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53_II_289

BGE 53 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Italiano CH
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Erbrecht. N° 50.

delIa testatrice, che comporterebbe parecchie centinaia

di mila franchi.

Ineoncludente, perehe parimenti quasi insignifieante

di fronte all'importanza deI patrimonio della testatrice,

e l'addebito che il diseredato avrebbe consumato per

bisogni propri una somma di 10,000 fchi. da essa presta-

tagli. Dalle constatazioni dell'istanza cantonale emerge

solo che il diseredato ebbe a pagare un debito proprio

di 5000 fchL in parte con danaro liquido di provenienza

incerta, in parte mediante cessione di titoli, le cui appar-

tenenza non pote essere determinata in modo indubbio.

In queste condizioni l'appunto eade anche per insnffi-

cienza di prova. Lo stesso dicasi dell'asserzione che il

diseredato avesse fatto dei debiti presso una Banea,

dandole dei titoli in garanzia. Che questi titoli fossero

proprieta delIa testatrice, non e dimostrato.

d) Per quanto e degli altri addebiti, cui solo in parte

il testamento aeeenna in modo particolareggiato e ehe

le convenute hanno rilevato soltanto in eorso di causa,

e inlltile indagare, come ha fatto l'istanza cant on ale,

se appunto perche non menzionati nel testamento,

possano essere presi in considerazione. Essi sono ~o.­

tanzialmente irreJevanti. Si tratta, insomma, deI nm-

provero di ave re compromesso l'onore e la considerazione

delIa famiglia con atti che Ie convenute ritengono poco

corretti; di aver, cioe, il diseredato disposto di denari di

un istituto di caritä, di cui era l'amministratore, somme

che dovette poi garantire con concessione di ipoteca sui

propri stabili : di avere adoperata, per impegni propri, una

tassa di 1000 franchi, ricevuta da un cliente per essere

versata all'ufficio dei registri, ammanco che la testatrice,

per evitare maggiori guai, dovette coprire; di avere

dovuto lasciar mette re ai pubbliei incanti Ia easa paterna,

dove la famiglia abitava da oltre 34 anni e pignorarne

il mobilio, poi riscattato daHa moglie con danari'pr~pr~

eec. A proposito di questi addebiti le eonstatazlOm dl

fatto rlell'istanza eantonale non sono ne precise ne

Obligationenrecht. N° 51.

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esaurienti. Ma anche se fondati in fatto, sarebbero

bensi altamente deplorevoli, ma in niun caso potrebbero

essere eonsiderati come un reato grave contro la testa-

trice 0 una persona a lei intimamente Iegata a sensi

delI'art. 477 eif. 1 CCS (causa di diseredazione deI resto

non invocata) e non basterebbero per giustificare Ja

diseredazione neanche in hase aHa cH. 2 dello stesso

disposto. I fatti in rliscorso sarebhero da ritenersi, essi

pure, come una conseguenza delle infelici speculazioni,

in cui il diseredato ebbe il torto di persistere fino a

ruina completa, malgrado gli mancasse ogni attitudine

per tale genere di affari. In da pua forse consistere Ia

di lui colpa, Ia quale tuttavia non sarebbe cosi grave

da rendere applicabile rart. 477 eif. 2 CCS.

n Tribunale tederale pronuncia:

11 ricorso delIa parte convenuta e respinto.

BI. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

51. trrteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1927

i. S. Scho=h gegen Marbacher.

Gen 0 s sen s c h a f t: Die Mitgliedschaft verkörpert sich

nicht in den" Anteilscheinen und kann daher durch deren

Übertragung nicht begründet werden. Zur Verbindlichkeit d~s

Eintrittes in eine Genossenschaft ist als Mindesterforderms

eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig (Art. 683

Abs. 20R).

A. -

Am 23. Juni 1924 wurde in Zürich die « Ge-

nossenschaft Fabrikstrasse)) zum Zwecke der Erstellung,

Vermietung, des Kaufes "und Verkaufes von Wohn-

häusern auf unbestimmte Zeit gegründet, mit einem

290

Obligationenrecht. N° 51.

Kapital von 1500 Fr., eingeteilt in 15 auf den Namen

lautende und nur mit Zustimmung des Vorstandes

übertragbare Anteilscheine von je 100 Fr. ~us den

Genossenschaftsstatuten sind folgende wesentlIche Be-

stimmungen hervorzuheben:

« § 3 : - Mitglieder der Genossenschaft ~önn~n natür-

liche und juristische Personen werden, dIe mmdestens

einen Anteilschein erwerben und bar einzahlen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schrift-

liche Anmeldung hin ..... .

§ 4: Die Mitgliedschaft erlischt : .

.,

a) durch den Austritt auf Grund emer schrIftlIchen,

sechsmonatlichen Kündigung mitte1st eingeschriebenen

Briefes auf Ende eines Geschäftsjahres,

b) durch den Tod, -

c) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vor-

stand,

d) durch Auflösung der

Gen~ssenscl~af~.

Rechtsnachfolger oder Erben ewes MitglIedes gelten

als Mitglieder.

§ 5: Bei jeder Form des Ausscheidens erlösche.n aUe

Rechte des Mitgliedes mit Ausl).ahme der statutansehen

Verzinsung der Anteilscheine. Einem ausscheidenden

Mitgliede muss der einbezahIte Betrag innert 5 Jahren

nach dem Ausscheiden ausbezahlt werden.

.

§ 19: Den Zinsfuss für die Anteilscheine setzt jeweIls

die Generalversammlung fest. »

Im Juli 1924 kaufte die Genossenschaft die Liegen-

schaft Limmatstrasse 199 in Zürich zum Preise von

137,000 Fr.

.

Die sämtlichen 15 Anteilscheine gel.angten m der

Folge in die Hand eines einzigen Genossenschafters,

J ulius Egli, der sie später dem heutigen Beklagten ~choch

verkaufte. Dieser schloss am 19. Februar 1925 mIt dem

Kläger Marbacher folgenden als

« Vereinbarung und

Abtretung» bezeichneten Vertrag ab:

« Hr. Marbacher ...... tritt an Stelle von Jak. Schoch ......

Obligationenrecht. N° 51.

291

in die Genossenschaft Fabrikstrasse als Genossenschafter

ein und übernimmt die diesfl. Liegenschaft Limmatstr.

199, Zürich 5, auf seine Rechnung als Genossenschafts-

inhaber. Den Entgelt, bezw. Gegenwert für diese Ge-

nossenschafts- und Liegenschaftsübertragung, welcher

zum Preise von 157,000 Fr. vereinbart ist, leistet der

Übernehmer an Schoch wie folgt:

Fr. 141,500.- werden dem Übernehmer Marbacher

an Kapitalien auf der Liegenschaft

haftend angewiesen und von ihm

übernommen, und dazu

5,000.-- in einem Schuldbrief, d. d. 24. XI

1924,

10,000.--- sollen in bar bezahlt werden, und der

Rest von

500.--- ist in einem Wechsel zu bezahlen,

-::-------

Fr. 157,000.---- in summa gleich oben.

Dagegen erhält Marbacher aushin : die sämtlichen

15 Genossenschaftsscheine a 100 Fr. und wird er damit

alleiniger Genossenschaftsinhaber. Mit dieser Übernahme

übernimmt der Übernehmer Marbacher die Verwaltung

und Besorgung der Liegenschaft auf sich, wie auch die

Verzinsung der auf der Liegenschaft haftenden Titel.

Der Antritt der Liegenschaft erfolgt auf den 1. März

1925, von welchem Zeitpunkte an der Übernehmer

auch in die bestehenden Mietverhältnisse eintritt, mit

Mietzinsgenuss ab 1. März 1925, zu welchem Zwecke

demselben auch die bestehenden Mietverträge aushin-

gegeben werden.

Von dieser Genossenschaftsübertragung ist dem Han-

delsregister entsprechend Kenntnis zu geben. »

Gemäss einem beglaubigten Protokollauszug fand am

gleichen Tage eine ausserordentliche Generalversammlung

statt, über deren Verhandlungen folgendes verurkundet

ist : Es werde in erster Linie davon Vormerk genommen,

dass die sämtlichen Genossenschaftsscheine durch Schoch

an Marbacher zu Eigentum abgetreten worden seien,

AS 53 II -

1927

21

292

ObIigationenrecht. N° 51.

so dass nunmehr letzterer « an Stelle des Schoch in das

Genossenschaftsverhältnis eingetreten sei als Verwalter

und Übernehmer der Liegenschaft Limmatstrasse 199,

Zürich 4.)} Der bisherige Vorstand, bestehend aus A.

Ith, Schoch und Lang, erkläre mit Rücksicht auf den

Eintritt Marbachers den Austritt aus der Genossenschaft.

« An Stelle Obiger treten in den Vorstand und in die

Genossenschaft ein die ebenfalls erschienen: Gottfr.

Marbacher als Präsident und dessen Ehefrau Anna

Marbacher geb. Studer als Aktuarin und Quästorin,

und als Vizepräsidentin werde eintreten Frau Rosa

Maillard geb. Studer in Chessalles-Orone.)}

Marbacher bestreitet, dass er mit seiner Frau an

dieser Generalversammlung teilgenommen habe.

Am 22. Februar 1925 zahlte Marbacher, der bereits

bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 7000 Fr. ge-

leistet hatte, dem Beklagten die restlichen 3000 Fr.

und übergab ihm auch den Wechsel per 500 Fr.

B. -- Mit der vorliegenden, im Mai 1925 beim Bezirks-

gericht Zürich eingereichten Klage verlangt er, dass

die Vereinbarung vom 19. Februar 1925 als rechtsun-

wirksam erklärt und der Beklagte verpflichtet werde,

ihm die 10,000 Fr. nebst 5% Zins seit 23. Februar 1925

zurückzuerstatten, sowie auch das Wechselakzept per

500 Fr. zurückzugeben, eventuell weitere 500 Fr. zu

bezahlen.

Zur Begründung macht er' geltend, es handle sich beim

abgeschlossenen Rechtsgeschäft um einen verschleierten

Grundstückkauf, der mangels öffentlicher Beurkundung

ungültig sei. Auf Grund der Abtretung der sämtlichen

Anteilscheine sei er nicht Genossenschafter geworden,

weil die statutarischen Bestimmungen über den Erwerb

der Mitgliedschaft nicht eingehalten worden seien.

Demgegenüber stellte sich der Beklagte auf den

Standpunkt, dass der übereinstimmende Parteiwille

nicht auf einen Grundstückkauf, sondern auf die -

recht-

lich zulässige --- Übertragung sämtlicher « Genossen-

ObIigatiol1el1recht. 1'<0 51.

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schaftsanteilsrechte » gerichtet gewesen sei, kraft deren

der Kläger dann auch das alleinige Verfügungsrecht

über die Liegenschaft erlangt habe.

C. -

Die erste Instanz wies die Klage ab, das Ober-

gericht des Kantons Zürich dagegen hat sie mit Urteil

vom 22. März 1927 geschützt und demgemäss den Be-

klagten verpflichtet, dem Kläger gegen Rückgabe der

15 Anteilscheine 10,000 Fr. nebst 5% Zins seit 23.

Februar 1925 zu bezahlen, sowie das Wechselakzept

über 500 Fr. zurückzugeben.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -_. Für die Entscheidung der vorliegenden Streit-

sache kann die Frage offen bleiben, ob der Wille der

Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 19. Februar

1925 darauf gerichtet war, dem Kläger das Eigentum

an der das einzige Aktivum der Genossenschaft bildenden

Liegenschaft zu verschaffen, oder aber darauf, dass der

Kläger durch Erwerbung sämtlicher Anteilscheine einziger

Genossenschafter werde und damit wirtschaftlich hin-

sichtlich der Liegenschaft eine analoge Stellung erlange,

wie sie ihm in Falle der grundbuchlichen Eigentums-

übertragung zugekommen wäre, ohne dass Handände-

rungsgebühren und allfällige Steuern bezahlt werden

mussten. Denn nach der erstem Alternative, für die

gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen

Urteil gewichtige Gründe sprechen, ist der Vertrag wegen

Nichtbeobachtung der gesetzlich erforderlichen Form

der öffentlichen Beurkundung

ungültig (Art. 216,

Abs. 1 OR; 657 ZGB). Sofern er aber auf einen rechts-

geschäftlichen Erfolg im Sinne der zweiten Alternative

abzielte, kann ihm zwar ein Fornlmangel nicht entgegen-

gehalten werden (vgl. BGE 45 II 33 ff.), dagegen hat er

294

Ohligationenrecht. N° 51.

einen rechtlich unmöglichen Inhalt und ist deshalb

nach Art. 20 OR nichtig.

Auszugehen ist davon, dass' die Mitgliedschaft bei

einer Genossenschaft nur durch Beitrittserklärung und

Aufnahme erworben und durch Austritt oder Aus-

schliessung verloren wird. Sie ist mithin durchaus

persönlicher Natur und behält diesen Charakter auch

bei, wenn von der Genossenschaft -- auf den Namen

lautende -

Anteilscheine ausgestellt werden, wie es

hier geschehen ist. Eine Verselbständigung des Mit-

gliedschaftsrechtes im Sinne einer wertpapiermässigen

Verbriefung in solchen Urkunden (wie bei der Aktie),

dergestalt, dass deren Übertragung den Erwerber ohne

weiteres zum Genossenschafter machen würde, findet

nicht statt. Die Anteilscheine verbriefen lediglich die

genossenschaftlichen Forderungsrechte der darin ge-

nannten Personen in bezug auf Dividende, Zinse und

Liquidationsquote. Ihre Übertragung hewirkt daher

auch nicht die Nachfolge in das Mitgliedschaftsrecht

als solches, sondern bloss den Übergang jener vermögens-

rechtlichen Ansprüche auf den Erwerber (vgl. BGE

27 II 530; 31 II 677; BACHMANN, Komm. N.6 zu Art.

678 und Anm. zu Art. 686; BLATTNER, Rechtsverhält-

nisse der Mitglieder in der Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaft S. 88, 103; HUBER, Bericht zum Rev.

Entw. 1919 S. 152). Die ~evisionsentwürfe lassen die

Übertragbarkeit der Mitgliedschaft durch blosse Über-

tragung des Anteilscheines grundsätzlich zu und behalten

die dahingehende Ordnung den Statuten vor (Entw.

1919: Art. 809; Entw. 1923: Art. 848).

Nach geltendem Recht aber (Art. 683, Abs. 2 OR)

ist zur Verbindlichkeit des Eintrittes in eine Genossen-

schaft als Mindesterfordernis eine schriftliche Beitritts-

erklärung notwendig (vgl. den ital. Gesetzestext: « si

richiede »; BACHMANN, N. 3 zu Art. 683 OR; BALSIGER,

Eintritt und Austritt von Mitgliedern einer Genossen-

schaft S. 23). Die Statuten können weitere Requisite

Obligationenrecht. N° 51.

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aufstellen, dagegen auf jenes nicht verzichten, ausser

für den Eintritt der Erben' eines Genossenschafters.

Für diesen Fall durchbricht das Gesetz den Grundsatz

der Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft, indem es den

Statuten gestattet, anzuordnen, dass die Mitglieds-

eigenschaft ohne weiteres auf die Erben übergehe (Art.

686 OR).

2. -- Eine dem Gesetz entsprechende Regelung ist

vorliegend auch in den Statuten der « Genossenschaft

Fabrikstrasse » getroffen worden. § 3 derselben sieht

vor, dass Mitglieder der' Genossenschaft natürliche und

juristische Personen werden können, die mindestens

einen Anteilschein erwerben und bar einzahlen, und

dass die Aufnahme durch den Vorstand auf « schriftliche

Anmeldung hin» erfolge. Wenn es sodanll in § 4, Abs. 2

heisst, « dass Rechtsnachfolger oder Erben eines Mit-

gliedes als Mitglieder gelten », so kann sich diese Bestim-

mung einzig auf die Nachfolge in die Mitgliedschaft

eines durch Tod ausgeschiedenen Genossenschafters be-

ziehen. Dass damit nicht etwa (im Widerspruch mit

§ 3) grundsätzlich die Übertragbarkeit der Mitgliedschaft

durch blosse Übertragung der Anteilscheine festgelegt

werden wollte, ergibt sich aus der in den Statuten deut-

lieh zum Ausdruck gebrachten Unterscheidung zwischen

dem mit der Person des Genossenschafters verbundenen

Mitgliedschaftsrecht und den in den Anteilscheinen ver-

brieften Forderungsrechten. Gemäss den §§ 5 und 19 hat

nämlich ein ausgeschiedener Genossenschafter, solange

er Inhaber eines Anteilscheines ist, Anspruch auf Ver-

zinsung der Beteiligungsquote zu dem von der General-

versammlung alljährlich festgesetzten Satz, sowie auf

Rückerstattung des einbezahlten Betrages innert fünf

Jahren nach dem Ausscheiden. Daraus erhellt klar;

dass auch nach der statutarischen Regelung das Mit-

gliedschaftsrecht sich in den Anteilscheinen nicht ver-

selbständigt. So erklärt es sich denn auch, dass A. Ith

und J. Lang am 19. Februar 1925 noch Genossenschafter

296

Obligationenrecht. N° 51.

waren, obschon sie keine Anteilscheine mehr besassen.

3. -

Dass nach dem Wtllen der Parteien dem Kläger,

wenn nicht das Eigentum an der Liegenschaft, so doch

jedenfalls die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft

durch Übertragung sämtlicher Anteilscheine verschafft

werden sollte, in der Meinung, dass er als einziger

Genossenschafter tatsäcblich eine der Verfügungsmacht

des Eigentümers analoge Herrschaft über die der Ge-

nossenschaft als einer selbständigen Rechtspersönlichkeit

gehörende Liegenschaft erlt'lnge, kann nach dem Ver-

tragstext nicht zweifelhaft sein. Denn es heisst d3rin

ausdrücklich, Marbacher trete an Stelle des Schoch in

die Genossenschaft

(I als Genossenschafter» ein und

werde kraft des Erwerbes der 15 Anteilscheine « alleiniger

Genossenschaftsinhaber ». Allein diese Leistung: Ver-

schaffung der Mitgliedschaft durch Übertragung der

Anteilscheine, war nach dem Gesagten aus rechtlichen

Gründen unmöglich, und es ist daher d~r Vertrag gemäss

Art. 20 OR nichtig.

Eine schriftliche Anmeldung hat der Kläger nach

Erwerbung der in elen 15 Anteilscheinen verurkundeten

Forderungsrechte nie gemacht, und ebensowenig ist

aus den Akten ein Aufnahmebeschluss ersichtlich (der

übrigens mangels jenes Erfordernisses rechtsunwirksam

wäre). Im Protokoll über die ausserordentliche General-

versammlung vom 19. Feijruar 1925 wird lediglich

(' Vormerk davon genommen», dass die sämtlichen

Anteilscheine an den Kläger abgetreten worden seien,

und dass dieser damit « an Stelle des Schoch in das

Genossenschaftsverhältnis eingetreten sei».

Eine An-

erkennung der Mitgliedschaft im \Vege eines stillschwei··

gen den Übereinkommens der Beteiligten endlich wäre

nach Gesetz und Statuten ausgeschlossen (vgl. bundesger.

Urt. vom 4. April 1927 i. S. Strüby c. Caisse d'epargne

t't de preis de Morat).

4. -

Der vom Beklagten erstmals vor Bundesgericht

eingenommene Standpunkt, die Berufung des Klägers

Obligationenrecht. N0 51.

297

auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages verstosse

gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), hält nicht stich.

Das Bundesgericht hat allerdings neulich im Falle eines

wegen unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises nich-

tigen Grundstückkaufes die Geltendmachung des Form-

mangels durch den Käufer im Hinblick auf die besonderen

Verumständungen (Vornahme der unrichtigen Beurkun-

dung im eigenen Interesse des Käufers, Leistung des

wirklich gewollten Kaufpreises, Aufzug auf das Heim-

wesen und Bewirtschaftung desselben auch noch im

Zeitpunkte der letztinstanzlichen Urteilsfällung) als

missbräuchlich zurückgewiesen (BGE 53 II 162 ff.).

Allein hier liegt eine solche tatsächliche beidseitige

Erfüllung des Vertrages, so wie er im Sinne der einen

oder andern Alternative gewollt war, nicht vor. Der

Kläger hat freilich die Mietzinsen der Liegenschaft

eine Zeitlang bezogen, und zwar, wie er mit Schreiben

vom 29. Februar 1926 dem Anwalt des Beklagten mit-

teilte, zwecks verrechnungsweiser Tilgung der ihm gegen

Schoch (im Hinblick auf die geleistete Zahlung) zuste-

henden Forderung. \Vie

die Vorinstanz zutreffend

ausführt, kommen aber diese Bezüge nicht ihm, sondern

der Genossenschaft zu. Am 26. April 1926 so dann ist

die Liegenschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren ver-

wertet und um den Preis von 145,000 Fr. H. Eckert

in Zürich zugeschlagen worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 1927

bestätigt.