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74_IV_164

BGE 74 IV 164

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 42.

mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der

Genossenschafter kommt dazu die Mitgliederliste, die der

Handelsregisterfiihrer anzulegen und nachzuführen hat

(Art. 94 HRegV). Keine jener Tatsachen ist im vorliegen-

den Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mit-

gliederliste hat der Registerführer mangels der Voraus-

setzungen nicht angelegt, sodass auch in dieser Richtung

eine unrichtige Beurkundung ausscheidet.

Die Beschwerdegegner sind s01nit schon aus objektiven

Gründen mit Recht von der Anklage der Erschleichung

einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Auf

die Frage de8 subjektiven Tatbestandes braucht nicht

eingetreten zu werden.

3. -

Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen

Anfertigung des fälschen Protokolls über die angebliche

Gründungsversamiillung ist nach der rechtskräftigen Frei-

sprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich.

Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid

vorbehalten, ob die gegenüber dem Handelsregisterführer

begangene Täuschung nach Art. I des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum

Handelsregister- und Firmenrecht zu verfolgen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

42. Urtefl des Kassationshofes vom 22. Oktober 1948 i. S.

Stelner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.

Arl. 305 StGB, Begünstigung.

.

a) Unterlassung der Strafanzeige durch einen zur Anzeige ver-

:pfiichteten Jagdaufseher ist nach Art. 305 StGB zu bestrafen;

§ 56 luzem. EG StGB betreffend vorsätzliche Amtspflichtver-

letzung ist nicht anzuwenden.

b) Im Falle des Art. 305 Abs. 2 StGB hat der Richter die Wahl

Gefängnis auszusprechen, die Strafe nach freiem Ermessen ~

miUern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

Strafgesetzbuch. No 42.

IM

Art. 305 OP, entraoo a Z'acti plicazione del CP

-

viola.zione mtellZlonale de1 doven d'uffimo -

non e appli-

cabile.

b) Nel ca.so dell'art. 305 cp. 2 CP, il giudice puo, a. sua. scelta,

pro~unciare la detenzione, ridurre Ia. pena. o prescindere da.

ogm pena..

A. -

Robert Steiner war beeidigter Jagdaufseher und

daher nach § 59 des luzernischen Gesetzes vom 14. Juli

1930 über Jagd und Vogelschutz und § 60 der Vollziehnngs-

verordnung vom 31. August 1936 verpflichtet, ihm zur

Kenntnis gelangende Jagdvergehen dem Statthalteramt

anzuzeigen. Obschon er wusste, dass sein :Bruder Hermann

am 23. Oktober 1947 widerrechtlich eine Rehgeiss ge-

schossen hatte, unterliess er es, gegen ihn Anzeige .ZU

erstatten.

B. -

Am 24. Juni 1948 erklärte das Obergericht des

Kantons Luzern Robert Steiner der Am:tspflichtverletzung

nach Art. 56 EG z. StGB schuldig, büsste ihn mit Fr. 50.-,

entsetzte ihn seines Amtes, erklärte ihn für drei Jahre

als nicht wieder wählbar und schloss ihn für die gleiche

Dauer von der Jagdberechtigung aus ..

Zur Begründung führte es aus, an und ltir sich sei der

Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB er-

füllt, doch umfasse diese Bestimmung den Fall nicht nach

allen Seiten, denn sie schliesse das Merkmal nicht ein,

dass der Beklagte als Beamter gehandelt habe. Daher

müsse § 56 EG z. StGB angewendet werden. Die Anzeige-

pflicht habe bestanden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass

Polizeibeamte ihre Funktionen gegenüber Angehörigen

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Strafgesetzbuch. N" 42.

nicht auszuüben brauchten. Das kantonale Recht kenne

auch keine dem Art. 305 Abs. 2 StGB analoge Vorschrift,

wonach der Täter von Strafe befreit werden könnte.

Der Ausschluss von der Jagdberechtigung ergebe sich aus

Art. 57 Zifi. l und Art~ 58 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes

über Jagd und Vogelschutz und § 65 des kantonalen

Jagdgesetzes, weil der Beklagte bereits am 7. März 1946

wegen eines Jagdvergehens zu Fr. 200.- Busse verurteilt

worden sei.

G. -

Steiner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu-

weisen. Er macht geltend, es dürfte nur Art. 305 StGB

angewendet werden. Nach dieser Bestimmung aber müsse

der Beschwerdeführer wegen naher verwandtschaftlicher

Beziehungen zum . Begünstigten freigesprochen werden.

Übrigens sei Art. 305 StGB nicht erfüllt, weil der Be-

schwerdeführer keine positiven Handlungen zu Gunsten

seines Bruders begangen habe und sein Amt ihn nicht

verpflichtet haben könne, seinen Bruder anzuzeigen. Auf

keinen Fall hätten die Nebenstrafen ausgesprochen werden

dürfen, denn der Beschwerdeführer sei nicht einer Über-

tretung des Jagdgesetzes schuldig befunden worden.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hält

die Nichtigkeitsbeschwerde für unbegründet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Nach Art. 305 Abs. l StGB wird mit Gefängnis

bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf-

vollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 45

vorgesehenen Massnahmen entzieht.

Dieses Vergehen kann entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht nur durch ein Tun, sondern

auch durch ein Unterlassen verübt werden. Freilich begeht

nicht jeder es, der eine Anzeige unterlässt, da; eine allge-

meine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur

Strafgesetzbuch. N• 42.

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Kenntnis zu bringen, nicht besteht. Wer aber aus einem

besonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet ist und diese

unterlässt, verhindert damit rechtswidrig die Einleitung

des Strafverfahrens, entzieht den Schuldigen im Sinne

des Art. 305 StGB der Strafverfolgung. Das hat der

Beschwerdeführer getan. Die Auffassung der Vorinstanz,

seine Verwandtschaft mit dem Jagdfrevler habe ihn der

Anzeigepflicht nicht enthoben, beruht auf der Auslegung

der kantonalen Vorschriften über die Pflichten der Jagd-

aufseher und bindet daher den Kassationshof; die gegen-

teilige Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu

hören, da mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur die Ver-

letzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Art.

269 Abs. l BStP).

2. -

Dass an sich der Tatbestand von Art. 305 StGB

vorliege, anerkennt auch die Vorinstanz. Sie wendet diese

Bestimmung bloss deshalb nicht an, weil sie dem Umstande

nicht Rechnung trage, dass der Beschwerdeführer als

Beamter gehandelt hat. Damit verkennt das Gericht,

dass Art. 305 StGB . im vorliegenden Falle nur gerade

deshalb zutrifft, weil der Beschwerdeführer Beamter war.

Wäre er nicht Jagdaufseher gewesen, so wäre er nicht

zur Anzeige verpflichtet gewesen. Durch die Anwendung

von Art. 305 StGB wird also seiner Stellung Rechnung

getragen. Die Begründung, mit der die Vorinstanz diese

Bestimmung übergeht, um an deren Stelle § 56 EG z.

StGB anzuwenden, verstösst gegen Bundesrecht. Das

angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

§ 56 EG z. StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft

wird, wer den seinem Amte oder Dienste obliegenden

Verpflichtungen vorsätzlich zuwiderhandelt, ist auch nicht

etwa als konkurrierende Bestimmung neben Art. 305

StGB anzuwenden. Letzterer verpönt im vorliegende Falle

gerade die Verletzung der Amtspflicht, sodass für die

kantonale Vorschrift kein Raum mehr bleibt. Übrigens

beansprucht diese auch nach ihrem Wortlaut nur subsi-

diäre Geltung, nämlich bloss für den Fall, dass in der

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Strafgesetzbuch. N° 42.

Pflichtverletzung «nicht ein Vergehen oder Verbrechen

liegt».

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob § 56 EG z.

StGB überhaupt mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist,

d. h. ob riicht die Bestinimungen des achtzehnten Titels

des Strafgesetzbuches (Art. 312 :ff.) die strafbaren Hand-

lungen gegen die Amtspflicht erschöpfend u~schreiben,

für kantonale Übertretungsstmfe wegen Amtspflichtver-

letzung keinen Raum lassen.

3. -

Wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem

Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist,

kann nach Art. 305 Abs. 2 StGB der Richter von einer

Bestrafung Umgang nehmen. Die Vorinstanz ist somit

berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Beschwerde!Uhrer

in Würdigung seiner Verwandtschaft mit dem Begünstig-

ten freizusprechen.

Die Freisprechung ist auch nicht deshalb . notwendig,

weil Art. 305 StGB bloss Gefängnis androht, diese Strafe

aber wegen des Verbotes, das Urteil zu Ungunsten des

Beschwerdeführers abzuändern (BGE 70 IV 222), im

vorliegenden Falle nicht mehr ausgesprochen werden kann.

Denn wenn Art. 305 StGB in das Ermessen des Richters

stellt, entweder Gefängnis auszusprechen oder von einer

Bestrafung Umgang zu nehmen, liegt darin auch die

Ermächtigung zu einer Zwischenlösung, zur Milderung der

Strafe nach freiem Ermessen, eine Möglichkeit, die das

Gesetz in anderen Fällen ausdrücklich wahlweise neben

der Strafbefreiung vorsieht (z. B. Art. 20, 308 Abs. 2).

Nicht verwehrt ist der Vorinstanz, den Beschwerde-

führer unter den Vöraussetzungen von Art. 51 StGB seines

Amtes zu entsetzen und ihm wie im angefochtenen Urteil

die Wahlfähigkeit auf die Dauer von höchstens drei Jahren

zu entziehen. Der Entzug der Jagdberechtigung dagegen

ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine Über-

tretung begangen hat, für die Art. 58 des Bundesgesetzes

über Jagd und Vogelschutz diese Nebenstrafe vorsieht.

Unlauterer Wettbewerb. N° 43.

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Demn<Uh erkennt der Kassationslwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24.

Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur Anwendung

von Art. 305 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

43. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober

1948 i. S. Preiswerk und Helbllng gegen Migros-Genossenschaft

und Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrlch.

Art. 14, lli UWG. Auch die Angestellten, Arbei~r und Beauf-

tragten einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kom-

manditgesellscba.ft können wegen unlauteren Wett~wt;rbes,

den sie in Ausübung ihrer -dienstlichen oder geschäftlichen

Verrichtungen begehen, bestra.ft werden.

Art. 14 et 15 LOD. Sont aussi punissa.bles les em~oyes, o~vriers

ou manda.taires d'une personne juridique ou d une soCiete en

nom collectif ou en. oomma.ndite pour les a.ctes de concurrence

deloyale qu'ils oommettent dans l'accomplissement de leur

travail.

Art. U e 1/i LOS. Sono punibi~ ~c;he gl'~piegati,.gli ?perai o

i manda.tari di una persona givnd1c:a o ~h ~

soCieta m nome

collettivo o in acco:roa.ndita per gh att1 di con?Orren~ slealEJ

commessi nell'esercizio delle loro incombenze di serv:iz10 o di

a:ffari.

Dr. Helbling, Vorsteher der Reklameabteilung der A.-G.

für Nestle-Produkte, wurde am 10. Juni 1948 vom Ober-

gericht des Kantons. Zürich wegen unlaute~n Wet~be­

werbes im Sinne von Art. 13 lit. b UWG gehusst, weil er

für diese Firma ein Inserat hatte drucken und ein Plakat

hatte anschlagen lassen, die irreführende Angaben über

das Produkt Nescafe enthielten. In seiner Nichtigkeits-

beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts

machte er unter anderem geltend, als Angestellter mit