Volltext (verifizierbarer Originaltext)
164
Strafgesetzbuch. No 42.
mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der
Genossenschafter kommt dazu die Mitgliederliste, die der
Handelsregisterfiihrer anzulegen und nachzuführen hat
(Art. 94 HRegV). Keine jener Tatsachen ist im vorliegen-
den Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mit-
gliederliste hat der Registerführer mangels der Voraus-
setzungen nicht angelegt, sodass auch in dieser Richtung
eine unrichtige Beurkundung ausscheidet.
Die Beschwerdegegner sind s01nit schon aus objektiven
Gründen mit Recht von der Anklage der Erschleichung
einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Auf
die Frage de8 subjektiven Tatbestandes braucht nicht
eingetreten zu werden.
3. -
Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen
Anfertigung des fälschen Protokolls über die angebliche
Gründungsversamiillung ist nach der rechtskräftigen Frei-
sprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich.
Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid
vorbehalten, ob die gegenüber dem Handelsregisterführer
begangene Täuschung nach Art. I des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum
Handelsregister- und Firmenrecht zu verfolgen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
42. Urtefl des Kassationshofes vom 22. Oktober 1948 i. S.
Stelner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.
Arl. 305 StGB, Begünstigung.
.
a) Unterlassung der Strafanzeige durch einen zur Anzeige ver-
:pfiichteten Jagdaufseher ist nach Art. 305 StGB zu bestrafen;
§ 56 luzem. EG StGB betreffend vorsätzliche Amtspflichtver-
letzung ist nicht anzuwenden.
b) Im Falle des Art. 305 Abs. 2 StGB hat der Richter die Wahl
Gefängnis auszusprechen, die Strafe nach freiem Ermessen ~
miUern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Strafgesetzbuch. No 42.
IM
Art. 305 OP, entraoo a Z'acti plicazione del CP
-
viola.zione mtellZlonale de1 doven d'uffimo -
non e appli-
cabile.
b) Nel ca.so dell'art. 305 cp. 2 CP, il giudice puo, a. sua. scelta,
pro~unciare la detenzione, ridurre Ia. pena. o prescindere da.
ogm pena..
A. -
Robert Steiner war beeidigter Jagdaufseher und
daher nach § 59 des luzernischen Gesetzes vom 14. Juli
1930 über Jagd und Vogelschutz und § 60 der Vollziehnngs-
verordnung vom 31. August 1936 verpflichtet, ihm zur
Kenntnis gelangende Jagdvergehen dem Statthalteramt
anzuzeigen. Obschon er wusste, dass sein :Bruder Hermann
am 23. Oktober 1947 widerrechtlich eine Rehgeiss ge-
schossen hatte, unterliess er es, gegen ihn Anzeige .ZU
erstatten.
B. -
Am 24. Juni 1948 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern Robert Steiner der Am:tspflichtverletzung
nach Art. 56 EG z. StGB schuldig, büsste ihn mit Fr. 50.-,
entsetzte ihn seines Amtes, erklärte ihn für drei Jahre
als nicht wieder wählbar und schloss ihn für die gleiche
Dauer von der Jagdberechtigung aus ..
Zur Begründung führte es aus, an und ltir sich sei der
Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB er-
füllt, doch umfasse diese Bestimmung den Fall nicht nach
allen Seiten, denn sie schliesse das Merkmal nicht ein,
dass der Beklagte als Beamter gehandelt habe. Daher
müsse § 56 EG z. StGB angewendet werden. Die Anzeige-
pflicht habe bestanden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass
Polizeibeamte ihre Funktionen gegenüber Angehörigen
166
Strafgesetzbuch. N" 42.
nicht auszuüben brauchten. Das kantonale Recht kenne
auch keine dem Art. 305 Abs. 2 StGB analoge Vorschrift,
wonach der Täter von Strafe befreit werden könnte.
Der Ausschluss von der Jagdberechtigung ergebe sich aus
Art. 57 Zifi. l und Art~ 58 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes
über Jagd und Vogelschutz und § 65 des kantonalen
Jagdgesetzes, weil der Beklagte bereits am 7. März 1946
wegen eines Jagdvergehens zu Fr. 200.- Busse verurteilt
worden sei.
G. -
Steiner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Er macht geltend, es dürfte nur Art. 305 StGB
angewendet werden. Nach dieser Bestimmung aber müsse
der Beschwerdeführer wegen naher verwandtschaftlicher
Beziehungen zum . Begünstigten freigesprochen werden.
Übrigens sei Art. 305 StGB nicht erfüllt, weil der Be-
schwerdeführer keine positiven Handlungen zu Gunsten
seines Bruders begangen habe und sein Amt ihn nicht
verpflichtet haben könne, seinen Bruder anzuzeigen. Auf
keinen Fall hätten die Nebenstrafen ausgesprochen werden
dürfen, denn der Beschwerdeführer sei nicht einer Über-
tretung des Jagdgesetzes schuldig befunden worden.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hält
die Nichtigkeitsbeschwerde für unbegründet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Nach Art. 305 Abs. l StGB wird mit Gefängnis
bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf-
vollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 45
vorgesehenen Massnahmen entzieht.
Dieses Vergehen kann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht nur durch ein Tun, sondern
auch durch ein Unterlassen verübt werden. Freilich begeht
nicht jeder es, der eine Anzeige unterlässt, da; eine allge-
meine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur
Strafgesetzbuch. N• 42.
167
Kenntnis zu bringen, nicht besteht. Wer aber aus einem
besonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet ist und diese
unterlässt, verhindert damit rechtswidrig die Einleitung
des Strafverfahrens, entzieht den Schuldigen im Sinne
des Art. 305 StGB der Strafverfolgung. Das hat der
Beschwerdeführer getan. Die Auffassung der Vorinstanz,
seine Verwandtschaft mit dem Jagdfrevler habe ihn der
Anzeigepflicht nicht enthoben, beruht auf der Auslegung
der kantonalen Vorschriften über die Pflichten der Jagd-
aufseher und bindet daher den Kassationshof; die gegen-
teilige Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu
hören, da mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur die Ver-
letzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Art.
269 Abs. l BStP).
2. -
Dass an sich der Tatbestand von Art. 305 StGB
vorliege, anerkennt auch die Vorinstanz. Sie wendet diese
Bestimmung bloss deshalb nicht an, weil sie dem Umstande
nicht Rechnung trage, dass der Beschwerdeführer als
Beamter gehandelt hat. Damit verkennt das Gericht,
dass Art. 305 StGB . im vorliegenden Falle nur gerade
deshalb zutrifft, weil der Beschwerdeführer Beamter war.
Wäre er nicht Jagdaufseher gewesen, so wäre er nicht
zur Anzeige verpflichtet gewesen. Durch die Anwendung
von Art. 305 StGB wird also seiner Stellung Rechnung
getragen. Die Begründung, mit der die Vorinstanz diese
Bestimmung übergeht, um an deren Stelle § 56 EG z.
StGB anzuwenden, verstösst gegen Bundesrecht. Das
angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
§ 56 EG z. StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft
wird, wer den seinem Amte oder Dienste obliegenden
Verpflichtungen vorsätzlich zuwiderhandelt, ist auch nicht
etwa als konkurrierende Bestimmung neben Art. 305
StGB anzuwenden. Letzterer verpönt im vorliegende Falle
gerade die Verletzung der Amtspflicht, sodass für die
kantonale Vorschrift kein Raum mehr bleibt. Übrigens
beansprucht diese auch nach ihrem Wortlaut nur subsi-
diäre Geltung, nämlich bloss für den Fall, dass in der
168
Strafgesetzbuch. N° 42.
Pflichtverletzung «nicht ein Vergehen oder Verbrechen
liegt».
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob § 56 EG z.
StGB überhaupt mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist,
d. h. ob riicht die Bestinimungen des achtzehnten Titels
des Strafgesetzbuches (Art. 312 :ff.) die strafbaren Hand-
lungen gegen die Amtspflicht erschöpfend u~schreiben,
für kantonale Übertretungsstmfe wegen Amtspflichtver-
letzung keinen Raum lassen.
3. -
Wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem
Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist,
kann nach Art. 305 Abs. 2 StGB der Richter von einer
Bestrafung Umgang nehmen. Die Vorinstanz ist somit
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Beschwerde!Uhrer
in Würdigung seiner Verwandtschaft mit dem Begünstig-
ten freizusprechen.
Die Freisprechung ist auch nicht deshalb . notwendig,
weil Art. 305 StGB bloss Gefängnis androht, diese Strafe
aber wegen des Verbotes, das Urteil zu Ungunsten des
Beschwerdeführers abzuändern (BGE 70 IV 222), im
vorliegenden Falle nicht mehr ausgesprochen werden kann.
Denn wenn Art. 305 StGB in das Ermessen des Richters
stellt, entweder Gefängnis auszusprechen oder von einer
Bestrafung Umgang zu nehmen, liegt darin auch die
Ermächtigung zu einer Zwischenlösung, zur Milderung der
Strafe nach freiem Ermessen, eine Möglichkeit, die das
Gesetz in anderen Fällen ausdrücklich wahlweise neben
der Strafbefreiung vorsieht (z. B. Art. 20, 308 Abs. 2).
Nicht verwehrt ist der Vorinstanz, den Beschwerde-
führer unter den Vöraussetzungen von Art. 51 StGB seines
Amtes zu entsetzen und ihm wie im angefochtenen Urteil
die Wahlfähigkeit auf die Dauer von höchstens drei Jahren
zu entziehen. Der Entzug der Jagdberechtigung dagegen
ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine Über-
tretung begangen hat, für die Art. 58 des Bundesgesetzes
über Jagd und Vogelschutz diese Nebenstrafe vorsieht.
Unlauterer Wettbewerb. N° 43.
169
Demn<Uh erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24.
Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur Anwendung
von Art. 305 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
43. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober
1948 i. S. Preiswerk und Helbllng gegen Migros-Genossenschaft
und Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrlch.
Art. 14, lli UWG. Auch die Angestellten, Arbei~r und Beauf-
tragten einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kom-
manditgesellscba.ft können wegen unlauteren Wett~wt;rbes,
den sie in Ausübung ihrer -dienstlichen oder geschäftlichen
Verrichtungen begehen, bestra.ft werden.
Art. 14 et 15 LOD. Sont aussi punissa.bles les em~oyes, o~vriers
ou manda.taires d'une personne juridique ou d une soCiete en
nom collectif ou en. oomma.ndite pour les a.ctes de concurrence
deloyale qu'ils oommettent dans l'accomplissement de leur
travail.
Art. U e 1/i LOS. Sono punibi~ ~c;he gl'~piegati,.gli ?perai o
i manda.tari di una persona givnd1c:a o ~h ~
soCieta m nome
collettivo o in acco:roa.ndita per gh att1 di con?Orren~ slealEJ
commessi nell'esercizio delle loro incombenze di serv:iz10 o di
a:ffari.
Dr. Helbling, Vorsteher der Reklameabteilung der A.-G.
für Nestle-Produkte, wurde am 10. Juni 1948 vom Ober-
gericht des Kantons. Zürich wegen unlaute~n Wet~be
werbes im Sinne von Art. 13 lit. b UWG gehusst, weil er
für diese Firma ein Inserat hatte drucken und ein Plakat
hatte anschlagen lassen, die irreführende Angaben über
das Produkt Nescafe enthielten. In seiner Nichtigkeits-
beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
machte er unter anderem geltend, als Angestellter mit