons Zürich

sprach ihn dagegen am 7. November 1946 frei, weil der

Kläger den Strafantrag zu spät gestellt habe. Prozess-

voraussetzung sei die Einleitung der Klage beim Bezirks-

gericht innert der von Art. 29 StGB auf drei Monate

bemessenen Antragsfrist (BGE 71 IV 65 ff.). Der Monat

werde im Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nach der

Kalenderzeit berechnet {Art. 110 Ziff. 6). Eine am 16.

März beginriende Frist von drei Monaten laufe also aln

Strafgesetzbuch. N° 2.

7

15. Juni ab. Dass aber im vorliegenden Falle die Frist

am 16. März zu laufen begonnen habe, ergebe sich aus

Art. 29, der die Antragsfrist ausdrücklich mit dem Tage

begimien lasse, an welchem dem Antragsberechtigten der

Täter bekannt wird.

B. -

Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-

zuweisen. Er macht geltend, die Frist zur Stellung des

Strafantrages sei erst am 16. Juni abgelaufen. Selbst

wenn das nicht zuträfe, wäre sie im vorliegenden Falle

eingehalten worden, weil der Kläger am 30. Mai 1945

von seinem Antragsrecht durch Einreichung der Anklage-

schrift beim Friedensrichter Gebrauch gemacht habe;

die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die darin keinen

Strafantrag erblicke, sei in der Literatur mit zutreffender

Begründung widerlegt worden.

0. -

Funk beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kas801,iowilwf zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Strafgesetzbuch. No 2.

Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, so behandelt

werden soll, als ob er vollständig innerhalb der .Frist

gelegen hätte. Die Rückverlegung des Fristbeginnes auf

den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit,

während welcher der Pflichtige die ihm obliegende Hand-

lung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jeden-

falls dann unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein

Recht zu wahren, z. B. Strafantrag zu stellen. Wäre die

Auffassung de~ Vorinstanz richtig, so stünden dem Ver-

letzten zur SteUimg des Antrages weniger als drei Monate

zur Verfügung; <ibschon Art. 29 StGB ihn in die Meinung

versetzen kann, Clie Frist betrage volle drei Monate. Sie

erst von dem auf d~n Fristbeginn folgenden Tage an zu

rechnen, liegt üm.SÜnälier, als diese Art der Berechnung,

wie gesagt, fiir die Fristen des Zivilrechts, des Schuld-

betreibungs- nnd Kollkursrechts und der Bundesrechts-

p:ßege gilt und auch in zahlreichen kantonalen Prozess-

gesetzen vorgesehen ist (z. B. Zürich § 211 GVG; Bern

A.rt. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV; Basel-Stadt

§ 15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche

Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu

berechnen, besteht nicht. Auch ist diese Art der Berech-

nung vereinbar mit dem französischen und dem italie-

nischen Text des Art. 29 StGB.

Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März

Kenntnis erhielt, war die dreimorl~tige Antragsfrist erst

vom 1 7. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Straf-

antrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch

nicht abgelaufen, Die Vorinstanz hat die Sache neu zu

beurteilen.

Die Frage, ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni

gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben,

und auch zu den Aussetzungen an der Rechtsprechung

des Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zür-

(lherischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht

Stellung genommen zu werden.

Strafgesetzbuch. No 3.

E. 9 Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. No-

vember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

3. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947

i. S. Klpfer gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 43 StGB.

Der Verurteilte darf selbst dann in die Arbeitserziehungsanstalt

eingewiesen werden, wenn die Strafe durch Anrechnung von

Untersuchungshaft oder infolge vorzeitigen Strafantritts (Art.

123 bem. StrV) getilgt ist.

Der getilgte Teil der Strafe wird nicht auf die Fristen angerechnet,

die als Mindest- und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vor-

geschrieben sind.

Art. 43 OP.

Le oondamne peut ~tre renvoye da.ns une maison d'educa.tion a.u

trava.il meme lorsque la peine est eteinte pa.r l'imputation de la.

detention preventive ou par suite du transfert dans un etablis-

sement penitentiaire (art. 123 CPP bernois}.

La partie de la peine que le condamne a subie ne peut pas ~tre

imputee sur les delais prev,us comme duree minimum et duree

maximum de l'education au travail.

Art. 43 OP.

n condannato pub . ~sere collocato in una casa. di educazione al

lavoro anche se)ll. pena e estinta col computo del carcere pre-

ventivo o in,se!ßiit9 a.I trasferimento in uno stabilimento peni-

tenziario (art;)~,3 CPP bernese).

La parte della_ -~ ehe il condannato ha subita. non puo essere

imputata sui, färinini di dura.ta minima o di durata massima

previsti per l'educazione a.l lavoro.

A. -

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte

Kipfer am 25. Oktober 1946 wegen Raubversuchs zu sechs

Monaten Gefängnis, die es getilgt erklärte, weil der Ver-

urteilte vom 12. Januar bis 27. Februar 1946 in Unter-

suchungshaft und von da aifi bis zum Urteil gemäss Art. 123

bern. Str V auf eigenes Vel'langen in Strafhaft gewesen war.

Gestützt auf Art. 43 StGB wies es den Verurteilten wegen

Arbeitsscheu in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6 Strafgesetzbuch. N• 2. Vollzug abgesehen werden, der vom Kassationshof übri- gens auch wegen des Verbots der reformatio in pejus (BGE 70 IV 222) nicht mehr angeordnet werden könnte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 1946 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die .Strafe als nicht vollstreckbar erkläre.

2. Urteil des Kassadonshofes vom 7. März 1M7

i. S. Schmid gegen Funk. Art. 29 StGB, FNst zur Stellung du Strafanflragea. Der Tag, mit dem die Frist beginnt, wird nicht mitgezählt. Art. 29 OP, delai 'PO'IJIT' porter plainte. Le jour duquel le delai court n'est pas compte. Art. 29 OP, termine per aporgere querela. n giomo da cui il termine decorre non e oontato. A. - Jacques Schmid verlangte mit einer an das Be- zirksgericht Zürich gerichteten, am 16. Juni 1945 der Post übergebenen Anklageschrift unter Beilegung der friedensrichterlichen Weisung die Bestrafung des Albert Funk wegen Ehrverletzung, der sich der Beklagte am.

16. März 1945 in einer Verhandlung. vor dem Friedens- richter in Anwesenheit des Klägers schuldig gemacht haben soll. Das Bezirksgericht verurteilte Funk wegen übler Nachrede, das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn dagegen am 7. November 1946 frei, weil der Kläger den Strafantrag zu spät gestellt habe. Prozess- voraussetzung sei die Einleitung der Klage beim Bezirks- gericht innert der von Art. 29 StGB auf drei Monate bemessenen Antragsfrist (BGE 71 IV 65 ff.). Der Monat werde im Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nach der Kalenderzeit berechnet {Art. 110 Ziff. 6). Eine am 16. März beginriende Frist von drei Monaten laufe also aln Strafgesetzbuch. N° 2. 7

15. Juni ab. Dass aber im vorliegenden Falle die Frist am 16. März zu laufen begonnen habe, ergebe sich aus Art. 29, der die Antragsfrist ausdrücklich mit dem Tage begimien lasse, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. B. - Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Er macht geltend, die Frist zur Stellung des Strafantrages sei erst am 16. Juni abgelaufen. Selbst wenn das nicht zuträfe, wäre sie im vorliegenden Falle eingehalten worden, weil der Kläger am 30. Mai 1945 von seinem Antragsrecht durch Einreichung der Anklage- schrift beim Friedensrichter Gebrauch gemacht habe; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die darin keinen Strafantrag erblicke, sei in der Literatur mit zutreffender Begründung widerlegt worden.

0. - Funk beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kas801,iowilwf zieht in Erwägung: Das Recht zur Stellung des Strafantrages erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 29 Satt; l StGB), die nach der Kalenderzeit berechnet werden (Art. 110 Ziff. 6 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art. 29 Satz 2 StGB). Das Obergericht ist der Meinung, dass dieser Tag auf die Frist anzurechnen sei, da das Strafgesetzbuch nicht wie andere Gesetze ausdrücklich bestimme, dass erst vom folgenden Tag an zu zählen sei. Allein wenn auch der Bundesgesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, in einigen Gesetzen ausdrücklich zu bestimmen, dass der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet werde (Art. 31 Abs. l SchKG, Art. 77 OR, Art. 32 Abs. l OG), ist doch die gegenteilige Lösung in den Fällen, wo eine solche Vorschrift im Gesetze fehlt, nicht selbstver- ständlich. Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass ein Tag, der bereits teilweise abgelaufen war, als das die

8 Strafgesetzbuch. No 2. Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, so behandelt werden soll, als ob er vollständig innerhalb der .Frist gelegen hätte. Die Rückverlegung des Fristbeginnes auf den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit, während welcher der Pflichtige die ihm obliegende Hand- lung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jeden- falls dann unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein Recht zu wahren, z. B. Strafantrag zu stellen. Wäre die Auffassung de~ Vorinstanz richtig, so stünden dem Ver- letzten zur SteUimg des Antrages weniger als drei Monate zur Verfügung; <ibschon Art. 29 StGB ihn in die Meinung versetzen kann, Clie Frist betrage volle drei Monate. Sie erst von dem auf d~n Fristbeginn folgenden Tage an zu rechnen, liegt üm.SÜnälier, als diese Art der Berechnung, wie gesagt, fiir die Fristen des Zivilrechts, des Schuld- betreibungs- nnd Kollkursrechts und der Bundesrechts- p:ßege gilt und auch in zahlreichen kantonalen Prozess- gesetzen vorgesehen ist (z. B. Zürich § 211 GVG; Bern A.rt. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV; Basel-Stadt § 15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu berechnen, besteht nicht. Auch ist diese Art der Berech- nung vereinbar mit dem französischen und dem italie- nischen Text des Art. 29 StGB. Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März Kenntnis erhielt, war die dreimorl~tige Antragsfrist erst vom 1 7. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Straf- antrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch nicht abgelaufen, Die Vorinstanz hat die Sache neu zu beurteilen. Die Frage, ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben, und auch zu den Aussetzungen an der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zür- (lherischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Strafgesetzbuch. No 3. 9 Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. No- vember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

3. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947

i. S. Klpfer gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 43 StGB. Der Verurteilte darf selbst dann in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden, wenn die Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft oder infolge vorzeitigen Strafantritts (Art. 123 bem. StrV) getilgt ist. Der getilgte Teil der Strafe wird nicht auf die Fristen angerechnet, die als Mindest- und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vor- geschrieben sind. Art. 43 OP. Le oondamne peut ~tre renvoye da.ns une maison d'educa.tion a.u trava.il meme lorsque la peine est eteinte pa.r l'imputation de la. detention preventive ou par suite du transfert dans un etablis- sement penitentiaire (art. 123 CPP bernois}. La partie de la peine que le condamne a subie ne peut pas ~tre imputee sur les delais prev,us comme duree minimum et duree maximum de l'education au travail. Art. 43 OP. n condannato pub . ~sere collocato in una casa. di educazione al lavoro anche se)ll. pena e estinta col computo del carcere pre- ventivo o in,se!ßiit9 a.I trasferimento in uno stabilimento peni- tenziario (art;)~,3 CPP bernese). La parte della_ -~ ehe il condannato ha subita. non puo essere imputata sui, färinini di dura.ta minima o di durata massima previsti per l'educazione a.l lavoro. A. - Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Kipfer am 25. Oktober 1946 wegen Raubversuchs zu sechs Monaten Gefängnis, die es getilgt erklärte, weil der Ver- urteilte vom 12. Januar bis 27. Februar 1946 in Unter- suchungshaft und von da aifi bis zum Urteil gemäss Art. 123 bern. Str V auf eigenes Vel'langen in Strafhaft gewesen war. Gestützt auf Art. 43 StGB wies es den Verurteilten wegen Arbeitsscheu in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.