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Verfahren. No 59. II. VERFAHREN PROcEDURE
59. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1i;. Dezember 1944 i. S • .Jäggl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Nichtigkaitsbeschwe:rde an den Kassationshof des Bundesgeri.chts .Art. 220 ff. und 268 ff. BStrP. '
1. Das in .Ar~. 22? A~. 2 .. BStrP ausgesprochene Verbot der refO'f"mf"w. in pei.us gilt fur den Kassationshof auch bei der N1cht1gke1tsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in Bundes- strafsachen.
2. Im Falle der Rückweisu,ng an die Vorlnstanz verhindert der Kassati~h<?f ~urc~ entsprechend~ Gestaltung der Motive, dass die N1chtigke1tsbeschwerde im Endergebnis zu einer ref~ in peiWJ führen kann. Pourvoi en nullit6 a la Oour de caasation pßnale du Tribunal fß<Mral art. 220 88 et 268 88 PPF. . '
1. L'art. 227 al. 2 PPF qui interdit la. reformatio in pefua fait aussi regle pour Ia Cour de cassation saisie d'un pourvoi en nullite contre des decisions cantonales en matiere p6nale federa.le.
2. Lorsqu'~e renvoie Ja cause 8. la. juridiction cantonale, Ia. Cour de cassa.t1on empech.e, par une r6da.ction a.ppropriee des motifs que le pourvoi en nullite ne puisse finalement entrainer poU: l'accuse une condamnation plus severe. Ricor8o per caaaazione alla 00'l"t6 di caasazione del Tribunale federcde art. 220 88. e 268 88. PPF. . '
l. La. norma ~ta~ili~ dall_'art. ~27 cp. 2 PPF, ehe impedisce una. ref~ ~n peiua, s1 apphca. pure al ricorso per cassazione co~tro ~ec~s1~ru ~tonali in materia di <;liritto penale federale.
2. Ne1 cas1 di rmvio della causa all'autorita. cantonale Ia. Corte ~i cassazione impedisee, con adeguata motivazion'e, ehe il nco~o pe.r cassazione possa. da.r luogo, in ultima Iinea, ad una. modificazione della sentenza a pregiudizio dell'accusa.to. Art. 227 BStrP bestimmt, dass Urteile der Strafbehörden des Bu,ndes auf Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesan- waltes hin auch zugunsten des Angeklagten oder Verur- teilten, auf Nichtigkeitsbeschwerde einer andern Partei hin dagegen nicht zu deren Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden können. Für d~n Fall der Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten oder Verurteilten gegen das Urteil einer Bundesstrafbehörde ist damit dem Kas- Verfahren. No 59. 223 sationshofe des Bundesgerichtes - der allein das ange- fochtene Urteil im Sinne von Art. 227 BStrP «aufheben» oder (im Falle von Art. 226 Abs. 3 BStrP) << abändern ~ kann -, die reformatio in peius gegenüber dem Ange- klagten oder Verurteilten verboten. An die Bundesstraf- behörde, die das angefochtene Urteil gefallt hat, und der nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Fällung des neuen Sachentscheides in der Regel obliegt, wendet sich die Vorschrift von Art. 227 BStrP nicht unmittelbar. Ihrem Grundgedanken nach hat jedoch der Kassationshof bei Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz durch ent- sprechende Gestaltung der rechtlichen Begründung seines Urteils, die gemäss Art. 226 Abs. 4 BStrP für dieses Gericht verbindlich ist, dafür zu sorgen, dass der neue Sachent- scheid für den Angeklagten oder Verurteilten nicht un- günstiger ausfallt als der aufgehobene. Die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des· Bundesgerichtes gegen Entscheide kantonaler Strafbehörden in Bundesstrafsachen (Art. 268 ff. BStrP) enthalten keine dem Art. 227 BStrP entsprechende Bestimmung. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass das bei der Beratung von Art. 227 BStrP (Art. 230 des bundes- rätlichen Entwurfs) als Ausdruck der «gegenwärtigen Auffassung » bezeichnete (ST ÄMPFLI in der ständerätlichen Kommission, Prot. der .2. Session S. 79) und in fast allen schweizerischen Strafprozessordnungen geltende Verbot der reformatio in peius hier in gleicher Weise gilt ; ein Grund dafür, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in dieser Hinsicht anders zu gestalten als die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Bundesstraf- behörden, ist nicht einzusehen. Der Kassationshof des Bundesgerichtes darf daher bei der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStrP den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aufheben, so- weit nicht der öffentliche Ankläger Beschwerdeführer ist. Gelangt der Kassationshof bei der Prüfung einer vom Ver- urteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein 224 Ver.fahren. No 59. kantonales Urteil dazu, die eingeklagte Tat abweichend vom angefochtenen Entscheide in einer Weise zu beur-
• teilen, die notwen"dig eine schärfere Bestrafung des Be-' schwerdeführers zur Folge hätte, so hebt er demgemäss jenen Entscheid trotz dem Vorliegen einer Bundesrechts- verletzung nicht auf, sondern weist die Nichtigkeitsbe- schwerde unter blosser .Änderung der Motive ab. Im Falle der Rückweisung der Sache aus anderem Grunde; wie zur Prüfung von Milderungs- oder Strafbefreiungsgründen, bringt er in der rechtlichen Begründung der Kassation, die die kantonale Behörde nach Art. 276 Abs. 2 BStrP ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, zum Aus- druck, dass die neue Prüfung sich auf diese Gründe zu beschränken hat. Auf diese Weise wird für den Fall der Verneinung derselben durch die Vorinstanz verhindert, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof im Endergebnis zur reformatio in peius führen kann, ohne dass dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen das Verbot der reformatio in peius aufgedrängt wird und ein weiterer Einbruch in die kantonale Prozesshoheit erfolgt, als ihn der mit dem eidgenössischen Rechtsmittel notwen- dig verbundene Grundsatz der Verbindlichkeit der Motive der Rechtsmittelinstanz in sich schliesst. Vgl. auch Nr. 58 .. - Voir aussi n° 58. PERSONENVERZEICHNIS. N • B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. 225 Aargau, Bezirksgericht c. Leutwyler . -, Obergericht c. Besam;on Datum Seite 27.Januar - -
c. Buttliger - -
c. Freihofer - -
c. Friedli . --c. Fuchs - -
c. Leuthard --c. Meier .. - -
c. Raddatz. --c. Regli .. - -
c. Richner . - -
c. Schaffner - -
c. Stöckli . - -
c. Zehnder -, Regierungsrat c. Coznolli -, Staatsanwaltschaft c. Amsler - -
o. - und Nicolas. . . - -
c. von .Arx und Boss . - -
c. Fischer . . - -
c. Gnädinger - -
c. Grossert. . - -
c. Gygi dit Guy --c. Nägeli --c. Regli ... . --c. Stamm .. . - -
c. Zürich, Direktion der Justiz . - - und andere c. Basel-Stadt, Staatsanwalt- schaft ............... . Abächerli c. Luzern, Staatsanwaltschaft . . Abrecht c. Bern, Staatsanwaltschaft des See- landes •....•..... Aegerter c. Zürich, Obergericht ..... . 15 AS 70 IV - 1944 ·
16. August
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9. Okt.
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