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54_II_323

BGE 54 II 323

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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322

Obligationenrecht. No 58.

5. -

Abgesehen von diesen deutschen Aufwertungs-

bestimmungen könnte übrigens die Klage auch aus

Billigkeitsgründen nicht geschützt werden. Unter dem

Gesichtspunkte einer billigen Abwägung der Interessen

beider Parteien kommt in Betracht, dass die Beklagte

als Grenzbank ihre Aktivgeschäfte zur Hauptsache

in deutscher Währung gemacht und zufolge der Mark-

entwertung ihre Mittel zum grössten Teil verloren hat,

so dass sie zur Einstellung und Liquidation ihres Be-

triebes gezwungen war. Hierin liegt u. a. ein durchgrei-

fender Unterschied zum erwähnten Falle Hinrichsen c.

Brann, wo der Borger das Geld in seinem Warenumsatz-

geschäft gewinnbringend verwendet und sich dessen Wert,

wenn auch nicht voll, so doch zu einem erheblichen

Teil erhalten hatte, sowie namentlich auch zum Falle

der Basler Lebensversicherungsgesellschaft c. Pfenninger

(BGE 53 11 76), wo der Schuldner nur einen relativ

geringen Teil seines Vermögens in deutschen Werten

angelegt hatte und daher durch die aus der Währungs-

entwertung erlittene Einbusse in seiner wirtschaftlichen

Existenz nicht gefährdet worden war. In Ansehung

des Umstandes, dass hier die Beklagte allerdings durch

die ihr zuteilgewordene Aufwertung ihrer deutschen

Hypotheken und Pfandbriefe zirka 3% ihrer Verluste

auf den Mark-Aktiven wieder einbringt, lies se sich vom

Billigkeitsstandpunkte aus an sich höchstens eine Auf-

. wertung zu diesem Prozentsatz rechtfertigen. Andererseits

ist aber zu berücksichtigen, dass die Kläger die Gefahr

der Entwertung ihres Guthabens umsomehr auf sich

genommen haben, als sie nach eingetretener Verschlech-

terung der Markwährung nicht die Umwandlung ihrer

Markanlagen in eine wertbeständigere Währung ver-

langten, sondern es, in der Hoffnung auf eine Besserung

des Kurses, bei ihrer Papiermarkforderung bewenden

liessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

Obligationenrecht. No 59.

59. Urteil der I. ZiY11abtailung vom 4. Juli 19138

i. S. Bosshart gegen E. Nif's Erben.

323

1. Art. 216 OR.. Vorkaufs- oder Kaufsrecht ? Begriilliche

~bgr~nzung. Auslegung einer Vertragsklausel.

Berück-

SIchtigung der Interessenlage des Berechtigten und des von

ihm mit .der Vereinbarung verfolgten Zweckes (Erw. 1-3).

2. KonverSIOn d~rmangels der gesetzlichen Form ungültigen

Verabredung emes Kaufsrechtes in einen -

schon privat-

sc~riftlich gültigen -

Vorkaufsvertrag 'I (Erw. 4).

3. DIe Berufung auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes

wegen Formmangels verstösst grundSätzlich nicht gegen

Treu und Glauben, dagegen kann sie nach den beson-

deren Umständen des Falles als missbräuchlich erscheinen

(Erw. 5).

A. -

Durch schriftlichen Vertrag vom 11. Juni 1926

vermietete der seither verstorbene Emil NM, Baumeister

in Oerlikon, dem Kläger von seinem Grundstücke Kat.

Nr. 1091, in Oerlikon, eine Parzelle von 5000 m2 zur

Benützung als Lagerplatz und zur Aufstellung eines

Lagerschuppens, zu einem jährlichen Zinse von 1200 Fr.

für die Dauer vom 1. Juni 1926 bis 1. November 1927,

mit nachheriger, jedem Teil freistehender Kündigung

auf fünf Monate. Ziffer 4 des Vertrages bestimmt:

« Dem Mieter steht während der Dauer des Mietvertrages

das Recht zu, den Lagerplatz zum Preise 23,000 Fr.

zu erwerben. Bei eventuellem Kauf des Lagerplatzes

durch den Mieter hat die kanzl. Fertigung innerhalb

30 Tagen nach Kaufsabschluss stattzufinden. Der Kauf-

preis ist am Fertigungstag in bar zu entrichten. Durch

den eventuellen Kauf des Mietobjektes gehen alle Rechte

und Pflichten des Grundstückes auf den Erwerber über. »

Am 23. Juni 1926 gab Emil NM seine Zustimmung zu

dem vom Kläger dem Gemeinderat Oerlikon eingereichten

Projekte für die Erstellung eines Lagerschuppens und am

11. November 1926 erklärte er sich auch mit einem

Schuppenanbau einverstanden. Die beiden in der Folge

errichteten Bauten wurden von der kantonalen Brand-

versicherungsanstalt auf 18,000 Fr. geschätzt.

:;24

Obligationenrecht. N° 59.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1926 bestätigte der

Kläger dem E. Nm, unter Bezugnahme auf die wieder-

holten Besprechungen betreffend den Kauf des von ihm

. gemieteten Landes, dass er gewillt sei, « ~on dem Kaufs-

recht, welches mir auf Grund des mit Ihnen abgeschlos-

senen Mietvertrages zusteht, jetzt schon Gebrauch zu

machen », sofern Näf für 8000 Fr. Schlacken platten an

Zahlungsstatt nehme.

Anfangs 1927 scheinen Bosshardt und Nm über den

Zahlungsmodus einig geworden zu sein. Denn sie er-

teilten dem Vermessungsamt Oerlikon den Auftrag zur

Vermessung und Vermarkung der Parzelle, welche die

besondere' Katasternummer 1927 erhielt. Die Kosten

von 76 Fr. wurden laut Rechnung des Ve~essungs­

amtes vom 28. Februar, 1927 hälftig geteilt.

Am 15. März 1927 starb Emil Nm unter Hinterlassung

der Beklagten als Erben. Unterm 1. Juli 1927 teilte

Albert Nm (Bruder des Erblassers) dem Käger mit,

dass die Erben das Grundstück Nr. 1927 der Maschinen-

fabrik Oerlikon verkaufen werden, die jedoch nicht abge-

neigt sei, mit ihm einen neuen Mietvertrag auf fünf

Jahre abzuschliessen. Mit Schreiben vom 6. Juli erhob

der Kläger hiegegen Einspruch, und verlangte unter

Berufung auf das ihm in Ziff. 4 vertraglich eingeräumte

« Vorkaufsrecht» die Übertragung des Lagerplatzes zu

Eigentum. In ihrer Antwort vom 8. Juli lehnten die

Beklagten dieses Begehren mif der Begründung ab, dass

es sich nicht um ein Vorkaufs-, sondern um ein Kaufs-

recht handle, das mangels öffentlicher Beurkundung

ungültig sei (Art. 216 Alls. 2 OR).

.

B. -

Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Zürich

angehobenen Klage hat Bosshart folgende Rechts-

begehren gestellt:

« 1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, gegen

Barzahlung von 23,437 Fr. seitens des Klägers an die

Beklagten zur grundbuchIichen Eigentumsübertragung

des vom Kataster 1091 abgetrennten Katasters 1927

Obligationenrecht. N° 59.

325

mit 5095 m2, an der Nordstrasse in Oerlikon, an den

Kläger mitzuwirken .

2. Es .sei für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung

durch die Beklagten das Grundbuchamt Schwamendingen

anzuweisen, die grundbuchliehe Eigentumsübertragung

ohne die Mitwirkung der Beklagten vorzunehmen.»

Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend,

dass in Ziff. 4 des Mietvertrages ein Vorkaufsrecht ver-

einbart worden seLEventuelI, für den Fall der Annahme

eines Kaufsrechtes, sei die Berufung der Beklagten auf

den Formmangel rechtsmissbräuchlich und daher gemäss

Art. 2 ZGB nicht zu schützen.

. C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 16. März 1928.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Streitig ist, ob dem Kläger durch Ziff. 4 des

Mietvertrages vom 11. Juni 1926 ein Vorkaufsrecht

habe eingeräumt werden wollen, wofür die einfache

Schriftlichkeit genügte (Art. 216 Abs. 3 OR), oder aber

ein Kaufsrecht, das zu seiner Gültigkeit die öffentliche

Beurkundung erfordert hätte (Art. 216 Abs. 2 OR).

Weder das OR, noch das ZGB enthalten eine nähere

Regelung dieser beiden Rechtsinstitute. Art. 216 OR

setzt den Begriff derselben als gegeben voraus und

ordnet nur die Form für die Begründung solcher Rechte

an Grundstücken. Und das ZGB befasst sich in seinen

Art. 681, 683 und 959' ausschliesslich mit den Wirkungen

der Vormerkung derselben im Grundbuch und der zeit-

lichen Beschränkung ihrer Ausübungsmöglichkeit. Der

bundesrätliche Entwurf für die Ergänzung des ZGB durch

Anfügung des Obligationenrechts vom 3. März 1905

hatte im Abschnitt über die besonderen Arten des

326

Obligationenrecht. N° 59.

Kaufes Bestimmungen aufgestellt über die Verträge,

die ein Vorkaufs-, Rückkaufs- oder Kaufsrecht begründen

(Art. 1271/1273), und speziell für den Vorkauf in Art.

1271 Abs. 1 folgende Begriffsumschreibung gegeben :

« Durch den Vorkaufsvertrag kann jemand einem andern

das Recht einräumen, die Übertragung einer bestimmten

Sachez.1.l Eigentum zu beanspruchen, sobald der Ver-

sprechende sie einem andern verkauft.)) Diese Vor-

schriften sind im nachträglichen Entwurf vom 1. Juni

1909 als überflüssig gestrichen worden (vgl. Botsch. des

Bundesrates in BBL 1909 III 739).

In Doktrin und Prax.is wird allgemein im Sinne jener

Begriffsbestimmung das Wesen des Vorkaufsrechts darin

erblickt, dass der Promittent vertraglich einseitig die

Verpflichtung übernimmt, falls er sich zum Verkaufe

der Sache entschliessen sollte, dem Promissar auf sein

Verlangen vor andern Käufern den Vorzug zu geben,

während letzterer bis zur Ausübung seines Eintritts-

re,~htes von jeder Verbindlichkeit frei bleibt (vgl. OSER,

N. IV 1 zu Art. 216 OR; LEEMANN, N. 1 und 'VIELAND

N. 1 zu Art. 681 ZGB; BGE 44 11 369; 48 11 233;

49 11 205). Der Vorkaufsfall tritt ein, sobald der Vor-

kaufsverpflichtete mit einem Dritten einen rechtsgültigen

Kauf abgeschlossen hat. Der Besteller behält .freilich

insofern freie Hand, als es seiner Entscheidungsbefugnis

anheimsteht, ob er überhaupt

v~rkaufen will, und

gegebenenfalls wann und zu welchen Bedingungen.

Willigt er aber in einen Verkauf ein, so muss er sich den

Eintritt des Berechtigten gefallen lassen, und zwar,

mangels einer besonderen Abrede, zu den mit dem Dritt-

käufer vereinbarten Bedingungen. Der Vorkaufspreis

und die übrigen Verkaufsbedingungen können aber

auch schon zum vorneherein festgelegt werden. Dieses

sog. qualifizierte oder limitierte Vorkaufsrecht kommt

wegen seiner stärkeren Belastung des Verpflichteten

praktisch dem Kaufsrechte nahe, das sich indessen

begrifflich dadurch unterscheidet, dass der Berechtigte

ObJigationenrecht. N° 59.

327

den Verkauf zu dem bestimmten oder bestimmbaren

Preise innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen jederzeit,

d. h. unabhängig davon, ob der Verpflichtete überhaupt

verkaufen will, verlangen kann (vgl. LEEMANN, SJZ 10

S. 171). Art. 681 Abs. 1 ZGB stellt die beiden Fälle

des gewöhnlichen und des qualifizierten Vorkaufsrechtes

einander gleich, indem er bestimmt, dass der Berechtigte

bei Vormerkung des Vorkaufsrechtes im Grundbuch

das Grundstück zu den « vorgemerkten Bedingungen))

oder, wo solche fehlen, zu den Bedingungen, zu denen

es dem Beklagten, d. h. dem Drittkäufer, veräussert

worden ist, an sich ziehen kann. Das Bundesgericht hat

denn auch, nach anfänglichen Zweifeln (vgl. Pr. 11,

426), in BGE 48 11 231 ff. mit eingehender Begründung

ausgesprochen, dass ein limitiertes Vorkaufsrecht eben-

falls in einfacher Schriftform gültig bestellt werden könne.

2. -

Daraus folgt, dass die in Ziff. 4 des Vertrages

vom 11. Juni 1926 bereits enthaltene Festlegung des

Übernahmepreises. sowie der übrigen Bedingungen be-

züglich der Zufertigung des Grundstückes und der Kauf-

preiszahlung, an sich kein zwingendes Indiz für die

Annahme eines Kaufsrechts ist. Dagegen spricht in der

Tat der Wortlaut der Klausel insofern für ein solches,

als darin die Ausübung des dem Kläger eingeräumten

Rechts, den Lagerplatz zu 23,000 Fr. zu erwerben, in

keiner Weise von der Entschliessung des Versprechenden,

das Grundstück überhaupt zu verkaufen, abhängig

gemacht ist. Dass der Kläger selber sein Recht auf

Erwerb der Parzelle als unbedingt betrachtet hat, erhellt

aus seinem Schreiben an EmU Näf vom 4. Dezember

1926: «...... ich bestätige Ihnen, dass ich gewillt bin,

von dem Kaufsrecht, welches mir auf Grund des mit

Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages zusteht, jetzt schon

Gebrauch zu machen, sofern Sie mit mir einen Abschluss

auf die Lieferung von Schlackenplatten im Betrage

von 8000 Fr. tätigen. » Legt man auch dem Ausdruck

« Kaufsrecht » kein entscheidendes Gewicht bei. weil

328

Obligationenrecht. N° 59.

die Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes seitens einer

Partei für die Bestimmung seiner juristischen Natur

nicht ohne weiteres massgebend ist (Art. 18 OR), so

. bleibt doch die Tatsache bestehen, dass der Kläger.

wenn er wirklich der Meinung gewesen wäre. es handle

sich um ein Vorkaufsrecht, in jenem Zeitpunkte keine

Veranlassung gehabt hätte, seine Absicht, dasselbe

geltend zu machen, dem Verpflichteten kund zu geben,

da ein Verkauf der Parzelle damals nicht in Frage stand.

'Venn er namentlich die Worte « jetzt schon» im Sinne:

« vor dem Weiterverkauf an einen Dritten» gedeutet

wissen will, so kann ihm nicht beigepflichtet werden;

päher liegt, dieselben als Hinweis auf die relativ kurze

Zeit seit dem Abschluss des Mietvertrages aufzufassen

oder aber eher noch, sie mit der angefügten Bedingung

der Bestellung von Schlacken platten durch E. Näf in

Beziehung zu bringen.

Die Annahme, dass nach der Willensmeinung der

Vertragsparteien zu Gunsten des Klägers ein Kaufsrecht

begründet werden sollte, drängt sich sodann namentlich

auch im Hinblick auf die beim Abschluss der Vereinbarung

obwaltenden Umstände auf, speziell bei Berücksichtigung

der Interessenlage Bosshart's und des von ihm mit jener

Klausel verfolgten Zweckes. Gemäss ausdrücklicher

Vertragsbestimmung wurde ihm der Lagerplatz « zur

mietweisen Benützung und Aufstellung eines Lager-

schuppens auf demselben)) überlassen. Er hatte daher

alles Interesse daran, sich die Möglichkeit einer an-

dauernden Benützung des Grundstückes mit den darauf

zu errichtenden und tatsächlich auch ausgeführten

Bauten zu sichern. Auf dieses Bestreben, sich dagegen

zu schützen, später gegen seinen Willen daraus verdrängt

zu werden, ist denn auch die in Ziff. 4 getroffene Abrede

offensichtlich zurückzuführen. Das einzig wirksame Mittel

zur Erreichung dieses Zweckes aber war die Bestellung

eines Kaufsrechtes für die ganze Dauer der Miete, das

dem Kläger ermöglichte, den ihm im Falle einer Kün-

Obligationenrecht. N° 59.

329

digung seitens des Vermieters drohenden Schaden durch

den Erwerb der Liegenschaft abzuwenden. Ein bIosses

Vorkaufsrecht gewährte ihm bei Aufkündigung des

Mietverhältnisses -

die gemäss Vertrag schon am

1. November 1927 auf 5 Monate zulässig war -

deshalb

keinen Schutz, weil der Vermieter dasselbe dadurch

illusorisch machen konnte, dass er die Mietzeit ablaufen

liess, ohne an einen Dritten zu. verkaufen.

Als Vereinbarung eines Kaufsrechtes aber hätte die

Klausel der öffentlichen Beurkundung bedurft; mangels

Einhaltung dieser qualifizierten Vertragsform ist daher

eine rechtliche Verpflichtung des Eigentümers im ge-

wollten Sinne nicht zur Entstehung. gelangt.

3. -

Der Kläger sucht sich dieser Folge zunächst mit

der Argumentation zu entziehen, dass in jedem Kaufs-

recht auch das lediglich einen Spezialfall desselben

bildende Vorkaufsrecht enthalten sei, so dass eine bloss

schriftlich abgefasste und deshalb rechtsunwirksame

Abmachung über die Einräumung eines Kaufsrechts

wenigstens als formrichtige Begründung eines Vorkaufs-

rechtes zu betrachten sei. Nun ist allerdings richtig,

dass das Kaufsrecht sowohl als das Vorkaufsrecht, als

besondere Arten des einseitigen Verkaufsversprechens,

dem Berechtigten einen Anspruch auf Erwerb der Sache

verleihen und dass namentlich auch das Vorkaufs-

recht

di~ für den Kaufvertrag begriffswesentlichen

Elemente (Bezeichung des Kaufgegenstandes und Preis-

angabe) enthält, und zwar als limitiertes unmitt~lbar

und als gewöhnliches insofern, als für den BerechtIgten

die mit dem Drittkäufer verabredeten Bedingungen

gelten. Allein während das Kaufsrecht dem Berechtigten

ein Erwerbsrecht schlechthin gibt, dergestalt, dass es

ausschliesslich von ihm abhängt, ob und wann ein

Verkauf stattzufinden habe, ist die Ausübung des Vor-

kaufsrechts an die Bedingung des -

ins Belieben des

Verpflichteten gestellten -

Verkaufes der ~ac~e an

einen Dritten geknüpft. Diese VerschiedenheIt m der

330

Obligationenrecht. N0 59.

Willensbeschränkung des Verkäufers war auch der

gesetzgeberische Grund dafür, im ersteren Falle den

Besteller gegen Übereilung in der Eingehung der Ver-

pflichtung durch das Erfordernis der öffentlichen Beur-

kundung zu schützen, beim Vorkaufsrechte es dagegen

bei der erleichterten Form der einfachen Schriftlichkeit

bewenden zu lassen, weil der Vorkaufsverpflichtete

niemals zum Verkaufe gezwungen werden kann. So dann

war hier die Erwägung massgebend, dass der Vorkaufs-

vertrag praktisch häufig mit formfreien Verträgen, wie

gerade mit Miete und Pacht, verbunden wird, « wobei

es ausserordentlich lästig wäre, hierüber noch eine öffent-

liche Urkunde aufnehmen zu müssen » (so Botsch. des

Bundesrates zum Rev. E. 1905 S. 25).

Eine Verschiedenheit dieser Rechte persönlicher Natur

ergibt sich weiter auch aus der gesetzlichen Regelung

ihrer Wirkungen im Falle der Vormerkung im Grundbuch

nach der Richtung, dass das vorgemerkte Vorkaufsrecht

gemäss Art. 681 Abs. 3 ZGB seine Wirkung Dritten

gegenüber einbüsst mit dem Ablauf eines Monat nachdem

der Berechtigte von dem Verkaufe Kenntnis erhalten

hat, während das Kaufsrecht nach Art. 683 Abs. 1 ZGB

während der in der Vormerkung-angegebenen Zeit jedem

Eigentümer gegenüber besteht. Es kann daher schlechter-

dings nicht gesagt werden, dass jedes Kaufsrecht auch

ein Vorkaufsrecht in sich schliesse.

4. -

Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die

vom Kläger geltend gemachte Konversion der mangels

der gesetzlichen Form ungültigen Verabredung eines

Kaufsrechtes in einen schon privatschriftlich gültigen

Vorkaufsvertrag gegeben. Wie in Doktrin und Pra~is

anerkannt ist, kann die Ersetzung eines Rechtsgeschäftes,

das so, wie es von den Parteien gewollt ist, wegen eines

Formmangels der Rechtswirksamkeit entbehrt, durch

ein anderes Geschäft von ähnlichem Zweck und Erfolg,

dessen Erfordernissen ersteres genügt, nur erfolgen,

wenn anzunehmen ist, dass es den Parteien offenbar

.in erster Linie an der Erreichung des bestimmten Zweckes

Obligationenrecht. No 59.

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gelegen war, dass sie also bei Kenntnis der Ungültigkeit

des beabsichtigten Geschäftes auch jenes andere ge-

wollt hätten (vgl. v. TUHR, OR S. 202; OSER, N. 35

und BECKER, N. 7 zu Art. 11 OR; BGE 46 II 17;

47 II 121). Die hier in Frage stehenden Rechte aber

sind nach ihrem Zweck und ihren Wirkungen zu sehr

verschieden, als dass angenommen werden könnte, dass

sich der Kläger, bei Kenntnis der Formwidrigkeit der

Abmachung, im Zeitpunkte des Abschlusses des Miet-

vertrages mit einem blossen Vorkaufsrechte zufrieden

gegeben hätte, zumal ihm ein solches keinen wirksamen

Schutz zu verschaffen vermochte.

5. -

Unbegründet ist endlich auch der klägerische

Standpunkt, die Berufung der Beklagten auf den Form-

mangel bedeute einen Rechtsrnissbrauch im Sinne von

Art. 2 Abs. 2 ZGB. Beizupflichten ist dem Kläger

allerdings darin, dass das Verhalten der Beklagten vom

moralischen Gesichtspunkte aus zu missbilligen ist.

Angesichts der -

unter Hälfteteilung der Kosten -

erfolgten Ausmessung und Vermarkung des Grund-

stückes kurz vor dem Tode des Emil Näf kann wohl

nicht zweifelhaft sein, dass letzterer, trotz mangelnder

Verpflichtung, zur Zufertigung der Liegenschaft an den

Kläger Hand geboten hätte, wie anderseits auch klar ist,

dass Bosshart Bauten im Schatzungswerte von 18,000 Fr.

auf dem Grundstück nicht erstellt hätte, wenn er nicht

der Meinung gewesen wäre, dass ihm ein Kaufsrecht

gültig eingeräumt sei. Rechtlich kann dies jedoch nicht

entscheidend ins Gewicht fallen. Wie das Bundesgericht

wiederholt ausgesprochen hat, verstösst es grundsätzlich

nicht gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich zu

ihren Gunsten auf die Ungültigkeit eines Rechtsge-

schäftes wegen Formmangels beruft, indem sie damit

nur ein ihr gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch

nimmt; andernfalls würde ja die Formvorschrift in

ihrer praktischen Bedeutung illusorisch gemacht (BGE

53 II 165; vgl. auch 40 11 322; 42 11 154; EGGER,

Komm. 2. Aufl. N. 30 zu Art. 2 ZGB). Dagegen kann

332

ObIigationenrecht. N° 59.

die Geltendmachung eines FürmmangeIs im Hinblick

auf die besonderen Verumständungen' des Einzelfalles

. a.ls missbräuchlich erscheinen, so namentlich, wenn die

Nichteinhaltung der Fonn von der sich darauf berufenden

Partei in doloser Weise verschuldet worden ist (vgl. BGE

43 H 24), was hier jedoch vom Kläger nicht behauptet

wird und übrigens gemäss Feststellung der Vorinstanz

auch . nicht als erwiesen angenommen werden könnte.

Sodann hat das Bundesgericht in zwei Fänen~ wo es sich

um wegen unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises

nichtige Grundstückkäufe handelte, die Berufung des

Käufers auf die Fonnwidrigkeit gemäss Art. 2 ZGB als

missbräuchlich zurückgewiesen, weil die Verträge so,

wie sie von den Parteien gewollt, freiwilJig beidseitig

erfüllt worden waren, und infolgedessen die Beteiligten

des mit dem Formerfordernis der öffentlichen Beur-

kundung wesentlich bezweckten Schutzes gegen die

Folgen unüberlegter Entschlüsse nicht mehr bedurften

(BGE 50 II 147 ff.; 53 II 165 f.). Vorliegend aber wird

die Erfüllung des der gesetzlichen Fonn entbehrenden

Vertrages gerade verweigert. so dass bei Gutheissung des

klägerischen Standpunktes die eine Partei um das Recht

gebracht würde, sich auf die geSetzliche Sanktion der

Verletzung einer zu ihrem Schutze aufgestellten Fonn-

vorschrift zu berufen.

Da der Kläger die Bauten ip gutem Glauben und mit

Zustimmung des verstorbenen E. Näf auf dessen Parzelle

erstellt hat, wird er -

was hier indessen nicht zu ent-

scheiden ist -

gemäss Art. 672 ZGB dafür eine ange-

messene Entschädigung oder vielleicht sogar die Zu-

weisung des Eigentums an Bau und Boden im Sinne von

Art. 673 ZGB verlangen können.

Demnach erkennt das BundesgerichJ:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 1928

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 60.

60. Arr6t cl. 1& Ire Secttion eivile du 18 juillet 1928

dans la cause Alhambr& coiltre BoUSbGaUL

Le COll'trat par lequel un directeur de tournees theätrales

s'engage a « vendre un spectacle » a une entreprise de theätre,

c'est-a.-dire a faire jouer pour le compte de cette entreprise

teIle Oll telle piece detheätre contre payement d'un prix

fixe. par representation, n'est -pas un contrat de vente

(consid. 1).

Le faU qu'un spectacle theätral a He interdit par mesure de

police ne prouve pas a lui seul que ledit spectacle soit con-

traire aux mreurs (consid.2).

Ne peut invoquer le moyen Iiberatoire de l'art. 119 CO, Ia

partie qui a assume Ie risque d'etre empechee de tenir ses

engagements et qui a neglige en outre de prendre lesmesures

necessaires pour eviter les consequences dommageables

d'un empechement qu'elle pouvait prevoir (consid. 4).

Art. 2(}, 119 et 97 CO.

A. -

Demoiselle Rousseaux, directrice des tournees

theatrales « Renee-Rose »), a propose en novembre 1924

a M. Uvy-Lansac, directeur de l'Alhambra, de venir

jouer a Geneve deux operettes intitulees « Un bon coq)

et' « C'est jeune et ~a n'sait pas I).

Il fut convenu en definitive au mois de mai 1925

que demoiselle Rousseaux. «vendait» a I'Alhambra son

spectacIe pour Hre joue a Lausanne et Montreux;

huit representations devaient avoir lieu a Lausanne,

a partir du 23 octobre 1925, et quatre a Montreux,

dont huit en soire~ et quatre en matinee. La Societe

de I'Alhambra devait payer a demoiselle Rousseaux

400 fr. suisses par soiree et 200 fr. par matinee; celle-ci

avait a sa charge les artistes, costumes, perruques, les

frais de voyageet de transport des bagages; l'Alhambra

assumait les frais de publicite et de theatre.

Demoiselle Rousseaux s'etait engagee par contrat

a donner des spectacles de tout premier ordre, parfaite-

ment sus et mis en scene.

En decembre 1924 deja, "demoiselle Rousseaux avait