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Prozessrecht. N° 29.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der
Kläger unter Erneuerung der
Klagebegehren die
. Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu-
treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden.
Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der
Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht
überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember
1917 eine Verletzung der Vorschrift des § 101 des luz.
EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und
Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Yz % zulässig
ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die
Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen ein-
schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt
Art. 795 ZGB die Festsetzung ~es zulässigen Höchst-
betrages des Zinsfusses für solche Forderungen der
kantonalen Gesetzgebung.
Freilich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB
an; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt
voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver-
letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das
Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen
von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss
gegen das Gesetz, gegen die,guten Sitten oder gegen
Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung
Hesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von
§ 101 EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege,
ist also nicht blosse Prnjudizialfrage, sondern die zu
entscheidende Hauptfrage, und es könnte das Bundes-
gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils
nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus-
zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent-
scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE
41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes-
gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte
Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft; es hat darin
:!,
"
Pr&zessreeht. Ne 80.
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nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20
OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver-
träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss-
achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines
Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen
Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz
selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft,
Gegenteiliges anordnen würde).
Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeit kanto-
nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
30. Urteil der I. Zivila.bteilung Tom ~o. Kirz 1995
i. S. Aktienbra.uerei Basel gegen Einwohnergemeinde Ba.sel.
B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllung
eines Bürgschaftsversprechens; massgebend ist das öko-
nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des
Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld.
Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts-
punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge-
geben ist.
A. -
Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb
durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin,
Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft
Sektion VI, Parz. 44 1 an der Eisengasse daselbst, um
darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926
wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten
Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge-
planten Neubau erhob der Eigentümer der Nacbbar-
parzelle 391, J. Ull~ann, Einsprache. In einer Konferenz
vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte-
ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte
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P;:-üzessrecht. N° SO.
durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. Hans Burck-
hardt und ihren Direktoren Werenfels vertreten war
und an der auch Ullmann teilnahm, wurde über die
Baueinsprache und gleichzeitig über ein Durchgangsrecht
über die alte Helmparzelle zu Gunsten der Liegenschaft
der Beklagten, Parzelle 44 1, verhandelt. Diese Konferenz
führte unter den Beteiligten zu folgender Einigung:
Ullmann erklärte sich bereit, die alte Helmparzelle
40 2, belastet mit einer Durchgangsservitut zu Gunsten
der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 441, zu erwerben
und die Baueinsprache fallen zu lassen, falls ihm eine
zweite Hypothek von 200,000 Fr., die unter gewissen
Bedingungen nur 150,000 Fr. betragen sollte, auf 12 Jahre
fest bewilligt werde. Die Klägerin war zur Gewährung
dieser Hypothek bereit, falls die Beklagte sie verbürge.
Die Beklagte ihrerseits -verpflichtete sich zur Zahlung
eines Betrages von 20,000 Fr. für das ihr bewilligte
Durchgangsrecht und zur Leistung der Bürgschaft für
die an Ullmann zu gewährende Hypothek.
Am 6. Juli 1926 wurde der Kaufvertrag zwischen der
Klägerin und Ullmann über das Helmareal (Parzelle
40 2) abgeschlossen. Aus diesem Vertrage sind folgende
Bestimmungen hervorzuheben: (Ziff. 2):
« Die Ein-
wohnergemeinde der Stadt Basel verpflichtet sich, dem
Käufer auf den beiden Liegenschaften Sekt. VI Parzelle
39 1 und 402, vermehrt um die beiden verkauften Allmend-
stücke, eine Hypothek im .H. Rang von zusammen
200,000 Fr. bezw. 150,000 Fr. zu bewilligen. Diese
Hypothek ist zu 5 % % zu verzinsen und es ist halbjähr-
lich eine Amortisation von 5000 Fr. an das Kapital
zu leisten. Bei richtiger Verzinsung und Abzahlung
bleibt diese Hypothek kreditorischerseits 12 Jahre un-
kündbar. » (Ziff. 2c): « Beim Verkauf der Liegenschaft
bleibt die Hypothek mit der Bürgschaft des Herrn J.
Ullmann bis nach Ablauf der hievor genannten 12 Jahre
einem allfälligen Käufer der Liegenschaft ebenfalls
stehen. »
Prozessrecht. N° 30.
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Im Anschluss an diesen Kaufvertrag berichtete Dr.
Hans Burckhardt dem Finanzdepartement mit Schreiben
vom 6. Juli 1926 was folgt:
« Hiemit bestätige ich
Ihnen, dass der Verwaltungsrat der Aktienbrauerei
Basel in seiner gestrigen Sitzung folgende Beschlüsse
gefasst hat :
1. (Vergütung von 20,000 Fr. für die Bewilligung des
Durchgangsrechtes).
2. Die Aktienbrauerei Basel verpflichtet sich, die in
dem gleichen Kaufvertrag erwähnte zweite Hypothek
von 200,000 Fr. auf die Liegenschaften Parzellen 391
und 402 unter Vorgang von Maximum 450,000 Fr. zu
verbürgen. Mit den übrigen Bedingungen der Hypothek.
wie sie in dem Kaufvertrag Einwohnergemeinde der
Stadt BaseljJ. Ullmann stipuliert sind, erklärt sich die
Aktienbrauerei Basel einverstanden. »
In der Folge wurden die im Kaufvertrag mit Ullmann
beschriebenen und der Beklagten zugesicherten Servi-
tuten auf Parzelle 40 2 zu Gunsten der Parzelle 441 er-
richtet und die Beklagte leistete die versprochene Zah-
lung von 20,000 Fr.
B. -
Mit Vertrag vom 25. Februar 1927 verkaufte
Ullmann seine Parzelle 40 4, die durch Vereinigung meh-
rerer Parzellen und Abschnitte, zu denen auch die Par-
zelle 40 2 gehört, entstanden war, an die Liand A.-G.
Auf Begehren dieser Gesellschaft und des Ullmann leistete
hierauf die Klägerin die im Kaufvertrag mit Ullmann
vereinbarte H. Hypothek von 150,000 Fr. zu den dort
vorgesehenen Bedingungen, unter Vorgang eines Bau-
kredites von 350,000 Fr. und solidarischer Verbürgung
durch Ullmann. Die Klägerin wollte bei Ausfertigung
des Hypothekartitels auch die BÜfgschaftserklärung
der Beklagten einholen. Diese verweigerte jedoch ihre
Unterschrift.
C. -
Da die Aufforderungen der Klägerin, die ver-
sprochene Bürgschaft zu leisten, erfolglos blieben, hob
sie am 24. Juni 1927 Klage an, mit dem Rechtsbegehren :
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Prozessrecht. N° 30.
« Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine
Forderung im Betrage von 150,000 Fr., welche diese
an die Liand A.-G. in Basel. zu stellen hat, verzinslich
zu 5% % vom 4. April 1927 an gerechnet, mit Pfand-
recht II. Ranges auf Sektion VI, Parzelle 404, hinter
einem Vorgang von 350,000 Fr. Baukredit, als Nach-
bürgin hinter Isidor Ullmann-Wolf zu verbürgen.))
D. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt~
E. -
Mit Urteil vom 21. November 1927 hat das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut-
geheissen.
F. -
Auf Appellation der Beklagten hin wurde dieses
Urteil unterm 7. Februar 1928 vom Appellationsgericht
Basel-Stadt. bestätigt.
G. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat
die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrage, die Klage sei gänzlich abzuweisen.
In der Berufungsschrift wird bezüglich des Streitwertes
bemerkt, derselbe betrage 150,000 Fr., wie dies auch
in den Urteilsgebühren der Vorinstanzen zum Ausdruck
komme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von
der Beklagten, dass sie, in Ausführung ihres Bürgschafts-
versprechens, für die Hypothekarschuld der Liand
A.-G. von 150,000 Fr. in der Weise Bürgschaft leiste,
dass sie sich als Nachbürgin im Sinne von Art. 498 Abs.1
OR für die Erfüllung der vom Vorbürgen Ullmann
übernommenen Verbindlichkeit verpflichte.
Der Streitgegenstand besteht also nicht in der Zahlung
einer bestimmten Geldsumme, des Betrages der Haupt-
schuld, sondern im Abschluss des Bürgschaftsvertrages
als solchen mitte1st Unterzeichnung der Nachbürgschafts-
verpflichtung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass
auch der Streitwert sich nicht ohne weiteres mit dem
Betrage der Hypothekarschuld der Liand A.-G. deckt;
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massgebend für dessen Berechnung ist vielmehr das
ökonomische Interesse der Klägerin daran, dass das
Klagebegehren zugesprochen, und damit, abgesehen
von der Sicherstellung durch das Unterpfand, die in
der Bürgschaft des Ullmann liegende weitere Sicherheit
durch die Nachbürgschaft der Beklagten verstärkt werde
(vgl. BGE 36 11 284/5 und die dort angeführten Urteile,
sowie BGE 49 II 427/8). Dieses Interesse hängt vom
Werte des Unterpfandes und der Zahlungsfähigkeit der
Hauptschuldnerin, sowie des Bürgen Ullmann ab. Hier-
über ist indessen den Akten nichts Näheres zu entnehmen.
Es ergibt sich aus demeiben lediglich: a) was die
Zahlungsfähigkeit Ullmanns anbetrifft: dass nach der
Auffassung der Beklagten selber die Übernahme einer
Bürgschaft für eine Hypothek, deren Schuldner Ullmann
war, so gut wie kein Risiko bedeutete; b) inbezug auf
den Wert des Unterpfandes: die unbestritten gebliebene
Behauptung der Klägerin, dass das Bauprojekt der
Liand A.-G. für den Neubau auf der Parzelle 40 4 einen
Gesamtbetrag von zusammen 615,000 Fr. erreichte und
dass ihr dafür die Schweiz. Genossenschaftsbank einen
Baukredit von 300,000 Fr. bewilligt hatte, für den
üblich erweise d&s Pfandrecht auf den erhöhten Betrag
von 350,000 Fr. gestellt wurde.
Diese Anhaltspunkte genügen zur Ermittlung des
Streitwertes nicht; jedenfalls berechtigen sie nicht zu
der Annahme, dass das Interesse der Klägerin an der
Gutheissung der Klage den Betrag von 8000 Fr. erreicht.
Dieser Betrag stellt beim Mangel an einer die Berufung
begründenden Rechtsschrift i. S. von Art. 67 Abs. 4
OG den Mindeststreitwert dar, welcher gegehen sein
müsste, damit auf die Berufung eingetreten werden
könnte. Daran kann auch die Bemerkung der Beklagten
in der Berufungsschrift, der Streitwert betrage 150,000
Fr., nichts ändern, denn das Bundesgericht hat wieder-
holt ausgesprochen, dass es nicht in der Befugnis des
Berufungsklägers liegen könne, durch blosse Angabe
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Prozessrecht. N° 31.
des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru-
fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes-
gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf
ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass
Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit-
wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
31. Eztrait de l'amt da 1& IIe SactiOll civlle du 4; avrU 1928
dans la cause '1'avelli contre Antille.
Revision des ary-ets du Tribunal federal.
Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. 1,
litt. c loi de procedure civile federale omet les mots :
«(aus Versehen » et {(per isvista » des editions allemande
et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la
pensee du Iegislateur, teIle que l'expriment les deux autres
textes officieis; que, pour donner ouverture arevision,
l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent,
des 10rs, necessairement, reposer sur une inadvertance du
juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie
d'appel contre les arrt~ts du Tribunal federal et n'auto-
rise point la simple requete en nouvel examen des faits
(Wiedererwägungsgesuch) (v. arret Union contre Union-
Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu-
naux 1927, p. 144).
OFOAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
32. Urteil der 11. Zivil3,bteilung vom 10. Mai 1928
i. S. Sulger gegen VormllDdschaftsbehörde Basel-Stadt.
Internationales Privat- (Vormundschafts-)
re c h t. Zivr. Verh.-Ges. Art. 28, 29, 30 :
Beweislast desjenigen, der geltend macht, die Schweizer,
welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, seien nach Mass-
gabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen
Recht unterworfen.
Gegenseitiges Verhältnis zwischen Art.28 und 30 Zivr. 'terh.-
Ges.
~
A. -
Auf Entmündigungsklage der Vormundschafts-
behörde Basel-Stadt haben Zivilgericht und Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Anwendung
der Art. 370 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB den im Jahre
1924 nach Australien ausgewanderten und nun in Sidney,
Neu-Süd-Wales, wohnenden Beklagten unter Beirat-
schaft (Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft) ge-
stellt ......
B. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom
20. Dezember 1927 hat der Beklagte zivilrechtliche
Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach der Auffassung der Vorinstanzen ergeben
sich die Zuständigkeit der Basler Gerichte und die An-
wendung des schweizerischen Rechtes aus Art. 30
Zivr. Verh.-Ges. und zwar, da dieser Artikel als lex
specialis dem Art. 281. c. vorgehe, ohne Rücksicht darauf,
ob nach der Gesetzgebung von Australien die dort
lebenden Schweizer dem australischen Recht unter-
AS 54 II -
1928
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