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53_I_120

BGE 53 I 120

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

IH. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN

UND ABSTIMMUNGEN

DRO IT DE VOTE, J!LECTIONS

ET VOTATIONS CANTONALES

18. Urteil vom 8. April19B7 i. s. Huber" Gen.

gegen legimmgsrat SchWJ'Z.

Abstimmungen und Wahlen: Befugnis der stimmberechtigten

Gemeindebürger, einen Gemeinderatsentscheid über Auf-

nahme, Belassung oder Streichung eines Bürgers im Stimm-

register auch unabhängig von einem Wahl- oder Abstim-

mungsverfahren bei der Aufsichtsinstanz anzufechten.

A. -

Die Rekurrenten sind stimmberechtigte Bürger

der Gemeinde Tuggen und hatten als solche den dortigen

Gemeinderat ersucht, den Rekursbeklagten Spiess, der

nach Innerthal weggezogen sei, vom Stimmregister

zu streichen. Der Gemeinderat wies das Begehren ab

, und der Regierungsrat Schwyz trat auf einen gegen diese

Abweisung gerichteten Rekurs nicht ein mit der Be-

. gründung: Es sei festgestellt uIid unbestritten, dass der

Rekursbeklagte bis heute seine Ausweisschriften von

Tuggen nicht fortgenommen habe und dass sie ihm vom

Gemeinderat auch nicht zug~stellt worden seien, dass so-

mit noch Tuggen als gesetzlicher Wohnsitz zur Ausübung

des Stimmrechts gelte. Nach den gemachten Feststel-

lungen wäre die Gemeinde Innerthal allerdings berechtigt

und verpflichtet, vom Rekursbeklagten Ausweisschriften

zu verlangen. Ebenso läge es in der Kompetenz des

Gemeinderates von Tuggen, sich über den Entzug

der Niederlassung auszusprechen. Die Erteilung oder

Entziehung einer Niederlassung und. des Stimmrechts

sei einzig Sache des betreffenden Gemeinderates und zur

Beschwerdeführung sei einzig der Betroffene berechtigt.

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Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 18 121

B. -

Gegen diesen Entscheid erheben die Rekurrenten

am 15. Februar 1927 staatsrechtliche Beschwerde beim

Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung

des angefochtenen Entscheides der Rekursbeklagte aus

dem Stimmfähigkeitsregister der Gemeinde Tuggen zu

streichen. Die Begründung geht dahin, dass der Rekurs-

beklagte im Sinne von Art.· 45 BV in InnerthaI nieder-

gelassen sei und nicht in Tuggen. «Der Standpunkt

des Regierungsrates, es hätte nicht jeder Bürger das

Recht, die Wegweisung eines andern zu verlangen,

sofern er den Nachweis der Nichtstimmberechtigung

erbringe, erscheint in Rücksicht auf diese Bestimmung

nicht als haltbar. Art. 43 BV erscheint daher als verletzt

und zwar dadurch, dass der Regierungsrat des Kantons

Schwyz die Ausübung der bürgerlichen Rechte und

Pflichten nicht in der Weise gewährleistet, dass nUI

Stimmberechtigte das Stimmrecht ausüben und an den

Versammlungen und Diskussionen teilnehmen können,

was eine Schmälerung in den Rechten der übrigen Stimm-

berechtigten bedeutet.»

C. -

Der Regierungsrat von Schwyz wendet ein:,

die Angelegenheit sei mit dem Entscheid vom 13. Oktober.

1926 durch welchen ein Rekurs gegen den Gemeinderat

Innerthai, weil dieser dem Rekursbeklagten den Heimat-

schein nicht abverlangte, von der Hand gewiesen worden

sei, erledigt. Die Bereinigung des Bürgerregisters . sei

Sache der betreffenden Gemeindebehörde, in welche

der Regierungsrat sich nicht einzumischen habe, wenn

sie sich im Rahmen der Abstimmungsverordnung bewege.

Der Rekursbeklagte stehe als Gemeindebürger auf dem

Steuerregister und daher auch auf dem Stimmregister

der Heimatgemeinde Tuggen. Er habe bisher seine

Schriften in Tuggen noch nie abgehoben und der Ge-

meinderat habe bisher sich noch nicht veranlasst gesehen,

bei Bereinigung des Stimmregisters seinen Namen zu

streichen. da er nach seiner Erklärung dafür keinen

Grund hätte. Bis und solange diese Streichung nicht

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Staatsrecht.

stattgefunden habe, sei der Rekursbeklagte in Tuggen

stimmberechtigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Regierungsrat von Schwyz hat in· seinem

Entscheid vom 13. Oktober 1926 nur ausgesprochen,

dass er sich in die Frage, ob der Rekursbeklagte in Inner-

thaI zur Hinterlegung von Ausweisschriften zu verhalten

sei, nicht einmische. Die weitere Frage, ob er in Inner-

thaI Wohnsitz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BV habe und

ob er deshalb in Tuggen nicht mehr stimmberechtigt und

i~ dortigen ~timmregister zu streichen sei, wurde dagegen

mcht entschIeden. Inbezug auf die Frage, die den Gegen-

stand des neuen, beim Gemeinderat Tuggen eingeleiteten

Verfahrens der Rekurrenten bildet, liegt dashalb in

~einer We~e abgeurteilte Sache vor, wenn es auch richtig

Ist, dass SICh als Folgerung aus einer Gutheissung der

ersten Beschwerde die Streichung des Rekursbeklagten

im Stimmregister von Tuggen ergeben hätte.

2. -

Der Gemeinderat Tuggen hat das Begehren der

Rekurrenten um Streichung des Rekursbeklagten vom

dortigen Stimmregister nach materieller Prüfung ab-

gewiesen. Auf den gegen diese. Abweisung gerichteten

Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein, weil den Rekur-

renten die Legitimation zur Beschwerdeführung fehle.

(Die vorausgehenden Erwägungen des angefochtenen

Entscheides stehen zwar damit in einem gewissen Wider-

spruch, fallen aber angesichts des Dispositivs ausser

Betracht.) Demgegenüber ist zu bemerken:

Nach Art. 53 schwyz. KV übt der Regierungsrat die

Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindebehörden

aus. Er hat damit auf Beschwerde der hierzu Legiti-

mierten die Entscheidungen der Gemeinderäte auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. Verordnung vom

7. Oktober 1858 über das Verfahren in Administrativ-

streitigkeiten §§ 5 [mit Abänderung vom 13. Juli 1876]

und 67). Die Beschwerdelegitimation steht demjenigen

.i

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 18. 123

ZU, welcher durch den Gemeinderatsentscheid in seinem

-

im Bundes- oder im kantonalen Recht begründeten -

Rechten verletzt worden ist. Nun hatte schon der

Bundesrat als staatsrechtliche Beschwerdeinstanz aus-

gesprochen, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch auf

Ausschluss

eines

Nichtstimmberechtigten von

der

Stimmabgabe hat und dass dieser Anspruch gegenüber

der Zuerkennung des Stimmrechts selbst (durch Auf-

nahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmre-

gister), nicht bloss anlässlich eines Wahl- oder Abstim-

mungsverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl.

BBl. 1893 V S. 159; 1894 II 44 Nr. 16; 1895 II 90;

189611 779; 1898 V 168; 1902 142). Das Bundesgericht

hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1912 i. S. Heridier

(BGE 38 I S. 466) diese Praxis zur eigenen gemacht,

und es besteht auch heute kein Grund, um darauf zu-

rückzukommen. Denn das in Art. 43 BV begründete

Stimmrecht als die Befugnis des Bürgers zur Mitwirkung

an der Willensbildung des Gemeinwesens umfasst ausser

dem Recht auf eigene Stimmabgabe auch den Anspruch

darauf, dass diese Willensbildung rechtsgemäss durch

Zulassung aller Stimmberechtigten und unter Ausschluss

Nichtberechtigter vor sich gehe. Dieses Recht wird schon

durch die Verfügung der zuständigen Behörde, welche

einem Nichtberechtigten das Stimmrecht zuerkennt und

nicht erst durch Ausübung des angemassten Stimmrechts

verletzt.

Der Gemeinderat Tuggen hat am 18. November

1926, von der Voraussetzung ausgehend, dass der Rekurs-

beklagte dort immer noch seinen Wohnsitz habe, diesem

die Befugnis zur weitern Ausübung seines Stimmrechts

in Tuggen zuerkannt. Trifft diese Voraussetzung nicht

zu, so sind die Rekurrenten als stimmberechtigte Ein-

wohner von Tuggen durch den Gemeinderatsentscheid

in ihren Rechten verletzt. Sie waren somit zu dessen

Anfechtung beim Regierungsrat legitimiert, und zwar

ohne vorerst ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungs-

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Staatsrecht.

verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie

dann allerdings die besondere in § 8 ff. der schwyz.

Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene

Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat

von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete

Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob

wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen

stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be-

schwerde bedeutet Rechtsverweigerung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da~

der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die

Beschwerde materiell zu behandeln.

IV. GERICHTSTAND

FOR

19. Urteil vom 21. Januar 1927

i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Obergericht Zürich.

Juristische Person. (Aktiengesellschaft).

Ausschluss mehrerer

Hauptsit.ze mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts-

standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem

Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die

einen Gerichtsstand bioss für mit der Geschäftstätigkeit

der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich-

keiten begründen.

A. -

Die Aktiengesellschaft « Schweizerischer Bank-

verein » hat nach § 1 der Statuten den « Gesellschafts-

sitz II in Basel;

« ferner bestehen Geschäftssitze in

Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds.

Schaffhausen und London.» § 2 der Statuten erwähnt

bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die

Errichtung von

« Zweigniederlassungen und Agen-

Gerichtstand. No 19.

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turen». Nach § 14 finden die Generalversammlungen

am Sitze der Gesellschaft statt und nach § 26 muss

der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz

in Basel haben.

Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Oe in Ham-

burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge-

schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent-

verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben

daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von

der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli

1925 erhob die Firma Haas, Byk & Oe gegen den Schweiz.

Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines

Saldos von 5734 ! 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts.

nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank-

verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen

Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur

entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel

belangt werden könnte; der « Geschäftssitz » Zürich

sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig-

niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand

nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts-

betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die

erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung

schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch

Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand.

Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Oe hob indessen

das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit

Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss

auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses

an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist zu ent-

nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe-

sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze

haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen-

über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf

den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen.

Im Urteil i. S. GeverS' gegen Schweiz. Bankverein vom

26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-