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53_I_271

BGE 53 I 271

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

die Aufmerksamkeit der Jugend auf sich ziehenge Er-

scheinung ist oder wo es sich in ein von ähnlichen Be-

trieben freies Quartier eindrängen will. Das ist in den

Vierteln einer grossen Stadt mit geschlossener Bauweise

nicht der Fall. Einmal werden die Kinder, die ein in

einem solchen Quartier gelegenes Schulhaus besuchen,

auf ihrem Schulweg stets an gleichen oder ähnlichen

Betrieben vorüberkommen, und sodann ist die städtische

Jugend an die Kinematographentheater so gewohnt,

dass es hinsichtlich des Einflusses auf ihr Denken und

ihre Phantasie auf die mehr oder weniger grosse Ent-

fernung eines solchen Theaters vom Schulhaus nicht

ankommt. In solchen Verhältnissen kann sich daher

eine ungünstige Einwirkung auf die schulpflichtige

Jugend nur aus der mit dem Kinematographenbetrieb

verbundenen Nebenerscheinung der Reklame durch Aus-

hängen von Anzeigen, Bildern und dgl. und durch Aus-

mfen usw. ergeben, wie denn auch der Regiemngsrat im

angefochtenen Entscheid und in der Antwort den Ein-

fluss der Reklame auf die Jugend als Gmnd der Bestim-

mung von § 12 Abs. 1 Ziff. 3, soweit sie die Schulhäuser

betrifft, angibt. Das ist es in der Tat, was störend und

hemmend auf den Lehr- und Erziehungszweck der

Schule einzuwirken geeignet ist und deshalb im öffent-

lichen Interesse von der Schule ferngehalten werden

darf, während sich das Verbot des Betriebs als solchen

in derartigen Verhältnissen durch ein öffentliches Inte-

resse nicht rechtfertigen lässt.

3. -

Die Liegenschaft, auf der der Rekurrent das

neue Kinematographentheater erstellen will, liegt mitten

in der Stadt Basel, in der bereits eine ganze Anzahl anderer

solcher Theater bestehen, so auch in Strassen, die nicht

weit von der Theaterstrasse entfernt sind, und durch

die der Schulweg eines Teils der das Steinenschulhaus

besuchenden Schülerinnen führt. Nach dem Gesagten

liegt ein schutzwürdiges öffentliches Interesse, die

Bewilligung zum Betriebe dieses Theaters zu verweigern,

nicht vor und steht die Anwendung von § 12 Abs. 1

i

:, I, I

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

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Zi.ff. 3 des Gesetzes vom 16. November 1916 unter den

vorliegenden Verhältnissen im Widerspruch mit dem

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Dagegen

kann zum Schutze der das Steinenschulhaus besuchenden

Jugend verlangt werden, dass auf der dem Schulhaus

zugekehrten Seite, und zwar nicht nur an der Fassade

des zu ersteHenden Gebäudes, sondern auch in dem nach

dem Schulhaus hin offenen Vorraum und an den Fas-

saden der Nebengebäude jede Reklame unterlassen

werde, was richtigerweise in der Form einer Bedingung

der Bewilligung zu geschehen hat. Mit einer solchen,

nicht den ganzen Betrieb unterbindenden, sondern nur

die Art der Ausübung in gewissem Masse beschrän-

kenden Massnahme wird das öffentliche Interesse, dem

§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes dienen will, in genügender

Weise gewahrt. Weiter aber darf die Einschränkung der

Gewerbefreiheit nicht gehen (vgl. BGE 52 I S.226/27).

Dass das Basler Gesetz die Auferlegung einer solchen

Bedingung nicht· vorsieht, macht sie nicht zu einer un-

zulässigen, da diese Massnahme als die geringere Ein-

schränkung durch die gesetzlich vorgesehene Zulässig-

keit der Verweigerung des Betriebes gedeckt wird.

Demnach erkennt das. Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs-

rates des Kantons Basel-Stadt vom 30. April 1927

aufgehoben.

37. Urteil vom 19. November 1927 i. S. Plüss

gegen Bern.

Es bildet keine Verletzung der Gewerbefreiheit, wenn die

Bewilligung zum Betriebe eines Kinematographentheaters in

der Nähe eines Schulhauses auf dem Lande verweigert wird.

A. -

Der Rekurrent stellte das Gesuch, .es sei ihm

die Erlaubnis zu erteilen. auf seiner Liegenschaft an der

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Staatsrecht.

Alleestrasse in Langnaui. E. ein Lichtspieltheater zu

bauen. Da diese Liegenschaft am Weg zur Primarschule

und insbesondere nur 65 m weit vom Sekundarschulhaus

liegt, so wies der Regierungsstatthalter von Signau das

Gesuch auf Grund des Art. 2 Abs. 2 d. bern. Gesetzes

über das Lichtspielwesen vom 10. September 1916 ab,

wonach in störender Nähe von Schulhäusern keine

ständigen Lichtspieltheater eingerichtet werden dürfen.

Er nahm an, dass der Schulbetrieb, insbesondere die

Abendkurse der Fortbildungsschule im Sekundarschul-

haus durch musikalische und andere vom Lichtspiel-

theater herkommende Geräusche und durch die Reklame-

plakate gestört würden. Der Regierungsrat des Kantons

Bern bestätigte diese Verfügung am 19. Juli 1927 mit

folgender Begründung.: « Es wird (vom Rekurrenten)

ausgeführt, dass es als ausgeschlossen erscheine, dass

der Schulbetrieb durch die Musik, die aus dem Licht-

spieltheater dringen könnte, gestört würde, aber auch

eine Störung durch Reklameplakate sei ausser Frage,

weil es ja die Ortspolizeibehörden in der Hand hätten,

dahin zu wirken, dass nicht etwa den öffentlichen Anstand

verletzende Plakate und Bilder ausgehängt v.'Ürden.

Der Regierungsrat hält dafür, dass der erstinstanzliche

Entscheid zu schützen seL .. Selbstverständlich ist damit

(in Art. 2 Abs. 2 des Lichtspielgesetzes) hicht bloss

die Störung des Schulbetri~bes durch Musik gemeint,

sondern es wollte der Gesetzgeber wohl überhaupt den

~etrieb eines solchen Etablissements (Lichtspieltheaters)

In nächster Nähe von Schulhäusern mit Rücksicht auf

die Möglichkeit einer störenden Einwirkung, welche

namentlich durch die Ablenkung der schulpflichtigen

Jugend auf das Unterhaltungsetablissement eintreten

könnte, verbieten. Nun geht aus den Äusserungen der

Gemeinde- und Schulbehörden von Langnau hervor,

dass sie eine Störung des Schulbetriebes durch die

allzugrosse Nähe des Kinos bei den Schulhäusern, die

natürlich auch zu Abendkursen verwendet werden,

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befürchten. Diese Befürchtungen mögen begründet sein.

Man kann nicht, wie dies der Rekurrent tut, städtische

Verhältnisse mit rein ländlichen vergleichen. Im Stadt-

gewühl geht naturgemäss ein einzelnes Etablissement

unter, währenddem in der Stille eines. Dorfes durch

ein Kinotheater die Aufmerksamkeit der Schuljugend

und die störende Einwirkung auf den Schulbetrieb sich

viel ausgesprochener geltend machen wird, wenn das

Etablissement allzunahe bei den Schulhäusern errichtet

wird. Die grosse Nähe beim Sekundarschulhaus, die

direkte Lage am begangensten Schulweg zum Primar-

schulhaus lassen darauf schliessen, dass wirklich von

einer störenden Nähe des projektierten Lichtspielthea-

ters bei Schulhäusern gesprochen werden darf. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Plüss die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag: « Der Entscheid des Regierungsrates

des Kantons Bern vom 19./22. Juli 1927 sei aufzu-

heben und die genannte Behörde zu verhalten, dem

Beschwerdeführer die nachgesuchte Baubewilligung zu

erteilen. »

Der Rekurrent macht geltend, dass der angefochtene

Entscheid die Gewerbefreiheit verletze, und führt zur

Begründung u. a. aus: Die Annahme, dass unter stö-

render Nähe jede Ablenkung der Jugend zu verstehen

sei und schon der Anblick eines Lichtspieltheaters

ablenkend wirken könne, gehe fehl.

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. -

Nach feststehender Praxis kann der Kinemat0-

graphenbetrieb ohne Verletzung der Gewerbefreiheit

dem Bewilligungszwang unterworfen werden und darf

die dafür erforderliche Bewilligung auf Grund von Art.

31 litt. e BV verweigert werden, soweit ein schutz-

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Staatsrecht.

würdiges öffentliches Interesse das rechtfertigt.

Ein

solches hat nun der Staat an der Vermeidung einer

Störung des Lehr- und Erziehungszweckes der Schule

(vgI.BGE 39 I S.15; 42 I S. 274; 43 I S.260; 51 I S. 37;

53 I S. 269;) es ist daher zulässig, Kinematographen-

betriebe insofern nicht zuzulassen, als sie eine derartige

Störung mit sich bringen. Der Rekurrent macht denn

auch nicht geltend, dass die bernische Vorschrift, wonach

ständige Lichtspieltheater in störender Nähe von Schul-

häusern nicht eingerichtet werden dürfen, vor der Garantie

der Gewerbefreiheit überhaupt nicht standhalte; sondern

er behauptet nur, dass die Auslegung und Anwendung,

die der Regierungsrat der Vorschrift im vorliegenden

Falle gibt, gegen diese Garantie verstosse, indem nach

seiner Auffassung hauptsächlich nur die Störung des

Schulunterrichtes durch Lärm, nicht aber die Aufmerk-

samkeit, die ein Kinematographentheatergebäude bei den

in einer nahen Schule befindlichen Kindern auf sich zieht,

einen Grund dafür bilden kann, ein solches Theater in der

Nähe von Schulhäusern nicht zuzulassen. Das Bundes-

gericht hat sich nun allerdings beim Entscheid i.S.

Georgopoulos g. Basel-Stadt v. 28. Oktober 1927 (BGE

53 I S. 269) auf den Standpunkt gestellt, der Betrieb eines

Kinematographentheaters an und für sich ziehe die

Aufmerksamkeit der Schuljugend nicht überall derart

an, dass die Nähe eines solchen Theaters bei einer Schule

in jedem Fall deren Lehr- und Erziehungszweck erheblich

beeinträchtigte; eine solche schlechtin allgemein störende

Wirkung für die Schule schrieb es nur der mit dem

Kinematographenbetrieb regelmässig verbundenen Re-

klame durch Aushängen von Anzeigen, Bildern u. dgl.

und durch Ausrufen usw. zu und kam daher zum Schluss.

dass nicht der Betrieb an und für sich, sondern nur die

dafür gemachte Reklame in der Nähe von Schulhäusern in

jedem Falle verhindert werden dürfe. Dagegen machte

es schon damals einen Vorbehalt für ländliche Verhält-

nisse, und nun ist in der Tat zu sagen, dass auf dem

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Lande, wo das Leben im allgemeinen ruhig und gleich-

förmig verläuft, Anlässe und Unternehmungen zur Belu-

stigung und zur Zerstreuung, die die Aufmerksamkeit

der Jugend auf sich ziehen, selten sind, schon der Betrieb

eines Kinematographentheaters an sich, auch ohne die

damit verbundene Reklame, zumal wenn ein solches

zum erstenmal in einer Ortschaft auftritt, eine unge-

wöhnliche Erscheinung bildet, die die Bevölkerung und

ganz besonders die Jugend lebhaft beschäftigt, ihr

Interesse und ihre Neugierde in hohem Masse anzieht.

Sofern nun ein solches Theater auf dem Lande in der

Nähe einer Schule betrieben wird und die Schiller es

daher beim Eintritt in die Schule, während des Unterrich-

tes oder während der Pausen vor Augen haben, so besteht

eine erhebliche Gefahr, dass sie sich allzusehr mit den

dort gegebenen Vorstellungen beschäftigen und dadurch

vom Unterricht ableiten lassen und zwar auch dann,

wenn vor dem Theater keine Reklame gemacht wird.

Diese Gefahr ist besonders gross zur Zeit der Vor-

stellungen, was insofern hier von Bedeutung ist, als im

Sekundarschulhaus in Lall.gnau Abendkurse gegeben

werden. Zu dieser Zeit kann die Nähe des Kinemat0-

graphentheaters die Schüler auch leicht verlocken, sich

in dieses statt in die Schule zu begeben. Aus diesen

Gründen erscheint es vor Art. 31 BV als zulässig, dass

dem Rekurrenten der Bau eines Kinematographen-

theaters auf seiner Liegenschaft in der Nähe des Sekun-

darschulhauses nicht· bewilligt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.