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74_IV_169

BGE 74 IV 169

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 42.

Pflichtverletzung «nicht ein Vergehen oder Verbrechen

liegt».

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob § 56 EG z.

StGB überhaupt mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist,

d. h. ob nicht die Bestimmungen des achtzehnten Titels

des Strafgesetzbuches (Art. 312 ff.) die strafbaren Hand-

lungen gegen die .Amtspflicht erschöpfend u~hreiben,

für kantonale Übertretungsstrafe wegen Amtspflichtver-

letzung keinen Raum lassen.

3. -

Wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem

Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist,

kann nach Art. 305 Abs. 2 StGB der Richter von einer

Bestrafung Umgang nehmen. Die Vorinstanz ist somit

berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer

in Würdigung seiner Verwandtschaft mit dem Begünstig-

ten freizusprechen.

Die Freisprechung ist auch nicht deshalb . notwendig,

weil Art. 305 StGB bloss Gefängnis androht, diese Strafe

aber wegen des Verbotes, das Urteil zu Ungunsten des

Beschwerdeführers abzuändern (BGE 70 IV 222), im

vorliegenden Falle nicht mehr ausgesprochen werden kann.

Denn wenn Art. 305 StGB in das Ermessen des Richters

stellt, entweder Gefängnis auszusprechen oder von einer

Bestrafung Umgang zu nehmen, liegt darin auch die

Ermächtigung zu einer Zwischenlösung, zur Milderung der

Strafe nach freiem Ermessen, eine Möglichkeit, die das

Gesetz in anderen Fällen ausdrücklich wahlweise neben

der Strafbefreiung vorsieht (z.B. Art. 20, 308 Abs. 2).

Nicht verwehrt ist der Vorinstanz, den Beschwerde-

führer unter den Voraussetzungen von Art. 51 StGB seines

.Amtes zu entsetzen und ihm wie im angefochtenen Urteil

die Wahlfähigkeit auf die Dauer von höchstens drei Jahren

zu entziehen. Der Entzug der Jagdberechtigung dagegen

ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine Über-

tretung begangen hat, für die Art. 58 des Bundesgesetzes

über Jagd und Vogelschutz diese Nebenstrafe vorsieht.

Unlauterer Wettbewerb. N° 43.

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Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24.

Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur Anwendung

von Art. 305 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

43. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes wom 22. Oktober

1948 i. S. Preiswerk und Helbllng gegen Migros-GenossensebaU

und Staatsanwaltsehaft des Kantons Zfirieh.

Art. 14, 15 UWG. Auch die Angestellten, Arbei~r und Beauf-

tragten einer juristischen Person oder Ko1lekt1v- oder Kom-

Dl&Ilditgesellscha.ft können wegen unlauteren Wettb;iw~bes,

den sie in Ausübung ihrer -dienstlichen oder geschäftlichen

Verrichtungen begehen, bestraft werden.

Art. 14 et 15 WD. Sont a.ussi punissa.bles Ies employes, o!lvriers

ou mandata.ires d'une personne juridique ou d'une so01ete en

nom collectif ou en coIDl'.Il8lldite pour les a.ctes de concurrence

deloya.le qu'ils commettent dsns l'a.ooomplissement de leu.r

tra.va.il.

Arl. 14 e 15 WS. Sono punibili a.nche gl'impiega.ti,_gli pera.i o

i ma.ndatari di una persona giuridica. o di una so01et8. m nome

collettivo o in accoma.ndita per gli a.tti di con:iorr~ slea.I~

comroessi nell'esercizio delle loro incombenze di servIZIO o di

a.ffari.

Dr. Helbling, Vorsteher der Reklameabteilung der A.-G.

für Nestle-Produkte, wurde am 10. Juni 1948 vom Ober-

gericht des Kantons. Zürich wegen unlauteren Wettbe-

werbes im Sinne von .Art. 13 lit. b UWG gebüsst, weil er

für diese Firma ein Inserat hatte drucken und ein Plakat

hatte anschlagen lassen, die irreführende Angaben über

das Produkt Nescafä enthielten. In seiner Nichtigkeits-

beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts

machte er unter anderem geltend, als Angestellter mit

170

Unlauterer Wettbewerb. No 43.

ausgesprochen technischer Tätigkeit sei er nicht Organ

der Gesellschaft urid dürfe er daher nach Art. 15 UWG

nicht bestraft werden.

Aus den Erwägungen :

2. -

Dr. Helbling leitet die Au:ffassung, dass für den

unlauteren Wettbewerb einer juristischen Person nur

deren Organe, nicht auch die Angestellten bestraft werden

dürfen, aus Art. 15 UWG ab, denn diese Bestimmung

spreche nur von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

der Organe, während Art. 14 UWG durch Verwendung

des Wortes > die Verantwortlichkeit des Geschäfts-

herrn als eine zu jener des Angestellten, Arbeiters oder

Beauftragten hinzutretende Verantwortlichkeit kennzeich-

ne. Der Beschwerdeführer verkennt das Verhältnis, in

dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Art. 14

will nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den

im Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person vorkom-

menden unlauteren Wettbewerb ordnen im Gegensatz zu

Art. 15, der dann gälte, wenn das Vergehen im Geschäfts-

betrieb einer juristischen Person oder Kollektiv- oder

Kommanditgesellschaft begangen wird. Art. 14 beschränkt

denn auch seine Geltung mit keinem Worte auf den Fall,

wo der Geschäftsherr eine natürliche Person ist. Er stellt

den Grundsatz auf, dass der Geschäftsherr der Strafe

nicht entgeht, wenn er von der Tat des Angestellten,

Arbeiters oder Beauftragten Kenntnis gehabt und es

unterlassen hat, sie zu verhindern oder ihre Wirkung

aufzuheben. Dieser Grundsatz wird durch Art. 15 für

den Geschäftsbetrieb der juristischen Person oder Kol-

lektiv-

oder Kommanditgesellschaft nicht aufgehoben.

Ein Grund, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als

für den einer natürlichen Person gehörenden Betrieb,

lässt sich nicht finden. Art. 15 berührt das Verhältnis

zwischen Geschäftsherrn· und Angestelltem, Arbeiter oder

Beauftragtem nicht, sondern sagt bloss, dass an Stelle des

Geschäftsherrn, wenn dieser eine juristische Person oder

Motorfahrzeugverkehr. No 44.

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Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist, die Mitglieder

der Organe oder die Gesellschafter bestraft werden, die

für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In

diesem Sinne hat der Kassationshof Art. 15 schon bisher

ausgelegt (Urteil i. S. Bruhin vom 22. November 1946).

Es kommt somit nichts darauf an, ob Dr. Helbling als

Organ oder als blosser Angestellter gehandelt hat.

III. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES

AUTOMOBILES

44. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1948 i. S.

Sane:r gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrieb.

Art. 26 Abs. 3 MFG. Wie weit reicht der Raum, in welchem an

Strassenkreu.zungen nicht überholt werden darf ?

Art. 26 al. 3 LA. Espace dans Iequel il est interdit de depasser aux

croisees de routes.

Art. 26 cp. 3 LA. Spazio nel quale e vietato oltrepassare ai cro-

cevia.

A. -

Saner überquerte am 23. Oktober 1947 kurz

nach Mittag in einem Personenautomobil den Limmat-

quai in Zürich, indem er von der Uraniabrücke in die

Mühlegasse hinüber fuhr. Auf dem Fussgängerstreifen,

der wenige Meter von der Fahrbahn des Limmatquais

entfernt die Mühlegasse überquert, begann er ein von

Georg Guignard geführtes Motorrad zu überholen. Das

Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine Über-

tretung von Art. 26 Abs. 3 MFG und verurteilte Saner

am 16. April 1948 zu fünfzig Franken Busse.

B. -

Saner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, der Ort,

wo er den Motorradfahrer zu überholen begonnen habe,