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Ptozessrecht. N0 29.
tiques est contraire aux mreurs. » (Cf. aussi RO 40· I
p. 280 et suiv.; Journ. des Trib. 1926, p. 81; A. VODOZ,
Le Boycottage en droit civil suisse, p. 157; OERTMANN.
dans Seufferts Blätter für Rechtsanwendung, 72e annee,
1907, p. 215 et suiv., notamment p. 281; Verhandlungen
des Schw. Juristenvereins, 1927, p. 230 aet suiv., en
particulier p.239 a in fine, rapport de P. BOLLA et
p.281 a,proces-verbal de l'Assemblee du 30ctobre 1927.)
Le moyen de contrainte employe etant contraire aux
mreurs, la responsabilite de la defenderesse est engagee
en vertu de l'art. 41 31. 2 CO et il est superflu d'examiner
si l'atteinte portee aux inter~ts individuels du demandeur
etait hors de proportion avec l'avantage recherche par
la FOMH (RO 51 II p. 532).
Q~ant ä l'existence et ä l'etendue du domrnage, il
sufflt de se referer aux motifs convaincants de l'ins-
tance cantonale.
Par ces moti/s, le Tribunal IMiml
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
V. PROZESSRECHT
PROCEBURE
29. t7rteil der L Zivil&bteilung vom aso Februar 19aa
i. S. Xarg gegen TroUer.
Unstatthaftigkeit der Berufung, wenn die zu entscheidende
Frage der Widerrechtlichkeit eines Vertrages sich nach kan-
tonalem Recht (Höchstzinsbestimmung im'2EG z. ZGB)
beurteilt.
.
A. -
Unterm 7. Dezember 1917 verkaufte der Beklagte
Dr. Troller dem Kläger Karg das Kinogebäude Stadthof-
strasse 5 in Luzern. Der Kaufpreis betrug 130,000 Fr.
Davon waren 9167 Fr. 85 Cts. sofort zu bezahlen; der
Prozessrecht. N° 29.
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Rest setzte sich aus den vom Käufer zu übernehmenden
Pfandschulden samt Marchzins zusammen, bestehend
in einer Gült von 50,000 Fr., 8 solchen von je 5000 Fr.
und 6 Schuldbriefen von je 5000 Fr. Es wurde verein-
bart, dass die Gülten solange unkündbar sein sollten,
als der Käufer Eigentümer der Liegenschaft sei, während
von den Schuldbriefen je einer in den folgenden sechs
Jahren abzuzahlen war. Für sämtliche Titel war eine
Verzinsung von 4% % vorgesehen.
Neben diesem Abkommen ging folgende schriftliche
Verpflichtung des Käufers vom 1. Dezember 1927
einher (<< Obligo »):
« Der Unterzeichnete verpflichtet
sich, dem Herrn Dr. Troller pro 1. Dezember 1918 Fr. 600
zu vergüten, am 1. Dezember 1919 Fr. 575, am 1. De-
zember 1920 Fr. 550, am 1. Dezember 1921 Fr. 525,
am 1. Dezember 1922 Fr. 500, am 1. Dezember 1923
Fr. 475 und am 1. Dezember 1924 Fr. 450. Vom 1. De-
zember 1924 an sind jährlich 450 Fr. zu bezahlen)).
Die Beträge, zu deren Zahlung der Kläger sich durch
diese Abmachung verpflichtete, machen je % % des
pfandversicherten Kapitals, unter Berücksichtigung der
jährlichen Schuldbriefablösungen, aus.
B. -
Nachdem der Kläger einige Jahre lang seinen
Verbindlichkeiten aus der Schuldverpflichtung vom
1. Dezember 1917 nachgekommen war, erhob er Fest-
stellungsklage auf Ungültigerklärung derselben, da sie
eine Umgehung der in § 101 des luz. EG z. ZGB ent-
haltenen Bestimmung über den für Gülten und Schuld-
briefe zulässigen Höchstzins von 4 % % bedeute, und
gleichzeitig eine Leistungsklage auf Rückerstattung der
bereits an den Beklagten entrichteten Beträge (3675 Fr.,
eventuell 3150 Fr., je nebst Verzugszinsen).
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
abgewiesen, mit der Begründung, die angefochtene
Vereinbarung verstosse nicht gegen § 101 EG z. ZGB,
zumal im Hinblick auf die vom Beklagten übernommene
Verpflichtung, die Gülten nicht zu kündigen, solange
der Kläger Eigentümer der Liegenschaft sei.
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Prozessreeht. N° 29.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der
Kläger
unter Erneuerung der
Klagebegehren die
Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu-
treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden.
Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der
Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht
überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember
1917 eine Verletzung der Vorschrift des § tol des luz.
EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und
Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Y2 % zulässig
ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die
Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen ein-
schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt
Art. 795 ZGB die Festsetzung ~es zulässigen Höchst-
betrages des Zinsfusses für solche. Forderungen der
kantonalen Gesetzgebung.
Freilich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB
an; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt
voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver-
letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das
Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen
von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss
gegen das Gesetz, gegen die,guten Sitten oder gegen
Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung
liesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von
§ tol EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege,
ist also nicht blosse Präjudizialfrage, sondern die zu
entscheidende Hauptfrage, und es könnte das Bundes-
gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils
nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus-
zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent-
scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE
41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes-
gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte
Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft; es hat darin
Pr&zessreeht. Ne SO.
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nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20
OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver-
träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss-
achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines
Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen
Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz
selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft,
Gegenteiliges anordnen würde).
Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeit kanto-
nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig.
Demnach erkennt daS Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
30. Urteil der I. Zivila.bteilung yom ao. Kärz 19a5
i. S. Aktienbrauerei Basel gegen Einwohnergemeinde Basel.
B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllnng
eines Bürgschaftsversprechens; massgebend ist das öko-
nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des
Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld.
Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts-
punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge-
geben ist.
A. -
Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb
durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin,
Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft
Sektion VI, Parz. 44 1 an der Eisengasse daselbst, um
darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926
wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten
Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge-
planten Neubau erhob der Eigentümer der Nachbar-
parzelle 391, J. Ull~ann, Einsprache. In einer Konferenz
vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte-
ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte