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148 Ptozessrecht. N0 29. tiques est contraire aux mreurs. » (Cf. aussi RO 40· I
p. 280 et suiv.; Journ. des Trib. 1926, p. 81; A. VODOZ, Le Boycottage en droit civil suisse, p. 157; OERTMANN. dans Seufferts Blätter für Rechtsanwendung, 72e annee, 1907, p. 215 et suiv., notamment p. 281 ; Verhandlungen des Schw. Juristenvereins, 1927, p. 230 aet suiv., en particulier p.239 a in fine, rapport de P. BOLLA et p.281 a,proces-verbal de l'Assemblee du 30ctobre 1927.) Le moyen de contrainte employe etant contraire aux mreurs, la responsabilite de la defenderesse est engagee en vertu de l'art. 41 31. 2 CO et il est superflu d'examiner si l'atteinte portee aux inter~ts individuels du demandeur etait hors de proportion avec l'avantage recherche par la FOMH (RO 51 II p. 532). Q~ant ä l'existence et ä l'etendue du domrnage, il sufflt de se referer aux motifs convaincants de l'ins- tance cantonale. Par ces moti/s, le Tribunal IMiml rejette le recours et confirme le jugement attaque. V. PROZESSRECHT PROCEBURE
29. t7rteil der L Zivil&bteilung vom aso Februar 19aa
i. S. Xarg gegen TroUer. Unstatthaftigkeit der Berufung, wenn die zu entscheidende Frage der Widerrechtlichkeit eines Vertrages sich nach kan- tonalem Recht (Höchstzinsbestimmung im'2EG z. ZGB) beurteilt. . A. - Unterm 7. Dezember 1917 verkaufte der Beklagte Dr. Troller dem Kläger Karg das Kinogebäude Stadthof- strasse 5 in Luzern. Der Kaufpreis betrug 130,000 Fr. Davon waren 9167 Fr. 85 Cts. sofort zu bezahlen; der Prozessrecht. N° 29. 149 Rest setzte sich aus den vom Käufer zu übernehmenden Pfandschulden samt Marchzins zusammen, bestehend in einer Gült von 50,000 Fr., 8 solchen von je 5000 Fr. und 6 Schuldbriefen von je 5000 Fr. Es wurde verein- bart, dass die Gülten solange unkündbar sein sollten, als der Käufer Eigentümer der Liegenschaft sei, während von den Schuldbriefen je einer in den folgenden sechs Jahren abzuzahlen war. Für sämtliche Titel war eine Verzinsung von 4% % vorgesehen. Neben diesem Abkommen ging folgende schriftliche Verpflichtung des Käufers vom 1. Dezember 1927 einher (<< Obligo »): « Der Unterzeichnete verpflichtet sich, dem Herrn Dr. Troller pro 1. Dezember 1918 Fr. 600 zu vergüten, am 1. Dezember 1919 Fr. 575, am 1. De- zember 1920 Fr. 550, am 1. Dezember 1921 Fr. 525, am 1. Dezember 1922 Fr. 500, am 1. Dezember 1923 Fr. 475 und am 1. Dezember 1924 Fr. 450. Vom 1. De- zember 1924 an sind jährlich 450 Fr. zu bezahlen)). Die Beträge, zu deren Zahlung der Kläger sich durch diese Abmachung verpflichtete, machen je % % des pfandversicherten Kapitals, unter Berücksichtigung der jährlichen Schuldbriefablösungen, aus. B. - Nachdem der Kläger einige Jahre lang seinen Verbindlichkeiten aus der Schuldverpflichtung vom
1. Dezember 1917 nachgekommen war, erhob er Fest- stellungsklage auf Ungültigerklärung derselben, da sie eine Umgehung der in § 101 des luz. EG z. ZGB ent- haltenen Bestimmung über den für Gülten und Schuld- briefe zulässigen Höchstzins von 4 % % bedeute, und gleichzeitig eine Leistungsklage auf Rückerstattung der bereits an den Beklagten entrichteten Beträge (3675 Fr., eventuell 3150 Fr., je nebst Verzugszinsen). C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Begründung, die angefochtene Vereinbarung verstosse nicht gegen § 101 EG z. ZGB, zumal im Hinblick auf die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, die Gülten nicht zu kündigen, solange der Kläger Eigentümer der Liegenschaft sei. 150 Prozessreeht. N° 29. D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger unter Erneuerung der Klagebegehren die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu- treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden. Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember 1917 eine Verletzung der Vorschrift des § tol des luz. EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Y2 % zulässig ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen ein- schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt Art. 795 ZGB die Festsetzung ~es zulässigen Höchst- betrages des Zinsfusses für solche. Forderungen der kantonalen Gesetzgebung. Freilich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB an ; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver- letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss gegen das Gesetz, gegen die ,guten Sitten oder gegen Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung liesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von § tol EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege, ist also nicht blosse Präjudizialfrage, sondern die zu entscheidende Hauptfrage, und es könnte das Bundes- gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus- zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent- scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE 41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes- gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft ; es hat darin Pr&zessreeht. Ne SO. 151 nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20 OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver- träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss- achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft, Gegenteiliges anordnen würde). Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeit kanto- nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig. Demnach erkennt daS Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
30. Urteil der I. Zivila.bteilung yom ao. Kärz 19a5
i. S. Aktienbrauerei Basel gegen Einwohnergemeinde Basel. B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllnng eines Bürgschaftsversprechens ; massgebend ist das öko- nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld. Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts- punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge- geben ist. A. - Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft Sektion VI, Parz. 44 1 an der Eisengasse daselbst, um darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926 wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge- planten Neubau erhob der Eigentümer der Nachbar- parzelle 391, J. Ull~ann, Einsprache. In einer Konferenz vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte- ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte