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55_II_125

BGE 55 II 125

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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124

Obligationenrecht. N° 23.

eine allfällig vom kantonalen Strafrecht vorgeschriebene

längere Verjährungsfrist, nachdem die Strafbarkeit des

Verhaltens des Beklagten durch das freisprechende Urteil

des zuständigen Strafgerichtes rechtskräftig verneint

worden ist (BGE 45 II S. 328 Erw. 4). Die für den

Beginn des Laufes dieser Frist erforderliche Kenntnis

vom Schaden und von der Person des Schädigers war

nun aber bei der geschädigten Gesellschaft schon am

ersten oder doch zweiten Tage nach dem Brand in genü-

gender Weise vorhanden, um eine Klagerhebung gegen

den Beklagten zu rechtfertigen (BGE 42 II S. 46) : nicht

nur . stand von vorne herein fest, dass das Bootshaus

gänzlich verloren sei, sondern ihr Betriebschef war auch

schon in der Lage, der Polizeibehörde alle wesentlichen

Tatsachen namhaft zu machen, aus welchen die Klägerin

ihren Rückgriff herzuleiten versucht, und ihr Vorstand

liess dem Beklagten mitteilen, dass sie ihn für den Scha-

den verantwortlich erachte. Durch die adhäsionsweise

Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Straf-

prozess wurde die Verjährung bezüglich der Klageforde-

rung (oder auch nur einem Teile derselben) nicht unter-

brochen, da es sich hiebei nicht um den Ersatz des von

der vorliegenden Klage umfassten Schadens (oder eines

Teiles desselben) handelt. Somit war die Verjährung des

aus unerlaubter Handlung des Beklagten hergeleiteten

Schadenersatzanspruches der Geschädigten wie des bezüg-

lichen Rückgriffsanspruches der Klägerin seit mindestens

zwei Wochen vollendet, als die zur Unterbrechung der

Verjährung geeignete Ladung zum Sühneversuch durch

den Friedensrichter anfangs Juli 1925 erfolgte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 1929

bestätigt.

Obligationenrecht. No 24.

24.

Urteil der l ZivilabteUung vom 6. Juni 19a9

i. S. lteller & Gen. gegen Baugenossenschaft

« Vrenelisgirtli ».

Art. 684 OR.

Austrittsrecht des Genossenschafters.

125

1. Bestätigung der Rechtsprechung, dass jede erhebliche Erschwe-

rung des rAustritts, sofern sie nicht durch den Genossen-

schaftszweck geradezu vorausgesetzt wird oder nur in der

Aufstellung einer angemessenen Kündigungsfrist besteht, un-

gültig ist (Erw. 1).

2. Unzulässigkeit einer sta.tutarischen Regelung dahingehend,

dass der Austritt eines Genossenschafters aus einer Ba.ugenossen-

schaft nur bei Verkauf des Hauses, mit Zustimmung des Vor-

standes, an einen der Genossenschaft beitretenden Kä.ufer

erfolgen darf (Erw. 2 und 3).

3. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Austrittsrechts 2

(Erw. 4).

A. -

1. Die Baugenossenschaft « Vrenelisgärtli » wurde

am 30. Juni 1919 mit Sitz in Zürich auf unbestimmte

Dauer zu dem Zwecke gegründet, «Einfamilienhäuser

für ihre Mitglieder zu erstellen». Laut Schlussatz von

§ 1 der Statuten sollen die Häuser der Spekulation

gänzlich entzogen bleiben.

Als weitere Statutenbestimmungen sind hervorzuheben:

§ 3. « Die Genossenschaft beabsichtigt keinen Gewinn.

Die Häuser werden den Genossenschaftern zum Selbst-

kostenpreise abgegeben. »

§ 8. Abs. I. « Der Aust.ritt kann nur erfolgen, wenn der

Genossenschafter sein Haus verkauft. »

§ 10. ({ Ein Genossenschafter darf gleichzeitig nur

ein Haus erwerben. Er muss dasselbe selbst bewohnen. »

§ 15. (Der Verkauf des Hauses bedarf der ZustimmUng

des Vorstandes, die nur erteilt wird, wenn der Käufer der

Genossenschaft beitritt. Mitglieder haben Vorkaufsrecht.

Ein allfälliger baulicher Mehrwert durch Verbesserungen

oder der Minderwert der Abwirtschaftung wird durch eine

Kommission abgeschätzt und berücksichtigt und soll das

Reglement betreffend Wertzuwachs-Bewilligungen weg-

126

Obligationenrecht. N° 24.

leitend sein. Die Kommission besteht aus 3 Mitgliedern,

von denen eines vom Hausverkäufer bezeichnet werden

kann.

Im weitern darf der Verkauf des Hauses nur zu Bedin-

gungen des BundesratsbeschIusses vom 23. Mai 1919

erfolgen, und wird diesbezüglich auf die im Anhang

dieser Statuten beigedruckten Bedingungen dieses Bundes-

ratsbeschlusses verwiesen. »

Die Gründung der Genossenschaft war ein Ausfluss des

genannten BRB vom 23. Mai 1919 betreffend Förderung

der Hochbautätigkeit, wonach der Bund, gemeinsam mit

den Kantonen, zwecks Bekämpfung der Wohnungsnot

die private, genossenschaftliche und öffentliche Bautätig-

keit durch Beteiligung an allen im volkswirtschaftlichen

Interesse liegenden Neu- und Umbauten förderte, und

zwar einerseits durch Beitragsleistungen an die Baueigen-

tümer von 5-15%der Totalbaukosten, unter der Voraus-

setzung der Übernahme einer ebenso hohen· Leistung

durch den Kanton (Art. 3), und anderseits durch Ge-

währung von durch Grundpfand gesicherten Darlehen zu

einem Zinsfuss von 4 % im Höchstbetrage von 30 % der

Totalbaukosten, unter der Bedingung der Beteiligung des

Kantons zur Hälfte (Art. 2 und 4). Gemäss Art. 7 BRB

besteht im Höchstbetrage der Beitragsleistungen gemäss

Art. 3 für Bund und Kanton ein im Grundbuch gemäss

Art. 960 Ziff. 3 ZGB vorzumerkender Anspruch auf die

Hälfte des Gewinnes, der bei Handänderungen innerhalb

15 Jahren, vom Zeitpunkt der Vormerkung im Grundbuch

an gerechnet, erzielt wird.

In einem Kreisschreiben des Eidg. Volkswirtschafts-

departementes vom 31. Mai 1919 wurden die zuständigen

Behörden ersucht, alle Bestrebungen betreffend Erstellung

von Ansiedelungen in der Umgebung der Städte und auf

dem Lande, insbesondere die Errichtung von Eigenheimen

mit Pflanzland, nach Möglichkeit zu unterstützen, insofern

ein solches Unternehmen nicht spekulativen Interessen,

sondern der Volks wohlfahrt diene.

Obligationenrecht. N° 24.

127

Die beklagte Genossenschaft erhielt für die von ihr

erstellten Einfamilienhäuser die staatlichen Beiträge und

Grundpfanddarlehen; auch die Stadt Zürich half mit

durch Gewährung von Darlehen, laut Feststellung der

Vorinstanz unter der Bedingung, dass Statutenänderungen

nur mit Zustimmung des Stadtrates vorgenommen werden

dürfen. Gemäss Schreiben des letztem an die Beklagte

vom 7.September 1928 war für ihn gerade die Bindung

der Genossenschafter an die Verkaufsgewinne ausschlies-

senden Statuten ausschlaggebend dafür, « von der normaler-

weise stets aufgestellten Vorschrift der Unverkäuflichkeit

der Genossenschaftshäuser abZliSehen und ausnahmsweise

der Veräusserung an die Genossenschafter zuzustimmen l'.

2. Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Genossen-

schaft. Unterm 28. November 1927 liessen sie einzeln

der Beklagten durch das Stadtammannamt Zürich 6 eine

« amtliche Kündigung l) ihrer Mitgliedschaft im Sinne

ihres Austrittes aus der Genossenschaft gemäss Art. 684

Abs. II OR auf Schluss des laufenden Geschäftsjahres

zustellen. Am 10. Dezember 1927 schrieb ihnen die Be-

klagte zurück, dass die Austrittserklärung solange rechts-

unwirksam sei, als die Häuser nicht an einen neuen

Genossenschafter verkauft seien (§ 8 Abs. I der Statuten).

B. -

Am 12. März 1928 reichten die Kläger beim Be-

zirksgericht Zürich gegen die Beklagte Weisung ein über

die Streitfrage :

« Ist gerichtlich festzustellen, dass die Kläger nicht mehr

Genossenschafter der beklagten Genossenschaft und dem-

zufolge von allen Pflichten eines Genossenschafters befreit

sind ~ Ist insbesondere die Kündigung vom 28. No-

vember 1927 für die Beklagte rechtsverbindlich ~»

Zur Begründung machten sie unter Hinweis auf BGE 37

II 417 und 45 II 651 geltend, dass § 8 Abs. I in Verbin-

dung mit § 15 Abs. I der Statuten eine nach Art. 648

OR unzulässige Erschwerung des Austrittes aus der

Genossenschaft bedeute.

128

Obligationenrecht.) 24.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,

indem sie im wesentlichen ausführte;

Die staatlichen Subventionen an die Baukosten seien

einzig mit Rücksicht auf den statutarischen Ausschluss

jeder Spekulation mit den Häusern gewährt worden. Die

Genossenschafter seien allerdings gewissen durch den

gemeinnützigen Zweck der Genossenschaft erforderten

Beschränkungen unterworfen. Von einer erheblichen Er-

schwerung des Austrittes könne aber nicht gesprochen

werden, wenn vom austretenden Mitgliede verlangt werde,

dass es sein Haus unter Zustimmung des Genossenschafts-

vorstandes an ein neu beitretendes Mitglied verkaufe.

Das Vorgehen der Kläger verdiene auch, weil gegen Treu

und Glauben verstossend, keinen Rechtsschutz.

G. -

Das Bezirksgericht Zürich schützte die Klage

mit Entscheid vom 7. Mai 1928, das Obergericht des

Kantons Zürich dagegen hat sie mit Urteil vom 9. Februar

1929 abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger,

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Zu entscheiden ist die reine Rechtsfrage, ob die

in § 8 Abs. I und § 15 Abs. I der Genossenschaftsstatuten

enthaltenen Austrittsbeschränkungen -

Austritt nur bei

Hausverkauf, mit Zustimmung des Vorstandes, an einen

der Genossenschaft beitretenden Käufer -

gegen Art.

684 Aba. TI OR verstossen. Die Kläger berufen sich

namentlich auf die dieser Gesetzesbestimmung vom

Bundesgericht in BGE 37 TI 420f. und 45 TI 658 gegebene

Auslegung dahingehend, dass nicht nur ein absolutes

Verbot des Austrittes aus der Genossenschaft, sondern

auch jede erhebliche Erschwerung desselben, sofern sie

nicht durch den Genossenschaftszweck geradezu voraus-

gesetzt wird oder nur in der Aufstellung einer angemesse-

nen Kündigungsfrist besteht, als ungültig zu betrachten

sei. So hat das Bundesgericht im ersteren Entscheide die

Obligationenrecht. N° 24.

129

Auferlegung eines Austrittsgeldes (200 Fr.) als unzulässig

erklärt und im zweiten Falle die statutarische Verpflichtung

des zufolge Verkaufes seines Heimwesens aus einer Käse-

reigenossenschaft Ausscheidenden zur Überbindlmg der

Mitgliedschaft auf den Käufer.

Von dieser Praxis grundsätzlich abzuweichen, besteht

kein Anlass. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes soll

dem Genossenschafter auf jeden Fall die Freiheit des

Austrittes gesichert sein. Der innere Grund hiefm liegt

im Wesen der Genossenschaft als eines Personenverbandes.

Das ist in den erwähnten Entscheidungen mit Fug her-

vorgehoben und entspricht auch der einstimmigen Auf-

fassung im Schrifttum (vgl. HUBER, Eintritt und Austritt

von Mitgliedern einer Gemeinschaft, Z. f. schw. R. n. F·

Bd. 40 S. 27; BLATTNER, P..echtsverhältnisse der Mit-

glieder in der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,

S. 65; JAUSSI, Die Austrittsverhältnisse in der Genos-

senschaft und ihre Wirkung auf den Kredit, Diss. Zürich

1925 S. 9 ff.).

Auch die seit Erlass des bekanntlich von landwirt-

schaftlicher Seite stark angefochtenen BGE 45 II 651

im Gange befindliche Neuregelung des Genossenschafts-

rechtes steht grundsätzlich auf dem Boden des freieu

Austrittsrechtes, und zwar ist dieses Prinzip gerade mit

Rücksicht auf die recht1iche Natur der Genossenschaft

als eines Personalverbandes aufrechterhalten worden

(vgl. Bericht zu E. I S. 151 und Botschaft des Bundesrates

vom 21. Februar 1928 S. 289). Nach Art. 831 des bundes-

rätlichen. Entwurfes vom Februar 1928 steht jedem Ge-

nossenschafter der Austritt frei, solange die Auflösung

der Genossenschaft nicht beschlossen ist; unzulässig ist

ein statutarisches Verbot « oder eine übermässige Erschwe-

rung

l) des Austrittes durch die Statuten oder durch

Vertrag. Die gleiche Regelung war schon in Art. 805

Aha. I und TI E. I yom Dezember 1919 und in Art. 843

Aha. I und 11 E. 11 vom Dezember 1923 enthalten. Ab-

weichend von Art. 684 OR ist sodann zum Schutze der

130

Obligationenrecht. N° 24-

Genossenschaft in E. II (Art. 843 Abs. TII) und entspre-

chend in den bundesrätlichen Entwurf vom Februar 1928

(Art. 831 Abs. ITI) eine Bestimmung aufgenommen wor-

den wonach die Statuten den Austretenden zur Bezahlung

ein:r « angemessenen Auslösungssumme » verpflichten

können, falls nach Lage der Umstände der Genossenschaft

durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwachsen oder

ihr Fortbestand gefährdet werden sollte. Als weitere

Schutzmassnahme ist in a.llen 3 Entwürfen (E I Art. 806;

E. II Art. 844 und b. r. E. Art. 832) die Möglichkeit eines

statutarischen oder vertraglichen Austrittsverzichtes auf

die Dauer von höchstens zehn Jahren vorgesehen, mit

der Massgabe, dass der Austritt auch während dieser

Frist zulässig sein soll, wo wichtige Gründe ihn rechtferti-

gen. In den beiden letzten Entwürfen ist noch der Vorbe-

halt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen • .t\.us-

lösungssumme unter den für den freien Austritt vorge-

sehenen Voraussetzungen beigefügt worden.

2. -

Dass die Statutenbestimmungen der §§ 8 und 15

an sich, von den besonderen Verhältnissen der vorliegenden

Genossenschaft abgesehen, dem Art. 684 OR widerspre-

chen, kann ernstlich nicht bestritten werden. Denn um

austreten zu können, muss der Genossenschafter sein

Haus verkaufen, und zwar an einen gegenwärtigen oder

kiinftigen Genossenschafter, unter Zustimmung des Vor-

standes. Solange es ihm nicht gelingt, unter dieser be-

grenzten Abnehmerzahl einen Käufer zu finden, bleibt

er an die Genossenschaft gebunden. Darin liegt, wie

auch die Vorinstanz anerkennt, zweifellos eine erhebliche

Beschränkung der Bewegungsfreiheit des einzelnen Mit-

gliedes, die namentlich dann besonders fühlbar wird,

wenn ein Genossenschafter wegzuziehen genötigt ist.

Hieran vermag die in § 13 der Statuten vorgesehene

Möglichkeit der Vermietung des Hauses mit Bewilligung des

Vorstandes nichts zu ändern, da der Vermieter eben die

aus seiner fortbestehenden Mitgliedschaft sich ergebenden,

wenn auch nicht grossen Lasten weiterhin zu tragen hat.

Obligationenrecht. N° 24.

131

Davon, dass etwa für gemeinnützige Genossenschaften

der vorliegenden Art andere als die durch die erwähnte

bundesgerichtliche Praxis in Auslegung des Art. 684 OR

festgelegten Grundsätze anzuwenden seien, kann nicht die

Rede sein. Der Wortlaut des Gesetzes bietet für eine

Unterscheidung nach dieser Richtung keinerlei Anhalts-

punkte, und es liesse sich eine verschiedene Behandlung

auch nicht aus dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden

Zweckgedanken,. dass . das Interesse des Genossenschafters

an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit den Interessen

der Genossenschaft iibergeordnet sein soll, rechtfertigen.

Auch die Neuregelung des Genossenschaftsrechtes kennt

eine Sonderstellung derartiger gemeinnütziger Baugenossen -

schaften nicht. Man scheint wohl angenommen zu haben,

es werde der Wohnungsnot auf anderem Wege -

Ge-

meindebau, Schaffung von Überbauungsrechten oder durch

Verbände öffentlichen Rechts -

abgeholfen werden.

3. -

Es ist daher zu untersuchen, ob die durch die

genannten Statutenbestimmungen geschaffenen erheb-

lichen Austrittserschwerungen gemäss dem in BGE 45 II

658 ausgesprochenen Grundsatze deshalb zulässig seien,

weil sie durch den Genossenschaftszweck erfordert werden.

In dieser Beziehung macht die Beklagte geltend, der

Zweck der Genossenschaft bestehe nicht allein in der

Erstellung der Einfamilienhäuser, sondern weiter auch

darin, sie der Spekulation gänzlich zu entziehen. Durch

die Zulassung des freien Austrittes würde der letztere

Zweck gänzlich vereitelt. Damit würde die Genossenschaft

auch den Verpflichtungen, die sie behufs Erlangung der

Subventionen eingegangen sei, zuwiderhandeln. Diesem

Standpunkte folgend, hat die Vorinstanz die streitigen

Austrittserschwerungen als durch den Genossenschafts-

zweck vorausgesetzt angenommen, indem sie. zur Be-

gründung u. a. ausführt: « Das freie Austrittsrecht, wie

die Kläger es für sich in Anspruch nehmen, würde nicht

nur die Existenz der gemeinnützigen Genossenschaft

gefährden, sondern auch die von Bund, Kanton und Ge-

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Obligationenrecht. N° 24.

meinde unternommene Hilfsa.ktion illusorisch machen und

so den gemeinnützigen Wohnungsbau überhaupt diskre~

ditieren.» Demgegenüber ist in letzterer Hinsicht vorab

festzustellen, dass weder der BRB betreffend Förderung

der Hochbautätigkeit vom 23. Mai 1919, noch die zür~

cherische Vollziehungsverordnung dazu vom 12. Juli 1919

ein Verbot der gewinnbringenden Weiterveräusserung der

subventionierten Bauten kennen. Zwecks Beschränkung

der Spekulationsmöglichkeit ist in Art. 7 des BRB lediglich

bestimmt, dass im Höchstbetrage der Beitragsleistungen

fUr Bund und Kanton ein im Grundbuch gemäss Art. 960

Ziff. 3 ZGB vorzumerkender Anspruch auf die Hälfte

des Gewinnes bestehe, der bei Handänderungen innerhalb

15 Jahren von der Vormerkung im Grundbuch hinweg

erzielt wird. Hierauf wird denn auch in § 15 Aha. III der

Statuten der Beklagten ausdrücklich verwiesen.

Aus~

schlaggebend kommt sodann in Betracht, dass der Zweck

der Genossenschaft in erster Linie auf die Erst.ellung und

Ermöglichung des Erwerbes von Einfamilienhäusern für

die Mitglieder gerichtet ist. Dass die Bauten der Spekn~

lation entzogen sein sollen, tritt als Gebot an die Genossen~

schafter zur Betonung des Charakters als gemeinnütziger

Genossenschaft im Sinne der Wohnbauförderung hinzu.

Dieser weitere Zweck vermag aber jedenfalls die erheb~

lichen Erschwerungen des Austrittes de lege lata dann nicht

zu rechtfertigen, wenn er auf .anderem gesetzlichen Wege

erreicht werden kann. Nun hätte zwar hier ein Anspruch

der Genossenschaft auf den Gewinn beim Weiterverkaufe

der Häuser durch die Genossenschafter nicht gemäss

Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt werden können,

da es sich dabei um keinen gesetzlich vorgesehenen Fall

handelt. Aus dem gleichen Grunde wäre auch die Vor~

merkung einer Veräusserungsbeschränkung i. S. von Art.

960 Ziff. 3 ZGB nicht möglich gewesen (vgl. ÜSTERTAG,

N. 2 zu Art. 960 ZGB; WIELAND, Komm. S. 547; REICHEL,

S. J. Ztg., 11. Jg. S. 236). Dagegen hätte die Möglichkeit

bestanden, der Spekulation entgegenzutreten durch Auf~

. l

Obligationenrecht. No 24.

133

erlegung der Verpflichtung an den ersten Erwerber, einen

allfälligen Verkaufsgewinn über den dem Bunde und

Kanton zufallenden Anteil hinaus der Genossenschaft

selbst zu gemeinnütziger Verwendung zu überlassen und

diese Verpflichtung auch seinem Rechtsnachfolger zu

überbinden, unter Stipulation einer Konventionalstrafe

für den Fall der Zuwiderhandlung. Dabei hätte der obli-

gatorische Konventionalstrafanspruch durch Errichtung

einer Maximalhypothek auf dem Grundstücke indirekt

dinglich gesichert werden können (vgl. HAAB, Komm. z.

Sachenrecht N. 35 der Einleitung; STAUDINGER, Komm.

N. 2 b zu Art. 137 BGB). &dann ist auf die weitere

Möglichkeit der Begründung eines abtretbaren Vorkaws-

rechts (vgl. BGE 48 II 465) und dessen Vormerkung im

Grundbuch hinzuweisen.

Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, gerade weil

andere Mittel zu demselben Ziele führten, sei auch die

streitige Austrittserschwerung statthaft. Denn die letztere

ist eben durch das Gesetz positiv untersagt.

4. -

Lassen sich somit die in Frage stehenden Statuten-

bestimmungen vom Gesichtspunkte des Genossenschafts-

zweckes aus nicht aufrechterhalten, so bleibt noch zu

prüfen, ob den Austrittserklärungen der Kläger der

Rechtsschutz in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu

versagen sei. Wie das Bundesgericht wiederholt ausge-

sprochen hat, verstösst es beispielsweise grundsätzlich

nicht gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich zu

ihren Gunsten nachträglich auf die Ungültigkeit eines

Rechtsgeschäftes wegen Formmangels beruft, indem sie

damit nur ein ihr gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch

nimmt; denn andernfalls würde ja die zwingende Form ~

vorschrift praktisch illusorisch gemacht (vgl. BGE 53

II 165; 54 II 331). Die Geltendmachung eines durch

zwingenden Rechtssatz eingeräumten Rechts, wie hier

des individuellen Rechts auf freien Austritt aus der

Genossenschaft, kann nur unter ganz besonderen Verum-

ständungen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wer-

AS 55 II -

1929

10

134

Obligationenrecht. N° 24.

den, wie namentlich dann, wenn die Ausübung des Rechts

zu einem dem Gl'llflde seiner Einräumung fremden,

schutzunwilidigen Zwecke erfolgt (vgl. BGE 53 TI 98 ff.;

. 54 II 442 f.). Hiefili gebricht es aber vorliegend an

zureichenden tatsächlichen Unterlagen. Die Kläger haben

schon vor den kantonalen Instawen und auch heute

wieder des entschiedensten bestritten, dass der Grund

ihrer Austrittserklärung im Spekulationsinteresse liege, und

das Gegenteil ist von der Vorinstanz nicht bestimmt

festgestellt und ergibt sich auch sonst nicht aus den

Akten. Der Umstand allein, dass Bund und Kanton auf

ihren Gewinnanteil verzichtet haben, ist hiefm Jedenfalls

nicht schlüssig. Der Grund der Entschliessung der Kläger,

aus der Genossenschaft auszuscheiden, scheint vielmehr

in Zerwürfnissen mit dem Vorstand der Beklagten zu

liegen. Auch die Abwägung der Interessen -

private,

egoistische Interessen der Kläger auf der einen, gemein-

nützige Interessen der Beklagten auf der andern· Seite -- .

kann hier nicht zum Ziele führen. Die Beklagte hat sich

selber auf den Boden des Privatrechts gestellt und ist

daher den Normen der Privatrechtsordnung unterworfen.

Diese aber hat auf dem hier streitigen Gebiete die Interes-

senabwägung eben in der Weise positiv geregelt, dass

dem Einzelinteresse in weitgehendem Masse der Vorzug

vor dem Allgemeininteresse gegeben ist. Die namentlich

der Zweckverfolgung der Genossenschaft Rechnung tra-

genden Erwägungen des Obergerichtes über die Zumut-

barkeit der Austrittserschwerungen treten aus dem Rahmen

dieser gesetzlichen Ordnung heraus und sind letzten

Endes wirtschaftlicher, nationalökonomischer Natur.

Die weitere Frage, ob der Austritt dann zu verwehren

sei, wenn die Genossenschaft dadurch in ihrem Bestande

gefährdet wird, kann hier deshalb offenbleiben, Iweil in

den Akten alle Angaben über die Mittel der Genossen-

schaft, die Zahl der Genossenschafter etc. fehlen. Auch

die Angaben über das Verhältnis zur Stadt Zürich reichen

nicht aus, um eineVerunmöglichung der Weiterexistenz

Prozessrecbt. N0 25.

135

der Genossenschaft durch den Austritt der Kläger an-

ne~en zu können .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung und damit der Klage

wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

9. Februar 1929 aufgehoben und festgestellt, dass die

Kläger durch ihre Erklärungen an die Beklagte vom 28.

November 1927 rechtsgültig aus der beklagten Genossen-

schaft ausgetreten und damit von allen Pflichten eines

Genossenschafters befreit sind.

IH. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

25. Arrit de la Ire Section civile du 18 juin 1929

dans la cause

Stouff contre Fonda,tion Beoha,u-Schwartzlln et ocm.aorts.

Action en constatation d'un droit (Fe8lstellungsTclage).

La question de la. recevabiliM d'une teIle action ast une question

d~ proc~ure regie en principe par lE:) droit cantonal. Il n'y a

d exceptlon que dans las cas speciaux Oll le droit civil fMernl

a.utorise expressement ou implicitement l'action en constatation

de droit.

A. -

Dans un premier proces, liquide par jugement de

la Cour d'appel de Berne, du 10 juillet, et par a.rret du

Tribunal. federal, du 3 novembre 1926, Xavier Stouff

avait demande que la Fondation Bechaux-Schwartzlin

fiit condamnee a. lui remettre une serie d'actions et

d'obligations, notamment quatre obligations nomina;.

tives de la Banque hypotMcaire de Brue, portant le

nom d'Auguste Bechaux, serie K Nos 2516, 2517, 2518

et 2519, valant 2500 fr. chacune par suite de conversion.

Ces titres, qui avaient ete autrefois la proprieM d'Au-

guste Bechaux, avaient eM transferes a Louis Stouff,