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156 Prozessrecht. N° 31. des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru- fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes- gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit- wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
31. Eztrait de l'arret da la IIe Section civUe du 4 anU 1928 dans la cause Tavelli contre Antille. Revision des ar.rets du Tribunal fCderal. Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. I, litt. c loi de procedure civile federale omet les mots : « aus Versehen» et « per isvista » des editions allemande et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la pensee du legislateur, telle que l'expriment les deux autres textes officieis ; que, pour donner ouverture arevision, l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent, des lors, necessairement, reposer sur une inadvertance du juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie d'appel contre les arrets du Tribunal federal et n'auto- rise point la simple requete 'en nouvel examen des faits (Wiedererwägungsgesuch) (v. arn~t Union contre Union- Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu- naux 1927, p. 144). OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
32. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Mai 1928
i. S. Sulger gegen VormllDdscha.ftsbehörde Ba.sel-Stadt. I n t ern a ti 0 n ale s P r i v a t - (V 0 r m und s c haft s _ ) re c h t. Zivr. Verh.-Ges. Art. 28, 29, 30 : Beweislast desjenigen, der geltend macht, die Schweizer, welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, seien nach Mass- gabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht unterworfen. Gegenseitiges Verhältnis zwischen Art.28 nnd 30 Zivr. iterh.- Ges. • A. - Auf Entmündigungsklage der Vormundschafts- behörde Basel-Stadt haben Zivilgericht und AppelIa- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Anwendung der Art. 370 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB den im Jahre 1924 nach Australien ausgewanderten und nun in Sidney, Neu-Süd-Wales, wohnenden Beklagten unter Beirat- schaft (Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft) ge- stellt ...... B. - Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom
20. Dezember 1927 hat der Beklagte zivilrechtliehe Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach der Auffassung der Vorinstanzen ergeben sich die Zuständigkeit der Basler Gerichte und die An- wendung des schweizerischen Rechtes aus Art. 30 Zivr. Verh.-Ges. und zwar, da dieser Artikel als Lex specialis dem Art. 28 l. c. vorgehe, ohne Rücksicht darauf, ob nach der Gesetzgebung von Australien die dort lebenden Schweizer dem australischen Recht unter- AS 54 II - 1928 12 158 Familienrecht. N° 32. worfen seien oder nicht. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend, dass Art. 30 dem Art. 28 1. c. derogiere und für die Bestellung einer Vormundschaft über landes abwesende Schweizer schlechthin die Zuständigkeit der Behörden des Heimat- kantons statuiere; vielmehr komme in erster Linie Art. 28 zur Anwendung; Art. 30 habe keine selbständige Bedeutung und gelte lediglich im Rahmen des Art. 28 ; nur wenn die ausländische Gesetzgebung auf die Zu- ständigkeit des ausländischen Rechtes verzichte, kommen Art. 30 wie Art. 29 zur Anwendung, und deren Aufgabe bestehe lediglich darin, für diesen Fall zu entscheiden, wann die Behörde des Wohnsitzes und wann die Behörde des Heimatkantons mit der Führung oder Bestellung der Vormundschaft betraut sein solle. Infolgedessen wäre es Aufgabe der Vorinstanzen gewesen, zunächst zu prüfen, welchem Recht ein in Australien lebender Schweizer gemäss der in Australien geltenden Gesetz- gebung unterstellt sei, und solahge diese Prüfung nicht erfolgt sei und eine Rückverweisung auf schweizerisches Recht sich nicht ergeben habe,. seien die Basler Gerichte zur Bevormundung und zur Verbeiratung nicht zu- ständig. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass nach australischem Rechte für die Bevormundung und die Beschränkung der Handlungsfähigkeit das Recht und der Gerichtsstand des 1,v ohnsitzes gelte, und diese Behauptung sei nicht bestritten worden. Auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers über das gegenseitige Verhältnis der angeführten Vor- schriften vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug zu geben sein sollte, so müsste es doch bei der ange- fochtenen Entscheidung über die Gerichtsstands- und Rechtsanwendungsfrage sein Bewenden haben. Denn nach Art. 28 ZivI'. Verh.-Ges. sind heimatliches Recht und Gerichtsstand nur ausgeschlossen, wenn die im Aus- lande wohnenden Schweizer nach Massgabe der be- treffenden ausländischen Gesetzgebung ausländischem Familienrecht. N° 32. 159 Recht unterworfen sind. Nun hat aber der Beklagte nicht nur in keiner Weise darzutun versucht, dass die in Neu-Süd-\Vales wohnenden Schweizer nach Massgabe der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Recht unter- worfen seien (vgl. BGE 24 I S. 15 Erw. 2), sondern er hat auch keinen Antrag auf Rückweisung an die Vor- instanzen zu neuer Entscheidung dieser Frage gemäss dem Rechte von Neu-Süd-\Vales gestellt. Auf blosse Behauptungen über den Inhalt des ausländischen Rechtes, auch wenn sie nicht bestritten werden, kann indessen nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal in Zu- ständigkeitsfragen und Vormundschaftssachen, und zu- dem steht es dem Bundesgerichte nicht zu, selbst die Entscheidung über solche Streitpunkte zu treffen, für welche ausschliesslich ausländisches Recht zur Anwen- dung kommt, wie es der Fall ist bei der Frage, inwiefern die in Neu-Süd-Wales wohnenden Schweizer nach Mass- gabe der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Rechte unterworfen seien (Art. 94, 83 OG ; BGE 50 II S. 34). 2; - Der Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Verbeiratungsgrund der Misswirtschaft auf den Be- schwerdeführer zutreffe, ist...... ohne weiteres zuzu- stimmen ...... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.