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53_II_162

BGE 53 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 28.

Um der Rückforderung auszuweichen, bestreitet jedoch

die Beklagte den Klägern die Legitimation zur Verrech-

nung mit der Begründung, dass ihnen die bIosse Über-

gabe der Obligationen die Forderungsrechte aus den-

selben nicht zu verschaffen vennochten, sofern sie

nicht als Inhaberpapiere gelten gelassen werden. Allein

die Beklagte hat ja vor der Klageerhebung durch die

Ausrichtung der Abschlagsdividende an die Kläger

anerkannt, dass diese Gläubiger aus den Obligationen

sind, und kann hierauf nicht nachträglich bezüglich

eines Teiles der Schuldsummen zurückkommen. Übrigens

hat Dr. Thalmann die Obligationen in Wahrheit als

Vertreter erworben, ohne sich jedoch als solchen zu

erkennen zu geben, und der Bank war es gleichgültig,

wem sie die Obligationen ausstellte, nachdem sie deren

Gegenwert bereits erhalten hatte (Art. 32 Ahs. 2 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Fe-

bruar 1927 aufgehoben und die Klage zugesprochen.

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabt.eiluDg

vom 9. Mai 1927 i. S. Butz gegen Pauli.

Grundstückkauf :

Art. 216, Abs. 1 OR. Missbräuchliche

Geltendmachung eines Formmangels des Vertrages.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

9. April 1926 verkaufte der Beklagte Pauli seine Liegen-

schaft in Oberbalm-Pfäffikon zum Preise von 47,500 Fr.

an den Kläger Rutz, mit Antritt auf 15. Mai 1926.

An diesen Kaufpreis waren 9939 Fr. 40 Cts. bis zum

12. Mai 1926 beim Grundbuchamt Pfäffikon zuhanden

des Verkäufers zu bezahlen. Für den Rest wurden dem

Käufer Grundpfandschulden überbunden. Im Kaufe

Obligationenrecht. N0 28.

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inbegriffen war das landwirtschaftliche tote Inventar laut

besonderem Verzeichnis.

Das Vieh wurde gesondert verkauft, und zwar laut

Quittung des Beklagten vom gleichen Tage um 5000 Fr.

Ebenfalls am 9. April 1926 stellte der Käufer dem Ver-

käufer ein am 16. April 1926 fälliges Obligo für 5000 Fr.

aus. Dieser Betrag ist dem Beklagten am 17. April

1926 durch die Schweizerische Volksbank Wetzikon

ausbezahlt worden.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1926 verlangte der Kläger

die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von

10,000 Fr. unter Hinweis darauf, dass der Vertrag

ungültig sei, weil der Kaufpreis tatsächlich 52,500 Fr.

betragen habe, während nur 47,500 Fr. verurkundet

worden seien. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni 1926

betrieb ihn der Beklagte für die laut Vertrag am 12. Mai

1926 verfallene Anzahlung von 9939 Fr. 40 Cts. nebst

Zinsen. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, aner-

kannte dann aber das Begehren des Beklagten um

provisorische Rechtsöffnung unter Vorbehalt der Ab-

erkennungsklage.

B. -

Mit der vorliegenden, am 29. Juli 1926 beim

Bezirksgericht Pfäffikon eingereichten Klage hat er

daraufhin die folgenden, noch streitigen Rechtsbegehren

gestellt:

« 1. Es sei die Forderung des Beklagten von 9939 Fr.

40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 1926, sowie von

37 Fr. 70 Cts. Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten,

sowie Entsc~ädigung abzuerkennen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger

10,000 Fr. nebst 5% Zins von 5100 Fr. seit 9. April 1926

und von 5000 Fr. seit 17. April 1926 zu bezahlen. »

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 19. Januar 1927.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren

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Obligationenrecht. N° 28.

1 und 2, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz zur Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob die vom

Kläger gemäss Schuldschein vom 9. April 1926 bezahlten

5000 Fr., wie er behauptet, einen Teil des Kaufpreises

für die Liegenschaft, oder aber im Sinne der Behauptung

des Beklagten, den Rest des Kaufpreises für das Vieh

darstellten, von der Erwägung ausgehend, dass selbst

wenn die Sachdarstellung des Klägers richtig sein sollte,

die Klage dennoch abgewiesen werden müsse. Dieser

Auffassung ist beizupflichten. Die Anwendung des vom

Bundesgericht in einem neuesten Entscheide bestätigten

Grundsatzes, dass ein Grundstückkauf nicht deshalb

nichtig ist, weil die Kontrahenten ursprünglich formlos

einen höhern Kaufpreis vereinbart, dann aber nach

Leistung einer Anzahlung nur noch den verbleibenden

niedrigeren Preis haben öffentlich beurkunden lassen

(vgl. BGE 52 H 61 ff.), kommt hier deshalb nicht in

Frage, weil eine Teilzahlung vor der Beurkundung des

Kaufvertrages nicht erfolgt ist.

Die Richtigkeit der Darstellung des Klägers voraus-

gesetzt, waren die Parteien darüber einig, den Grund-

stückkauf um 52,500 Fr. abzuschliessen. Allein anstatt

diese Willensübereinstimmung in der gesetzlichen Form

verurkunden zu lassen, haben sie den Kaufpreis im

beurkundeten Vertrage nur mit 47,500 Fr. eingesetzt

und für die übrigen 5000 Fr. hat der Kläger eine besondere

Schuldanerkennung ausgestellt. Dieses Vorgehen stand

im Widerspruch mit der zwingenden Vorschrift des Art.

216, Abs. 1 OR, wonach sich die Form der öffentlichen

Beurkundung auf alle wesentlichen Punkte des Geschäf-

tes, also namentlich auch auf den Kaufpreis erstrecken

muss (vgl. OSER, N. H, 3, lit. a zu Art. 216 OR; von

TUHR, . OR S. 211), so dass der wirklich gewollte Kauf-

preis wegen mangelnder Beurkundung nicht gültig

versprochen war.

Obligationenrecht. NQ 28.

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2. -

Beide kantonalen Instanzen sind indessen nach

Würdigung der besonderen Verumständungen des Falles

zum Schlusse gelangt, dass sich der Kläger nach Art. 2

ZGB auf die Formwidrigkeit nicht berufen könne. Es

steht fest, dass zwar der Kaufvertrag im Grundbuch

nicht eingetragen würden ist. dass aber der Kläger am

9. April 1926 für den mit dem Liegenschaftenkauf

zusammenhängenden Viehkauf 5000 Fr. und für den

übernommenen Dünger 100 Fr. bezahlt hat und am

17. April 1926 dem Beklagten die 5000 Fr. laut Schuld-

anerkennung vom 9. April 1926 durch die Schweizerische

Volksbank Wetzikon überweisen liess. Am 14. Mai

1926 sodann ist er mit seiner Familie auf das Heim-

wesen aufgezogen und hat es, wie die Vorinstanz fest-

stellt, bis « heute », d. h. bis 19. Januar 1927 -

und

mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl bis jetzt -

bewirtschaftet. Er hat darnach, ohne dass eine Ver-

pflichtung hiezu bestanden hätte, das verdeckte Geschäft,

so wie es gewollt war, in der Hauptsache erfüllt, und

zwar im Hinblick auf die in der Überlassung der Liegen-

schaft bestehende Gegenleistung des Verkäufers. Dafür,

dass das Erfüllungsgeschäft etwa mit einem Willens-

mangel behaftet wäre, liegt nichts vor. Der Kläger

behauptet selber nicht, dass er im Irrtum über die

Schuldpflicht bezahlt habe, und anderseits kann nicht

angenommen werden, dass er, wie er geltend macht,

durch die briefliche Mitteilung des Beklagten vom 14.

April 1926, er müsse für den Fall der Aufhebung des

Kaufes die geleistete Anzahlung ((fahren lassen», in

eine Zwangslage versetzt worden sei und deshalb die

5000 Fr. laut Obligo bezahlt habe.

Verstösst es nun zwar grundsätzlich nicht gegen Treu

und Glauben, wenn ein Vertragsteil sich zu seinen

Gunsten auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes

wegen Formmangels beruft, indem er damit nur ein

ihm gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch nimmt,

so muss doch, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf

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Obligationenrecht. N0 28.

BGE 50 II 147 f. Erw. 4 zutreffend annimt, die Geltend-

machung des Formfehlers unter den hier gegebenen,

erwähnten Verumständungen als missbräuchlich zurück-

gewiesen werden. Sie widerspricht den Grundsätzen des

redlichen Verkehrs umsomehr, als der Kläger selbst -

im Einverständnis des Beklagten -

die Nichtverur-

kundung des vollen Preises in seinem eigenen Interesse

gewollt und damit die Formwidrigkeit mit in Kauf

genommen hat. Er beruft sich denn auch nicht etwa

deswegen auf den Formmangel. weil der vom Gesetz

mit der Formvorschrift des Art. 216, Abs. 1 OR im

wesentlichen verfolgte Zweck: Schutz der Beteiligten

vor Übereilung, vereitelt worden wäre, sondern um

sich wegen angeblich nachträglich entdeckten materiellen

Mängeln des Kaufgeschäftes von demselben lossagen

zu können. Wollte man ihm dergestalt gestatten, sich

unter Berufung auf einen von ihm mitverursachten

Formmangel nachträglich mit der eige'nen Willens-

betätigung zum Schaden des darauf vertrauenden Ver-

käufers in Widerspruch zu setzen, so würde die Form-

vorschrift des Art. 216, Abs. 1 OR einem ihr fremden

Zweck dienstbar gemacht. Nachdem er das Kaufgeschäft

so, wie es gewollt war, in der Hauptsache erfüllt hat,

muss er es auch gelten lassen. Seiner Berufung auf den

Formmangel ist nach Art. 2 ZGB der Rechtsschutz

zu versagen.

.

Daraus folgt die Abweisung der Aberkennungsklage,

womit gleichzeitig auch das Klagebegehren 2 hinfäl1ig

wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 1927

bestätigt.

Versicherungsvertrag. N° 29.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

29. Extrait de l'arritde 1& IIe Section civile

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du 10 marB 1927 dans la cause Ereba contre Societe Buisse

pour l'assurance du mobilier (SSAM).

Assurance contre le vol. -

Droit de l'assureur d'exciper en

tout temps de l'aggravation du risque. -

Aggravation

essentielle par le preneur d'un risque nettemen t delimite. -

Clauses du contrat derogeant a l'art. 28 LFCA.

Resume des laUs:

Krebs, artiste peintre, aassure contre le vol avec

effraction, aupres de la SSAM, pour une somme de

210 000 fI'., l'agencement de son atelier de peinture,

a Geneve, et plusieurs tableaux de maitres pretendus

authentiques qui s'y trouvaient. Dans la proposition

d'assurance, il avait declare qu'il travaillait chaque

jour dans son atelier et qu'en cas d'absence un de ses

amis surveillait

« regulierement» les locaux. Peu de

temps apres la conclusion du contrat, il partit pour

Rome, avec l'intention d'y sejourner pendant douze se-

maines, sans charger personne d'exercer une surveillance

reguliere des locaux et sans aviser ses assureurs. Un

mois environ apres son depart, son atelier fut cam-

brioM; plusieurs tableaux precieux disparurent et ne

purent ~tre retrouves malgre de multiples recherches.

Krebs ouvrit action a la SSAM aux fins d'obtenir

payement d'une indemnite de 74 220 fr. et d'une somme

de 25 000 Ir. a titre de dommages-inter~ts.

La premiere instance cantonale le debouta de ses

conclusions p9r le motif qu'il avait commis des reticences

dans la proposition d'assurance, qu'iJ avait notablement

aggrave le risque, et n'avait d'ailleurs pas rapporte la