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22 Staatsrecht. compromissoire : la clause inseree dans un contrat attaque pour cause de dol s'applique au proces d'invalidation, comme convention de procedure independante produisant effet meme si le contrat ne lie pas l'une des parties (RO 59 I p. 179, 224; 62 I p. 233 ; 64 I p. 44). Mais encore faut-il que la clause ait eM stipuIee par quelqu'un muni du pouvoir de signer le contrat qui la renferme. S'il n'en est pas ainsi, l'inexistence du contrat emporte inexistence de la clause. Or, en l'espece, les intimes soutiennent qua la clause compromissoire est sans validiM parce que le contrat Oll elle figure n'a point eM passe valablement faute de signature emanant d'une personne ayant qualiM pour les engager. La clause n'existant et ne pouvant exister que si le eontrat existe, il n'est pas possible de dissocier les deux questions. Les debiteurs exeipent done bien de l'absenee de la dause eompromissoire valable exigee par l'art. ler, lettre a, da la Convention da Geneve, et l'affaire doit etre renvoyee au Tribunal eantonal pour qu'il statue sur le merite de eette exeeption apres une instruetion plus approfondie que celle qui a eu lieu (RO 61 I p. 277 et SV., eonsid. 3) et examine, prealablement, quel droit s'applique au pouvoir du sieur Kraus. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 1. - Voir n° 1. Bundesreohtliche Abgaben. N0 6. ß. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
6. Urteil vom 25. Mai 1939 23
i. S. «Zürich)), Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversiehernngs- A.-G., gegen Zürich, Krisenabgabe-Rekurskommission. Krisenabgabe :
1. Die Einschätzungsbehörde kann, unter den in Art. HO, Abs. 3, KrisAB bestimInten Voraussetzungen, Lohnausweise beim Arbeitgeber einfordern.
2. Der Arbeitgeber, der den Lohnausweis nach amtlichem For- mular sowie eine diesem Formular sachlich angepasste Er- klärung verweigert, unterliegt den Folgen der Auskunftsver- weigerung nach Art. HO, Abs. 5 . . ", Cantributian de crise :
1. Dans les circonstances prevues a l'art. 110 al. 3 ACF, l'autorite de taxation peut roolamer le certificat de salaire directement a l'employeur.
2. L'employeur qui refuse d'etablir le certificat de salaire en se servant de la formule officielle ou en redigeant une declaration confoI'TIle aux donnees de cette formule est passible des sanc- tions prevues aPart. 110 al. 5 (refus de renseigner les autorites fiscales). Contribuziane di CM:
1. NeUe circostanze previste dall'art. 110 cp. 3 DCC l'autorita di tassazione puo chiedere il certificato circa il salario diret- tamente al datore di lavoro.
2. Il datore di lavoro, che rifiuta di stabiIire tale certificato sul modulo officiale 0 di redigere una dichiarazione conforme ai dati di questo modulo, e pas&ibile delle sanzioni previste dall'art. 110 cp. 5 (rifiuto d'informare le autorita flscali).
24 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. A. - Die « Zürich», Allgemeine Unfall- und Haft- pflichtversicherungs-A.-G. ist von der Einschätzungs- behörde des Kantons Zürich für die eidgenössische Krisen- abgabe gestützt auf Art. llO, Abs. 5 KrisAB mit einer Ordnungsbusse von Fr. 3000.- belegt worden, weil sie sich trotz Mahnung und Bussenandrohung geweigert hat, die von ihr geforderten Lohnausweise für 4 ihrer Angestell- ten in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Sie hatte sich darauf beschränkt, im Laufe einer längern Korres- pondenz, die sich um die Pflicht zur Ausstellung von Lohnausweisen drehte, eine Reihe von Erklärungen abzu- geben, aus denen im Zusammenhang geschlossen werden konnte, dass ihr Personal im Besitze von Einzelausweisen über Gehalt und Gratifikation sei, die nach einer Ergän- zung durch einen dritten Ausweis über Überstundenent- schädigungen (die für jene 4 Angestellten allerdings nicht in Frage kamen) in der Regel den Gesamtbetrag der Bezüge ergäben. Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat einen Rekurs gegen die Bussverfügung am 6. Februar 1939 abgewiesen. B. - Die « Zürich» hat die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und beantragt, es sei der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 6. Februar 1939 in vollem Umfange aufzuheben. Es wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. llO, Abs. 3 KrisAB. Der Arbeitgeber könne zur Abgabe einer Lohnbescheinigung nur verhalten werden, wenn der Arbeitnehmer den Lohnausweis auf Mahnung hin nicht beibringe. Im vorliegenden Falle sei nicht gemahnt wor- den. Der Arbeitgeber könne sich von der Pflicht zur Lohn- bescheinigung befreien, wenn er bestätige, dass er einen Lohnausweis ausgestellt hat. Dies sei hier geschehen. Die Angestellten hätten die ihnen zur Verfügung gestellten Gehalts- und Gratifikationskarten der Einschätzungsbe- hörde eingereicht, und die Überstundenentschädigungen seien nachträglich noch gemeldet worden. Es habe jedes r ! Bundesrechtliche Abgaben. N° 6. 25 sachlich begründete Interesse für die Forderung besonderer Lohnausweise nach Formular gefehlt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Büssung, Auskunftsverweige- rung oder Täuschung und Täuschungsversuch, lägen nicht vor. Einen formularmässigen Lohnausweis verlange das Gesetz nicht. Es genüge, wenn der Arbeitgeber der Steuer- behörde die Möglichkeit gebe, die Lohnbezügedes Perso- nals genau festzustellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die vorliegende verwaltungsgerichtlicheBeschwer- de ist zulässig, da die im angefochtenen Entscheid aufer- legte Ordnungsbusse den Betrag von Fr. 100.- übersteigt (KrisAB Art. 132 IV).
2. - Die vier Angestellten der Rekurrentin, um deren Veranlagung zur Krisenabgabe es sich handelt, waren nach Art. 104 TI verpflichtet, ihrer Selbstdeklaration Lohnausweise beizulegen. Sie haben bei der Einschätzung für die III. Periode eingelegt die ihnen von der Rekurren- tin ausgehändigten Ausweise, nämlich
a) eine Karte, auf der ihnen am 31. Dezember mitge- teilt wurde, wie viel ihr Gehalt ab 1. Januar des folgenden Jahres betrage,
b) eine Karte, datiert vom März 1938, laut der ihre im April 1937 bezogene Gratifikation betrug Fr ..... Am Fusse der Karten heisst es: « Dieser Ausweis ist sorgfaltig aufzubewahren, da für das gleiche Jahr kein weiterer abgegeben wird». Die Karten sind nicht hand- schriftlich unterzeichnet. An Stelle der Unterschrift steht in Vordruck: « « Zürich» Allgemeine Unfall- und Haft- pflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft Die Direktion .. » Falls diese Lohnausweise als ungenügend erachtet wer- den konnten, war die Einschätzungsbehörde befugt, von der Rekurrentin als Arbeitgeber einen den Anforderungen entsprechenden Ausweis direkt einzufordern. Das ergibt sich aus Art. llO III, da dem Fall, wo der Arbeitnehmer keinen Lohnausweis beilegt, derjenige gleichzustellen ist,
26 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. wo der vorgelegte Ausweis nicht genügt (eine Mahnung an die Pflichtigen, den Mangel zu beheben, kam nach der Sachlage hier nicht in Betracht). Die Rekurrentin war dann nach dem Schlussatz der erwähnten Bestimmung verpflichtet, die Ausweise für die vier Angestellten innert der ihr angesetzten Frist der Behörde einzusenden. Es fragt sich daher in erster Linie, ob jene von den Pflichtigen eingelegten Karten den Anforderungen, die nach dem eidgenössischen Krisenabgaberecht gestellt wer- den konnten, Genüge taten.
3. - Art. HO spricht sich nicht weiter darüber aus, wie der Lohnausweis beschaffen sein muss. Es ist dies eine Frage der Auslegung der Vorschrift, bei der die steuer- rechtliche Funktion der Einrichtung zu berücksichtigen ist : Der Lohnausweis soll der Behörde die Prüfung der Selbstdeklaration des Pflichtigen ermöglichen und die richtige und vollständige Erfassung von Lohn, Gehalt und sonstigen Bezügen sicherstellen. Von diesem Standpunkt aus ist gegen die Anforderungen an den Lohnausweis, die von der kantonalen Krisenabgabeverwaltung in Überein- stimmung mit der Praxis kantonaler Rekurskommissionen hier aufgestellt und von der Rekurskommission in ihrem Entscheid gebilligt wurden, nichts einzuwenden. Der Grundsatz der Einheit des Lohnausweises findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass, wenn für jede Art des Bezuges ein besonderes Zeugnis verabfolgt wird, keine Garantie dafür besteht, dass der Pflichtige alle diese Zeugnisse einlegt. Übrigens spricht Art. HO von Lohnaus- weis in der Einzahl. Desgleichen ist einleuchtend, dass die Spezifikation des Lohnausweises verlangt werden kann, das heisst, dass er nicht nur die Gesamtsumme der Bezüge angebe, sondern die einzelnen Arten von Bezügen und ihren Betrag. Er soll also neben dem festen Gehalt oder Lohn auch über die Gratifikationen und Tantiemen, Provisionen, Über- zeitvergütungen, Zulagen, Naturalien Auskunft geben in positivem oder negativem Sinn. Nur so ist die Vollstän- r r / ii f' 'i Bundesrechtliehe Abgaben. No 6. 27 digkeit des Ausweises gewährleistet; ohne Spezifikation ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Ausweis ein- zelne Arten von Bezügen nicht berücksichtigt. Das Requisit der Spezifikation kann sich auch auf eine An- deutung in Art. HO II stützen, indem dort von einem Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge die Rede ist. Der Lohnausweis soll über die in den für die Abgabe massgebenden Jahren tatsächlich bezogenen Beträge Aus- kunft geben. Eine am Jahresende ausgestellte Bescheini- gung über den künftigen Gehalt kann als nicht genügend angesehen werden, weil die Möglichkeit von Veränderungen im Laufe des Jahres vorhanden ist. Es versteht sich sodann ohne weiteres, dass der Lohn- ausweis die Unter8chrift des Arbeitgebers oder eines Ver- tretungsbefugten tragen muss. Nur so hat er den Charak- ter einer Bescheinigung, wofür der Arbeitgeber die Verant- wortung übernimmt. Nach Art. 89 KrisAB bestimmt die eidgenössische Steuer- verwaltung Form und Inhalt der zu verwendenden For- mulare (ausgenommen dasjenige für die Selbstdeklaration). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung nicht auch auf den Lohnausweis zu beziehen ; wie denn ja die eidge- nössische Steuerverwaltung für diesen ein Formular auf- gestellt hat, das den erwähnten, an die Bescheinigung zu machenden Anforderungen entspricht. Zum mindesten wird man den Arbeitgebern zumuten können, dass sie ihre Lohnausweise diesem Formular sachlich anpassen. Wenn in Hinsicht auf die Beschaffenheit des Lohnaus- weises nicht alle die erwähnten Postulate schon von An- fang an, sondern erst im Laufe der Zeit (der Rekurrentin gegenüber erst für die IH. Periode der Krisenabgabe) geltend gemacht worden sind, so sind sie deshalb doch durch den Sinn des Art. 110 gedeckt. Es liegt in der Natur der Dinge, dass über eine neue Einrichtung, wie den Lohn- ausweis zum Zwecke der Steuereinschätzung, die voll- ständige Abklärung in der Praxis der Behörden auf Grund
28 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspfiege. der gemachten Erfahrungen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die von der Rekurrentin ihren Angestellten gegebenen Bescheinigungen, die von den 4 Pflichtigen eingelegt wurden, entsprechen jenen Anforderungen an den Lohn- ausweis nicht. Sie waren das Gegenteil eines einheitlichen und substantiierten Lohnausweises ; das Zeugnis über den Lohn war praenumerando ausgegeben; es fehlten die Unterschriften. Die Krisenabgabeverwaltung war daher befugt, entsprechend verbesserte Lohnausweise von der Rekurrentin direkt einzufordern.
4. - Trotz wiederholter Aufforderung und erfolgter Fristansetzung, hat sich die Rekurrentin beharrlich ge- weigert, solche Lohnausweise auf dem bestehenden For- mular oder doch in Anpassung an dieses einzusenden. Durfte sie deshalb nach Art. HO V mit einer Ordnungs- busse belegt werden 1 Der dortige Täuschungsbestand kommt nicht in Be- tracht. Die Frage ist nur, ob die Rekurrentin der Behörde « die Auskunft verweigert)) habe. Die Rekurrentin hat im Laufe der Korrespondenz mit der Krisenabgabeverwaltung dieser mitgeteilt, dass die 4 Angestellten keinen andern Gehalt bezogen hätten, als den praenumerando bestimmten, dass sie keine Tantiemen und Uberzeitvergütungen erhalten hätten, dass sie über- haupt keine weitem Bezüge gehabt hätten als die in den beiden Karten angegebenen. Insofern hat die Rekurrentin materiell die Auskunft über die Bezüge der 4 Angestellten nicht verweigert. Sie hat es aber abgelehnt, die Auskunft in Form eines den zulässigen Anforderungen genügenden Lohnausweises zu erteilen. Wenn Art. HO V von Verweigerung der Aus- kurift spricht, so ist dieser allgemeine Ausdruck gewählt worden, weil die Bestimmung Bezug hat auch auf Abs. I und IV, wo die Rede ist von der Pflicht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften über die Anteile der Gesell- schafter am Einkommen usw. und von der Pflicht der , ~ I 1 Registersachen. N0 7. 29 Ehefrau über ihr Einkommen usw. Auskunft zu geben. Was aber Abs. TII anlangt, so besteht die Auskunftspflicht des Arbeitgebers darin, dass er auf Aufforderung der Be- hörde hin einen den rechtlichen Anforderungen entspre- chenden Lohnausweis einsendet. Nur in dieser Form kann dieser Pflicht Genüge geleistet werden, nicht durch blosse zerstreute Mitteilungen in einer Korrespondenz. Die Behörde kann beanspruchen, die Kontrolle der Selbst- einschätzung des Arbeitnehmers anhand des richtigen und vollständigen Lohnausweises vorzunehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass inbezug auf Abs. III Auskunftsver- weigerung im Sinne von Abs. V auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber sich weigert, jener Auskunftspflicht durch Lohnausweis nachzukommen, weil eben hier die Auskunft in einer bestimmten Form vorgeschrieben ist. Die Voraus- setzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse waren daher bei der Rekurrentin gegeben. TI. REGISTERSACHEN REGISTRES
7. Urteil der II. Zivilabtellung vom 23. Februar 1939 i. S. Berger gegen Obergericht Solothnru. Grundbuchliche Verfügung (Eintragungsbegehren de~ EigentÜIn.ers) ist nicht vollziehbar wenn dem Verfügenden, seI es auch rucht nach Ausweis des Grundbuches, die erforderliche Handlungs- fähigkeit oder Verfügungsrnacht fehlt (Art. 963 und 965 Abs. 2 ZGB). . . Eine Ehefrau kann in der Regel rucht unter dem ordentlichen Güterstande, wohl aber bei rechtskräftig vom Richter ange- ordneter Gütertrennung über ihr Gnmdeigentum selbständig verfügen (Art. 241/2 ZGB); - schon bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung durch- geführt ist, und ungeachtet eines Einsp:uches des Ehemannes ; - - auch wenn dieser während der Ausemandersetzung Frauen- gut in seiner Gewalt behält (Art. 189 Abs. 3 ZGH).