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45_II_651

BGE 45 II 651

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 91.

geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der

Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag

Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung

gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge-

schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil-

ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem

nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist

denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft

des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug

auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms-

weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech-

nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS

28 II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs-

genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb-

lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt,

ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver-

sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von

Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen

natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiehe-

rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor a u s-

be re c h n e t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden

Höhe bemessen werd~n; es kann deshalb nicht gesagt

werden, dass bei AusschlUss des Rückgriffs.-des Versiehe-

rers auf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens

im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz

abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung

der Beiträge natürlich nicht auf diesem allein lasten blei-

ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde.

Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz-

lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind

aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht

worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes des Kantons Bern 11. Zivilkammer vom

2. Juli 1919 bestätigt.

92. 'O'rttn der I. Zivilabteilung vom B. Denmbtr 1919

i. S. Eäatrtlsanoas8nachaft Ob.rburg gegen Bvkha.r4t.

KäsereilenOlsenschaft:

Teilweise Libe-

r i e l'u n g d e ~ A n t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n-

gen ltijnnen nur gleichmässlg VQn allen, nicht aber von

einem einz,Inen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt

werd.n. -

F l'eie!! Aus t r 1 t t s r e c h t. VertragsausM

legung. -

lhuullissige Erschwerung des Austrittes, wenn

die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus-

scheidenden verpflichten, die Mitgliedsch'lft dU Käufet

zu überbinden. Art. 684 OR.

A. -- Die « Neu.e Käsereigenossenschaft Oberburg »

wurde am ~8. August 1908 gegründet. Sie bezweckt

bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der

Genossenschafter produzierten Milch durch den Betrieb

einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben:

Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann

jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,

wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist

ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen-

schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine

übemelu;nen, durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom-

men werden (§ 4). Der Austritt kann eFfolgell, jeweik

auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober),

unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs-

frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des 13 aber nur

gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-).

«Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit-

gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss,

erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der

laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer

jedoch 'den Käufer der Liegenschaft an seiner Stelle

als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An-

·teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter

Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung)l

(§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·

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Obligationenrecht. N° 92.

lichen Kühe in die Käserei der Genossenschaft abzu-

liefern, immerhin unter' Vorbehalt ihres Eigenbedarfs

(§ 9). Jede persönliche Haftung der Genossenschafter

ist ausgeschlossen (§ 10). Die Anteilscheine (Nominal-

betrag Fr. 200.-) werden von den Mitgliedern « zur

Zahlung übernommen. Die Einzahlungen haben nach und

nach je nach Bedürfnis, auf jeweiligen Genossenschafts-

beschluss ... zu erfolgenn (§ 11). Eine Zession der Anteil-

scheine kann nur an Genossenschafter und nur unter

Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversamm-

lung erfolgen.

Der klägerischen Genossenschaft gehörte von Anbeginn

auch der Beklagte Burkhardt, damals Pächter des zirka

55 Juchart Acker- und Wiesland umfassenden Bichsel-

hofes, an. Er übernahm 10 Anteilscheine, an die

er~

Fr. 1750.~ einbezahlt hat. Seine Stellung zur Klägerin

wurde durch eine Abmachung (vom 17. September 1908)

in verschiedenen Punkten besonders geregelt: « Die

» Käser~ig.esenschaft Oberburg verpflichtet sich nun hier-

» mit für den Fall Joh. Burkhardt das gegenwärtig

» innehabende Pachtgut bei Wwe. Bichselaufgeben

»mü~. llezw.dass;ihm,solches entzogen :w.iirde mid

l),er infolgedessen oder aus wie ihn das angefochtene Urteil im Anschluss an

die Ausführungen der Oberexperten zugebilligt hat, vom

Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen.

Da der Verkäufer seiner Vertragspflicht genügt, wenn

sich die Kaufsache im Zeitpunkte des' Gefahrsübergangs

in vertragsgemässem Zustande befand, wenn er also dem

Käufer .durch deren Uebergabe den Wert verschafft,

den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte

hatte, kann auch nur jener Moment und nicht irgend

ein späterer Te~n für die Bestimmung des Minderwerts

wegen Mängeln im Sinne von Art. 205 OR massgebend

sein. ßs ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals

infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande

weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis

kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden.

(OSER zu Art. 205 OR Nr. V.) Daran ändert die Tatsache

nichts, dass unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die

Minderung innert der Frist der Art. 210, 219 OR auch

wegen erst später erkennbar gewordener, aber von Anfang

an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann.

Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum,

binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt

werden zu können, geltend gemacht werden muss. Der

Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-