Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Obligationenrecht. N° 91.
geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der
Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag
Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung
gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge-
schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil-
ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem
nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist
denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft
des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug
auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms-
weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech-
nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS
28 II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs-
genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb-
lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt,
ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver-
sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von
Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen
natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiehe-
rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor a u s-
be re c h n e t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden
Höhe bemessen werd~n; es kann deshalb nicht gesagt
werden, dass bei AusschlUss des Rückgriffs.-des Versiehe-
rers auf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens
im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz
abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung
der Beiträge natürlich nicht auf diesem allein lasten blei-
ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde.
Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz-
lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind
aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht
worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des Kantons Bern 11. Zivilkammer vom
2. Juli 1919 bestätigt.
92. 'O'rttn der I. Zivilabteilung vom B. Denmbtr 1919
i. S. Eäatrtlsanoas8nachaft Ob.rburg gegen Bvkha.r4t.
KäsereilenOlsenschaft:
Teilweise Libe-
r i e l'u n g d e ~ A n t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n-
gen ltijnnen nur gleichmässlg VQn allen, nicht aber von
einem einz,Inen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt
werd.n. -
F l'eie!! Aus t r 1 t t s r e c h t. VertragsausM
legung. -
lhuullissige Erschwerung des Austrittes, wenn
die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus-
scheidenden verpflichten, die Mitgliedsch'lft dU Käufet
zu überbinden. Art. 684 OR.
A. -- Die « Neu.e Käsereigenossenschaft Oberburg »
wurde am ~8. August 1908 gegründet. Sie bezweckt
bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der
Genossenschafter produzierten Milch durch den Betrieb
einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben:
Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann
jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,
wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist
ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen-
schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine
übemelu;nen, durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom-
men werden (§ 4). Der Austritt kann eFfolgell, jeweik
auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober),
unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs-
frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des 13 aber nur
gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-).
«Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit-
gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss,
erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der
laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer
jedoch 'den Käufer der Liegenschaft an seiner Stelle
als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An-
·teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter
Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung)l
(§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·
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Obligationenrecht. N° 92.
lichen Kühe in die Käserei der Genossenschaft abzu-
liefern, immerhin unter' Vorbehalt ihres Eigenbedarfs
(§ 9). Jede persönliche Haftung der Genossenschafter
ist ausgeschlossen (§ 10). Die Anteilscheine (Nominal-
betrag Fr. 200.-) werden von den Mitgliedern « zur
Zahlung übernommen. Die Einzahlungen haben nach und
nach je nach Bedürfnis, auf jeweiligen Genossenschafts-
beschluss ... zu erfolgenn (§ 11). Eine Zession der Anteil-
scheine kann nur an Genossenschafter und nur unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversamm-
lung erfolgen.
Der klägerischen Genossenschaft gehörte von Anbeginn
auch der Beklagte Burkhardt, damals Pächter des zirka
55 Juchart Acker- und Wiesland umfassenden Bichsel-
hofes, an. Er übernahm 10 Anteilscheine, an die
er~
Fr. 1750.~ einbezahlt hat. Seine Stellung zur Klägerin
wurde durch eine Abmachung (vom 17. September 1908)
in verschiedenen Punkten besonders geregelt: « Die
» Käser~ig.esenschaft Oberburg verpflichtet sich nun hier-
» mit für den Fall Joh. Burkhardt das gegenwärtig
» innehabende Pachtgut bei Wwe. Bichselaufgeben
»mü~. llezw.dass;ihm,solches entzogen :w.iirde mid
l),er infolgedessen oder aus wie ihn das angefochtene Urteil im Anschluss an
die Ausführungen der Oberexperten zugebilligt hat, vom
Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen.
Da der Verkäufer seiner Vertragspflicht genügt, wenn
sich die Kaufsache im Zeitpunkte des' Gefahrsübergangs
in vertragsgemässem Zustande befand, wenn er also dem
Käufer .durch deren Uebergabe den Wert verschafft,
den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte
hatte, kann auch nur jener Moment und nicht irgend
ein späterer Te~n für die Bestimmung des Minderwerts
wegen Mängeln im Sinne von Art. 205 OR massgebend
sein. ßs ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals
infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande
weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis
kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden.
(OSER zu Art. 205 OR Nr. V.) Daran ändert die Tatsache
nichts, dass unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die
Minderung innert der Frist der Art. 210, 219 OR auch
wegen erst später erkennbar gewordener, aber von Anfang
an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann.
Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum,
binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt
werden zu können, geltend gemacht werden muss. Der
Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-