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54_II_148

BGE 54 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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148

Ptozessrecht. N0 29.

tiques est contraire aux mreurs. » (Cf. aussi RO 40· I

p. 280 et suiv.; Journ. des Trib. 1926, p. 81; A. VODOZ,

Le Boycottage en droit civil suisse, p. 157; OERTMANN.

dans Seufferts Blätter für Rechtsanwendung, 72e annee,

1907, p. 215 et suiv., notamment p. 281; Verhandlungen

des Schw. Juristenvereins, 1927, p. 230 aet suiv., en

particulier p.239 a in fine, rapport de P. BOLLA et

p.281 a,proces-verbal de l'Assemblee du 30ctobre 1927.)

Le moyen de contrainte employe etant contraire aux

mreurs, la responsabilite de la defenderesse est engagee

en vertu de l'art. 41 31. 2 CO et il est superflu d'examiner

si l'atteinte portee aux inter~ts individuels du demandeur

etait hors de proportion avec l'avantage recherche par

la FOMH (RO 51 II p. 532).

Q~ant ä l'existence et ä l'etendue du domrnage, il

sufflt de se referer aux motifs convaincants de l'ins-

tance cantonale.

Par ces moti/s, le Tribunal IMiml

rejette le recours et confirme le jugement attaque.

V. PROZESSRECHT

PROCEBURE

29. t7rteil der L Zivil&bteilung vom aso Februar 19aa

i. S. Xarg gegen TroUer.

Unstatthaftigkeit der Berufung, wenn die zu entscheidende

Frage der Widerrechtlichkeit eines Vertrages sich nach kan-

tonalem Recht (Höchstzinsbestimmung im'2EG z. ZGB)

beurteilt.

.

A. -

Unterm 7. Dezember 1917 verkaufte der Beklagte

Dr. Troller dem Kläger Karg das Kinogebäude Stadthof-

strasse 5 in Luzern. Der Kaufpreis betrug 130,000 Fr.

Davon waren 9167 Fr. 85 Cts. sofort zu bezahlen; der

Prozessrecht. N° 29.

149

Rest setzte sich aus den vom Käufer zu übernehmenden

Pfandschulden samt Marchzins zusammen, bestehend

in einer Gült von 50,000 Fr., 8 solchen von je 5000 Fr.

und 6 Schuldbriefen von je 5000 Fr. Es wurde verein-

bart, dass die Gülten solange unkündbar sein sollten,

als der Käufer Eigentümer der Liegenschaft sei, während

von den Schuldbriefen je einer in den folgenden sechs

Jahren abzuzahlen war. Für sämtliche Titel war eine

Verzinsung von 4% % vorgesehen.

Neben diesem Abkommen ging folgende schriftliche

Verpflichtung des Käufers vom 1. Dezember 1927

einher (<< Obligo »):

« Der Unterzeichnete verpflichtet

sich, dem Herrn Dr. Troller pro 1. Dezember 1918 Fr. 600

zu vergüten, am 1. Dezember 1919 Fr. 575, am 1. De-

zember 1920 Fr. 550, am 1. Dezember 1921 Fr. 525,

am 1. Dezember 1922 Fr. 500, am 1. Dezember 1923

Fr. 475 und am 1. Dezember 1924 Fr. 450. Vom 1. De-

zember 1924 an sind jährlich 450 Fr. zu bezahlen)).

Die Beträge, zu deren Zahlung der Kläger sich durch

diese Abmachung verpflichtete, machen je % % des

pfandversicherten Kapitals, unter Berücksichtigung der

jährlichen Schuldbriefablösungen, aus.

B. -

Nachdem der Kläger einige Jahre lang seinen

Verbindlichkeiten aus der Schuldverpflichtung vom

1. Dezember 1917 nachgekommen war, erhob er Fest-

stellungsklage auf Ungültigerklärung derselben, da sie

eine Umgehung der in § 101 des luz. EG z. ZGB ent-

haltenen Bestimmung über den für Gülten und Schuld-

briefe zulässigen Höchstzins von 4 % % bedeute, und

gleichzeitig eine Leistungsklage auf Rückerstattung der

bereits an den Beklagten entrichteten Beträge (3675 Fr.,

eventuell 3150 Fr., je nebst Verzugszinsen).

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, mit der Begründung, die angefochtene

Vereinbarung verstosse nicht gegen § 101 EG z. ZGB,

zumal im Hinblick auf die vom Beklagten übernommene

Verpflichtung, die Gülten nicht zu kündigen, solange

der Kläger Eigentümer der Liegenschaft sei.

150

Prozessreeht. N° 29.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der

Kläger

unter Erneuerung der

Klagebegehren die

Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu-

treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden.

Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der

Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht

überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember

1917 eine Verletzung der Vorschrift des § tol des luz.

EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und

Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Y2 % zulässig

ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die

Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen ein-

schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt

Art. 795 ZGB die Festsetzung ~es zulässigen Höchst-

betrages des Zinsfusses für solche. Forderungen der

kantonalen Gesetzgebung.

Freilich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB

an; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt

voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver-

letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das

Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen

von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss

gegen das Gesetz, gegen die,guten Sitten oder gegen

Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung

liesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von

§ tol EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege,

ist also nicht blosse Präjudizialfrage, sondern die zu

entscheidende Hauptfrage, und es könnte das Bundes-

gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils

nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus-

zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent-

scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE

41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes-

gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte

Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft; es hat darin

Pr&zessreeht. Ne SO.

151

nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20

OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver-

träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss-

achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines

Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen

Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz

selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft,

Gegenteiliges anordnen würde).

Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeit kanto-

nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig.

Demnach erkennt daS Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

30. Urteil der I. Zivila.bteilung yom ao. Kärz 19a5

i. S. Aktienbrauerei Basel gegen Einwohnergemeinde Basel.

B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllnng

eines Bürgschaftsversprechens; massgebend ist das öko-

nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des

Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld.

Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts-

punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge-

geben ist.

A. -

Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb

durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin,

Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft

Sektion VI, Parz. 44 1 an der Eisengasse daselbst, um

darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926

wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten

Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge-

planten Neubau erhob der Eigentümer der Nachbar-

parzelle 391, J. Ull~ann, Einsprache. In einer Konferenz

vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte-

ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte