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77_I_22

BGE 77 I 22

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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22 Staatsrecht. der Kollektivgesellschafter oder Komplementäre auf- fassen und ähnlich dem Geschäftsvermögen einer Einzel- firma behandeln oder aber als selbständiges Vermögen betrachten und dem Vermögen einer juristischen Person gleichstellen. Im erstern Falle aber kann der im Grund- buch als Eigentümer eingetragene Kollektivgesellschafter oder Komplementär - gestützt auf Art. 5 lit. b BMW - den Raumbedarf der Gesellschaft geltend machen. Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen Behandlung gesprochen werden, wenn bei der Anwendung von Art. 5 lit. b BMW die Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) anders behandelt werden als die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Genossen- schaften etc.) ; denn die unterschiedliche Behandlung lässt sich damit rechtfertigen, dass die Rechtsnatur der beiden Gesellschaftsarten eine andere ist. Dass die Justizdirektion je einmal bezüglich einer Personengesellschaft einen Entscheid gefällt hat, der mit dem angefochtenen Ent- scheide im Widerspruch stände, hat der Beschwerde- führer nicht dargetan. ) H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

5. Urteil vom 73. Mai 1961 i. S. Straub gegen Kautone St. GaUen und Thurgau. Der Aufenthaltsort als Wohnsitz. A quelles conditions le lieu. Oll sejourne une personne peut-il etre considere comme etant son domicile , A quali condizioni il luogo in cui una persona soggiorna pub essere considerato come il suo domicilio ? A. - Die Beschwerdeführerin betrieb früher zusammen mit ihrem Ehemann Ernst Straub in Arbon das Restaurant Doppelbesteuerung. N0 Ö. U

z. Trischli. Auf den I. Oktober 1949 verkaufte Straub die Liegenschaft aus Gründen der Gesundheit. Da er in Arbon keine passende Wohnung fand, begaben sich die Ehe- leute zu Frau Wwe. Zollikofer, einer Schwester der Be- schwerdeführerin, die in St. Gall~~ ein Einfamilienhaus bewohnt. Die Schriften liessen sie in Arbon, weil sie . beabsichtigten, dorthin zurückzukehren, sobald sie dort eine Wohnung fänden; die Möbel lagerten sie in einem Lagerhaus in St. Gallen ein, weil sie in Arbon ebenfalls keine passende Lagergelegenheit gefunden hatten. Am 5. Oktober 1949 meldete sich Straub bei der Einwohner- kontrolle der Stadt St. Gallen an und gab die Erklärung ab, er wolle sich für etwa 3 Monate in St. Gallen aufhalten, ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er beabsich- tige, später nach Arbon zurückzukehren. Auf Verlangen der Einwohnerkontrolle hinterlegte er nach Ablauf der ersten drei Monate einen 6 Monate zum Gäste-Aufenthalt in St. Gallen gültigen Interimsschein, gestützt auf den ihm eine « Nebenniederlassung » erteilt wurde. Doch bemühten sich die Eheleute nach wie vor, teils selbst, teils durch Verwandte, um eine Wohnung in Arbon. Die Letztern fanden eine solche in Rheineck, und Straub entschloss sich, dahin zu ziehen; am 11. März 1950 schloss er den Mietvertrag über die Wohnung in Rheineck ab. Da er jedoch die erforderliche Wohnbewilligung vom Gemeinderat von Rheineck während längerer Zeit nicht erhielt und zudem erkrankte, kündigte er den abgeschlos- senen Mietvertrag am 14. April 1950. Am 18. April be- schloss der Gemeinderat von Rheineck, dem Beschwerde- führer die verlangte Bewilligung zu verweigern. Nach den Aussagen, die die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme hierüber machte, soll sich Straub im Hinblick auf die mögliche Verweigerung der Wohnbewilligung durch Rheineck geäussert haben: « Dann kehren wir wieder nach Arbon zurück.» Am 18. April 1950 starb Straub in St. Gallen. Seine Ehefrau fand wenige Tage später in Arbon eine Wohnung, die sie anfangs Juni 1950 bezog.

24 Staatsrecht. . In der Folge bestätigte die EinwohnerkontroUe von St. GaUen dem Notariat Arbon, dass Straub sich zunächst ~suc~sha~ber in St. GaUen aufgehalten habe ; später sei Ihm fur emen Gäste-Aufenthalt eine Nebenniederlassung ~rteilt worden; die Hauptniederlassung habe sich aber m Arbon befunden. Die st. gallischen Steuerbehörden erklärten dagegen in der Folge, ihre Untersuchungen hätten ergeben, dass die Eheleute Straub die Absicht gehabt hätten, nicht mehr nach Arbon zurückzukehren und dass die Auskunft der Einwohnerkontrolle nach den vom Erblasser getroffenen Dispositionen nicht den Tat- sachen entspreche. Arbon stellte sich auf den Standpunkt, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in Arbon beibehalten. Das Notariat dieser Gemeinde forderte die Beschwerde- führerin am 23. Januar 1951 auf, im Sinne von § 17 des kantonalen Gesetzes über die Erbschafts- und Schen- kungssteuern vom 6. Januar 1944 ihm binnen Frist ein Inventar über das Vermögen sowie eine allfällig vorhan- dene letztwillige Verfügung einzureichen. Die st. gallische Steuerverwaltung forderte ihrerseits die Beschwerde- führerin am 15. Januar 1951 auf, ihr binnen Frist zwecks Aufstellung des Nachlassvermögens sämtliche massgebli- ehen Aktenstücke einzureichen, damit die Steuerveran- lagung für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 18. April 1950 sowie die Erbschaftssteuerveranlagung vorgenommen w~rden kö~e; bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung würde zu emer ermessens weisen Veranlagung geschritten. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Januar 1951 beantragt Frau Wwe. Straub-Möhl, das Bundes- gericht wolle feststellen, welcher der beiden Kantone zur Erhebung der Steuern zuständig sei. . O. - D?r Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt die AbWeIsung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Thurgau. Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen sohliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit diese sich gegen den Kanton St. Gallen richtet. Doppelbesteuerung. N0 5. 25 Das Bundesgericht zieht in; Erwägung : 1.- ...

2. - Zur Erhebung der Einkommens- und der Vermö- genssteuern sowie der Steuern auf dem beweglichen Nach- lassvermögen ist im interkantonalen Verhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes derjenige Kanton zuständig, in dem der Pflichtige wohnt bzw. der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte und wo daher der Erbgang zu eröffnen ist (BGE 59 I 211 und die hier genannten Entscheidungen, Urteile vom 11. November 1948 i. S. Kanton Genf Imd vom 9. Mai 1951 i. S. Kanton Uri). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem. Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist jedoch im Steuerrecht der wirkliche, tatsächliche Wohnsitz. Der bloss formelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB, der zivilrechtlieh nach der Aufgabe des tatsächlichen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes besteht, wird für das Steuerrecht nicht als genügend erachtet, um im Verhältnis von Kanton zu Kanton den Steuerort zu begründen (BGE 35 I 40, 52 I 23, 53 I 279, 59 1213, nicht veröffent- lichte Urteile vom 22. November 1929 i. S. Neuenburg, vom 16. November 1934 i. S. Haldemann und vom 5. Juli 1940 i. S. SalImann). Das Domizil des Art. 24 Ahs. 1 ZGB ist eine blosse Aushilfsbestimmung, damit bei Wechsel des Wohnsitzes in der ZWischenzeit vor Begründung eines neuen ein Ort vorhanden ist, an den die durch den Wohn- sitz bedingten zivilrechtlichen Beziehungen angeknüpft werden können. Bei Konkurrenz des Domizils mit dem tatsächlichen längern Aufenthaltsort in der Schweiz ist daher an die Anforderungen des Art. 23 ZGB kein strenger Massstab anzulegen (BGE 67 I IM).

3. - Als der Erblasser Ende September 1949 von Arbon wegzog, hörten damit für ihn und seine Ehefrau alle tat- sächlichen Beziehungen zu Arbon auf, die eine Fortdauer

26 Staatsrecht. des Wohnsitzes hätten darstellen können. Die Eheleute besasse~ in dieser Gemeinde weder eine Liegenschaft, noch eme Wohnung, noch auch nur Möbel. Wenn sie beim Wohnungsamt für eine Wohnung angemeldet blieben und die Schriften nicht zurückzogen, sind das keine Beziehungen, die den Wohnsitz bestimmen könnten. Sie verlies sen Arbon für unbestimmte Zeit, d. h. für solange, bis sich in der Gemeinde eine passende Wohnung zeigen würde. Hatten sie auch nicht die feste Absicht, dauernd in St. Gallen zu bleiben, sondern bestand bei ihnen die Meinung, sie kehrten später nach Arbon zurück, so kam es doch nicht zum Entschluss, St. Gallen auf einen be- stimmten Zeitpunkt wieder zu verlassen. Wie lange die Eheleute in St. Gallen bleiben würden, hing von durchaus unsichern Umständen ab. In der Folge hat der Erblasser auch die Absicht, bei passender Gelegenheit nach Arbon zurückzukehren, aufgegeben. Er tat dies damit, dass er in Rheineck eine Wohnung mietete und um die Nieder- lassung für diese Gemeinde nachsuchte. -Dass er später wieder darauf zurückkam und sich geäussert haben soll, er werde nun doch wieder nach Arbon zurückkehren, ist für die Frage, wo sich der Steuerwohnsitz befunden habe bedeutungslos. Ebenso unerheblich ist dafür, ob Beam~ der st. gallischen Steuerverwaltung und der Einwohner- kontrolle der Auffassung waren, der Erblasser habe seinen Wohnsitz und damit auch den Steuerwohnsitz in Arbon behalten, und dass er daher die Einkommens - und Ver- mögenssteuern an diesem Orte, nicht in St. Gallen bezahlte. Als der Pflichtige anlässlich des Zuzuges erklärte, er werde baldmöglichst wieder nach Arbon zurückkehren mochte es den Anschein haben, es handle sich bIoss u~ einen ganz vorübergehenden Aufenthalt. Nachdem er sich während verhältnismässig langer Zeit, mehr als ein halbes Jahr, tatsächlich in St. Gallen aufgehalten hat, zu Arbon aber keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestanden, muss für die steuerrechtlichen Beziehungen der tatsächli- che Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten.

4. - ... Doppelbesteuerung. N° 6. 27 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton St. Gallen abgewiesen, gegenüber dem Kanton Thurgau dagegen gutgeheissen und demnach festgestellt, dass zur Er- hebung der Vermögens- und Einkommenssteuern für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 18. April 1950 sowie für die Besteuerung des Nachlasses der Kanton St. <Gallen befugt, der Kanton Thurgau aber pflichtig ist, der Beschwerdeführerin die vom Erblasser für die Dauer :seines Aufenthaltes in St. Gallen bezahlten Steuern zurückzuerstatten. <6. Auszug aus dem Urteil vom 21. Febrnar 1951 i. S. Furrer gegen Bern, Kanton und Verwaltnngsgericbt. Art. 46 Abs. 2 BV : Ein Kanton darf einen neu zugezogenen Steuer- pfiichtigen jedenfalls dann nicht nach dem in einem zurücklie- genden Zeitraum im Kanton des bisherigen Wohnsitzes erzielten Einkommen veranlagen, wenn die Steuerquelle am früheren und sm jetzigen Wohnsitz eine andere ist. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Pfiichtige von selbständiger zu unselbständiger Er- werbstätigkeit übergangen ist oder umgekehrt, sondern stets dann, wenn seine Einkommensverhältnisse sich grundlegend verändert haben. Art. 46 al. 2 Oat. Un canton ne peut en tout cas pas imposer un contribuable venant d'un autre canton d'apres le revenu qu'il realisait dans ce dernier canton au cours d'une periode ante· rieure, lorsque la source de ce revenu est differente dans son nouveau domicile de ce qu'elle etait dans l'ancien. Tel est le cas non seulement lorsque le contribuable cesse d'exercer une activiM independante pour prendre un emploi ou inversement, mais des que les conditions de son travaillucrstif sont profonde- ment modifiees. Art. 46 tYp. 2 OF. Un cantone non puo imporre un contribuente che viene da un altro cantone in base sI reddito conseguito in quest'ultimo cantone durante un periodo anteriore, allorquando la fonte di questo reddito EI diversa nel suo nuovo domicilio da quella che era nel veccbio domicilio. Cosi EI non solo quando il contribuente cassa di esercitare un'attivita indipendente per assumere un impiego 0 inversamente, ma. anche qnando le condizioni deI suo lavoro lucrativo sono profondamente modi- fieste. A. - Der Beschwerdeführer Paul Furrer wohnte früher in Aarau und betrieb dort zusammen mit seiner Ehefrau im eigenen Hause ein Damenwäsche- und Kon-