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Staatsrecht.
die Aufmerksamkeit der Jugend auf sich ziehenge Er-
scheinung ist oder wo es sich in ein von ähnlichen Be-
trieben freies Quartier eindrängen will. Das ist in den
Vierteln einer grossen Stadt mit geschlossener Bauweise
nicht der Fall. Einmal werden die Kinder, die ein in
einem solchen Quartier gelegenes Schulhaus besuchen,
auf ihrem Schulweg stets an gleichen oder ähnlichen
Betrieben vorüberkommen, und sodann ist die städtische
Jugend an die Kinematographentheater so gewohnt,
dass es hinsichtlich des Einflusses auf ihr Denken und
ihre Phantasie auf die mehr oder weniger grosse Ent-
fernung eines solchen Theaters vom Schulhaus nicht
ankommt. In solchen Verhältnissen kann sich daher
eine ungünstige Einwirkung auf die schulpflichtige
Jugend nur aus der mit dem Kinematographenbetrieb
verbundenen Nebenerscheinung der Reklame durch Aus-
hängen von Anzeigen, Bildern und dgl. und durch Aus-
mfen usw. ergeben, wie denn auch der Regiemngsrat im
angefochtenen Entscheid und in der Antwort den Ein-
fluss der Reklame auf die Jugend als Gmnd der Bestim-
mung von § 12 Abs. 1 Ziff. 3, soweit sie die Schulhäuser
betrifft, angibt. Das ist es in der Tat, was störend und
hemmend auf den Lehr- und Erziehungszweck der
Schule einzuwirken geeignet ist und deshalb im öffent-
lichen Interesse von der Schule ferngehalten werden
darf, während sich das Verbot des Betriebs als solchen
in derartigen Verhältnissen durch ein öffentliches Inte-
resse nicht rechtfertigen lässt.
3. -
Die Liegenschaft, auf der der Rekurrent das
neue Kinematographentheater erstellen will, liegt mitten
in der Stadt Basel, in der bereits eine ganze Anzahl anderer
solcher Theater bestehen, so auch in Strassen, die nicht
weit von der Theaterstrasse entfernt sind, und durch
die der Schulweg eines Teils der das Steinenschulhaus
besuchenden Schülerinnen führt. Nach dem Gesagten
liegt ein schutzwürdiges öffentliches Interesse, die
Bewilligung zum Betriebe dieses Theaters zu verweigern,
nicht vor und steht die Anwendung von § 12 Abs. 1
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:, I, I
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.
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Zi.ff. 3 des Gesetzes vom 16. November 1916 unter den
vorliegenden Verhältnissen im Widerspruch mit dem
Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Dagegen
kann zum Schutze der das Steinenschulhaus besuchenden
Jugend verlangt werden, dass auf der dem Schulhaus
zugekehrten Seite, und zwar nicht nur an der Fassade
des zu ersteHenden Gebäudes, sondern auch in dem nach
dem Schulhaus hin offenen Vorraum und an den Fas-
saden der Nebengebäude jede Reklame unterlassen
werde, was richtigerweise in der Form einer Bedingung
der Bewilligung zu geschehen hat. Mit einer solchen,
nicht den ganzen Betrieb unterbindenden, sondern nur
die Art der Ausübung in gewissem Masse beschrän-
kenden Massnahme wird das öffentliche Interesse, dem
§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes dienen will, in genügender
Weise gewahrt. Weiter aber darf die Einschränkung der
Gewerbefreiheit nicht gehen (vgl. BGE 52 I S.226/27).
Dass das Basler Gesetz die Auferlegung einer solchen
Bedingung nicht· vorsieht, macht sie nicht zu einer un-
zulässigen, da diese Massnahme als die geringere Ein-
schränkung durch die gesetzlich vorgesehene Zulässig-
keit der Verweigerung des Betriebes gedeckt wird.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Basel-Stadt vom 30. April 1927
aufgehoben.
37. Urteil vom 19. November 1927 i. S. Plüss
gegen Bern.
Es bildet keine Verletzung der Gewerbefreiheit, wenn die
Bewilligung zum Betriebe eines Kinematographentheaters in
der Nähe eines Schulhauses auf dem Lande verweigert wird.
A. -
Der Rekurrent stellte das Gesuch, .es sei ihm
die Erlaubnis zu erteilen. auf seiner Liegenschaft an der
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Staatsrecht.
Alleestrasse in Langnaui. E. ein Lichtspieltheater zu
bauen. Da diese Liegenschaft am Weg zur Primarschule
und insbesondere nur 65 m weit vom Sekundarschulhaus
liegt, so wies der Regierungsstatthalter von Signau das
Gesuch auf Grund des Art. 2 Abs. 2 d. bern. Gesetzes
über das Lichtspielwesen vom 10. September 1916 ab,
wonach in störender Nähe von Schulhäusern keine
ständigen Lichtspieltheater eingerichtet werden dürfen.
Er nahm an, dass der Schulbetrieb, insbesondere die
Abendkurse der Fortbildungsschule im Sekundarschul-
haus durch musikalische und andere vom Lichtspiel-
theater herkommende Geräusche und durch die Reklame-
plakate gestört würden. Der Regierungsrat des Kantons
Bern bestätigte diese Verfügung am 19. Juli 1927 mit
folgender Begründung.: « Es wird (vom Rekurrenten)
ausgeführt, dass es als ausgeschlossen erscheine, dass
der Schulbetrieb durch die Musik, die aus dem Licht-
spieltheater dringen könnte, gestört würde, aber auch
eine Störung durch Reklameplakate sei ausser Frage,
weil es ja die Ortspolizeibehörden in der Hand hätten,
dahin zu wirken, dass nicht etwa den öffentlichen Anstand
verletzende Plakate und Bilder ausgehängt v.'Ürden.
Der Regierungsrat hält dafür, dass der erstinstanzliche
Entscheid zu schützen seL .. Selbstverständlich ist damit
(in Art. 2 Abs. 2 des Lichtspielgesetzes) hicht bloss
die Störung des Schulbetri~bes durch Musik gemeint,
sondern es wollte der Gesetzgeber wohl überhaupt den
~etrieb eines solchen Etablissements (Lichtspieltheaters)
In nächster Nähe von Schulhäusern mit Rücksicht auf
die Möglichkeit einer störenden Einwirkung, welche
namentlich durch die Ablenkung der schulpflichtigen
Jugend auf das Unterhaltungsetablissement eintreten
könnte, verbieten. Nun geht aus den Äusserungen der
Gemeinde- und Schulbehörden von Langnau hervor,
dass sie eine Störung des Schulbetriebes durch die
allzugrosse Nähe des Kinos bei den Schulhäusern, die
natürlich auch zu Abendkursen verwendet werden,
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befürchten. Diese Befürchtungen mögen begründet sein.
Man kann nicht, wie dies der Rekurrent tut, städtische
Verhältnisse mit rein ländlichen vergleichen. Im Stadt-
gewühl geht naturgemäss ein einzelnes Etablissement
unter, währenddem in der Stille eines. Dorfes durch
ein Kinotheater die Aufmerksamkeit der Schuljugend
und die störende Einwirkung auf den Schulbetrieb sich
viel ausgesprochener geltend machen wird, wenn das
Etablissement allzunahe bei den Schulhäusern errichtet
wird. Die grosse Nähe beim Sekundarschulhaus, die
direkte Lage am begangensten Schulweg zum Primar-
schulhaus lassen darauf schliessen, dass wirklich von
einer störenden Nähe des projektierten Lichtspielthea-
ters bei Schulhäusern gesprochen werden darf. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Plüss die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag: « Der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Bern vom 19./22. Juli 1927 sei aufzu-
heben und die genannte Behörde zu verhalten, dem
Beschwerdeführer die nachgesuchte Baubewilligung zu
erteilen. »
Der Rekurrent macht geltend, dass der angefochtene
Entscheid die Gewerbefreiheit verletze, und führt zur
Begründung u. a. aus: Die Annahme, dass unter stö-
render Nähe jede Ablenkung der Jugend zu verstehen
sei und schon der Anblick eines Lichtspieltheaters
ablenkend wirken könne, gehe fehl.
C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. -
Nach feststehender Praxis kann der Kinemat0-
graphenbetrieb ohne Verletzung der Gewerbefreiheit
dem Bewilligungszwang unterworfen werden und darf
die dafür erforderliche Bewilligung auf Grund von Art.
31 litt. e BV verweigert werden, soweit ein schutz-
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würdiges öffentliches Interesse das rechtfertigt.
Ein
solches hat nun der Staat an der Vermeidung einer
Störung des Lehr- und Erziehungszweckes der Schule
(vgI.BGE 39 I S.15; 42 I S. 274; 43 I S.260; 51 I S. 37;
53 I S. 269;) es ist daher zulässig, Kinematographen-
betriebe insofern nicht zuzulassen, als sie eine derartige
Störung mit sich bringen. Der Rekurrent macht denn
auch nicht geltend, dass die bernische Vorschrift, wonach
ständige Lichtspieltheater in störender Nähe von Schul-
häusern nicht eingerichtet werden dürfen, vor der Garantie
der Gewerbefreiheit überhaupt nicht standhalte; sondern
er behauptet nur, dass die Auslegung und Anwendung,
die der Regierungsrat der Vorschrift im vorliegenden
Falle gibt, gegen diese Garantie verstosse, indem nach
seiner Auffassung hauptsächlich nur die Störung des
Schulunterrichtes durch Lärm, nicht aber die Aufmerk-
samkeit, die ein Kinematographentheatergebäude bei den
in einer nahen Schule befindlichen Kindern auf sich zieht,
einen Grund dafür bilden kann, ein solches Theater in der
Nähe von Schulhäusern nicht zuzulassen. Das Bundes-
gericht hat sich nun allerdings beim Entscheid i.S.
Georgopoulos g. Basel-Stadt v. 28. Oktober 1927 (BGE
53 I S. 269) auf den Standpunkt gestellt, der Betrieb eines
Kinematographentheaters an und für sich ziehe die
Aufmerksamkeit der Schuljugend nicht überall derart
an, dass die Nähe eines solchen Theaters bei einer Schule
in jedem Fall deren Lehr- und Erziehungszweck erheblich
beeinträchtigte; eine solche schlechtin allgemein störende
Wirkung für die Schule schrieb es nur der mit dem
Kinematographenbetrieb regelmässig verbundenen Re-
klame durch Aushängen von Anzeigen, Bildern u. dgl.
und durch Ausrufen usw. zu und kam daher zum Schluss.
dass nicht der Betrieb an und für sich, sondern nur die
dafür gemachte Reklame in der Nähe von Schulhäusern in
jedem Falle verhindert werden dürfe. Dagegen machte
es schon damals einen Vorbehalt für ländliche Verhält-
nisse, und nun ist in der Tat zu sagen, dass auf dem
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Lande, wo das Leben im allgemeinen ruhig und gleich-
förmig verläuft, Anlässe und Unternehmungen zur Belu-
stigung und zur Zerstreuung, die die Aufmerksamkeit
der Jugend auf sich ziehen, selten sind, schon der Betrieb
eines Kinematographentheaters an sich, auch ohne die
damit verbundene Reklame, zumal wenn ein solches
zum erstenmal in einer Ortschaft auftritt, eine unge-
wöhnliche Erscheinung bildet, die die Bevölkerung und
ganz besonders die Jugend lebhaft beschäftigt, ihr
Interesse und ihre Neugierde in hohem Masse anzieht.
Sofern nun ein solches Theater auf dem Lande in der
Nähe einer Schule betrieben wird und die Schiller es
daher beim Eintritt in die Schule, während des Unterrich-
tes oder während der Pausen vor Augen haben, so besteht
eine erhebliche Gefahr, dass sie sich allzusehr mit den
dort gegebenen Vorstellungen beschäftigen und dadurch
vom Unterricht ableiten lassen und zwar auch dann,
wenn vor dem Theater keine Reklame gemacht wird.
Diese Gefahr ist besonders gross zur Zeit der Vor-
stellungen, was insofern hier von Bedeutung ist, als im
Sekundarschulhaus in Lall.gnau Abendkurse gegeben
werden. Zu dieser Zeit kann die Nähe des Kinemat0-
graphentheaters die Schüler auch leicht verlocken, sich
in dieses statt in die Schule zu begeben. Aus diesen
Gründen erscheint es vor Art. 31 BV als zulässig, dass
dem Rekurrenten der Bau eines Kinematographen-
theaters auf seiner Liegenschaft in der Nähe des Sekun-
darschulhauses nicht· bewilligt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.