opencaselaw.ch

53_I_137

BGE 53 I 137

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136

Staatsrecht.

Syndikatsbureau,

Generalsekretariat,

Zentralbuchhal-

tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest-

. stellungen darüber überflüssig.

3. -

Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse

erhoben wird, das die Klägerin mit der Londoner Nieder-

lassung der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen

Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem Geschäfts-

betrieb dieser Niederlassung herrührt, ohne mit dem-

jenigen der Zürcher Niederlassung in irgendwelcher

Verbindung zu stehen, kann die Rekurrentin somit

dafür nur entweder in London oder am Sitze (\Vohn-

sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung

der Teilbetriebe in Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als

" Geschäftssitze II in den Statuten und im Handels-

registereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass

diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den

Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit

zukommt als den in § 2 erwähnten « Filialen ll, daneben

mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert

nichts dm'an, dass rechtlich und insbesondere im Sinne

des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge-

schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts-

stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu

begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des

Obergerichts verstösst deshalb danach nicht nur gegen

Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass

die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage

der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu-

ständig sind.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 20.

137

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

20. Urteil vom 11. Februa.r 1927

L S. Ehega.tten Schnydrig gegen Wallis Sta.a.tsrat.

Bundesrecbtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung,

wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die

obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der

vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen

Steuerbetrages abhängig gemacht wird.

A. -

Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb

die

Gemeindeverwaltung

Embd,

Kanton

WalIis :

1) Christian Schnydrig in Kalpetran-Embd für zusammen

317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und

1925, Einwohner- und Haushaltungstaxe und Hunde-

steuer, 2) dessen Ehefrau Theresia Schnyctrig-Imboden

dase lbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro

1924 und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor.

Am 22. Juni 1926 erhoben sie gegen die in Betreibung

gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim Staatsrat

des Kantons Wallis mit den Anträgen, die Einkom-

menssteuer gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die

Haushaltungstaxe gegenüber dem EhemamI Schnydrig

seien aufzuheben und von den übrigen Steuern 320 Fr.

abzurechnen, welche die Rekun'enten der Gemeinde

für Bezahlung des Lehrers des Weilers Kalpetran vor-

geschossen hätten.

Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. No-

vember 1903 « sind Steuerbesch\verden an den Staatsrat

zu richten, der endgültig entscheidet und zwar auf

Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantons-

steuer und des Departements des Innern in betreff

der Gemeindesteuern)).

Art. 54 desselben Gesetzes

138

Staatsrecht.

lautet: « Bei einem Rekurse an den Staatsrat hat der

Steuerpflichtige vorläufig den von ihm geforderten

Steuerbetrag zu entrichten unter Vorbehalt der even-

tuellen Rückzahlung».

Durch Entscheid vom 5. August 1926 trat der Staatsrat

auf die Steuerbeschwerde der Ehegatten Schnydrig

nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerde-

führer die von ihnen geforderten Steuern nicht bezahlt

hätten. Nach ständiger Praxis des Staatsrates bilde aber

die in

Art. 54 des Finanzgesetzes vorgeschriebene

vorläufige Entrichtung des Steuerbetrages eine Voraus-

setzung für die Ausübung des Rekursrechts.

Die gegenüber dem Rechtsvorschlag auf den Zahlungs-

befehl von der Gemeindeverwaltung Embd nachgesuchte

definitive Rechtsöffnung war inzwischen vom Einlei-

tungsrichter des Bezirkes Visp mit Verfügung vom

10. Juli 1926 verweigert worden, weil die Besteuerung

Gegenstand eines Rekurses beim Staatsrat bilde und

deshalb ein rechtskräftiger Steuerentscheid nicht vor-

liege.

B. -

Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 5.

August 1926 haben die Ehegatten Schnydrig staats-

rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit

dem Antrage, er sei aufzuheben und der Staatsrat

anzuhalten auf den Steuerrekurs der Beschwerdeführer

einzutreten. Sie machen geltend : Art. 54 des Walliser

Finanzgesetzes verstosse g~gen das Bundesrecht; der

nämliche Vorwurf treffe deshalb auch den 'darauf be-

ruhenden angefochtenen Entscheid (Art. 2. Übergangs-

bestimmungen zur BV und Art. 4 BV).

C. -

Die Gemeindeverwaltung von Embd hat auf

Gegenbemerkungen verzichtet. Der Staatsrat von Wallis

hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die von

den Rekurrenten angerufenen Urteile des Bundesgerichts

bezögen sich auf die Voraussetzungen der Rechtsöffnung

und schlössen diese für noch nicht rechtskräftige Ver-

waltungsentscheide aus. Sie stünden einer Bestimmung

J

Derogatorische Kraft de, BU!lct(',rc'cht~. ~" :!L

13:-1

nicht entgegen, die wie die streitige des kantonalen

Finanzgesetzes die vorläufige Bezahlung der Steuer

zur Bedingung des Rekurses selbst an die obere Steuer-

behörde gegen die Steuerauflage mache. Auch der

Bundesbeschluss betreffend die neue ausserOl'delltliche

Kriegssteuer vom 28. September 1920 enthalte in Art. 111

Abs. 4 eine ähnliche Vorschrift.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Im Urteile i. s. Helphand gegen Zürich vom

23. April 1921 (BGE 47 I S. 184) hat das Bundesgericht

erkannt: die Gleichstellung der « über öffentIichrecht-

liehe Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Ent-

scheide der Verwaltungsorgane mit vollstreckbaren

gerichtlichen Urteilen» (Art. 80 Abs. 2 SchKG) könne

sich nur auf solche Entscheide erstrecken, denen nach

Natur und rechtlicher Bedeutung dieselbe bindende

Kraft und Eignung zur Vollstreckung zukomme, wie

sie nach Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG

für die Vollstreckung gerichtlicher Urteile gefordert

wird. Dazu gehöre aber die formelle Rechtskraft, d. h.

dass das Urteil bezw. der Entscheid mit keinem ordent-

lichen Rechtsmittel mehr angefochten werden könne

(vgL im gleichen Sinne BGE 47 I S. 224 E. 1, 48 I S. 213).

Im angefochtenen Entscheide und in der Rekursantwort

hat der Staa, Sltt von Wallis keine Gründe 'geltend

gemacht, welche diese Auslegung des Art. 80 Abs. 2

SchKG zu erschüttern vermöchten. Auch hat sich

anlässlich einer bei den kantonalen Finanzverwaltungen

veranstalteten Erhebung nicht ergeben, dass daraus

erhebliche praktische Unzukömmlichkeiten entstehen

würden. 'Vas in den Antworten der Kantone angeführt

wird, geht über eine gewisse Mehrarbeit im Rechnungs-

wesen wegen des späteren Einganges der durch Rekurs

bestrittenen Steuern und auf gelegentliche Steueraus-

fälle infolge Wegzuges oder Vermögenszerfalls des Steu-

erschuldners während des Rekursverfahrens nicht hinaus.

140

Staatsrecht.

Keinesfalls hat man es mit Misständen zu tun, die schwer

genug wären, um ein Zurückkommen auf die bisherige

Rechtsprechung aufzudrängen und die Annahme zu

rechtfertigen, dass der Bundesgesetzgeber trotz des

dafür sprechenden Wortlauts und Zusammenhanges des

Gesetzes den Kantonen in 'Wirklichkeit eine solehe

Beschränkung in der Vollstreckung ihrer öffentlich-

rechtHchen\ nsprüche nicht habe auferlegen wollen.

2. -

Die H;s·~hwerde an den Staatsrat nach Art. 53

des Walliser Finanzgesetzes ist zweifeHos ein ordentliches

Rechtsmittel im Sinne des Urteils Helphand. Es handelt

sich dabei um eine Weiterziehung der Steuerverfügung

von der unteren an die obere Verwaltungsbehörde,

womit die Veranlagung in vollem Umfange der Über-

prüfung der letzteren. unterstellt werden kann. Die

WaIIiser Gesetzgebung,veist allerdings die Eigentüm-

lichkeit auf, dass diese Beschwerdeführung von Gesetzes

wegen an keine Frist geknüpft ist. Mit Rücksicht hierauf

hat sich das Bundesgericht in dem (nicht veröffentlichten)

Urteile i. S. Savioz vom 9. Juni 1923 veranlasst gesehen,

die Hemmung der Vollstreckbarkeit der Steuereinschät-

zung wegen der erwähnten Weiterziehungsmöglichkeit

auf die Fälle zu beschränken, wo die 'Weiterziehung

tatsächlich und zwar schon vor der Betreibung oder

doch wenigstens noch innert der Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages erfolgt ist. Habe der Steuerpflichtige

den Rekurs bis dahin nicht eingereicht, so könne es

ihm auch nicht zustehen, die Fortsetzung der Betreibung

unter Berufung auf ein Rekursrecht zu verhindern,

von dem man nicht wisse, ob er es jemals ausüben

werde, und so im Erfolge die Eintreibung der Steuer

überhaupt auszuschIiessen. Ein solcher. nachträglicher

Rekurs sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr; er

werde zu einern ausserordentlichen Rechtsbehelf, den

der Steuerpflichtige vielleicht noch verwenden könne,

um die Rückerstattung der bezahlten Steuer zu betreiben,

11('1'

aber

der

Einschätzungsverfügung

({(bordereau

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. K" 20.

141

d;irnpöt ») die Vol1streckbarkeit nicht nehmen könne.

Dementsprechend ist denn auch in einem spütl'rc.n

. Falle, wo die Beschwerde an den Staatsrat gegen (he

Steuerveranlagung schon vor Anhebung der Betreibung

ergriffen worden war, die vom Rechtsöffnungsri~ht~r

erteilte definitive Rechtsöffnung als ImndesrechtswHlng

aufgehoben worden (Urteil vom 14. September H123

i. S. Zufferey).

3. -

Der Ausschluss der Vollstreckung (Rechts-

öffnung) bei vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist ergrif-

fener Steuerbeschwerde an den Staatsrat wäre aber

bedeutungslos, wenn der Staatsrat seinerseits das Ein-

treten auf die Beschwerde von der vorhergehenden

Bezahlung der bestrittenen Steuer abhängig machen

und andernfalls die Beschwerde als unwirksam von

der Hand weisen dürfte. Einer Rechtsöffnung bediilite

es dann überhaupt nicht mehr, weil der gleiche Zustand,

den das bundesrechtliche Verbot der Vollstreckung für

einen noch nicht rechtskräftig festgestellten Steuer-

anspruch verhüten soll, durch eine entsprechende gesetz-

liche Bedingung für die. Ausübung des Rekursrechts

an die obere Steuerbehörde gegen die Einschätzung

herbeigeführt werden könnte. Hierauf läuft aber Art. 54

des Walliser Finanzgesetzes in der Auslegung des Staat~­

rates hinaus. Man hat es dabei nicht etwa bloss mIt

einer Sicherstellungspflicht des Steuerschuldners zu tun,

der die erstinstanzliehe Einschätzung bestreitet: die

Frage, ob die kantonale Gesetzgebung eine ~olche allge~

mein und unabhängig vom Vorliegen geWIsser Tatbe-

stände einführen dülite, welche den späteren Eingang

der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, braucht

deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. über einen be-

schränkten Sicherstellungsanspruch im letzteren Sinne

Art. 114 des Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung

einer neuen eidg. Kriegssteuer vom 28. September 1920).

Denn durch die Leistung zu Sicherstellungszwecken

könnte dem steuerfordernden Gemeinwesen an den

142

Staatsrecht.

betreffenden Vermögenswerten doch immer nur ein

Pfandrecht, nicht aber das Recht erwachsen, über sie

zu seinen Zwecken zu verfügen. Art. 54 des Finanz-

gesetzes aber fordert vom Beschwerdeführer schlechtweg

die « Entrichtung» der Steuer: das Geleistete geht in

die Verfügung des Steuergläubigers über und dem

Schuldner bleibt nur ein obligatorischer Rückforderungs-

anspruch für den Fall der späteren Gutheissung seines

Steuerrekurses. Wenn für nicht rechtskräftig festge-

stellte Steueransprüche die Vollstreckung nicht gewährt

werden darf, so kann ein Kanton dieses bundesrechtliche

Verbot aber nicht dadurch umgehen, dass er die Ergrei-

fung der ordentlichen Rechtsmittel gegen die Steuer-

verfügung nur bei vorheriger Bezahlung des bestrittenen

Steuerbetrages zulässt. Kraft der Souveränetät im

Steuerwesen sind die Kantone zwar frei, ein ordentliches

~echtsmittel gegen

Steuereinschätzungen überhaupt

mcht vorzusehen und die Verfügung der Einschätzungs-

behörde allgemein oder doch für bestimmte Steuerarten

als endgültig, nicht weiterziehbar zu bellandeln. Lehnen

sie diese Ordnung ab und erklären sie die Einschätzung

grundsätzlich als weiterziehbar, so müssen sie sie sich

auch bei Umschreibung der Voraussetzungen für die

Ausübung des Weiterziehungsrechts an die bundes-

rechtlichen Schranken halten. Sie können nicht die

Weiterziehung an Bedingungen knüpfen, welche mit

dem eidgenössischen Zwangs.vollstreckungsrecht in Wider-

spruch geraten und eine aus diesem folgende Schranke

für den Zwang zur Zahlung wenn nicht formell, so doch

der Sache, dem Erfolge nach durchbrechen.

Ausser in § 47 des aargauischen Gemeindesteuer-

gesetzes von 1866 findet sich denn auch in keiner kan-

tonalen Gesetzgebung mehr eine dem Art. 54 des Walliser

F~nanzgesetzes gleiche Bestimmung. Und auch im Aargau

WIrd nach der Auskunft der kantonalen Finanzdirektion

in der Praxis die Behandlung der Gemeindesteuerbe-

schwerden tatsächlich nicht von der vorhergehenden

Derogatorische Kraft des Bundesrechh. ::-;0 20.

143

Bezahlung der Steuer abhängig gemacht. Nur rille

beschränkte Zahl von Kantonen besitzen noch Bestim-

mungen, wonach die Einreichung einer Steuerbeschwerde

die Fälligkeit und den Bezug (d. h. die Eilltreihung im

Vollstreckungswege) der Steuer nicht hindert. Wenn

diese Vorschriften, wie im Urteil Helphand ausgespro-

chen, soweit sie sich auf die Voll s t r eck bar k e j t

der Veranlagung trotz Bestehens eines ordentlichen

Rechtsmittels dagegen beziehen, vor dem Bundesrecht

keinen Bestand haben können, so muss dies aber noch

viel mehr für eine Ordnung gelten, welche den Steuer-

pflichtigen zur Zahlung der Steuerforderung zwingt,

um deren Überprüfung durch die Steuerrekursbehörde

zu veranlassen. Schon im Urteil vom 14. April 1896

in Sachen Jura-Simplon-Bahn (BGE 22 I S. 652) hat

denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Bundesgerichts eine Bestimmung des Walliser EG

z. SchKG als bundesrechtwidrig erklärt, wonach bei

Steuerforderungen der Betriebene zunächst den bestrit-

tenen Betrag unter Vorbehalt eventueller späterer Rück-

erstattung entrichten müsste, um Rechtsvorschlag erhe-

ben zu können, und damit einen mittelbaren Zwang

zur Zahlung, wie er hier in Frage steht, ausgeschlossen.

Auch der in der Rekursantwort des Staatsrats ange-

rufene Art. 111 Abs. 4 des eidg. Kriegssteuerbeschlusses

hat nicht den behaupteten Sinn. Er bestimmt, dass durch

die Erhebung einer Einsprache oder Beschwerde die

Fälligkeit der Steuerforderung nicht gehemmt werde.

Was damit gemeint ist, ergibt sich aus Art. 113 : ({ Wird

der Steuerbetrag nicht binnen 20 Tagen seit der Fälligkeit

entrichtet, so ist der Steuerpflichtige unter Ansetzung

einer weiteren Frist von 20 Tagen zu mahnen. Nach

Ablauf dieser Frist wird der Steuerbetrag zu 5 % ver-

zinslich und es wird Betreibung eingeleitet. Die r e c h t s-

kr ä f ti gen Einschätzungen, Verfügungen und Ent-

scheide der Steuerbehörden werden im ganzen Gebiete

der Eidgenossenschaft vol1streckbar im Zeitpunkt der

144

staatsrecht.

Fälligkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren Gerichts-

urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Für einen fälligen,

r e c h t s k räf t i g gewordenen Steueranspruch kann

die kantonale Kriegssteuerverwaltung ohne vorgängige

Betreibung den Anschluss an eine von dritter Seite

gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgewirkte Pfändung

erklären ». \\'eder wird also das Eintreten auf Beschwer-

den gegen die erstinstanzliche Einschätzungsverfiigung

von der vorhergehenden Bezahlung der Steuer abhängig

gemacht, noch wird diese Verfügung ohne Rücksicht

auf eine erhobene Beschwerde als vollstreckbar behandelt.

Damit die Vollstreckbarkeit eintrete, muss vielmehr

zum Ablauf des vom eidg. Finanzdepartements bestimm-

ten Fälligkeitstermins für die einzelnen Steuerraten

(Art. 111 Abs. 1 des Brindesbeschlusses) noch ein weiteres,

nämlich die Rechtskraft der Einschätzung, d. h. der

Umstand hinzutreten, dass gegen sie innert gesetzlicher

Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden oder das

Rechtsmittelverfahren erschöpft ist. So wird der Bundes-

beschluss denn auch nach der von der eidg. Steuer-

verwaltung erstatteten Auskunft in der Praxis all-

gemein gehandhabt. Die Auskunft fügt bei, dass ein

Bedürfnis, die nicht rechtskräftige Einschätzungsverfü-

gung mit Vollstreckbarkeit auszustatten, nach Auffassung

der eidg. Steuerverwaltung nicht bestehe. « Die Möglich-

keit der Berechnung eines Verzugszinses im Falle der

Zahlungssäumigkeit genügt als Schutz gegen Trölerei.

Sollte sich zeigen, dass ein Zins von 5 % zu diesem Zwecke

zu niedrig ist, so würden wir die Ansetzung eines höheren

Zi~sfusses vorschlagen ». Es liegt hierin zugleich ein

weIterer Beleg dafür, dass schwerwiegende praktische

Uebelstände, welche veranlassen könnten, auf die Grund-

sätze des Urteils i. S. Helphand zurückzukommen, mit

der fraglichen Beschränkung der Vollstreckbarkeit nicht

verbunden sind.

Eigentumsgarantie. No 21.

145

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom

5. August 1926 aufgehoben.

VI. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

21. Arrit du 7 mai 1927

dan!: la cause «La. Perle du La.o », S. A. et Wilsdorf

contre Geneve.

Expropriation en javeur de la Societe des Nations. Pour fonder

le droit d'expropriation, un interet public general suffit

et des considerations d'esthetique peuvent aus si eire invo-

quees (conservation d'un site repute).

A. -

Par loi du 24 novembre 1926, le Grand Conseil

du canton de Geneve a decrete d'utilite publique l'alie-

nation de la propriete

« La Perle du Lac», parcelle

5375, feuille 5, du cadastre de la Commune du Petit

Saconnex et, eventuellement, des droits immobiliers

et mobiliers, reels et personneIs qui grevent ladite pro-

priele.

La loi est precedee des considerants ci-apres :

« Vu l'importance que revet pour le Canton de Geneve

» le developpement des installations et bureaux de la

» Socit~te des Nations,

» Vu la necessite d'assurer a la Societe des Nations la

» pos session de terrains convenables a proximite de ceux

» qu'elle possede deja,

» Vu la demande formuIee par cette dernü~re,

» Vu la demande presentee par le Conseil federal,

» Vu le rapport annexe, presente par le Conseil d'Etat,

» Vu la loi generale sur les routes, la voirie, la construc-

AS 53 I -

1927

10