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270 Staatsrecht. die Aufmerksamkeit der Jugend auf sich ziehenge Er- scheinung ist oder wo es sich in ein von ähnlichen Be- trieben freies Quartier eindrängen will. Das ist in den Vierteln einer grossen Stadt mit geschlossener Bauweise nicht der Fall. Einmal werden die Kinder, die ein in einem solchen Quartier gelegenes Schulhaus besuchen, auf ihrem Schulweg stets an gleichen oder ähnlichen Betrieben vorüberkommen, und sodann ist die städtische Jugend an die Kinematographentheater so gewohnt, dass es hinsichtlich des Einflusses auf ihr Denken und ihre Phantasie auf die mehr oder weniger grosse Ent- fernung eines solchen Theaters vom Schulhaus nicht ankommt. In solchen Verhältnissen kann sich daher eine ungünstige Einwirkung auf die schulpflichtige Jugend nur aus der mit dem Kinematographenbetrieb verbundenen Nebenerscheinung der Reklame durch Aus- hängen von Anzeigen, Bildern und dgl. und durch Aus- mfen usw. ergeben, wie denn auch der Regiemngsrat im angefochtenen Entscheid und in der Antwort den Ein- fluss der Reklame auf die Jugend als Gmnd der Bestim- mung von § 12 Abs. 1 Ziff. 3, soweit sie die Schulhäuser betrifft, angibt. Das ist es in der Tat, was störend und hemmend auf den Lehr- und Erziehungszweck der Schule einzuwirken geeignet ist und deshalb im öffent- lichen Interesse von der Schule ferngehalten werden darf, während sich das Verbot des Betriebs als solchen in derartigen Verhältnissen durch ein öffentliches Inte- resse nicht rechtfertigen lässt.
3. - Die Liegenschaft, auf der der Rekurrent das neue Kinematographentheater erstellen will, liegt mitten in der Stadt Basel, in der bereits eine ganze Anzahl anderer solcher Theater bestehen, so auch in Strassen, die nicht weit von der Theaterstrasse entfernt sind, und durch die der Schulweg eines Teils der das Steinenschulhaus besuchenden Schülerinnen führt. Nach dem Gesagten liegt ein schutzwürdiges öffentliches Interesse, die Bewilligung zum Betriebe dieses Theaters zu verweigern, nicht vor und steht die Anwendung von § 12 Abs. 1 i :, I , I Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37. 271 Zi.ff. 3 des Gesetzes vom 16. November 1916 unter den vorliegenden Verhältnissen im Widerspruch mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Dagegen kann zum Schutze der das Steinenschulhaus besuchenden Jugend verlangt werden, dass auf der dem Schulhaus zugekehrten Seite, und zwar nicht nur an der Fassade des zu ersteHenden Gebäudes, sondern auch in dem nach dem Schulhaus hin offenen Vorraum und an den Fas- saden der Nebengebäude jede Reklame unterlassen werde, was richtigerweise in der Form einer Bedingung der Bewilligung zu geschehen hat. Mit einer solchen, nicht den ganzen Betrieb unterbindenden, sondern nur die Art der Ausübung in gewissem Masse beschrän- kenden Massnahme wird das öffentliche Interesse, dem § 12 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes dienen will, in genügender Weise gewahrt. Weiter aber darf die Einschränkung der Gewerbefreiheit nicht gehen (vgl. BGE 52 I S.226/27). Dass das Basler Gesetz die Auferlegung einer solchen Bedingung nicht· vorsieht, macht sie nicht zu einer un- zulässigen, da diese Massnahme als die geringere Ein- schränkung durch die gesetzlich vorgesehene Zulässig- keit der Verweigerung des Betriebes gedeckt wird. Demnach erkennt das. Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Basel-Stadt vom 30. April 1927 aufgehoben.
37. Urteil vom 19. November 1927 i. S. Plüss gegen Bern. Es bildet keine Verletzung der Gewerbefreiheit, wenn die Bewilligung zum Betriebe eines Kinematographentheaters in der Nähe eines Schulhauses auf dem Lande verweigert wird. A. - Der Rekurrent stellte das Gesuch, .es sei ihm die Erlaubnis zu erteilen. auf seiner Liegenschaft an der 272 Staatsrecht. Alleestrasse in Langnaui. E. ein Lichtspieltheater zu bauen. Da diese Liegenschaft am Weg zur Primarschule und insbesondere nur 65 m weit vom Sekundarschulhaus liegt, so wies der Regierungsstatthalter von Signau das Gesuch auf Grund des Art. 2 Abs. 2 d. bern. Gesetzes über das Lichtspielwesen vom 10. September 1916 ab, wonach in störender Nähe von Schulhäusern keine ständigen Lichtspieltheater eingerichtet werden dürfen. Er nahm an, dass der Schulbetrieb, insbesondere die Abendkurse der Fortbildungsschule im Sekundarschul- haus durch musikalische und andere vom Lichtspiel- theater herkommende Geräusche und durch die Reklame- plakate gestört würden. Der Regierungsrat des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung am 19. Juli 1927 mit folgender Begründung.: « Es wird (vom Rekurrenten) ausgeführt, dass es als ausgeschlossen erscheine, dass der Schulbetrieb durch die Musik, die aus dem Licht- spieltheater dringen könnte, gestört würde, aber auch eine Störung durch Reklameplakate sei ausser Frage, weil es ja die Ortspolizeibehörden in der Hand hätten, dahin zu wirken, dass nicht etwa den öffentlichen Anstand verletzende Plakate und Bilder ausgehängt v.'Ürden. Der Regierungsrat hält dafür, dass der erstinstanzliche Entscheid zu schützen seL .. Selbstverständlich ist damit (in Art. 2 Abs. 2 des Lichtspielgesetzes) hicht bloss die Störung des Schulbetri~bes durch Musik gemeint, sondern es wollte der Gesetzgeber wohl überhaupt den ~etrieb eines solchen Etablissements (Lichtspieltheaters) In nächster Nähe von Schulhäusern mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer störenden Einwirkung, welche namentlich durch die Ablenkung der schulpflichtigen Jugend auf das Unterhaltungsetablissement eintreten könnte, verbieten. Nun geht aus den Äusserungen der Gemeinde- und Schulbehörden von Langnau hervor, dass sie eine Störung des Schulbetriebes durch die allzugrosse Nähe des Kinos bei den Schulhäusern, die natürlich auch zu Abendkursen verwendet werden , Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37. 273 befürchten. Diese Befürchtungen mögen begründet sein. Man kann nicht, wie dies der Rekurrent tut, städtische Verhältnisse mit rein ländlichen vergleichen. Im Stadt- gewühl geht naturgemäss ein einzelnes Etablissement unter, währenddem in der Stille eines. Dorfes durch ein Kinotheater die Aufmerksamkeit der Schuljugend und die störende Einwirkung auf den Schulbetrieb sich viel ausgesprochener geltend machen wird, wenn das Etablissement allzunahe bei den Schulhäusern errichtet wird. Die grosse Nähe beim Sekundarschulhaus, die direkte Lage am begangensten Schulweg zum Primar- schulhaus lassen darauf schliessen, dass wirklich von einer störenden Nähe des projektierten Lichtspielthea- ters bei Schulhäusern gesprochen werden darf. » B. - Gegen diesen Entscheid hat Plüss die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: « Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 19./22. Juli 1927 sei aufzu- heben und die genannte Behörde zu verhalten, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. » Der Rekurrent macht geltend, dass der angefochtene Entscheid die Gewerbefreiheit verletze, und führt zur Begründung u. a. aus: Die Annahme, dass unter stö- render Nähe jede Ablenkung der Jugend zu verstehen sei und schon der Anblick eines Lichtspieltheaters ablenkend wirken könne, gehe fehl. C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. - Nach feststehender Praxis kann der Kinemat0- graphenbetrieb ohne Verletzung der Gewerbefreiheit dem Bewilligungszwang unterworfen werden und darf die dafür erforderliche Bewilligung auf Grund von Art. 31 litt. e BV verweigert werden, soweit ein schutz- 274 Staatsrecht. würdiges öffentliches Interesse das rechtfertigt. Ein solches hat nun der Staat an der Vermeidung einer Störung des Lehr- und Erziehungszweckes der Schule (vgI.BGE 39 I S.15; 42 I S. 274; 43 I S.260; 51 I S. 37; 53 I S. 269;) es ist daher zulässig, Kinematographen- betriebe insofern nicht zuzulassen, als sie eine derartige Störung mit sich bringen. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, dass die bernische Vorschrift, wonach ständige Lichtspieltheater in störender Nähe von Schul- häusern nicht eingerichtet werden dürfen, vor der Garantie der Gewerbefreiheit überhaupt nicht standhalte; sondern er behauptet nur, dass die Auslegung und Anwendung, die der Regierungsrat der Vorschrift im vorliegenden Falle gibt, gegen diese Garantie verstosse, indem nach seiner Auffassung hauptsächlich nur die Störung des Schulunterrichtes durch Lärm, nicht aber die Aufmerk- samkeit, die ein Kinematographentheatergebäude bei den in einer nahen Schule befindlichen Kindern auf sich zieht, einen Grund dafür bilden kann, ein solches Theater in der Nähe von Schulhäusern nicht zuzulassen. Das Bundes- gericht hat sich nun allerdings beim Entscheid i.S. Georgopoulos g. Basel-Stadt v. 28. Oktober 1927 (BGE 53 I S. 269) auf den Standpunkt gestellt, der Betrieb eines Kinematographentheaters an und für sich ziehe die Aufmerksamkeit der Schuljugend nicht überall derart an, dass die Nähe eines solchen Theaters bei einer Schule in jedem Fall deren Lehr- und Erziehungszweck erheblich beeinträchtigte; eine solche schlechtin allgemein störende Wirkung für die Schule schrieb es nur der mit dem Kinematographenbetrieb regelmässig verbundenen Re- klame durch Aushängen von Anzeigen, Bildern u. dgl. und durch Ausrufen usw. zu und kam daher zum Schluss. dass nicht der Betrieb an und für sich, sondern nur die dafür gemachte Reklame in der Nähe von Schulhäusern in jedem Falle verhindert werden dürfe. Dagegen machte es schon damals einen Vorbehalt für ländliche Verhält- nisse, und nun ist in der Tat zu sagen, dass auf dem Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37. 275 Lande, wo das Leben im allgemeinen ruhig und gleich- förmig verläuft, Anlässe und Unternehmungen zur Belu- stigung und zur Zerstreuung, die die Aufmerksamkeit der Jugend auf sich ziehen, selten sind, schon der Betrieb eines Kinematographentheaters an sich, auch ohne die damit verbundene Reklame, zumal wenn ein solches zum erstenmal in einer Ortschaft auftritt, eine unge- wöhnliche Erscheinung bildet, die die Bevölkerung und ganz besonders die Jugend lebhaft beschäftigt, ihr Interesse und ihre Neugierde in hohem Masse anzieht. Sofern nun ein solches Theater auf dem Lande in der Nähe einer Schule betrieben wird und die Schiller es daher beim Eintritt in die Schule, während des Unterrich- tes oder während der Pausen vor Augen haben, so besteht eine erhebliche Gefahr, dass sie sich allzusehr mit den dort gegebenen Vorstellungen beschäftigen und dadurch vom Unterricht ableiten lassen und zwar auch dann, wenn vor dem Theater keine Reklame gemacht wird. Diese Gefahr ist besonders gross zur Zeit der Vor- stellungen, was insofern hier von Bedeutung ist, als im Sekundarschulhaus in Lall.gnau Abendkurse gegeben werden. Zu dieser Zeit kann die Nähe des Kinemat0- graphentheaters die Schüler auch leicht verlocken, sich in dieses statt in die Schule zu begeben. Aus diesen Gründen erscheint es vor Art. 31 BV als zulässig, dass dem Rekurrenten der Bau eines Kinematographen- theaters auf seiner Liegenschaft in der Nähe des Sekun- darschulhauses nicht· bewilligt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.