Volltext (verifizierbarer Originaltext)
124
Staatsrecht.
verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie
dann allerdings die besondere in § 8 ff. der schwyz.
Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene
Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat
von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete
Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob
wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen
stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be-
schwerde bedeutet Rechtsverweigerung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d3.&s
der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die
Beschwerde materiell zu behandeln.
IV. GERICHTSTAND
FOR
19. Urteil vom 21. Januar 1927
i. S. Schweizerischer Bekverein gegen Obergericht Zürich.
.Turistische Person. (Aktiengesellschaft).
Ausschluss mehrerer
Hauptsitte mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts-
standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem
Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die
einen Gerichtsstand bloss für mit der Geschäftstätigkeit
der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich-
keiten begründen.
A. -
Die Aktiengesellschaft « Schweizerischer Bank-
verein » hat nach § 1 der Statuten den « Gesellschafts-
sitz» in Basel; « ferner bestehen Geschäftssitze in
Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds,
Schaffhausen und London.» § 2 der Statuten erwähnt
bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die
Errichtung von
« Zweigniederlassungen und Agen-
1
Gerichtstand. No 19.
125
turen». Nach § 14 finden die Generalversammlungen
am Sitze der Gesellschaft statt und nach § 26 muss
der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz
in Basel haben.
Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Cie in Ham-
burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge-
schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent-
verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben
daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von
der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli
1925 erhob die Firma Haas, Byk & Oe gegen den Schweiz.
Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines
Saldos von 5734 ~ 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts.
nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank-
verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen
Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur
entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel
belangt werden könnte; der « Geschäftssitz » Zürich
sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig-
niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand
nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts-
betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die
erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung
schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch
Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand.
Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Oe hob indessen
das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit
Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss
auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses
an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist zu ent-
nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe-
sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze
haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen-
über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf
den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen.
Im Urteil i. S. Gevers' gegen Schweiz. Bankverein vom
26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-
126
Staatsrecht.
gericht ausgesprochen: es bestehe kein gesetzliches
Hindernis, dass ein
Geschäftsunternehmen mehrere
Sitze habe, die ebensoviele geschäftliche Niederlassungen
begründen und nicht notwendigerweise Zweignieder-
,lassungen oder Filialen im strengen Sinne des Wortes
zu sein brauchten, sondern unter einander gleichgestellt
sein könnten. Dass auch die Praxis auf dem gleichen
Boden stehe, zeigten die von der Klägerin angeführten
Beispiele der « Nestle and Anglo Swiss Condensed Milk
Company» und der « Schweiz. Bankgesellschaft », die
je zwei im Handelsregister als gleichberechtigt einge-
tragene (Gesellschafts-) Sitze in Cham und Vevey,
bezw. St. Gallen und Winterthur hätten. In den Statuten
unterscheide nun der Schweiz. Bankverein selbst zwischen
den in § 1 namentlich aufgezählten « Geschäftssitzen »
und biossen Filialen. Andererseits sei den Statuten nicht
zu entnehmen, dass dem Sitze Basel eine leitende Stel-
lung zukommen würde, so z. B. dass dort' eine General-
direktion oder andere Einrichtungen bestünden, die
ihn als den anderen Sitzen übergeordnet erscheinen
Hessen. Es müsse daraus geschlossen werden, dass das
Unternehmen -
im Gegensatz zu anderen Grossbanken
-
von dem Institute eines Centralsitzes bewusst absehen
und jeder seiner Niederlassungen den Charakter eines
Geschäftssitzes habe zukommen lassen wollen. Daran
ändere der Umstand nichts, dass der Präsident des
Verwaltungsrates in Basel wohnen müsse und hier die
Generalversammlungen abgehalten werden; denn dabei
handle es sich um blosse Ordnungsvorschriften, die
offenbar mit der Geschichte des Institutes zusammen-
hingen. Ebensowenig, dass von den Personen, die für
den Schweiz. Bankverein in seiner Gesamtheit ze.ich-
nungsberechtigt seien, die meisten tat säe h I ich
in Basel wohnen. Massgebend sei der Wortlaut der
Statuten.
B. -
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der
Schweiz. Bankverein den staatsrechtlichen Rekurs ans
Gerichtstand. No 19.
127
Bundesgerieht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und der Unzuständigkeitsbeschluss des
Bezirksgerichts Zürich wiederherzustellen. Es wird Ver-
letzung von Art. 59 BV und Art. 625 Abs. 2 OR behauptet.
C. -
Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Firma Haas,
Byk & Oe hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Garantie des Art. 59 BV, wonach der auf-
rechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen
-
und mit einer solchen hat man es hier zweüellos und
unbestrittenermassen zu tun -
vor dem Richter seines
Wohnsitzes gesucht werden muss, gilt nach feststehender
Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für juristische
Personen und die wenn nicht mit besonderer Rechts-
persönlichkeit, so doch mit prozessualer Parteifähigkeit
ausgerüsteten Gesellschaften des Handelsrechts. Dabei
hat das Bundesgericht wie für die physischen Personen
so auch für diese Gebilde an dem Grundsatze der E i n-
h e i t I ich k e i t des Wohnsitzes, der den allgemeinen
Gerichtsstand des Rechtssubjektes bestimmt, festgehalten
und daneben nur noch die Möglichkeit des Bestehens
besonderer, vom Wohnsitze verschiedener Geschäfts-
niederlassungen zugelassen, die
einen
beschränkten
Sondergerichtsstand (ein Spezialdomizil) für die Verbind-
lichkeiten begründen, die mit der Geschäftstätigkeit
der betreffenden Niederlassung zusammenhängen.
Hievon ist auch in dem von der Vorinstanz und von
der Rekursbeklagten angerufenen Urteile (BGE 45 I
S. 296) nicht abgewichen worden. Es handelte sich damals
um eine vom Schweiz. Bankverein durchgeführte Emis-
sion einer Pfandbriefanleihe des
« Credit hypothecaire
a Santiago de Chile», bei der der Emissionsprospekt
gleichzeitig von « Basel, Zürich, St. Gallen und Genf»
datiert, als Subskriptionsstelle « der Schweiz. Bankverein
in Basel, Zürich, St. Gallen und Genf » angegeben, die
128
Staatsrecht.
Titel und Coupons im Prospekt als
«(in Basel, beim
Schweiz. Bankverein und bei seinen andern Sitzen
. (sieges) in der Schweiz» zahlbar bezeichnet worden
waren, und auch in die Titel selbst ein entsprechender
Vermerk aufgenommen worden war. Das Gericht stellte
fest, dass nach den . Statuten und offiziellen Bekannt-
machungen des Bankvereins dessen Basler Niederlas-
sung, trotz der Bezeichnung dieses Ortes als Gesellschafts-
sitz, in Hinsicht auf den Geschäftsbetrieb nach aussen
«(au point de vue des affaires et a l'egard des tiers »)
nicht den Charakter einer Hauptniederlassung habe,
sondern mit den übrigen in den Statuten als « Geschäfts-
sitzen » bezeichneten Niederlassungen im gleichen Range
«(sur le m~me pied ll) stehe. Bei dieser Sachlage könne
aber an 1 ä s s I ich -e i n e r
F in a n z 0 per a-
t ion, die i n der e r w ä h n t e n W eis e von
allen (Geschäftssitzen» gemeinsam
«(conjointement ll) durchgeführt worden sei, der Bank-
verein nicht den Gesellschaftssitz Basel den übrigen
Geschäftssitzen gegenüberstellen, um ihn als einzigen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen : vielmehr habe
er den Titelinhabern an irgend einem dieser Sitze Rede
und Antwort zu stehen. Was vorliegt, ist demnach in
Wirklichkeit einfach eine der Eigenart des Falles ange-
passte ausdehnende Auslegung der sachlichen Voraus-
setzungen für den S 0 n der ger ich t s s t a n d der
G e s c h ä f t s nie der las s u n g; wegen der be-
sonderen Natur des
Geschäftsvorganges, aus dem der
Anspruch herrührte, nämlich der erwähnten Emission
in Verbindung mit dem inneren organisatorischen Ver-
hältnis zwischen den einze1llen
«(Geschäftssitzen » des
Bankvereins vmrde die Beziehung des eingeklagten
Anspruchs zum Geschäftsbetrieb der einzelnen Nieder-
lassung an an diesen Sitzen als gegeben erachtet, nicht
nur an demjenigen, wo gerade die betreffenden Titel
vom Erwerber gezeichnet worden sein sollten. An dem
Grundsatze der Einheitlichkeit des Gesellschaftssitzes
Gerichtstand. N° 19.
129
als ausschliesslichen a 11 gern ein e n Gerichtsstande
der Gesellschaft ist nicht gerüttelt worden. Es geht dies
klar aus Erwägung 2 Abs. 4 des Urteils (auf S. 300 der
Amtlichen Sammlung) hervor, wo ausgeführt wurde:
Der Gesellschaftssitz brauche nicht notwendig zugleich
die Hauptniederlassung inbezug auf den wirklichen
Geschäftsbetrieb «((au point de vue des affaires») zu
sein, sondern könne ausserhalb jedes Geschäftszentrums
gewählt oder an den Ort einer untergeordneten Nieder-
lassung gelegt werden. Er bilde den bürgerlichen Wohn-
sitz «(domicile civil») der juristischen Person und
sei als solcher ein einheitlicher und ausschliesslicher.
Nach Art. 23 Abs. 3 ZGB gelte aber diese Regel nicht
für die geschäftliche Niederlassung. Besitze ein Unter-
nehmen mehrere solche Niederlassungen, so brauchten
diese
nicht
notwendig
Zweigniederlassungen
((im
strengen Sinne» zu sein; sie könnten gleichgeordnet
sein und alsdann habe die Gesellschaft am Orte dieser
Geschäftsniederhissungen auch für alle Verbindlich-
keiten Recht zu nehmen, die im Zusammenhang mit
der enG es c h ä f t s t ä t i g k e i t
stehen «((leur
activite», also nicht etwa derjenigen der Gesellschaft
überhaupt, d. h. «(son activite »).
Etwas Weitergehendes hätte auch gar nicht ausge-
sprochen werden können, ohne dass das Urteil mit
der gesetzlichen Ordnung in Widerspruch geraten wäre.
Nach Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren
Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Wenn Absatz 3
des gleichen Artikels beifügt, dass die geschäftliche
Niederlassung von dieser Bestimmung nicht betroffen
werde, so sollte damit nicht etwa für diejenigen, die ein
Gewerbe (Geschäft) auf· eigene Rechnung betreiben,
eine Ausnahme von jener Regel zugelassen werden.
Vielmehr stellt· die Bestimmung lediglich entsprechend
dem schon bisher von der Rechtsprechung der Bundes-
behörden anerkannten Zustande fest, dass die Einheit-
lichkeit des Wohnsitzes als des allgemeinen Mittel-
AS 53 1-1927
9
130
Staatsrecht.
punktes der rechtlichen Beziehungen einer Person an
den beschränkteren, zum Teil wohnsitz ä h nl ich e n Wir-
kungen nichts ändere, die sich aus dem Bestehen einer
geschäftlichen Niederlassung an einem Orte ergeben,
und folglich auch nicht an der Möglichkeit des Eintretens
dieser Wirkungen an verschiedenen Orten zugleich bei
mehrfachen Geschäftsniederlassungen. Es ist zuzugeben,
dass dies kaum des Ausdruckes bedurft hätte, wie denn
das NAG, das in Art. 3 Abs. 4 ebenfalls den Grundsatz
der Einheitlichkeit des Wohnsitzes aufstelle, eine solche
Ergänzung nicht enthielt. Der Zusatz ist auf den
besonderen Wunsch von Interessentenverbänden in
das ZGB aufgenommen worden. Da keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass damit etwas anderes beabsichtigt worden
wäre als die ausdrückliche Festlegung des bisherigen
Rechtszustandes, darf daher auch der Vorschrift kein
weitergehender Sinn als der oben umschriebene beigelegt
werden. Art. 56 ZGB aber gibt auch den juristischen
Personen einen « Wohnsitz» und erklärt, dass er sich
dort befinde, wo die Statuten es bestimmen oder, wenn
diese darüber nichts enthalten, wo die Verwaltung ge-
führt wird. Er verleiht also der Bestimmung des « Sitzes »
der juristischen Person in den Statuten dieselben Wir-
kungen, welche sich für die physische Person an die
Wohnsitzbegründung an einem Orte knüpfen. Nachdem
andererseits darin ausdrücklich nur von dem in den
Statuten bestimmten Wohnsitze die Rede ist, muss an-
genommen werden, dass auch gegenüber juristischen
Personen die in Art. 23 Abs. 2 ZGB allgemein für den
« Wohnsitz » aufgestellte Regel gilt, d. h. dass als solcher
für die juristische wie für die physische Person gleichzeitig
immer nur ein Ort in Betracht fallen bezw. bezeichnet
werden kann. Hätte man für die juristische Person
im Gegensatz zu den physischen die Möglichkeit zulassen
wollen, die Wirkungen des \Vohnsitzes nebeneinander
mit mehreren Orten zu verknüpfen, so wäre dies ausge-
sprochen oder doch in der Fassung des Art. 56 zum
Gerichtstand. N° 19.
13-1
mindesten mittelbar zum Ausdruck gebracht worden.
Die vorliegende Fassung kann nicht anders als eine
Rückbeziehung auf den Wohnsitzbegriff des Art. 23
ZGB und damit auch auf dessen Abs. 2 gedeutet werden.
Der Unsicherheit aber, die über den Ort des Wohnsitzes
einer juristischen Person auf Grund der Regel des Art. 56
ZGB allein beim Fehlen einer Statutenvorschrift darüber
entstehen könnte, hat das OR für die Personenverbände
des Handelsrechts dadurch vorgebeugt, dass es den
Erwerb der Rechtspersönlichkeit von der Eintragung
im Handelsregister abhängig macht und für diese Ein-
tragung wiederum eine statutarische Ordnung insbe-
sondere auch der Sitzfrage fordert (Art. 632 in Verbin-
dung mit 616 Ziff. 1 und 621, 676, 678 in Verbindung
mit 680 Ziff. 2 OR). Dabei sind gerade für die Aktien-
gesellschaft die bezüglichen Vorschriften wiederum so
gefasst, dass daraus in Verbindung mit der allgemeinen
Regel des Art. 56 ZGB auf den Ausschluss mehrerer
nebeneinander stehender Haupt- d. h. Gesellschaftssitze
geschlossen werden muss. Und zwar auch dann, wenn
man auf den Wortlaut des Art. 616 Ziff. 1, wonach die
Statuten u. a.
« die Firma und den S i t z der Ge-
sellschaft » bestimmen müssen, noch kein entscheidendes
Gewicht legt. Nach Art. 621 sind die Statuten der
R e gis t erb e hör d e, in deren Bezirk die Gesell-
schaft ihr e n S i t z hat, zu übergeben und dort in
das Handelsregister einzutragen. Und nach Art. 626
haben die hier genannten Beschlüsse keine rechtliche
Wirkung, bevor sie ({ in das Handelsregister des B e-
z i r k e s eingetragen sind, wo die Gesellschaft ihr e n
S i t z hat ». \Väre die Möglichkeit mehrerer sich gleich-
stehender « S i t z e » mit den Wirkungen, welche sich
an einen solchen knüpfen, in Erwägung gezogen worden,
so hätten die Bestimmungen anders lauten müssen und
nicht nur von ein e m Registerbezirke gesprochen
werden können. Ebenso Art. 624 Abs. 1: « Wenn die
Aktiengesellschaft in einem anderen Bezirke eine Filiale
132
Staatsrecht.
hat, so ist diese in das dortige Handelsregister einzu-
tragen, unter Bezugnahme auf die Eintragung der
Hau p t nie der 1 ass u n g .» In diesen Zusammen-
hang gehört Art. 625 Abs. 2, wonach die Gesellschaft
« für die Geschäfte der Filiale auch» (gemeint ist statt
am Gesellschaftssitze) « vor den Gerichten des Bezirks
belangt werden kann, in dem sich die Filiale befindet I).
Unter Filialorten sind dabei alle diejenigen zu verstehen,
wo die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des G e s e 11-
s c h a f t s s i t z e s selbständige Geschäftsniederlas-
sungen besitzt.
Trotzdem hat die Praxis der Handelsregisterbehörden
während einiger Zeit in vereinzelten Fällen, so in den
beiden von der Vorinstanz erwähnten, die Eintragung
mehrerer konkurrierend~r « Gesellschaftssitze » einer und
derselben Gesellschaft zugelassen (nicht nur wie beim
Schweiz. Bankverein von « Geschäftssitzen » neben dem
« Gesellschaftssitze »). Schon im Jahre 1920 hat sich
indessen das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment als Aufsichtsbehörde veranlasst gesehen, hiegegen
einzuschreiten und eine Weisung an das Amt für das
Handelsregister zu erlassen, dass solche Eintragungen
künftig zu verweigern seien (BBI 1921 Il S. 332 Ziff.
5: « \Vie die physischen, so können auch die juristischen
Personen nur einen Sitz haben. Besitzen sie neben der
Hauptniederlassung noch andere geschäftliche Nieder-
lassungen, so dürfen diese mir als Zweigniederlassungen
ins Handelsregister eingetragen werden)). Es stützte
sich dabei auf vier von ihm eingeholte Rechtsgutachten
von OSTERTAG, SIEGMUND, Eugen HUBER und dem
Vorort des Schweiz. Handels- und Industrievereins;
darin wurde -
abgesehen von sonstigen Bedenken
gegen die Zulassung mehrerer Hauptsitze -
namentlich
auch auf die Notwendigkeit der Konzentration des
Gerichtsstandes für Klagen hingewiesen, die nicht gerade
mit dem Geschäftsbetriebe einer einzelnen Niederlassung
zusammenhängen.
Gerichtstand. No 19.
133
Von den SchriftsteUern, welche die Vorinstanz an-
führt, kann BACHMANN (zu Art. 616 OR Nr. 2) nicht
für ihre Ansicht angerufen werden, weil er sich darauf
beschränkt, festzustellen, dass
die Handelsregister-
praxis allerdings in einzelnen Fällen Ausnahmen von
der -
grundsätzlich auch durch ihn vertretenen -
Einheitlichkeit des rechtlichen Sitzes der Aktiengesell-
schaft zugelassen habe: Ebenso hat die Bemerkung
SIEGMUNDS (im gleichen Kommentar zu Art. 865 OR
NI'. 4) offenbar nicht mehr als die Bedeutung eines Hin-
weises auf jene Praxis, wie schon aus dem oben erwähnten
Gutachten desselben Verfassers erhellt. Die übrigen
Autoren (EGGER zu Art. 56 ZGB; DENZLER, Filiale
S. 226 ff.; WIELAND, Handelsrecht I S. 170 ff.; HAFTER
zu Art. 56 ZGB NI'. 5) sprechen sich alle mit Ausnahme
des letzten für die Einheitlichkeit des Sitzes (Wohn-
sitzes) auch der juristischen Personen mit Einschluss
der Aktiengesellschaften aus. Dem Bedenken aber, dass
auch Vereinen, die nicht Inhaber einer Geschäftsfirma
sind (so einem Vereinsverband mit selbständigen Sek-
tionen, HAFTER a. a. 0.), die Möglichkeit einer gewissen
Dezentralisation der Geschäftsführung und Vermögens-
verwaltung eröffnet werden sollte, könnte ohne die
Zulassung mehrfacher Sitze (Wohnsitze) dadurch Rech-
nung getragen werden, dass auch ihnen die Eintragung
von Zweigniederlassungen gestattet wird, worauf das
oben erwähnte Gutachten von OSTERTAG hinweist.
Die Rekursbeklagte beruft sich allerdings auf einen
bei BURCKHARDT, Kommentar 2. Auf!. S. 565 zitierten
und gebilligten Entscheid des Bundesrates als früherer
Rekursbehörde aus dem Jahre 1872, der auf der Auf-
fassung beruht, dass der statutarische Sitz einer Gesell-
schaft für den Gerichtsstand nicht ohne weiteres ent-
scheidend sei: befinde sich der wirkliche Ort der Ge-
schäftstätigkeit, von dem aus mit Dritten kontrahiert
werde, an einem anderen Orte, so müsse sich die Gesell-
schaft auch -
und zwar allgemein -hier belangen
134
Staatsrecht.
lassen. Allein selbst wenn daran, trotz Art. 56 ZGB,
heute noch festzuhalten sein sollte, was offen bleiben
kann, so würde daraus doch nur folgen, dass der Gesell-
schaftssitz nicht mit 'Wirkung für den Gerichtsstand an
einen Ort verlegt werden kann, wo keine geschäftliche
Tätigkeit entfaltet wird. Die Freiheit der Gesellschaft
beim Bestehen mehrerer geschäftlicher Niederlassungen
selbst in der Gesellschaftssatzung darüber zu verfügen.
welche als die Hauptniederlassung und damit als « Ge-
seIlschaftssitz » (Wohnsitz der Gesellschaft) gelten soll.
wird dadurch nicht berührt. Und auch wenn man noch
einen Schritt weiter gehen, auf den Ort der « leitenden
Tätigkeit » . im Interesse des Gesamtunternehmens ab-
stellen, und, wo sie ausserhalb des statutarischen Gesell-
schaftssitzes stattfindet, ihn im Widerspmch zum
Handelsregistereintrage für den Gerichtsstand als Wohn-
sitz behandeln wollte, könnte dies der Rekursbeklagten
nichts nützen. Denn es ist nicht behauptet und liegt
nichts dafür vor, dass jene Leitung bei der Rekurrentin
von Zürich aus stattfände, was allein von dem gedachten
Gesichtspunkte aus die Zuständigkeit der Zürcher Ge-
richte für den vorliegenden Streit zu begründen ver-
möchte.
Dass eine derartige über den Organen der verschiedenen
Geschäftsniederlassungell stehende leitende Tätigkeit
auch beim Schweiz. Bankvereill als einem rechtlich
und wirtschaftlich einheitlichen lediglich verwaltungs-
technisch dezentralisierten Unternehmen nicht entbehrt
werden kann, ist selbstverständlich. Sie wird ausgeübt
vom Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen: ihnen
sind nach der nicht bestrittenen Feststellung des Be-
zirksgerichtes nicht nur bestimmte grössere, wichtigere
Transaktionen zur Behandlung vorzulegen; auch darüber
hinaus können sie in den Geschäftsbetrieb der Nieder-
lassungen durch allgemeine oder konkrete \Veisungen
eingreifen. Dass der sog. (Direktion des Basler Sitzes»
Gerichtstand. No 19.
135
keine über deren Geschäftsbetrieb hinausreichenden
Befugnisse zu stehen, d. h. eine sog. « Generaldirektion II
am Gesellschaftssitze nicht besteht. ist demgegenüber
unerheblich. Die Rekursbeklagte leugnet denn auch gar
nicht, dass ständige leitende Organe für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Gesamtunternehmens in jener andern
Form auch bei der Rekurrentin vorhanden seien; sie macht
nur geltend, dass diese Organe nach den Statuten .nicht
an Basel gebunden seien und auch an anderen Orten
zusammentreten könnten. Allein für die Frage. ob wegen
Auseinanderfallens
des
statutarischen
Gesellschafts-
sitzes mit dem Orte der leitenden Tätigkeit der letztere
gerichtsstandsrechtlich als der Wohnsitz der Gesellschaft
zu betrachten wäre, kann es nicht auf die statutarische
M ö g I ich k e i t
ankommen, jene Tätigkeit auch
an einen anderen Ort zu verlegen. Vielmehr müsste
dargetan werden können, dass dies tatsächlich geschehen
und noch der Fall sei; da es sich um eine Ausnahme
von der Regel handeln würde, dass der statutarische
Gesellschaftssitz zugleich den « Wohnsitz» und damit
den allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt,
wäre der Beweis dafür von der Rekursbeklagten zu
führen gewesen. Und um einen all gern ein e n
Gerichtsstand der Rekurrentin in Z Ü I' ich auch für
Ansprüche anzunehmen, welche nicht mit dem geschäft-
lichen Tätigwerden der dortigen Niederlassung zusammen-
hängen, würde selbst dies noch nicht genügen, es müsste
hinzukommen, dass tatsächlich die Leitung des Gesamt-
unternehmens gerade von hier aus vor sich ginge, was
die Rekursbeklagte nicht behauptet und wofür nichts
vorliegt. Der Bankverein hat übrigens den Be)Veis dafür
angeboten, dass sich in Basel und nur dort neben dem
Sitzungsorte des Verwaltungsrates und seiner' Aus-
schüsse auch noch eine Reihe ihm beigegebener ständiger
zentraler Einrichtungen des Unternehmens befinden
(Sekretariat des Präsidiums, zentrales Kredit-
und
136
Staatsrecht.
Syndikatsbureau,
Generalsekretariat,
Zentralbuchhal-
tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest-
. stellungen darüber überflüssig.
3. -
Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse
erhoben wird, das die Klägerin mit der Londoner Nieder-
lassung der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen
Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem Geschäfts-
betrieb dieser Niederlassung herrührt, ohne mit dem-
jenigen der Zürcher Niederlassung in irgendwelcher
Verbindung zu stehen, kann die Rekurrentin somit
dafür nur entweder in London oder am Sitze (Wohn-
sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung
der Teilbetriebe in Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als
I(Geschäftssitze » in den Statuten und im Handels-
registereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass
diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den
Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit
zukommt als den in § 2 erwähnten « Filialen », daneben
mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert
nichts daran, dass rechtlich und insbesondere im Sinne
des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge-
schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts-
stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu
begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des
Obergerichts verstösst deshalb danach nicht nur gegen
Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR.
Demnach erkennt das Bllndesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass
die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage
der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu-
ständig sind.
Derogatorische Kraft de~ Bundesrechts. N0 20.
137
V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
20. Urteil vom 11. Februar 1927
L S. Ehegatten Schnydrlg gegen 'Wallis Staatsrat.
Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung,
wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die
obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der
vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen
Steuerbetrages abhängig gemacht wird.
A. -
Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb
die
Gemeindeverwaltung
Embd,
Kanton
WalIis :
1) Christian Schnydrig in Kalpetran-Embd für zusammen
317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und
1925, Einwohner- und Haushaltungstaxe und Hunde-
steuer, 2) dessen Ehefrau Theresia Schnydrig-Imboden
daselbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro
1924 und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor.
Am 22. Juni 1926 erhoben sie gegen die in Betreibung
gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim Staatsrat
des Kantons 'Vallis mit den Anträgen, die Einkom-
menssteuer gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die
Haushaltungstaxe gegenüber dem Ehemann Schnydrig
seien aufzuheben und von den übrigen Steuern 320 Fr.
abzurechnen, welche die Rekurrenten der Gemeinde
für Bezahlung des Lehrers des Weilers Kalpetran vor-
geschossen hätten.
Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. No-
vember 1903 « sind Steuerbeschwerden an den Staatsrat
zu richten, der endgültig entscheidet und zwar auf
Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantons-
steuer und des Departements des Innern in betreff
der Gemeindesteuern ». Art. 54 desselben Gesetzes