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54_II_151

BGE 54 II 151

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-01 · Deutsch CH
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150

Prozessrecht. N° 29.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der

Kläger unter Erneuerung der

Klagebegehren die

. Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu-

treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden.

Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der

Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht

überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember

1917 eine Verletzung der Vorschrift des § 101 des luz.

EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und

Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Yz % zulässig

ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die

Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen ein-

schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt

Art. 795 ZGB die Festsetzung ~es zulässigen Höchst-

betrages des Zinsfusses für solche Forderungen der

kantonalen Gesetzgebung.

Freilich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB

an; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt

voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver-

letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das

Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen

von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss

gegen das Gesetz, gegen die,guten Sitten oder gegen

Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung

Hesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von

§ 101 EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege,

ist also nicht blosse Prnjudizialfrage, sondern die zu

entscheidende Hauptfrage, und es könnte das Bundes-

gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils

nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus-

zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent-

scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE

41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes-

gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte

Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft; es hat darin

:!,

"

Pr&zessreeht. Ne 80.

151

nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20

OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver-

träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss-

achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines

Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen

Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz

selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft,

Gegenteiliges anordnen würde).

Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeit kanto-

nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

30. Urteil der I. Zivila.bteilung Tom ~o. Kirz 1995

i. S. Aktienbra.uerei Basel gegen Einwohnergemeinde Ba.sel.

B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllung

eines Bürgschaftsversprechens; massgebend ist das öko-

nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des

Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld.

Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts-

punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge-

geben ist.

A. -

Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb

durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin,

Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft

Sektion VI, Parz. 44 1 an der Eisengasse daselbst, um

darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926

wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten

Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge-

planten Neubau erhob der Eigentümer der Nacbbar-

parzelle 391, J. Ull~ann, Einsprache. In einer Konferenz

vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte-

ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte

152

P;:-üzessrecht. N° SO.

durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. Hans Burck-

hardt und ihren Direktoren Werenfels vertreten war

und an der auch Ullmann teilnahm, wurde über die

Baueinsprache und gleichzeitig über ein Durchgangsrecht

über die alte Helmparzelle zu Gunsten der Liegenschaft

der Beklagten, Parzelle 44 1, verhandelt. Diese Konferenz

führte unter den Beteiligten zu folgender Einigung:

Ullmann erklärte sich bereit, die alte Helmparzelle

40 2, belastet mit einer Durchgangsservitut zu Gunsten

der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 441, zu erwerben

und die Baueinsprache fallen zu lassen, falls ihm eine

zweite Hypothek von 200,000 Fr., die unter gewissen

Bedingungen nur 150,000 Fr. betragen sollte, auf 12 Jahre

fest bewilligt werde. Die Klägerin war zur Gewährung

dieser Hypothek bereit, falls die Beklagte sie verbürge.

Die Beklagte ihrerseits -verpflichtete sich zur Zahlung

eines Betrages von 20,000 Fr. für das ihr bewilligte

Durchgangsrecht und zur Leistung der Bürgschaft für

die an Ullmann zu gewährende Hypothek.

Am 6. Juli 1926 wurde der Kaufvertrag zwischen der

Klägerin und Ullmann über das Helmareal (Parzelle

40 2) abgeschlossen. Aus diesem Vertrage sind folgende

Bestimmungen hervorzuheben: (Ziff. 2):

« Die Ein-

wohnergemeinde der Stadt Basel verpflichtet sich, dem

Käufer auf den beiden Liegenschaften Sekt. VI Parzelle

39 1 und 402, vermehrt um die beiden verkauften Allmend-

stücke, eine Hypothek im .H. Rang von zusammen

200,000 Fr. bezw. 150,000 Fr. zu bewilligen. Diese

Hypothek ist zu 5 % % zu verzinsen und es ist halbjähr-

lich eine Amortisation von 5000 Fr. an das Kapital

zu leisten. Bei richtiger Verzinsung und Abzahlung

bleibt diese Hypothek kreditorischerseits 12 Jahre un-

kündbar. » (Ziff. 2c): « Beim Verkauf der Liegenschaft

bleibt die Hypothek mit der Bürgschaft des Herrn J.

Ullmann bis nach Ablauf der hievor genannten 12 Jahre

einem allfälligen Käufer der Liegenschaft ebenfalls

stehen. »

Prozessrecht. N° 30.

153

Im Anschluss an diesen Kaufvertrag berichtete Dr.

Hans Burckhardt dem Finanzdepartement mit Schreiben

vom 6. Juli 1926 was folgt:

« Hiemit bestätige ich

Ihnen, dass der Verwaltungsrat der Aktienbrauerei

Basel in seiner gestrigen Sitzung folgende Beschlüsse

gefasst hat :

1. (Vergütung von 20,000 Fr. für die Bewilligung des

Durchgangsrechtes).

2. Die Aktienbrauerei Basel verpflichtet sich, die in

dem gleichen Kaufvertrag erwähnte zweite Hypothek

von 200,000 Fr. auf die Liegenschaften Parzellen 391

und 402 unter Vorgang von Maximum 450,000 Fr. zu

verbürgen. Mit den übrigen Bedingungen der Hypothek.

wie sie in dem Kaufvertrag Einwohnergemeinde der

Stadt BaseljJ. Ullmann stipuliert sind, erklärt sich die

Aktienbrauerei Basel einverstanden. »

In der Folge wurden die im Kaufvertrag mit Ullmann

beschriebenen und der Beklagten zugesicherten Servi-

tuten auf Parzelle 40 2 zu Gunsten der Parzelle 441 er-

richtet und die Beklagte leistete die versprochene Zah-

lung von 20,000 Fr.

B. -

Mit Vertrag vom 25. Februar 1927 verkaufte

Ullmann seine Parzelle 40 4, die durch Vereinigung meh-

rerer Parzellen und Abschnitte, zu denen auch die Par-

zelle 40 2 gehört, entstanden war, an die Liand A.-G.

Auf Begehren dieser Gesellschaft und des Ullmann leistete

hierauf die Klägerin die im Kaufvertrag mit Ullmann

vereinbarte H. Hypothek von 150,000 Fr. zu den dort

vorgesehenen Bedingungen, unter Vorgang eines Bau-

kredites von 350,000 Fr. und solidarischer Verbürgung

durch Ullmann. Die Klägerin wollte bei Ausfertigung

des Hypothekartitels auch die BÜfgschaftserklärung

der Beklagten einholen. Diese verweigerte jedoch ihre

Unterschrift.

C. -

Da die Aufforderungen der Klägerin, die ver-

sprochene Bürgschaft zu leisten, erfolglos blieben, hob

sie am 24. Juni 1927 Klage an, mit dem Rechtsbegehren :

154

Prozessrecht. N° 30.

« Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine

Forderung im Betrage von 150,000 Fr., welche diese

an die Liand A.-G. in Basel. zu stellen hat, verzinslich

zu 5% % vom 4. April 1927 an gerechnet, mit Pfand-

recht II. Ranges auf Sektion VI, Parzelle 404, hinter

einem Vorgang von 350,000 Fr. Baukredit, als Nach-

bürgin hinter Isidor Ullmann-Wolf zu verbürgen.))

D. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt~

E. -

Mit Urteil vom 21. November 1927 hat das

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut-

geheissen.

F. -

Auf Appellation der Beklagten hin wurde dieses

Urteil unterm 7. Februar 1928 vom Appellationsgericht

Basel-Stadt. bestätigt.

G. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat

die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt

mit dem Antrage, die Klage sei gänzlich abzuweisen.

In der Berufungsschrift wird bezüglich des Streitwertes

bemerkt, derselbe betrage 150,000 Fr., wie dies auch

in den Urteilsgebühren der Vorinstanzen zum Ausdruck

komme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von

der Beklagten, dass sie, in Ausführung ihres Bürgschafts-

versprechens, für die Hypothekarschuld der Liand

A.-G. von 150,000 Fr. in der Weise Bürgschaft leiste,

dass sie sich als Nachbürgin im Sinne von Art. 498 Abs.1

OR für die Erfüllung der vom Vorbürgen Ullmann

übernommenen Verbindlichkeit verpflichte.

Der Streitgegenstand besteht also nicht in der Zahlung

einer bestimmten Geldsumme, des Betrages der Haupt-

schuld, sondern im Abschluss des Bürgschaftsvertrages

als solchen mitte1st Unterzeichnung der Nachbürgschafts-

verpflichtung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass

auch der Streitwert sich nicht ohne weiteres mit dem

Betrage der Hypothekarschuld der Liand A.-G. deckt;

Prozessrecht. No 30.

155

massgebend für dessen Berechnung ist vielmehr das

ökonomische Interesse der Klägerin daran, dass das

Klagebegehren zugesprochen, und damit, abgesehen

von der Sicherstellung durch das Unterpfand, die in

der Bürgschaft des Ullmann liegende weitere Sicherheit

durch die Nachbürgschaft der Beklagten verstärkt werde

(vgl. BGE 36 11 284/5 und die dort angeführten Urteile,

sowie BGE 49 II 427/8). Dieses Interesse hängt vom

Werte des Unterpfandes und der Zahlungsfähigkeit der

Hauptschuldnerin, sowie des Bürgen Ullmann ab. Hier-

über ist indessen den Akten nichts Näheres zu entnehmen.

Es ergibt sich aus demeiben lediglich: a) was die

Zahlungsfähigkeit Ullmanns anbetrifft: dass nach der

Auffassung der Beklagten selber die Übernahme einer

Bürgschaft für eine Hypothek, deren Schuldner Ullmann

war, so gut wie kein Risiko bedeutete; b) inbezug auf

den Wert des Unterpfandes: die unbestritten gebliebene

Behauptung der Klägerin, dass das Bauprojekt der

Liand A.-G. für den Neubau auf der Parzelle 40 4 einen

Gesamtbetrag von zusammen 615,000 Fr. erreichte und

dass ihr dafür die Schweiz. Genossenschaftsbank einen

Baukredit von 300,000 Fr. bewilligt hatte, für den

üblich erweise d&s Pfandrecht auf den erhöhten Betrag

von 350,000 Fr. gestellt wurde.

Diese Anhaltspunkte genügen zur Ermittlung des

Streitwertes nicht; jedenfalls berechtigen sie nicht zu

der Annahme, dass das Interesse der Klägerin an der

Gutheissung der Klage den Betrag von 8000 Fr. erreicht.

Dieser Betrag stellt beim Mangel an einer die Berufung

begründenden Rechtsschrift i. S. von Art. 67 Abs. 4

OG den Mindeststreitwert dar, welcher gegehen sein

müsste, damit auf die Berufung eingetreten werden

könnte. Daran kann auch die Bemerkung der Beklagten

in der Berufungsschrift, der Streitwert betrage 150,000

Fr., nichts ändern, denn das Bundesgericht hat wieder-

holt ausgesprochen, dass es nicht in der Befugnis des

Berufungsklägers liegen könne, durch blosse Angabe

156

Prozessrecht. N° 31.

des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru-

fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes-

gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf

ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass

Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit-

wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

31. Eztrait de l'amt da 1& IIe SactiOll civlle du 4; avrU 1928

dans la cause '1'avelli contre Antille.

Revision des ary-ets du Tribunal federal.

Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. 1,

litt. c loi de procedure civile federale omet les mots :

«(aus Versehen » et {(per isvista » des editions allemande

et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la

pensee du Iegislateur, teIle que l'expriment les deux autres

textes officieis; que, pour donner ouverture arevision,

l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent,

des 10rs, necessairement, reposer sur une inadvertance du

juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie

d'appel contre les arrt~ts du Tribunal federal et n'auto-

rise point la simple requete en nouvel examen des faits

(Wiedererwägungsgesuch) (v. arret Union contre Union-

Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu-

naux 1927, p. 144).

OFOAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

32. Urteil der 11. Zivil3,bteilung vom 10. Mai 1928

i. S. Sulger gegen VormllDdschaftsbehörde Basel-Stadt.

Internationales Privat- (Vormundschafts-)

re c h t. Zivr. Verh.-Ges. Art. 28, 29, 30 :

Beweislast desjenigen, der geltend macht, die Schweizer,

welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, seien nach Mass-

gabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen

Recht unterworfen.

Gegenseitiges Verhältnis zwischen Art.28 und 30 Zivr. 'terh.-

Ges.

~

A. -

Auf Entmündigungsklage der Vormundschafts-

behörde Basel-Stadt haben Zivilgericht und Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Anwendung

der Art. 370 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB den im Jahre

1924 nach Australien ausgewanderten und nun in Sidney,

Neu-Süd-Wales, wohnenden Beklagten unter Beirat-

schaft (Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft) ge-

stellt ......

B. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom

20. Dezember 1927 hat der Beklagte zivilrechtliche

Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der Auffassung der Vorinstanzen ergeben

sich die Zuständigkeit der Basler Gerichte und die An-

wendung des schweizerischen Rechtes aus Art. 30

Zivr. Verh.-Ges. und zwar, da dieser Artikel als lex

specialis dem Art. 281. c. vorgehe, ohne Rücksicht darauf,

ob nach der Gesetzgebung von Australien die dort

lebenden Schweizer dem australischen Recht unter-

AS 54 II -

1928

12