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74_II_68

BGE 74 II 68

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-24 · Deutsch CH
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68 Familienrooht. N° 16. neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der sich dann im Falle der Bejahung eines Scheidungs- grundes auch - gemäss dem Begehren der Beklagten - die Frage stellen würde, ob nicht trotzdem gemäss Art. 146 Abs.3 ZGB besser nur auf Trennung zu erkennen wäre.

16. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 24. Juni 1948 i. S. Glutz gegen Glutz. Scheidungsge:richt8stand, Art. 144 ZGB. Die Priorität kommtd?r zuerst rechtshängig gewordenen Klage zu, auch wenn der m einem andern Kanton domizilierte Ehegatte als erster den Sühneversuch anbegehrt hatte und durch eine Sperrfrist (wie nach § 254 der zürcherischen ZPO) an der Hängigmachung . gehindert war. For de Z'action en divorce. Art. 144 CC. C'est au tribunal devant lequel l'action a eM pendante en premier lieu qu'i1 appartient de smtuer, meme si l'epoux domicilie. <;laus un au~r? ~anton avait 13M le premier a. eiter son eonJomt en co:r:~i1mtlOn et avait 13M empoohe de se mettre au b6nefice de 180 litlspendance par l'effet d'une disposition teIle que le § 254 du code de pr~­ OOdure civile zuriehois qui oblige les epoux a. attendre qu'll se soit "ecou16 huit semaines des la tentative de eonciliation pour pouvoir saisir le tnounal. Foro deU'azione di divorzio, art. 144 CC. E' eompetente i1 tribunale al quale 111. domanda e smta dapprirna introdotta,. quand'ffil:che il coniuge domiciIiato in un altI"? canton~ abb!~ ~er p~o eitato l'altro eoniuge per un espenmento di eonClliazlOne e 818. smto impedito di mettersi al beneficio della 1itis~de~ per l'effetto di un disposto tale quello dei § 254 deI eodice di pro- eedura. zurighese, i1 quaIe obblig~ i eo?iugi ad .atten~~re . ehe siano traseorse 8 settimane dall espenmento di eonei118.ZlOne prima di adire il tribunale. A. - Die seit 1941 vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau leitete am 19. März 1947 beim Friedensrichter von Weiach (im zürcherischen Bezirk Dielsdorf) Schei- dungsklage ein. Der Sühneversuch verlief am 27. März 1947 fruchtlos. Nach § 254 der zürcherischen ZPO durfte alsdann die Ausstellung der Weisung nicht vor acht Wochen nach dem Sühneversuch verlangt werden. B. - Inzwischen fand am 17. April 1947 auf Begehren des Ehemannes an dessen aargauischem Wohnort ein ebenso fruchtloser Sühneversuch betreffend den Antrag Familienrecht. N0 16. 69 auf Trennung der Ehe statt, und am 5. Mai 1947 reichte der nach aargauischer ZPO durch keine Sperrfrist gehin- derte Ehemann die Klage auf Ehetrennung beim Bezirks- gerichte Zurzach ein. Die Ehefrau erhob mit Hinweis auf den von ihr in Weiach veranlassten Sühneversuch die Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie hatte am 2. Mai beim Bezirksgericht Dielsdorf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht und reichte am

5. Juni dort dann auch die Scheidungsklage ein. O. - Die aargauischen Gerichte beider Instanzen haben die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, das Obergericht mit Urteil vom 19. März 1948. D. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Ehefrau an der Unzuständigkeitseinrede fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Gerichtsstand für eine Scheidungs- oder Trennungsklage befindet sich nach Art. 144 ZGB für den Ehemann an seinem Wohnort im Kanton Aargau, für die Ehefrau an ihrem Wohnort im Kanton Zürich, sofern sie zum Getrenntleben berechtigt ist und tatsächlich im Kanton Zürich Wohnsitz genommen hat. Da jedoch zwischen den gleichen Ehegatten nicht zwei Scheidungs- prozesse nebeneinander durchgeführt werden können, ist während der Dauer eines solchen Prozesses der beklagte Ehegatte gehindert, seinerseits selbständig an einem andern Ort auf Scheidung oder Trennung zu klagen ; er ist, wenn er auch seinerseits ein Scheidungs- oder Tren- nungsbegehren stellen will, auf eine Widerklage angewiesen. Das Bundesgericht hat die Priorität derjenigen Klage zuerkannt, die nach Massgabe kantonalen Prozessrechtes zuerst rechtshängig geworden ist (BGE 64 11 176 und 185). Das ist im vorliegenden Falle die Klage des Eheman- nes, und wälIrend dieser Rechtshängigkeit ist der aargaui- sehe Gerichtsstand auch für das Scheidungsbegehren der Ehefrau als ausschliesslicher gegeben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Ehemann habe seine Klage

70 ,FamiUenrooht. N0 16. in rechtsmissbräuchlicher Weise während der die Frau an der Anhängigmachung des Streites hindernden Sperr- frist der zürcherischen Prozessordnung eingereicht, um ihr zuvorzukommen. Im Unterschied zu dem in BGE 72 II 323 beurteilten Falle hat er ordnungsgemäss einen Sühneversuch vorausgehen lassen, nicht gesetzwidrig das Vorverfahren abgekürzt oder unterdrückt.

2. - Es ist nicht zu verkennen, dass sich aus der Geltung einer Sperrfrist zur Anhängigmachung der Klage im Wohnsitz kanton des einen, nicht aber in demjenigen des andern Ehegatten Unzukömmlichkeiten ergeben, in- dem eben dem letztern so unter Umständen ermöglicht wird, die Priorität an sich zu reissen, auch wenn der im Kanton Zürich wohnende Ehegatte als erster durch Anrufung des Friedensrichters eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingeleitet hat. Das liesse sich vermeiden, wenn man die Priorität der zuerst, wenn auch noch ohne die Wirkungen der Rechts- hängigkeit, eingeleiteten Klage zuerkennen wollte, ent- sprechend dem bundesrechtlichen Begriff der Klagean- hebung, wie er für die Wahrung bundesrechtlicher Klage- fristen aufgestellt worden ist. Dafür genügt die erste Handlung, mit der der Kläger zum ersten Mal in bestimm- ter Form den Schutz des Richters anruft, also gegebenen- falls das Gesuch um Abhaltung eines vorgeschriebenen Sühneversuches (BGE 42 II 101, 74 II 15). Gegenüber einer solchen Lösung erheben sich aber grundsätzliche und praktische Bedenken. Das Verbot des gleichzeitigen Bestehens zweier Scheidungs-, bezw. Trennungsprozesse zwischen den nämlichen Ehegatten ist nichts anderes als ein Sonderfall der Einrede der schon begründeten Rechts- hängigkeit. Obwohl die Scheidungs- bezw. Trennungsbe- gehren des einen und des andern Ehegatten voneinander zu unterscheiden sind, ist eben in gewissem Sinne Identität der Streitsache gegeben, da der Bestand einer und der- selben Ehe im Streite liegt. Daher muss auf die eigentliche Rechtshängigkeit und darf nicht auf bloss vorbereitende Familienreoht. No 16. 71 HandluIl:gen abgestellt werden, die wie die Anrufung des Friedensrichters in den beiden hier in Frage stehenden Kant?nen die Rechtshängigkeit nicht begründen. Der im Kanton Zürich vorgesehenen Sperrfrist für die eigentliche Anhängigmachung einer Scheidungs- oder Trennungs- klage beim zuständigen Gericht liefe es geradezu zuwider, wenn man der Klageeinleitung beim Friedensrichter eine Wirkung beilegen wollte, die eben ihrem Wesen nach eine solche des bereits hängigen und darum einen gleichzeitigen zweiten Prozess über den gleichen Gegenstand ausschlies- senden Rechtsstreites ist. Das Sühneverfahren und ins- besondere die im Kanton Zürich geltende Sperrfrist wollen keineswegs die Rechtshängigkeit beschleunigen, sondern wenn möglich ihren Eintritt vermeiden. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, dass beim Wohnsitz des einen Ehegatten im Kanton Zürich, falls dieser Ehegatte als erster eine Scheidungs- oder Tren- nungsklage beim Friedensrichter einleitet, der in einem andern Kanton wohnende Ehegatte gehalten wäre, jene Sperrfrist gleichfalls zu respektieren, auch wenn das Prozessrecht seines Wohnsitzkantons sie nicht kennt. Es hält indessen schwer, von Bundesrechts wegen in solcher Weise in das kantonale Prozessrecht einzugreifen, und wäre es auch nur so, dass der betreffende Ehegatte zwar nicht gehindert wäre, seine Klage gegebenenfalls schon während der den andern Ehegatten hemmenden Sperrfrist anhängig zu machen, dass aber die Priorität seiner Klage . entfiele, wenn der im Kanton Zürich wohnhafte Ehegatte, der als erster den Sühneversuch beantragt hatte, nach Ablauf der Sperrfrist unverzüglich das zuständige Gericht mit der Klage befasst. Die Unzukömmlichkeiten der in Frage stehenden Un- stimmigkeit bei verschiedenen Wohnsitzkantonen von Ehe- gatten erscheinen jedenfalls zur Zeit nicht als so schwer- wiegend, dass sich die Aufstellung einer in kantonales Prozessrecht eingreifenden bundesrechtlichen Anglei- chungsregel gebieterisch aufdrängte. Insbesondere ginge

72 Familienrooht. N0 16. es nicht wohl an, die zürcherische Sperrfrist von Bundes- rechts wegen als unstatthaft zu erklären, sofern der andere Ehegatte in einem andern Kanton seinen Wohn- sitz hat. Dient sie doch dem schutzwürdigen Zweck, den scheidungs- oder trennungs willigen Ehegatten nach frucht- losem Sühneversuch nochmals zur Besinnung zu veran- lassen, bevor er sich zur Anhängigmachung des Prozesses entschliesst. Es muss, wenigstens bis auf weiteres, dem Kanton Zürich (und allfälligen andern Kantonen mit entsprechender Prozessordnung) einerseits (vergl. MAnAY, die Wartefrist nach § 254 Zürcher ZPO im zwischen- kantonalen Verhältnis, SJZ 1945 S. 166) und den übrigen Kantonen andererseits anheimgestellt bleiben, auf dem Gesetzgebungs- oder Konkordatswege einen Ausgleich zu treffen, falls sie dazu Veranlassung finden.

3. - Der Antrag, die zürcherischen Gerichte seien für den Scheidungsprozess als zuständig zu erklären, ist nur das Gegenstück zur Unzuständigkeitseinrede gegenüber den aargauischen Gerichten. Nicht einzutreten, ist auf den besonderen Antrag auf Anerkennung der zürcherischen Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen, worauf sich das angefochtene Urteil nicht bezieht. Solche Massnahmen sind übrigens während der Rechtshängigkeit des Schei- dungs bezw. Trennungsprozesses im Kanton Aargau nur vom dortigen Scheidungsgericht zu treffen (Art. 145 ZGB, BGE 64 II 178). Demnach erken~t das Bundesgericht:' Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. März 1948 bestätigt. Familienrooht. N° 17. 73

17. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteiluug vom 24. Juui 1948 i. S. Müller gegen Hagenbueh geseh. Mfiller. Güterverbindung, VerwaUung und Nutzung des eingebrachten Frauengute8 (Art. 200/201 ZGB). Hat der Ehemann die Ehefrau damit betraut, so kann er diese Befugnisse doch jederzeit wieder an sich ziehen, nötigenfalls auf dem Rechtswege (analog Art. 176 1 ZGB). Unter welchen Voraussetzungen kann er Ersatz für ihm entgangene Frauengutserträgnisse verlangen 'l Schenkung von FrauengutBerträgnissen an die Ehefrau unterliegt nicht der behördlichen Genehmigung nach Art. 177 2 noch der Eintragung nach Art. 248 1 ZGB. Union des biens, administration et iouissance des apports de La fe,mm6 (art. 200/201 CO). Lorsque le mari a abandonne a la femme l'administration et la jouissance de ses apports, il peut cependant en tout temps reprendre l'exercice de ces faculte, au besoin par 111. voie judiciaire (par analogie avec Part. 176 al. 1 CC). A quelles conditions peut-i! roolamer une indemnite pour 111. perte des revenus provenant des apports de 180 femme? La donation a La fMMne des revenus de S68 apporls n'est pas subor- donnee a l'approbation de l'autoriM tuMlaire selon l'art. 177

801. 2, ui sujette a l'inscription selon, l'art. 248 al. 1 CO. Unione dei beni, amministrazione e godimemo della 808tanza app01'- tata dalla moglie (art. 200/201 CO). TI marito, che ha concesso aHa moglie l'amministra.zione ed i1 godimento dei suoi apporti, pub riprendere in ogni tempo l'esercizio delle sue facolta, pro- cedendo, se occorra, per 1a via giudiziaria (per analogia all'art. 176 cp. 1 CC). A quali condizioni pub domandare un risarci- mento per la perdita dei redditi provenienti dagli apporti dena mogIie 'l La donazione alla moglie dei redditi dei 8'UOi apporti non e subor- diuata 801 consenso deIl'autorita. tutoria secondo l'art. 117 cp. 2, ne soggetta all'iscrizione secondo Part. 248 cp. 1 CO. A. - Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August 1947 rechtskräftig geschiedenen Parteien zogen die Sache hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche an das Kan- tonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an ihrem Ersatzanspruch von Fr. 10,000.- für eine Zuwen- dung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner Forde- rung von Fr. 24,932.- als Ersatz für die ihm während der 21-jährigen Dauer der Ehe entgangenen Erträgnisse des von der Ehefrau selbst verwalteten und genutzten Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des Frauengutes seit dem 21. November 1946, dem Tage der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.