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168 Strafgesetzbuch. No 42. Pflichtverletzung «nicht ein Vergehen oder Verbrechen liegt». Es kann somit dahingestellt bleiben, ob § 56 EG z. StGB überhaupt mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist,
d. h. ob nicht die Bestimmungen des achtzehnten Titels des Strafgesetzbuches (Art. 312 ff.) die strafbaren Hand- lungen gegen die .Amtspflicht erschöpfend u~hreiben, für kantonale Übertretungsstrafe wegen Amtspflichtver- letzung keinen Raum lassen.
3. - Wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, kann nach Art. 305 Abs. 2 StGB der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen. Die Vorinstanz ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in Würdigung seiner Verwandtschaft mit dem Begünstig- ten freizusprechen. Die Freisprechung ist auch nicht deshalb . notwendig, weil Art. 305 StGB bloss Gefängnis androht, diese Strafe aber wegen des Verbotes, das Urteil zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (BGE 70 IV 222), im vorliegenden Falle nicht mehr ausgesprochen werden kann. Denn wenn Art. 305 StGB in das Ermessen des Richters stellt, entweder Gefängnis auszusprechen oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, liegt darin auch die Ermächtigung zu einer Zwischenlösung, zur Milderung der Strafe nach freiem Ermessen, eine Möglichkeit, die das Gesetz in anderen Fällen ausdrücklich wahlweise neben der Strafbefreiung vorsieht (z.B. Art. 20, 308 Abs. 2). Nicht verwehrt ist der Vorinstanz, den Beschwerde- führer unter den Voraussetzungen von Art. 51 StGB seines .Amtes zu entsetzen und ihm wie im angefochtenen Urteil die Wahlfähigkeit auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu entziehen. Der Entzug der Jagdberechtigung dagegen ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine Über- tretung begangen hat, für die Art. 58 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz diese Nebenstrafe vorsieht. Unlauterer Wettbewerb. N° 43. 169 Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur Anwendung von Art. 305 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE
43. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes wom 22. Oktober 1948 i. S. Preiswerk und Helbllng gegen Migros-GenossensebaU und Staatsanwaltsehaft des Kantons Zfirieh. Art. 14, 15 UWG. Auch die Angestellten, Arbei~r und Beauf- tragten einer juristischen Person oder Ko1lekt1v- oder Kom- Dl&Ilditgesellscha.ft können wegen unlauteren Wettb;iw~bes, den sie in Ausübung ihrer -dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begehen, bestraft werden. Art. 14 et 15 WD. Sont a.ussi punissa.bles Ies employes, o!lvriers ou mandata.ires d'une personne juridique ou d'une so01ete en nom collectif ou en coIDl'.Il8lldite pour les a.ctes de concurrence deloya.le qu'ils commettent dsns l'a.ooomplissement de leu.r tra.va.il. Arl. 14 e 15 WS. Sono punibili a.nche gl'impiega.ti,_gli pera.i o i ma.ndatari di una persona giuridica. o di una so01et8. m nome collettivo o in accoma.ndita per gli a.tti di con:iorr~ slea.I~ comroessi nell'esercizio delle loro incombenze di servIZIO o di a.ffari. Dr. Helbling, Vorsteher der Reklameabteilung der A.-G. für Nestle-Produkte, wurde am 10. Juni 1948 vom Ober- gericht des Kantons. Zürich wegen unlauteren Wettbe- werbes im Sinne von .Art. 13 lit. b UWG gebüsst, weil er für diese Firma ein Inserat hatte drucken und ein Plakat hatte anschlagen lassen, die irreführende Angaben über das Produkt Nescafä enthielten. In seiner Nichtigkeits- beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts machte er unter anderem geltend, als Angestellter mit 170 Unlauterer Wettbewerb. No 43. ausgesprochen technischer Tätigkeit sei er nicht Organ der Gesellschaft urid dürfe er daher nach Art. 15 UWG nicht bestraft werden. Aus den Erwägungen :
2. - Dr. Helbling leitet die Au:ffassung, dass für den unlauteren Wettbewerb einer juristischen Person nur deren Organe, nicht auch die Angestellten bestraft werden dürfen, aus Art. 15 UWG ab, denn diese Bestimmung spreche nur von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organe, während Art. 14 UWG durch Verwendung des Wortes > die Verantwortlichkeit des Geschäfts- herrn als eine zu jener des Angestellten, Arbeiters oder Beauftragten hinzutretende Verantwortlichkeit kennzeich- ne. Der Beschwerdeführer verkennt das Verhältnis, in dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Art. 14 will nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person vorkom- menden unlauteren Wettbewerb ordnen im Gegensatz zu Art. 15, der dann gälte, wenn das Vergehen im Geschäfts- betrieb einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen wird. Art. 14 beschränkt denn auch seine Geltung mit keinem Worte auf den Fall, wo der Geschäftsherr eine natürliche Person ist. Er stellt den Grundsatz auf, dass der Geschäftsherr der Strafe nicht entgeht, wenn er von der Tat des Angestellten, Arbeiters oder Beauftragten Kenntnis gehabt und es unterlassen hat, sie zu verhindern oder ihre Wirkung aufzuheben. Dieser Grundsatz wird durch Art. 15 für den Geschäftsbetrieb der juristischen Person oder Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgehoben. Ein Grund, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als für den einer natürlichen Person gehörenden Betrieb, lässt sich nicht finden. Art. 15 berührt das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn· und Angestelltem, Arbeiter oder Beauftragtem nicht, sondern sagt bloss, dass an Stelle des Geschäftsherrn, wenn dieser eine juristische Person oder Motorfahrzeugverkehr. No 44. 171 Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist, die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter bestraft werden, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In diesem Sinne hat der Kassationshof Art. 15 schon bisher ausgelegt (Urteil i. S. Bruhin vom 22. November 1946). Es kommt somit nichts darauf an, ob Dr. Helbling als Organ oder als blosser Angestellter gehandelt hat. III. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
44. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1948 i. S. Sane:r gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrieb. Art. 26 Abs. 3 MFG. Wie weit reicht der Raum, in welchem an Strassenkreu.zungen nicht überholt werden darf ? Art. 26 al. 3 LA. Espace dans Iequel il est interdit de depasser aux croisees de routes. Art. 26 cp. 3 LA. Spazio nel quale e vietato oltrepassare ai cro- cevia. A. - Saner überquerte am 23. Oktober 1947 kurz nach Mittag in einem Personenautomobil den Limmat- quai in Zürich, indem er von der Uraniabrücke in die Mühlegasse hinüber fuhr. Auf dem Fussgängerstreifen, der wenige Meter von der Fahrbahn des Limmatquais entfernt die Mühlegasse überquert, begann er ein von Georg Guignard geführtes Motorrad zu überholen. Das Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine Über- tretung von Art. 26 Abs. 3 MFG und verurteilte Saner am 16. April 1948 zu fünfzig Franken Busse. B. - Saner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, der Ort, wo er den Motorradfahrer zu überholen begonnen habe,