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39_II_434

BGE 39 II 434

Bundesgericht (BGE) · 1913-09-11 · Deutsch CH
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81. Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1913 in Sachen Bögtli, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Bögtli, Kl. u. Ber.=Bekl. Streitwert. Enthalten die kantonalen Akten keinerlei Erklärung über den Wert des Streitgegenstandes, so kann es nicht in der Befugnis des Berufungsklägers liegen, durch blosse Angabe des vom Gesetze ver¬ langten Streitwerts in der Berufungserklärung, den Prozess in di¬ Kompetenz des Bundesgerichtes zu stellen, wenn sich aus der durch den Präsidenten nach Art. 71 06 vorzunchmenden Prüfung der Zu¬ lässigkeit der Berufung ergibt, dass für eine solche Bemessung des Streitwertes keine Anhaltspunkte gegeben sind. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Im Jahre 1875 wurde die in der Gemeinde Hochwald (Solothurn) gelegene, aus Haus, Scheune, Stall, Schopf, Hof¬ statt, Kraut= und Grasgarten bestehende Liegenschaft Nr. 2630 in zwei Teile geteilt. Der dem Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin zugefallene Teil (Nr. 2932) enthält 1,4 a Hausplatz und Hausanteil als ausschließliches Eigentum der Klägerin nebst 2,68 a Hausplatz gemeinschaftlich mit dem Beklagten, der außer¬ dem bei der Teilung unter Nr. 2933 noch 3,3 a Hausplatz und Hausanteil erhielt. Die Liegenschaft der Klägerin hat einen Schatzungswert von 6260 Fr., die des Beklagten von 5530 Fr. Vom Hause gehört der Klägerin der Keller, das Erdgeschoß und der halbe Estrich. Im Jahre 1911 begann der Beklagte auf der in seinem Eigentum stehenden, unmittelbar an das Erdgeschoß der Klägerin grenzenden Parzelle a 3 mit der Errichtung eines Neu¬ baues. Die Klägerin erhob dagegen Einsprache, weil ihr dadurch Licht und Luft für die hintere Nebenstube gänzlich und für die Boutique teilweise entzogen werde. B. — Da der Beklagte dem von der Klägerin am 21. De¬ zember 1911 erwirkten gerichtlichen Verbot nicht Folge leistete, stellte die Klägerin am 30. Januar 1912 beim Amtsgericht Dorneck=Thierstein das Klagebegehren, es sei zu erkennen, daß ihr als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2932 ein Dienstbarkeits¬ recht an der Liegenschaft des Beklagten Nr. 2933 zustehe, dahin¬ gehend, daß auf der Parzelle a 3 des dienenden Grundstückes kein Gebäude erstellt werden dürfe, wodurch dem Hause der Klägerin Licht= und Luftzufuhr auf der südöstlichen Giebelseite verbaut werde. Dem Beklagten sei daher untersagt, den auf der Parzelle a 3 projektierten Neubau über das Niveau des untern Fenster¬ simses der hintern Nebenstube und der Boutique der Klägerin zu errichten. Eventuell sei gerichtlich festzustellen, daß der Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2932 das unbeschränkte Recht zustehe, an Stelle des durch den Neubau des Beklagten ver¬ bauten Fensters der hintern Nebenstube eine entsprechende Licht¬ öffnung in die südöstliche Giebelmauer zu brechen. Demgegenüber hat der Beklagte zugegeben, daß durch den in Aussicht genommenen Bau das Fenster des hintern Nebenzimmers, sowie der Boutique der Klägerin verbaut würde. Er behauptet aber, zur Ausführung der Baute berechtigt zu sein. C. — Durch Urteil vom 31. Mai 1913 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gutgeheißen, weil der vom Beklagten in Angriff genommene Bau als Neidbau zu betrachten sei und somit offenbarer Rechts¬ mißbrauch vorliege. D. — Gegen dieses den Parteien am 8. Juli 1913 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. Juli 1913 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil nach Art. 686 ZGB zu Unrecht eidgenössisches Recht angewendet worden sei. Der Berufungserklä¬ rung ist die Bemerkung beigefügt, der Wert des Streitgegenstandes betrage mindestens 4000 Fr.;

in Erwägung:

1. — Art. 59 Abs. 2 OG verweist zur Bestimmung des Streitwertes auf Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 OG. Daraus könnte geschlossen werden, daß die Gegenpartei in jedem Falle, wo sich ihr Einverständnis nicht schon aus den Akten ergibt, dar¬ über einzuvernehmen sei, ob sie den vom Berufungskläger in der Berufungserklärung angegebenen Streitwert anerkenne. Denn nach Art. 53 und 54 OG hat das Bundesgericht nur im Bestreitungs¬ fall die Befugnis, den Streitwert nach freiem Ermessen fest¬ zusetzen. Eine nähere Untersuchung ergibt indessen, daß hier ver¬ schiedene Fälle zu unterscheiden sind. Art. 53 und 54 OG beziehen sich auf die direkten Prozesse vor Bundesgericht. Bei diesen wird in der Klage, soweit die Zu¬ ständigkeit vom Vermögenswerte des Streitgegenstandes abhängt, der Streitwert angegeben, und es muß sich die Gegenpartei in der Antwort darüber erklären, ob sie diesen Streitwert anerkenne. Diesem Falle entspricht der Normalfall von Prozessen, die von den kantonalen Gerichten instruiert werden und erst auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht gelangen. In diesen wird beim Beginne des Verfahrens der Streitwert angegeben und die beklagte Partei hat sich darüber zu äußern oder erhält wenigstens Gelegen¬ heit, sich über die den Streitwert betreffende Behauptung des Klägers auszusprechen. Damit stimmt die Vorschrift des Art. 63 Ziff. 1 OG überein. In einem solchen Fall liegt für das Bundes¬ gericht entweder schon ein kantonaler Entscheid über den Streit¬ wert vor, oder es bleibt, wenn es die beklagte Partei nicht für angebracht gehalten hat, die Angaben des Klägers zu bestreiten, der in der kantonalen Instanz angenommene Streitwert für das Bundesgericht verbindlich. Anders liegt die Sache, wenn die kantonalen Akten keinerlei Erklärung über den Wert des Streitgegenstandes enthalten. Hier kann es nicht in der Befugnis des Berufungsklägers liegen, durch bloße Angabe des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Be¬ rufungserklärung, den Prozeß in die Kompetenz des Bundesgerichts zu stellen, wenn sich aus der durch den Präsidenten nach Art. 11 DG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung er¬ gibt, daß für eine solche Bemessung des Streitwertes keine An¬ haltspunkte gegeben sind. Alsdann ist vielmehr auf die Sache nicht einzutreten. Insbesondere ist für einen Streit zwischen Larteien über den Wert des Streitgegenstandes in der Berufungs¬ instanz unter analoger Anwendung der Art. 53 und 54 0G nur dann Raum, wenn die vor den kantonalen Gerichten geschaffene prozessuale Situation die Möglichkeit eines Zweifels über diesen Wert von vornherein deutlich erkennen läßt.

2. — Im vorliegenden Fall, in dem vor den kantonalen In¬ stanzen über den Wert des Streitgegenstandes keine Angaben macht wurden, beläuft sich nun der Streitwert, entgegen der Er¬ klärung des Berufungsklägers, tatsächlich nicht auf 4000 Fr. Streit¬ gegenstand ist die von der Klägerin in Anspruch genommene Servitut, bezw. das vermögensrechtliche Interesse, das die Klägerin oder der Beklagte an der Beobachtung dieser Dienstbarkeit oder an dem auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gegründeten Bauverbote haben. Dieses Interesse müßte, da der Beklagte seiner Berufungserklärung keine die Berufung begründende Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 letzter Absatz OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr. betragen. Daß das Interesse der Klägerin einen solchen Betrag nicht er¬ reicht, geht schon daraus hervor, daß ihre ganze Liegenschaft über¬ haupt nur einen Schatzungswert von 6260 Fr. besitzt. Aber auch der Beklagte hat an der Erstellung des projektierten Baues, der zu einer Boutique verwendet werden soll, nicht ein solches ver¬ mögensrechtliches Interesse, das einer Geldsumme von 4000 Fr. gleichkommen könnte, da in dieser Beziehung lediglich die Ausgaben in Betracht fallen, die der Neubau bereits verursacht hat, sowie diejenigen Kosten, die aus der Beseitigung des schon ausgeführten Teiles der Baute noch entstehen werden. Daß der Neubau, wenn er auf einer andern Baustelle errichtet werden muß, teurer zu stehen kommen werde, als auf dem gegenwärtigen Platz, ist ohne weiteres nicht anzunehmen und vom Beklagten auch mit keinem Wort behauptet worden; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 47 und 50. — Voir aussi n° 47 et 50.