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SB200288

Mehrfacher Amtsmissbrauch etc.

Zürich OG · 2021-08-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

einzig auf dessen Aussagen, ohne sich weiter damit argumentativ auseinander zu setzen (Urk. 152 S. 32 f. mit Verweisen). 4.3.3. Die Vorinstanz hat lückenlos und überzeugend hergeleitet, dass das Resul- tat der elektronischen Kommunikation des Beschuldigten keinen anderen Schluss zulässt, als dass dieser spätestens ab August 2013 wusste, dass AC._____ in Zü- rich illegal der Prostitution nachging (Urk. 160 S. 44 ff.). Seine Bestreitungen sind unbehelflich und widerlegt. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Sinne erstellt. 4.3.4. Zum Rechtlichen verweist die Verteidigung vor Vorinstanz und in ihrer Be- rufungsbegründung auf ihre bereits zum Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 13 ins Feld geführte "in-flagranti"-Theorie. Dem Beschuldigten könne einzig Passivität und damit ein polizeilich dienstliches Versäumnis vorgeworfen werden (Urk. 152 S. 33; Urk. 184 S. 15 ff.). Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die rechtlichen Erwägungen zum Vorwurf 13 vorstehend verwiesen werden. 4.3.5. Der Beschuldigte hat auch betreffend Dossier 1 Vorwurf 15 den Tatbestand der Begünstigung erfüllt und der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 4.4.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 32 wird dem Beschuldigten eine Be- günstigung von AD._____ vorgeworfen. Die Verteidigung hat vor Schranken der Vorinstanz den massgeblichen Anklage- sachverhalt als "Ungetüm" bezeichnet (Urk. 152 S. 37), nur um anschliessend gleich selber eine nicht minder verkomplizierende Sachdarstellung nachzulegen (Urk. 152 S. 37-39). Der – relevante – Tatvorwurf ist indessen relativ einfach auf das Wesentliche zusammenzufassen: Die dannzumalige Milieu-Bekannte und zumindest zeitweili- ge Intim-Partnerin des Beschuldigten, AE._____, sei im Sommer/Herbst 2013 durch ihren Partner AD._____ mehrfach erheblich geschlagen und in einem Fall vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, es jedoch

- 30 - unterlassen, AD._____ dafür anzuzeigen. Dadurch habe er AD._____ einer Straf- verfolgung entzogen. 4.4.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt − "soweit rechtlich von Relevanz" − als rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 160 S. 57). Darauf wird verwiesen und dies ist auch zutreffend: In einem überwachten Telefongespräch teilt der Beschuldigte seinem damaligen Polizeikollegen AF._____ am

20. September 2013 mit, "der Andere" sei mit "ihr" auf's Zimmer rauf, habe sie vergewaltigt und zusammen geschlagen; sie habe Bleuelen am ganzen Körper und Würge-Dings am Hals (D1 Urk. 73.1.2. 0007). Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt nicht angezweifelt, dass er im massge- blichen Gespräch von AD._____ und AE._____ gesprochen hat (Urk. 160 S. 51- 53 mit Verweisen). Die Verteidigung anerkannte "die Kommunikations- modalitäten" ausdrücklich (Urk. 152 S. 40). Demnach wusste der Beschuldigte am 20. September 2013, zweifellos von AE._____ und aus eigener Wahrnehmung, dass betreffend AD._____ ein drin- gender Tatverdacht betreffend ein gravierendes Sexualdelikt und immerhin ein erhebliches Delikt gegen Leib und Leben bestand. Dies hat er eingestandener- massen nicht zur Anzeige gebracht. 4.4.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren – und im Berufungsverfahren – ei- ne ganze Reihe von Argumenten angeführt, welche gegen eine Strafbarkeit des Beschuldigten sprechen würden (Urk. 152 S. 39 f.; Urk. 184 S. 20 ff.). Diese sind jedoch allesamt nicht stichhaltig: Ob die Person (AD._____), welche der Strafverfolgung entzogen wurde, der Ne- benbuhler des Beschuldigten war, ist unmassgeblich: Der Beschuldigte hatte für sein Verhalten offensichtlich eigennützige Motive: So hätte er bei einer Untersu- chung gegen AD._____ befürchten müssen, dass sein unprofessioneller Milieu- Kontakt zu AE._____ der Behörde bekannt würde. Im Übrigen erfordert der sub- jektive Tatbestand von Art. 305 StGB keinen besonderen Beweggrund oder keine besondere Absicht (OFK StGB-ISENRING, Art. 305 N 11 mit Verweis auf BGE 114 IV 40).

- 31 - Ob andere Beamte ebenfalls Kenntnis hatten und nicht tätig wurden, ist für die individuelle Strafbarkeit des Beschuldigten sodann ebenso unmassgeblich wie der Umstand, dass vier Jahre später eine Untersuchung gegen AD._____ nicht an- hand genommen wurde. Irrelevant ist schliesslich das gegenüber dem Beschul- digten offenbar unstete Aussageverhalten von AE._____, welche einmal die Polizei kontaktieren, dann den Beschuldigten wieder beschwichtigen wollte. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte am 20. September 2013 überzeugt war, dass AD._____ gravierende Straftaten begangen hat, und er diese nicht zur An- zeige gebracht hat, offensichtlich mit dem egoistischen Motiv, nicht selber in die Sache hineingezogen zu werden. Zur Begehung durch Unterlassung und der Garantenpflicht des Beschuldigten als sachlich-zuständiger Polizeibeamter wird auf die vorstehend dazu angestellten Erwägungen verwiesen. Bei diesem Ergeb- nis kann auch der zusätzliche − und in der Tat unnötige − Zusatzvorwurf unbeur- teilt bleiben, der Beschuldigte habe AD._____ begünstigt, indem er AE._____ von einer Anzeige abgehalten habe. 4.4.4. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB einmal mehr objektiv und subjektiv erfüllt und auch dieser ange- fochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 4.5.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 33 wird dem Beschuldigten einmal mehr Begünstigung vorgeworfen. Das tatbeständliche Verhalten des Beschuldigten sei am 11. September 2013 bei einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ erfolgt. Der Beschuldigte habe − zusammengefasst − P._____ Polizei- Internas mitgeteilt. Dadurch habe der Beschuldigte "insbesondere der P._____ ermöglicht, ihr so erlangtes Wissen … an drei weitere Frauen… weiterzuleiten und all diesen Personen zu ermöglichen, sich… ihrer Strafverfolgung zu entzie- hen" (D1 Urk. 123 S. 17-19). 4.5.2. Die Verteidigung hat den Anklagesachverhalt als "sprachliches Ungetüm" (Urk. 152 S. 45; Urk. 184 S. 26) bezeichnet. Der Einwand ist zumindest sinnge- mäss zutreffend: Dem Anklagesachverhalt ist trotz seiner umständlichen Formu- lierung immerhin zu entnehmen, dass nicht P._____, sondern vielmehr andere

- 32 - Personen aus dem Umfeld des Lokals "S._____" begünstigt worden sein sollen (vgl. auch Urk. 151 S. 47 und D1 Urk. 106/4/33/4). 4.5.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt und geschlos- sen, der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte der P._____ amtsgeheimes polizeiliches Ermittlerwissen und polizeitaktische Vorgehenswei- sen offenbart habe. Rechtlich qualifiziert habe der Beschuldigte dadurch eine voll- endete Begünstigung der P._____ begangen (Urk. 160 S. 66). Dies führte zum Schuldspruch der (betreffend Vorwurf 33) einfachen Begünstigung (Urk. 160 S. 130). 4.5.4. Dieser Schuldspruch ist nicht haltbar: Wie gesehen geht die Anklagebehör- de gar nicht von der Begünstigung von P._____, sondern anderer Personen aus. Sodann geht die Vorinstanz in ihrem Beweisresultat davon aus, es könne P._____ nicht nachgewiesen werden, dass sie überhaupt in das massgebliche kriminelle Vorgehen (Abgabe von Zimmerschlüsseln an sich illegal prostituierende Frauen, um ihnen eben dies zu ermöglichen) involviert war (Urk. 160 S. 66). Ent- sprechend hätte P._____ auch gar nicht einer allfälligen Begünstigung bedurft, wovon − anders als die Vorinstanz − die Anklagebehörde wie erwogen auch gar nicht ausging. 4.5.5. Die Vorinstanz hat weiter erwogen (respektive präziser: gemutmasst), da nicht erstellt sei, dass P._____ die massgeblichen, vom Beschuldigten erhaltenen Informationen weitergegeben habe, "würde" betreffend Dritte nur eine versuchte Begünstigung vorliegen (Urk. 160 S. 66). Zwar hat die Anklagebehörde in diesem Sinne argumentiert und auch einen Eventualantrag gestellt (Urk. 151 S. 47; D1 Urk. 123 S. 17); die Vorinstanz hat jedoch unmissverständlich von der Verurtei- lung des Beschuldigten wegen einer versuchten Begünstigung betreffend "die Freundinnen" von P._____ (AG._____, AH._____ und AI._____) abgesehen. Dies zu Recht, zumal die Anklageschrift eine versuchte Begünstigung genau besehen auch nicht umschreibt. Stattdessen hat die Vorinstanz den Beschuldigten der vollendeten Begünstigung betreffend P._____ schuldig gesprochen (Urk. 160 S. 66 und S. 130). Letzteres ist wie erwogen nicht haltbar. Die vorinstanzliche

- 33 - Verurteilung ist aufzuheben. Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht der versuchten Begünstigung betreffend AG._____, AH._____ und AI._____ schuldig gesprochen hat, hat die anschlussappellierende Anklagebehörde nicht angefoch- ten, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss (Urk. 167; Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.5.6. Die pauschale "Auffang-Erwägung" der Vorinstanz, für den Beschuldigten hätte "allein schon aufgrund seines Wissens um die Praxis der illegalen Schlüs- selabgabe an Touristinnen eine Anzeigepflicht bestanden" (Urk. 160 S. 66), findet keine Stütze im verbindlichen Anklagesachverhalt: Dort wird dem Beschuldigten unmissverständlich − und einzig − vorgeworfen, sich im überwachten Gespräch mit P._____ strafbar gemacht zu haben. 4.5.7. Bei diesem zwingenden Ergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Auseinan- dersetzung mit dem überwachten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ (D1 Urk. 106/4/33/21). Immerhin: Wenn die Verteidigung dazu zusammengefasst argumentiert, das Gespräch sei inhaltlich und sprachlich schwer verständlich und es könne ihm keine konkrete und damit anklagerelevante begünstigende Wirkung entnommen werden (Urk. 152 S. 48; Urk. 184 S. 27), ist dies nicht leichthin von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte ist somit insgesamt in Aufhebung des angefochtenen vo- rinstanzlichen Schuldspruchs vom Vorwurf einer Begünstigung gemäss Dossier 1 Vorwurf 33 freizusprechen. 4.6.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 57 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend Begünstigung vorgeworfen, er habe die sich − ihm bekann- termassen − illegal prostituierende AJ._____ pflichtwidrig nicht verzeigt (D1 Urk. 123 S. 27 f.). Zu beurteilen ist im Berufungsverfahren lediglich noch der Tat- zeitpunkt vom 24. Oktober 2013 (Urk. 160 S. S. 87 und S. 130). 4.6.2. Die Verteidigung machte im Haupt- und Berufungsverfahren namentlich geltend, es sei nicht erstellt, dass sich AJ._____ jedes Mal prostituiert habe, wenn sie sich in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 152 S. 63; Urk. 184 S. 41 f.). Die

- 34 - Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt (Urk. 160 S. 84-86). AJ._____ sagte als Zeugin befragt aus, sie habe im massgeblichen Zeitraum in Spanien gelebt und wenn sie jeweils (zwei- bis dreimal im Jahr) ins AK._____ ge- kommen sei, habe sie den Beschuldigten gesehen (D1 Urk. 105/45/11 S. 3). Wenn sie ins AK._____ gekommen sei, habe sie sich prostituiert (a.a.O. S. 6). Wohl hat AJ._____ auch angegeben, sich nicht jedes Mal prostituiert zu haben, wenn sie in die Schweiz gekommen sei; manchmal sei sie auch gekommen, um ihren Freund zu treffen. Dies sei dann jedoch jeweils nicht in der Umgebung des AK._____ erfolgt (a.a.O. S. 11). Am 25. Oktober 2013 teilte die sehr gute Freun- din von AJ._____, AB._____ ("wir behandeln einander wie Geschwister"; a.a.O. S. 5), die im AK._____ als Prostituierte arbeitete, dem Beschuldigten mit, dass AJ._____ arbeite und "viele Zivile" (also Zivilfahnder, also in der Umgebung des AK._____) gesehen habe (a.a.O. S 12 mit Verweis auf die Transkription des überwachten Telefongesprächs). AJ._____ liess – entgegen der Verteidigung (Urk. 152 S. 63; Urk. 184 S. 41) – keinen Zweifel offen, dass AB._____ jeweils von ihr, AJ._____, sprach, wenn sie gegenüber dem Beschuldigten "AJ._____" erwähnte (a.a.O. S. 11 f.). Demnach besteht mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung kein Zweifel, dass AJ._____ sich − auch ganz konkret − am 24. Oktober 2013 im Bereich des AK._____ illegal prostituierte, der Beschuldigte dies wusste und er AJ._____ nicht verzeigt hat. Zur seitens der Verteidigung einmal mehr ins Feld geführten "in-flagranti"- Argumentation (Urk. 152 S. 64; Urk. 184 S. 42) wird auf das dazu vorstehend Erwogene verwiesen. 4.6.3. Mithin ist der Schuldspruch des Beschuldigten der Begünstigung betreffend Vorwurf 57 (mit der erwogenen zeitlichen Einschränkung) zu bestätigen. 4.7.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 65 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend Begünstigung vorgeworfen, er habe die sich – ihm

- 35 - bekanntermassen – illegal prostituierende AL._____ pflichtwidrig nicht verzeigt (Urk. D1 123 S. 56-59). 4.7.2. Die Verteidigung hat den Anklagesachverhalt ausdrücklich anerkannt und rechtlich wiederum eine fehlende "in-flagranti"-Situation geltend gemacht (Urk. 152 S. 77 f.; Urk. 184 S. 51 f.). 4.7.3. Entsprechend wird ohne Weiteres auf die einschlägigen Erwägungen vor- stehend sowie die Begründung der Vorinstanz (Urk. 160 S. 102 f.) verwiesen und der angefochtene Schuldspruch der Begünstigung betreffend Dossier 1 Vor- wurf 65 ist zu bestätigen. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigte sodann anklagegemäss in zwei Fällen der Vorteilsannahme schuldig gesprochen (Urk. 160 S. 130). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 162). In einem dritten An- klagepunkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Vorteilsan- nahme freigesprochen (Urk. 160 S. 130). Die anschlussappellierende Anklagebe- hörde beantragt im Berufungsverfahren diesbezüglich einen Schuldspruch (Urk. 167). 5.2.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 13 wird dem Beschuldigten (im Beru- fungsverfahren einzig noch interessierend) vorgeworfen, er habe sich als Stadt- Polizeibeamter im Dienst … [Abteilung] am 5. Juni 2013 durch die Prostituierte AB._____ im Restaurant AM._____ in Zürich zum Essen einladen lassen, wobei AB._____ die Konsumationen des Beschuldigten "in einem unbekannten, jeden- falls aber Fr. 50.– übersteigenden Betrag" bezahlt habe (D1 Urk. 123 S. 8 f.; vgl. Urk. 160 S. 41). 5.2.2. Seitens des Beschuldigten wird die Einladung grundsätzlich anerkannt. Allerdings sei der Wert der Konsumationen des Beschuldigten unbekannt. So- dann habe der Beschuldigte der AB._____ zu Beginn des Essens gesagt, dass er bezahlen wolle. AB._____ habe jedoch eine Toilettenabwesenheit des Beschul- digten für eine überraschende Bezahlung genutzt. Sodann sei die Einladung auch sozialadäquat gewesen, da sie zum Geburtstag des Beschuldigten erfolgt sei und

- 36 - dieser und AB._____ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hätten (Urk. 152 S. 28 ff.; Urk. 184 S. 12 ff.; Urk. 190 S. 24 f.). 5.2.3. In der Tat ist schon die Höhe des mutmasslichen Deliktsbetrags offen. Die Anklage zählt "Essen und Getränke, einschliesslich Dessert" auf. Es ist möglich bis wahrscheinlich, nicht aber zwingend gegeben, dass der Anteil des Beschuldig- ten an der Gesamtkonsumation einen Wert von Fr. 50.– überstiegen hat. Gemäss tatzeitaktuell geltender Dienstanweisung der Stadtpolizei Zürich wären lediglich Geschenke bis zu einem Wert von Fr. 50.– annehmbar gewesen (Urk. 160 S. 103 mit Verweis). Im Raum steht somit allenfalls eine mögliche Verletzung einer Stadtpolizeilichen Dienstanweisung. Aus einer solchen kann jedoch nicht ohne Weiteres die Erfüllung eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches gefolgert wer- den. Zugunsten des Beschuldigten ist jedenfalls noch von einem Bagatellfall aus- zugehen: Zum Vergleich: Der aktuelle Verhaltenskodex des Regierungsrates des Kantons Zürich für seine Beamten erlaubt "sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Marktwert von höchstens Fr. 200.– pro Geschenk und empfangen- der Person (Ziff. 5 Abs. 1). Als den objektiven Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfüllend wurden in der Praxis z.B. konkret der Bezug über Jahre wiederkehren- der Restaurations- und Hotelleistungen (im Gesamtumfang von ca. Fr. 5'000.–) sowie die Annahme von Geschenken, Reisen, Fussballtickets und Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.– taxiert (BSK StGB-PIETH, Art. 322sexies N 1 mit Verweisen). Auch wenn natürlich unzulässige Vorteilsannahmen bereits unter den zitierten Beträgen möglich sind, fällt doch auf, wie weit der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten betreffend ein Essen von allenfalls sogar unter Fr. 50.– davon ent- fernt liegt. Die Annahme eines Opernbesuchs mit Ehefrau inklusive Nachtessen durch einen Beamten des VBS im Wert von Fr. 600.– wurde z.B. ausdrücklich noch als "Geringfügigkeit" beurteilt (Praxiskommentar StGB, TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Art. 322sexies N 4). Obwohl AB._____ aufgrund ihrer Tätigkeit als illegale Prostituierte zum Beschul- digten als Polizeibeamten in einem sensiblen bis verfänglichen Verhältnis stand, ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass die Beziehung auch durchaus

- 37 - freundschaftlicher Natur war (vgl. dazu die Aussagen der observierenden Beamtin zum Verlauf des inkriminierten Essens, Urk. 160 S. 36 mit Verweisen). 5.2.4. Die Vorinstanz stellt in ihrer Begründung zur Verurteilung des Beschuldig- ten sodann diverse unhaltbare Erwägungen an: So zitiert sie ein Berner Präjudiz, wonach ein Nachtessen für einen empfangenden Amtsträger und seine Ehefrau bereits als Vorteilsnahme anzusehen sei (Urk. 160 S. 42). Vorliegend wurde je- doch lediglich eine Person (der Beschuldigte) verköstigt. Sodann erweitert die Vo- rinstanz in unzulässiger Weise den verbindlichen Anklagesachverhalt, wenn sie (zum Sachverhalt) erwägt, der Beschuldigte habe sich von AB._____ "wiederholt" einladen lassen (Urk. 160 S. 39) und weiter (zum Rechtlichen), es sei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich "mit Gefälligkeiten wie diesen (Plural) habe bei Laune halten lassen" (Urk. 160 S. 42). Dem Beschuldigten wird in Anklage- punkt Dossier 1 Vorwurf 13 heute verbindlich einzig der singuläre Restaurantbe- such vom 5. Juni 2013 vorgeworfen. Und diesbezüglich ist aufgrund des Erwoge- nen davon auszugehen, dass objektiv noch keine rechtsrelevante Vorteilsannah- me im Sinne von Art. 322sexies aStGB vorlag. Der Beschuldigte ist entsprechend von diesem Vorwurf freizusprechen. 5.3.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 65 wird dem Beschuldigten (im Beru- fungsverfahren einzig noch interessierend) vorgeworfen, er habe als Stadt-- Polizeibeamter im Dienst … [Abteilung] am 5. August 2013 von der sich illegal prostituierenden AL._____ "ein Parfüm unbekannter Marke und unbekannten Wertes" als Geschenk entgegen genommen (D1 Urk. 123 S. 58 f.; vgl. Urk. 160 S. 103). Eine Verurteilung des Beschuldigten ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 160 S. 103) und mit der Verteidigung (Urk. 152 S. 78; Urk. 184 S. 51 f.) – gestützt auf eine solche Anklageformulierung selbstredend nicht möglich: Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass ein Parfum (unbekannter Quantität und Qualität) auch einen nur marginalen Wert aufweisen und damit keine rechts- relevante Vorteilsnahme darstellen kann. Hier hilft auch – wiederum – der Verweis auf die Dienstanweisung der Stadtpolizei Zürich nicht, zumal ohnehin nicht einmal erstellt ist, dass sich der Beschuldigte als Folge der Annahme des "Ge-

- 38 - schenkleins" (D1 Urk. 123 S. 58 mit Verweis) überhaupt ein Dienstversäumnis vorwerfen lassen muss. Wenn die Vorinstanz auf die Aussage von AL._____ ab- stellt und ein Parfum der Marke "Hugo Boss" vermutet (Urk. 160 S. 103), hat dies jedenfalls keinen Eingang in den verbindlichen Anklagesachverhalt gefunden. 5.3.2. Der Beschuldigte ist auch zu diesem Tatvorwurf der Vorteilsannahme frei- zusprechen. 5.4.1. Die im Berufungsverfahren noch interessierenden Ziffern 8 bis 12 des Anklagepunktes Dossier 1 Vorwurf 60 enthalten die Wiedergabe einer Vielzahl von elektronischen Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Prostituier- ten AN._____, welche aus der Auswertung von Whatsapp-Nachrichten hervor- ging. Diesen Nachrichtenverkehr interpretierend wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe sich durch die Entgegennahme sexueller Handlungen sowie gewisser Gegenstände der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gemacht (Urk. 151 S. 24 ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt – wegen der angeblichen Unverwertbar- keit der ausgewerteten Beweismittel – freigesprochen (Urk. 160 S. 95 f. und S. 130). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt auch im Beru- fungsverfahren, der Beschuldigte sei diesbezüglich der mehrfachen Vorteilsan- nahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig zu sprechen (Urk. 167 S. 2). Die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend die vor dem 13. Mai 2013 datierenden Tatvorwürfe hat die Anklagebehörde akzeptiert (Urk. 160 S. 129; Urk. 167). 5.4.2. Die Vorinstanz hat den – einmal mehr – äusserst aufgeblähten und kaum leserlichen Anklagesachverhalt (D1 Urk. 123 S. 39-50) im Wesentlichen zusam- mengefasst, worauf verwiesen wird (Urk. 160 S. 90 f.). Die Verteidigung bezeich- nete die Anklageformulierung mit Verweis auf den Verteidiger von AO._____ als "Graus" (Urk. 152 S. 67). 5.4.3. Mit der Verteidigung (Urk. 184 S. 44 ff.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend das in Aussicht gestellte Geburtstags- geschenk in keiner Weise zu dessen Art oder Wert äussert sondern lediglich

- 39 - Mutmassungen aufstellt (D1 Urk. 123 S. 39 ff.). Damit kann hier bereits der Um- fang des Vorteils nicht abgeschätzt werden. Auch kann dem Beschuldigten seine Aussage, er habe für die diversen angebotenen kosmetischen Behandlungen, welche ihm AO._____ angeboten habe, da sie nebenbei eine Kosmetik- Ausbildung gemacht habe, eine Bezahlung offeriert (Urk. 190 S. 26 f.), nicht wi- derlegt werden. Doch auch wenn in diesen Zuwendungen und den dem Beschul- digten zugesandten bzw. mutmasslich von diesem eingeforderten Nacktbildern ein massgeblicher Vorteil gesehen werden könnte, so ist aufgrund der ausgewer- teten Kommunikation und den Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihm und AO._____ um eine Liebesbeziehung gehandelt hatte und er überdies auch weiterhin zu ihr Kontakt unterhält (Urk. 190 S. 26 f.). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann ihm damit nicht nachgewiesen werden, dass er diese mutmasslichen Vortei- le in seiner Funktion als Polizist und damit im Zusammenhang mit seiner Amtsfüh- rung gefordert oder erhalten bzw. sich diese versprechen lassen hat. Auch wenn die angeklagten Sachverhalte moralisch fragwürdig gewesen sein mögen oder sogar zu einer disziplinarrechtlichen Massnahme hätten führen können, können sie vorliegend nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. 5.4.4. Folglich ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vorteilsannah- me gemäss Dossier 1 Vorwurf 60 – wenn auch mit abweichender Begründung – zu bestätigen.

6. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und Abänderung des vor- instanzlichen Schuldspruchs ist der Beschuldigte mithin freizusprechen von den Vorwürfen − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Dossier 1 Vorwurf 2, Vorwurf 12, Vor- wurf 17, Vorwurf 34, Vorwurf 43, Vorwurf 49, Vorwurf 51 und Vorwurf 59), − der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dossier 3), − der Begünstigung (Dossier 1 Vorwurf 33) sowie − der mehrfachen Vorteilsannahme (Dossier 1 Vorwurf 13 und Vorwurf 65).

- 40 - In Abweisung seiner Berufung ist der Beschuldigte – in diesbezüglicher Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils – schuldig zu sprechen − der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dossier 2) sowie − der mehrfachen Begünstigung (Dossier 1 Vorwurf 13 [Ziffer 1 soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt], Vorwurf 15, Vorwurf 32, Vorwurf 57 [soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt] und Vorwurf 65). In Gutheissung der Anschlussberufung der Anklagebehörde und Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74) schuldig zu sprechen. Schliesslich ist der Beschuldigte in Abweisung der Anschlussberufung der Anklagebehörde – und diesbezüglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – freizusprechen vom Vorwurf der Vorteilsannahme (Dossier 1 Vorwurf 60 [Ziffern 8 bis 12]). III. Sanktion

1. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung wird auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 160 S. 11- 113). Auch heute ist eine Geldstrafe auszufällen und das seit 1. Januar 2018 gel- tende Sanktionenrecht ist nicht das mildere. Amtsgeheimnisverletzung und Be- günstigung weisen denselben gesetzlichen Strafrahmen auf. Vorliegend ist von der Begünstigung gemäss Dossier 1 Vorwurf 32 als schwerster zu beurteilender Tat auszugehen. 2.1. Die Vorinstanz hat die Mehrzahl von Begünstigungen einheitlich beurteilt. Dies erscheint im Hinblick auf den Schuldspruch der Begünstigung betreffend Dossier 1 Vorwurf 32 zum Vorteil von AD._____ nicht sachgerecht. Bei dieser Tat ist aufgrund der Umstände als deutlich schwerste Tat auszugehen. Besonders schwer ins Gewicht fällt hierbei die Nichtanzeige der gegen die Prostituierte AE._____ mutmasslich begangenen Straftaten, obwohl der Beschuldigte schon

- 41 - auf Grund eigener Wahrnehmungen davon ausgehen musste, dass sie von ihrem Freund AD._____ körperlich misshandelt und eventuell sogar vergewaltigt wurde. Sein Motiv dafür war rein eigennütziger Natur, nämlich dass seine Beziehung zu AE._____ nicht auffliegt. Ein solches Verhalten muss als gravierend eingestuft werden. Wenn die Vorinstanz verschuldensmindernd anrechnet, dass der Be- schuldigte die Taten durch Unterlassung begangen habe (Art. 11 Abs. 4 StGB), ist dies zu wohlwollend: Von einem Polizeibeamten wird ja gerade Aktivität gegen ihm bekannte Kriminalität erwartet. Insgesamt erscheint alleine für den Schuld- spruch gemäss Dossier 1 Vorwurf 32 eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. 2.2. Zur Tatkomponente der übrigen Begünstigungen hat die Vorinstanz erwo- gen, der Beschuldigte habe die Anzeige von Frauen unterlassen, von denen er wusste, dass sie der illegalen Prostitution nachgehen und mit denen er teilweise auch intime Kontakte pflegte. In diesen Fällen ergäbe sich das Tatverhalten des Beschuldigten schon fast beiläufig aus dem Umstand, dass er seine Sexualpart- nerinnen ausgerechnet aus dem Pool seiner Kontrollunterworfenen auswählte und damit zwangsläufig in einen "Interessenkonflikt" geriet. Diesbezüglich sei sein Verschulden als leicht zu taxieren (Urk. 160 S. 116). Noch ausgehend von 6 Begünstigungen hat die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gesehen. Dies ist gesamthaft gesehen zu mild. Da für die verschuldensmässig schwerste Begünstigung bereits eine separate Strafe bestimmt wurde und heute in einem Fall ein Freispruch zu erfolgen hat, ist für die verbleibenden 4 Begünstigungen eine Strafe von 70 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor gebildete Einsatzstrafe um 60 Tagessätze auf somit 220 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3. Für zwei Amtsgeheimnisverletzungen hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (Urk. 160 S. 115) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen bemessen. Heute sind infolge eines Freispruchs betreffend Dossier 3 und dreier zusätzlicher Verurteilungen betreffend Dossier 1 Vorwürfe 48, 63 und 74 gesamthaft vier Amtsgeheimnisverletzungen zu sanktionieren, wofür konsequenterweise je

- 42 - 15 Tagessätze und somit gesamthaft eine Strafe von 60 Tagessätzen angemes- sen erscheinen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um weitere 50 Tagessätze auf gesamthaft 270 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

4. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 160 S. 117 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte die Primar- und Sekun- darschule und danach eine Ausbildung zum Maschinenzeichner absolviert habe. Im Anschluss daran sei er direkt zur Polizei gegangen, habe die Grundausbildung bei der Uniform-Polizei absolviert und sei nach einem Praktikum in der Fachgrup- pe … [Abteilung] auf Wunsch seines damaligen Vorgesetzten dorthin gewechselt. Er gab an derzeit weder in einer Partnerschaft zu leben noch Kinder zu haben (Urk. 190 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente erwogen, dass die persönlichen Verhältnisse ebenso strafzumessungsneutral wiegen wie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, dass das Delinquieren während laufender Untersuchung (heute nur noch eine Tat, die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Dossier 2) leicht straferhöhend wiege und der lange Zeitablauf, die lange Ver- fahrensdauer und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seiner Haftentlas- sung erheblich strafmindernd wirken würden. In Berücksichtigung der Täterkom- ponente hat die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemes- sene Einsatzstrafe um rund einen Drittel reduziert (Urk. 160 S. 118 f.). All dies kann übernommen werden.

5. Dies führt vorliegend zu einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 119 f.) auf Fr. 170.– festzusetzen. Die Dauer der erstandenen Haft ist an diese Geldstrafe anzurechnen (D1 Urk. 123 S. 1).

6. Der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der ge- setzlich minimalen Probezeit ist ohne weiteres zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 43 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger I._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 160 S. 134). Betreffend den sich auf den Privatkläger I._____ beziehenden Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Dossier 1 Vorwurf 2) wurde das Verfahren rechtskräf- tig eingestellt (Urk. 160 S. 129). Betreffend den Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs wird der Beschuldigte heute freigesprochen. Mithin ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers I._____ abzuweisen.

2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 160 S. 134). Betreffend den sich auf die Privatklägerin J._____ beziehenden Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Dossier 2) wird der Beschuldigte auch im Berufungs- verfahren schuldig gesprochen. Mithin ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 500.– an die Privatklägerin J._____ mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 160 S. 125 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/9 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/9 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, hat sie zu 2/3 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen (vgl. Urk. 160 S. 126 f.). Im Berufungsverfahren resultieren gegenüber dem angefochtenen Urteil weitere Freisprüche des Beschuldigten. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- verpflichtung des Beschuldigten somit zu halbieren: Die Kosten der Untersu- chung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschul- digten zu 1/9 aufzuerlegen und zu 8/9 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kos-

- 44 - ten des ersten gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung im Verhältnis seiner Zahlungsverpflichtung betreffend die Untersuchungs- und Hauptverfahrenskosten auferlegt (Urk. 160 S. 128). Infolge der im Berufungs- verfahren zu erfolgenden zusätzlichen Freisprüche ist auch diese Auflage analog um die Hälfte auf Fr. 32'551.25 zu reduzieren.

3. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin J._____ für Untersuchung und Hauptverfahren (Urk. 160 S. 129) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'000.– festzu- setzen.

5. Im Berufungsverfahren erreicht der Beschuldigte eine merklich geringere Anzahl Schuldsprüche, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberu- fung jedoch weitere drei Schuldsprüche sowie eine merklich höhere Strafe be- wirkt. Obsiegen und Unterliegen sind in etwa gleich zu gewichten. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse direkt zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 14).

6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 92.5 Stunden bzw. Fr. 20'350.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 175.– (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 194). Darin enthalten sind jedoch noch nicht der Weg von und zu sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine angemessene

- 45 - Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren daher mit pauschal Fr. 22'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.

7. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin J._____ für ihre Rechtsvertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 989.05 zu entrichten (Urk. 181). 8.1. Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. Entsprechend besteht kein Raum für die von der Verteidigung gefor- derte Genugtuung für eine allfällig erlittene Überhaft. 8.2. Überdies macht die Verteidigung des Beschuldigten einen Schadenersatz von Fr. 196'818.40 geltend (D1 Urk. 121/1.6. S. 5-9; Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte macht damit einerseits Schadenersatz für die Zeit seiner Inhaf- tierung geltend. Da aufgrund der vorliegend auszufällenden Strafhöhe keine un- rechtmässige Inhaftierung gegeben ist, kann hieraus auch keine Schadenersatz resultieren. Gemäss den seitens des Beschuldigten eingereichten Lohnausweisen wurde ihm überdies der Lohn sowohl im Jahr 2013 wie auch in der ersten Hälfte des Jahres 2014, also auch während der Haft, voll ausbezahlt (D1 Urk. 121/1.6. Beilagen 1a und 1b). Entsprechend wäre ihm, auch für den Fall einer allfälligen Überhaft, gar kein zu entschädigender Schaden erwachsen. Was darüber hinaus unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht wird, ist ebenso unsubstantiiert wie unbelegt: Wenn die berufliche Entlassung des Be- schuldigten aus dem Polizeidienst als hauptsächlicher Schadensgrund angeführt wird (D1 Urk. 121/1.6. S. 5 f.), hat der Beschuldigte diese mit Verweis auf die heu- te zu erfolgende Verurteilung in diversen Anklagepunkten selbstredend selber zu vertreten. Dem Beschuldigten ist folglich kein Schadenersatz zuzusprechen.

- 46 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt betreffend − Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 2, Vorwurf 43, Vorwurf 51 (soweit vor dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 58, Vorwurf 59, Vorwurf 61, Vorwurf 62, Vorwurf 64, Vorwurf 66, Vorwurf 67, Vorwurf 78, Vorwurf 80, Vorwurf 84 und Vorwurf 87, − Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Zif- fer 1 soweit vor dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 57 (soweit vor dem

13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 62, Vorwurf 66 und Vorwurf 67 sowie − Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies aStGB gemäss Dossier 1 Vor- wurf 13 (Ziffer 2.1.) und Vorwurf 60 (Ziffern 1. bis 7.).

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 (…) Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), (…) − (…) 4.-5. (…)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

22. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: − Editionsantwort des Kommandos der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 auf Editionsverfügung vom 04. Juli 2016 samt ihren nachstehenden Beilagen: − die Dienstanweisungen DA 0605, DA 6607, DA 8301 und DA 8808 − die POLIS-Verordnung in der ab 01.10.2008 gültigen Version, deren Änderun- gen auf 01.01.2013, die POLIS-Verordnung in der ab 01.01.2013 gültigen Ver- sion, deren Änderung auf 01.03.2013 sowie die POLIS-Verordnung in der ab 01.03.2013 gültigen Version

- 47 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Januar 2017 beschlagnahmte Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 03.11.2011, ca. 02.00 Uhr wird eingezogen und bei den Akten belassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Januar 2017 beschlagnahmten Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdiens- tes der Stadtpolizei vom 18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 11.05.2013, ca. 20.50 Uhr und vom 04.10.2013, ca. 20.30 Uhr werden eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. März 2019 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und bei den Akten belassen:

a) Eine Festplatte Western Digital 2TB SNR WMC4M0137119 mit Kopien der Da- tensicherungen FCS

b) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LXAP mit Kopien der Auslesungsergebnisse der Kantonspolizei Zürich

c) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LJAV mit Kopien der Auslesungsergebnisse der Kantonspolizei Zürich

d) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 5 FCS: SC9FEF0F5

e) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 4 FCS: S847F6431

f) 1 Festplatte Seagate Datensicherung Stadtpolizei Zürich

g) 1 DVD elektronische Übersetzungen der durch die Kantonspolizei Zürich wie- derhergestellten Daten

h) DVD Nrn. 1 bis 146 mit den Daten der Raumüberwachung vom 18.07.2013, 14.46.56 Uhr bis 12.11.2013,03.49.12 Uhr darauf

i) 18 DVD-R mit den Daten der Telefonüberwachungen, Target (LllD)

j) 2 Exemplare DVD Kantonspolizei Zürich mit Raumüberwachung 2013-09-20 _1846_0013000324281.wav und 2013-09-20_1901_00113000326234. wav

k) 1 Daten-CD RTI LN011392

l) 1 Daten-CD RTI LN011626

m) 1 Daten-CD RTI A076168 R.01.E 30 702

n) 2 Daten-CD RTI ÜPF-Ablage 31308 ÜPF-Auftrag A077851

o) 3 Daten-CD RTI LN012280, LN012281, LN012282

p) 1 Daten-CD Stadtpolizei Zürich, Beilage XX zum Auswertungsbericht Stadtpoli- zei Zürich vom 01.07.2013, Gegenüberstellung RTI-Daten mit POLIS-Daten

q) 1 Daten-CD Kantonspolizei Zürich mit Observationsaufnahmen vom 21. und

28. August 2013

- 48 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. März 2019 beschlagnahmten erkennungsdienstliche Fotoaufnahmen von B._____ werden ein- gezogen und bei den Akten belassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

7. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Ak- ten belassen: − 2 CD-RW mit den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Besuchsbewilli- gung C._____ verfügten Tonaufzeichnungen des Gefängnisses Pfäffikon ZH von C._____ Besuchen vom 09. Dezember 2013 ab 13.55.06 und vom 17. De- zember 2013 ab 09.51.17 Uhr (in doppelter Ausführung)

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich II des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: − Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. Mai 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur Informationsbeschaf- fung − Ergänzendes Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur In- formationsbeschaffung

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte und Datenträger werden dem Beschuldigten innert eines Mo- nats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

a) Plastikbeutel, HD-Pos: 14 (FCS-ID SB9E92436), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD5000AAKS, 500 GB, SNR WCASY1482839, Platine defekt

b) Personalcomputer, Dell XPS 8300, SNR 3T3J65J, HD-Pos: 12 (FCS-ID S5C5F4A8A), enthaltend: − Festplatte Seagate ST32000641AS, 2000 GB, SNR 9WM7Y4XB

c) Externer Speicher, Western Digital WD3200ME, SNR WXA0A69X9210, HD-Pos:13, inkl. USB-Kabel (FCS-lD S5C30834C), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD3200BMV, 320 GB, SNR WXA0A69X9210

d) Plastikbeutel, HD-Pos: 19 (FCS-ID S6A1CF9FF), enthaltend: − Optischer Datenträger, DVD-R, 4700 MB, MaxTec, handbeschriftet mit

- 49 - "A._____ 30.9.04"

e) Digitalkamera Sony DSC-HX9V, Cyber-shot, SNR 1857898, HD-Pos: 9, inkl. Tasche (FCS-ID S18856B47), enthaltend: − Speicherkarte SONY MS Pro Duo, 4 GB

f) Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1429, lMEl 1, HD-Pos: 1, inkl. Ladegerät, Sperr- code 2, 3 (FCS-ID SC9FEF0F5)

i) Plastikbeutel, HD-Pos: 1, Arbeitsplatz, aus Pultschublade links oben (FCS-ID S8BA13F2A), enthaltend: − USB-Stick SanDisk cruzer U3 TITANIUM, 4 GB, SNR BH0806KVFB, verschlüsselt, Pw unbekannt

k) Mobiltelefon, Apple iPhone 3GS, lMEl 4, HD-Pos: 7, inkl. Originalschachtel, Fabrikzustand, nicht aktiviert (FCS-lD S991BECB4)

14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte werden der Stadtpolizei Zürich innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

l) Tablet-Computer, Apple iPad 4 A1460, SNR DLXK5423F18P, HD-Pos: 3, inkl. Hülle (FCS-ID S09D1D2FA)

m) Mobiltelefon Apple iPhone 4 A1332, lMEl 5, HD-Pos: 2, PIN 002 (FCS-ID S847F6431)

n) Mobiltelefon Nokia 3720 classic, lMEl 6, HD-Pos: 2, Arbeitsplatz, 7, in Original- verpackung (FCS-ID S2C47362E)

15. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenständen wird das Original der Geburtstagskarte der "G._____" dem Beschuldigten innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernich- ten ist. Das ebenfalls in der obgenannten Verfügung beschlagnahmte Couvert des Reiseanbieters H._____ mit diversen Reiseunterlagen (Originale) wird eingezogen und zu den Akten genommen. 16.-17. (…).

- 50 -

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung, CHF 7'317.50 Gutachten, Expertisen etc., CHF 111.50 Zeugenentschädigung, CHF 148.20 Auslagen Untersuchung, CHF 27'524.20 Telefonkontrolle, CHF 54'698.55 Entschädigung Dolmetscher, CHF 125'835.80 Entschädigung amtliche Verteidigung. 19.-20. (…)

21. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 200'825.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 112'484.50) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

22. (…)

23. (Mitteilung)

24. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74 sowie Dossier 2 sowie − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 1 soweit nach dem 13. Mai 2013

- 51 - angeklagt), Vorwurf 15, Vorwurf 32, Vorwurf 57 (soweit nach dem

13. Mai 2013 angeklagt) und Vorwurf 65.

2. Von sämtlichen weiteren Tatvorwürfen wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.–, wovon 169 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers I._____ wird abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zu bezahlen.

7. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/9 auferlegt und zu 8/9 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren werden im Betrag von Fr. 32'551.25 dem Beschul- digten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'760.05 zu bezahlen.

- 52 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 989.05 zu bezah- len.

13. Dem Beschuldigten wird kein Schadenersatz ausgerichtet.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers I._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerschaft (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers I._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;

- 53 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

- 54 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 19. August 2019 zusammengefasst Amtsmissbrauch, Verletzung des Amts- geheimnisses, Begünstigung sowie Vorteilsannahme, eventualiter Bestechung vorgeworfen, begangen in den Jahren 2011 bis 2013 (D1 Urk. 123). Mit dem ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 wurde auf einen Teil der Anklagevorwürfe nicht eingetreten, betreffend einen zweiten Teil wurde der Beschuldigte freigesprochen und betreffend einen dritten Teil erfolgte ein anklagegemässer Schuldspruch unter Ausfällung einer bedingten Geldstrafe (Urk. 160 S. 129 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte

- 10 - durch seinen amtlichen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 31). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 162). Die Anklagebehör- de hat mit Eingabe vom 28. Juli 2020 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 167; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren einen bereits im Hauptverfahren gestellten und abgewiese- nen Beweisergänzungsantrag (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 160 S. 12; Urk. 162), welcher mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 begründet abgewiesen wur- de (Urk. 172). Die Verteidigung hat ihre Berufung in ihrer Berufungserklärung sinngemäss und die Anklagebehörde ihre Anschlussberufung ausdrücklich teil- weise beschränkt (Urk. 162 und 167; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin J._____ beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2021 die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides, soweit er sie betrifft, sowie die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 179) und der Privatkläger I._____ beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021 die Bestätigung der ihm mit Urteil der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (Urk. 186).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

19. August 2019 unter dem Titel des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB in 8 Anklagepunkten zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich als Beamter der Stadtpolizei Zürich an seinem Arbeitsplatz ohne dienstlichen Grund durch Zugriff auf das polizeiliche Rapportsystem POLIS Informationen über diverse Personen beschafft und diese Informationen unzulässigerweise an daran interessierte Dritte weitergeleitet (Anklagepunkte Dossier 1 Vorwürfe 2, 12, 17, 34, 43, 49, 51 und 59).

E. 1.2 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung im Hauptverfahren und im Berufungsverfahren einen Freispruch in allen Punkten beantragen. Zur Begrün- dung wurde teilweise eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht, teilweise der massgebliche Sachverhalt bestritten und betreffend allen Punkten in rechtlicher Hinsicht geltend gemacht, selbst wenn der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt wäre, wäre der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt worden (Urk. 152; Urk. 184). Zudem verwies die Verteidigung im Beru- fungsverfahren auf einen in der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtent- scheid, in welchem es die Qualifikation einer identischen Sachlage als Verletzung von Art. 312 StGB für bundesrechtswidrig erklärt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.4.2.; Urk. 184 S. 7).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schuldig gesprochen (Urk. 151 S. 19 ff.; Urk. 160 S. 129).

E. 1.4 Die Anklagebehörde führte zur Beantwortung der Berufung aus, dass die vorinstanzliche Verurteilung auch in Kenntnis der Erwägungen des zwischenzeit- lich ergangenen Bundesgerichtsentscheids 6B_825/2019 zurecht erfolgt sei. So habe auch das Obergericht des Kantons Zürich, dessen Urteil dem besagten Ent-

- 12 - scheid zugrunde gelegen habe, festgehalten, dass es vorliegend ein Amtsmiss- brauch sein könne, dies jedoch eine Frage der Intensität sei (Urk. 193 S. 2; Prot. II S. 14).

E. 1.5 Auf die ersten beiden Rügen der Verteidigung muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden, da sich die dritte Rüge zur rechtlichen Qualifikation gemäss eines zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Präjudizes als zutreffend erweist:

E. 1.6 In einem Parallelverfahren zum Vorliegenden wurde der Beamte der Stadtpolizei Zürich O. durch das Bezirksgericht Zürich des mehrfachen Amts- missbrauchs schuldig gesprochen (Urteil vom 31. August 2017 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GG160270 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen O.). Diesem wurde – wie vorliegend dem Beschuldigten A._____ – vorge- worfen, als Beamter der Stadtpolizei Zürich an seinem Arbeitsplatz ohne dienstli- chen Grund durch Zugriff auf das polizeiliche Rapportsystem POLIS Informatio- nen über zwei Personen beschafft und diese Informationen unzulässigerweise an zwei daran interessierte Dritte weitergeleitet zu haben. Auf Berufung des Be- schuldigten O. hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich diesen mit Urteil vom 7. März 2019 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs frei, da der entsprechende Tatbestand nicht erfüllt sei (Geschäfts-Nr. SB170507; vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 lit. C). Auf Beschwerde der Anklagebehörde hin bestätigte das Bundesgericht unlängst mit Urteil vom

E. 1.7 Diese rechtliche Einschätzung des Bundesgerichts in einem Parallelverfah- ren mit in der Sache eigentlich identischem Tatvorwurf ist für das vorliegende Ver- fahren massgebend, zumal die Anklagebehörde auch in keiner Weise substanti- iert darlegt, weshalb davon abzuweichen sei: Somit ist auch für den Beschuldig- ten A._____ davon auszugehen, dass er – sollte er sich im Sinne des Anklagesa- chverhalts verhalten haben – zwar seine Amtspflichten verletzt, nicht jedoch die Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind, miss- braucht hat. Somit ist der Beschuldigte A._____ in Gutheissung seiner Berufung betreffend Dossier 1 Vorwürfe 2, 12, 17, 34, 43, 49, 51 und 59 vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs freizusprechen.

E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren gemäss den Anträgen der Parteien − die vorinstanzliche teilweise Einstellung des Verfahrens (Urteilsdispositiv- Ziffer 1), − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Amtsge- heimnisses Dossier 1 Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt) (Urteilsdispositiv-Ziffer 3 Lemma 1 teilweise), − die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziffern 6 bis 15), − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 18) sowie − die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (Urteilsdispositiv-Ziffer 21)

- 11 - nicht angefochten. Diese Anordnungen der Vorinstanz sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Mehrzahl von Begünstigungen einheitlich beurteilt. Dies erscheint im Hinblick auf den Schuldspruch der Begünstigung betreffend Dossier 1 Vorwurf 32 zum Vorteil von AD._____ nicht sachgerecht. Bei dieser Tat ist aufgrund der Umstände als deutlich schwerste Tat auszugehen. Besonders schwer ins Gewicht fällt hierbei die Nichtanzeige der gegen die Prostituierte AE._____ mutmasslich begangenen Straftaten, obwohl der Beschuldigte schon

- 41 - auf Grund eigener Wahrnehmungen davon ausgehen musste, dass sie von ihrem Freund AD._____ körperlich misshandelt und eventuell sogar vergewaltigt wurde. Sein Motiv dafür war rein eigennütziger Natur, nämlich dass seine Beziehung zu AE._____ nicht auffliegt. Ein solches Verhalten muss als gravierend eingestuft werden. Wenn die Vorinstanz verschuldensmindernd anrechnet, dass der Be- schuldigte die Taten durch Unterlassung begangen habe (Art. 11 Abs. 4 StGB), ist dies zu wohlwollend: Von einem Polizeibeamten wird ja gerade Aktivität gegen ihm bekannte Kriminalität erwartet. Insgesamt erscheint alleine für den Schuld- spruch gemäss Dossier 1 Vorwurf 32 eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt.

E. 2.2 Zur Tatkomponente der übrigen Begünstigungen hat die Vorinstanz erwo- gen, der Beschuldigte habe die Anzeige von Frauen unterlassen, von denen er wusste, dass sie der illegalen Prostitution nachgehen und mit denen er teilweise auch intime Kontakte pflegte. In diesen Fällen ergäbe sich das Tatverhalten des Beschuldigten schon fast beiläufig aus dem Umstand, dass er seine Sexualpart- nerinnen ausgerechnet aus dem Pool seiner Kontrollunterworfenen auswählte und damit zwangsläufig in einen "Interessenkonflikt" geriet. Diesbezüglich sei sein Verschulden als leicht zu taxieren (Urk. 160 S. 116). Noch ausgehend von 6 Begünstigungen hat die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gesehen. Dies ist gesamthaft gesehen zu mild. Da für die verschuldensmässig schwerste Begünstigung bereits eine separate Strafe bestimmt wurde und heute in einem Fall ein Freispruch zu erfolgen hat, ist für die verbleibenden 4 Begünstigungen eine Strafe von 70 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor gebildete Einsatzstrafe um 60 Tagessätze auf somit 220 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3. Für zwei Amtsgeheimnisverletzungen hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (Urk. 160 S. 115) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen bemessen. Heute sind infolge eines Freispruchs betreffend Dossier 3 und dreier zusätzlicher Verurteilungen betreffend Dossier 1 Vorwürfe 48, 63 und 74 gesamthaft vier Amtsgeheimnisverletzungen zu sanktionieren, wofür konsequenterweise je

- 42 - 15 Tagessätze und somit gesamthaft eine Strafe von 60 Tagessätzen angemes- sen erscheinen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um weitere 50 Tagessätze auf gesamthaft 270 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

4. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 160 S. 117 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte die Primar- und Sekun- darschule und danach eine Ausbildung zum Maschinenzeichner absolviert habe. Im Anschluss daran sei er direkt zur Polizei gegangen, habe die Grundausbildung bei der Uniform-Polizei absolviert und sei nach einem Praktikum in der Fachgrup- pe … [Abteilung] auf Wunsch seines damaligen Vorgesetzten dorthin gewechselt. Er gab an derzeit weder in einer Partnerschaft zu leben noch Kinder zu haben (Urk. 190 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente erwogen, dass die persönlichen Verhältnisse ebenso strafzumessungsneutral wiegen wie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, dass das Delinquieren während laufender Untersuchung (heute nur noch eine Tat, die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Dossier 2) leicht straferhöhend wiege und der lange Zeitablauf, die lange Ver- fahrensdauer und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seiner Haftentlas- sung erheblich strafmindernd wirken würden. In Berücksichtigung der Täterkom- ponente hat die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemes- sene Einsatzstrafe um rund einen Drittel reduziert (Urk. 160 S. 118 f.). All dies kann übernommen werden.

5. Dies führt vorliegend zu einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 119 f.) auf Fr. 170.– festzusetzen. Die Dauer der erstandenen Haft ist an diese Geldstrafe anzurechnen (D1 Urk. 123 S. 1).

6. Der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der ge- setzlich minimalen Probezeit ist ohne weiteres zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 43 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger I._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 160 S. 134). Betreffend den sich auf den Privatkläger I._____ beziehenden Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Dossier 1 Vorwurf 2) wurde das Verfahren rechtskräf- tig eingestellt (Urk. 160 S. 129). Betreffend den Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs wird der Beschuldigte heute freigesprochen. Mithin ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers I._____ abzuweisen.

2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 160 S. 134). Betreffend den sich auf die Privatklägerin J._____ beziehenden Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Dossier 2) wird der Beschuldigte auch im Berufungs- verfahren schuldig gesprochen. Mithin ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 500.– an die Privatklägerin J._____ mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 160 S. 125 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/9 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/9 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, hat sie zu 2/3 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen (vgl. Urk. 160 S. 126 f.). Im Berufungsverfahren resultieren gegenüber dem angefochtenen Urteil weitere Freisprüche des Beschuldigten. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- verpflichtung des Beschuldigten somit zu halbieren: Die Kosten der Untersu- chung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschul- digten zu 1/9 aufzuerlegen und zu 8/9 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kos-

- 44 - ten des ersten gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung im Verhältnis seiner Zahlungsverpflichtung betreffend die Untersuchungs- und Hauptverfahrenskosten auferlegt (Urk. 160 S. 128). Infolge der im Berufungs- verfahren zu erfolgenden zusätzlichen Freisprüche ist auch diese Auflage analog um die Hälfte auf Fr. 32'551.25 zu reduzieren.

3. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin J._____ für Untersuchung und Hauptverfahren (Urk. 160 S. 129) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'000.– festzu- setzen.

5. Im Berufungsverfahren erreicht der Beschuldigte eine merklich geringere Anzahl Schuldsprüche, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberu- fung jedoch weitere drei Schuldsprüche sowie eine merklich höhere Strafe be- wirkt. Obsiegen und Unterliegen sind in etwa gleich zu gewichten. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse direkt zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 14).

6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 92.5 Stunden bzw. Fr. 20'350.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 175.– (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 194). Darin enthalten sind jedoch noch nicht der Weg von und zu sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine angemessene

- 45 - Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren daher mit pauschal Fr. 22'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in den genannten beiden Anklage- punkten anklagegemäss der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung schuldig ge- sprochen (Urk. 151 S. 12 f.; Urk. 160 S. 130). Zur Begründung betreffend Anklagepunkt Dossier 2 hat die Vorinstanz – kürzest – erwogen, der Anklagesachverhalt sei erstellt, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Besucher seine amtliche Schweigepflicht betreffend amtsgeheime Tat- sachen gebrochen und die seitens der Verteidigung geltend gemachten Beweg- gründe würden an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten grundsätz- lich nichts ändern (Urk. 160 S. 108). Zur Begründung betreffend Anklagepunkt Dossier 3 hat die Vorinstanz ebenfalls

– einzig – erwogen, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Besucher seine amtliche Schweigepflicht betreffend amtsgeheime Tatsachen gebrochen (Urk. 160 S. 109 f.).

E. 2.4 Betreffend Anklagepunkt Dossier 2 behauptet die Verteidigung eine "fehlen- de subjektive Tatbestandsmässigkeit": Vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, der Besucher habe sich für die durch den Beschuldigten geschilderten Vor- gänge bei der Polizei gar nicht interessiert. Der Beschuldigte habe einfach mit ei- ner ihm vertrauten Person sprechen wollen. Es sei um Hilfe gegangen (Urk. 152 S. 83). Diese Argumentation ist unbehelflich: Ob der Empfänger eines verratenen Amtsgeheimnisses sich überhaupt dafür interessiert, ist grundsätzlich nicht mass- geblich.

- 17 -

E. 2.5 In ihren vorab eingereichten Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zur fehlenden subjektiven Tatbestandsmässigkeit weiter geltend, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des Gesprächs bereits 5 Wochen in Haft gewesen und sein gesundheitlicher Zustand sei sowohl seelisch wie auch körperlich denkbar schlecht gewesen. Der Besuch eines früheren Vorgesetzten habe für den Beschuldigten die Gelegenheit geboten, einem Freund sein Herz auszuschütten. Auch ohne psychiatrisch gutachterliche Feststellung stehe ernst- haft in Frage, ob der Beschuldigte die entsprechenden Worte überhaupt bewusst habe äussern können (Urk. 184 S. 56 ff.; Urk. 190 S. 5 ff.). Es mag sein, dass der Beschuldigte unter den Haftbedingungen gelitten hat und im Zeitpunkt des Ge- sprächs in schlechter Verfassung war; immerhin gelang es ihm jedoch ein – so- weit nachvollziehbar – zusammenhängendes Gespräch mit einem ehemaligen Polizisten über gleich mehrere polizeiinterne Vorgänge kohärent zu führen. Dies spricht sicherlich nicht dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterredung keine Einsicht in sein Handeln mehr hatte bzw. dieses nicht mehr hätte steuern können. Er wollte damit vielmehr einfach einen ehemaligen Vorgesetzten und Freund auf seine Seite bringen und es war ihm dabei auch Recht, dem Amtsge- heimnis unterstehende Informationen an eine Drittperson weiterzugeben. Wenn er sich jedoch einfach mit einer ihm vertrauten Person hätte unterhalten wollen, um seine Haftsituation besser ertragen zu können, hätte er dafür selbstverständlich unverfängliche Themen wählen müssen, was ihm auch hätte zugemutet werden können. Sein behauptetes Motiv für die inkriminierte Unterhaltung, sich einfach auszusprechen, ändert nichts daran, dass er Informationen mit Geheimcharakter mindestens eventualvorsätzlich offenbart hat.

E. 2.6 Betreffend Anklagepunkt Dossier 3 macht die Verteidigung geltend, das durch den Beschuldigten Geäusserte habe nicht die Qualität amtsgeheimer Tat- sachen gehabt, da die "Geschichten" um eine Journalistin und im Zusammenhang mit deutschen Prominenten bereits vor dem Tatzeitpunkt durch die Schweizer Presse publiziert und daher allgemein bekannt und zugänglich gewesen seien (Urk. 152 S. 84; Urk. 184 S. 56 f.).

- 18 - Diese Argumentation, mit welcher sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat (Urk. 160 S. 109 f.), ist nicht von der Hand zu weisen: Wohl hat der Besucher K._____ gemäss erstelltem – und tatsächlich umständlich formuliertem – Ankla- gesachverhalt eher "unsicheres Wissen", also die Vermutung geäussert, die frag- liche Journalistin habe L._____ angezeigt. Daraus geht hervor, dass der Besu- cher K._____ – gestützt auf welche Quelle auch immer – keine sichere Kenntnis, sondern nur eine Vermutung hatte. Der Beschuldigte bestätigte diese Vermutung unter Nennung der Umstände, aufgrund welcher er sichere Kenntnis davon hatte. Einzig betreffend den involvierten Polizeiamten war er sich nicht sicher, was er entsprechend zum Ausdruck brachte. Sodann erzählte er dem Besucher K._____ weitere Details (vergleichbares Vorgehen der fraglichen Journalistin gegenüber M._____), die über dessen – ihm bereits vom Beschuldigten bestätigte – Vermu- tung hinausgingen (D3 Urk. 4 S. 28 f.). Allerdings liegen verschiedene Pressepublikationen bei den Akten, welche vor dem Tatzeitpunkt datieren und aus welchen hervorgeht, dass die fragliche Journalistin gegen L._____ Anzeige erstattet und auch schon weitere Prominente, darunter auch M._____, gestalkt etc. habe (D3 Urk. 8/1-3). Insbesondere im Artikel "N._____" vom tt. Dezember 2013, welcher somit 9 Tage vor der entsprechenden Äusserung pu- bliziert worden war, wurde die Journalistin auch namentlich genannt (D3 Urk. 8/3). Solches kann – da allgemein bekannt – somit nicht als Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB taxiert werden (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 320 N 8 mit Verwei- sen). Der Beschuldigte teilte mithin als einzigen, nicht allgemein bekannten Fakt mit, dass er mit der Anzeige betraut gewesen sei und Einsicht in diese gehabt ha- be. Dies – allein – kann nicht Gegenstand einer Amtsgeheimnisverletzung sein.

E. 2.7 Der angefochtene Schuldspruch der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB betreffend Anklagepunkt Dossier 2 ist somit zu bestäti- gen. Vom entsprechenden Anklagevorwurf in Dossier 3 ist der Beschuldigte frei- zusprechen. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklagepunkte Dossi- er 1 Vorwurf 48, Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vor- wurf 63 und Vorwurf 74 betreffend Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen

- 19 - (Urk. 160 S. 130). Die Anklagebehörde ficht drei dieser Freisprüche (betreffend Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74) mit ihrer Anschlussberufung an (Urk. 167). 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die inkriminierten Sachverhalte seien zwar gestützt auf ausgewertete Whatsapp- und Chatprotokol- le grundsätzlich erstellt. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs könne jedoch nur bei einer Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet werden, worunter die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB nicht falle. Damit seien der überwachte Whatsapp- und Chatverkehr gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Die Vorwürfe 48 und 74 würden sich ausschliesslich auf solche Protokolle stützen. Daher habe diesbe- züglich ohne Weiteres ein Freispruch zu erfolgen. Der Vorwurf 63 würde sich zu- sätzlich auf Einvernahmeresultate stützen; diese Aussagen seien jedoch in Ver- wendung der wie gesehen nicht verwertbaren Überwachungsresultate erfolgt, weshalb auch sie als Folge der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Art. 141 Abs. 4 StPO) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien, was zu einem Freispruch führe (Urk. 160 S. 78 f., S. 98 f. und S. 105). 3.3. Weder Anklagebehörde noch Verteidigung hatten sich im Hauptverfahren mit dieser prozessualen Problematik auseinander gesetzt (Urk. 151 S. 7-11; Urk. 152 S. 56 f., S. 73-76 und S. 79-81). Im Berufungsverfahren gehen nun je- doch beide unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der entsprechenden Whatsapp- und Chatprotokolle aus (Urk. 184 S. 36, S. 48 und S. 53; Urk. 193 S. 2 f.). 3.4. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt weder eine Fernmeldeüberwachung noch eine rückwirkende Randdatenerhebung vor, wenn die auf sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherten Daten ausgewertet werden. Hiervon sind nicht nur Verbindungsdaten, sondern auch vom Empfänger abgeru- fene SMS- und E-Mail-Nachrichten sowie abgerufene Kommunikation über abge- leitete Internetdienste (bspw. WhatsApp) und damit der Inhalt der Kommunikation erfasst. So gibt es bei einer solchen inhaltlichen Auswertung von physisch sicher- gestellten Mobiltelefonen bzw. deren beschlagnahmten gespiegelten Daten keine

- 20 - Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Art. 272 ff. StPO, keinen Deliktskatalog gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO und keine zeitliche Beschränkung bei der (rückwirkenden) Datenanalyse im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO (BGE 141 IV 423 E. 1.3). Auch bedarf die erneute inhaltliche Auswertung der Daten auf dem mittels einer Zwangsmassnahme erhobenen und beschlagnahmten Datenträger weder eines neuen Durchsuchungsbefehls noch der Einwilligung des Betroffenen, da es sich lediglich um die Auswertung eines sich bereits bei den Akten befindenden Beweismittels handelt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.5.1.). 3.5.1. In Dossier 1 Vorwurf 48 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe der P._____ mit seinen Nachrichten vom 12. und

14. August 2013 bzw. vom 21. Oktober 2013 ohne jeden dienstlichen Grund die polizeiinterne Information weitergeleitet, dass er im Zusammenhang mit der Poli- zeiaktion "Q._____" noch immer ein Verfahren gegen J._____ führe (D1 Urk. 123 S. 23 f.). 3.5.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Sachverhalt aufgrund der Auswer- tung der Whatsapp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der P._____, wie in der Anklageschrift umschrieben, erstellen liesse (Urk. 160 S. 78). Dem ist zuzustimmen. 3.5.3. Zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz aus, dass die Mitteilungen des Beschuldigten an P._____, nämlich dass es immer viel Arbeit mit J._____ gebe und es eine Razzia im R._____ gegeben habe, Informationen über laufende Polizeiermittlungen und somit keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Zudem sei P._____ als "Insiderin" des Kreis … bestens bekannt, was das R._____ sei und dass J._____ dort als Geschäftsführerin walte (Urk. 160 S. 78; mit Verweis auf D1 Urk. 106/4/33/21 S. 6). 3.5.4. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, nur weil der Beschuldigte mitgeteilt habe, es gebe "nur viel Arbeit mit diesem J._____", heisse dies noch nicht zwin- gend, dass auch weiterhin ein Verfahren gegen sie geführt werde. So stehe diese Arbeit offensichtlich im Zusammenhang mit der Aktion vom 12. August 2013, von

- 21 - welcher die P._____ bereits anlässlich der Razzia selbst Kenntnis erhalten habe. Dass dem Beschuldigten aufgrund dieser Aktion auch noch im weiteren Verlauf des Jahres 2013 Arbeit angefallen sei, sei für jedermann, dem die Razzia bekannt gewesen sei, auf der Hand gelegen, weshalb dieser Information kein Geheimnis- charakter beigemessen werden könne (Urk. 184 S. 37). Die Verteidigung verkennt hierbei jedoch, dass bereits die Mitteilung im August, dass überhaupt eine Razzia im R._____ stattgefunden habe und er sowie 70 weitere Polizeibeamten daran beteiligt gewesen seien, eine Information mit Geheimnischarakter dargestellt hat- te. Dass P._____ auch ohne diese Mitteilung lediglich aufgrund ihrer Arbeitstätig- keit als Bardame im "S._____" davon Kenntnis erhalten hätte, ist weder erwiesen noch rechtfertigt sich diese Annahme. Es mag sein, dass ihr bewusst war, dass J._____ die Besitzerin bzw. Betreiberin des R._____ ist. Der Beschuldigte hätte jedoch, auch wenn dem so gewesen wäre, wissen müssen, dass er in jedem Fall den Namen von J._____ bzw. des R._____ nicht hätte nennen dürfen. Gemäss seiner Variante hätte er ja eben, auch ohne Nennung von Namen und Einzelhei- ten, denselben Zweck bei P._____ erreicht, da sie – seiner Meinung nach – oh- nehin bestens über sämtliche Vorgänge informiert gewesen sei. Eine fahrlässige Tatbegehung kann auf jeden Fall ausgeschlossen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch Mitteilung seines polizeiinternen Wissens in gewisser Weise gegenüber einer ebenfalls im Milieu tätigen Person profilieren wollte. 3.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher betreffend Dossier 1 Vor- wurf 48 der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schuldig zu sprechen. 3.6.1. In Dossier 1 Vorwurf 63 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe am 27. Juli 2013 der T._____ mitgeteilt, die Polizei sei angewie- sen worden, Kontrollen höchstens einmal pro Woche durchzuführen. Damit habe der Beschuldigte polizeitaktische und amtsgeheime Tatsachen ohne jeden dienst- lichen Grund verraten (D1 Urk. 123 S. 54 f.). 3.6.2. Dass die entsprechenden Mitteilungen des Beschuldigten an T._____ er- folgten und sich der Sachverhalt somit, wie in der Anklageschrift umschrieben,

- 22 - zugetragen hat, ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellt und wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (D1 Urk. 106/4/63/8 S. 25; Urk. 184 S. 48). 3.6.3. Hingegen bringt die Verteidigung zur rechtlichen Würdigung vor, dass der Inhalt der Nachrichten sehr kryptisch sei und aufgrund der Antworten der T._____ erstens davon auszugehen sei, dass ihr der Inhalt der Nachricht verborgen ge- blieben sei, weshalb dies nicht Gegenstand eines Verrats gewesen sein könne. Zweitens sei eine entsprechende Weisung in der Untersuchung aber auch unbe- wiesen geblieben, weshalb, mangels Existenz dieser Weisung, auch kein Ge- heimnis habe verraten werden können. Drittens könne einer entsprechenden Weisung aber ohnehin kein Geheimnischarakter zugemessen werden: Dass ein bestimmter Salon nur einmal pro Kalenderwoche sittenpolizeilich kontrolliert wer- de, könne bei tatsächlicher Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe Betreibern und Angestellten des betroffenen Etablissements schlechterdings nicht verborgen bleiben (Urk. 184 S. 49 f.). 3.6.4. Der Beschuldigte erkundigte sich in den entsprechenden Nachrichten bei T._____, ob in dieser Woche bereits jemand von der Polizei im "U._____", in wel- chem diese arbeitete, vorbeigekommen sei. Nachdem sie angab, dass dies am Mittwoch derselben Woche der Fall gewesen sei, erklärte der Beschuldigte ihr, dass es ihm damit diese Woche verboten sei, vorbeizukommen (D1 Urk. 106/4/63/8 S. 25). Diese Konversation ist nicht im Geringsten kryptisch und gibt klar zu verstehen, dass der Beschuldigte in der besagten Woche, in welcher bereits ein Polizeikontrolle stattgefunden hatte, nicht mehr vorbeikommen dürfe. Dies gab der T._____ ohne Weiteres klar zu verstehen, dass entsprechen- de Weisungen, die entsprechenden Etablissements lediglich einmal pro Woche zu Kontrollzwecken aufzusuchen, bestanden. Dass der Beschuldigte sodann eine entsprechende Weisung erfinden sollte, wie die Verteidigung geltend macht, ist schlichtweg lebensfremd. Auch wenn diese interne Weisung letztendlich nicht schriftlich vorgelegen haben mag, so kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mindestens in mündlicher Form bestand und der Beschuldigte diese somit mit seiner Mitteilung einer unberechtigten Drittperson bekanntgab. Zu- letzt ist aber auch festzuhalten, dass bereits der Umstand, dass der Beschuldigte

- 23 - der T._____, nachdem er sich offensichtlich intern erkundigt hatte, bestätigte, dass die Kontrolle im "U._____" in der Tat am vorangehenden Mittwoch stattgefunden habe ("Häsch rächt kah sind am Mi det gsi somit für ois verbote…", D1 Urk. 106/4/63/8 S. 25) , bereits für sich alleine eine Amtsgeheimnisverletzung darstellt. 3.6.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher auch betreffend Dossier 1 Vorwurf 63 der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schuldig zu sprechen. 3.7.1. In Dossier 1 Vorwurf 74 wird dem Beschuldigten sodann zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 4. November 2013 V._____ per Chat über die Verhaf- tung von W._____ informiert. Diese Information sei nicht für aussenstehende Per- sonen bestimmt gewesen und hätte daher eine amtsgeheime Tatsache dargestellt (D1 Urk. 123 S. 63 f.). 3.7.2. Auch dieser Sachverhalt lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Auswertung von Whatsapp-Nachrichtenverläufen, wie in der Anklageschrift umschrieben, erstellen, was von der Verteidigung erneut nicht bestritten wird (Urk. 184 S. 53). 3.7.3. Die Verteidigung kritisiert, dass aus der besagten Kommunikation nicht herausgelesen werden könne, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Verhaftung des W._____ preisgegeben habe; so habe er lediglich mit Emoticon bestätigt, dass dieser nicht mehr zugegen sei (Urk. 184 S. 53 f.). 3.7.4. Nachdem V._____ dem Beschuldigten mit Nachrichten vom

E. 6 Mai 2021 den obergerichtlichen Freispruch. Zur Begründung erwog das Bun- desgericht, was folgt: " 7.2. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E.1b S. 212; Urteile 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit

- 13 - Hinweisen). Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbe- stand ist nach der Rechtsprechung dahin einschränkend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211 und E. 1b S. 213; 113 IV 29 E. 1 S. 30; Urteile 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen; FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, eine Analyse der Amtsmissbrauchsnorm mit Blick auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehör- den, AJP 2005 S. 82 ff., 84; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9; DO- NATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 550). Art. 312 StGB umfasst dem- nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatte- ter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211 und E.1b S. 213; 113 IV 29 E. 1 S. 30; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; STRA- TENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9). Verletzt der Täter zwar seine Amtspflichten, liegt darin aber nicht ein Missbrauch von Amtsgewalt, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 550). Bei Amtspflichtverletzun- gen, bei denen es am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs fehlt, kommen allenfalls die Tatbestände der Begünstigung oder der ungetreuen Amtsführung, das Korruptions- strafrecht oder das kantonale Übertretungsstrafrecht zur Anwendung. Die Ahndung der übrigen Pflichtverletzungen soll ausschliesslich Disziplinarrecht überlassen werden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 312 StGB). Jedenfalls bei Gewalt und Zwang, verstanden als Eingriff in persönli- che Freiheitsrechte (DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 552), kommt es nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müs- sen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 312 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 552; STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9). Zusammengefasst ist Amtsmissbrauch der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).

- 14 - Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, sodann eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil 6B_699/2011 vom 26. Januar 2012 E. 1.1). Vor- bzw. Nachteil können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verur- sachter Nachteil genügt, sofern dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (FREY/OMLIN, a.a.O., S. 85; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 12; DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 554; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB). 7.3. […] 7.4. 7.4.1. In der Sache sieht die Oberstaatsanwaltschaft den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs im Sinne von Art. 312 StGB erfüllt, weil der Beschwerdeführer mehrfach un- rechtmässig auf Daten im POLIS zugegriffen habe, um nachfolgend Amtsgeheimnisver- letzungen zu begehen. Sie argumentiert, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig ge- handelt und in den Anspruch der betroffenen Privatpersonen auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) eingegriffen. Der mehrfache Zugriff auf PO- LIS-Daten zum Zweck nachfolgend geplanter Amtsgeheimnisverletzungen erfülle als qualifiziert unhaltbarer zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht alle Tatbestandse- lemente des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. 7.4.2. § 15 der POLIS-Verordnung bestimmt, dass Benutzerinnen oder Benutzer auf die- jenigen Daten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Dienstanweisung 0605 POLIS des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 27. März 2006 hält sodann in Ziff. 5 unter anderem fest, dass der Zugriff auf POLIS- Daten stets dienstlich begründet sein müsse und die Befriedigung persönlicher, das heisst nicht dienstlich bedingter Neugier, verboten sei (kantonale Akten, act. D1 70/6). Indem der Beschwerdeführer ohne dienstlichen Grund, alleine zur Befriedigung der per- sönlichen Neugier bzw. zwecks Weitergabe der Informationen an eine Drittperson auf die POLIS-Daten von D.________ und E.F.________ zugriff, verletzte er zweifellos seine Amtspflichten. Allerdings erfasst Art. 312 StGB nicht jede Amtspflichtverletzung, entge- gen der deutschen Marginalie nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1 S. 70; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.4; vgl. auch Botschaft vom

- 15 -

23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 65 Ziff. XVIII). Der Beschwerdeführer hat zwar seine Amtspflichten verletzt, nicht jedoch die Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind, missbraucht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Beschwerdeführer mit dem mehrfachen Zugriff auf das POLIS und der anschliessenden Herausgabe der daraus entnommenen Informationen weder verfügt noch Zwang ausgeübt. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mehrfach bzw. in zwei voneinander unabhängigen Situationen pflicht- widrig auf POLIS-Daten zugegriffen hat und diese in der Folge in Verletzung seines Amtsgeheimnisses Dritten weitergab. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB, zu dem sich weder die Vorinstanz noch die Oberstaatsanwaltschaft äussern, erfüllt wäre. 7.5. Zusammenfassend verletzt der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des mehr- fachen Amtsmissbrauchs kein Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E.7.2., 7.4. und 7.5.). "

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Januar 2017 beschlagnahmte Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 03.11.2011, ca. 02.00 Uhr wird eingezogen und bei den Akten belassen.

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Januar 2017 beschlagnahmten Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdiens- tes der Stadtpolizei vom 18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 11.05.2013, ca. 20.50 Uhr und vom 04.10.2013, ca. 20.30 Uhr werden eingezogen und bei den Akten belassen.

E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. März 2019 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und bei den Akten belassen:

a) Eine Festplatte Western Digital 2TB SNR WMC4M0137119 mit Kopien der Da- tensicherungen FCS

b) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LXAP mit Kopien der Auslesungsergebnisse der Kantonspolizei Zürich

c) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LJAV mit Kopien der Auslesungsergebnisse der Kantonspolizei Zürich

d) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 5 FCS: SC9FEF0F5

e) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 4 FCS: S847F6431

f) 1 Festplatte Seagate Datensicherung Stadtpolizei Zürich

g) 1 DVD elektronische Übersetzungen der durch die Kantonspolizei Zürich wie- derhergestellten Daten

h) DVD Nrn. 1 bis 146 mit den Daten der Raumüberwachung vom 18.07.2013, 14.46.56 Uhr bis 12.11.2013,03.49.12 Uhr darauf

i) 18 DVD-R mit den Daten der Telefonüberwachungen, Target (LllD)

j) 2 Exemplare DVD Kantonspolizei Zürich mit Raumüberwachung 2013-09-20 _1846_0013000324281.wav und 2013-09-20_1901_00113000326234. wav

k) 1 Daten-CD RTI LN011392

l) 1 Daten-CD RTI LN011626

m) 1 Daten-CD RTI A076168 R.01.E 30 702

n) 2 Daten-CD RTI ÜPF-Ablage 31308 ÜPF-Auftrag A077851

o) 3 Daten-CD RTI LN012280, LN012281, LN012282

p) 1 Daten-CD Stadtpolizei Zürich, Beilage XX zum Auswertungsbericht Stadtpoli- zei Zürich vom 01.07.2013, Gegenüberstellung RTI-Daten mit POLIS-Daten

q) 1 Daten-CD Kantonspolizei Zürich mit Observationsaufnahmen vom 21. und

28. August 2013

- 48 -

E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. März 2019 beschlagnahmten erkennungsdienstliche Fotoaufnahmen von B._____ werden ein- gezogen und bei den Akten belassen.

E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

7. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Ak- ten belassen: − 2 CD-RW mit den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Besuchsbewilli- gung C._____ verfügten Tonaufzeichnungen des Gefängnisses Pfäffikon ZH von C._____ Besuchen vom 09. Dezember 2013 ab 13.55.06 und vom 17. De- zember 2013 ab 09.51.17 Uhr (in doppelter Ausführung)

E. 12 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich II des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: − Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. Mai 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur Informationsbeschaf- fung − Ergänzendes Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur In- formationsbeschaffung

E. 13 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte und Datenträger werden dem Beschuldigten innert eines Mo- nats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

a) Plastikbeutel, HD-Pos: 14 (FCS-ID SB9E92436), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD5000AAKS, 500 GB, SNR WCASY1482839, Platine defekt

b) Personalcomputer, Dell XPS 8300, SNR 3T3J65J, HD-Pos: 12 (FCS-ID S5C5F4A8A), enthaltend: − Festplatte Seagate ST32000641AS, 2000 GB, SNR 9WM7Y4XB

c) Externer Speicher, Western Digital WD3200ME, SNR WXA0A69X9210, HD-Pos:13, inkl. USB-Kabel (FCS-lD S5C30834C), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD3200BMV, 320 GB, SNR WXA0A69X9210

d) Plastikbeutel, HD-Pos: 19 (FCS-ID S6A1CF9FF), enthaltend: − Optischer Datenträger, DVD-R, 4700 MB, MaxTec, handbeschriftet mit

- 49 - "A._____ 30.9.04"

e) Digitalkamera Sony DSC-HX9V, Cyber-shot, SNR 1857898, HD-Pos: 9, inkl. Tasche (FCS-ID S18856B47), enthaltend: − Speicherkarte SONY MS Pro Duo, 4 GB

f) Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1429, lMEl 1, HD-Pos: 1, inkl. Ladegerät, Sperr- code 2, 3 (FCS-ID SC9FEF0F5)

i) Plastikbeutel, HD-Pos: 1, Arbeitsplatz, aus Pultschublade links oben (FCS-ID S8BA13F2A), enthaltend: − USB-Stick SanDisk cruzer U3 TITANIUM, 4 GB, SNR BH0806KVFB, verschlüsselt, Pw unbekannt

k) Mobiltelefon, Apple iPhone 3GS, lMEl 4, HD-Pos: 7, inkl. Originalschachtel, Fabrikzustand, nicht aktiviert (FCS-lD S991BECB4)

E. 14 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

E. 19 Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte werden der Stadtpolizei Zürich innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

l) Tablet-Computer, Apple iPad 4 A1460, SNR DLXK5423F18P, HD-Pos: 3, inkl. Hülle (FCS-ID S09D1D2FA)

m) Mobiltelefon Apple iPhone 4 A1332, lMEl 5, HD-Pos: 2, PIN 002 (FCS-ID S847F6431)

n) Mobiltelefon Nokia 3720 classic, lMEl 6, HD-Pos: 2, Arbeitsplatz, 7, in Original- verpackung (FCS-ID S2C47362E)

15. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenständen wird das Original der Geburtstagskarte der "G._____" dem Beschuldigten innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernich- ten ist. Das ebenfalls in der obgenannten Verfügung beschlagnahmte Couvert des Reiseanbieters H._____ mit diversen Reiseunterlagen (Originale) wird eingezogen und zu den Akten genommen. 16.-17. (…).

- 50 -

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung, CHF 7'317.50 Gutachten, Expertisen etc., CHF 111.50 Zeugenentschädigung, CHF 148.20 Auslagen Untersuchung, CHF 27'524.20 Telefonkontrolle, CHF 54'698.55 Entschädigung Dolmetscher, CHF 125'835.80 Entschädigung amtliche Verteidigung. 19.-20. (…)

E. 21 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 200'825.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 112'484.50) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

E. 22 (…)

E. 23 (Mitteilung)

E. 24 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74 sowie Dossier 2 sowie − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 1 soweit nach dem 13. Mai 2013

- 51 - angeklagt), Vorwurf 15, Vorwurf 32, Vorwurf 57 (soweit nach dem

13. Mai 2013 angeklagt) und Vorwurf 65.

2. Von sämtlichen weiteren Tatvorwürfen wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.–, wovon 169 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers I._____ wird abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zu bezahlen.

7. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/9 auferlegt und zu 8/9 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren werden im Betrag von Fr. 32'551.25 dem Beschul- digten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'760.05 zu bezahlen.

- 52 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 989.05 zu bezah- len.

13. Dem Beschuldigten wird kein Schadenersatz ausgerichtet.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers I._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerschaft (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers I._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;

- 53 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

- 54 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200288-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf- Heidegger Urteil vom 30. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Amtsmissbrauch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 (DG190235)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift des Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2019 (D1 Urk. 123) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 160 S. 129 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt betreffend − Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 2, Vorwurf 43, Vorwurf 51 (soweit vor dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vor- wurf 58, Vorwurf 59, Vorwurf 61, Vorwurf 62, Vorwurf 64, Vorwurf 66, Vorwurf 67, Vorwurf 78, Vorwurf 80, Vorwurf 84 und Vorwurf 87, − Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 1 so- weit vor dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 57 (soweit vor dem 13. Mai 2013 an- geklagt), Vorwurf 62, Vorwurf 66 und Vorwurf 67 sowie − Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies aStGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 2.1.) und Vorwurf 60 (Ziffern 1. bis 7.).

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 2, Vorwurf 12, Vorwurf 17, Vorwurf 34, Vorwurf 43, Vorwurf 49, Vorwurf 51 und Vorwurf 59, − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB ge- mäss Dossier 2 und Dossier 3, − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 1 soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 15, Vor- wurf 32, Vorwurf 33, Vorwurf 57 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 65, sowie − der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies aStGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 2.2) und Vorwurf 65.

- 3 -

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 63 und Vorwurf 74 sowie − der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies aStGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 60 (Ziffern 8. bis 12.).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 170, wo- von 169 Tage durch Haft erstanden sind.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: − Editionsantwort des Kommandos der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 auf Editi- onsverfügung vom 04. Juli 2016 samt ihren nachstehenden Beilagen: − die Dienstanweisungen DA 0605, DA 6607, DA 8301 und DA 8808 − die POLIS-Verordnung in der ab 01.10.2008 gültigen Version, deren Änderungen auf 01.01.2013, die POLIS-Verordnung in der ab 01.01.2013 gültigen Version, deren Ände- rung auf 01.03.2013 sowie die POLIS-Verordnung in der ab 01.03.2013 gültigen Versi- on

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 be- schlagnahmte Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom

18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 03.11.2011, ca. 02.00 Uhr wird eingezo- gen und bei den Akten belassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 be- schlagnahmten Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei vom

18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 11.05.2013, ca. 20.50 Uhr und vom 04.10.2013, ca. 20.30 Uhr werden eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. März 2019 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und bei den Akten belassen:

a) Eine Festplatte Western Digital 2TB SNR WMC4M0137119 mit Kopien der Datensiche- rungen FCS

b) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LXAP mit Kopien der Auslesungs- ergebnisse der Kantonspolizei Zürich

c) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LJAV mit Kopien der Auslesungs- ergebnisse der Kantonspolizei Zürich

d) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 5 FCS: SC9FEF0F5

e) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 4 FCS: S847F6431

- 4 -

f) 1 Festplatte Seagate Datensicherung Stadtpolizei Zürich

g) 1 DVD elektronische Übersetzungen der durch die Kantonspolizei Zürich wiederherge- stellten Daten

h) DVD Nrn. 1 bis 146 mit den Daten der Raumüberwachung vom 18.07.2013, 14.46.56 Uhr bis 12.11.2013,03.49.12 Uhr darauf

i) 18 DVD-R mit den Daten der Telefonüberwachungen, Target (LllD)

j) 2 Exemplare DVD Kantonspolizei Zürich mit Raumüberwachung 2013-09-20 _1846_0013000324281.wav und 2013-09-20_1901_00113000326234. wav

k) 1 Daten-CD RTI LN011392

l) 1 Daten-CD RTI LN011626

m) 1 Daten-CD RTI A076168 R.01.E 30 702

n) 2 Daten-CD RTI ÜPF-Ablage 31308 ÜPF-Auftrag A077851

o) 3 Daten-CD RTI LN012280, LN012281, LN012282

p) 1 Daten-CD Stadtpolizei Zürich, Beilage XX zum Auswertungsbericht Stadtpolizei Zürich vom 01.07.2013, Gegenüberstellung RTI-Daten mit POLIS-Daten

q) 1 Daten-CD Kantonspolizei Zürich mit Observationsaufnahmen vom 21. und 28. August 2013

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. März 2019 be- schlagnahmten erkennungsdienstliche Fotoaufnahmen von B._____ werden eingezogen und bei den Akten belassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

7. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belas- sen: − 2 CD-RW mit den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Besuchsbewilligung C._____ verfügten Tonaufzeichnungen des Gefängnisses Pfäffikon ZH von C._____ Be- suchen vom 09. Dezember 2013 ab 13.55.06 und vom 17. Dezember 2013 ab 09.51.17 Uhr (in doppelter Ausführung)

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich II des Kantons Zürich vom

2. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belas- sen: − Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. Mai 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur Informationsbeschaffung − Ergänzendes Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur Informationsbeschaffung

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte und Datenträger werden dem Beschuldigten innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils

- 5 - auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

a) Plastikbeutel, HD-Pos: 14 (FCS-ID SB9E92436), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD5000AAKS, 500 GB, SNR WCASY1482839, Platine defekt

b) Personalcomputer, Dell XPS 8300, SNR 3T3J65J, HD-Pos: 12 (FCS-ID S5C5F4A8A), enthaltend: − Festplatte Seagate ST32000641AS, 2000 GB, SNR 9WM7Y4XB

c) Externer Speicher, Western Digital WD3200ME, SNR WXA0A69X9210, HD-Pos:13, inkl. USB-Kabel (FCS-lD S5C30834C), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD3200BMV, 320 GB, SNR WXA0A69X9210

d) Plastikbeutel, HD-Pos: 19 (FCS-ID S6A1CF9FF), enthaltend: − Optischer Datenträger, DVD-R, 4700 MB, MaxTec, handbeschriftet mit "A._____ 30.9.04"

e) Digitalkamera Sony DSC-HX9V, Cyber-shot, SNR 1857898, HD-Pos: 9, inkl. Tasche (FCS-ID S18856B47), enthaltend: − Speicherkarte SONY MS Pro Duo, 4 GB

f) Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1429, lMEl 1, HD-Pos: 1, inkl. Ladegerät, Sperrcode 2, 3 (FCS-ID SC9FEF0F5)

i) Plastikbeutel, HD-Pos: 1, Arbeitsplatz, aus Pultschublade links oben (FCS-ID S8BA13F2A), enthaltend: − USB-Stick SanDisk cruzer U3 TITANIUM, 4 GB, SNR BH0806KVFB, verschlüsselt, Pw unbekannt

k) Mobiltelefon, Apple iPhone 3GS, lMEl 4, HD-Pos: 7, inkl. Originalschachtel, Fabrikzustand, nicht aktiviert (FCS-lD S991BECB4)

14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte werden der Stadtpolizei Zürich innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

l) Tablet-Computer, Apple iPad 4 A1460, SNR DLXK5423F18P, HD-Pos: 3, inkl. Hülle (FCS-ID S09D1D2FA)

m) Mobiltelefon Apple iPhone 4 A1332, lMEl 5, HD-Pos: 2, PIN 002 (FCS-ID S847F6431)

n) Mobiltelefon Nokia 3720 classic, lMEl 6, HD-Pos: 2, Arbeitsplatz, 7, in Originalverpa- ckung (FCS-ID S2C47362E)

15. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenständen wird das Original der Geburtstagskarte der "G._____" dem Beschuldigten innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten ist. Das ebenfalls in der obgenannten Verfügung beschlagnahmte Couvert des Reiseanbieters H._____ mit diversen Reiseunterlagen (Originale) wird eingezogen und zu den Akten genommen.

- 6 -

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ eine Genugtuung von CHF 500 (zzgl. 5% Zins seit 1. Februar 2013) zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von CHF 500 zu bezahlen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung, CHF 7'317.50 Gutachten, Expertisen etc., CHF 111.50 Zeugenentschädigung, CHF 148.20 Auslagen Untersuchung, CHF 27'524.20 Telefonkontrolle, CHF 54'698.55 Entschädigung Dolmetscher, CHF 125'835.80 Entschädigung amtliche Verteidigung.

19. Die Kosten der Untersuchung (ohne amtliche Verteidigung) werden zu 2/9 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 7/9 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens (ohne amtliche Verteidigung) werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Betrag von CHF 65'102.50 dem Beschul- digten auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen.

21. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 200'825.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 112'484.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von CHF 3'760.05 zu bezahlen.

23. (Mitteilung)

24. (Rechtsmittel)"

- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 184 S. 2)

1. In Gutheissung der Berufung und unter vollumfänglicher Abweisung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei bei allfälliger vollumfänglicher bzw. teilweiser Abwei- sung der Berufung im Schuldpunkt die Strafe gemäss Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils zu mildern.

3. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Eventualiter sei bei allfälliger vollumfänglicher oder teilweiser Abwei- sung der Berufung im Schuldpunkt von der Auferlegung von Verfah- renskosten sowie Kosten für amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv Ziff. 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils dem Grundsatze nach Um- gang zu nehmen bzw. sei sie dem Umfange nach herabzusetzen.

5. Es seien dem Beschuldigten zuhanden des Kommandos der Stadtpolizei Zürich für vorschüssig geleistete Zahlungen betreffend er- betene Verteidigung CHF 34'058.34 zu bezahlen.

6. Es seien dem Beschuldigten Genugtuung von CHF 276'832 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2013 und Entschädigung in Höhe von CHF 121'067 zuzüglich Zins zu 5% ab mittlerem Verfall zuzuspre- chen.

7. Eventualiter seien Genugtuung und Entschädigung nach Massgabe allfälliger Schuldsprüche im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Strafverfahren zuzusprechen.

8. Auf die Anträge betreffend Zivilansprüche sei nicht einzutreten.

- 8 -

9. Eventualiter sei bei allfälligem Schuldspruch betreffend Dossier 2 Vor- wurf Nr. 2, dem Privatkläger I._____ und/oder bei Schuldspruch in Dossier 2 der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.- zuzusprechen.

10. Das vorinstanzliche Urteil betreffend Einziehung und Rückgabe ge- mäss Dispositiv Ziffn. 6 bis 15 bleibt unangefochten und sei zu bestäti- gen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 193 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Vorteilsnahme im Sinne von Art. 322sexties aStGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 65 schuldig zu spre- chen (was sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht in Ziffer. 2 der Dispositives des erstinstanzlichen Urteils auswirkt, sondern einzig in der Urteilsbegründung und der Strafzumessung).

2. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3. des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 sei der Beschuldigte

• der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vor- wurf 74 sowie

• der mehrfachen Vorteilsnahme im Sinne von Art. 322sexties aStGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 60 (Ziffern 8. bis 12.) schuldig zu sprechen.

3. In teilweiser Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 sei der Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 19. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3 der Untersuchungskosten voll- umfänglich sowie die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 9 -

5. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 20. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 seien dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 97'653.75 zu auf- erlegen.

6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom

13. Mai 2020 zu bestätigen.

c) Der Privatklägerin J._____: (Urk. 179 S. 2)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei betreffend die Privatklägerin J._____ zu bestätigen.

2. Für die weiteren anwaltlichen Bemühungen sei die Privatklägerin J._____ zusätzlich mit CHF 989.05 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

c) Des Privatklägers I._____: (Urk. 186, sinngemäss) Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 16. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 19. August 2019 zusammengefasst Amtsmissbrauch, Verletzung des Amts- geheimnisses, Begünstigung sowie Vorteilsannahme, eventualiter Bestechung vorgeworfen, begangen in den Jahren 2011 bis 2013 (D1 Urk. 123). Mit dem ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 wurde auf einen Teil der Anklagevorwürfe nicht eingetreten, betreffend einen zweiten Teil wurde der Beschuldigte freigesprochen und betreffend einen dritten Teil erfolgte ein anklagegemässer Schuldspruch unter Ausfällung einer bedingten Geldstrafe (Urk. 160 S. 129 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte

- 10 - durch seinen amtlichen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 31). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 162). Die Anklagebehör- de hat mit Eingabe vom 28. Juli 2020 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 167; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren einen bereits im Hauptverfahren gestellten und abgewiese- nen Beweisergänzungsantrag (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 160 S. 12; Urk. 162), welcher mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 begründet abgewiesen wur- de (Urk. 172). Die Verteidigung hat ihre Berufung in ihrer Berufungserklärung sinngemäss und die Anklagebehörde ihre Anschlussberufung ausdrücklich teil- weise beschränkt (Urk. 162 und 167; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin J._____ beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2021 die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides, soweit er sie betrifft, sowie die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 179) und der Privatkläger I._____ beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021 die Bestätigung der ihm mit Urteil der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (Urk. 186).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren gemäss den Anträgen der Parteien − die vorinstanzliche teilweise Einstellung des Verfahrens (Urteilsdispositiv- Ziffer 1), − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Amtsge- heimnisses Dossier 1 Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt) (Urteilsdispositiv-Ziffer 3 Lemma 1 teilweise), − die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziffern 6 bis 15), − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 18) sowie − die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (Urteilsdispositiv-Ziffer 21)

- 11 - nicht angefochten. Diese Anordnungen der Vorinstanz sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

19. August 2019 unter dem Titel des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB in 8 Anklagepunkten zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich als Beamter der Stadtpolizei Zürich an seinem Arbeitsplatz ohne dienstlichen Grund durch Zugriff auf das polizeiliche Rapportsystem POLIS Informationen über diverse Personen beschafft und diese Informationen unzulässigerweise an daran interessierte Dritte weitergeleitet (Anklagepunkte Dossier 1 Vorwürfe 2, 12, 17, 34, 43, 49, 51 und 59). 1.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung im Hauptverfahren und im Berufungsverfahren einen Freispruch in allen Punkten beantragen. Zur Begrün- dung wurde teilweise eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht, teilweise der massgebliche Sachverhalt bestritten und betreffend allen Punkten in rechtlicher Hinsicht geltend gemacht, selbst wenn der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt wäre, wäre der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt worden (Urk. 152; Urk. 184). Zudem verwies die Verteidigung im Beru- fungsverfahren auf einen in der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtent- scheid, in welchem es die Qualifikation einer identischen Sachlage als Verletzung von Art. 312 StGB für bundesrechtswidrig erklärt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.4.2.; Urk. 184 S. 7). 1.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schuldig gesprochen (Urk. 151 S. 19 ff.; Urk. 160 S. 129). 1.4. Die Anklagebehörde führte zur Beantwortung der Berufung aus, dass die vorinstanzliche Verurteilung auch in Kenntnis der Erwägungen des zwischenzeit- lich ergangenen Bundesgerichtsentscheids 6B_825/2019 zurecht erfolgt sei. So habe auch das Obergericht des Kantons Zürich, dessen Urteil dem besagten Ent-

- 12 - scheid zugrunde gelegen habe, festgehalten, dass es vorliegend ein Amtsmiss- brauch sein könne, dies jedoch eine Frage der Intensität sei (Urk. 193 S. 2; Prot. II S. 14). 1.5. Auf die ersten beiden Rügen der Verteidigung muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden, da sich die dritte Rüge zur rechtlichen Qualifikation gemäss eines zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Präjudizes als zutreffend erweist: 1.6. In einem Parallelverfahren zum Vorliegenden wurde der Beamte der Stadtpolizei Zürich O. durch das Bezirksgericht Zürich des mehrfachen Amts- missbrauchs schuldig gesprochen (Urteil vom 31. August 2017 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GG160270 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen O.). Diesem wurde – wie vorliegend dem Beschuldigten A._____ – vorge- worfen, als Beamter der Stadtpolizei Zürich an seinem Arbeitsplatz ohne dienstli- chen Grund durch Zugriff auf das polizeiliche Rapportsystem POLIS Informatio- nen über zwei Personen beschafft und diese Informationen unzulässigerweise an zwei daran interessierte Dritte weitergeleitet zu haben. Auf Berufung des Be- schuldigten O. hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich diesen mit Urteil vom 7. März 2019 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs frei, da der entsprechende Tatbestand nicht erfüllt sei (Geschäfts-Nr. SB170507; vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 lit. C). Auf Beschwerde der Anklagebehörde hin bestätigte das Bundesgericht unlängst mit Urteil vom

6. Mai 2021 den obergerichtlichen Freispruch. Zur Begründung erwog das Bun- desgericht, was folgt: " 7.2. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E.1b S. 212; Urteile 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit

- 13 - Hinweisen). Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbe- stand ist nach der Rechtsprechung dahin einschränkend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211 und E. 1b S. 213; 113 IV 29 E. 1 S. 30; Urteile 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen; FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, eine Analyse der Amtsmissbrauchsnorm mit Blick auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehör- den, AJP 2005 S. 82 ff., 84; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9; DO- NATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 550). Art. 312 StGB umfasst dem- nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatte- ter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211 und E.1b S. 213; 113 IV 29 E. 1 S. 30; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; STRA- TENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9). Verletzt der Täter zwar seine Amtspflichten, liegt darin aber nicht ein Missbrauch von Amtsgewalt, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 550). Bei Amtspflichtverletzun- gen, bei denen es am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs fehlt, kommen allenfalls die Tatbestände der Begünstigung oder der ungetreuen Amtsführung, das Korruptions- strafrecht oder das kantonale Übertretungsstrafrecht zur Anwendung. Die Ahndung der übrigen Pflichtverletzungen soll ausschliesslich Disziplinarrecht überlassen werden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 312 StGB). Jedenfalls bei Gewalt und Zwang, verstanden als Eingriff in persönli- che Freiheitsrechte (DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 552), kommt es nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müs- sen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 312 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 552; STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9). Zusammengefasst ist Amtsmissbrauch der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).

- 14 - Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, sodann eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil 6B_699/2011 vom 26. Januar 2012 E. 1.1). Vor- bzw. Nachteil können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verur- sachter Nachteil genügt, sofern dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (FREY/OMLIN, a.a.O., S. 85; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 12; DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 554; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB). 7.3. […] 7.4. 7.4.1. In der Sache sieht die Oberstaatsanwaltschaft den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs im Sinne von Art. 312 StGB erfüllt, weil der Beschwerdeführer mehrfach un- rechtmässig auf Daten im POLIS zugegriffen habe, um nachfolgend Amtsgeheimnisver- letzungen zu begehen. Sie argumentiert, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig ge- handelt und in den Anspruch der betroffenen Privatpersonen auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) eingegriffen. Der mehrfache Zugriff auf PO- LIS-Daten zum Zweck nachfolgend geplanter Amtsgeheimnisverletzungen erfülle als qualifiziert unhaltbarer zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht alle Tatbestandse- lemente des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. 7.4.2. § 15 der POLIS-Verordnung bestimmt, dass Benutzerinnen oder Benutzer auf die- jenigen Daten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Dienstanweisung 0605 POLIS des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 27. März 2006 hält sodann in Ziff. 5 unter anderem fest, dass der Zugriff auf POLIS- Daten stets dienstlich begründet sein müsse und die Befriedigung persönlicher, das heisst nicht dienstlich bedingter Neugier, verboten sei (kantonale Akten, act. D1 70/6). Indem der Beschwerdeführer ohne dienstlichen Grund, alleine zur Befriedigung der per- sönlichen Neugier bzw. zwecks Weitergabe der Informationen an eine Drittperson auf die POLIS-Daten von D.________ und E.F.________ zugriff, verletzte er zweifellos seine Amtspflichten. Allerdings erfasst Art. 312 StGB nicht jede Amtspflichtverletzung, entge- gen der deutschen Marginalie nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1 S. 70; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.4; vgl. auch Botschaft vom

- 15 -

23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 65 Ziff. XVIII). Der Beschwerdeführer hat zwar seine Amtspflichten verletzt, nicht jedoch die Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind, missbraucht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Beschwerdeführer mit dem mehrfachen Zugriff auf das POLIS und der anschliessenden Herausgabe der daraus entnommenen Informationen weder verfügt noch Zwang ausgeübt. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mehrfach bzw. in zwei voneinander unabhängigen Situationen pflicht- widrig auf POLIS-Daten zugegriffen hat und diese in der Folge in Verletzung seines Amtsgeheimnisses Dritten weitergab. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB, zu dem sich weder die Vorinstanz noch die Oberstaatsanwaltschaft äussern, erfüllt wäre. 7.5. Zusammenfassend verletzt der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des mehr- fachen Amtsmissbrauchs kein Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E.7.2., 7.4. und 7.5.). " 1.7. Diese rechtliche Einschätzung des Bundesgerichts in einem Parallelverfah- ren mit in der Sache eigentlich identischem Tatvorwurf ist für das vorliegende Ver- fahren massgebend, zumal die Anklagebehörde auch in keiner Weise substanti- iert darlegt, weshalb davon abzuweichen sei: Somit ist auch für den Beschuldig- ten A._____ davon auszugehen, dass er – sollte er sich im Sinne des Anklagesa- chverhalts verhalten haben – zwar seine Amtspflichten verletzt, nicht jedoch die Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind, miss- braucht hat. Somit ist der Beschuldigte A._____ in Gutheissung seiner Berufung betreffend Dossier 1 Vorwürfe 2, 12, 17, 34, 43, 49, 51 und 59 vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs freizusprechen. 2.1. In den Anklagepunkten Dossier 2 und 3 wird dem Beschuldigten zusam- mengefasst vorgeworfen, nach seiner Verhaftung gegenüber einem ihn am

17. Dezember 2013 in der Untersuchungshaft besuchenden pensionierten Poli- zeikollegen innerhalb von knapp 40 Minuten zweimal Polizei-Internas verraten und dadurch mehrfach eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB begangen zu haben (D1 Urk. 123 S. 67 f.).

- 16 - 2.2. Der äussere Sachverhalt wird seitens des Beschuldigten anerkannt (Urk. 152 S. 83; Urk. 190 S. 5 ff.). Betreffend die Äusserung des Beschuldigten zu Details eines laufenden Ermittlungsverfahrens gemäss Anklagepunkt Dossier 2 anerkennt die Verteidigung eine Geheimnisqualität, bestreitet aber eine "subjekti- ve Tatbestandsmässigkeit" (Urk. 152 S. 83; Urk. 184 S. 56). Betreffend die Äusse- rung des Beschuldigten zu einem weiteren Ermittlungsverfahren gemäss Ankla- gepunkt Dossier 3 bestreitet die Verteidigung eine Geheimnisqualität der weiter- gegebenen Information (Urk. 152 S. 84; Urk. 184 S. 56 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in den genannten beiden Anklage- punkten anklagegemäss der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung schuldig ge- sprochen (Urk. 151 S. 12 f.; Urk. 160 S. 130). Zur Begründung betreffend Anklagepunkt Dossier 2 hat die Vorinstanz – kürzest – erwogen, der Anklagesachverhalt sei erstellt, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Besucher seine amtliche Schweigepflicht betreffend amtsgeheime Tat- sachen gebrochen und die seitens der Verteidigung geltend gemachten Beweg- gründe würden an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten grundsätz- lich nichts ändern (Urk. 160 S. 108). Zur Begründung betreffend Anklagepunkt Dossier 3 hat die Vorinstanz ebenfalls

– einzig – erwogen, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Besucher seine amtliche Schweigepflicht betreffend amtsgeheime Tatsachen gebrochen (Urk. 160 S. 109 f.). 2.4. Betreffend Anklagepunkt Dossier 2 behauptet die Verteidigung eine "fehlen- de subjektive Tatbestandsmässigkeit": Vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, der Besucher habe sich für die durch den Beschuldigten geschilderten Vor- gänge bei der Polizei gar nicht interessiert. Der Beschuldigte habe einfach mit ei- ner ihm vertrauten Person sprechen wollen. Es sei um Hilfe gegangen (Urk. 152 S. 83). Diese Argumentation ist unbehelflich: Ob der Empfänger eines verratenen Amtsgeheimnisses sich überhaupt dafür interessiert, ist grundsätzlich nicht mass- geblich.

- 17 - 2.5. In ihren vorab eingereichten Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zur fehlenden subjektiven Tatbestandsmässigkeit weiter geltend, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des Gesprächs bereits 5 Wochen in Haft gewesen und sein gesundheitlicher Zustand sei sowohl seelisch wie auch körperlich denkbar schlecht gewesen. Der Besuch eines früheren Vorgesetzten habe für den Beschuldigten die Gelegenheit geboten, einem Freund sein Herz auszuschütten. Auch ohne psychiatrisch gutachterliche Feststellung stehe ernst- haft in Frage, ob der Beschuldigte die entsprechenden Worte überhaupt bewusst habe äussern können (Urk. 184 S. 56 ff.; Urk. 190 S. 5 ff.). Es mag sein, dass der Beschuldigte unter den Haftbedingungen gelitten hat und im Zeitpunkt des Ge- sprächs in schlechter Verfassung war; immerhin gelang es ihm jedoch ein – so- weit nachvollziehbar – zusammenhängendes Gespräch mit einem ehemaligen Polizisten über gleich mehrere polizeiinterne Vorgänge kohärent zu führen. Dies spricht sicherlich nicht dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterredung keine Einsicht in sein Handeln mehr hatte bzw. dieses nicht mehr hätte steuern können. Er wollte damit vielmehr einfach einen ehemaligen Vorgesetzten und Freund auf seine Seite bringen und es war ihm dabei auch Recht, dem Amtsge- heimnis unterstehende Informationen an eine Drittperson weiterzugeben. Wenn er sich jedoch einfach mit einer ihm vertrauten Person hätte unterhalten wollen, um seine Haftsituation besser ertragen zu können, hätte er dafür selbstverständlich unverfängliche Themen wählen müssen, was ihm auch hätte zugemutet werden können. Sein behauptetes Motiv für die inkriminierte Unterhaltung, sich einfach auszusprechen, ändert nichts daran, dass er Informationen mit Geheimcharakter mindestens eventualvorsätzlich offenbart hat. 2.6. Betreffend Anklagepunkt Dossier 3 macht die Verteidigung geltend, das durch den Beschuldigten Geäusserte habe nicht die Qualität amtsgeheimer Tat- sachen gehabt, da die "Geschichten" um eine Journalistin und im Zusammenhang mit deutschen Prominenten bereits vor dem Tatzeitpunkt durch die Schweizer Presse publiziert und daher allgemein bekannt und zugänglich gewesen seien (Urk. 152 S. 84; Urk. 184 S. 56 f.).

- 18 - Diese Argumentation, mit welcher sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat (Urk. 160 S. 109 f.), ist nicht von der Hand zu weisen: Wohl hat der Besucher K._____ gemäss erstelltem – und tatsächlich umständlich formuliertem – Ankla- gesachverhalt eher "unsicheres Wissen", also die Vermutung geäussert, die frag- liche Journalistin habe L._____ angezeigt. Daraus geht hervor, dass der Besu- cher K._____ – gestützt auf welche Quelle auch immer – keine sichere Kenntnis, sondern nur eine Vermutung hatte. Der Beschuldigte bestätigte diese Vermutung unter Nennung der Umstände, aufgrund welcher er sichere Kenntnis davon hatte. Einzig betreffend den involvierten Polizeiamten war er sich nicht sicher, was er entsprechend zum Ausdruck brachte. Sodann erzählte er dem Besucher K._____ weitere Details (vergleichbares Vorgehen der fraglichen Journalistin gegenüber M._____), die über dessen – ihm bereits vom Beschuldigten bestätigte – Vermu- tung hinausgingen (D3 Urk. 4 S. 28 f.). Allerdings liegen verschiedene Pressepublikationen bei den Akten, welche vor dem Tatzeitpunkt datieren und aus welchen hervorgeht, dass die fragliche Journalistin gegen L._____ Anzeige erstattet und auch schon weitere Prominente, darunter auch M._____, gestalkt etc. habe (D3 Urk. 8/1-3). Insbesondere im Artikel "N._____" vom tt. Dezember 2013, welcher somit 9 Tage vor der entsprechenden Äusserung pu- bliziert worden war, wurde die Journalistin auch namentlich genannt (D3 Urk. 8/3). Solches kann – da allgemein bekannt – somit nicht als Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB taxiert werden (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 320 N 8 mit Verwei- sen). Der Beschuldigte teilte mithin als einzigen, nicht allgemein bekannten Fakt mit, dass er mit der Anzeige betraut gewesen sei und Einsicht in diese gehabt ha- be. Dies – allein – kann nicht Gegenstand einer Amtsgeheimnisverletzung sein. 2.7. Der angefochtene Schuldspruch der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB betreffend Anklagepunkt Dossier 2 ist somit zu bestäti- gen. Vom entsprechenden Anklagevorwurf in Dossier 3 ist der Beschuldigte frei- zusprechen. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklagepunkte Dossi- er 1 Vorwurf 48, Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vor- wurf 63 und Vorwurf 74 betreffend Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen

- 19 - (Urk. 160 S. 130). Die Anklagebehörde ficht drei dieser Freisprüche (betreffend Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74) mit ihrer Anschlussberufung an (Urk. 167). 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die inkriminierten Sachverhalte seien zwar gestützt auf ausgewertete Whatsapp- und Chatprotokol- le grundsätzlich erstellt. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs könne jedoch nur bei einer Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet werden, worunter die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB nicht falle. Damit seien der überwachte Whatsapp- und Chatverkehr gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Die Vorwürfe 48 und 74 würden sich ausschliesslich auf solche Protokolle stützen. Daher habe diesbe- züglich ohne Weiteres ein Freispruch zu erfolgen. Der Vorwurf 63 würde sich zu- sätzlich auf Einvernahmeresultate stützen; diese Aussagen seien jedoch in Ver- wendung der wie gesehen nicht verwertbaren Überwachungsresultate erfolgt, weshalb auch sie als Folge der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Art. 141 Abs. 4 StPO) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien, was zu einem Freispruch führe (Urk. 160 S. 78 f., S. 98 f. und S. 105). 3.3. Weder Anklagebehörde noch Verteidigung hatten sich im Hauptverfahren mit dieser prozessualen Problematik auseinander gesetzt (Urk. 151 S. 7-11; Urk. 152 S. 56 f., S. 73-76 und S. 79-81). Im Berufungsverfahren gehen nun je- doch beide unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der entsprechenden Whatsapp- und Chatprotokolle aus (Urk. 184 S. 36, S. 48 und S. 53; Urk. 193 S. 2 f.). 3.4. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt weder eine Fernmeldeüberwachung noch eine rückwirkende Randdatenerhebung vor, wenn die auf sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherten Daten ausgewertet werden. Hiervon sind nicht nur Verbindungsdaten, sondern auch vom Empfänger abgeru- fene SMS- und E-Mail-Nachrichten sowie abgerufene Kommunikation über abge- leitete Internetdienste (bspw. WhatsApp) und damit der Inhalt der Kommunikation erfasst. So gibt es bei einer solchen inhaltlichen Auswertung von physisch sicher- gestellten Mobiltelefonen bzw. deren beschlagnahmten gespiegelten Daten keine

- 20 - Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Art. 272 ff. StPO, keinen Deliktskatalog gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO und keine zeitliche Beschränkung bei der (rückwirkenden) Datenanalyse im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO (BGE 141 IV 423 E. 1.3). Auch bedarf die erneute inhaltliche Auswertung der Daten auf dem mittels einer Zwangsmassnahme erhobenen und beschlagnahmten Datenträger weder eines neuen Durchsuchungsbefehls noch der Einwilligung des Betroffenen, da es sich lediglich um die Auswertung eines sich bereits bei den Akten befindenden Beweismittels handelt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.5.1.). 3.5.1. In Dossier 1 Vorwurf 48 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe der P._____ mit seinen Nachrichten vom 12. und

14. August 2013 bzw. vom 21. Oktober 2013 ohne jeden dienstlichen Grund die polizeiinterne Information weitergeleitet, dass er im Zusammenhang mit der Poli- zeiaktion "Q._____" noch immer ein Verfahren gegen J._____ führe (D1 Urk. 123 S. 23 f.). 3.5.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Sachverhalt aufgrund der Auswer- tung der Whatsapp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der P._____, wie in der Anklageschrift umschrieben, erstellen liesse (Urk. 160 S. 78). Dem ist zuzustimmen. 3.5.3. Zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz aus, dass die Mitteilungen des Beschuldigten an P._____, nämlich dass es immer viel Arbeit mit J._____ gebe und es eine Razzia im R._____ gegeben habe, Informationen über laufende Polizeiermittlungen und somit keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Zudem sei P._____ als "Insiderin" des Kreis … bestens bekannt, was das R._____ sei und dass J._____ dort als Geschäftsführerin walte (Urk. 160 S. 78; mit Verweis auf D1 Urk. 106/4/33/21 S. 6). 3.5.4. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, nur weil der Beschuldigte mitgeteilt habe, es gebe "nur viel Arbeit mit diesem J._____", heisse dies noch nicht zwin- gend, dass auch weiterhin ein Verfahren gegen sie geführt werde. So stehe diese Arbeit offensichtlich im Zusammenhang mit der Aktion vom 12. August 2013, von

- 21 - welcher die P._____ bereits anlässlich der Razzia selbst Kenntnis erhalten habe. Dass dem Beschuldigten aufgrund dieser Aktion auch noch im weiteren Verlauf des Jahres 2013 Arbeit angefallen sei, sei für jedermann, dem die Razzia bekannt gewesen sei, auf der Hand gelegen, weshalb dieser Information kein Geheimnis- charakter beigemessen werden könne (Urk. 184 S. 37). Die Verteidigung verkennt hierbei jedoch, dass bereits die Mitteilung im August, dass überhaupt eine Razzia im R._____ stattgefunden habe und er sowie 70 weitere Polizeibeamten daran beteiligt gewesen seien, eine Information mit Geheimnischarakter dargestellt hat- te. Dass P._____ auch ohne diese Mitteilung lediglich aufgrund ihrer Arbeitstätig- keit als Bardame im "S._____" davon Kenntnis erhalten hätte, ist weder erwiesen noch rechtfertigt sich diese Annahme. Es mag sein, dass ihr bewusst war, dass J._____ die Besitzerin bzw. Betreiberin des R._____ ist. Der Beschuldigte hätte jedoch, auch wenn dem so gewesen wäre, wissen müssen, dass er in jedem Fall den Namen von J._____ bzw. des R._____ nicht hätte nennen dürfen. Gemäss seiner Variante hätte er ja eben, auch ohne Nennung von Namen und Einzelhei- ten, denselben Zweck bei P._____ erreicht, da sie – seiner Meinung nach – oh- nehin bestens über sämtliche Vorgänge informiert gewesen sei. Eine fahrlässige Tatbegehung kann auf jeden Fall ausgeschlossen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch Mitteilung seines polizeiinternen Wissens in gewisser Weise gegenüber einer ebenfalls im Milieu tätigen Person profilieren wollte. 3.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher betreffend Dossier 1 Vor- wurf 48 der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schuldig zu sprechen. 3.6.1. In Dossier 1 Vorwurf 63 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe am 27. Juli 2013 der T._____ mitgeteilt, die Polizei sei angewie- sen worden, Kontrollen höchstens einmal pro Woche durchzuführen. Damit habe der Beschuldigte polizeitaktische und amtsgeheime Tatsachen ohne jeden dienst- lichen Grund verraten (D1 Urk. 123 S. 54 f.). 3.6.2. Dass die entsprechenden Mitteilungen des Beschuldigten an T._____ er- folgten und sich der Sachverhalt somit, wie in der Anklageschrift umschrieben,

- 22 - zugetragen hat, ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellt und wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (D1 Urk. 106/4/63/8 S. 25; Urk. 184 S. 48). 3.6.3. Hingegen bringt die Verteidigung zur rechtlichen Würdigung vor, dass der Inhalt der Nachrichten sehr kryptisch sei und aufgrund der Antworten der T._____ erstens davon auszugehen sei, dass ihr der Inhalt der Nachricht verborgen ge- blieben sei, weshalb dies nicht Gegenstand eines Verrats gewesen sein könne. Zweitens sei eine entsprechende Weisung in der Untersuchung aber auch unbe- wiesen geblieben, weshalb, mangels Existenz dieser Weisung, auch kein Ge- heimnis habe verraten werden können. Drittens könne einer entsprechenden Weisung aber ohnehin kein Geheimnischarakter zugemessen werden: Dass ein bestimmter Salon nur einmal pro Kalenderwoche sittenpolizeilich kontrolliert wer- de, könne bei tatsächlicher Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe Betreibern und Angestellten des betroffenen Etablissements schlechterdings nicht verborgen bleiben (Urk. 184 S. 49 f.). 3.6.4. Der Beschuldigte erkundigte sich in den entsprechenden Nachrichten bei T._____, ob in dieser Woche bereits jemand von der Polizei im "U._____", in wel- chem diese arbeitete, vorbeigekommen sei. Nachdem sie angab, dass dies am Mittwoch derselben Woche der Fall gewesen sei, erklärte der Beschuldigte ihr, dass es ihm damit diese Woche verboten sei, vorbeizukommen (D1 Urk. 106/4/63/8 S. 25). Diese Konversation ist nicht im Geringsten kryptisch und gibt klar zu verstehen, dass der Beschuldigte in der besagten Woche, in welcher bereits ein Polizeikontrolle stattgefunden hatte, nicht mehr vorbeikommen dürfe. Dies gab der T._____ ohne Weiteres klar zu verstehen, dass entsprechen- de Weisungen, die entsprechenden Etablissements lediglich einmal pro Woche zu Kontrollzwecken aufzusuchen, bestanden. Dass der Beschuldigte sodann eine entsprechende Weisung erfinden sollte, wie die Verteidigung geltend macht, ist schlichtweg lebensfremd. Auch wenn diese interne Weisung letztendlich nicht schriftlich vorgelegen haben mag, so kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mindestens in mündlicher Form bestand und der Beschuldigte diese somit mit seiner Mitteilung einer unberechtigten Drittperson bekanntgab. Zu- letzt ist aber auch festzuhalten, dass bereits der Umstand, dass der Beschuldigte

- 23 - der T._____, nachdem er sich offensichtlich intern erkundigt hatte, bestätigte, dass die Kontrolle im "U._____" in der Tat am vorangehenden Mittwoch stattgefunden habe ("Häsch rächt kah sind am Mi det gsi somit für ois verbote…", D1 Urk. 106/4/63/8 S. 25) , bereits für sich alleine eine Amtsgeheimnisverletzung darstellt. 3.6.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher auch betreffend Dossier 1 Vorwurf 63 der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schuldig zu sprechen. 3.7.1. In Dossier 1 Vorwurf 74 wird dem Beschuldigten sodann zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 4. November 2013 V._____ per Chat über die Verhaf- tung von W._____ informiert. Diese Information sei nicht für aussenstehende Per- sonen bestimmt gewesen und hätte daher eine amtsgeheime Tatsache dargestellt (D1 Urk. 123 S. 63 f.). 3.7.2. Auch dieser Sachverhalt lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Auswertung von Whatsapp-Nachrichtenverläufen, wie in der Anklageschrift umschrieben, erstellen, was von der Verteidigung erneut nicht bestritten wird (Urk. 184 S. 53). 3.7.3. Die Verteidigung kritisiert, dass aus der besagten Kommunikation nicht herausgelesen werden könne, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Verhaftung des W._____ preisgegeben habe; so habe er lediglich mit Emoticon bestätigt, dass dieser nicht mehr zugegen sei (Urk. 184 S. 53 f.). 3.7.4. Nachdem V._____ dem Beschuldigten mit Nachrichten vom

7. Oktober 2013 zwei Namen von sich mutmasslich illegal prostituierenden Per- sonen genannt hatte (D1 Urk. 106/4/74/2 S. 19), erkundigte sie sich beim Be- schuldigten am 4. November 2013, ob ihr Hinweis erfolgreich gewesen sei. Die Unterhaltung hierzu war wie folgt (D1 Urk. 106/4/74/6): V._____ Hoi! Wie geht's? V._____ Du weiss neu von W._____? Brasilianisch ohne Papier Arbeit in AA._____? V._____ V._____ gehöre er schon weg!!

- 24 - V._____ Ist sicher? Beschuldigter Du weisst ich darf keine solche Informationen geben. Mas você entende quando eu faço [Aber du verstehst wann ich es tue] V._____ Ok Beschuldigter V._____ V._____ Danke Beschuldigter Por nada [Bitte] Beschuldigter Ich werde es bei der Frau auch noch probieren, aber es ist schwierig, weil ich im Moment viel andere Arbeit habe und mir meine Chefin keine Zeit dafür gibt. Auch haben wir fast keine Neuen. Letzte Woche hatten wir sie fast erwischt, aber dann hatte es jemand gemerkt und gewarnt V._____ Es ist zwar genau genommen korrekt, dass der Beschuldigte der V._____ ledig- lich ihre Frage beantwortete, ob W._____ "weg" sei. Sieht man diese Bestätigung jedoch im Zusammenhang mit der weiteren Unterhaltung, gemäss welcher er es auch "bei der Frau […] noch probieren" werde, ist ohne jeglichen Zweifel klar, dass der Beschuldigte der V._____ so zu verstehen gab, dass die Abwesenheit des W._____ mit seiner polizeilichen Tätigkeit zusammenhing und dieser nicht le- diglich einfach aus eigenem Antrieb "weg" gegangen sei. Dies alleine ist ohne Weiteres als Weitergabe von amtsgeheimen Informationen, nämlich dass W._____ aufgrund einer Polizeiintervention "weg" sei bzw. entsprechend verhaftet wurde, zu qualifizieren. Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte in derselben Unterhaltung auch weiter preisgab, dass ein Verhaftungsversuch bei der anderen gemeldeten Person gescheitert sei und derzeit nicht stattfinden könne. Auch hier- bei handelt es sich um polizeiinterne Informationen, welche einer unbeteiligten Drittperson nicht ohne dienstlichen Grund weitergegeben werden dürfen. Ein sol- cher dienstlicher Grund ist vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht ersichtlich: Zwar bringen die Verteidigung und der Beschuldigte vor, dass es sich bei V._____ um eine "Quelle" bzw. eine "Informantin" gehandelt ha- be (Urk. 184 S. 54 f.; Urk. 190 S. 9); als solche wurde sie gemäss den Akten je- doch nie offiziell gemeldet. Und auch wenn dem so gewesen wäre, so hätte sie

- 25 - auch als gemeldete Information überdies keinen Anspruch darauf, über das weite- re Vorgehen der Polizei informiert zu werden. Das wusste der Beschuldigte auch und teilte ihr dies in der Unterhaltung auch gleich selbst mit. Dass der Beschuldig- te der V._____ mitteilen wollte, dass ihre Informationen Früchte getragen hatten, ist zwar nachvollziehbar, aufgrund des Gesagten jedoch klar als Amtsgeheimnis- verletzung von Art. 320 StGB zu qualifizieren. 3.7.5. Auch betreffend Dossier 1 Vorwurf 74 ist der Beschuldigte daher der Amts- geheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.8. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte somit – in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – betreffend Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74 der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schuldig zu sprechen. 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend sechs Fälle anklagege- mäss der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 160 S. 130). Die Verteidigung verlangt einen Freispruch (Urk. 162 S. 2). 4.1.2. Vorab die massgebliche bundesgerichtliche Praxis zu Art. 305 StGB (BGE 141 IV 459 = Pra 2016 Nr. 66 E. 4.2.): Nach dem Wortlaut von Art. 305 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf- vollzug oder dem Vollzug einer der in Art. 59 – 61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht. Das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut ist das gute Funktionieren der Justiz, das heisst ein kollektives Interesse (Urteil des Bundesgerichts 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die begünstigte Person muss strafrechtlich strafbar sein (natürliche oder juristische Person; TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 305 N 2; DUPUIS/GELLER/MONNIER/ MOREILLON/PIGUET/BETTEX/STOLL, Petit commentaire, Code pénale, 2012, Art. 305

- 26 - N 6; BERNARD CORBOZ, Les infractions de droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, Art. 305 N 5 ff.). Die Frage ihrer Schuld beziehungsweise ihrer Unschuld ist in- dessen nicht erheblich (BGE 104 IV 238 E. 1/e = Pra 68 Nr. 61), denn es ist Sa- che der Strafbehörden in der Sache, über diese Frage zu entscheiden (DU- PUIS/GELLER/ MONNIER/MOREILLON/PIGUET/BETTEX/STOLL, a.a.O., Art. 305 N 7; CORBOZ, a.a.O., Art. 305 N 12). Das Entziehen setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im Verlaufe eines Strafverfahrens verhindert (BGE 129 IV 138 E. 2.1 ). Das Entziehen kann auch durch eine Unterlassung erfolgen, sofern der Täter eine Rechtspflicht hat, in seiner Stellung als Garant zu handeln; irgend- eine Pflicht genügt nicht, da die zur Diskussion stehende Person eine Obhuts- oder Überwachungspflicht haben muss (BGE 123 IV 70 E. 2 = Pra 86 Nr. 128; BGE 120 IV 98 E. 2c = Pra 83 Nr. 284). Dies ist der Fall bei jenem, der nament- lich aufgrund seiner Funktion eine besondere Pflicht hat, an der Ausübung der Strafjustiz mitzuwirken (vgl. Art. 302 Abs. 1 StPO; BGE 120 IV 98 E. 2c = Pra 83 Nr. 284; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 25; CORBOZ, a.a.O., Art. 305 N 34 ff.), wie zum Beispiel ein Jagdaufseher (BGE 74 IV 164 = Pra 37 Nr. 191) oder ein Polizeibeamter (BGE 109 IV 46 E. 3 = Pra 72 Nr. 70). Der Begriff der Strafverfolgung beschränkt sich nicht auf die zur Diskussion ste- hende Straftat; es kann sich auch um die Verfolgung wegen einer blossen Über- tretung handeln (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 27; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerische Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, S. 398 N 6; CORBOZ, a.a.O., Art. 305 N 18). In einer solchen Situation wird der Richter indessen die Schwere der von der be- günstigten Person begangenen Übertretung berücksichtigen, um im allgemeinen Rahmen der Strafzumessung die Schuld zu würdigen (Art. 47 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 404 N 18; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal, 3. Aufl. 2011, Art. 305 N 1.5; CORBOZ, a.a.O., Art. 305 N 44). Die Straftat der Begünstigung wird somit nicht strenger zu bestrafen sein, als es die begünstigte Person sein wird (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 27, welche Verfasser indessen feststellen, dass eine

- 27 - strengere Strafe sich auch in Anbetracht der Bedeutung des von Art. 305 ge- schützten Rechtsgutes rechtfertigen kann). 4.2.1. In Anklageziffer Dossier 1 Vorwurf 13 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, als bei der Stadtpolizei Zürich tätiger Polizeibeamter vom

26. September 2011 bis zu seiner Verhaftung am 12. November 2013 unterlassen zu haben, die sich illegal prostituierende AB._____ pflichtgemäss zu verzeigen. Im Berufungsverfahren massgeblich ist noch die Zeitspanne vom 13. Mai 2013 bis zum 12. November 2013 (vgl. Urk. 160 S. 129 Urteilsdispositiv-Ziffer 1 Lemma 2). 4.2.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Beweiswürdigung vorab die Aussagen des Beschuldigten, von AB._____ sowie einer Zeugin und die Überwachungsresultate an und erwog, der Beschuldigte habe spätestens ab dem 5. Juni 2013 gewusst, dass sich AB._____ illegal prostituierte (Urk. 160 S. 39). 4.2.3. Die Verteidigung hat dies im Hauptverfahren grundsätzlich nicht bestritten mit der Einschränkung, dass AB._____ zwischen 3. Juli 2013 und 16. August 2013 keinen Aufenthalt in Zürich gehabt habe (Urk. 152 S. 27). Dass der Be- schuldigte in der verbleibenden massgeblichen Zeitspanne "trotz Wissen oder Wissen-Müssen um illegale Prostitutionstätigkeit nicht polizeilich aktiv geworden" ist, wird anerkannt (Urk. 160 S. 28). 4.2.4. Die Verteidigung argumentierte im Hauptverfahren in rechtlicher Hinsicht, diesbezüglich habe es sich lediglich um ein "polizeilich dienstliches Versäumnis" gehandelt (Urk. 160 S. 28). Gemäss Schilderung des Beschuldigten würde die Polizei illegal tätige Prostituierte nur bei einer "in-flagranti-Situation" verzeigen. Somit genüge allein das Wissen des Beschuldigten um eine illegale Prostitutions- tätigkeit einer Frau nicht, um ihm bei Untätigkeit Begünstigung vorzuwerfen, da er die betreffende Frau ja nicht in einer "in-flagranti-Situation" angetroffen habe (Urk. 152 S. 12-14). Zur Begründung der Berufung wurde seitens der Verteidigung erneut die "in-flagranti"-Voraussetzung ins Feld geführt. Auch gemäss anderen als Zeugen

- 28 - aussagenden Sittenpolizisten hätte diese vorliegen müssen, um eine Verzeigung zur Folge zu haben (Urk. 184 S. 11 f.). 4.2.5. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und zu- recht erwogen, die ins Feld geführte "in-flagranti-Praxis" könne sich lediglich auf allfällige Schwierigkeiten bei der Beweisführung der Behörde gegen eine verzeig- te Person beziehen. In der Tat hätte die Polizei bei einer Anzeige des Beschuldig- ten beispielsweise einen der AB._____ unbekannten Mitarbeiter einsetzen und die angestrebte "in-flagranti-Situation" herbeiführen können. Der Beschuldigte hat somit − mit der Vorinstanz − durch sein Nichtanzeigen ihrer illegalen Tätigkeit die Prostituierte AB._____ der Strafverfolgung wissentlich und willentlich entzogen. Er bestritt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung von der illegalen Tätigkeit der AB._____ gewusst zu haben, fügte allerdings selber bei, dass diese weder auf dem Strassenstrich noch in einem Salon habe arbeiten wollen, dass zu jener Zeit jedoch für die selbstständige Tätigkeit als Prostituierte keine Bewilligung habe erhältlich gemacht werden können (Urk. 190 S. 10 f.). Damit wusste er, dass sie einer illegalen Tätigkeit nachging, auch wenn ihm die genauen Umstände wie der Ort der Arbeitsausübung vielleicht nicht bekannt waren. Als Polizeibeamter der eben gerade für Personen wie AB._____ zuständigen Dienststelle wies er auch fraglos die im Sinne der obzitierten Praxis verlangte Garantenstellung auf. Damit hat er den Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB erfüllt, und dies mehrfach, weil er in jeder neuen Situation, in welcher AB._____ mit seinem Wis- sen illegal der Prostitution nachging, auf eine Anzeige bewusst verzichtete (Urk. 160 S. 40 f.). Der angefochtene Schuldspruch der Begünstigung im Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 13 ist zu bestätigen. 4.3.1. In Anklageziffer Dossier 1 Vorwurf 15 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe ab seiner Kenntnisnahme, dass AC._____ sich ge- setzeswidrig prostituiere – spätestens seit dem 17. Juli 2013 – bis zu seiner Ver- haftung von der pflichtgemässen Verzeigung AC._____s abgesehen und sie damit der Strafverfolgung entzogen.

- 29 - 4.3.2. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz eine Kenntnis darüber, dass AC._____ sich illegal prostituiert habe. Die Verteidigung verwies zum Sachverhalt einzig auf dessen Aussagen, ohne sich weiter damit argumentativ auseinander zu setzen (Urk. 152 S. 32 f. mit Verweisen). 4.3.3. Die Vorinstanz hat lückenlos und überzeugend hergeleitet, dass das Resul- tat der elektronischen Kommunikation des Beschuldigten keinen anderen Schluss zulässt, als dass dieser spätestens ab August 2013 wusste, dass AC._____ in Zü- rich illegal der Prostitution nachging (Urk. 160 S. 44 ff.). Seine Bestreitungen sind unbehelflich und widerlegt. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Sinne erstellt. 4.3.4. Zum Rechtlichen verweist die Verteidigung vor Vorinstanz und in ihrer Be- rufungsbegründung auf ihre bereits zum Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 13 ins Feld geführte "in-flagranti"-Theorie. Dem Beschuldigten könne einzig Passivität und damit ein polizeilich dienstliches Versäumnis vorgeworfen werden (Urk. 152 S. 33; Urk. 184 S. 15 ff.). Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die rechtlichen Erwägungen zum Vorwurf 13 vorstehend verwiesen werden. 4.3.5. Der Beschuldigte hat auch betreffend Dossier 1 Vorwurf 15 den Tatbestand der Begünstigung erfüllt und der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 4.4.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 32 wird dem Beschuldigten eine Be- günstigung von AD._____ vorgeworfen. Die Verteidigung hat vor Schranken der Vorinstanz den massgeblichen Anklage- sachverhalt als "Ungetüm" bezeichnet (Urk. 152 S. 37), nur um anschliessend gleich selber eine nicht minder verkomplizierende Sachdarstellung nachzulegen (Urk. 152 S. 37-39). Der – relevante – Tatvorwurf ist indessen relativ einfach auf das Wesentliche zusammenzufassen: Die dannzumalige Milieu-Bekannte und zumindest zeitweili- ge Intim-Partnerin des Beschuldigten, AE._____, sei im Sommer/Herbst 2013 durch ihren Partner AD._____ mehrfach erheblich geschlagen und in einem Fall vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, es jedoch

- 30 - unterlassen, AD._____ dafür anzuzeigen. Dadurch habe er AD._____ einer Straf- verfolgung entzogen. 4.4.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt − "soweit rechtlich von Relevanz" − als rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 160 S. 57). Darauf wird verwiesen und dies ist auch zutreffend: In einem überwachten Telefongespräch teilt der Beschuldigte seinem damaligen Polizeikollegen AF._____ am

20. September 2013 mit, "der Andere" sei mit "ihr" auf's Zimmer rauf, habe sie vergewaltigt und zusammen geschlagen; sie habe Bleuelen am ganzen Körper und Würge-Dings am Hals (D1 Urk. 73.1.2. 0007). Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt nicht angezweifelt, dass er im massge- blichen Gespräch von AD._____ und AE._____ gesprochen hat (Urk. 160 S. 51- 53 mit Verweisen). Die Verteidigung anerkannte "die Kommunikations- modalitäten" ausdrücklich (Urk. 152 S. 40). Demnach wusste der Beschuldigte am 20. September 2013, zweifellos von AE._____ und aus eigener Wahrnehmung, dass betreffend AD._____ ein drin- gender Tatverdacht betreffend ein gravierendes Sexualdelikt und immerhin ein erhebliches Delikt gegen Leib und Leben bestand. Dies hat er eingestandener- massen nicht zur Anzeige gebracht. 4.4.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren – und im Berufungsverfahren – ei- ne ganze Reihe von Argumenten angeführt, welche gegen eine Strafbarkeit des Beschuldigten sprechen würden (Urk. 152 S. 39 f.; Urk. 184 S. 20 ff.). Diese sind jedoch allesamt nicht stichhaltig: Ob die Person (AD._____), welche der Strafverfolgung entzogen wurde, der Ne- benbuhler des Beschuldigten war, ist unmassgeblich: Der Beschuldigte hatte für sein Verhalten offensichtlich eigennützige Motive: So hätte er bei einer Untersu- chung gegen AD._____ befürchten müssen, dass sein unprofessioneller Milieu- Kontakt zu AE._____ der Behörde bekannt würde. Im Übrigen erfordert der sub- jektive Tatbestand von Art. 305 StGB keinen besonderen Beweggrund oder keine besondere Absicht (OFK StGB-ISENRING, Art. 305 N 11 mit Verweis auf BGE 114 IV 40).

- 31 - Ob andere Beamte ebenfalls Kenntnis hatten und nicht tätig wurden, ist für die individuelle Strafbarkeit des Beschuldigten sodann ebenso unmassgeblich wie der Umstand, dass vier Jahre später eine Untersuchung gegen AD._____ nicht an- hand genommen wurde. Irrelevant ist schliesslich das gegenüber dem Beschul- digten offenbar unstete Aussageverhalten von AE._____, welche einmal die Polizei kontaktieren, dann den Beschuldigten wieder beschwichtigen wollte. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte am 20. September 2013 überzeugt war, dass AD._____ gravierende Straftaten begangen hat, und er diese nicht zur An- zeige gebracht hat, offensichtlich mit dem egoistischen Motiv, nicht selber in die Sache hineingezogen zu werden. Zur Begehung durch Unterlassung und der Garantenpflicht des Beschuldigten als sachlich-zuständiger Polizeibeamter wird auf die vorstehend dazu angestellten Erwägungen verwiesen. Bei diesem Ergeb- nis kann auch der zusätzliche − und in der Tat unnötige − Zusatzvorwurf unbeur- teilt bleiben, der Beschuldigte habe AD._____ begünstigt, indem er AE._____ von einer Anzeige abgehalten habe. 4.4.4. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB einmal mehr objektiv und subjektiv erfüllt und auch dieser ange- fochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 4.5.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 33 wird dem Beschuldigten einmal mehr Begünstigung vorgeworfen. Das tatbeständliche Verhalten des Beschuldigten sei am 11. September 2013 bei einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ erfolgt. Der Beschuldigte habe − zusammengefasst − P._____ Polizei- Internas mitgeteilt. Dadurch habe der Beschuldigte "insbesondere der P._____ ermöglicht, ihr so erlangtes Wissen … an drei weitere Frauen… weiterzuleiten und all diesen Personen zu ermöglichen, sich… ihrer Strafverfolgung zu entzie- hen" (D1 Urk. 123 S. 17-19). 4.5.2. Die Verteidigung hat den Anklagesachverhalt als "sprachliches Ungetüm" (Urk. 152 S. 45; Urk. 184 S. 26) bezeichnet. Der Einwand ist zumindest sinnge- mäss zutreffend: Dem Anklagesachverhalt ist trotz seiner umständlichen Formu- lierung immerhin zu entnehmen, dass nicht P._____, sondern vielmehr andere

- 32 - Personen aus dem Umfeld des Lokals "S._____" begünstigt worden sein sollen (vgl. auch Urk. 151 S. 47 und D1 Urk. 106/4/33/4). 4.5.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt und geschlos- sen, der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte der P._____ amtsgeheimes polizeiliches Ermittlerwissen und polizeitaktische Vorgehenswei- sen offenbart habe. Rechtlich qualifiziert habe der Beschuldigte dadurch eine voll- endete Begünstigung der P._____ begangen (Urk. 160 S. 66). Dies führte zum Schuldspruch der (betreffend Vorwurf 33) einfachen Begünstigung (Urk. 160 S. 130). 4.5.4. Dieser Schuldspruch ist nicht haltbar: Wie gesehen geht die Anklagebehör- de gar nicht von der Begünstigung von P._____, sondern anderer Personen aus. Sodann geht die Vorinstanz in ihrem Beweisresultat davon aus, es könne P._____ nicht nachgewiesen werden, dass sie überhaupt in das massgebliche kriminelle Vorgehen (Abgabe von Zimmerschlüsseln an sich illegal prostituierende Frauen, um ihnen eben dies zu ermöglichen) involviert war (Urk. 160 S. 66). Ent- sprechend hätte P._____ auch gar nicht einer allfälligen Begünstigung bedurft, wovon − anders als die Vorinstanz − die Anklagebehörde wie erwogen auch gar nicht ausging. 4.5.5. Die Vorinstanz hat weiter erwogen (respektive präziser: gemutmasst), da nicht erstellt sei, dass P._____ die massgeblichen, vom Beschuldigten erhaltenen Informationen weitergegeben habe, "würde" betreffend Dritte nur eine versuchte Begünstigung vorliegen (Urk. 160 S. 66). Zwar hat die Anklagebehörde in diesem Sinne argumentiert und auch einen Eventualantrag gestellt (Urk. 151 S. 47; D1 Urk. 123 S. 17); die Vorinstanz hat jedoch unmissverständlich von der Verurtei- lung des Beschuldigten wegen einer versuchten Begünstigung betreffend "die Freundinnen" von P._____ (AG._____, AH._____ und AI._____) abgesehen. Dies zu Recht, zumal die Anklageschrift eine versuchte Begünstigung genau besehen auch nicht umschreibt. Stattdessen hat die Vorinstanz den Beschuldigten der vollendeten Begünstigung betreffend P._____ schuldig gesprochen (Urk. 160 S. 66 und S. 130). Letzteres ist wie erwogen nicht haltbar. Die vorinstanzliche

- 33 - Verurteilung ist aufzuheben. Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht der versuchten Begünstigung betreffend AG._____, AH._____ und AI._____ schuldig gesprochen hat, hat die anschlussappellierende Anklagebehörde nicht angefoch- ten, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss (Urk. 167; Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.5.6. Die pauschale "Auffang-Erwägung" der Vorinstanz, für den Beschuldigten hätte "allein schon aufgrund seines Wissens um die Praxis der illegalen Schlüs- selabgabe an Touristinnen eine Anzeigepflicht bestanden" (Urk. 160 S. 66), findet keine Stütze im verbindlichen Anklagesachverhalt: Dort wird dem Beschuldigten unmissverständlich − und einzig − vorgeworfen, sich im überwachten Gespräch mit P._____ strafbar gemacht zu haben. 4.5.7. Bei diesem zwingenden Ergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Auseinan- dersetzung mit dem überwachten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ (D1 Urk. 106/4/33/21). Immerhin: Wenn die Verteidigung dazu zusammengefasst argumentiert, das Gespräch sei inhaltlich und sprachlich schwer verständlich und es könne ihm keine konkrete und damit anklagerelevante begünstigende Wirkung entnommen werden (Urk. 152 S. 48; Urk. 184 S. 27), ist dies nicht leichthin von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte ist somit insgesamt in Aufhebung des angefochtenen vo- rinstanzlichen Schuldspruchs vom Vorwurf einer Begünstigung gemäss Dossier 1 Vorwurf 33 freizusprechen. 4.6.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 57 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend Begünstigung vorgeworfen, er habe die sich − ihm bekann- termassen − illegal prostituierende AJ._____ pflichtwidrig nicht verzeigt (D1 Urk. 123 S. 27 f.). Zu beurteilen ist im Berufungsverfahren lediglich noch der Tat- zeitpunkt vom 24. Oktober 2013 (Urk. 160 S. S. 87 und S. 130). 4.6.2. Die Verteidigung machte im Haupt- und Berufungsverfahren namentlich geltend, es sei nicht erstellt, dass sich AJ._____ jedes Mal prostituiert habe, wenn sie sich in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 152 S. 63; Urk. 184 S. 41 f.). Die

- 34 - Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt (Urk. 160 S. 84-86). AJ._____ sagte als Zeugin befragt aus, sie habe im massgeblichen Zeitraum in Spanien gelebt und wenn sie jeweils (zwei- bis dreimal im Jahr) ins AK._____ ge- kommen sei, habe sie den Beschuldigten gesehen (D1 Urk. 105/45/11 S. 3). Wenn sie ins AK._____ gekommen sei, habe sie sich prostituiert (a.a.O. S. 6). Wohl hat AJ._____ auch angegeben, sich nicht jedes Mal prostituiert zu haben, wenn sie in die Schweiz gekommen sei; manchmal sei sie auch gekommen, um ihren Freund zu treffen. Dies sei dann jedoch jeweils nicht in der Umgebung des AK._____ erfolgt (a.a.O. S. 11). Am 25. Oktober 2013 teilte die sehr gute Freun- din von AJ._____, AB._____ ("wir behandeln einander wie Geschwister"; a.a.O. S. 5), die im AK._____ als Prostituierte arbeitete, dem Beschuldigten mit, dass AJ._____ arbeite und "viele Zivile" (also Zivilfahnder, also in der Umgebung des AK._____) gesehen habe (a.a.O. S 12 mit Verweis auf die Transkription des überwachten Telefongesprächs). AJ._____ liess – entgegen der Verteidigung (Urk. 152 S. 63; Urk. 184 S. 41) – keinen Zweifel offen, dass AB._____ jeweils von ihr, AJ._____, sprach, wenn sie gegenüber dem Beschuldigten "AJ._____" erwähnte (a.a.O. S. 11 f.). Demnach besteht mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung kein Zweifel, dass AJ._____ sich − auch ganz konkret − am 24. Oktober 2013 im Bereich des AK._____ illegal prostituierte, der Beschuldigte dies wusste und er AJ._____ nicht verzeigt hat. Zur seitens der Verteidigung einmal mehr ins Feld geführten "in-flagranti"- Argumentation (Urk. 152 S. 64; Urk. 184 S. 42) wird auf das dazu vorstehend Erwogene verwiesen. 4.6.3. Mithin ist der Schuldspruch des Beschuldigten der Begünstigung betreffend Vorwurf 57 (mit der erwogenen zeitlichen Einschränkung) zu bestätigen. 4.7.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 65 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend Begünstigung vorgeworfen, er habe die sich – ihm

- 35 - bekanntermassen – illegal prostituierende AL._____ pflichtwidrig nicht verzeigt (Urk. D1 123 S. 56-59). 4.7.2. Die Verteidigung hat den Anklagesachverhalt ausdrücklich anerkannt und rechtlich wiederum eine fehlende "in-flagranti"-Situation geltend gemacht (Urk. 152 S. 77 f.; Urk. 184 S. 51 f.). 4.7.3. Entsprechend wird ohne Weiteres auf die einschlägigen Erwägungen vor- stehend sowie die Begründung der Vorinstanz (Urk. 160 S. 102 f.) verwiesen und der angefochtene Schuldspruch der Begünstigung betreffend Dossier 1 Vor- wurf 65 ist zu bestätigen. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigte sodann anklagegemäss in zwei Fällen der Vorteilsannahme schuldig gesprochen (Urk. 160 S. 130). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 162). In einem dritten An- klagepunkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Vorteilsan- nahme freigesprochen (Urk. 160 S. 130). Die anschlussappellierende Anklagebe- hörde beantragt im Berufungsverfahren diesbezüglich einen Schuldspruch (Urk. 167). 5.2.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 13 wird dem Beschuldigten (im Beru- fungsverfahren einzig noch interessierend) vorgeworfen, er habe sich als Stadt- Polizeibeamter im Dienst … [Abteilung] am 5. Juni 2013 durch die Prostituierte AB._____ im Restaurant AM._____ in Zürich zum Essen einladen lassen, wobei AB._____ die Konsumationen des Beschuldigten "in einem unbekannten, jeden- falls aber Fr. 50.– übersteigenden Betrag" bezahlt habe (D1 Urk. 123 S. 8 f.; vgl. Urk. 160 S. 41). 5.2.2. Seitens des Beschuldigten wird die Einladung grundsätzlich anerkannt. Allerdings sei der Wert der Konsumationen des Beschuldigten unbekannt. So- dann habe der Beschuldigte der AB._____ zu Beginn des Essens gesagt, dass er bezahlen wolle. AB._____ habe jedoch eine Toilettenabwesenheit des Beschul- digten für eine überraschende Bezahlung genutzt. Sodann sei die Einladung auch sozialadäquat gewesen, da sie zum Geburtstag des Beschuldigten erfolgt sei und

- 36 - dieser und AB._____ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hätten (Urk. 152 S. 28 ff.; Urk. 184 S. 12 ff.; Urk. 190 S. 24 f.). 5.2.3. In der Tat ist schon die Höhe des mutmasslichen Deliktsbetrags offen. Die Anklage zählt "Essen und Getränke, einschliesslich Dessert" auf. Es ist möglich bis wahrscheinlich, nicht aber zwingend gegeben, dass der Anteil des Beschuldig- ten an der Gesamtkonsumation einen Wert von Fr. 50.– überstiegen hat. Gemäss tatzeitaktuell geltender Dienstanweisung der Stadtpolizei Zürich wären lediglich Geschenke bis zu einem Wert von Fr. 50.– annehmbar gewesen (Urk. 160 S. 103 mit Verweis). Im Raum steht somit allenfalls eine mögliche Verletzung einer Stadtpolizeilichen Dienstanweisung. Aus einer solchen kann jedoch nicht ohne Weiteres die Erfüllung eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches gefolgert wer- den. Zugunsten des Beschuldigten ist jedenfalls noch von einem Bagatellfall aus- zugehen: Zum Vergleich: Der aktuelle Verhaltenskodex des Regierungsrates des Kantons Zürich für seine Beamten erlaubt "sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Marktwert von höchstens Fr. 200.– pro Geschenk und empfangen- der Person (Ziff. 5 Abs. 1). Als den objektiven Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfüllend wurden in der Praxis z.B. konkret der Bezug über Jahre wiederkehren- der Restaurations- und Hotelleistungen (im Gesamtumfang von ca. Fr. 5'000.–) sowie die Annahme von Geschenken, Reisen, Fussballtickets und Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.– taxiert (BSK StGB-PIETH, Art. 322sexies N 1 mit Verweisen). Auch wenn natürlich unzulässige Vorteilsannahmen bereits unter den zitierten Beträgen möglich sind, fällt doch auf, wie weit der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten betreffend ein Essen von allenfalls sogar unter Fr. 50.– davon ent- fernt liegt. Die Annahme eines Opernbesuchs mit Ehefrau inklusive Nachtessen durch einen Beamten des VBS im Wert von Fr. 600.– wurde z.B. ausdrücklich noch als "Geringfügigkeit" beurteilt (Praxiskommentar StGB, TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Art. 322sexies N 4). Obwohl AB._____ aufgrund ihrer Tätigkeit als illegale Prostituierte zum Beschul- digten als Polizeibeamten in einem sensiblen bis verfänglichen Verhältnis stand, ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass die Beziehung auch durchaus

- 37 - freundschaftlicher Natur war (vgl. dazu die Aussagen der observierenden Beamtin zum Verlauf des inkriminierten Essens, Urk. 160 S. 36 mit Verweisen). 5.2.4. Die Vorinstanz stellt in ihrer Begründung zur Verurteilung des Beschuldig- ten sodann diverse unhaltbare Erwägungen an: So zitiert sie ein Berner Präjudiz, wonach ein Nachtessen für einen empfangenden Amtsträger und seine Ehefrau bereits als Vorteilsnahme anzusehen sei (Urk. 160 S. 42). Vorliegend wurde je- doch lediglich eine Person (der Beschuldigte) verköstigt. Sodann erweitert die Vo- rinstanz in unzulässiger Weise den verbindlichen Anklagesachverhalt, wenn sie (zum Sachverhalt) erwägt, der Beschuldigte habe sich von AB._____ "wiederholt" einladen lassen (Urk. 160 S. 39) und weiter (zum Rechtlichen), es sei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich "mit Gefälligkeiten wie diesen (Plural) habe bei Laune halten lassen" (Urk. 160 S. 42). Dem Beschuldigten wird in Anklage- punkt Dossier 1 Vorwurf 13 heute verbindlich einzig der singuläre Restaurantbe- such vom 5. Juni 2013 vorgeworfen. Und diesbezüglich ist aufgrund des Erwoge- nen davon auszugehen, dass objektiv noch keine rechtsrelevante Vorteilsannah- me im Sinne von Art. 322sexies aStGB vorlag. Der Beschuldigte ist entsprechend von diesem Vorwurf freizusprechen. 5.3.1. In Anklagepunkt Dossier 1 Vorwurf 65 wird dem Beschuldigten (im Beru- fungsverfahren einzig noch interessierend) vorgeworfen, er habe als Stadt-- Polizeibeamter im Dienst … [Abteilung] am 5. August 2013 von der sich illegal prostituierenden AL._____ "ein Parfüm unbekannter Marke und unbekannten Wertes" als Geschenk entgegen genommen (D1 Urk. 123 S. 58 f.; vgl. Urk. 160 S. 103). Eine Verurteilung des Beschuldigten ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 160 S. 103) und mit der Verteidigung (Urk. 152 S. 78; Urk. 184 S. 51 f.) – gestützt auf eine solche Anklageformulierung selbstredend nicht möglich: Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass ein Parfum (unbekannter Quantität und Qualität) auch einen nur marginalen Wert aufweisen und damit keine rechts- relevante Vorteilsnahme darstellen kann. Hier hilft auch – wiederum – der Verweis auf die Dienstanweisung der Stadtpolizei Zürich nicht, zumal ohnehin nicht einmal erstellt ist, dass sich der Beschuldigte als Folge der Annahme des "Ge-

- 38 - schenkleins" (D1 Urk. 123 S. 58 mit Verweis) überhaupt ein Dienstversäumnis vorwerfen lassen muss. Wenn die Vorinstanz auf die Aussage von AL._____ ab- stellt und ein Parfum der Marke "Hugo Boss" vermutet (Urk. 160 S. 103), hat dies jedenfalls keinen Eingang in den verbindlichen Anklagesachverhalt gefunden. 5.3.2. Der Beschuldigte ist auch zu diesem Tatvorwurf der Vorteilsannahme frei- zusprechen. 5.4.1. Die im Berufungsverfahren noch interessierenden Ziffern 8 bis 12 des Anklagepunktes Dossier 1 Vorwurf 60 enthalten die Wiedergabe einer Vielzahl von elektronischen Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Prostituier- ten AN._____, welche aus der Auswertung von Whatsapp-Nachrichten hervor- ging. Diesen Nachrichtenverkehr interpretierend wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe sich durch die Entgegennahme sexueller Handlungen sowie gewisser Gegenstände der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gemacht (Urk. 151 S. 24 ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt – wegen der angeblichen Unverwertbar- keit der ausgewerteten Beweismittel – freigesprochen (Urk. 160 S. 95 f. und S. 130). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt auch im Beru- fungsverfahren, der Beschuldigte sei diesbezüglich der mehrfachen Vorteilsan- nahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig zu sprechen (Urk. 167 S. 2). Die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend die vor dem 13. Mai 2013 datierenden Tatvorwürfe hat die Anklagebehörde akzeptiert (Urk. 160 S. 129; Urk. 167). 5.4.2. Die Vorinstanz hat den – einmal mehr – äusserst aufgeblähten und kaum leserlichen Anklagesachverhalt (D1 Urk. 123 S. 39-50) im Wesentlichen zusam- mengefasst, worauf verwiesen wird (Urk. 160 S. 90 f.). Die Verteidigung bezeich- nete die Anklageformulierung mit Verweis auf den Verteidiger von AO._____ als "Graus" (Urk. 152 S. 67). 5.4.3. Mit der Verteidigung (Urk. 184 S. 44 ff.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend das in Aussicht gestellte Geburtstags- geschenk in keiner Weise zu dessen Art oder Wert äussert sondern lediglich

- 39 - Mutmassungen aufstellt (D1 Urk. 123 S. 39 ff.). Damit kann hier bereits der Um- fang des Vorteils nicht abgeschätzt werden. Auch kann dem Beschuldigten seine Aussage, er habe für die diversen angebotenen kosmetischen Behandlungen, welche ihm AO._____ angeboten habe, da sie nebenbei eine Kosmetik- Ausbildung gemacht habe, eine Bezahlung offeriert (Urk. 190 S. 26 f.), nicht wi- derlegt werden. Doch auch wenn in diesen Zuwendungen und den dem Beschul- digten zugesandten bzw. mutmasslich von diesem eingeforderten Nacktbildern ein massgeblicher Vorteil gesehen werden könnte, so ist aufgrund der ausgewer- teten Kommunikation und den Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihm und AO._____ um eine Liebesbeziehung gehandelt hatte und er überdies auch weiterhin zu ihr Kontakt unterhält (Urk. 190 S. 26 f.). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann ihm damit nicht nachgewiesen werden, dass er diese mutmasslichen Vortei- le in seiner Funktion als Polizist und damit im Zusammenhang mit seiner Amtsfüh- rung gefordert oder erhalten bzw. sich diese versprechen lassen hat. Auch wenn die angeklagten Sachverhalte moralisch fragwürdig gewesen sein mögen oder sogar zu einer disziplinarrechtlichen Massnahme hätten führen können, können sie vorliegend nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. 5.4.4. Folglich ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vorteilsannah- me gemäss Dossier 1 Vorwurf 60 – wenn auch mit abweichender Begründung – zu bestätigen.

6. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und Abänderung des vor- instanzlichen Schuldspruchs ist der Beschuldigte mithin freizusprechen von den Vorwürfen − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Dossier 1 Vorwurf 2, Vorwurf 12, Vor- wurf 17, Vorwurf 34, Vorwurf 43, Vorwurf 49, Vorwurf 51 und Vorwurf 59), − der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dossier 3), − der Begünstigung (Dossier 1 Vorwurf 33) sowie − der mehrfachen Vorteilsannahme (Dossier 1 Vorwurf 13 und Vorwurf 65).

- 40 - In Abweisung seiner Berufung ist der Beschuldigte – in diesbezüglicher Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils – schuldig zu sprechen − der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dossier 2) sowie − der mehrfachen Begünstigung (Dossier 1 Vorwurf 13 [Ziffer 1 soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt], Vorwurf 15, Vorwurf 32, Vorwurf 57 [soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt] und Vorwurf 65). In Gutheissung der Anschlussberufung der Anklagebehörde und Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74) schuldig zu sprechen. Schliesslich ist der Beschuldigte in Abweisung der Anschlussberufung der Anklagebehörde – und diesbezüglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – freizusprechen vom Vorwurf der Vorteilsannahme (Dossier 1 Vorwurf 60 [Ziffern 8 bis 12]). III. Sanktion

1. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung wird auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 160 S. 11- 113). Auch heute ist eine Geldstrafe auszufällen und das seit 1. Januar 2018 gel- tende Sanktionenrecht ist nicht das mildere. Amtsgeheimnisverletzung und Be- günstigung weisen denselben gesetzlichen Strafrahmen auf. Vorliegend ist von der Begünstigung gemäss Dossier 1 Vorwurf 32 als schwerster zu beurteilender Tat auszugehen. 2.1. Die Vorinstanz hat die Mehrzahl von Begünstigungen einheitlich beurteilt. Dies erscheint im Hinblick auf den Schuldspruch der Begünstigung betreffend Dossier 1 Vorwurf 32 zum Vorteil von AD._____ nicht sachgerecht. Bei dieser Tat ist aufgrund der Umstände als deutlich schwerste Tat auszugehen. Besonders schwer ins Gewicht fällt hierbei die Nichtanzeige der gegen die Prostituierte AE._____ mutmasslich begangenen Straftaten, obwohl der Beschuldigte schon

- 41 - auf Grund eigener Wahrnehmungen davon ausgehen musste, dass sie von ihrem Freund AD._____ körperlich misshandelt und eventuell sogar vergewaltigt wurde. Sein Motiv dafür war rein eigennütziger Natur, nämlich dass seine Beziehung zu AE._____ nicht auffliegt. Ein solches Verhalten muss als gravierend eingestuft werden. Wenn die Vorinstanz verschuldensmindernd anrechnet, dass der Be- schuldigte die Taten durch Unterlassung begangen habe (Art. 11 Abs. 4 StGB), ist dies zu wohlwollend: Von einem Polizeibeamten wird ja gerade Aktivität gegen ihm bekannte Kriminalität erwartet. Insgesamt erscheint alleine für den Schuld- spruch gemäss Dossier 1 Vorwurf 32 eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. 2.2. Zur Tatkomponente der übrigen Begünstigungen hat die Vorinstanz erwo- gen, der Beschuldigte habe die Anzeige von Frauen unterlassen, von denen er wusste, dass sie der illegalen Prostitution nachgehen und mit denen er teilweise auch intime Kontakte pflegte. In diesen Fällen ergäbe sich das Tatverhalten des Beschuldigten schon fast beiläufig aus dem Umstand, dass er seine Sexualpart- nerinnen ausgerechnet aus dem Pool seiner Kontrollunterworfenen auswählte und damit zwangsläufig in einen "Interessenkonflikt" geriet. Diesbezüglich sei sein Verschulden als leicht zu taxieren (Urk. 160 S. 116). Noch ausgehend von 6 Begünstigungen hat die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gesehen. Dies ist gesamthaft gesehen zu mild. Da für die verschuldensmässig schwerste Begünstigung bereits eine separate Strafe bestimmt wurde und heute in einem Fall ein Freispruch zu erfolgen hat, ist für die verbleibenden 4 Begünstigungen eine Strafe von 70 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor gebildete Einsatzstrafe um 60 Tagessätze auf somit 220 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3. Für zwei Amtsgeheimnisverletzungen hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (Urk. 160 S. 115) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen bemessen. Heute sind infolge eines Freispruchs betreffend Dossier 3 und dreier zusätzlicher Verurteilungen betreffend Dossier 1 Vorwürfe 48, 63 und 74 gesamthaft vier Amtsgeheimnisverletzungen zu sanktionieren, wofür konsequenterweise je

- 42 - 15 Tagessätze und somit gesamthaft eine Strafe von 60 Tagessätzen angemes- sen erscheinen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um weitere 50 Tagessätze auf gesamthaft 270 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

4. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 160 S. 117 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte die Primar- und Sekun- darschule und danach eine Ausbildung zum Maschinenzeichner absolviert habe. Im Anschluss daran sei er direkt zur Polizei gegangen, habe die Grundausbildung bei der Uniform-Polizei absolviert und sei nach einem Praktikum in der Fachgrup- pe … [Abteilung] auf Wunsch seines damaligen Vorgesetzten dorthin gewechselt. Er gab an derzeit weder in einer Partnerschaft zu leben noch Kinder zu haben (Urk. 190 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente erwogen, dass die persönlichen Verhältnisse ebenso strafzumessungsneutral wiegen wie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, dass das Delinquieren während laufender Untersuchung (heute nur noch eine Tat, die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Dossier 2) leicht straferhöhend wiege und der lange Zeitablauf, die lange Ver- fahrensdauer und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seiner Haftentlas- sung erheblich strafmindernd wirken würden. In Berücksichtigung der Täterkom- ponente hat die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemes- sene Einsatzstrafe um rund einen Drittel reduziert (Urk. 160 S. 118 f.). All dies kann übernommen werden.

5. Dies führt vorliegend zu einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 119 f.) auf Fr. 170.– festzusetzen. Die Dauer der erstandenen Haft ist an diese Geldstrafe anzurechnen (D1 Urk. 123 S. 1).

6. Der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der ge- setzlich minimalen Probezeit ist ohne weiteres zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 43 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger I._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 160 S. 134). Betreffend den sich auf den Privatkläger I._____ beziehenden Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Dossier 1 Vorwurf 2) wurde das Verfahren rechtskräf- tig eingestellt (Urk. 160 S. 129). Betreffend den Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs wird der Beschuldigte heute freigesprochen. Mithin ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers I._____ abzuweisen.

2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 160 S. 134). Betreffend den sich auf die Privatklägerin J._____ beziehenden Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Dossier 2) wird der Beschuldigte auch im Berufungs- verfahren schuldig gesprochen. Mithin ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 500.– an die Privatklägerin J._____ mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 160 S. 125 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/9 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/9 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, hat sie zu 2/3 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen (vgl. Urk. 160 S. 126 f.). Im Berufungsverfahren resultieren gegenüber dem angefochtenen Urteil weitere Freisprüche des Beschuldigten. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- verpflichtung des Beschuldigten somit zu halbieren: Die Kosten der Untersu- chung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschul- digten zu 1/9 aufzuerlegen und zu 8/9 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kos-

- 44 - ten des ersten gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung im Verhältnis seiner Zahlungsverpflichtung betreffend die Untersuchungs- und Hauptverfahrenskosten auferlegt (Urk. 160 S. 128). Infolge der im Berufungs- verfahren zu erfolgenden zusätzlichen Freisprüche ist auch diese Auflage analog um die Hälfte auf Fr. 32'551.25 zu reduzieren.

3. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin J._____ für Untersuchung und Hauptverfahren (Urk. 160 S. 129) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'000.– festzu- setzen.

5. Im Berufungsverfahren erreicht der Beschuldigte eine merklich geringere Anzahl Schuldsprüche, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberu- fung jedoch weitere drei Schuldsprüche sowie eine merklich höhere Strafe be- wirkt. Obsiegen und Unterliegen sind in etwa gleich zu gewichten. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse direkt zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 14).

6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 92.5 Stunden bzw. Fr. 20'350.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 175.– (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 194). Darin enthalten sind jedoch noch nicht der Weg von und zu sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine angemessene

- 45 - Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren daher mit pauschal Fr. 22'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.

7. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin J._____ für ihre Rechtsvertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 989.05 zu entrichten (Urk. 181). 8.1. Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. Entsprechend besteht kein Raum für die von der Verteidigung gefor- derte Genugtuung für eine allfällig erlittene Überhaft. 8.2. Überdies macht die Verteidigung des Beschuldigten einen Schadenersatz von Fr. 196'818.40 geltend (D1 Urk. 121/1.6. S. 5-9; Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte macht damit einerseits Schadenersatz für die Zeit seiner Inhaf- tierung geltend. Da aufgrund der vorliegend auszufällenden Strafhöhe keine un- rechtmässige Inhaftierung gegeben ist, kann hieraus auch keine Schadenersatz resultieren. Gemäss den seitens des Beschuldigten eingereichten Lohnausweisen wurde ihm überdies der Lohn sowohl im Jahr 2013 wie auch in der ersten Hälfte des Jahres 2014, also auch während der Haft, voll ausbezahlt (D1 Urk. 121/1.6. Beilagen 1a und 1b). Entsprechend wäre ihm, auch für den Fall einer allfälligen Überhaft, gar kein zu entschädigender Schaden erwachsen. Was darüber hinaus unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht wird, ist ebenso unsubstantiiert wie unbelegt: Wenn die berufliche Entlassung des Be- schuldigten aus dem Polizeidienst als hauptsächlicher Schadensgrund angeführt wird (D1 Urk. 121/1.6. S. 5 f.), hat der Beschuldigte diese mit Verweis auf die heu- te zu erfolgende Verurteilung in diversen Anklagepunkten selbstredend selber zu vertreten. Dem Beschuldigten ist folglich kein Schadenersatz zuzusprechen.

- 46 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt betreffend − Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 2, Vorwurf 43, Vorwurf 51 (soweit vor dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 58, Vorwurf 59, Vorwurf 61, Vorwurf 62, Vorwurf 64, Vorwurf 66, Vorwurf 67, Vorwurf 78, Vorwurf 80, Vorwurf 84 und Vorwurf 87, − Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Zif- fer 1 soweit vor dem 13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 57 (soweit vor dem

13. Mai 2013 angeklagt), Vorwurf 62, Vorwurf 66 und Vorwurf 67 sowie − Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies aStGB gemäss Dossier 1 Vor- wurf 13 (Ziffer 2.1.) und Vorwurf 60 (Ziffern 1. bis 7.).

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 (…) Vorwurf 51 (soweit nach dem 13. Mai 2013 angeklagt), (…) − (…) 4.-5. (…)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

22. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: − Editionsantwort des Kommandos der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 auf Editionsverfügung vom 04. Juli 2016 samt ihren nachstehenden Beilagen: − die Dienstanweisungen DA 0605, DA 6607, DA 8301 und DA 8808 − die POLIS-Verordnung in der ab 01.10.2008 gültigen Version, deren Änderun- gen auf 01.01.2013, die POLIS-Verordnung in der ab 01.01.2013 gültigen Ver- sion, deren Änderung auf 01.03.2013 sowie die POLIS-Verordnung in der ab 01.03.2013 gültigen Version

- 47 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Januar 2017 beschlagnahmte Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 03.11.2011, ca. 02.00 Uhr wird eingezogen und bei den Akten belassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Januar 2017 beschlagnahmten Editionsantwort AGK 104514 des Rechtsdiens- tes der Stadtpolizei vom 18. Januar 2017 betreffend E3 RW-ER-MSD vom 11.05.2013, ca. 20.50 Uhr und vom 04.10.2013, ca. 20.30 Uhr werden eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. März 2019 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und bei den Akten belassen:

a) Eine Festplatte Western Digital 2TB SNR WMC4M0137119 mit Kopien der Da- tensicherungen FCS

b) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LXAP mit Kopien der Auslesungsergebnisse der Kantonspolizei Zürich

c) 1 Externe Festplatte Western Digital SNR WX11A946LJAV mit Kopien der Auslesungsergebnisse der Kantonspolizei Zürich

d) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 5 FCS: SC9FEF0F5

e) 1 Datensicherung auf USB Stick iPhone 4 FCS: S847F6431

f) 1 Festplatte Seagate Datensicherung Stadtpolizei Zürich

g) 1 DVD elektronische Übersetzungen der durch die Kantonspolizei Zürich wie- derhergestellten Daten

h) DVD Nrn. 1 bis 146 mit den Daten der Raumüberwachung vom 18.07.2013, 14.46.56 Uhr bis 12.11.2013,03.49.12 Uhr darauf

i) 18 DVD-R mit den Daten der Telefonüberwachungen, Target (LllD)

j) 2 Exemplare DVD Kantonspolizei Zürich mit Raumüberwachung 2013-09-20 _1846_0013000324281.wav und 2013-09-20_1901_00113000326234. wav

k) 1 Daten-CD RTI LN011392

l) 1 Daten-CD RTI LN011626

m) 1 Daten-CD RTI A076168 R.01.E 30 702

n) 2 Daten-CD RTI ÜPF-Ablage 31308 ÜPF-Auftrag A077851

o) 3 Daten-CD RTI LN012280, LN012281, LN012282

p) 1 Daten-CD Stadtpolizei Zürich, Beilage XX zum Auswertungsbericht Stadtpoli- zei Zürich vom 01.07.2013, Gegenüberstellung RTI-Daten mit POLIS-Daten

q) 1 Daten-CD Kantonspolizei Zürich mit Observationsaufnahmen vom 21. und

28. August 2013

- 48 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. März 2019 beschlagnahmten erkennungsdienstliche Fotoaufnahmen von B._____ werden ein- gezogen und bei den Akten belassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

7. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Ak- ten belassen: − 2 CD-RW mit den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Besuchsbewilli- gung C._____ verfügten Tonaufzeichnungen des Gefängnisses Pfäffikon ZH von C._____ Besuchen vom 09. Dezember 2013 ab 13.55.06 und vom 17. De- zember 2013 ab 09.51.17 Uhr (in doppelter Ausführung)

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich II des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: − Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. Mai 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur Informationsbeschaf- fung − Ergänzendes Editionsschreiben AGK 104514 des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2019 mit allen darin erwähnten Beilagen zur In- formationsbeschaffung

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte und Datenträger werden dem Beschuldigten innert eines Mo- nats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

a) Plastikbeutel, HD-Pos: 14 (FCS-ID SB9E92436), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD5000AAKS, 500 GB, SNR WCASY1482839, Platine defekt

b) Personalcomputer, Dell XPS 8300, SNR 3T3J65J, HD-Pos: 12 (FCS-ID S5C5F4A8A), enthaltend: − Festplatte Seagate ST32000641AS, 2000 GB, SNR 9WM7Y4XB

c) Externer Speicher, Western Digital WD3200ME, SNR WXA0A69X9210, HD-Pos:13, inkl. USB-Kabel (FCS-lD S5C30834C), enthaltend: − Festplatte Western Digital WD3200BMV, 320 GB, SNR WXA0A69X9210

d) Plastikbeutel, HD-Pos: 19 (FCS-ID S6A1CF9FF), enthaltend: − Optischer Datenträger, DVD-R, 4700 MB, MaxTec, handbeschriftet mit

- 49 - "A._____ 30.9.04"

e) Digitalkamera Sony DSC-HX9V, Cyber-shot, SNR 1857898, HD-Pos: 9, inkl. Tasche (FCS-ID S18856B47), enthaltend: − Speicherkarte SONY MS Pro Duo, 4 GB

f) Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1429, lMEl 1, HD-Pos: 1, inkl. Ladegerät, Sperr- code 2, 3 (FCS-ID SC9FEF0F5)

i) Plastikbeutel, HD-Pos: 1, Arbeitsplatz, aus Pultschublade links oben (FCS-ID S8BA13F2A), enthaltend: − USB-Stick SanDisk cruzer U3 TITANIUM, 4 GB, SNR BH0806KVFB, verschlüsselt, Pw unbekannt

k) Mobiltelefon, Apple iPhone 3GS, lMEl 4, HD-Pos: 7, inkl. Originalschachtel, Fabrikzustand, nicht aktiviert (FCS-lD S991BECB4)

14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. Februar 2014 unter Ziffer 1 und folgendem Buchstaben beschlagnahmten elektronische Geräte werden der Stadtpolizei Zürich innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernichten sind:

l) Tablet-Computer, Apple iPad 4 A1460, SNR DLXK5423F18P, HD-Pos: 3, inkl. Hülle (FCS-ID S09D1D2FA)

m) Mobiltelefon Apple iPhone 4 A1332, lMEl 5, HD-Pos: 2, PIN 002 (FCS-ID S847F6431)

n) Mobiltelefon Nokia 3720 classic, lMEl 6, HD-Pos: 2, Arbeitsplatz, 7, in Original- verpackung (FCS-ID S2C47362E)

15. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenständen wird das Original der Geburtstagskarte der "G._____" dem Beschuldigten innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde zu vernich- ten ist. Das ebenfalls in der obgenannten Verfügung beschlagnahmte Couvert des Reiseanbieters H._____ mit diversen Reiseunterlagen (Originale) wird eingezogen und zu den Akten genommen. 16.-17. (…).

- 50 -

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung, CHF 7'317.50 Gutachten, Expertisen etc., CHF 111.50 Zeugenentschädigung, CHF 148.20 Auslagen Untersuchung, CHF 27'524.20 Telefonkontrolle, CHF 54'698.55 Entschädigung Dolmetscher, CHF 125'835.80 Entschädigung amtliche Verteidigung. 19.-20. (…)

21. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 200'825.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 112'484.50) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

22. (…)

23. (Mitteilung)

24. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 48, Vorwurf 63 und Vorwurf 74 sowie Dossier 2 sowie − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 Vorwurf 13 (Ziffer 1 soweit nach dem 13. Mai 2013

- 51 - angeklagt), Vorwurf 15, Vorwurf 32, Vorwurf 57 (soweit nach dem

13. Mai 2013 angeklagt) und Vorwurf 65.

2. Von sämtlichen weiteren Tatvorwürfen wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.–, wovon 169 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers I._____ wird abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zu bezahlen.

7. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/9 auferlegt und zu 8/9 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren werden im Betrag von Fr. 32'551.25 dem Beschul- digten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'760.05 zu bezahlen.

- 52 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 989.05 zu bezah- len.

13. Dem Beschuldigten wird kein Schadenersatz ausgerichtet.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers I._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerschaft (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers I._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;

- 53 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

- 54 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.