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54_II_157

BGE 54 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 31.

des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru-

fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes-

gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf

ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass

Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit-

wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

31. Eztrait de l'arret da la IIe Section civUe du 4 anU 1928

dans la cause Tavelli contre Antille.

Revision des ar.rets du Tribunal fCderal.

Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. I,

litt. c loi de procedure civile federale omet les mots :

« aus Versehen» et « per isvista » des editions allemande

et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la

pensee du legislateur, telle que l'expriment les deux autres

textes officieis; que, pour donner ouverture arevision,

l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent,

des lors, necessairement, reposer sur une inadvertance du

juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie

d'appel contre les arrets du Tribunal federal et n'auto-

rise point la simple requete 'en nouvel examen des faits

(Wiedererwägungsgesuch) (v. arn~t Union contre Union-

Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu-

naux 1927, p. 144).

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

32. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Mai 1928

i. S. Sulger gegen VormllDdscha.ftsbehörde Ba.sel-Stadt.

I n t ern a ti 0 n ale s P r i v a t -

(V 0 r m und s c haft s _)

re c h t. Zivr. Verh.-Ges. Art. 28, 29, 30 :

Beweislast desjenigen, der geltend macht, die Schweizer,

welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, seien nach Mass-

gabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen

Recht unterworfen.

Gegenseitiges Verhältnis zwischen Art.28 nnd 30 Zivr. iterh.-

Ges.

A. -

Auf Entmündigungsklage der Vormundschafts-

behörde Basel-Stadt haben Zivilgericht und AppelIa-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Anwendung

der Art. 370 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB den im Jahre

1924 nach Australien ausgewanderten und nun in Sidney,

Neu-Süd-Wales, wohnenden Beklagten unter Beirat-

schaft (Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft) ge-

stellt ......

B. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom

20. Dezember 1927 hat der Beklagte zivilrechtliehe

Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der Auffassung der Vorinstanzen ergeben

sich die Zuständigkeit der Basler Gerichte und die An-

wendung des schweizerischen Rechtes aus Art. 30

Zivr. Verh.-Ges. und zwar, da dieser Artikel als Lex

specialis dem Art. 28 l. c. vorgehe, ohne Rücksicht darauf,

ob nach der Gesetzgebung von Australien die dort

lebenden Schweizer dem australischen Recht unter-

AS 54 II -

1928

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Familienrecht. N° 32.

worfen seien oder nicht. Demgegenüber macht der

Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend, dass

Art. 30 dem Art. 28 1. c. derogiere und für die Bestellung

einer Vormundschaft über landes abwesende Schweizer

schlechthin die Zuständigkeit der Behörden des Heimat-

kantons statuiere; vielmehr komme in erster Linie

Art. 28 zur Anwendung; Art. 30 habe keine selbständige

Bedeutung und gelte lediglich im Rahmen des Art. 28;

nur wenn die ausländische Gesetzgebung auf die Zu-

ständigkeit des ausländischen Rechtes verzichte, kommen

Art. 30 wie Art. 29 zur Anwendung, und deren Aufgabe

bestehe lediglich darin, für diesen Fall zu entscheiden,

wann die Behörde des Wohnsitzes und wann die Behörde

des Heimatkantons mit der Führung oder Bestellung

der Vormundschaft betraut sein solle. Infolgedessen

wäre es Aufgabe der Vorinstanzen gewesen, zunächst

zu prüfen, welchem Recht ein in Australien lebender

Schweizer gemäss der in Australien geltenden Gesetz-

gebung unterstellt sei, und solahge diese Prüfung nicht

erfolgt sei und eine Rückverweisung auf schweizerisches

Recht sich nicht ergeben habe,. seien die Basler Gerichte

zur Bevormundung und zur Verbeiratung nicht zu-

ständig. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass

nach australischem Rechte für die Bevormundung und

die Beschränkung der Handlungsfähigkeit das Recht

und der Gerichtsstand des 1,v ohnsitzes gelte, und diese

Behauptung sei nicht bestritten worden.

Auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers

über das gegenseitige Verhältnis der angeführten Vor-

schriften vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug

zu geben sein sollte, so müsste es doch bei der ange-

fochtenen Entscheidung über die Gerichtsstands- und

Rechtsanwendungsfrage sein Bewenden haben. Denn

nach Art. 28 ZivI'. Verh.-Ges. sind heimatliches Recht

und Gerichtsstand nur ausgeschlossen, wenn die im Aus-

lande wohnenden Schweizer nach Massgabe der be-

treffenden ausländischen Gesetzgebung ausländischem

Familienrecht. N° 32.

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Recht unterworfen sind. Nun hat aber der Beklagte

nicht nur in keiner Weise darzutun versucht, dass die

in Neu-Süd-\Vales wohnenden Schweizer nach Massgabe

der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Recht unter-

worfen seien (vgl. BGE 24 I S. 15 Erw. 2), sondern er

hat auch keinen Antrag auf Rückweisung an die Vor-

instanzen zu neuer Entscheidung dieser Frage gemäss

dem Rechte von Neu-Süd-\Vales gestellt. Auf blosse

Behauptungen über den Inhalt des ausländischen Rechtes,

auch wenn sie nicht bestritten werden, kann indessen

nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal in Zu-

ständigkeitsfragen und Vormundschaftssachen, und zu-

dem steht es dem Bundesgerichte nicht zu, selbst die

Entscheidung über solche Streitpunkte zu treffen, für

welche ausschliesslich ausländisches Recht zur Anwen-

dung kommt, wie es der Fall ist bei der Frage, inwiefern

die in Neu-Süd-Wales wohnenden Schweizer nach Mass-

gabe der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Rechte

unterworfen seien (Art. 94, 83 OG; BGE 50 II S. 34).

2; -

Der Entscheidung der Vorinstanzen, dass der

Verbeiratungsgrund der Misswirtschaft auf den Be-

schwerdeführer zutreffe, ist...... ohne weiteres zuzu-

stimmen ......

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.