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Strafgesetzbuch. No 57.
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1~ i.S. Frey gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 262 Ziff. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter du.roh die Ausweis-
schrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das
Fortkommen der PerBon, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern will.
L'art. 262 eh. 1 OP ne s'appliqu,e qu.e lorsque l'auteu.r cherche,
par la piece de Iegitimation, le certificatou l'attestation, a
ameliorer directement sa Situation perBonnelle OU la Situation
perBonnelk d'autrui.
L'art. 252 cp. 1 OP non si applica ehe allorquando l'au.tore intenda
conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli
attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria
eondizione perBonale o di qu.ella di un terzo.
Aus dem Tatbestand :
Hans Frey legte dem Berthold Signer gef'alschte Atteste
der Eidgenössischen Materialprüfungs-Anstalt über das
Erzeugnis « Cementin >> vor und bewog ihn, zwecks Her-
stellung und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine
Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die
gefälschten Atteste als Werbemittel. Das Obergericht des
Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251
Ziff. l StGB wegen Gebrauchs ge1alschter Urkunden. Mit
der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde
machte Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der
fälschen Atteste nur nach Art. 252 ~iff. l StGB zu be-
strafen.
A 'U8 den Erwägungen :
Nach Art. 252 Ziff. l StGB macht sich unter anderem
strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das
Fortkommen zu erleichtern (d'ameliorer sa situation ou
celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Beschei-
nigungen fälscht oder verfälscht oder eine von einem
Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung miss-
braucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allge-
mein gehaltene Wendung das Recht verschiedener früherer
kantonaler Gesetze, :welche in Anlehnung an das franzö-
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sische Recht in kasuistischer Form für die Fälschung von
Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Nieder-
lassungsbewilligungen, Arztzeugnissen und dergleichen
Sondernormen enthielten (z. B. Strafgesetzbücher von
Zürich § 103 lit. b, Bern Art. lll, Tessin Art. 222-230).
Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift,
das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fort-
kommen der Peraon, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn die gefälschte oder verfälschte Schrift, wie hier,
da.zu dienen soll, eine W~re leichter abzusetzen, dem Täter
oder einem Dritten also Einnahmen zu verschaffen. Wenn
da.durch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert
wird -
was in der Regel nicht einmal in der Absicht des
Täters liegt -
so geschieht es nur mittelbar. Im Vorder-
grund steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung
geschäftlicher Vorteile; das führt zur Anwendung des
Art. 251 StGB.
58. Auszug aus dem· Urteil des Bundesstrafgerlehts
vom 18. Dezember 1944 i. S. Sehweiz. Bundesanwaltsehaft
gegen Christen und Mitangeklagte.
1. Art. 340 Ziff. 1, 341 lit. b, 28/J StGB, Art. 112 Ziff. 1 BV.
Zur Beu.rteilu,ng von Gewalt u,nd Drohung gegen Bu,ndesbeamte
ist das Bundesstrafgericht zuständig (Erw. I).
2. Art. 110 Ziff. 4 StGB. Begriff des Beamten, welcher > abzuändern, um besser hervorzu-
heben, dass sich die Begriffe der Behörde und des Beamten
in der Sprache des Strafgesetzbuches nicht decken (Sten.
Bull. StR 1932 145). Der Nationalrat war mit dieser Än-
derung einverstanden (Sten.Bull. NR 1934 4ll). Die Re-
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daktionskommission nahm dann in Art. 341 lit. b StGB
doch den Hinweis auf Art. 285 auf. Den Sinn des Gesetzes
konnte sie dadurch nicht ändern. Der Hinweis ist übrigens
insOfern zutreffend, als die Fälle von « Aufruhr ·und
Gewalttat gegen Bundesbehörden ». -
neben anderen -
wirklich in Art. 285 geregelt sind. Art. 340 StGB zeigt, dass
der Gesetzgeber dort, wo er mit ein und demselben Aus~
druck sowohl die Bundesbehörden als auch die Bundes-
beamten bezeichnen will, nicht das in Art. 341 lit. b ver-
wendete Wort« Bundesbehörden>> (« autorites federales »,
11 autorita federali ») gebraucht, sondern von « Bundesge-
walt» {« autorite federale », « autorita federale ») spricht.
Der Sinn, den Art. 341 lit. b StGB hat, deckt sich übrigens
bei vernünftiger Auslegung mit Art. 112 Zifi. l BV. Diese
Bestimmung will nicht in erster Linie die Zuziehung von
Geschworenen gewährleisten, sondern die Verfolgung und
Beurteilung bestimmter Verbreohen und Vergehen der
kantonalen Geriohtsbarkeit entziehen. Zur Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit des Bundes kamen naoh der Bundes-
verfassung nur die Bundesassisen in Frage. Erst das
Organisationsgesetz von 1893 schuf das Bundesstrafge-
richt. Dadurch, dass dieses an Stelle der Bundesassisen
gewisse Fälle zur Beurteilung übernimmt, wird dem
Hauptzweck des Art. ll2 BV, bestehend in der Ausübung
der Gerichtsbarkeit durch den Bund, Genüge geleistet.
Das umständliohe und kostspielige Verfahren vor den Bun-
desassisen wird vermieden in Fällen, die wegen ihrer Be-
deutung diesen Aufwand nicht rechtfertigen, z. B. bei tät-
lichen Angriffen gegen Zoll- oder Postbeamte. Der Bundes-
rat hat von jeher in solchen Fällen die Einberufung der
Bundesassisen vermieden, indem er die Gerichtsbarkeit den
Kantonen übertrug, obschon, wenn man unter « Bundes-
behörden>> im Sinne von Art. 104 lit. b BV von 1848,
Art. 73 lit. b BStrR, Art. II2 Ziff. 1 BV von 1874, Art. 107
Ziff. 1 OG von 1893 und Art. 9 Zifi. 2 BStrP von 1934 auoh
die Bundesbeamten hätte verstehen wollen, die Bundes-
assisen hätten urteilen müssen (BBI 1855 I 501, 1856 I 334,
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1886 I 984, 1887 II 728, 1911 I 462). Das Bundesstrafge-
richt, dem gestützt auf Art. 125 OG von 1893 ein ähnlicher
Fall (Gewaltanwendung gegen einen eidgenössischen Un-
tersuchungsrichter) überwiesen worden ist, hat seine Zu-
ständigkeit bejaht (Urteil vom 23. April 1920 i. S. Dett-
wiler und Mitangeklagte). Sie ist auch im vorliegenden
Falle gegeben.
Art. 112 Ziff. 3 BV und 341 lit. d StGB stehen ihr nicht
im Wege, denn in der Dislokation von Truppen zur Ver-
fügung der Regierung von Schwyz lag keine bewaffnete
eidgenössische Intervention im Sinne dieser Vorschriften.
II.
1. -
Der Begriff des Beamten, wie ihn Art. 285 StGB
verwendet, ist umschrieben in Art. 110 Ziff. 4 StGB:
« Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Ange-
st~llten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts-
pflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch
ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorüber-
gehend amtliche Funktionen ausüben ».
Dr. Walther stand im Dienste der Schweizerischen Zen-
tralstelle der Lebensmittelimporteure (Oibaria), eines
kriegswirtschaftlichen Syndikates im Sinne der Bundes-
ratsbeschlüsse über die kriegswirtschaftlichen Syndikate
vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941. Ob diese
Zwangsorganisation ein Teil der öffentlichen Verwaltung
im Sinne des Art. 110 Ziff. 4 StGB ist und ihre Funktionäre
daher schlechthin Beamte sind, kann dahingestellt bleiben.
Denn Dr. Walther war jedenfalls berufen, am 22. Septem-
ber 1942 in der Untermühle in Steinen « vorübergehend
amtliche Funktionen » aus~uüben. Gemäss Art. 4 des BRB
über die Sicherstellung der Landesversorguiig mit Lebens-
und Futtermitteln vbfu i 7. Oktober 1939 ist das Kriegs-
Emährungs-Amt (KEA) ermächtigt, Produzenten, Impor-
teure und Händler von Lebens- und Futtermitteln zur
Führung einer Lagerbuchhaltung zu verpflichten und bei
diesen Personen sowie bei Verbrauchern Bestandesauf-
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nahmen und Kontrollen anzuordnen. Es kann hiefür die
Kantone, Syndikate, Berufsorganisationen und Fachver-
bände zur Mitarbeit heranziehen. Auf diese Bestimmung
stützten sich Dr. Staub und Dr. Geiger, als sie als Beamte
des KEA, das die Untersuchung gegen JosefNufer, Vater,
durchzuführen hatte (vgl. Art. 3 Abs. 1 BRB vom 1. Sep-
tember 1939 betreffend die .Einsetzung von strafrechtlichen
Kommissionen des Volkswirtschaftsdepartementes; Art. 1
der Verfügung des EVD vom 13. Juni 1942 über die Straf-
untersuchung bei kriegswirtschaftlichen Widerhandlun-
gen), den Chef des Kontrolldienstes der Oiba.ria ersuchten,
in der Untermühle eine Betriebskontrolle durchführen ZU
lassen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde Dr. Walther
bestimmt. Dass er die ihm so vorübergehend übertragenen
Funktionen nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zum
Bund, sondern eines solchen zu Cibaria ausübte, ist uner-
heblich. Entscheidend ist, dass sie ihm zur Erfüllung einer
dem Bunde zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe
übertragen wurden, also amtlicher Natur waren. Wo
immer das Strafgesetzbuch der Beamteneigenschaft Be-
deutung beim.isst (z.B. Art. 140 Ziff. 2, Art. 285 ff., 312 ff.),
geschieht es nicht wegen des Dienstverhältnisses, sondem
wegen der Funktionen, die der Beamte ausübt. Auf dem
gleichen Boden steht übrigens auch das Bundesgesetz vom
9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidge-
nössischen Behörden und Beamten; nach Art. 2 ist es auch
anwendbar auf Personen, die eine vorübergehende amtliche
Funktion übernehmen. .
Auch Willy Rhyner als Inspektor der Sektion für Milch
und Milchprodukte des KEA warBeamter, und zwar sol-
cher des Bundel!I;
Walter Stählin war als Bureauangestellter der kriegs-
wirtschaftlichen Zentrll!IStelle des Kantons Schwyz kan-
tonaler Beamter. Er wurde dem KEA gestützt auf Art. 4
Abs. 2 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicher-
stellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futter•
mitteln befugterweise zur Durchführung der Betriebskon-
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trolle zur Verfügung gestellt und übte in Erfüllung dieser
Aufgabe vorübergehend amtliche Funktionen des Bundes
aus.
2. -
.....
3. -
Wird die unter Art. 285 Ziff. 1 StGB fallende Tat
von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, nach
Art. .285 Ziff. 2 Abs. l bestraft.
Vom Haufen begangen wird eine Tat, wenn Leute aus
einer grösseren Zahl von Personen handeln, die sich an
Ort und Stelle zusammengerottet haben und die Tat durch
Mitwirkung oder blosse Bekundung ihres Einverständnisses
physisch oder psychisch unterstützen. Wieviele Personen
die Ansammlung umfassen muss, damit die Tat als von
einem Haufen begangen erscheint, hängt von den Um-
ständen ab. Im vorliegenden Falle wurde ihre Zahl im Ver-
laufe des Nachmittags jedenfalls gross genug. Ob· schon
die neun Mann, die sich als erste an die Beamten heran-
machten und ihnen erklärten, die Bestandesaufnahme
·werde nicht zugelassen, einen Haufen bildeten, kann dahin-
gestellt bleiben, denn schon in diesem Augenblick wussten
und wollten die neun, dass weiteres Volk hin.zulaufe und
sie unterstütze. Ihr Eingreifen war der erste Schritt zur
Ausführung eines geplanten Unternehmens und erscheint
daher bereits als Teil einer von einem zusammengerotteten
Haufen begangenen Gesamttat.
Diese dauerte an bis zum Augenblick, da der Volkshaufe
sich nach dem Abzug der Beamten auflöste. Wohl erklärte
Dr. Walther nach dem ersten Eingreifen der Aufrührer,
es sei wohl besser, sie, die Beamten, gingen wieder fort.
Damit verzichtete er aber nicht freiwillig auf die Vornahme
der Betriebskontrolle. Seine Äusserung fiel unter dem
Druck der Aufrührer. Hätte dieser aufgehört, so hätte
Dr. Walther die Betriebskontrolle vorgenommen. Zudem
haben Rhyner und Stählin nie die Absicht geäussert, von
einer solchen abzusehen.
4. -
Teilnehmer an der Zusammenrottung ist, wer
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bewusst und gewollt sich ihr zugesellt oder in ihr verbleibt,
obschon er die vom Haufen begangene Tat kennt und sie
als Tat des Haufens billigt. Die Anwesenheit als solche
wird bestraft, weil sie zum mindesten die Psyche der Masse
nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann.
Ob sie im einzelnen Falle wirklich die Tat des Haufens
physisch oder psychisch fördert, ist unerheblich. Daher ist
auch nicht nötig, dass der Teilnehmer mit seiner Anwesen-
heit eine solche Förderung bezwecke.
5. -
.....
6. -
Der Volkshaufe hat die drei Beamten nicht nur
an der Vornahme der;Betriebskontrolle verhindert, son-
dern -
was zu diesem Zwecke nicht nötig war -
sie auch
im Sinne des Art. 18.2 Zi:ff. l StGB gefangen gehalten,
indem er ihnen während einigen Stunden das Weggehen
verwehrt hat. Damit ist er über den Angriff auf die öffent-
liche Gewalt {vgl. Überschrift zum fünfzehnten Titel
StGB) hinaus gegangen und hat in ein anderes Rechtsgut,
in die individuelle Freiheit {vgl. Überschrift zum vierten
Titel) der Beamten eingegriffen. Das Vergehen der Frei-
heitsberaubung ist in Konkurrenz mit der Gewalt und
Drohung gegen Beamte begangen.
Schuldig sind alle Angeklagten, ausgenommen Nufer,
denn sie haben teils unmittelbar die Beamten am Weg-
gehen verhindert, indem sie ihnen gedroht, sie umringt
oder sie tätlich angegriffen haben, teils ihr Einverständnis
mit dem Vorgehen der Menge bekundet, Reden gehalten,
geschimpft und so die andern bei Begehung der Tat in
massgebender Weise psychisch unterstützt. Alle Angeklag-
ten haben gewusst, dass die Beamten ihrer Freiheit beraubt
würden, und sind damit einverstanden gewesen. Auszu-
nehmen ist Nufer, dem es nur darum zu tun war, die Be-
triebskontrolle zu verhindern. Übrigens wirft ihm auch die
Anklage, und zwar auch in der berichtigten Form, nicht
vor, er habe die Gefangenhaltung der Beamten gewollt.