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53_I_276

BGE 53 I 276

Bundesgericht (BGE) · 1927-07-08 · Deutsch CH
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276

Staatsrecht.

III. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND

ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES.

38. Urteil vom 8. Juli 1927

i. S. Petermann und Genossen gegen Regierungsrat Luzern.

Der Ort der Stimmrechtsausübung wird auch für kantonale

und -

nicht bürgerliche -

Gemeindeangelegenheiten ver-

bindlich durch den Wohnsitz im Sinne von Art. 43 BV

bestimmt. Begriff des politischen Domizils nach dieser

Verfassungsbestimmung. Wo befindet es sich für Studierende

(Insassen eines katholischen Priesterseminars) '1

* Nach Art. 27, 88 der luzernischen Staatsverfassung

und § 8 des luzernischen Wahlgesetzes vom 31. Dezember

1918 wird das Stimmrecht in kantonalen Angelegen-

heiten und für Angelegenheiten der politischen Gemeinden

ausschliesslich in der Wonngemeinde ausgeübt. Als

Wohngemeinde ist diejenige Gemeinde anzusehen, in

der der betr. Bürger in den letzten drei Monaten vor der

Wahl oder Abstimmung « seinen ununterbrochenen ge-

setzlich regulierten W 0 h n s i t z gehabt hat ». Im

Anschluss hieran bestimmt.§ 9 des Wahlgesetzes:

« Der

Wohnsitz befindet sich an dem Orte, wo jemand sich

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand

kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

Nicht als Wohnsitz gilt der Ort, wo jemand sich bloss

zu besonderen Zwecken (Kur-, Studien-, Erwerbs-

zwecken usw.) aufhält. » Die §§ 2 und 3 des Gesetzes

über das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894 schreiben

vor, dass jeder, der mehr als einen Monat in einer luzer-

nischen Gemeinde wohnen will, seinen Wohnsitz in

* Gekürzter Tatbestand.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 38. 277

derselben nach Massgabe dieses Gesetzes zu ordnen

habe, Schweizerbürger durch Abgabe eines Heimat-

scheins oder einer gleichbedeutenden Ausweisschrift

bei der Gemeinderatskanzlei der Wohngemeinde. Vorbe-

halten ist der Aufenthalt in Gasthäusern und Pensionen

oder bei Verwandten zu Besuch in dem Sinne, dass hier

die Verpflichtung zur Schriftenhinterlegung erst nach

dreimonatlichem Aufenthalt eintritt.

Bei Auflegung des allgemeinen Stimmregisters des

Jahres 1927 in der Gemeinde Luzern im Januar 1927

erhob sich. ein Anstand über die Stimmberechtigung

der Insassen des römisch-katholischen Priesterseminars

Luzern. Vier in Luzern stimmberechtigte Bürger, die

heutigen Rekurrenten Petermann, Schnider, Sidler und

Bucher verlangten die Streichung der Seminaristen

vom Register, weil sie nach dem Zwecke ihres Wohnens

in Luzern -

Besuch einer Lehranstalt -

hier keinen

Wohnsitz hätten und infolgedessen auch nicht stimmen

könnten.

Sämtliche Betroffene hatten nach dem Ein-

tritt in. die Anstalt in Luzern ihre Ausweisschriften

hinterlegt. Auf die Einsprache gegen ihre Stimmberech-

tigung gaben sie ferner dem Stadtrat die Erklärung ab,

auf die weiter unten Bezug genommen werden wird.

Ferner verlangten sie an ihrem früheren Wohnorte die

Abtragung vom Stimmregister, soweit sie darauf nicht

schon gestrichen waren. Trotzdem hiess der Stadtrat

von Luzern das Begehren von Petermann und Genossen

unter Berufung auf § 9 des 'Wahlgesetzes gut. Auf

Beschwerde der Seminaristen ordnete indessen

der

Regierungsrat von Luzern durch Entscheid vom 25.

April 1927 deren Wiederauftragung im luzernischen

Stimmregister an. Im gleichen Sinne hatte er schon in

einem früheren Rekursfalle vom Jahre 1907 unter der

Herrschaft des alten Wahlgesetzes von 1892 erkannt.

Einen staatsrechtlichen Rekurs von Petermann und

Genossen gegen den Entscheid vom 25. April 1927

hat das Bundesgericht a b g e wie sen.

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Staatsrecht.

Gründe:

{(1.

Die Beschwerdelegitimation der Rekurrenten

wird vom Regierungsrat und den Rekursbeklagten mit

Recht nicht bezweifelt. Der Anspruch des einzelnen

Stimmberechtigten auf Ausschluss Nichtstimmberech-

tigter von der Stimmabgabe besteht schon gegenüber

der Anerkennung des Stimmrechts durch Auftragung

oder Belassung im Stimmregister. Es braucht für die

Beschwerdeführung nicht die Teilnahme der betreffenden

Personen an einer bestimmten Wahl oder Abstimmung

abgewartet zu werden (BGE 38 1468 Erw. 1; 53 I 122

Erw. 2 mit Zitaten). »

{(2. -

Die Ausübung des Stimmrechts aber ist nicht

nur für eidgenössische, sonderu auch für kantonale

und -

nicht bürgerliche. -

Gemeindeangelegenheiten

insofern einheitlich geordnet, als sie kraft Bundesrecht,

Art. 43 BV nur am Wohnsitze im Sinne dieser Bestim-

mung erfolgen darf (ebenda 38 I 469 Erw. 2 ff.). Wie

danach die Stimmabgabe an einem andern Orte bundes-

rechtlieh ausgeschlossen ist, so gehört auch der Begriff

des politischen Wohnsitzes selbst in jenem Sinne dem

eidgenössischen Recht an. Die kantonale Gesetzgebung

kann ihn weder erweitern, indem sie als an einem Orte

domiziliert auch Personenkategorien behandelt, die die

hiefür bundesrechtlich nötigen Erfordernisse nicht er-

füllen, noch dadurch einengen, dass sie anderen Kate-

gorien trotz Vorliegens jener Erfordernisse das Stimm-

recht mangels Domizils abspricht (a.· a. O. 49 I 429

Erw. 2). Auch im vorliegenden Falle ist infolgedessen

die Frage, ob die Rekursbeklagten nach der Art ihrer

Beziehungen zu Luzern dort die Stimmberechtigung

besitzen, vom Bundesgericht frei und selbständig anhand

der bundesrechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Es

handelt sich nicht, wie der Regierungsrat anzunehmen

scheint, lediglich um· die Auslegung kantonalen Gesetzes-

rechts, nämlich des § 9 des luzernischen Wahlgesetzes,

die vom Bundesgericht· nur aus dem Gesichtspunkte des

I

t

Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. N° 38. 279

Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechts

nachzuprüfen wäre. Nur soweit die kantonalgesetzliche

Umschreibung des Wohnsitzes mit der aus Art. 43 BV

sich ergebenden übereinstimmt, kann sie eben Anspruch

auf Bestand haben~ Erfüllen die Rekursbeklagten die

durch diese Verfassungsnorm geforderten Voraussetzun-

gen des politischen Wohnsitzes, so darf ihnen anderer-

seits auch die Stimmberechtigung in Luzern trotz jener

kantonalen Gesetzesbestimmung nicht abgesprochen·

werden. »

« 3. -

Der Ausdruck Wohnsitz gehört der Rechts-

sprache und zwar zunächst derjenigen des Zivilrechts

an. Er pflegt hier das Wohnen in der Absicht der Begrün-

dung von Verbindungen von einer gewissen Intensität

und Dauer, den Ort zu bezeichnen, wo sich der Mittel-

punkt der Beziehungen und Interessen einer Person

befindet. Es ist anzunehmen, dass auch in Art. 43 BV

das Wort in diesem hergebrachten Sinne verwendet

ist, so dass der politische Wohnsitz i n der R e gel

mit dem zivilrechtlichen im Sinne von Art. 23 ff. ZGB

zusammenfallen wird. Auf diesen Boden hat sich denn

auch das Bundesgericht in Übereinstimmung. mit der

herrschenden Auffassung in dem zuletzt angeführten

Urteile gestellt. Immerhin ist die Übereinstimmung

keine absolute. Es müssen dabei gewisse Abweichungen

vorbehalten bleiben, die durch die Verschiedenheit der

Materie und den besonderen Zweckgedanken des Art.

43 BV geboten sind. So wird der Grundsatz des Art. 24

Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz

trotz tatsächlicher Preisgabe bis zum Erwerbe eines

neuen rechtlich fortbesteht, gleichwie im interkantonalen

Steuerrecht (BGE 52 I S. 23), auch auf dem Gebiete der

Ausübung der politischen Rechte keine Anwendung

finden können. Auch mag unter Umständen grösseres

Gewicht als auf die Dauer und Intensität der Beziehungen

zum neuen Aufenthaltsorte darauf zu legen sein, dass

die Beziehungen zum bisherigen Wohnorte gelöst oder

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Staatsrecht.

doch derart gelockert worden sind, dass sie vor den neu

begründeten zurücktreten (vgl. nach beiden Richtungen

BURCKHARDT. Komm. 2. Aun. S. 372/3). Eine weitere

Abweichung hat bereits die Rechtsprechung des Bundes-

rates eintreten lassen. Schoh Art. 3 Abs. 2 des BG

über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas-

senen und Aufenthalter enthielt die mit dem heutigen

Art. 26 ZGB übereinstimmende Vorschrift, dass der

Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches

einer Lehranstalt keinen Wohnsitz begründe; trotzdem

wurde den Studierenden unter der Voraussetzung der

Erwirkung der polizeilichen Niederlassungsbewilligung

am Studienorte dort auch die Stimmberechtigung zuer-

kannt. Die Stimmrechtsausübung wurde also nicht etwa

davon abhängig gemacht, dass neben den Studienzwecken

noch andere engere Verbindungen mit dem betreffenden

Orte bestehen, welche ihn als den Mittelpunkt der Be-

ziehungen der Person und damit als Wohnsitz auch im

zivilrechtlichen Sinne erscheinen lassen, was denkbar

und denn auch vom Bundesgericht in zwei Fällen, wo

es sich um das Steuerdomizil und den Gerichtsstand

nach Art. 59 BV handelte, nach den besonderen Um-

ständen des Falles für Studenten angenommen worden

ist (BGE 20 S. 714; 32 I S. 76). Vielmehr ist es dem

Willen des Studenten überlassen worden zu entscheiden,

mit welchem der beiden Orte, dem Studienort oder dem

Wohnorte seiner Eltern, wohin er ausser des Semesters

zurückkehrt, er sich als dauernder, fester verbunden

betrachten will, und durch eine polizeiliche Ordnung

seiner Verhältnisse, welche der Absicht eines nicht bloss

vorübergehenden Verweilens "' entspricht, nämlich durch

das Verlangen nach einer Niederlassungsbewilligung im

Gegensatz zu einer biossen Aufenthaltsbewilligung dem

Wohnen am Studienorte auch die Wirkung einer Ver-

legung des politischen Domizils zu verschaffen. In diesem

Sinne hat der Bundesrat schon im Rekursfalle Bielmann

(BBl. 1896 II S. 788) für Freiburger Studenten ent-

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 38. 281

schieden, nachdem er früher allerdings in verschiedenen

Tessiner Rekursen aus dem Jahre 1891 die Luganeser

Studenten für die Stimmabgabe an den Wohnsitz ihrer

Eltern verwiesen hatte. Er hat daran auch in der Folge

im Falle Rossi (ebenda 1902 V S.461) und in dem

Berichte zum Rekurse Pagnamenta (a. a. O. 1909 VI

S. 469) festgehalten, wo im übrigen scharf zwischen

Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung einerseits,

Wohnsitz andererseits unterschieden wird (während es

sich allerdings in dem weiteren Falle BBl. 1898 V S.160

betreffend die Schüler des Kollegium Mariahilf in Schwyz

und der Stiftschule Einsiedeln unmittelbar nur um das

Stimmrecht der Aufenthalter nach schwyzerischem

Rechte handelte). Tatsächlich werden denn auch in den

schweizerischen Universitäts städten, wie als notorisch

gelten kann und von den Rekurrenten gegenüber der

schon im kantonalen Verfahren von den Rekursbeklagten

aufgestellten entsprechenden Behauptung nicht be-

stritten worden ist, die Studenten unter der Voraus-

setzung des Besitzes der Niederlassungsbewilligung

allgemein als stimmberechtigt behandelt.

Es hat sich also in der durch die BV der Auslegung

anheimgegebenen

besonderen Frage des politischen

Wohnsitzes der Studierenden auf Grund der Recht-

sprechung der damals zuständigen Bundesbehörde selbst

seit Jahrzehnten ein fester Rechtszustand herausgebildet.

In ihn einzugreifen kann umsoweniger Sache des Bundes-

gerichts sein, als sich für die getroffene Lösung aus der

Eigenart der Verhältnisse gerade dieser Personengruppe

hervorgehende Gründe geltend machen lassen, ernstliche

Misstände, welche damit verbunden wären, von den

Rekurrenten nicht haben aufgezeigt werden können

und das darin liegende Abgehen von den rein zivilrecht-

lichen Grundsätzen auch von der Doktrin gebilligt

wird {vgl. FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 302 Nr. 15;

ferner BURCKHARDT. Kommentar S.274, der ausführt :

die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich die mehr

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Staatsrecht.

oder minder enge Verbindung des Studenten mit dem

Elternhaus sprächen bald für das eine oder andere, d. h.

die Verlegung des Wohnsitzes an denjenigen der Eltern

oder an den Studienort; das Festhalten an der bundes-

rätlichen Praxis empfehle sich aber im Interesse der

Rechtssicherheit). Im mehrerwähnten Urteil des Bundes-

gerichts BGE 49 I 428, das die Rekurrenten anrufen,

handelte es sich um eine andere Frage, nämlich darum,

ob das politische Domizil auch erworben werden könne

durch die Übersiedelung nach einem Orte ausschliesslich

in der Absicht der Teilnahme an einer bestimmten Wahl

oder Abstimmung unter Verbleiben während der hiezu

kantonalrechtlich nötigen Zeit (drei Monate) vor dem

Abstimmungstage, was verneint wurde.

Dazu kommt, dass' sich gerade d~e Verhältnisse der

Seminaristen, die hier in Frage stehen, von denjenigen

gewöhnlicher Studierender noch wesentlich im Sinne

einer stärkeren und dauernderen Verbindung mit dem

Studienorte unterscheiden. Es steht dem katholischen

Theologiestudenten nicht frei

den Studienort von

Semester zu Semester zu wechseln, vielmehr muss er

wenigstens während der letzten zwei Jahreskurse das

ordentliche Diözesanseminar besuchen, das sich für das

Bistum Basel in Luzern befindet. Infolge der Haus-

ordnung des Seminars ist auch die Möglichkeit von

Besuchen im Elternhaus .ausserhalb der Ferien eine

beschränktere als bei gewöhnlichen Studierenden und

die Insassen des letzten Jahreskurses kehren aller Wahr-

scheinlichkeit nach an den Wohnort der Eltern überhaupt

nicht mehr anders als rein vorübergehend zurück, weil

sie nach der Priesterweihe vom Bischof nach den Bedürf-

nissen der Diözese verwendet und in deren verschiedene

Teile entsendet werden. Die Beziehungen zum elterlichen

Heim, soweit ein solches noch besteht, sind demnach

in einem Masse gelockert, dass die vom Regierungsrat

der Stimmrechtsfrage gegebene, Lösung auch darum als

in den besonderen Verhältnissen begründet erscheinen

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 38. 283

lässt, wenn es nicht schon auf Grund der oben erwähnten

Praxis für die Studierenden überhaupt der Fall wäre.

Freilich fordert das luzernische Gesetz über das

Niederlassungswesen in den oben Fakt. A wiedergege-

benen Bestimmungen die Hinterlegung der Ausweis-

schriften von jedem, der in Luzern mehr als einen Monat

sich aufhalten, nicht nur von demjenige!l, der hier

Wohnsitz nehmen will, ohne formell zwischen Nieder-

lassungs- und Aufenthaltsbewilligung zu unterscheiden.

Die blosse Schriftenhinterlegung durch die Seminaristen

könnte infolgedessen noch kaum als genügende Äusse-

rung des Willens gelten, in Luzern Niederlassung ~it der

daran sich knüpfenden Folge des Erwerbes des politIschen

Wohnsitzes haben zu wollen. Die Rekursbeklagten sind

indessen hiebei nicht stehen geblieben. Sie haben dem

Stadtrat von Luzern die ausdrückliche Erklärung abge-

geben, dass sie diesen Ort als ihren Wohnsitz mit ~llen

daraus hervorgehenden Wirkungen angesehen WISsen

wollen und sich dementsprechend an ihrem früheren

Wohnorte nicht mehr als domiiiliert und stimmberechtigt

betrachteten. Diese Erklärung kommt aber inhaltlich

einem Verlangen um Bewilligung der Niederlassung

im Gegensatz zu bIossem Aufenthalt gleich und muss

es deshalb bei der Eigenart der luzernischen Ordnung

des Niederlassungswesens auch in seinen Wirkungen

ersetzen. Dass sie erst auf das Begehren der Rekurrenten

um Abtragung vom Stimmregister abgegeben word~n

ist, macht nichts aus, sobald einmal überhau~t dIe

Begründung des politischen Wohnsitzes am StudIenorte

in der Weise in den Willen des Studierenden gestellt

wird, wie die Praxis es getan hat. Auch die Einwendung,

dass es sich um eine Art gezwungenen Aufenth~ltes

handle dem deshalb die Wirkungen einer Domizil-

begrüu'dung nicht zukommen könnten, i~t of~ensichtl~ch

unrichtig. Wenn die Seminaristen, um die Pnesterweihe

zu erhalten die letzten Jahreskurse im ordentlichen

Diözesanse~inar zubringen müssen und hier einer Haus-

AS 53 1-1927

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Staatsrecht.

ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie

überhaupt im Seminar bleiben wollen, durchaus frei.

Ihr Aufenthalt hier kann demnach in keiner Weise mit

demjenigen in einer Anstalt verglichen werden, in der

jemand durch für ihn verbindliche Anordnung eines

Dritten untergebracht wird.

Selbst wenn ausschliesslich auf die zivilrechtliche

Regelung abzustellen wäre, würde dies übrigens nicht

dazu führen die sämtlichen Seminaristen aus anderen

Kantonen und Gemeinden wegen dieser Eigenschaft

allein vom Stimmregister zu streichen. Es müssten die

individuellen Verhältnisse eines jeden untersucht und

geprüft werden, ob danach nicht der Studienort auch

zivilrechtlich zugleich als sein Wohnsitz erscheine (vgl.

die beiden bereits erwähnten Urteile BGE 20 S.714

und 32 I S. 76). In Betracht fielen dabei namentlich die-

jenigen Seminaristen -

es sollen sich solche unter den

heutigen Rekursbeklagten befinden -

die keine Eltern

oder doch keinen Vater mehr besitzen. Ferner wäre zu

erWägen, ob jene Folgerung nicht für 'die Besucher des

letzten Jahreskurses auch unabhängig davon aus den

oben angedeuteten Tatsachen gezogen werden müsste.»

« 4. -

Dass andererseits luzernische Studenten, die an

auswärtigen Universitäten eingeschrieben sind, an den

letzten Grossratswahlen im Kanton Luzern teilgenommen

haben, steht nicht im Widerspruch zum Entscheide

des Regierungsrates im . vorliegenden Falle, solange

nicht behauptet werden kann, dass die Betreffenden

durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung am Stu-

dienort dort politisches Domizil begründet und dasjenige

in den luzernischen Gemeinden verloren hatten. Die

Rekurrenten sind aber nicht in der Lage darzutun, dass

der Regierungsrat, mit einem solchen Falle durch eine

Wahleinsprache befasst, die Stimmrechtsausübung in

Luzern gleichwohl als zulässig erklärt habe. Dasselbe

gilt für den Fall des in Bern immatrikulierten Studenten

Curti, der in einem Urnenkreise der Stadt Luzern zum

Niederlassungsfreiheit . N0 39.

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Mitglied des Wahlbureaus gewählt worden war. Den Fall

des Rechtspraktikanten Dr. Studer aber hat der Regie-

rungsrat seit Einreichung der Beschwerde im gleichen

Sinne erledigt wie den vorliegenden, indem er durch

Entscheid vom 7. Mai 1927 Dr. Studer infolge Erwirkung

der polizeilichen Niederlassung in Luzern entgegen dessen

Begehren als hier und nicht in Escholzmatt stimmbe-

rechtigt erklärte. »

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

39. Orten vom 14. Oktober 1927 i. S. Schönholzer

gegen ZÜl ich.

Art. 45 Abs. 3 BV. Eine Person fällt, auch wenn sie nur kurze

Zeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist, doch

dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, sofern die

Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit nicht in bloss vor-

übergehenden Umständen liegt. Frage der Wiedergewäh":

rung des entzogenen Niederlassungsrechtes. Die Vermutung

spricht für die Fortdauer der Unterstützungsbedürftigkeit;

A. -

Die Rekurrentin, Bürgelln von Wynigen (Bern),

wohnte früher in Zürich zusammen mi.t ihrem ehemaligen

Ehemann, Johann Mathys. Im Dezember 1925 verliess

sie diesen und führte, mit einem Liebhaber, Johann

Ulrich, umherziehend, ein unstätes Leben, wohei sie

oft in einer Scheune die Nacht zubrachten. Nachdem

sie im März 1926 von der Polizei « wegen Mittel- und

Arbeitslosigkeit» aufgegriffen und Ulrich in seinen

Heimatkanton nach Schwyz, die Rekurrentin nach

Zürich (u. a. in die dennatologische Klinik) gebracht

worden war, setzten sie ihr gemeinsames Vagabunden-

leben bald wieder fort, bis sie am 2. November 1926

wiederum « wegen Bettels und Mittellosigkeit» in Horgen