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Prozessrecht. N° 31.
des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru-
fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes-
gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf
ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass
Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit-
wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
31. Eztrait de l'arret da la IIe Section civUe du 4 anU 1928
dans la cause Tavelli contre Antille.
Revision des ar.rets du Tribunal fCderal.
Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. I,
litt. c loi de procedure civile federale omet les mots :
« aus Versehen» et « per isvista » des editions allemande
et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la
pensee du legislateur, telle que l'expriment les deux autres
textes officieis; que, pour donner ouverture arevision,
l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent,
des lors, necessairement, reposer sur une inadvertance du
juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie
d'appel contre les arrets du Tribunal federal et n'auto-
rise point la simple requete 'en nouvel examen des faits
(Wiedererwägungsgesuch) (v. arn~t Union contre Union-
Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu-
naux 1927, p. 144).
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
32. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Mai 1928
i. S. Sulger gegen VormllDdscha.ftsbehörde Ba.sel-Stadt.
I n t ern a ti 0 n ale s P r i v a t -
(V 0 r m und s c haft s _)
re c h t. Zivr. Verh.-Ges. Art. 28, 29, 30 :
Beweislast desjenigen, der geltend macht, die Schweizer,
welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, seien nach Mass-
gabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen
Recht unterworfen.
Gegenseitiges Verhältnis zwischen Art.28 nnd 30 Zivr. iterh.-
Ges.
•
A. -
Auf Entmündigungsklage der Vormundschafts-
behörde Basel-Stadt haben Zivilgericht und AppelIa-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Anwendung
der Art. 370 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB den im Jahre
1924 nach Australien ausgewanderten und nun in Sidney,
Neu-Süd-Wales, wohnenden Beklagten unter Beirat-
schaft (Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft) ge-
stellt ......
B. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom
20. Dezember 1927 hat der Beklagte zivilrechtliehe
Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach der Auffassung der Vorinstanzen ergeben
sich die Zuständigkeit der Basler Gerichte und die An-
wendung des schweizerischen Rechtes aus Art. 30
Zivr. Verh.-Ges. und zwar, da dieser Artikel als Lex
specialis dem Art. 28 l. c. vorgehe, ohne Rücksicht darauf,
ob nach der Gesetzgebung von Australien die dort
lebenden Schweizer dem australischen Recht unter-
AS 54 II -
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worfen seien oder nicht. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend, dass
Art. 30 dem Art. 28 1. c. derogiere und für die Bestellung
einer Vormundschaft über landes abwesende Schweizer
schlechthin die Zuständigkeit der Behörden des Heimat-
kantons statuiere; vielmehr komme in erster Linie
Art. 28 zur Anwendung; Art. 30 habe keine selbständige
Bedeutung und gelte lediglich im Rahmen des Art. 28;
nur wenn die ausländische Gesetzgebung auf die Zu-
ständigkeit des ausländischen Rechtes verzichte, kommen
Art. 30 wie Art. 29 zur Anwendung, und deren Aufgabe
bestehe lediglich darin, für diesen Fall zu entscheiden,
wann die Behörde des Wohnsitzes und wann die Behörde
des Heimatkantons mit der Führung oder Bestellung
der Vormundschaft betraut sein solle. Infolgedessen
wäre es Aufgabe der Vorinstanzen gewesen, zunächst
zu prüfen, welchem Recht ein in Australien lebender
Schweizer gemäss der in Australien geltenden Gesetz-
gebung unterstellt sei, und solahge diese Prüfung nicht
erfolgt sei und eine Rückverweisung auf schweizerisches
Recht sich nicht ergeben habe,. seien die Basler Gerichte
zur Bevormundung und zur Verbeiratung nicht zu-
ständig. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass
nach australischem Rechte für die Bevormundung und
die Beschränkung der Handlungsfähigkeit das Recht
und der Gerichtsstand des 1,v ohnsitzes gelte, und diese
Behauptung sei nicht bestritten worden.
Auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers
über das gegenseitige Verhältnis der angeführten Vor-
schriften vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug
zu geben sein sollte, so müsste es doch bei der ange-
fochtenen Entscheidung über die Gerichtsstands- und
Rechtsanwendungsfrage sein Bewenden haben. Denn
nach Art. 28 ZivI'. Verh.-Ges. sind heimatliches Recht
und Gerichtsstand nur ausgeschlossen, wenn die im Aus-
lande wohnenden Schweizer nach Massgabe der be-
treffenden ausländischen Gesetzgebung ausländischem
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Recht unterworfen sind. Nun hat aber der Beklagte
nicht nur in keiner Weise darzutun versucht, dass die
in Neu-Süd-\Vales wohnenden Schweizer nach Massgabe
der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Recht unter-
worfen seien (vgl. BGE 24 I S. 15 Erw. 2), sondern er
hat auch keinen Antrag auf Rückweisung an die Vor-
instanzen zu neuer Entscheidung dieser Frage gemäss
dem Rechte von Neu-Süd-\Vales gestellt. Auf blosse
Behauptungen über den Inhalt des ausländischen Rechtes,
auch wenn sie nicht bestritten werden, kann indessen
nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal in Zu-
ständigkeitsfragen und Vormundschaftssachen, und zu-
dem steht es dem Bundesgerichte nicht zu, selbst die
Entscheidung über solche Streitpunkte zu treffen, für
welche ausschliesslich ausländisches Recht zur Anwen-
dung kommt, wie es der Fall ist bei der Frage, inwiefern
die in Neu-Süd-Wales wohnenden Schweizer nach Mass-
gabe der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Rechte
unterworfen seien (Art. 94, 83 OG; BGE 50 II S. 34).
2; -
Der Entscheidung der Vorinstanzen, dass der
Verbeiratungsgrund der Misswirtschaft auf den Be-
schwerdeführer zutreffe, ist...... ohne weiteres zuzu-
stimmen ......
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.