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53_I_124

BGE 53 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-21 · Deutsch CH
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124

Staatsrecht.

verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie

dann allerdings die besondere in § 8 ff. der schwyz.

Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene

Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat

von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete

Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob

wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen

stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be-

schwerde bedeutet Rechtsverweigerung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d3.&s

der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die

Beschwerde materiell zu behandeln.

IV. GERICHTSTAND

FOR

19. Urteil vom 21. Januar 1927

i. S. Schweizerischer Bekverein gegen Obergericht Zürich.

.Turistische Person. (Aktiengesellschaft).

Ausschluss mehrerer

Hauptsitte mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts-

standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem

Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die

einen Gerichtsstand bloss für mit der Geschäftstätigkeit

der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich-

keiten begründen.

A. -

Die Aktiengesellschaft « Schweizerischer Bank-

verein » hat nach § 1 der Statuten den « Gesellschafts-

sitz» in Basel; « ferner bestehen Geschäftssitze in

Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds,

Schaffhausen und London.» § 2 der Statuten erwähnt

bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die

Errichtung von

« Zweigniederlassungen und Agen-

1

Gerichtstand. No 19.

125

turen». Nach § 14 finden die Generalversammlungen

am Sitze der Gesellschaft statt und nach § 26 muss

der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz

in Basel haben.

Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Cie in Ham-

burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge-

schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent-

verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben

daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von

der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli

1925 erhob die Firma Haas, Byk & Oe gegen den Schweiz.

Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines

Saldos von 5734 ~ 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts.

nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank-

verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen

Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur

entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel

belangt werden könnte; der « Geschäftssitz » Zürich

sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig-

niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand

nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts-

betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die

erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung

schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch

Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand.

Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Oe hob indessen

das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit

Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss

auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses

an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist zu ent-

nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe-

sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze

haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen-

über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf

den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen.

Im Urteil i. S. Gevers' gegen Schweiz. Bankverein vom

26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-

126

Staatsrecht.

gericht ausgesprochen: es bestehe kein gesetzliches

Hindernis, dass ein

Geschäftsunternehmen mehrere

Sitze habe, die ebensoviele geschäftliche Niederlassungen

begründen und nicht notwendigerweise Zweignieder-

,lassungen oder Filialen im strengen Sinne des Wortes

zu sein brauchten, sondern unter einander gleichgestellt

sein könnten. Dass auch die Praxis auf dem gleichen

Boden stehe, zeigten die von der Klägerin angeführten

Beispiele der « Nestle and Anglo Swiss Condensed Milk

Company» und der « Schweiz. Bankgesellschaft », die

je zwei im Handelsregister als gleichberechtigt einge-

tragene (Gesellschafts-) Sitze in Cham und Vevey,

bezw. St. Gallen und Winterthur hätten. In den Statuten

unterscheide nun der Schweiz. Bankverein selbst zwischen

den in § 1 namentlich aufgezählten « Geschäftssitzen »

und biossen Filialen. Andererseits sei den Statuten nicht

zu entnehmen, dass dem Sitze Basel eine leitende Stel-

lung zukommen würde, so z. B. dass dort' eine General-

direktion oder andere Einrichtungen bestünden, die

ihn als den anderen Sitzen übergeordnet erscheinen

Hessen. Es müsse daraus geschlossen werden, dass das

Unternehmen -

im Gegensatz zu anderen Grossbanken

-

von dem Institute eines Centralsitzes bewusst absehen

und jeder seiner Niederlassungen den Charakter eines

Geschäftssitzes habe zukommen lassen wollen. Daran

ändere der Umstand nichts, dass der Präsident des

Verwaltungsrates in Basel wohnen müsse und hier die

Generalversammlungen abgehalten werden; denn dabei

handle es sich um blosse Ordnungsvorschriften, die

offenbar mit der Geschichte des Institutes zusammen-

hingen. Ebensowenig, dass von den Personen, die für

den Schweiz. Bankverein in seiner Gesamtheit ze.ich-

nungsberechtigt seien, die meisten tat säe h I ich

in Basel wohnen. Massgebend sei der Wortlaut der

Statuten.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der

Schweiz. Bankverein den staatsrechtlichen Rekurs ans

Gerichtstand. No 19.

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Bundesgerieht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und der Unzuständigkeitsbeschluss des

Bezirksgerichts Zürich wiederherzustellen. Es wird Ver-

letzung von Art. 59 BV und Art. 625 Abs. 2 OR behauptet.

C. -

Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe-

merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Firma Haas,

Byk & Oe hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Garantie des Art. 59 BV, wonach der auf-

rechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen

-

und mit einer solchen hat man es hier zweüellos und

unbestrittenermassen zu tun -

vor dem Richter seines

Wohnsitzes gesucht werden muss, gilt nach feststehender

Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für juristische

Personen und die wenn nicht mit besonderer Rechts-

persönlichkeit, so doch mit prozessualer Parteifähigkeit

ausgerüsteten Gesellschaften des Handelsrechts. Dabei

hat das Bundesgericht wie für die physischen Personen

so auch für diese Gebilde an dem Grundsatze der E i n-

h e i t I ich k e i t des Wohnsitzes, der den allgemeinen

Gerichtsstand des Rechtssubjektes bestimmt, festgehalten

und daneben nur noch die Möglichkeit des Bestehens

besonderer, vom Wohnsitze verschiedener Geschäfts-

niederlassungen zugelassen, die

einen

beschränkten

Sondergerichtsstand (ein Spezialdomizil) für die Verbind-

lichkeiten begründen, die mit der Geschäftstätigkeit

der betreffenden Niederlassung zusammenhängen.

Hievon ist auch in dem von der Vorinstanz und von

der Rekursbeklagten angerufenen Urteile (BGE 45 I

S. 296) nicht abgewichen worden. Es handelte sich damals

um eine vom Schweiz. Bankverein durchgeführte Emis-

sion einer Pfandbriefanleihe des

« Credit hypothecaire

a Santiago de Chile», bei der der Emissionsprospekt

gleichzeitig von « Basel, Zürich, St. Gallen und Genf»

datiert, als Subskriptionsstelle « der Schweiz. Bankverein

in Basel, Zürich, St. Gallen und Genf » angegeben, die

128

Staatsrecht.

Titel und Coupons im Prospekt als

«(in Basel, beim

Schweiz. Bankverein und bei seinen andern Sitzen

. (sieges) in der Schweiz» zahlbar bezeichnet worden

waren, und auch in die Titel selbst ein entsprechender

Vermerk aufgenommen worden war. Das Gericht stellte

fest, dass nach den . Statuten und offiziellen Bekannt-

machungen des Bankvereins dessen Basler Niederlas-

sung, trotz der Bezeichnung dieses Ortes als Gesellschafts-

sitz, in Hinsicht auf den Geschäftsbetrieb nach aussen

«(au point de vue des affaires et a l'egard des tiers »)

nicht den Charakter einer Hauptniederlassung habe,

sondern mit den übrigen in den Statuten als « Geschäfts-

sitzen » bezeichneten Niederlassungen im gleichen Range

«(sur le m~me pied ll) stehe. Bei dieser Sachlage könne

aber an 1 ä s s I ich -e i n e r

F in a n z 0 per a-

t ion, die i n der e r w ä h n t e n W eis e von

allen (Geschäftssitzen» gemeinsam

«(conjointement ll) durchgeführt worden sei, der Bank-

verein nicht den Gesellschaftssitz Basel den übrigen

Geschäftssitzen gegenüberstellen, um ihn als einzigen

Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen : vielmehr habe

er den Titelinhabern an irgend einem dieser Sitze Rede

und Antwort zu stehen. Was vorliegt, ist demnach in

Wirklichkeit einfach eine der Eigenart des Falles ange-

passte ausdehnende Auslegung der sachlichen Voraus-

setzungen für den S 0 n der ger ich t s s t a n d der

G e s c h ä f t s nie der las s u n g; wegen der be-

sonderen Natur des

Geschäftsvorganges, aus dem der

Anspruch herrührte, nämlich der erwähnten Emission

in Verbindung mit dem inneren organisatorischen Ver-

hältnis zwischen den einze1llen

«(Geschäftssitzen » des

Bankvereins vmrde die Beziehung des eingeklagten

Anspruchs zum Geschäftsbetrieb der einzelnen Nieder-

lassung an an diesen Sitzen als gegeben erachtet, nicht

nur an demjenigen, wo gerade die betreffenden Titel

vom Erwerber gezeichnet worden sein sollten. An dem

Grundsatze der Einheitlichkeit des Gesellschaftssitzes

Gerichtstand. N° 19.

129

als ausschliesslichen a 11 gern ein e n Gerichtsstande

der Gesellschaft ist nicht gerüttelt worden. Es geht dies

klar aus Erwägung 2 Abs. 4 des Urteils (auf S. 300 der

Amtlichen Sammlung) hervor, wo ausgeführt wurde:

Der Gesellschaftssitz brauche nicht notwendig zugleich

die Hauptniederlassung inbezug auf den wirklichen

Geschäftsbetrieb «((au point de vue des affaires») zu

sein, sondern könne ausserhalb jedes Geschäftszentrums

gewählt oder an den Ort einer untergeordneten Nieder-

lassung gelegt werden. Er bilde den bürgerlichen Wohn-

sitz «(domicile civil») der juristischen Person und

sei als solcher ein einheitlicher und ausschliesslicher.

Nach Art. 23 Abs. 3 ZGB gelte aber diese Regel nicht

für die geschäftliche Niederlassung. Besitze ein Unter-

nehmen mehrere solche Niederlassungen, so brauchten

diese

nicht

notwendig

Zweigniederlassungen

((im

strengen Sinne» zu sein; sie könnten gleichgeordnet

sein und alsdann habe die Gesellschaft am Orte dieser

Geschäftsniederhissungen auch für alle Verbindlich-

keiten Recht zu nehmen, die im Zusammenhang mit

der enG es c h ä f t s t ä t i g k e i t

stehen «((leur

activite», also nicht etwa derjenigen der Gesellschaft

überhaupt, d. h. «(son activite »).

Etwas Weitergehendes hätte auch gar nicht ausge-

sprochen werden können, ohne dass das Urteil mit

der gesetzlichen Ordnung in Widerspruch geraten wäre.

Nach Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren

Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Wenn Absatz 3

des gleichen Artikels beifügt, dass die geschäftliche

Niederlassung von dieser Bestimmung nicht betroffen

werde, so sollte damit nicht etwa für diejenigen, die ein

Gewerbe (Geschäft) auf· eigene Rechnung betreiben,

eine Ausnahme von jener Regel zugelassen werden.

Vielmehr stellt· die Bestimmung lediglich entsprechend

dem schon bisher von der Rechtsprechung der Bundes-

behörden anerkannten Zustande fest, dass die Einheit-

lichkeit des Wohnsitzes als des allgemeinen Mittel-

AS 53 1-1927

9

130

Staatsrecht.

punktes der rechtlichen Beziehungen einer Person an

den beschränkteren, zum Teil wohnsitz ä h nl ich e n Wir-

kungen nichts ändere, die sich aus dem Bestehen einer

geschäftlichen Niederlassung an einem Orte ergeben,

und folglich auch nicht an der Möglichkeit des Eintretens

dieser Wirkungen an verschiedenen Orten zugleich bei

mehrfachen Geschäftsniederlassungen. Es ist zuzugeben,

dass dies kaum des Ausdruckes bedurft hätte, wie denn

das NAG, das in Art. 3 Abs. 4 ebenfalls den Grundsatz

der Einheitlichkeit des Wohnsitzes aufstelle, eine solche

Ergänzung nicht enthielt. Der Zusatz ist auf den

besonderen Wunsch von Interessentenverbänden in

das ZGB aufgenommen worden. Da keine Anhaltspunkte

vorliegen, dass damit etwas anderes beabsichtigt worden

wäre als die ausdrückliche Festlegung des bisherigen

Rechtszustandes, darf daher auch der Vorschrift kein

weitergehender Sinn als der oben umschriebene beigelegt

werden. Art. 56 ZGB aber gibt auch den juristischen

Personen einen « Wohnsitz» und erklärt, dass er sich

dort befinde, wo die Statuten es bestimmen oder, wenn

diese darüber nichts enthalten, wo die Verwaltung ge-

führt wird. Er verleiht also der Bestimmung des « Sitzes »

der juristischen Person in den Statuten dieselben Wir-

kungen, welche sich für die physische Person an die

Wohnsitzbegründung an einem Orte knüpfen. Nachdem

andererseits darin ausdrücklich nur von dem in den

Statuten bestimmten Wohnsitze die Rede ist, muss an-

genommen werden, dass auch gegenüber juristischen

Personen die in Art. 23 Abs. 2 ZGB allgemein für den

« Wohnsitz » aufgestellte Regel gilt, d. h. dass als solcher

für die juristische wie für die physische Person gleichzeitig

immer nur ein Ort in Betracht fallen bezw. bezeichnet

werden kann. Hätte man für die juristische Person

im Gegensatz zu den physischen die Möglichkeit zulassen

wollen, die Wirkungen des \Vohnsitzes nebeneinander

mit mehreren Orten zu verknüpfen, so wäre dies ausge-

sprochen oder doch in der Fassung des Art. 56 zum

Gerichtstand. N° 19.

13-1

mindesten mittelbar zum Ausdruck gebracht worden.

Die vorliegende Fassung kann nicht anders als eine

Rückbeziehung auf den Wohnsitzbegriff des Art. 23

ZGB und damit auch auf dessen Abs. 2 gedeutet werden.

Der Unsicherheit aber, die über den Ort des Wohnsitzes

einer juristischen Person auf Grund der Regel des Art. 56

ZGB allein beim Fehlen einer Statutenvorschrift darüber

entstehen könnte, hat das OR für die Personenverbände

des Handelsrechts dadurch vorgebeugt, dass es den

Erwerb der Rechtspersönlichkeit von der Eintragung

im Handelsregister abhängig macht und für diese Ein-

tragung wiederum eine statutarische Ordnung insbe-

sondere auch der Sitzfrage fordert (Art. 632 in Verbin-

dung mit 616 Ziff. 1 und 621, 676, 678 in Verbindung

mit 680 Ziff. 2 OR). Dabei sind gerade für die Aktien-

gesellschaft die bezüglichen Vorschriften wiederum so

gefasst, dass daraus in Verbindung mit der allgemeinen

Regel des Art. 56 ZGB auf den Ausschluss mehrerer

nebeneinander stehender Haupt- d. h. Gesellschaftssitze

geschlossen werden muss. Und zwar auch dann, wenn

man auf den Wortlaut des Art. 616 Ziff. 1, wonach die

Statuten u. a.

« die Firma und den S i t z der Ge-

sellschaft » bestimmen müssen, noch kein entscheidendes

Gewicht legt. Nach Art. 621 sind die Statuten der

R e gis t erb e hör d e, in deren Bezirk die Gesell-

schaft ihr e n S i t z hat, zu übergeben und dort in

das Handelsregister einzutragen. Und nach Art. 626

haben die hier genannten Beschlüsse keine rechtliche

Wirkung, bevor sie ({ in das Handelsregister des B e-

z i r k e s eingetragen sind, wo die Gesellschaft ihr e n

S i t z hat ». \Väre die Möglichkeit mehrerer sich gleich-

stehender « S i t z e » mit den Wirkungen, welche sich

an einen solchen knüpfen, in Erwägung gezogen worden,

so hätten die Bestimmungen anders lauten müssen und

nicht nur von ein e m Registerbezirke gesprochen

werden können. Ebenso Art. 624 Abs. 1: « Wenn die

Aktiengesellschaft in einem anderen Bezirke eine Filiale

132

Staatsrecht.

hat, so ist diese in das dortige Handelsregister einzu-

tragen, unter Bezugnahme auf die Eintragung der

Hau p t nie der 1 ass u n g .» In diesen Zusammen-

hang gehört Art. 625 Abs. 2, wonach die Gesellschaft

« für die Geschäfte der Filiale auch» (gemeint ist statt

am Gesellschaftssitze) « vor den Gerichten des Bezirks

belangt werden kann, in dem sich die Filiale befindet I).

Unter Filialorten sind dabei alle diejenigen zu verstehen,

wo die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des G e s e 11-

s c h a f t s s i t z e s selbständige Geschäftsniederlas-

sungen besitzt.

Trotzdem hat die Praxis der Handelsregisterbehörden

während einiger Zeit in vereinzelten Fällen, so in den

beiden von der Vorinstanz erwähnten, die Eintragung

mehrerer konkurrierend~r « Gesellschaftssitze » einer und

derselben Gesellschaft zugelassen (nicht nur wie beim

Schweiz. Bankverein von « Geschäftssitzen » neben dem

« Gesellschaftssitze »). Schon im Jahre 1920 hat sich

indessen das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment als Aufsichtsbehörde veranlasst gesehen, hiegegen

einzuschreiten und eine Weisung an das Amt für das

Handelsregister zu erlassen, dass solche Eintragungen

künftig zu verweigern seien (BBI 1921 Il S. 332 Ziff.

5: « \Vie die physischen, so können auch die juristischen

Personen nur einen Sitz haben. Besitzen sie neben der

Hauptniederlassung noch andere geschäftliche Nieder-

lassungen, so dürfen diese mir als Zweigniederlassungen

ins Handelsregister eingetragen werden)). Es stützte

sich dabei auf vier von ihm eingeholte Rechtsgutachten

von OSTERTAG, SIEGMUND, Eugen HUBER und dem

Vorort des Schweiz. Handels- und Industrievereins;

darin wurde -

abgesehen von sonstigen Bedenken

gegen die Zulassung mehrerer Hauptsitze -

namentlich

auch auf die Notwendigkeit der Konzentration des

Gerichtsstandes für Klagen hingewiesen, die nicht gerade

mit dem Geschäftsbetriebe einer einzelnen Niederlassung

zusammenhängen.

Gerichtstand. No 19.

133

Von den SchriftsteUern, welche die Vorinstanz an-

führt, kann BACHMANN (zu Art. 616 OR Nr. 2) nicht

für ihre Ansicht angerufen werden, weil er sich darauf

beschränkt, festzustellen, dass

die Handelsregister-

praxis allerdings in einzelnen Fällen Ausnahmen von

der -

grundsätzlich auch durch ihn vertretenen -

Einheitlichkeit des rechtlichen Sitzes der Aktiengesell-

schaft zugelassen habe: Ebenso hat die Bemerkung

SIEGMUNDS (im gleichen Kommentar zu Art. 865 OR

NI'. 4) offenbar nicht mehr als die Bedeutung eines Hin-

weises auf jene Praxis, wie schon aus dem oben erwähnten

Gutachten desselben Verfassers erhellt. Die übrigen

Autoren (EGGER zu Art. 56 ZGB; DENZLER, Filiale

S. 226 ff.; WIELAND, Handelsrecht I S. 170 ff.; HAFTER

zu Art. 56 ZGB NI'. 5) sprechen sich alle mit Ausnahme

des letzten für die Einheitlichkeit des Sitzes (Wohn-

sitzes) auch der juristischen Personen mit Einschluss

der Aktiengesellschaften aus. Dem Bedenken aber, dass

auch Vereinen, die nicht Inhaber einer Geschäftsfirma

sind (so einem Vereinsverband mit selbständigen Sek-

tionen, HAFTER a. a. 0.), die Möglichkeit einer gewissen

Dezentralisation der Geschäftsführung und Vermögens-

verwaltung eröffnet werden sollte, könnte ohne die

Zulassung mehrfacher Sitze (Wohnsitze) dadurch Rech-

nung getragen werden, dass auch ihnen die Eintragung

von Zweigniederlassungen gestattet wird, worauf das

oben erwähnte Gutachten von OSTERTAG hinweist.

Die Rekursbeklagte beruft sich allerdings auf einen

bei BURCKHARDT, Kommentar 2. Auf!. S. 565 zitierten

und gebilligten Entscheid des Bundesrates als früherer

Rekursbehörde aus dem Jahre 1872, der auf der Auf-

fassung beruht, dass der statutarische Sitz einer Gesell-

schaft für den Gerichtsstand nicht ohne weiteres ent-

scheidend sei: befinde sich der wirkliche Ort der Ge-

schäftstätigkeit, von dem aus mit Dritten kontrahiert

werde, an einem anderen Orte, so müsse sich die Gesell-

schaft auch -

und zwar allgemein -hier belangen

134

Staatsrecht.

lassen. Allein selbst wenn daran, trotz Art. 56 ZGB,

heute noch festzuhalten sein sollte, was offen bleiben

kann, so würde daraus doch nur folgen, dass der Gesell-

schaftssitz nicht mit 'Wirkung für den Gerichtsstand an

einen Ort verlegt werden kann, wo keine geschäftliche

Tätigkeit entfaltet wird. Die Freiheit der Gesellschaft

beim Bestehen mehrerer geschäftlicher Niederlassungen

selbst in der Gesellschaftssatzung darüber zu verfügen.

welche als die Hauptniederlassung und damit als « Ge-

seIlschaftssitz » (Wohnsitz der Gesellschaft) gelten soll.

wird dadurch nicht berührt. Und auch wenn man noch

einen Schritt weiter gehen, auf den Ort der « leitenden

Tätigkeit » . im Interesse des Gesamtunternehmens ab-

stellen, und, wo sie ausserhalb des statutarischen Gesell-

schaftssitzes stattfindet, ihn im Widerspmch zum

Handelsregistereintrage für den Gerichtsstand als Wohn-

sitz behandeln wollte, könnte dies der Rekursbeklagten

nichts nützen. Denn es ist nicht behauptet und liegt

nichts dafür vor, dass jene Leitung bei der Rekurrentin

von Zürich aus stattfände, was allein von dem gedachten

Gesichtspunkte aus die Zuständigkeit der Zürcher Ge-

richte für den vorliegenden Streit zu begründen ver-

möchte.

Dass eine derartige über den Organen der verschiedenen

Geschäftsniederlassungell stehende leitende Tätigkeit

auch beim Schweiz. Bankvereill als einem rechtlich

und wirtschaftlich einheitlichen lediglich verwaltungs-

technisch dezentralisierten Unternehmen nicht entbehrt

werden kann, ist selbstverständlich. Sie wird ausgeübt

vom Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen: ihnen

sind nach der nicht bestrittenen Feststellung des Be-

zirksgerichtes nicht nur bestimmte grössere, wichtigere

Transaktionen zur Behandlung vorzulegen; auch darüber

hinaus können sie in den Geschäftsbetrieb der Nieder-

lassungen durch allgemeine oder konkrete \Veisungen

eingreifen. Dass der sog. (Direktion des Basler Sitzes»

Gerichtstand. No 19.

135

keine über deren Geschäftsbetrieb hinausreichenden

Befugnisse zu stehen, d. h. eine sog. « Generaldirektion II

am Gesellschaftssitze nicht besteht. ist demgegenüber

unerheblich. Die Rekursbeklagte leugnet denn auch gar

nicht, dass ständige leitende Organe für den laufenden

Geschäftsbetrieb des Gesamtunternehmens in jener andern

Form auch bei der Rekurrentin vorhanden seien; sie macht

nur geltend, dass diese Organe nach den Statuten .nicht

an Basel gebunden seien und auch an anderen Orten

zusammentreten könnten. Allein für die Frage. ob wegen

Auseinanderfallens

des

statutarischen

Gesellschafts-

sitzes mit dem Orte der leitenden Tätigkeit der letztere

gerichtsstandsrechtlich als der Wohnsitz der Gesellschaft

zu betrachten wäre, kann es nicht auf die statutarische

M ö g I ich k e i t

ankommen, jene Tätigkeit auch

an einen anderen Ort zu verlegen. Vielmehr müsste

dargetan werden können, dass dies tatsächlich geschehen

und noch der Fall sei; da es sich um eine Ausnahme

von der Regel handeln würde, dass der statutarische

Gesellschaftssitz zugleich den « Wohnsitz» und damit

den allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt,

wäre der Beweis dafür von der Rekursbeklagten zu

führen gewesen. Und um einen all gern ein e n

Gerichtsstand der Rekurrentin in Z Ü I' ich auch für

Ansprüche anzunehmen, welche nicht mit dem geschäft-

lichen Tätigwerden der dortigen Niederlassung zusammen-

hängen, würde selbst dies noch nicht genügen, es müsste

hinzukommen, dass tatsächlich die Leitung des Gesamt-

unternehmens gerade von hier aus vor sich ginge, was

die Rekursbeklagte nicht behauptet und wofür nichts

vorliegt. Der Bankverein hat übrigens den Be)Veis dafür

angeboten, dass sich in Basel und nur dort neben dem

Sitzungsorte des Verwaltungsrates und seiner' Aus-

schüsse auch noch eine Reihe ihm beigegebener ständiger

zentraler Einrichtungen des Unternehmens befinden

(Sekretariat des Präsidiums, zentrales Kredit-

und

136

Staatsrecht.

Syndikatsbureau,

Generalsekretariat,

Zentralbuchhal-

tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest-

. stellungen darüber überflüssig.

3. -

Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse

erhoben wird, das die Klägerin mit der Londoner Nieder-

lassung der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen

Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem Geschäfts-

betrieb dieser Niederlassung herrührt, ohne mit dem-

jenigen der Zürcher Niederlassung in irgendwelcher

Verbindung zu stehen, kann die Rekurrentin somit

dafür nur entweder in London oder am Sitze (Wohn-

sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung

der Teilbetriebe in Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als

I(Geschäftssitze » in den Statuten und im Handels-

registereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass

diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den

Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit

zukommt als den in § 2 erwähnten « Filialen », daneben

mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert

nichts daran, dass rechtlich und insbesondere im Sinne

des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge-

schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts-

stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu

begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des

Obergerichts verstösst deshalb danach nicht nur gegen

Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR.

Demnach erkennt das Bllndesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass

die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage

der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu-

ständig sind.

Derogatorische Kraft de~ Bundesrechts. N0 20.

137

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

20. Urteil vom 11. Februar 1927

L S. Ehegatten Schnydrlg gegen 'Wallis Staatsrat.

Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung,

wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die

obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der

vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen

Steuerbetrages abhängig gemacht wird.

A. -

Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb

die

Gemeindeverwaltung

Embd,

Kanton

WalIis :

1) Christian Schnydrig in Kalpetran-Embd für zusammen

317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und

1925, Einwohner- und Haushaltungstaxe und Hunde-

steuer, 2) dessen Ehefrau Theresia Schnydrig-Imboden

daselbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro

1924 und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor.

Am 22. Juni 1926 erhoben sie gegen die in Betreibung

gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim Staatsrat

des Kantons 'Vallis mit den Anträgen, die Einkom-

menssteuer gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die

Haushaltungstaxe gegenüber dem Ehemann Schnydrig

seien aufzuheben und von den übrigen Steuern 320 Fr.

abzurechnen, welche die Rekurrenten der Gemeinde

für Bezahlung des Lehrers des Weilers Kalpetran vor-

geschossen hätten.

Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. No-

vember 1903 « sind Steuerbeschwerden an den Staatsrat

zu richten, der endgültig entscheidet und zwar auf

Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantons-

steuer und des Departements des Innern in betreff

der Gemeindesteuern ». Art. 54 desselben Gesetzes