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Staatsrecht.
Syndikatsbureau,
Generalsekretariat,
Zentralbuchhal-
tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest-
. stellungen darüber überflüssig.
3. -
Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse
erhoben wird, das die Klägerin mit der Londoner Nieder-
lassung der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen
Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem Geschäfts-
betrieb dieser Niederlassung herrührt, ohne mit dem-
jenigen der Zürcher Niederlassung in irgendwelcher
Verbindung zu stehen, kann die Rekurrentin somit
dafür nur entweder in London oder am Sitze (\Vohn-
sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung
der Teilbetriebe in Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als
" Geschäftssitze II in den Statuten und im Handels-
registereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass
diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den
Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit
zukommt als den in § 2 erwähnten « Filialen ll, daneben
mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert
nichts dm'an, dass rechtlich und insbesondere im Sinne
des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge-
schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts-
stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu
begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des
Obergerichts verstösst deshalb danach nicht nur gegen
Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass
die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage
der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu-
ständig sind.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 20.
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V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
20. Urteil vom 11. Februa.r 1927
L S. Ehega.tten Schnydrig gegen Wallis Sta.a.tsrat.
Bundesrecbtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung,
wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die
obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der
vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen
Steuerbetrages abhängig gemacht wird.
A. -
Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb
die
Gemeindeverwaltung
Embd,
Kanton
WalIis :
1) Christian Schnydrig in Kalpetran-Embd für zusammen
317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und
1925, Einwohner- und Haushaltungstaxe und Hunde-
steuer, 2) dessen Ehefrau Theresia Schnyctrig-Imboden
dase lbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro
1924 und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor.
Am 22. Juni 1926 erhoben sie gegen die in Betreibung
gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim Staatsrat
des Kantons Wallis mit den Anträgen, die Einkom-
menssteuer gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die
Haushaltungstaxe gegenüber dem EhemamI Schnydrig
seien aufzuheben und von den übrigen Steuern 320 Fr.
abzurechnen, welche die Rekun'enten der Gemeinde
für Bezahlung des Lehrers des Weilers Kalpetran vor-
geschossen hätten.
Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. No-
vember 1903 « sind Steuerbesch\verden an den Staatsrat
zu richten, der endgültig entscheidet und zwar auf
Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantons-
steuer und des Departements des Innern in betreff
der Gemeindesteuern)).
Art. 54 desselben Gesetzes
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Staatsrecht.
lautet: « Bei einem Rekurse an den Staatsrat hat der
Steuerpflichtige vorläufig den von ihm geforderten
Steuerbetrag zu entrichten unter Vorbehalt der even-
tuellen Rückzahlung».
Durch Entscheid vom 5. August 1926 trat der Staatsrat
auf die Steuerbeschwerde der Ehegatten Schnydrig
nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerde-
führer die von ihnen geforderten Steuern nicht bezahlt
hätten. Nach ständiger Praxis des Staatsrates bilde aber
die in
Art. 54 des Finanzgesetzes vorgeschriebene
vorläufige Entrichtung des Steuerbetrages eine Voraus-
setzung für die Ausübung des Rekursrechts.
Die gegenüber dem Rechtsvorschlag auf den Zahlungs-
befehl von der Gemeindeverwaltung Embd nachgesuchte
definitive Rechtsöffnung war inzwischen vom Einlei-
tungsrichter des Bezirkes Visp mit Verfügung vom
10. Juli 1926 verweigert worden, weil die Besteuerung
Gegenstand eines Rekurses beim Staatsrat bilde und
deshalb ein rechtskräftiger Steuerentscheid nicht vor-
liege.
B. -
Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 5.
August 1926 haben die Ehegatten Schnydrig staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit
dem Antrage, er sei aufzuheben und der Staatsrat
anzuhalten auf den Steuerrekurs der Beschwerdeführer
einzutreten. Sie machen geltend : Art. 54 des Walliser
Finanzgesetzes verstosse g~gen das Bundesrecht; der
nämliche Vorwurf treffe deshalb auch den 'darauf be-
ruhenden angefochtenen Entscheid (Art. 2. Übergangs-
bestimmungen zur BV und Art. 4 BV).
C. -
Die Gemeindeverwaltung von Embd hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Der Staatsrat von Wallis
hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die von
den Rekurrenten angerufenen Urteile des Bundesgerichts
bezögen sich auf die Voraussetzungen der Rechtsöffnung
und schlössen diese für noch nicht rechtskräftige Ver-
waltungsentscheide aus. Sie stünden einer Bestimmung
J
Derogatorische Kraft de, BU!lct(',rc'cht~. ~" :!L
13:-1
nicht entgegen, die wie die streitige des kantonalen
Finanzgesetzes die vorläufige Bezahlung der Steuer
zur Bedingung des Rekurses selbst an die obere Steuer-
behörde gegen die Steuerauflage mache. Auch der
Bundesbeschluss betreffend die neue ausserOl'delltliche
Kriegssteuer vom 28. September 1920 enthalte in Art. 111
Abs. 4 eine ähnliche Vorschrift.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Im Urteile i. s. Helphand gegen Zürich vom
23. April 1921 (BGE 47 I S. 184) hat das Bundesgericht
erkannt: die Gleichstellung der « über öffentIichrecht-
liehe Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Ent-
scheide der Verwaltungsorgane mit vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen» (Art. 80 Abs. 2 SchKG) könne
sich nur auf solche Entscheide erstrecken, denen nach
Natur und rechtlicher Bedeutung dieselbe bindende
Kraft und Eignung zur Vollstreckung zukomme, wie
sie nach Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG
für die Vollstreckung gerichtlicher Urteile gefordert
wird. Dazu gehöre aber die formelle Rechtskraft, d. h.
dass das Urteil bezw. der Entscheid mit keinem ordent-
lichen Rechtsmittel mehr angefochten werden könne
(vgL im gleichen Sinne BGE 47 I S. 224 E. 1, 48 I S. 213).
Im angefochtenen Entscheide und in der Rekursantwort
hat der Staa, Sltt von Wallis keine Gründe 'geltend
gemacht, welche diese Auslegung des Art. 80 Abs. 2
SchKG zu erschüttern vermöchten. Auch hat sich
anlässlich einer bei den kantonalen Finanzverwaltungen
veranstalteten Erhebung nicht ergeben, dass daraus
erhebliche praktische Unzukömmlichkeiten entstehen
würden. 'Vas in den Antworten der Kantone angeführt
wird, geht über eine gewisse Mehrarbeit im Rechnungs-
wesen wegen des späteren Einganges der durch Rekurs
bestrittenen Steuern und auf gelegentliche Steueraus-
fälle infolge Wegzuges oder Vermögenszerfalls des Steu-
erschuldners während des Rekursverfahrens nicht hinaus.
140
Staatsrecht.
Keinesfalls hat man es mit Misständen zu tun, die schwer
genug wären, um ein Zurückkommen auf die bisherige
Rechtsprechung aufzudrängen und die Annahme zu
rechtfertigen, dass der Bundesgesetzgeber trotz des
dafür sprechenden Wortlauts und Zusammenhanges des
Gesetzes den Kantonen in 'Wirklichkeit eine solehe
Beschränkung in der Vollstreckung ihrer öffentlich-
rechtHchen\ nsprüche nicht habe auferlegen wollen.
2. -
Die H;s·~hwerde an den Staatsrat nach Art. 53
des Walliser Finanzgesetzes ist zweifeHos ein ordentliches
Rechtsmittel im Sinne des Urteils Helphand. Es handelt
sich dabei um eine Weiterziehung der Steuerverfügung
von der unteren an die obere Verwaltungsbehörde,
womit die Veranlagung in vollem Umfange der Über-
prüfung der letzteren. unterstellt werden kann. Die
WaIIiser Gesetzgebung,veist allerdings die Eigentüm-
lichkeit auf, dass diese Beschwerdeführung von Gesetzes
wegen an keine Frist geknüpft ist. Mit Rücksicht hierauf
hat sich das Bundesgericht in dem (nicht veröffentlichten)
Urteile i. S. Savioz vom 9. Juni 1923 veranlasst gesehen,
die Hemmung der Vollstreckbarkeit der Steuereinschät-
zung wegen der erwähnten Weiterziehungsmöglichkeit
auf die Fälle zu beschränken, wo die 'Weiterziehung
tatsächlich und zwar schon vor der Betreibung oder
doch wenigstens noch innert der Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages erfolgt ist. Habe der Steuerpflichtige
den Rekurs bis dahin nicht eingereicht, so könne es
ihm auch nicht zustehen, die Fortsetzung der Betreibung
unter Berufung auf ein Rekursrecht zu verhindern,
von dem man nicht wisse, ob er es jemals ausüben
werde, und so im Erfolge die Eintreibung der Steuer
überhaupt auszuschIiessen. Ein solcher. nachträglicher
Rekurs sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr; er
werde zu einern ausserordentlichen Rechtsbehelf, den
der Steuerpflichtige vielleicht noch verwenden könne,
um die Rückerstattung der bezahlten Steuer zu betreiben,
11('1'
aber
der
Einschätzungsverfügung
({(bordereau
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. K" 20.
141
d;irnpöt ») die Vol1streckbarkeit nicht nehmen könne.
Dementsprechend ist denn auch in einem spütl'rc.n
. Falle, wo die Beschwerde an den Staatsrat gegen (he
Steuerveranlagung schon vor Anhebung der Betreibung
ergriffen worden war, die vom Rechtsöffnungsri~ht~r
erteilte definitive Rechtsöffnung als ImndesrechtswHlng
aufgehoben worden (Urteil vom 14. September H123
i. S. Zufferey).
3. -
Der Ausschluss der Vollstreckung (Rechts-
öffnung) bei vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist ergrif-
fener Steuerbeschwerde an den Staatsrat wäre aber
bedeutungslos, wenn der Staatsrat seinerseits das Ein-
treten auf die Beschwerde von der vorhergehenden
Bezahlung der bestrittenen Steuer abhängig machen
und andernfalls die Beschwerde als unwirksam von
der Hand weisen dürfte. Einer Rechtsöffnung bediilite
es dann überhaupt nicht mehr, weil der gleiche Zustand,
den das bundesrechtliche Verbot der Vollstreckung für
einen noch nicht rechtskräftig festgestellten Steuer-
anspruch verhüten soll, durch eine entsprechende gesetz-
liche Bedingung für die. Ausübung des Rekursrechts
an die obere Steuerbehörde gegen die Einschätzung
herbeigeführt werden könnte. Hierauf läuft aber Art. 54
des Walliser Finanzgesetzes in der Auslegung des Staat~
rates hinaus. Man hat es dabei nicht etwa bloss mIt
einer Sicherstellungspflicht des Steuerschuldners zu tun,
der die erstinstanzliehe Einschätzung bestreitet: die
Frage, ob die kantonale Gesetzgebung eine ~olche allge~
mein und unabhängig vom Vorliegen geWIsser Tatbe-
stände einführen dülite, welche den späteren Eingang
der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, braucht
deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. über einen be-
schränkten Sicherstellungsanspruch im letzteren Sinne
Art. 114 des Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung
einer neuen eidg. Kriegssteuer vom 28. September 1920).
Denn durch die Leistung zu Sicherstellungszwecken
könnte dem steuerfordernden Gemeinwesen an den
142
Staatsrecht.
betreffenden Vermögenswerten doch immer nur ein
Pfandrecht, nicht aber das Recht erwachsen, über sie
zu seinen Zwecken zu verfügen. Art. 54 des Finanz-
gesetzes aber fordert vom Beschwerdeführer schlechtweg
die « Entrichtung» der Steuer: das Geleistete geht in
die Verfügung des Steuergläubigers über und dem
Schuldner bleibt nur ein obligatorischer Rückforderungs-
anspruch für den Fall der späteren Gutheissung seines
Steuerrekurses. Wenn für nicht rechtskräftig festge-
stellte Steueransprüche die Vollstreckung nicht gewährt
werden darf, so kann ein Kanton dieses bundesrechtliche
Verbot aber nicht dadurch umgehen, dass er die Ergrei-
fung der ordentlichen Rechtsmittel gegen die Steuer-
verfügung nur bei vorheriger Bezahlung des bestrittenen
Steuerbetrages zulässt. Kraft der Souveränetät im
Steuerwesen sind die Kantone zwar frei, ein ordentliches
~echtsmittel gegen
Steuereinschätzungen überhaupt
mcht vorzusehen und die Verfügung der Einschätzungs-
behörde allgemein oder doch für bestimmte Steuerarten
als endgültig, nicht weiterziehbar zu bellandeln. Lehnen
sie diese Ordnung ab und erklären sie die Einschätzung
grundsätzlich als weiterziehbar, so müssen sie sie sich
auch bei Umschreibung der Voraussetzungen für die
Ausübung des Weiterziehungsrechts an die bundes-
rechtlichen Schranken halten. Sie können nicht die
Weiterziehung an Bedingungen knüpfen, welche mit
dem eidgenössischen Zwangs.vollstreckungsrecht in Wider-
spruch geraten und eine aus diesem folgende Schranke
für den Zwang zur Zahlung wenn nicht formell, so doch
der Sache, dem Erfolge nach durchbrechen.
Ausser in § 47 des aargauischen Gemeindesteuer-
gesetzes von 1866 findet sich denn auch in keiner kan-
tonalen Gesetzgebung mehr eine dem Art. 54 des Walliser
F~nanzgesetzes gleiche Bestimmung. Und auch im Aargau
WIrd nach der Auskunft der kantonalen Finanzdirektion
in der Praxis die Behandlung der Gemeindesteuerbe-
schwerden tatsächlich nicht von der vorhergehenden
Derogatorische Kraft des Bundesrechh. ::-;0 20.
143
Bezahlung der Steuer abhängig gemacht. Nur rille
beschränkte Zahl von Kantonen besitzen noch Bestim-
mungen, wonach die Einreichung einer Steuerbeschwerde
die Fälligkeit und den Bezug (d. h. die Eilltreihung im
Vollstreckungswege) der Steuer nicht hindert. Wenn
diese Vorschriften, wie im Urteil Helphand ausgespro-
chen, soweit sie sich auf die Voll s t r eck bar k e j t
der Veranlagung trotz Bestehens eines ordentlichen
Rechtsmittels dagegen beziehen, vor dem Bundesrecht
keinen Bestand haben können, so muss dies aber noch
viel mehr für eine Ordnung gelten, welche den Steuer-
pflichtigen zur Zahlung der Steuerforderung zwingt,
um deren Überprüfung durch die Steuerrekursbehörde
zu veranlassen. Schon im Urteil vom 14. April 1896
in Sachen Jura-Simplon-Bahn (BGE 22 I S. 652) hat
denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts eine Bestimmung des Walliser EG
z. SchKG als bundesrechtwidrig erklärt, wonach bei
Steuerforderungen der Betriebene zunächst den bestrit-
tenen Betrag unter Vorbehalt eventueller späterer Rück-
erstattung entrichten müsste, um Rechtsvorschlag erhe-
ben zu können, und damit einen mittelbaren Zwang
zur Zahlung, wie er hier in Frage steht, ausgeschlossen.
Auch der in der Rekursantwort des Staatsrats ange-
rufene Art. 111 Abs. 4 des eidg. Kriegssteuerbeschlusses
hat nicht den behaupteten Sinn. Er bestimmt, dass durch
die Erhebung einer Einsprache oder Beschwerde die
Fälligkeit der Steuerforderung nicht gehemmt werde.
Was damit gemeint ist, ergibt sich aus Art. 113 : ({ Wird
der Steuerbetrag nicht binnen 20 Tagen seit der Fälligkeit
entrichtet, so ist der Steuerpflichtige unter Ansetzung
einer weiteren Frist von 20 Tagen zu mahnen. Nach
Ablauf dieser Frist wird der Steuerbetrag zu 5 % ver-
zinslich und es wird Betreibung eingeleitet. Die r e c h t s-
kr ä f ti gen Einschätzungen, Verfügungen und Ent-
scheide der Steuerbehörden werden im ganzen Gebiete
der Eidgenossenschaft vol1streckbar im Zeitpunkt der
144
staatsrecht.
Fälligkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren Gerichts-
urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Für einen fälligen,
r e c h t s k räf t i g gewordenen Steueranspruch kann
die kantonale Kriegssteuerverwaltung ohne vorgängige
Betreibung den Anschluss an eine von dritter Seite
gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgewirkte Pfändung
erklären ». \\'eder wird also das Eintreten auf Beschwer-
den gegen die erstinstanzliche Einschätzungsverfiigung
von der vorhergehenden Bezahlung der Steuer abhängig
gemacht, noch wird diese Verfügung ohne Rücksicht
auf eine erhobene Beschwerde als vollstreckbar behandelt.
Damit die Vollstreckbarkeit eintrete, muss vielmehr
zum Ablauf des vom eidg. Finanzdepartements bestimm-
ten Fälligkeitstermins für die einzelnen Steuerraten
(Art. 111 Abs. 1 des Brindesbeschlusses) noch ein weiteres,
nämlich die Rechtskraft der Einschätzung, d. h. der
Umstand hinzutreten, dass gegen sie innert gesetzlicher
Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden oder das
Rechtsmittelverfahren erschöpft ist. So wird der Bundes-
beschluss denn auch nach der von der eidg. Steuer-
verwaltung erstatteten Auskunft in der Praxis all-
gemein gehandhabt. Die Auskunft fügt bei, dass ein
Bedürfnis, die nicht rechtskräftige Einschätzungsverfü-
gung mit Vollstreckbarkeit auszustatten, nach Auffassung
der eidg. Steuerverwaltung nicht bestehe. « Die Möglich-
keit der Berechnung eines Verzugszinses im Falle der
Zahlungssäumigkeit genügt als Schutz gegen Trölerei.
Sollte sich zeigen, dass ein Zins von 5 % zu diesem Zwecke
zu niedrig ist, so würden wir die Ansetzung eines höheren
Zi~sfusses vorschlagen ». Es liegt hierin zugleich ein
weIterer Beleg dafür, dass schwerwiegende praktische
Uebelstände, welche veranlassen könnten, auf die Grund-
sätze des Urteils i. S. Helphand zurückzukommen, mit
der fraglichen Beschränkung der Vollstreckbarkeit nicht
verbunden sind.
Eigentumsgarantie. No 21.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom
5. August 1926 aufgehoben.
VI. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
21. Arrit du 7 mai 1927
dan!: la cause «La. Perle du La.o », S. A. et Wilsdorf
contre Geneve.
Expropriation en javeur de la Societe des Nations. Pour fonder
le droit d'expropriation, un interet public general suffit
et des considerations d'esthetique peuvent aus si eire invo-
quees (conservation d'un site repute).
A. -
Par loi du 24 novembre 1926, le Grand Conseil
du canton de Geneve a decrete d'utilite publique l'alie-
nation de la propriete
« La Perle du Lac», parcelle
5375, feuille 5, du cadastre de la Commune du Petit
Saconnex et, eventuellement, des droits immobiliers
et mobiliers, reels et personneIs qui grevent ladite pro-
priele.
La loi est precedee des considerants ci-apres :
« Vu l'importance que revet pour le Canton de Geneve
» le developpement des installations et bureaux de la
» Socit~te des Nations,
» Vu la necessite d'assurer a la Societe des Nations la
» pos session de terrains convenables a proximite de ceux
» qu'elle possede deja,
» Vu la demande formuIee par cette dernü~re,
» Vu la demande presentee par le Conseil federal,
» Vu le rapport annexe, presente par le Conseil d'Etat,
» Vu la loi generale sur les routes, la voirie, la construc-
AS 53 I -
1927
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