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69_I_74

BGE 69 I 74

Bundesgericht (BGE) · 1943-10-04 · Deutsch CH
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74, Staatsreoht. als schweres Vergehen gelten lassen, so müsste zum min- desten der Begriff der Gewerbsmässigkeit soweit gefasst wE(rden, wie dies in dem zitierten Entscheide i.S. Kyburz bezüglich der Kuppelei und in BGE 68 IV S. 44 Erw. 2 hinsichtlich des Anlockens zur Unzucht geschehen ist, d.h. es müsste Gewerbsmässigkeit stets angenommen werden, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch wiederholte Verübung der Tat Einnahmen ZU verschaffen, auch wenn er nicht beabsichtigt, diese Ein~ nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu machen. In diesem Sinne hat sich aber die Rekurrentin durch die strafbaren Handlungen, die zu ihrer Verurteilung vom 12. Januar 1939 und 15. Juli 1942 führten, der gewerbmässigen Kuppelei schuldig gemacht (was näher ausgeführt wird). IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

17. Urteil vom 4. Oktober 1943 i. S. Georgine FUick und Konsorten gegen Kanton X. und 6 weitere Kantone. Doppelbeat6u6rung ; Steuerdomizü des umelb8tändig Erwerbenden : Der Aufenthalt zum Zweck des Unterha1tserwerbs begründet Wohnsitz, sofern nicht

a) zum voraus feststeht, dass der Aufenthalt aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend ist, oder

b) zu einem andern als dem Aufenthaltsort stärkere Beziehungen bestehen. Anwendung dieses Grundsatzes auf zum Armeestab detachierte Telephonistinnen. Double imposition. Domicüe fiseaZ du contribuable qui ea:eroe une actWile lucratVoo ~. Le sejour en vue de gsgner sa vie oree le domicile sauf

a) s'il est d'embIee eonstant que l'emploi ne sera que temporsire pour des raisons propres a.l'entreprise de l'employeur ;

b) si les lieus les plus forts atta.chent le contribusble a un autre Heu qua celui de sou sejour. Application de ces principes a des teIephonistes attribuees 1.\ ·l'etat-major de l'armee. Doppelbesteuerung N° 17. 75 Doppia imposta. Dom,icilio {i8cale del contribuente ehe e86rcita un'attiuitd lucratWa alle ~ aUnd. Il soggiorno allo scopo di guadagnare la. vita erea il domicilio eccetto

a) se risulta senz'aJtro ehe l'impiego sar8. temporaneo per motivi in.erenti aJI'azienda deI datore di lavoro, 0

b) se vincoli piu forti legano il contnDuente ad un altro luogo ehe quello ove soggiorna.. Applicazione di questi prineipi a telefoniste addette aJIo stato maggiore dell'&nnata. A. - Die 8 Rekurrentinnen sind seit Jahren als Tele- phonistinnen bei versohiedenen schweizerisohen Telephon- ämtern angestellt. In der Zeit vom 1. April 1940 bis 1. Dezember 1942 wurden sie nach und naoh zum Armoostab detachiert. Seither arbeiten sie ununterbroohen im Armee- hauptquartier, das sioh seit April 1941 in Y. (Kanton X.) befindet. Ihre Sohriften blieben am frühern Arbeitsort hinterlegt, wo sie auoh die Steuern bis Ende 1942 bezahl- ten und zum Teil für 1943 vorbehaltlose Selbsttaxation abgaben. Am 19. Juli 1943 wurde ihnen von der Steuerveranla- gungsbehörde Z. eröffnet, dass sie pro 1943 im Kanton X. steuerpflichtig seien. B. - Hiegegen haben die Rekurrentinnen am 5. August . 1943 einzeln staatsreohtliche Besohwerde wegen Doppel- besteuerung erhoben mit dem Antrag: « Es sei zu erken- nen, dass sie ihre Steuern an ihrem bisherigen Wohnsitz zu entriohten haben, und es sei daher die Steuerberechti- gung sowohl des Kantons X. als auch der Gemeinde Y. zu verneinen. » Zur Begründung dieses Antrages wird in den wörtlioh gleich lautenden Beschwerdeschriften ausgeführt: Die Rekurrentin habe durch ihre Dienstleistung beim Armee- stab keinen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe weder ihren bisherigen Wohnsitz endgültig aufgegeben, was schon daraus hervorgehe, dass sie ihre Schriften nach wie vor dort deponiert habe, noch habe sie in Y. einen neuen Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen gesohaffen. Sie sei dorthin detachiert worden, ohne dass sie je die Absioht gehabt hätte oder haben würde, ihren Wohnsitz

76 Staatsrecht. zu verlegen. Sie sei ;keine Zivilangestellte, die mit der gewollten Verlegung der beruflichen Tätigkeit einen neuen W?hnsitz begründen wolle, sondern habe sich als « orga- nischer Teil des Armeestabs » nach dessen jeweiligen Standort zu richten. Sie sei militärisch requiriert, unter- stehe der Militärgerichtsbarkeit, werde militärisch ver- pflegt und geniesse alle Vorteile Militärpflichtiger ; so erhalte sie. allmonatlich eine Vergütung an die Reise- kosten nach ihrem bisherigen Wohnort, womit einwand- frei dargetan sei, dass dieser und nicht Y. ihr Wohnsitz sei.

a. - Der Regierungsrat des Kantons X. beantragt Abweisung der Beschwerden, soweit sie sich gegen den Kanton X. richten. Das Anstellungsverhältnis der Rekur- rentinnen sei ein zivilrechtliches, wenn sie sich auch als Telephonistinnen beim Armeestab den militärischen Mass- nahmen unterordnen müssten. Nach der bundesgericht- lichenPraxis gelte der Arbeitsort als Wohnsitz, wenn nicht nachgewiesen sei, dass zu einem andern Ort stärkere Bande bestünden. Das sei bei den Rekurrentinnen nicht der Fall und werde auch nicht ausdrücklich behauptet. Namentlich fehle der regelmässige wöchentliche Besuch von nächsten Angehörigen am ehemaligen Wohnort. Dass die Tätigkeit in Y. vorübergehender Natur sei, schliesse die Absicht dauernden Verbleibens nicht aus. D. - Die Regierungsräte der Kantone, in denen die Rekurrentinnen früher arbeiteten, beantragen Gutheissung der Beschwerden. Ihre Ausführungen decken sich im wesentlichen mit denjenigen der Rekurrentinnen. E. - Die Generaldirektion der Eidg. Telephon-Verwal- tung teilt auf Anfrage mit, dass das von den militärischen Stellen benötigte Hilfspersonal durch die Telephon-Ver- waltung bezeichnet und detachiert und dass dessen ziviles Dienstverhältnis durch die Detachierung nitlht berührt werde. Die Detachierung gelte als auswärtige Verwendung. Nach deren Beendigung ·kehrten die Telephonistinnen an ihre frühere Arbeitsstelle zurück; doch stehe der Ver- Doppelbesteuerung N° 17. 77 waltung nach Art. 9 des Beamtengesetzes allgemein das Recht zu einer Versetzung zu. Die Verbindungssektion des Armeekommandos bestä- tigt, dass die Telephonistinnen auf Grund einer Anforderung des Armeekommandos durch die Telephonverwaltung detachiert werden und ihr ziviles Anstellungsverhältnis beibehalten. Sie unterstehen - wie übrigens das gesamte Personal der Telephonverwaltung - dem Militärstraf- recht und geniessen gewisse Vorteile wie Militärpersonen, so einmal pro Monat die Vergütung der Reisekosten an den Wohnort und zurück (unter Abzug eines Selbstbe- haltes von Fr. 5.-). Der Arbeitsort werde durch mili- tärische Kommandierung bestimmt und sei durch den jeweiligen Standort des Armeehauptquartiers gegeben. Dieser habe seit 1939 mehrmals geändert. Wann ein Wechsel stattfinde und wieviele und welche Telepho- nistinnen davon betroffen würden, hänge von der jewei- ligen Lage ab. Das Bundesgetricht zieht in Erwägung "

1. - Der Antrag der Rekurrentinnen richtet sich aus- schIiesslich gegen den Kanton X. Die Besteuerung in den Kantonen, in denen sie früher arbeiteten, wird nicht angefochten, und zwar auch nicht für den Fall dass dem Antrag gegenüber dem Kanton X. nicht oder nur teilweise entsprochen werden sollte. Die Beschwerden müssen daher, sofern bezw. soweit sie gegenüber dem Kanton X. nicht gutgeheissen werden können, abgewiesen werden.

2. - Als unselbständig Erwerbende haben die Rekur- reiitinnen ihr Berufseinkommen - dessen Besteuerung allein streitig ist - an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zu versteuern, d. h. dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (BGE 52 I 23; 65 I 226). Die Rekurrentinnen halten sich zum Teil schon seit über zwei Jahren in Y. auf, und zwar, wie sich aus den übereinstimmenden Berichten der Telephon -Verwaltung und der Verbindungssektion des Armeekommandos klar

78 Staatsrecht. ergibt, nicht auf GI;1llld eines militärischen Aufgebots, sondern im Rahmen ihres zivilen Anstellungsverhältnisses, das von der Detachierung nicht berührt wird. Sie haben denn auch ihre dortigen Stellen nicht ablösungsweise zu versehen, sondern werden von der Telephonverwaltung bis auf weiteres beim Armeestab anstatt am bisherigen Arbeitsort beschäftigt. Der Umstand, dass sie - wie übrigens das gesamte Telephon-Personal seit Beginn des Aktivdienstes - dem Militärstrafrecht unterstehen und dass ihnen gewisse Vorteile gleich wie Militärpersonen gewährt werden, ist bedeutungslos und ändert nichts daran, dass sie kraft ihrer zivilen Anstellung und zum Zweck des Unterhaltserwerbs in Y. weilen. Dieser Zweck aber ist an sich dauernder Natur und vermag den seiner Verwirklichung dienenden Aufenthalt nur dann ausnahms- weise nicht zum zivilrechtlichen Wohnsitz zu machen,

a) wenn zum voraus feststeht, dass der Zweck am betreffenden Ort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend während einer bestimmten Zeit verwirklicht werden kann, wie dies speziell bei den Saisonarbeitern der Fall ist, oder

b) wenn zu einem andern als dem Arbeitsorte stärkere Beziehungen bestehen (vgl. BGE 68 I S. 139 E. 2).

3. - Aus dem Bericht der Verbindungssektion des Ar- meekommandos geht hervor, dass der Arbeitsort der detachierten Telephonistinnen durch den Standort des Armeestabes, also durch die militärischen Kommando- stellen bestimmt wird; auch wird. darin bestätigt, dass je nach der Lage mit einem Wechsel desselben zu rechnen ist. Das steht jedoch der Begründung eines Wohnsitzes in Y. nicht entgegen. Eine Verlegung des Armeehaupt- quartiers ist zwar jederzeit möglich, steht aber keineswegs von vornherein fest; vielmehr haben die Ereignisse ge- zeigt, dass es jahrelang am gleichen Ort bleiben kann. In den Jahren 1939 und 1940 hat es mehrmals gewechselt, woraus sich auch erklärt, dass der Kanton X. lange keinen Steueranspruch erhob. Inzwischen hat aber die militä- Doppelbesteuerung N° 17. 79 rische Lage stabile Verhältnisse geschaffen, das Haupt- quartier blieb seit mehr als zwei Jahren am gleichen Ort und eine Verlegung ist für absehbare Zeit nicht wahr- scheinlich. Damit liegen bei den Rekurrentinnen die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Mittel- punktes ihrer Lebensverhältnisse am Ort ihrer gegen- wärtigen Tätigkeit vor. Die Absicht «dauernden» Ver- bleibens im Sinne von Art. 23 Aha. 1 ZGB erfordert nach feststehender Praxis nicht den Willen, den Aufenthaltsort nicht mehr oder doch nicht in absehbarer Zeit zu verlas- sen ; sie kann auch gegeben sein, wenn mit der Möglichkeit eines Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach bestimmter Zeit wieder aufhöre. Insbesondere genügt es dafür, dass ein Arbeitsverhältnis von längerer Dauer in Frage steht (BGE 41 III 53, 49 I 193, 64 II 403 ; nicht publizierte Entscheide i. S. Linsi vom 1. Dezember 1941 und i. S. Lang vom 12. Februar 1943).

4. - Die Rekurrentinnen behaupten, sie hätten die Beziehungen zu ihrem früheren Wohnsitz aufrecht erhalten, sagen aber mit keinem Wort, worin diese Beziehungen (ausser in der für die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht . massgeblichen Schriftenhinterlegung) bestehen. Insbeson- dere wird nicht geltend gemacht, noch weniger aber dar- getan, dass die Rekurrentinnen, die alle ledig sind, dort nahe Angehörige hätten und diese regelmässig jede Woche an ihren dienstfreien Tagen besuchten, wie dies nach der bundesgerichtlichen Praxis erforderlich ist, um dem Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu geben (BGE 68 I 139). Es ist nicht einmal sicher, dass sie nach Beendigung der Detachierung wieder dorthin zurück- kehren werden. Nach dem Bericht der Eidg. Telephon- Verwaltung ist zwar die Verwendung a.m früheren Arbeits- ort das Normale, aber auch die Versetzung an einen andern Ort möglich. Vollständig unerheblich ist der Umstand, dass den Rekurrentinnen vom Armeestab - in Anlehnung an die

80 Staa.tsrecht. Transportgutscheine für 'militärische Urlauber, aber unter Abzug eines Selbstbehaltes - allmonatlich die Reise- kosten an ihren frühel'n Arbeitsort vergütet werden. Ein einmaliges Aufsuchen pro Monat genügt nicht einmal, um dem eigentlichen Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu verschaffen. Zudem ist die Frage nach dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz unabhängig davon, was in militärischer Hinsicht als Wohnsitz gilt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, welche Gesichtspunkte für jene Regelung massgebend waren und ob die erwähnte Vergütung nicht auch, wie die Transportgutscheine für Urlauber, für Reisen an gewisse andere ürte gewährt wird.

5. - Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentinnen für ihr Berufseinkommen in Y. steuer- pflichtig sind. Ihre Beschwerden sind somit gegenüber dem Kanton X. unbegründet und müssen, da sie sich ausschliesslich gegen diesen richten, abgewiesen werden. Immerhin ergibt sich aus dem vorliegenden Entscheid für die Rekurrentinnen, dass die Kantone, in denen sie früher arbeiteten, sie für 1943 nicht besteuern dürfen ; sollten diese, sie trotzdem veranlagen, so bleibt ihnen das Recht gewaltit, sich neuerdings beim Bundesgericht zu bescli*eten: Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerden werden abgewiesen. Gerichtsstand N0 18. 81 IV. GERICHTSSTAND FüR

18. Urteil vom 20. Mai 1943

i. S. Schauh gegen Gipsermelsterverhand. Zürich und Umgehung und Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich. Gerichtsstandagarantie und SchiedBg6f'ichtBverl!rag.

1. Art. 59 BV bietet dem Schuldner gegen den Zwang zur Ein- lassu,ng vor einem au,sserkantonalen Schiedsgericht ebenso Schutz wie gegen den Zwang zur Einlassung vor einem au,sser- kantonalen sf,aatlichen Richter (Erw. 3).

2. Die Einre,de der Unzu,ständigkeit eines Schiedsgerichts kann der Verurteilte, der sich auf das Schiedsverfahren nicht einge- lassen hat, auch noch gegenüber dem Begehren um Vollstrek- kung des Schiedsspruchs erheben, es sei denn, dass schon vorher ein staatliches Gericht rechtskräftig über die Gültigkeit des Schiedsvertrags u,nd Zuständigkeit des Schiedsgerichts entschieden hat (Erw. 1).

3. Voraussetzu,ngen, unter denen die Unterstellu,ng u,nter ein Schiedsgericht einen Verzicht auf die Garantie aus Art. 59 BV in sich schliesst (Erw. 3). Garantie du for et clauBe arbitrale.

1. Salon l'art. 59 CF, le debiteur ne peut etre contraint a. proceder hors du canton de son domicile, que ce soit devant u,n tribunal arbitra~ ou devant un juge investi de la pu,issance publique, peu importe (consid. 3).

2. Celle des parties qui succombe sans avoir procede devant les arbitres est enoore fondee a. dooliner la competence de ceux-ci en s'opposant a. la demande tendante a. l'execution de la sen- tence arbitrale, a. moins qu'auparavant deja. un tribunal ordi- naire ne se soit, par un jugement passe en force, prononce sur la validite de la clause arbitrale et sur la competence du. tribunal arbitral (consid. 1). .

3. Conditions dans lesquelles l'adhesion a. une clause a.rbltrale constitue u,ne renonciation a. la garantie de Part. 59 CF (oon- sid. 3). Garanzia del fora e clauBola arbitra18.

1. Secondo l'art. 59 CF, il debitore non puo essere oostretto a procedere fuori deI cantone deI suo domicilio. sia davanti ad un tribunale arbitrale, sia davanti al giu.dice investito deI potere pubblico (oonsid. 3).

2. La. parte socoombente senz'aver proceduto davanti agli arbitri puo anoora declinare la loro oompetenza, opponendosi a11a domanda volta all'esecuzione della sentenza arbitrale, a. meno 6 AB 69 I - 1943