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Staatsrecht.
IH. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DRO IT DE VOTE, J!LECTIONS
ET VOTATIONS CANTONALES
18. Urteil vom 8. April19B7 i. s. Huber" Gen.
gegen legimmgsrat SchWJ'Z.
Abstimmungen und Wahlen: Befugnis der stimmberechtigten
Gemeindebürger, einen Gemeinderatsentscheid über Auf-
nahme, Belassung oder Streichung eines Bürgers im Stimm-
register auch unabhängig von einem Wahl- oder Abstim-
mungsverfahren bei der Aufsichtsinstanz anzufechten.
A. -
Die Rekurrenten sind stimmberechtigte Bürger
der Gemeinde Tuggen und hatten als solche den dortigen
Gemeinderat ersucht, den Rekursbeklagten Spiess, der
nach Innerthal weggezogen sei, vom Stimmregister
zu streichen. Der Gemeinderat wies das Begehren ab
, und der Regierungsrat Schwyz trat auf einen gegen diese
Abweisung gerichteten Rekurs nicht ein mit der Be-
. gründung: Es sei festgestellt uIid unbestritten, dass der
Rekursbeklagte bis heute seine Ausweisschriften von
Tuggen nicht fortgenommen habe und dass sie ihm vom
Gemeinderat auch nicht zug~stellt worden seien, dass so-
mit noch Tuggen als gesetzlicher Wohnsitz zur Ausübung
des Stimmrechts gelte. Nach den gemachten Feststel-
lungen wäre die Gemeinde Innerthal allerdings berechtigt
und verpflichtet, vom Rekursbeklagten Ausweisschriften
zu verlangen. Ebenso läge es in der Kompetenz des
Gemeinderates von Tuggen, sich über den Entzug
der Niederlassung auszusprechen. Die Erteilung oder
Entziehung einer Niederlassung und. des Stimmrechts
sei einzig Sache des betreffenden Gemeinderates und zur
Beschwerdeführung sei einzig der Betroffene berechtigt.
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Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 18 121
B. -
Gegen diesen Entscheid erheben die Rekurrenten
am 15. Februar 1927 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides der Rekursbeklagte aus
dem Stimmfähigkeitsregister der Gemeinde Tuggen zu
streichen. Die Begründung geht dahin, dass der Rekurs-
beklagte im Sinne von Art.· 45 BV in InnerthaI nieder-
gelassen sei und nicht in Tuggen. «Der Standpunkt
des Regierungsrates, es hätte nicht jeder Bürger das
Recht, die Wegweisung eines andern zu verlangen,
sofern er den Nachweis der Nichtstimmberechtigung
erbringe, erscheint in Rücksicht auf diese Bestimmung
nicht als haltbar. Art. 43 BV erscheint daher als verletzt
und zwar dadurch, dass der Regierungsrat des Kantons
Schwyz die Ausübung der bürgerlichen Rechte und
Pflichten nicht in der Weise gewährleistet, dass nUI
Stimmberechtigte das Stimmrecht ausüben und an den
Versammlungen und Diskussionen teilnehmen können,
was eine Schmälerung in den Rechten der übrigen Stimm-
berechtigten bedeutet.»
C. -
Der Regierungsrat von Schwyz wendet ein:,
die Angelegenheit sei mit dem Entscheid vom 13. Oktober.
1926 durch welchen ein Rekurs gegen den Gemeinderat
Innerthai, weil dieser dem Rekursbeklagten den Heimat-
schein nicht abverlangte, von der Hand gewiesen worden
sei, erledigt. Die Bereinigung des Bürgerregisters . sei
Sache der betreffenden Gemeindebehörde, in welche
der Regierungsrat sich nicht einzumischen habe, wenn
sie sich im Rahmen der Abstimmungsverordnung bewege.
Der Rekursbeklagte stehe als Gemeindebürger auf dem
Steuerregister und daher auch auf dem Stimmregister
der Heimatgemeinde Tuggen. Er habe bisher seine
Schriften in Tuggen noch nie abgehoben und der Ge-
meinderat habe bisher sich noch nicht veranlasst gesehen,
bei Bereinigung des Stimmregisters seinen Namen zu
streichen. da er nach seiner Erklärung dafür keinen
Grund hätte. Bis und solange diese Streichung nicht
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Staatsrecht.
stattgefunden habe, sei der Rekursbeklagte in Tuggen
stimmberechtigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Regierungsrat von Schwyz hat in· seinem
Entscheid vom 13. Oktober 1926 nur ausgesprochen,
dass er sich in die Frage, ob der Rekursbeklagte in Inner-
thaI zur Hinterlegung von Ausweisschriften zu verhalten
sei, nicht einmische. Die weitere Frage, ob er in Inner-
thaI Wohnsitz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BV habe und
ob er deshalb in Tuggen nicht mehr stimmberechtigt und
i~ dortigen ~timmregister zu streichen sei, wurde dagegen
mcht entschIeden. Inbezug auf die Frage, die den Gegen-
stand des neuen, beim Gemeinderat Tuggen eingeleiteten
Verfahrens der Rekurrenten bildet, liegt dashalb in
~einer We~e abgeurteilte Sache vor, wenn es auch richtig
Ist, dass SICh als Folgerung aus einer Gutheissung der
ersten Beschwerde die Streichung des Rekursbeklagten
im Stimmregister von Tuggen ergeben hätte.
2. -
Der Gemeinderat Tuggen hat das Begehren der
Rekurrenten um Streichung des Rekursbeklagten vom
dortigen Stimmregister nach materieller Prüfung ab-
gewiesen. Auf den gegen diese. Abweisung gerichteten
Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein, weil den Rekur-
renten die Legitimation zur Beschwerdeführung fehle.
(Die vorausgehenden Erwägungen des angefochtenen
Entscheides stehen zwar damit in einem gewissen Wider-
spruch, fallen aber angesichts des Dispositivs ausser
Betracht.) Demgegenüber ist zu bemerken:
Nach Art. 53 schwyz. KV übt der Regierungsrat die
Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindebehörden
aus. Er hat damit auf Beschwerde der hierzu Legiti-
mierten die Entscheidungen der Gemeinderäte auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. Verordnung vom
7. Oktober 1858 über das Verfahren in Administrativ-
streitigkeiten §§ 5 [mit Abänderung vom 13. Juli 1876]
und 67). Die Beschwerdelegitimation steht demjenigen
.i
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 18. 123
ZU, welcher durch den Gemeinderatsentscheid in seinem
-
im Bundes- oder im kantonalen Recht begründeten -
Rechten verletzt worden ist. Nun hatte schon der
Bundesrat als staatsrechtliche Beschwerdeinstanz aus-
gesprochen, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch auf
Ausschluss
eines
Nichtstimmberechtigten von
der
Stimmabgabe hat und dass dieser Anspruch gegenüber
der Zuerkennung des Stimmrechts selbst (durch Auf-
nahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmre-
gister), nicht bloss anlässlich eines Wahl- oder Abstim-
mungsverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl.
BBl. 1893 V S. 159; 1894 II 44 Nr. 16; 1895 II 90;
189611 779; 1898 V 168; 1902 142). Das Bundesgericht
hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1912 i. S. Heridier
(BGE 38 I S. 466) diese Praxis zur eigenen gemacht,
und es besteht auch heute kein Grund, um darauf zu-
rückzukommen. Denn das in Art. 43 BV begründete
Stimmrecht als die Befugnis des Bürgers zur Mitwirkung
an der Willensbildung des Gemeinwesens umfasst ausser
dem Recht auf eigene Stimmabgabe auch den Anspruch
darauf, dass diese Willensbildung rechtsgemäss durch
Zulassung aller Stimmberechtigten und unter Ausschluss
Nichtberechtigter vor sich gehe. Dieses Recht wird schon
durch die Verfügung der zuständigen Behörde, welche
einem Nichtberechtigten das Stimmrecht zuerkennt und
nicht erst durch Ausübung des angemassten Stimmrechts
verletzt.
Der Gemeinderat Tuggen hat am 18. November
1926, von der Voraussetzung ausgehend, dass der Rekurs-
beklagte dort immer noch seinen Wohnsitz habe, diesem
die Befugnis zur weitern Ausübung seines Stimmrechts
in Tuggen zuerkannt. Trifft diese Voraussetzung nicht
zu, so sind die Rekurrenten als stimmberechtigte Ein-
wohner von Tuggen durch den Gemeinderatsentscheid
in ihren Rechten verletzt. Sie waren somit zu dessen
Anfechtung beim Regierungsrat legitimiert, und zwar
ohne vorerst ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungs-
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Staatsrecht.
verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie
dann allerdings die besondere in § 8 ff. der schwyz.
Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene
Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat
von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete
Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob
wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen
stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be-
schwerde bedeutet Rechtsverweigerung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da~
der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die
Beschwerde materiell zu behandeln.
IV. GERICHTSTAND
FOR
19. Urteil vom 21. Januar 1927
i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Obergericht Zürich.
Juristische Person. (Aktiengesellschaft).
Ausschluss mehrerer
Hauptsit.ze mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts-
standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem
Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die
einen Gerichtsstand bioss für mit der Geschäftstätigkeit
der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich-
keiten begründen.
A. -
Die Aktiengesellschaft « Schweizerischer Bank-
verein » hat nach § 1 der Statuten den « Gesellschafts-
sitz II in Basel;
« ferner bestehen Geschäftssitze in
Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds.
Schaffhausen und London.» § 2 der Statuten erwähnt
bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die
Errichtung von
« Zweigniederlassungen und Agen-
Gerichtstand. No 19.
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turen». Nach § 14 finden die Generalversammlungen
am Sitze der Gesellschaft statt und nach § 26 muss
der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz
in Basel haben.
Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Oe in Ham-
burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge-
schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent-
verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben
daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von
der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli
1925 erhob die Firma Haas, Byk & Oe gegen den Schweiz.
Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines
Saldos von 5734 ! 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts.
nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank-
verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen
Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur
entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel
belangt werden könnte; der « Geschäftssitz » Zürich
sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig-
niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand
nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts-
betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die
erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung
schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch
Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand.
Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Oe hob indessen
das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit
Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss
auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses
an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist zu ent-
nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe-
sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze
haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen-
über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf
den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen.
Im Urteil i. S. GeverS' gegen Schweiz. Bankverein vom
26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-