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Staatsrecht.
H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
51. 'Urteil vom aso November 19S5
i. S. Eaohmann und Genossen gegen Jost und Hummel
und Begierungsrat von Luzern.
Art. 43 BV, 27 luz. KV. Das Stimmrecht ist grundsätzlich
am Ort des ziv,ilrechtlichen Wohnsitzes auszuüben. Auf-
hebung einer Wahlverhandlung wegen verfassungs- und
gesetzwidriger Aufstellung des Stimmregisters.
A. -
Art. 27 der Luzerner Staatsverfassung bestimmt
in den ersten 2 Absätzen :« Das politische Stimmrecht
für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird aus-
schliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt. Als Wohn-
gemeinde gilt diejenige Gemeinde, wo der betreffende
Bürger in den letzten drei Monaten vor der fraglichen
Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen ge-
setzlich regulierten Wohnsitz gehabt hat. » Nach Art. 88
Abs. 3 KV sind alle Kantonsbürger und niedergelassenen
Schweizerbürger, welche seit drei Monaten in der Ge-
meinde 'wohnen und die Requisite der kantonalen all-
gemeinen Stimmfähigkeit (~rt. 27) besitzen, in den
Gemeindeversammlungen der
politischen
Gemeinde
stimmfähig. Die §§ 8 und 9 des Gesetzes über Wahlen
und Abstimmungen vom 31. Dezember 1918, die auch
für Gemeindewahlen gelten, lauten: « § 8 : Das Stimm-
recht wird ausschliesslich in der Wohngemeinde aus-
geübt. -
Als Wohngemeinde gilt die Gemeinde, wo der
Bürger in den letzten drei Monaten vor der Wahl oder
Abstimmung seinen ununterbrochenen nach Massgabe
des Gesetzes über das Niederlassungswesen regulierten
Wohnsitz hatte. § 9 : Der Wohnsitz befindet sich an dem
Orte, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Ver-
I
;1;
Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 51.
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bleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zu-
gleich seinen Wohnsitz haben. Nicht als Wohnsitz gilt
der Ort, an welchem jemand sich bloss zu besonderen
Zwecken (Kur-, Studien-, Erwerbszwecken etc.) auf-
hält. »
Am 10. Juni 1923 sollten im Kanton Luzern die Erneue-
rungswahlen für die Gemeindebehörden und -beamten
stattfinden. In der Gemeinde Knutwil, in der bei den
letzten Wahlen vom Jahre 1919 zum ersten Mal die
Kandidaten der liberalen gegenüber denjenigen der kon-
servativen Partei gewählt worden waren, suchten die
beiden Parteien vor dem Stichtag, 10. März, möglichst
viele ihrer Anhänger auf das Stimmregister zu bringen,
so namentlich in der Weise, dass man Leute von aus-
wärts kommen liess und dafür sorgte, dass sie vor jenem
Tag ihre Schriften einlegten. Der Amtsgehilfe von Sursee
machte in einem Bericht an das kantonale Militär- und
Polizeidepartement vom 12. März darauf aufmerksam,
dass in Knutwil seit 1. Januar 1923 141 erwachsene
männliche Personen von auswärts kommend ihren
Wohnsitz durch Schriftendeposition reguliert hätten,
mit dem Beifügen, es könne nicht zweifelhaft sein, dass
es sich um Stimmenzuzug handle, der von den beiden
politischen Parteien für die Neuwahl des Gemeinderates
inszeniert worden sei. In einer Zuschrift vom 20. März
wies hierauf das Justizdepartement den Gemeinderat
von Knutwil auf diese Verhältnisse hin und ersuchte ihn
im Auftrage des Regierungsrates um einen Bericht und
um Mitteilung darüber, was er zu tun gedenke, « um dem
W ahlknechtentum in dort, das den guten Ruf Ihrer Ge-
meinde, ja sogar des ganzen Kantons schwer gefährdet,
ein rasches Ende zu bereiten ». In seiner Antwort vom
27. März vertrat der Gemeinderat den Standpunkt, es
seien die Personen, die seit dem 1. März ihre Schriften
eingelegt hatten, an Zahl 99, mit Ausnahme von 8 ein-
gezogenen Mietern und Pächtern, weil es sich dabei um
Stimmknechte handle, nicht ins Stimmregister einzu-
AS 019 I -
1923
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Staatsrecht.
tragen, und wünschte eine \Veisung in diesem Sinne. Das
Justizdepartement antwortete am 4. April, es sei in
erster Linie Sache des Gemeinderates, zu entscheiden, ob
jemand ins Stimmregister gehöre, unter Vorbehalt des
Rekursrechtes. Da der Gemeinderat die seit dem 1. März
angemeldeten nicht in das Stimmregister eintrug, wurde
gegen ihn beim Regierungsrat Beschwerde geführt.
Dieser beschloss, eine Untersuchung durch eine drei-
gliedrige Kommission vornehmen zu lassen. Diese Kom-
mission stellte fest, dass seit dem 1. Januar auf dem
Einwohnerregister von Knutwil unter Abrechnung der
Abmeldungen 125 Neueintragungen, 47 vom 1. Januar
bis 28. Februar; 78 vom 1. bis 10. März, vorgenommen
worden seien. Für die neu eingetragenen stellte sie For-
mulare mit Fragen über Wohn- und Anstellungsverhält-
nisse usw. auf, die aber" in der Hauptsache unausgefüllt
blieben. Zu einzelnen der neu eingetragenen wurden Be-
merkungen gemacht, dagegen nahm die Kommission
nicht Stellung zu der Frage, ob alle seit dem 1. März
eingetragenen vom Stimmregister zu streichen seien,
und bemerkte weiter, sie finde sich nicht veranlasst,
dem Regierungsrat Vorschläge darüber zu machen, ob
und welche Bürger als Wahlknechte zu erachten und vom
Stimmregister abzutragen oder nicht aufzutragen seien,
da die Ausweise noch nicht vorliegen und es sich um
Ermessensfragen handle, deren Lösung nur dem Regie-
rungsrat zustehe. Daraufhin -wurde vom Regierungsrat
der Amtsgehilfe von Luzern mit der Aufstellung des
Stimmregisters von Knutwil beauftragt. Mit Rücksicht
auf die Schwierigkeit derselben wurden die Wahlen vom
Regierungsrat ferner auf den 29. Juli verschoben. Anl
27. Juni wurde das vom Amtsgehilfen von Luzern er-
stellte Stimmregister öffentlich aufgelegt. woraufhin
Präsident Bachmann und Gemeindeammann Hodel
(von der liberalen Partei) das Gesuch stellten, es seien
11 Bürger auf- und 45 abzutragen. Mit Entscheid vom
5. Juli entsprach der Amtsgehilfe dem Begehren um
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Auftragung von 6 Bürgern und wies im übrigen die Be-
gehren ab. Was die Abtragungen betrifft. so hatten sich
die Gesuchsteller auf den Standpunkt gestellt, dass die
Schriftendepositionen seit dem 1. März zum grössten Teil
zu Stimmzwecken erfolgt seien. «Es ist nicht zu be-
streiten », sagt hiezu der Amtsgehilfe, « dass diese Auf-
fassung ihre Berechtigung haben kann, aber es ist auch
nicht zu übersehen, dass in der zeit vom 14. bis 28. Fe-
bruar auch 23 Schriften deponiert wurden. bei denen
dies teilweise zutreffen wird. Wenn man eine solche Frist
bestimmen wollte, so müsste man weiter zurückgehen,
vielleicht auf den 2. Februar, als dem üblichen Termin,
wo die Dienstboten wechseln. Gemäss Gesetz wird nun
verlangt, dass bei Gemeindewahlen einer in der Gemeinde,
wo er sein Stimmrecht ausüben will, einen dreimonat-
lichen ununterbrochenen gesetzlichen Wohnsitz haben
muss. Wer diese Requisiten erfüllt hat, dem kann sein
Stimmrecht nicht verkürzt werden. » Demgemäss wurde
bei denen. deren Abtragung verlangt war. geprüft,
ob sie seit dem 10. März in der Gemeinde wohnten, und
das wurde durchwegs bejaht. wobei immerhin bei
einzelnen wegen widersprechender Bescheinigungen eine
strafrechtliche Untersuchung angeregt "wurde. Am 17. Juli
sandte der Amtsgehilfe einen Bericht über seine Tätig-
keit an den Regierungsrat, der folgende Angaben ent-
hält; Vom 1. Januar bis 10. März seien in Knutwil 142
Schriften deponiert worden, und zwar vom 1. bis 31. Ja-
nuar 5. vom 1. bis 14. Februar 22, vom 15. bis 28. Februar
20, vom 1. bis 3. März 62, vom 3. bis 10. März 33. Im
Verhältnis zur Einwohnerzahl von Knutwil, 905, sei dies
eine aussergewöhnliche Zahl. Diese Bevölkerungsbewe-
gung sei unstreitig auf politische Zwecke zurü?kzu-
führen; jede Partei mache Anstrengungen, um" beI den
Erneuerungswahlen die Mehrheit zu erlangen. Un-
"streitig handle es sich in" Knutwil um ein « krasses
Wahlknechtentum ». Das solle bekämpft werden. Doch
sei dies schwieriger 'als man glaube, angesichts der
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Staatsreebt.
gesetzlichen Vorschriften, wonaeh auf das Stimmregister
jeder aufgetragen werden müsse, der die Erfordernisse des
gesetzlich regulierten Wohnsitzes erfülle, auch wenn er
offensichtlich ein Wahlknecht sei. Es gebe aber andere
Wege. um den Kampf aufzunehmen. In Knutwil sei die
Redensart, dass vor einer Wahl oder Abstimmung und
nach einer Jagd am meisten gelogen werde, dieses Jahr
übertroffen worden, derart, dass sich eine Strafunter-
suchung rechtfertige.
Gegen das auf diese Weise festgestellte Stimmregister
sind innert der Rekursfrist 4 Beschwerden erhoben
worden:
1. von Bernhard Rütter und Gottfried Brunner in
St. Erhard im Namen der liberalen Partei von Knutwil,
mit den Begehren, es seien 16 Bürger in das Stimmregister
auf- und 37 von demselben abzutragen;
2. von Jakob Bachmann, Gemeinderatspräsident in
St. Erhard und Kaspar Hodel, Gemeindeammann in
Knutwil, die die Auftragung von 10 Bürgern, darunter
von 5 der im ersten Rekurs genannten, und die Abtra-
gung von 50 Bürgern, darunter von den meisten der im
ersten Rekurs genannten, und zudem Verschiebung der
Wahlen bis in den Winter verlangten;
3. von, Anton Bucher in St. Erhard, der die Auftragung
von 10 Bürgern beantragte;
4. von Heinrich Hummel unf Theodor Jost in Knut-
wH (namens der konservativen Partei), die das Begehren.
um Abtragung von 26 Bürgern stellten.
Die gegenseitigen Auf- und Abtragungsbegehren wur-
den damit begründet, dass die betreffenden die gesetz-
lichen Erfordernisse für die Ausübung des Stimmrechts
besässen bezw. nicht besässen; das Abtragungsbegehren
der liberalen Rekurrenten bezog sich in der Hauptsache
auf solche Bürger, die in der Zeit vom 1. bis 10. März
ihren Wohnsitz reguliert hatten.
In seinem Entscheide vom 25. Juli legte sich der
Regierungsrat zunächst die grundsätzliche Frage vor,
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Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
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ob einem Bürger, « der seinen rechtlichen und tatsäch-
lichen Wohnsitz gemäss dem § 8 Abs. 2 des Gesetzes
über Wahlen und Abstimmungen reguliert hat, die
Stimmberechtigung abgesprochen werden dürfe einzig
in Rücksicht darauf, dass er zu Stimm- oder Wahl-
zwecken in eine Gemeinde eingezogen ist ». Der Re-
gierungsrat, heisst es weiter, habe sich bei der Behandlung
der Stimmrechtsverhältnisse in Knutwil zuerst auf diesen
Boden stellen wollen, welche Stellungnahme sich von der
Warte politischer Moral aus rechtfertigen liesse. Allein
gegenüber der rechtlichen Überl~gung halte sie nicht
stand. «Denn wer sich in einer Gemeinde einen Wohn-
sitz gründet, um an Abstimmungen oder Wahlen teilzu-
nehmen, schafft sich damit nur die Voraussetzungen,
um seine öffentlichen Rechte und Pflichten auszuüben. »
Das Gesetz verlange nun nur, dass jemand 3 Monate vor
der Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen,
nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes regu-
lierten Wohnsitz in einer Gemeinde gehabt habe, um dort
sein Stimmrecht ausüben zu können. Der Zweck sei nach
dem Gesetz gleichgültig; es wäre auch schwer, diesen fest-
zustellen. Die vom 1. bis 10. März angemeldeten. zu strei-
chen, gehe nicht an; dadurch würden die im Februar
angemeldeten bevorzugt. «Vielmehr ist, nachdem die
gemäss dem § 8 Abs. 2 1. c. rechtzeitige Deposition der
Ausweisschriften in keinem Falle bestritten und zudem
durch den Amtsgehilfen erhoben ist, dass diese Schriften-
einlegungen durchwegs in diesem Sinne rechtzeitig und
richtig erfolgt sind, zuerst zu untersuchen, ob jeder ein-
zelne Bürger, dessen Auftragung oder Abtragung ver-
langt worden sind, am 10. Juni 1923 den erforderlichen
ununterbrochenen dreimonatlichen Wohnsitz in der Ge-
meinde Knutwil hatte. Hiefür ist zum voraus zu bemer-
ken, dass vorübergehende Abwesenheit zu Kur-, Stu-
dien- oder Erwerbszwecken den Wohnsitz nicht unter-
bricht (vgl. § 9 des Gesetzes über Wahlen und Abstim-
mungen vom 31. Dezember 1918), da solche Aufenthalte
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Staatsrecht.
auch keinen 'Vohnsitz im Sinne dieses Gesetzes zu begrün-
den vermögen. In Fällen sodann, wo offenbar ist. dass
ein Bürger sich nicht ununterbrochen in der Gemeinde
Knutwil aufgehalten hat, wo also diese Gemeinde nicht
für die Dauer seiner Anwesenheit zum Mittelpunkt seiner
persönlichen und rechtlichen Beziehungen geworden ist,
ist ein tatsächliches Wohnen im Sinne der § § 8 und 9
I. c. nicht als gegeben zu erachten und sind deshalb des-
sen Wohnsitz und Stimmberechtigung in Knutwil zu
verneinen, weil in diesem Falle nur ein Scheindomizil
vorliegt. » Demgemäss wurde in den einzelnen Fällen ge-
prüft, ob der betreffende Bürger während der 3 Monate
vor der Wahl ununterbrochen in Knutwil gewohnt habe.
Gestützt auf diese Prüfung verfügte der Regierungsrat
die Auftragung von 8, die Abtragung von 6 Bürgern, im
übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.
Auf Grund des so bereinigten Stimmregisters fand die
Wahlverhandlung am 29. Juli statt. Nach dem Verbal
über die Verhandlung nahmen von 335 stimmberechtig-
ten Bürgern 331 an der Wahl teil, wovon 326 gültige
Stimmen abgaben. In allen Wahlen -
für 3 Mitglieder des
Gemeinderates, einen Ersatzmann desselben, für den Ge-
meinderatspräsidenten, den Gemeindeammann, den Wai-
senvogt.. den Verwalter, den Betreibungsbeamten und
seinen Stellvertreter -
erhielten die Kandidaten der
konservativen Partei die Mehrheit, im Verhältnis von 172
bis 174 gegenüber 150 bis 152·Stimmen. Diese Kandidaten
wurden als gewählt erklärt, wobei immerhin der Präsident
des Wahlbureaus, ein Stimmzähler und der Sekretär be-
merkten, dass das Stimmregister nicht anerkannt werde,
ebensowenig die Gewählterklärung der im Verbal ge-
nannten Gemeinderatsmitglieder .
Die Wahlen sind am 11. August vom Regierungsrat
genehmigt worden. Mit Beschluss vom gleichen Tage trat
dieser auf eine Beschwerde der Mehrheit des Gemeindera-
tes von Knutwil, von Präsident Bachmann und Gemeinde-
ammann Hodel, vom 4. August, die die Kassation der
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Wahlverhandlung wegen des mangelhaften Stimmre-
gisters verlangt hatten, nicht ein, weil den Beschwerde-
führern die Legitimation zur Beschwerde mangle, und
weil nicht eine Kassationsbeschwerde im rechtlichen
Sinne vorliege. indem nicht geltend gemacht werde, dass
bei der Wahl auf der Grundlage, wie sie durch den
Stimmrechtsentscheid vom 25. Juli geschaffen war,
irgendwelche Rechtsverletzung vorgefallen sei, viel-
mehr in Wirklichkeit ein Wiedererwägungsgesuch bezüg-
lich jenes Entscheides vorliege.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. August
stellen Jakob Bachmann, Gemeindepräsident, St. Erhard,
Kaspar Hodel, Gemeindeammann, Knutwil, beide für
sich und im Namen der Mehrheit des Gemeinderates von
Knutwil, Bernhard Rütter, St. Erhard, und Gottfried
Brunner, daselbst, beim Bundesgericht die Anträge, es
seien, in Gutheissung der Beschwerde, die Entscheidun-
gen des Regierungsrates von Luzern vom 25. Juli und
11. August aufzuheben, die am 29. Juli statt gefundene
Gemeinderats- und Betreibungsbeamtenwahl in der Ge-
meinde Knutwil sei zu kassieren und der Regierungsrat
zu verhalten, auf den Winter Neuwahlen anzuordnen,
die sämtlichen in der Zeit vom 1. bis 10 März 1923 neu-
angemeldeten, insbesondere sämtliche Bürger, deren
Schriften durch alt Gemeindeammann Brunner de-
poniert worden sind, seien, mit Ausnahme der Pächter
und Mieter, ab dem Stimmregister abzutragen.
Gleichzeitig ist beim Bundesgericht eine staatsrecht-
liche Beschwerde eingelangt, die für die Mehrheit
des Gemeinderates von Knutwil, Gemeindepräsident
Jakob Bachmann und Gemeindeammann Hodel, eventuell
für die beiden persönlich gegen den Regierungsrat von
Luzern erhoben wird und sich gegen den Beschluss des
letztern richtet, auf die von den beiden Rekurrenten im
Namen der Mehrheit des Gemeinderates erhobene Kas-
sationsbeschwerde gegen die Wahlverhandlung von Knut-
wil vom 29. Juli nicht einzutreten. In dieser Beschwerde
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Staatsreeht.
wird in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrates vom 11. August beantragt. Sodann wer-
den auch hier die Begehren gestellt, es seien die vom
, 1. bis 10. März angemeldeten vom Stimmregister abzu-
tragen, jedenfalls diejenigen. für welche alt Gemeinde-
ammann Brunner die Schriften deponierte, und es sei
die Gemeinderats- und Betreibungsbeamtenwahl vom
29. Juli zu kassieren.
Die erste Beschwerde stützt sich auf eine behauptete
Verletzung der Art. 4 und 43 BV, neben denen in einer
später, noch innert der Rekursfrist eingelangten Eingabe
auch Art. 27 KY als verletzt bezeichnet wird; ferner
sind nach der Behauptung der Rekurrenten verletzt
die §§ 8, 9 und 39 des Gesetzes über Wahlen und Abstim-
mungen. In tatsächlicher Beziehung wird darauf hinge-
wiesen, dass vom 1. Januar bis 1. März 1923 in Knutwil
47, vom 1. bis 10. März 99 Niederlassungsbewilligungen
erteilt worden seien, denen ein Abgang von 14 und
1 entgegenstehe, während in den entsprechenden Pe-
rioden des Vorjahres der Zuwachs 12 und 1, der Abgang
10 und 2 betragen habe. Sodann wird behauptet, die
grösste Zahl der vor den Wahlen des Jahres 1923 zuge-
zogenen Niedergelassenen sei .nicht in der Absicht,
dort zu bleiben, nach Knutwil gekommen, sondern'
lediglich zum Zweck der Stimmhilfe, wofür nament-
lich darauf verwiesen wird, dass am 3. März 31
und am 10. März 17 Schiiften von der nämlichen
Person eingereicht worden seien. Solchen Personen
stehe das Stimmrecht nach den genannten Gesetzes-
bestimmungen nicht zu, da die Absicht dauernden
Verweilens fehle, auf welchen Standpunkt sich der Re-
gierungsrat selber noch in einem Entscheide vom 6. Ja-
nuar 1923 i. S. Sigrist gegen Brunner gestellt habe.
Ausser der Gesetzesverletzung liege aber auch eine un-
gleiche Behandlung der politischen Parteien vor. indem
mehr Konservative zugelassen und mehr Liberale ge-
strichen worden seien. Um neuen Missbräuchen zu
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
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steuern, müsse nicht nur die Wahl kassiert, sondern auch
festgestellt werden, dass diejenigen, die vom 1. bis 10.
März ihre Papiere eingelegt hätten, nicht stimmberech-
tigt seien, insbesondere nicht diejenigen, deren Papiere
in der erwähnten Weise deponiert worden seien. Eine
Rechtsverweigerung liege auch darin, dass über das Be-
gehren betreffend Verschiebung der Wahl gar nicht ent-
schieden worden sei. Zum Schlusse wird bemerkt, dass
auch von Seite der liberalen Partei in gleicher Weise
Hilfskräfte beigezogen worden seien. Allein die andere
Partei habe damit angefangen.
Die zweite Beschwerde wird damit begründet, dass es
eine Rechtsverweigerung bedeute, wenn der Mehrheit des
Gemeinderates die Legitimation zur Erhebung einer Kas-
sationsbeschwerde gegen die Wahlverhandlung abgespro-
chen worden sei.
C. -
Der Regierungsrat von Luzern beantragt Ab-
weisung der beiden Beschwerden.
Der ersten Beschwerde gegenüber wird zunächst der
Vorwurf der Willkür und Parteilichkeit zurückgewiesen.
Beide angefochtenen Entscheide entsprächen in recht-
licher Beziehung einer konstanten Praxis. So, sei im
Jahre 1919, als zum ersten Mal seit Jahrzehnten bei den
Gemeindewahlen die Liberalen die Mehrheit erhalten
hätten, ein konservativer Rekurs abgewiesen worden,
trotzdem verschiedene Unregelmässigkeiten vorgekom-
men seien. Gerade dadurch, dass nach den Begehren der
Rekurrenten entschieden würde, entstände eine Rechts-
ungleichheit : Die Liberalen seien es, die zuerst für eine
ausserordentliche Verstärkung von auswärts gesorgt
hätten, derart, dass ({ das Gros der liberalen Neubürger von
Knutwil » schon vor dem 1. März die Schriften deponiert
habe.
« Die unter solchen Umständen einigermassen
begreifliche konservative Gegenaktion erfolgte erst in
der Zeit vom 1. bis 10. März 1923. » Wenn das Begehren
um Verschiebung der Wahl übergangen worden sei, so
handle es sich um ein Versehen. Dass ihm nicht entspro-
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Staatsrecht.
ehen worden sei, habe sich aus dem Entscheide vom
25. Juli ohne weiteres ergeben. Ohne Rechtsverletzung
hätte übrigens die Verhandlung nicht auf den Winter
verschoben werden dürfen. Sachlich handle es sich um
das Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens im
Sinne von § 9 des Gesetzes über Wahlen und Abstim-
mungen. Darunter sei nicht nur die Absicht, das ganze
Leben oder doch mehrere Jahre an einem Orte zu ver-
bleiben, zu verstehen, sonst würden Mieter, Pächter,
Angestellte, Arbeiter, Dienstboten kaum je zur Aus-
übung ihres Stimmrechts gelangen. Der Regierungsrat
habe denn auch dem in Saisongeschäften angestellten
Hotelpersonal das Stimmrecht in den, Gemeinden ihres
Aufenthaltes gewährt. Das erforderliche Mindestmass
für die Absicht dauernden Verbleibens sei aus den ver-
fassungsmässigen VorSchriften über das Stimmrecht
abzuleiten, Art. 43 Abs. 5 BV und § 27 Abs. 1 und 2
und § 88 Abs. 3 KV. Danach genüge es, wenn jemand
beabsichtige, mindestens 3 Monate in einer Gemeinde zu
verbleiben. Sonst wäre der verfassungsmässige Grund-
satz der Niederlassungsfreiheit verletzt. Es frage sich
daher nur, ob die Neubürger von Knutwil, die vom 1. bis
10. März dort eingezogen, die Absicht hatten, mindestens
3 Monate in Knutwil zu verbleiben. Das könne nur nach
äusseren Merkmalen entschieden werden. Nun hätten
alle, die auf dem Stimmregister belassen wurden, unter
Aufgabe ihres bisherigen Wt>hnsitzes vor dem 10. März
in Knutwil einen neuen begründet und durch Schriften-
deposition reguliert, auch hätten sie sich während der
3 Monate ununterbrochen dort aufgehalten. Danach
seien die Beschwerden betreffend Auf- und Abtragung
der Neubürger entschieden worden. Der öffentlich-
rechtliche Wohnsitz falle nicht mit dem zivilrechtlichen
zusammen. Ersterer könne sehr wohl weiter gefasst wer-
den (BuRCKHARDT, Komm. z. BV S. 372-374). Die von
den Beschwerdeführern postulierte Gesetzesauslegung
bedeute eine Umkehrung der Beweislast, indem die Be-
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gründung des Stimmrechtswohnsitzes zu vermuten sei,
wenn ein Bürger während 3 Monaten vor dem Wahltag
seinen ununterbrochenen gesetzlich regulierten Wohnsitz
in der Gemeinde gehabt habe, wie denn auch der Ge-
meinderat von Knutwil die Neubürger, die vor dem
1. März einzogen, ohne weiteres als dort wohnhaft und
stimmberechtigt anerkannt habe. Den seit dem 1. März
zugezogenen gegenüber sei die Rechtslage keine andere.
Die Wohnsitzdefinition des § 9 des Gesetzes, die im
früheren Gesetz nicht enthalten gewesen sei, habe nur
die Bedeutung, dass damit eine sichere Grundlage für
die Entscheidung von gewissen Stimmrechtsfragen ge-
geben werden wollte, worüber bis jetzt Meinungsver-
schiedenheiten auftraten, nämlich bei den Fällen der
Konkurrenz des gesetzlich regulierten Wohnsitzes mit
dem Ort der Berufsausübung, bei Studien- und Kurauf-
enthalt, bei Abschluss einer Miete in einer Gemeinde ohne
nachfolgende dauernde Benutzung der Mietwohnung
durch einen anderwärts in Stellung befindlichen Mieter
usw. Das ergebe sich aus dem Schlussatz von § 9. Deshalb
werde daran festgehalten, dass es rechtlich nicht angängig
sei, die in Frage stehenden Neubürger von Knutwil nach
dem Antrag der Beschwerdeführer vom dortigen Stimm-
register zu streichen. Dieselben mögen ausser zu einem
Erwerbszweck wohl auch in der Absicht nach Knutwil
gekommen sein, dort ihre Stimmkraft bei den Gemeinde-
wahlen einer bestimmten Partei zuzuwenden. Damit
hätten sie aber nichts rechtswidriges begangen. « Wie das
Stimmrecht als individuelles Recht vom Bürger in dem
Sinne ausgeübt werden darf, wie es ihm beliebt, so darf
er sich auch beliebig den Ort für die Begründung des
Stimmrechtswohnsitzes auswählen.)l Dass die erwähnten
Personen in diesem· Sinne als Wahlknechte angesehen
werden· mögen, sei rechtlich unerheblich. Würde der
grundsätzlichen Auffassung der Beschwerdeführer zu-
gestimmt, so wären, um der Rechtsgleichheit zu genügen,
auch die vom 1. Januar 1923 an in Knutwil zugezogenen
Staatsrecht.
Neubürger vom Stimmregister zu streichen. Würde dann
das Wahlresultat nach diesen Streichungen nachgeprüft,
so würde es sich ergeben, da~s auf Grund des so bereinig-
ten Stimmregisters die konservative Partei über eine
Stimmenmehrheit verfügen würde und es daher materiell
nicht gerechtfertigt wäre, für Knutwil Neuwahlen anzu-
ordnen. Auch der Regierungsrat sei der Ansicht, dass
politische Erscheinungen, wie sie im laufenden Wahljahre
in Knutwil zu Tage traten, energisch bekämpft· werden
sollten. Der Kampf dürfe aber nur auf dem Boden des
Rechts geführt werden.
In der Antwort auf die Beschwerde gegen den Entscheid
vom 11. AugUst betreffend Kassation der Wahlver-
handlungvom 29. Juli wird daran festgehalten, dass eine
Behörde zur Wahrung individueller Rechte der Bürger
nicht legitimiert sei; die Beschwerde hätte übrigens von
der Hand gewiesen werden müssen. Nachdemi nnerhalb
der Frist für die kantonale Kassationsbeschwerde eine
solche von hiezu legitimierten Bürgern nicht eingelegt
worden sei, könne das Bundesgericht nicht materiell
auf die Frage eintreten, ob die Wahlverhandlung in
Knutwil aus Gründen zu kassieren sei, die in dieser Ver-
handlung als solcher liegen.
,
D. -
Dem Theodor Jost und dem Heinrich Hummel
in Knutwil, die bei der Stimmregisterbereinigung ihrer-
seits einen Rekurs an den Regierungsrat eingereicht hat-
ten, ist auf ihr Begehren Gelegenheit gegeben worden, sich
zu den beiden staatsrechtlichen Beschwerden zu äussern.
Sie beantragen deren Abweisung. indem sie darzutun
versuchen. dass auch ohne die vom 1. Januar oder vom
1. März an zugelassenen Bürger die konservative Partei
die Mehrheit bei den Wahlen gehabt hätte.
E. -
Dem Rekurs ist durch Verfügung des Präsiden-
ten des Bundesgerichts aufschiebende Wirkung beigelegt
worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwä.gung :
1. -
Der Amtsgehilfe von Luzern und der Regie-
rungsrat sind bei der Aufstellung und Bereinigung des
PoDt1sehes Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
429.
Stimmregisters von Knutwil für die Gemeindewahlen
von 1923 und bei der Entscheidung der dagegen er-
hobenen Stimmrechtsrekurse davon ausgegangen, . dass
das Stimmrecht allen stimmfähigen Bürgern zuzuerken-
nen sei, die während drei Monaten vor dem Wahltag un-
unterbrochen in Knutwil wohnten und vorher ihre
Niederlassung daselbst polizeilich geordnet hatten. Da
die Voraussetzungen zur Ausübung des Stimmrechts bei
Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und Ge-
meindesachen auf Grund des Art. 43 BV in der Kantons-
verfassung bestimmt sind, Art. 27 und 88, so hat das
Bundesgericht nach Art. 180 OG selbständig nachzu-
prüfen, ob diese Auffassung richtig sei.
2. -
Art. 43 Abs. 4 BV, wonach der niedergelassene
Schweizer bürger an seinem Wohnsitz alle Rechte der
Kantonsbürger und der Gemeindebürger geniesst, ent-
hält den Grundsatz, dass das Stimmrecht in kantonalen
und -
nicht bürgerlichen -
Gemeindesachen, gleichwie
in eidgenössischen Angelegenheiten, nur am Wohnsitz
ausgeübt werden darf (vgl. AS 38 I S. 472 ff.). Das Domi-
zil im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der herr-
schenden Auffassung in der Regel der zivilrechtliche
Wohnsitz einer Person (vgl. BURCKHARDT, Komm. z.BV
2. Auf I. S. 371 ff.; BLOCH in Zschr. f. schweiz. Recht N. F.
Bd.23 S. 406 ff.; SALIS, Bundesrecht III Nr.1161, 1193 ff.,
1220 und 1221). Das kantonale Recht kann nicht einen
hievon
abweichenden Begriff des Stimmorts auf-
stellen. Zudem steht das luzernische Recht in dieser
Beziehung grundsätzlich auf dem gleichen Boden wie
Art. 43 BV. Die Luzerner Verfassung sieht die Ausübung
des politischen Stimmrechts für «Kantonsbürger und'
niedergelassene Schweizerbürger » in der Wohngemeinde
vor und bezeichnet als solche diejenige, in der « der be-
treffende Bürger in den letzten drei Monaten vor der Wahl
oder Abstimmung seinen ununterbrochenen gesetzlich
regulierten Wohnsitz» hatte, wobei für die gesetzliche
Regulierung des Wohnsitzes das Gesetz über das Nieder-
lassungswesen vom 30. Mai 1894 massgebend ist, während
430
Staatsrecht.
das Erfordernis einer Dauer von 3 Monaten offensichtlich
auf der Vorschrift der Bundesverfassung beruht, dass in
kantonalen und Gemeindeangelegenheiten das Stimm-
recht nach einer Niederlassung von drei Monaten er-
worben wird, Art. 43 Abs. 5. Der Gebrauch des Wortes
Wohnsitz, das der Rechtsprache angehört und darin eine
ganz bestimmte Bedeutung hat, wäre in der Luzerner
Verfassung so wenig als in Art. 43 BV verständlich, wenn
darunter nur das tatsächliche Wohnen verstanden sein
sollte. Dass das nicht der Fall ist, zeigen die Bestimmun-
gen des Gesetzes vom 31. Dezember 1918 über Wahlen
und Abstimmungen, wo im Anschluss an die Wiedergabe
der Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 der Ver'fassung -
§ 8 -
in § 9 der Wohnsitz dahin bestimmt wird, dass er
sich da befinde, wo jemand sich mit der Absicht Idauern-
den Verbleibens aufhält. Damit wollte das Gesetz gewiss
nicht über die Verfassung hinaus oder neben derselben
vorbeigehen, sondern sie erläutern, woran der Umstand
nichts ändert, dass eine solche Erläuterung im früheren
Gesetze über Wahlen und Abstimmungen fehlte. Der
Regierungsrat wendet ein, mit der neuen Bestimmung
hätten nur gewisse streitige Fälle entschieden werden
wollen. Das mag sein. Wenn sie aber auch andere Fälle
entscheidet, die man nicht im Auge hatte, so geht es
nicht an, sie nur für die erstern, nicht aber auch für
die letztern gelten zu lassen. Daraus ergibt sich denn,
dass für die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimm-
ten Gemeinde ein dreimonatliches Wohnen daselbst nicht
genügt, dass vielmehr ein subjektives Moment hinzu-
kommen muss, die Absicht dauernden Verbleibens, die
grundsätzlich von Art. 43 BV für den Stimmort ge-
fordert wird. Dabei kommt es auf die Verumständungen
des Falles an, wann eine solche Absicht anzunehmen ist,
und auch ein von vornherein zeitlich begrenzter Aufent-
halt schliesst nicht ohne weiteres die Annahme eines
Wohnsitzes aus. Immer aber muss das Verbleiben an
dem betreffenden Orte als solches um seiner selbst willen
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
431
beabsichtigt sein, damit von einem Wohnsitz gesprochen
werden kann.
3. -
Daran ist für den Wohnsitz als Voraussetzung für
die Ausübung des Stimmrechts auch aus allgemeinen
Erwägungen festzuhalten : Die Ausübung der politischen
Rechte ist nichts anderes als die Mitwirkung bei den
öffentlichen . Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Sie
setzt grundsätzlich die Mitgliedschaft, die Zugehörigkeit
zu diesem Gemeinwesen voraus. Nach eidgenössischem
und nach Luzerner Recht wird diese Mitgliedschaft in
den öffentlichen Gemeinwesen von Schweizerbürgern
durch den Wohnsitz erworben, von den rein bürgerlichen
Angelegenheiten abgesehen. Wer auf solche Weise einem
Gemeinwesen angehört, soll in den Angelegenheiten des-
selben mitreden können, wenn er überdies die nötigen
persönlichen Eigenschaften besitzt. Von einer Zuge-
hörigkeit zu einem Gemeinwesen kann aber nur da die
Rede sein, wo neben äussern Beziehungen zu demselben
auch der Wille vorhanden ist, demselben anzugehören,
was gewöhnlich dahin umschrieben wird, dass die Ab-
sicht dauernden Verbleibens mit dem Aufenthalt an
einem bestimmten Orte verbunden sein muss. Wer nicht
in einer derartigen Verbindung mit einem Gemeinwesen
steht, gehört ihm nicht an und hat keinen Anspruch
darauf, in seinen Angelegenheiten mitzusprechen. Des-
halb erklärt auch § 9 des luzernischen Wahlgesetzes im
Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts ausdrücklich
den Aufenthalt zu Kur- und Studienzwecken als unge-
eignet für die Begründung des Wohnsitzes. Die Absicht,
an einem Orte sein Stimmrecht auszuüben, kann die Zu-
gehörigkeit zu dem Gemeinwesen nur begründen, wenn
daneben die Absicht dauernden Verweilens besteht, was
dann in der Regel ausgeschlossen ist, wenn es sich nur
um die Teilnahme an ein er Abstimmung oder Wahl
handelt. Leute, die zu diesem Zwecke sich an einen be-
stimmten Ort begeben, sind nicht Glieder des betreffenden
Gemeinwesens, sondern wollen von aussen her in die An-
432
StaatsreCht.
gelegenheiten desselben hineinreden. Das trifft namentlich
dann zu, wenn sie nicht von sich aus, sondern auf Ver-
anlassung Dritter an den Ort sich begeben, wo sie
mitstimmen oder wählen sollen. Da hat man es vollends
nicht mit der Ausübung des Stimmrechts an dem Orte
Im tun, dem diese Leute als Glieder des Gemeinwesens
angehören. sondern es stellen dieselben ihr Stimmrecht
Dritten zu Zwecken zur Verfügung, bei denen sie nach
ihren Beziehungen nicht mitzuwirken berufen sind.
Nicht der Wahlkörper wird durch solchen Zuzug ver-
grössert, sondern die Parteien im Gemeinwesen ver-
schaffen sich auf diese Weise Stimmhilfe von aussen.
Die Berufung 'auf die Niederlassungsfreiheit ändert
hieran nichts. Sie lässt wohl jedem Bürger die Wahl
seines Aufenthaltsortes; aber sie führt keineswegs zu der
Annahme eines von den übrigen Verhältnissen losge-
lösten, bloss von der Niederlassungsbewilligung ab-
hängigen politischen Wohnsitzes. Die Gemeinde und der
Kanton sind nicht Verbände von ·Stimmberechtigten,
sondern Gemeinschaften derjenigen. die ihnen kraft der
von ihnen frei geschaffenen Beziehungen zu denselben·
angehören. Diese
Voraussetzung fehlt
bei solchen
Personen, die sich nur zum Zwecke der Beteiligung an
einer bestimmten Wahl oder Abstimmung an einen Ort
begeben und dort sich während der geforderten Mindest-
zeit vor der Wahl oder Abstimmung aufhalten, insbeson-
dere dann, wenn der Zuzug;von dritter Seite veranlasst
worden ist.
4. -
Der Regierungsrat wendet ein, dass seine bis-
herige Rekurspraxis auf der Annahme eines rein for-
malen, lediglich auf das Wohnen in einer Gemeinde ab-
stellenden politischen Wohnsitzes beruhe. Eine solche
Praxis wäre aber bundesrechtswidrig und auch abge-
sehen hievon jedenfalls nach dem Inkrafttreten des neuen
kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen
nicht mehr aufrecht zu erhalten. Das Beispiel, das der
Regierungsrat für eine solche Praxis anführt. beweist
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° .51.
433.
übrigens nichts für seine Auffassung. Die Hotelange-
stellten, die sich nur während einer Saison in einer
Gemeinde aufhalten, gehören dieser Gemeinde eben,
wenn nicht zu einer andern stärkere Beziehungen be-
stehen, kraft besonderer, ausserhalb des Zweckes der
Teilnahme an den Wahlen und Abstimmungen liegender
Beziehungen an, weshalb sie dann durchaus richtiger-
weise als dort wohnsitz- und stimmberechtigt erklärt
wurden. Damit ist also für die Lösung der Frage bei
denjenigen, die an einen Ort gezogen sind, nur um
dort das Stimmrecht anszuüben, nichts gewonnen.
Solche Leute, die in Luzern allgemein als Wahlknechte
bezeichnet werden, sind nicht frei zugezogene Bürger
einer Gemeinde, die dort des Wohnens und der Beschäf-
tigung halber sich aufhalten, und es ist ihnen deshalb
das Recht, in den Angelegenheiten dieser Gemeinde
mitzureden, auch darin abzusprechen, wenn das äus-
sere Erfordernis des ununterbrochenen Wohnens in der
Gemeinde während einer bestimmten Zeit erfüllt ist.
Die Schwierigkeiten des Beweises für die Absicht
dauernden Verbleibens vermögen die Behörden von der
Anwendung dies Satzes nicht zu entbinden. Sie bieten
sich überall, wo die Beurteilung eine~ Rechtsverhält-
nisses vom Wohnsitz abhängt, so im Gerichtsstands-
und im Steuerrecht, und bei der Anwendung anderer
Kollisionsnormen im privaten und öffentlichen Recht,
wo es auf den Wohnsitz ankommt. Wie auf diesen Ge-
bieten die Beweisschwierigkeiten durchwegs überwunden
werden, ist dies auch da möglich, wo der Wohnsitz die
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist.
Gerade bei der Art, wie in Knutwil Stimmhilfe von
aussen beigezogen wurde, dürfte es nicht unüberwind-
liche Schwierigkeiten bieten, festzustellen, ob man es
mit einer ernsthaften Wohnsitznahme, oder nur mit der
Schaffung der äussern Erfordernisse für die Ausübung des
Stimmrechts zu tun habe. Ursprünglich hatte sich denn
auch das luzernische Justizdepartement auf den Boden
A8 49 I -
Hl2.'$
30
434
Staatsrecht.
gestellt, dass die « \Vahlknechte » nicht auf das Stimm-
register gehören. Und der Fragebogen, den die zuerst zur
Aufstellung des Stimmregisters von Knutwil beauftragte
Kommisson für diejenigen aufstellte, deren Stimmrecht
fraglich sein konnte, beruht auf dem gleichen Gedanken.
Denn es finden sich darin Fragen nach dem Tag der
Wohnsitznahme in Knutwil (neben derjenigen nach dem
Tage der Schriftenhinterlegung), nach dem Antrag zur
Einstellung in Knutwil, nach dem vertraglichen Dienst-
herrn (neben derjenigen nach dem ständigen Arbeitgeber),
nach der Art und Dauer des Dienstverhältnisses, nach
dem künftigen Wohn- und Arbeitsort (nach den Wahlen)
und nach besonderen Versprechungen, was alles zeigt,
dass man beabsichtigte, den Zweck des Einzugs in Knut-
wil mit in Berücksichtigung zu ziehen. Diese Fragen sind
freilich unbeantwortet geblieben und der mit der end-
lichen Feststellung
des
Stimmregisters
beauftragte
Amtsgehilfe von Luzern hat sich, wie dann auch der
Regierungsrat, auf den Boden gestellt, es komme auf
diese Verhältnisse nichts an, sondern nur darauf, dass
jemand ununterbrochen während 3 Monaten vor der·
Wahl in Knutwil wohnte und vorher seine Niederlas-
sungsverhältnisse polizeilich geordnet habe. Dabei hat
der Amtsgehilfe immerhin zugegeben, es habe die Auf-
fassung, dass die Wahlknechte vom Stimmregister zu
streichen seien, eine gewisse Berechtigung, nur müsste
man mit den Abtragungen' weiter zurückgehen als bis
zum 1. März, wie es der Gemeinderat verfügt hatte.
Und er redet in der Vernehmlassung auf die Rekurse
an den Regierungsrat von krassem Wahlknechtenturn,
das mit aller Energie bekämpft werden müsse. Er schlug
zu diesem Zwecke eine Strafuntersuchung vor, die fest-
zustellen hätte, ob dem § 98 des Wahlgesetzes zuwider-
gehandelt worden sei, wo u. a. mit Strafe bedroht ist,
wer eine Wahlstimme kauft oder verkauft, oder auf die
an der Wahlverhandlung teilnehmenden Bürger durch
Drohungen Einfluss auszuüben sucht, und wer unbe-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
435
fugter Weise an einer solchen Wahl oder Verhandlung
teilnimmt oder andern bei der unbefugten Teilnahme
in rechtswidriger Weise behilflich ist. Allein gerade die
letztere Bestimmung versagt, wenn die Administrativ-
behörden die Wahlknechte als stimmberechtigt erklären,
und die erstere wird schwer zur Anwendung zu bringen
sein bei einem eingelebten Missbrauch. Dass man es mit
einem solchen zu tun hat, gibt auch der Regierungsrat
zu. Er hatte es in der Hand, selber diesen Missbrauch ab-
zustellen, sobald er Verfassung und Gesetz nach Sinn und
Zweck auslegte, wozu er doch gerade durch die Über-
legung hätte geführt werden müssen, dass seine Aus-
legung den Missbrauch des \Vahlknechtentums nicht
nur fortbestehen liess, sondern geradezu sanktionierte.
5. -
Die unrichtige Auffassung des Amtsgehilfen von
Luzern und des Regierungsrates über die Voraussetzun-
gen zur Ausübung des Stimmrechts hatte zur Folge, dass
das Stimmregister von Knutwil, das der Wahlverhand-
lung vom 29. Juli zu Grunde lag, nicht den verfassungs-
und gesetzmässigen Wahlkörper der Gemeinde darstellt.
Es ist festgestellt, dass etwa während 2 Monaten vor dem
Stichtag, 10. März, eine unverhältnismässig grosse Anzahl
von stimmfähigen Leuten nach Knutwil gekommen sind
und dort ihre Schrüten eingelegt haben oder einlegen
liessen. Nicht alle, aber eine grössere Anzahl dieser Per-
sonen sind auf das Stimmregister eingetragen und vom Re-
gierungsrat trotz Anfechtung darauf belassen worden,
ohne dass geprüft wurde, ob das Erfordernis der Absicht
dauernden Verbleibens gegeben sei, obwohl nicht nur die
Zahl der Anmeldungen, sondern auch die Art, wie sie be-
werkstelligt wurden, vennuten liessen, dass man es bei
diesem Zuzug in der Hauptsache um fremde Stimmhilfe
zu tun hatte. Es ist deshalb sicher, dass an der Wahl
vom 29. Juli Personen teilgenommen haben, die nach
richtiger Auslegung von Verfassung und Gesetz nicht
hätten stimmen dürfen. Anderseits ist es auch nicht
ausgeschlossen, dass aus der unrichtigen Auslegung
436
Staatsrecht.
heraus einzelnen Bürgern das Stimmrecht versagt wurde.
weil man danach zu grosses Gewicht auf das Erfor-
dernis des ununterbrochenen Wohnens gelegt zu haben
scheint. Wie viele mitgestimmt haben, die nicht stimm-
berechtigt waren und umgekehrt, liesse sich nur durch
eine auf richtiger Grundlage durchgeführte neue Unter-
suchung über alle Fälle, in denen das Stimmrecht be-
stritten war, und durch Aufstellung eines neuen Stimm-
registers feststellen. Keinenfalls ginge es an, was
die Rekurrenten anstrebten und auch vom Bundes-
gericht verlangen, dass einfach die zwischen dem 1. und
10. März angemeldeten vom Stimmregister gestrichen
werden. Ebensowenig aber, dass in dieser Beziehung,
wie die R~kursgegner wollen, bis zum 1. Januar 1923 zu-
ruckgegangen werde. Vielmehr müsste eine allgemeine
Durchsicht und Bereinigung des Stimmregisters statt-
finden. Eine solche erubrigt sich nun aber aus folgenden
Gründen: Nach der ganzen Sachlage ist es sicher, dass
eine nicht unerhebliche Zahl Leute an der Wahlver-
handlung vom 29. Juli teilgenommen haben, die nicht
stimmberechtigt waren. Eine solche Wahlverhandlung
gibt nicht den Willen der Gemeinde, d. h. des nach Ver-
fassung und Gesetz richtig zusammengesetzten Wahl-
körpers getreu wieder und i~t deshalb als ungültig zu
erklären (vgl. AS 40 I Nr. 41). Das Wahlergebnis hönnte
nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die richtige Zu-
sammensetzung des WahlkÖrpers nachgeholt und dann
bestimmt werden könnte, dass trotz der danach mög-
lichen Änderung in den Stimmenverhältnissen das
Schlussergebnis der Wahlen dasselbe geblieben wäre
(vgl. AS 42 I S.29,1 und 46 I S. 135 ff.). Das Wahlergeb-
nis ist die Feststellung des durch den Stimmzettel aus-
gedruckten Willens derjenigen, die an der Wahlver-
handlung teilgenommen haben; es kann nicht auf nach-
trägliche Berechnungen gestützt werden, bei denen davon
ausgegangen wird, dass Leute an der Verhandlung teil-
nahmen, die davon hätten ausgeschlossen werden sollen,
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
437
und umgekehrt. Eine Ausnahme ist nur da zulässig,
wo mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass das
Schlussergebnis auf Grund des berichtigten Wahlregisters
kein anderes gewesen wäre. Schon die Berichtigung des
Wahlregisters begegnet aber hier Schwierigkeiten, da
hintendrein die vor der Wahlverhandlung bestehenden
Verhältnisse viel schwerer festgestellt werden können als
damals. Insbesondere dürfte es nicht leicht sein, alle zuge-
zogenen, was unerlässlich wäre, über die Umstände ihres
Zuzugs nach Knutwil einzuvernehmen. Wenn es aber
auch gelingen sollte, ein berichtigtes Stimmregister
nachträglich herzustellen, so ist es durchaus unmöglich,
mit Sicherheit auszumitteln, ob das Schlussergebnis
der Wahlen sich nicht geändert hätte, wenn die Wahl-
verhandlung auf Grund des so berichtigten Stimm-
registers vor sich gegangen wäre. Die Stimmen der
Parteien gingen im vorliegenden Falle nicht weit aus-
einander. Wie diejenigen gestimmt haben, die nicht
hätten stimmen sollen, ist mit Sicherheit nicht festzu-
stellen. Die Stimmzettel geben über ihre Herkunft
keinen Aufschluss. Das Geheimnis der Stimmabgabe
(vgl. §§ 40,47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstim-
mungen) verhindert es, dass hierüber Nachforschungen
angestellt werden. Wohl scheinen die beiden Parteien zu
wissen, wie jeder einzelne bei der Wahlverhandlung ge-
stimmt hat oder gestimmt hätte. Allein auf ihre Angaben
darf schon mit Rücksicht auf das Stimmgeheimnis
von den Behörden 'nicht abgestellt werden. Auch dann
bliebe übrigens eine gewisse Unsicherheit bestehen. Ein
Wahlergebnis muss aber auf durchaus sicheren Grund-
lagen beruhen. So ist es denn unmöglich, hintendrein mit
Sicherheit zu bestimmen, welches das Wahlergebnis
gewesen wäre, wenn die Wahlverhandlung auf Grund
eines richtig erstellten Stimmregisters stattgefunden
hätte. Bei dieser Sachlage bleibt nichts anderes übrig, als
die Vornahme einer neuen Wahl, für die das Stimm-
register auf Grund der richtigen Auslegung von Ver-
438
Staatsrecht.
fassung und Gesetz über die Voraussetzungen zur Aus-
übung des Stimmrechts neu zu bereinigen ist. Dafür
sprechen auch Gründe der Zweckmässigkeit, indem für
eine neue Wahlverhandlung die Wirkung des im Anfang
des Jahres bewerkstelligten Zuzugs von auswärtiger
Stimmhilfe sich nicht mehr fühlbar machen wird und
für neue Wahlmachenschaften die Zeit nicht hinreicht,
sodass auf diese Weise die Gewähr dafür geboten ist,
dass die Wahlen in Knutwil von dem richtigen Wahl-
körper vorgenommen werden.
6. -
In diesem Sinne und Umfang erscheint die Stimm-
rechtsbeschwerde der Rekurrenten als begründet. Der
Antrag, dass diejenigen Bürger, die in der Zeit vom
1. bis 10. März die Schriften zum Zweck der Stimmhilfe
in Knutwil deponiert haben, jedenfalls diejenigen, für
welche Schriften von· einer dritten Person eingelegt
wurden, vom Stimmregister abzutragen seien, ist nach
dieser Erledigung der Beschwerde gegenstandslos. Der
Antrag könnte übrigens nur dahin gutgeheissen werden,
dass bezüglich dieser Personen eine neue Prüfung der
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts·
stattzufinden habe, und es müsste dies, wie der Re-
gierungsrat mit Recht hervorhebt, dahin erweitert wer-
den, dass eine solche Nachprüfung bei allen Personen,
bei denen die Frage der Stimmberechtigung wegen des
Zwecks der Wohnsitznahme in Knutwil zweifelhaft
sein kann, vorzunehmen wäre.
7. -
Da wegen der Mangelhaftigkeit des Stimmregisters
die Wahlverhandlung vom 29. Juli als ungültig zu er-
klären ist, fällt die am 11. August vom Regierungsrat vor-
genommene Genehmigung des Wahlergebnisses als wir-
kungslos dahin, zumal da sie, wie der Regierungsrat selber
ausführt, nicht etwa den Sinn einer Bestätigung des Ent-
scheides über die Beschwerde betreffend das Stimm-
register hatte, sondern sich nur auf die formelle Gültig-
keit der Wahlverhandlung und die richtige Feststellung
des Ergebnisses derselben bezog. Das macht auch die
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.
439
Beschwerde, die gegen diesen Genehmigungsbeschluss
erhoben wurde, gegenstandslos.
8. -
Völlig zweck- und gegenstandslos ist die Be-
schwerde darüber, dass der Regierungsrat über das
Begehren um Verschiebung der Wahl nicht förmlich
entschieden habe, was einer weiteren Ausführung nicht
bedarf.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde gegenüber dem Stimmrechtsent-
scheid des Regierungsrates vom 25. Juli 1923 wird im
Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Wahlver-
handlung vom 29. Juli 1923 als ungültig erklärt und der
Regierungsrat eingeladen, eine neue Wahlverhandlung
und im Hinblick darauf eine Bereinigung des Stimm-
registers von Knutwil auf Grund der richtigen Auslegung
von Verfassung und Gesetz über die Voraussetzungen
zur Ausübung des Stimmrechts anzuordnen.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
Vgl. Nr. 49. -
Voir N° 49.