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49_I_416

BGE 49 I 416

Bundesgericht (BGE) · 1923-11-23 · Deutsch CH
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416

Staatsrecht.

H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

51. 'Urteil vom aso November 19S5

i. S. Eaohmann und Genossen gegen Jost und Hummel

und Begierungsrat von Luzern.

Art. 43 BV, 27 luz. KV. Das Stimmrecht ist grundsätzlich

am Ort des ziv,ilrechtlichen Wohnsitzes auszuüben. Auf-

hebung einer Wahlverhandlung wegen verfassungs- und

gesetzwidriger Aufstellung des Stimmregisters.

A. -

Art. 27 der Luzerner Staatsverfassung bestimmt

in den ersten 2 Absätzen :« Das politische Stimmrecht

für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird aus-

schliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt. Als Wohn-

gemeinde gilt diejenige Gemeinde, wo der betreffende

Bürger in den letzten drei Monaten vor der fraglichen

Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen ge-

setzlich regulierten Wohnsitz gehabt hat. » Nach Art. 88

Abs. 3 KV sind alle Kantonsbürger und niedergelassenen

Schweizerbürger, welche seit drei Monaten in der Ge-

meinde 'wohnen und die Requisite der kantonalen all-

gemeinen Stimmfähigkeit (~rt. 27) besitzen, in den

Gemeindeversammlungen der

politischen

Gemeinde

stimmfähig. Die §§ 8 und 9 des Gesetzes über Wahlen

und Abstimmungen vom 31. Dezember 1918, die auch

für Gemeindewahlen gelten, lauten: « § 8 : Das Stimm-

recht wird ausschliesslich in der Wohngemeinde aus-

geübt. -

Als Wohngemeinde gilt die Gemeinde, wo der

Bürger in den letzten drei Monaten vor der Wahl oder

Abstimmung seinen ununterbrochenen nach Massgabe

des Gesetzes über das Niederlassungswesen regulierten

Wohnsitz hatte. § 9 : Der Wohnsitz befindet sich an dem

Orte, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Ver-

I

;1;

Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 51.

417

bleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zu-

gleich seinen Wohnsitz haben. Nicht als Wohnsitz gilt

der Ort, an welchem jemand sich bloss zu besonderen

Zwecken (Kur-, Studien-, Erwerbszwecken etc.) auf-

hält. »

Am 10. Juni 1923 sollten im Kanton Luzern die Erneue-

rungswahlen für die Gemeindebehörden und -beamten

stattfinden. In der Gemeinde Knutwil, in der bei den

letzten Wahlen vom Jahre 1919 zum ersten Mal die

Kandidaten der liberalen gegenüber denjenigen der kon-

servativen Partei gewählt worden waren, suchten die

beiden Parteien vor dem Stichtag, 10. März, möglichst

viele ihrer Anhänger auf das Stimmregister zu bringen,

so namentlich in der Weise, dass man Leute von aus-

wärts kommen liess und dafür sorgte, dass sie vor jenem

Tag ihre Schriften einlegten. Der Amtsgehilfe von Sursee

machte in einem Bericht an das kantonale Militär- und

Polizeidepartement vom 12. März darauf aufmerksam,

dass in Knutwil seit 1. Januar 1923 141 erwachsene

männliche Personen von auswärts kommend ihren

Wohnsitz durch Schriftendeposition reguliert hätten,

mit dem Beifügen, es könne nicht zweifelhaft sein, dass

es sich um Stimmenzuzug handle, der von den beiden

politischen Parteien für die Neuwahl des Gemeinderates

inszeniert worden sei. In einer Zuschrift vom 20. März

wies hierauf das Justizdepartement den Gemeinderat

von Knutwil auf diese Verhältnisse hin und ersuchte ihn

im Auftrage des Regierungsrates um einen Bericht und

um Mitteilung darüber, was er zu tun gedenke, « um dem

W ahlknechtentum in dort, das den guten Ruf Ihrer Ge-

meinde, ja sogar des ganzen Kantons schwer gefährdet,

ein rasches Ende zu bereiten ». In seiner Antwort vom

27. März vertrat der Gemeinderat den Standpunkt, es

seien die Personen, die seit dem 1. März ihre Schriften

eingelegt hatten, an Zahl 99, mit Ausnahme von 8 ein-

gezogenen Mietern und Pächtern, weil es sich dabei um

Stimmknechte handle, nicht ins Stimmregister einzu-

AS 019 I -

1923

29

418

Staatsrecht.

tragen, und wünschte eine \Veisung in diesem Sinne. Das

Justizdepartement antwortete am 4. April, es sei in

erster Linie Sache des Gemeinderates, zu entscheiden, ob

jemand ins Stimmregister gehöre, unter Vorbehalt des

Rekursrechtes. Da der Gemeinderat die seit dem 1. März

angemeldeten nicht in das Stimmregister eintrug, wurde

gegen ihn beim Regierungsrat Beschwerde geführt.

Dieser beschloss, eine Untersuchung durch eine drei-

gliedrige Kommission vornehmen zu lassen. Diese Kom-

mission stellte fest, dass seit dem 1. Januar auf dem

Einwohnerregister von Knutwil unter Abrechnung der

Abmeldungen 125 Neueintragungen, 47 vom 1. Januar

bis 28. Februar; 78 vom 1. bis 10. März, vorgenommen

worden seien. Für die neu eingetragenen stellte sie For-

mulare mit Fragen über Wohn- und Anstellungsverhält-

nisse usw. auf, die aber" in der Hauptsache unausgefüllt

blieben. Zu einzelnen der neu eingetragenen wurden Be-

merkungen gemacht, dagegen nahm die Kommission

nicht Stellung zu der Frage, ob alle seit dem 1. März

eingetragenen vom Stimmregister zu streichen seien,

und bemerkte weiter, sie finde sich nicht veranlasst,

dem Regierungsrat Vorschläge darüber zu machen, ob

und welche Bürger als Wahlknechte zu erachten und vom

Stimmregister abzutragen oder nicht aufzutragen seien,

da die Ausweise noch nicht vorliegen und es sich um

Ermessensfragen handle, deren Lösung nur dem Regie-

rungsrat zustehe. Daraufhin -wurde vom Regierungsrat

der Amtsgehilfe von Luzern mit der Aufstellung des

Stimmregisters von Knutwil beauftragt. Mit Rücksicht

auf die Schwierigkeit derselben wurden die Wahlen vom

Regierungsrat ferner auf den 29. Juli verschoben. Anl

27. Juni wurde das vom Amtsgehilfen von Luzern er-

stellte Stimmregister öffentlich aufgelegt. woraufhin

Präsident Bachmann und Gemeindeammann Hodel

(von der liberalen Partei) das Gesuch stellten, es seien

11 Bürger auf- und 45 abzutragen. Mit Entscheid vom

5. Juli entsprach der Amtsgehilfe dem Begehren um

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Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

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Auftragung von 6 Bürgern und wies im übrigen die Be-

gehren ab. Was die Abtragungen betrifft. so hatten sich

die Gesuchsteller auf den Standpunkt gestellt, dass die

Schriftendepositionen seit dem 1. März zum grössten Teil

zu Stimmzwecken erfolgt seien. «Es ist nicht zu be-

streiten », sagt hiezu der Amtsgehilfe, « dass diese Auf-

fassung ihre Berechtigung haben kann, aber es ist auch

nicht zu übersehen, dass in der zeit vom 14. bis 28. Fe-

bruar auch 23 Schriften deponiert wurden. bei denen

dies teilweise zutreffen wird. Wenn man eine solche Frist

bestimmen wollte, so müsste man weiter zurückgehen,

vielleicht auf den 2. Februar, als dem üblichen Termin,

wo die Dienstboten wechseln. Gemäss Gesetz wird nun

verlangt, dass bei Gemeindewahlen einer in der Gemeinde,

wo er sein Stimmrecht ausüben will, einen dreimonat-

lichen ununterbrochenen gesetzlichen Wohnsitz haben

muss. Wer diese Requisiten erfüllt hat, dem kann sein

Stimmrecht nicht verkürzt werden. » Demgemäss wurde

bei denen. deren Abtragung verlangt war. geprüft,

ob sie seit dem 10. März in der Gemeinde wohnten, und

das wurde durchwegs bejaht. wobei immerhin bei

einzelnen wegen widersprechender Bescheinigungen eine

strafrechtliche Untersuchung angeregt "wurde. Am 17. Juli

sandte der Amtsgehilfe einen Bericht über seine Tätig-

keit an den Regierungsrat, der folgende Angaben ent-

hält; Vom 1. Januar bis 10. März seien in Knutwil 142

Schriften deponiert worden, und zwar vom 1. bis 31. Ja-

nuar 5. vom 1. bis 14. Februar 22, vom 15. bis 28. Februar

20, vom 1. bis 3. März 62, vom 3. bis 10. März 33. Im

Verhältnis zur Einwohnerzahl von Knutwil, 905, sei dies

eine aussergewöhnliche Zahl. Diese Bevölkerungsbewe-

gung sei unstreitig auf politische Zwecke zurü?kzu-

führen; jede Partei mache Anstrengungen, um" beI den

Erneuerungswahlen die Mehrheit zu erlangen. Un-

"streitig handle es sich in" Knutwil um ein « krasses

Wahlknechtentum ». Das solle bekämpft werden. Doch

sei dies schwieriger 'als man glaube, angesichts der

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Staatsreebt.

gesetzlichen Vorschriften, wonaeh auf das Stimmregister

jeder aufgetragen werden müsse, der die Erfordernisse des

gesetzlich regulierten Wohnsitzes erfülle, auch wenn er

offensichtlich ein Wahlknecht sei. Es gebe aber andere

Wege. um den Kampf aufzunehmen. In Knutwil sei die

Redensart, dass vor einer Wahl oder Abstimmung und

nach einer Jagd am meisten gelogen werde, dieses Jahr

übertroffen worden, derart, dass sich eine Strafunter-

suchung rechtfertige.

Gegen das auf diese Weise festgestellte Stimmregister

sind innert der Rekursfrist 4 Beschwerden erhoben

worden:

1. von Bernhard Rütter und Gottfried Brunner in

St. Erhard im Namen der liberalen Partei von Knutwil,

mit den Begehren, es seien 16 Bürger in das Stimmregister

auf- und 37 von demselben abzutragen;

2. von Jakob Bachmann, Gemeinderatspräsident in

St. Erhard und Kaspar Hodel, Gemeindeammann in

Knutwil, die die Auftragung von 10 Bürgern, darunter

von 5 der im ersten Rekurs genannten, und die Abtra-

gung von 50 Bürgern, darunter von den meisten der im

ersten Rekurs genannten, und zudem Verschiebung der

Wahlen bis in den Winter verlangten;

3. von, Anton Bucher in St. Erhard, der die Auftragung

von 10 Bürgern beantragte;

4. von Heinrich Hummel unf Theodor Jost in Knut-

wH (namens der konservativen Partei), die das Begehren.

um Abtragung von 26 Bürgern stellten.

Die gegenseitigen Auf- und Abtragungsbegehren wur-

den damit begründet, dass die betreffenden die gesetz-

lichen Erfordernisse für die Ausübung des Stimmrechts

besässen bezw. nicht besässen; das Abtragungsbegehren

der liberalen Rekurrenten bezog sich in der Hauptsache

auf solche Bürger, die in der Zeit vom 1. bis 10. März

ihren Wohnsitz reguliert hatten.

In seinem Entscheide vom 25. Juli legte sich der

Regierungsrat zunächst die grundsätzliche Frage vor,

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Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

421

ob einem Bürger, « der seinen rechtlichen und tatsäch-

lichen Wohnsitz gemäss dem § 8 Abs. 2 des Gesetzes

über Wahlen und Abstimmungen reguliert hat, die

Stimmberechtigung abgesprochen werden dürfe einzig

in Rücksicht darauf, dass er zu Stimm- oder Wahl-

zwecken in eine Gemeinde eingezogen ist ». Der Re-

gierungsrat, heisst es weiter, habe sich bei der Behandlung

der Stimmrechtsverhältnisse in Knutwil zuerst auf diesen

Boden stellen wollen, welche Stellungnahme sich von der

Warte politischer Moral aus rechtfertigen liesse. Allein

gegenüber der rechtlichen Überl~gung halte sie nicht

stand. «Denn wer sich in einer Gemeinde einen Wohn-

sitz gründet, um an Abstimmungen oder Wahlen teilzu-

nehmen, schafft sich damit nur die Voraussetzungen,

um seine öffentlichen Rechte und Pflichten auszuüben. »

Das Gesetz verlange nun nur, dass jemand 3 Monate vor

der Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen,

nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes regu-

lierten Wohnsitz in einer Gemeinde gehabt habe, um dort

sein Stimmrecht ausüben zu können. Der Zweck sei nach

dem Gesetz gleichgültig; es wäre auch schwer, diesen fest-

zustellen. Die vom 1. bis 10. März angemeldeten. zu strei-

chen, gehe nicht an; dadurch würden die im Februar

angemeldeten bevorzugt. «Vielmehr ist, nachdem die

gemäss dem § 8 Abs. 2 1. c. rechtzeitige Deposition der

Ausweisschriften in keinem Falle bestritten und zudem

durch den Amtsgehilfen erhoben ist, dass diese Schriften-

einlegungen durchwegs in diesem Sinne rechtzeitig und

richtig erfolgt sind, zuerst zu untersuchen, ob jeder ein-

zelne Bürger, dessen Auftragung oder Abtragung ver-

langt worden sind, am 10. Juni 1923 den erforderlichen

ununterbrochenen dreimonatlichen Wohnsitz in der Ge-

meinde Knutwil hatte. Hiefür ist zum voraus zu bemer-

ken, dass vorübergehende Abwesenheit zu Kur-, Stu-

dien- oder Erwerbszwecken den Wohnsitz nicht unter-

bricht (vgl. § 9 des Gesetzes über Wahlen und Abstim-

mungen vom 31. Dezember 1918), da solche Aufenthalte

422

Staatsrecht.

auch keinen 'Vohnsitz im Sinne dieses Gesetzes zu begrün-

den vermögen. In Fällen sodann, wo offenbar ist. dass

ein Bürger sich nicht ununterbrochen in der Gemeinde

Knutwil aufgehalten hat, wo also diese Gemeinde nicht

für die Dauer seiner Anwesenheit zum Mittelpunkt seiner

persönlichen und rechtlichen Beziehungen geworden ist,

ist ein tatsächliches Wohnen im Sinne der § § 8 und 9

I. c. nicht als gegeben zu erachten und sind deshalb des-

sen Wohnsitz und Stimmberechtigung in Knutwil zu

verneinen, weil in diesem Falle nur ein Scheindomizil

vorliegt. » Demgemäss wurde in den einzelnen Fällen ge-

prüft, ob der betreffende Bürger während der 3 Monate

vor der Wahl ununterbrochen in Knutwil gewohnt habe.

Gestützt auf diese Prüfung verfügte der Regierungsrat

die Auftragung von 8, die Abtragung von 6 Bürgern, im

übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

Auf Grund des so bereinigten Stimmregisters fand die

Wahlverhandlung am 29. Juli statt. Nach dem Verbal

über die Verhandlung nahmen von 335 stimmberechtig-

ten Bürgern 331 an der Wahl teil, wovon 326 gültige

Stimmen abgaben. In allen Wahlen -

für 3 Mitglieder des

Gemeinderates, einen Ersatzmann desselben, für den Ge-

meinderatspräsidenten, den Gemeindeammann, den Wai-

senvogt.. den Verwalter, den Betreibungsbeamten und

seinen Stellvertreter -

erhielten die Kandidaten der

konservativen Partei die Mehrheit, im Verhältnis von 172

bis 174 gegenüber 150 bis 152·Stimmen. Diese Kandidaten

wurden als gewählt erklärt, wobei immerhin der Präsident

des Wahlbureaus, ein Stimmzähler und der Sekretär be-

merkten, dass das Stimmregister nicht anerkannt werde,

ebensowenig die Gewählterklärung der im Verbal ge-

nannten Gemeinderatsmitglieder .

Die Wahlen sind am 11. August vom Regierungsrat

genehmigt worden. Mit Beschluss vom gleichen Tage trat

dieser auf eine Beschwerde der Mehrheit des Gemeindera-

tes von Knutwil, von Präsident Bachmann und Gemeinde-

ammann Hodel, vom 4. August, die die Kassation der

r

J

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Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

423

Wahlverhandlung wegen des mangelhaften Stimmre-

gisters verlangt hatten, nicht ein, weil den Beschwerde-

führern die Legitimation zur Beschwerde mangle, und

weil nicht eine Kassationsbeschwerde im rechtlichen

Sinne vorliege. indem nicht geltend gemacht werde, dass

bei der Wahl auf der Grundlage, wie sie durch den

Stimmrechtsentscheid vom 25. Juli geschaffen war,

irgendwelche Rechtsverletzung vorgefallen sei, viel-

mehr in Wirklichkeit ein Wiedererwägungsgesuch bezüg-

lich jenes Entscheides vorliege.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. August

stellen Jakob Bachmann, Gemeindepräsident, St. Erhard,

Kaspar Hodel, Gemeindeammann, Knutwil, beide für

sich und im Namen der Mehrheit des Gemeinderates von

Knutwil, Bernhard Rütter, St. Erhard, und Gottfried

Brunner, daselbst, beim Bundesgericht die Anträge, es

seien, in Gutheissung der Beschwerde, die Entscheidun-

gen des Regierungsrates von Luzern vom 25. Juli und

11. August aufzuheben, die am 29. Juli statt gefundene

Gemeinderats- und Betreibungsbeamtenwahl in der Ge-

meinde Knutwil sei zu kassieren und der Regierungsrat

zu verhalten, auf den Winter Neuwahlen anzuordnen,

die sämtlichen in der Zeit vom 1. bis 10 März 1923 neu-

angemeldeten, insbesondere sämtliche Bürger, deren

Schriften durch alt Gemeindeammann Brunner de-

poniert worden sind, seien, mit Ausnahme der Pächter

und Mieter, ab dem Stimmregister abzutragen.

Gleichzeitig ist beim Bundesgericht eine staatsrecht-

liche Beschwerde eingelangt, die für die Mehrheit

des Gemeinderates von Knutwil, Gemeindepräsident

Jakob Bachmann und Gemeindeammann Hodel, eventuell

für die beiden persönlich gegen den Regierungsrat von

Luzern erhoben wird und sich gegen den Beschluss des

letztern richtet, auf die von den beiden Rekurrenten im

Namen der Mehrheit des Gemeinderates erhobene Kas-

sationsbeschwerde gegen die Wahlverhandlung von Knut-

wil vom 29. Juli nicht einzutreten. In dieser Beschwerde

424

Staatsreeht.

wird in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrates vom 11. August beantragt. Sodann wer-

den auch hier die Begehren gestellt, es seien die vom

, 1. bis 10. März angemeldeten vom Stimmregister abzu-

tragen, jedenfalls diejenigen. für welche alt Gemeinde-

ammann Brunner die Schriften deponierte, und es sei

die Gemeinderats- und Betreibungsbeamtenwahl vom

29. Juli zu kassieren.

Die erste Beschwerde stützt sich auf eine behauptete

Verletzung der Art. 4 und 43 BV, neben denen in einer

später, noch innert der Rekursfrist eingelangten Eingabe

auch Art. 27 KY als verletzt bezeichnet wird; ferner

sind nach der Behauptung der Rekurrenten verletzt

die §§ 8, 9 und 39 des Gesetzes über Wahlen und Abstim-

mungen. In tatsächlicher Beziehung wird darauf hinge-

wiesen, dass vom 1. Januar bis 1. März 1923 in Knutwil

47, vom 1. bis 10. März 99 Niederlassungsbewilligungen

erteilt worden seien, denen ein Abgang von 14 und

1 entgegenstehe, während in den entsprechenden Pe-

rioden des Vorjahres der Zuwachs 12 und 1, der Abgang

10 und 2 betragen habe. Sodann wird behauptet, die

grösste Zahl der vor den Wahlen des Jahres 1923 zuge-

zogenen Niedergelassenen sei .nicht in der Absicht,

dort zu bleiben, nach Knutwil gekommen, sondern'

lediglich zum Zweck der Stimmhilfe, wofür nament-

lich darauf verwiesen wird, dass am 3. März 31

und am 10. März 17 Schiiften von der nämlichen

Person eingereicht worden seien. Solchen Personen

stehe das Stimmrecht nach den genannten Gesetzes-

bestimmungen nicht zu, da die Absicht dauernden

Verweilens fehle, auf welchen Standpunkt sich der Re-

gierungsrat selber noch in einem Entscheide vom 6. Ja-

nuar 1923 i. S. Sigrist gegen Brunner gestellt habe.

Ausser der Gesetzesverletzung liege aber auch eine un-

gleiche Behandlung der politischen Parteien vor. indem

mehr Konservative zugelassen und mehr Liberale ge-

strichen worden seien. Um neuen Missbräuchen zu

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

425

steuern, müsse nicht nur die Wahl kassiert, sondern auch

festgestellt werden, dass diejenigen, die vom 1. bis 10.

März ihre Papiere eingelegt hätten, nicht stimmberech-

tigt seien, insbesondere nicht diejenigen, deren Papiere

in der erwähnten Weise deponiert worden seien. Eine

Rechtsverweigerung liege auch darin, dass über das Be-

gehren betreffend Verschiebung der Wahl gar nicht ent-

schieden worden sei. Zum Schlusse wird bemerkt, dass

auch von Seite der liberalen Partei in gleicher Weise

Hilfskräfte beigezogen worden seien. Allein die andere

Partei habe damit angefangen.

Die zweite Beschwerde wird damit begründet, dass es

eine Rechtsverweigerung bedeute, wenn der Mehrheit des

Gemeinderates die Legitimation zur Erhebung einer Kas-

sationsbeschwerde gegen die Wahlverhandlung abgespro-

chen worden sei.

C. -

Der Regierungsrat von Luzern beantragt Ab-

weisung der beiden Beschwerden.

Der ersten Beschwerde gegenüber wird zunächst der

Vorwurf der Willkür und Parteilichkeit zurückgewiesen.

Beide angefochtenen Entscheide entsprächen in recht-

licher Beziehung einer konstanten Praxis. So, sei im

Jahre 1919, als zum ersten Mal seit Jahrzehnten bei den

Gemeindewahlen die Liberalen die Mehrheit erhalten

hätten, ein konservativer Rekurs abgewiesen worden,

trotzdem verschiedene Unregelmässigkeiten vorgekom-

men seien. Gerade dadurch, dass nach den Begehren der

Rekurrenten entschieden würde, entstände eine Rechts-

ungleichheit : Die Liberalen seien es, die zuerst für eine

ausserordentliche Verstärkung von auswärts gesorgt

hätten, derart, dass ({ das Gros der liberalen Neubürger von

Knutwil » schon vor dem 1. März die Schriften deponiert

habe.

« Die unter solchen Umständen einigermassen

begreifliche konservative Gegenaktion erfolgte erst in

der Zeit vom 1. bis 10. März 1923. » Wenn das Begehren

um Verschiebung der Wahl übergangen worden sei, so

handle es sich um ein Versehen. Dass ihm nicht entspro-

426

Staatsrecht.

ehen worden sei, habe sich aus dem Entscheide vom

25. Juli ohne weiteres ergeben. Ohne Rechtsverletzung

hätte übrigens die Verhandlung nicht auf den Winter

verschoben werden dürfen. Sachlich handle es sich um

das Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens im

Sinne von § 9 des Gesetzes über Wahlen und Abstim-

mungen. Darunter sei nicht nur die Absicht, das ganze

Leben oder doch mehrere Jahre an einem Orte zu ver-

bleiben, zu verstehen, sonst würden Mieter, Pächter,

Angestellte, Arbeiter, Dienstboten kaum je zur Aus-

übung ihres Stimmrechts gelangen. Der Regierungsrat

habe denn auch dem in Saisongeschäften angestellten

Hotelpersonal das Stimmrecht in den, Gemeinden ihres

Aufenthaltes gewährt. Das erforderliche Mindestmass

für die Absicht dauernden Verbleibens sei aus den ver-

fassungsmässigen VorSchriften über das Stimmrecht

abzuleiten, Art. 43 Abs. 5 BV und § 27 Abs. 1 und 2

und § 88 Abs. 3 KV. Danach genüge es, wenn jemand

beabsichtige, mindestens 3 Monate in einer Gemeinde zu

verbleiben. Sonst wäre der verfassungsmässige Grund-

satz der Niederlassungsfreiheit verletzt. Es frage sich

daher nur, ob die Neubürger von Knutwil, die vom 1. bis

10. März dort eingezogen, die Absicht hatten, mindestens

3 Monate in Knutwil zu verbleiben. Das könne nur nach

äusseren Merkmalen entschieden werden. Nun hätten

alle, die auf dem Stimmregister belassen wurden, unter

Aufgabe ihres bisherigen Wt>hnsitzes vor dem 10. März

in Knutwil einen neuen begründet und durch Schriften-

deposition reguliert, auch hätten sie sich während der

3 Monate ununterbrochen dort aufgehalten. Danach

seien die Beschwerden betreffend Auf- und Abtragung

der Neubürger entschieden worden. Der öffentlich-

rechtliche Wohnsitz falle nicht mit dem zivilrechtlichen

zusammen. Ersterer könne sehr wohl weiter gefasst wer-

den (BuRCKHARDT, Komm. z. BV S. 372-374). Die von

den Beschwerdeführern postulierte Gesetzesauslegung

bedeute eine Umkehrung der Beweislast, indem die Be-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

427

gründung des Stimmrechtswohnsitzes zu vermuten sei,

wenn ein Bürger während 3 Monaten vor dem Wahltag

seinen ununterbrochenen gesetzlich regulierten Wohnsitz

in der Gemeinde gehabt habe, wie denn auch der Ge-

meinderat von Knutwil die Neubürger, die vor dem

1. März einzogen, ohne weiteres als dort wohnhaft und

stimmberechtigt anerkannt habe. Den seit dem 1. März

zugezogenen gegenüber sei die Rechtslage keine andere.

Die Wohnsitzdefinition des § 9 des Gesetzes, die im

früheren Gesetz nicht enthalten gewesen sei, habe nur

die Bedeutung, dass damit eine sichere Grundlage für

die Entscheidung von gewissen Stimmrechtsfragen ge-

geben werden wollte, worüber bis jetzt Meinungsver-

schiedenheiten auftraten, nämlich bei den Fällen der

Konkurrenz des gesetzlich regulierten Wohnsitzes mit

dem Ort der Berufsausübung, bei Studien- und Kurauf-

enthalt, bei Abschluss einer Miete in einer Gemeinde ohne

nachfolgende dauernde Benutzung der Mietwohnung

durch einen anderwärts in Stellung befindlichen Mieter

usw. Das ergebe sich aus dem Schlussatz von § 9. Deshalb

werde daran festgehalten, dass es rechtlich nicht angängig

sei, die in Frage stehenden Neubürger von Knutwil nach

dem Antrag der Beschwerdeführer vom dortigen Stimm-

register zu streichen. Dieselben mögen ausser zu einem

Erwerbszweck wohl auch in der Absicht nach Knutwil

gekommen sein, dort ihre Stimmkraft bei den Gemeinde-

wahlen einer bestimmten Partei zuzuwenden. Damit

hätten sie aber nichts rechtswidriges begangen. « Wie das

Stimmrecht als individuelles Recht vom Bürger in dem

Sinne ausgeübt werden darf, wie es ihm beliebt, so darf

er sich auch beliebig den Ort für die Begründung des

Stimmrechtswohnsitzes auswählen.)l Dass die erwähnten

Personen in diesem· Sinne als Wahlknechte angesehen

werden· mögen, sei rechtlich unerheblich. Würde der

grundsätzlichen Auffassung der Beschwerdeführer zu-

gestimmt, so wären, um der Rechtsgleichheit zu genügen,

auch die vom 1. Januar 1923 an in Knutwil zugezogenen

Staatsrecht.

Neubürger vom Stimmregister zu streichen. Würde dann

das Wahlresultat nach diesen Streichungen nachgeprüft,

so würde es sich ergeben, da~s auf Grund des so bereinig-

ten Stimmregisters die konservative Partei über eine

Stimmenmehrheit verfügen würde und es daher materiell

nicht gerechtfertigt wäre, für Knutwil Neuwahlen anzu-

ordnen. Auch der Regierungsrat sei der Ansicht, dass

politische Erscheinungen, wie sie im laufenden Wahljahre

in Knutwil zu Tage traten, energisch bekämpft· werden

sollten. Der Kampf dürfe aber nur auf dem Boden des

Rechts geführt werden.

In der Antwort auf die Beschwerde gegen den Entscheid

vom 11. AugUst betreffend Kassation der Wahlver-

handlungvom 29. Juli wird daran festgehalten, dass eine

Behörde zur Wahrung individueller Rechte der Bürger

nicht legitimiert sei; die Beschwerde hätte übrigens von

der Hand gewiesen werden müssen. Nachdemi nnerhalb

der Frist für die kantonale Kassationsbeschwerde eine

solche von hiezu legitimierten Bürgern nicht eingelegt

worden sei, könne das Bundesgericht nicht materiell

auf die Frage eintreten, ob die Wahlverhandlung in

Knutwil aus Gründen zu kassieren sei, die in dieser Ver-

handlung als solcher liegen.

,

D. -

Dem Theodor Jost und dem Heinrich Hummel

in Knutwil, die bei der Stimmregisterbereinigung ihrer-

seits einen Rekurs an den Regierungsrat eingereicht hat-

ten, ist auf ihr Begehren Gelegenheit gegeben worden, sich

zu den beiden staatsrechtlichen Beschwerden zu äussern.

Sie beantragen deren Abweisung. indem sie darzutun

versuchen. dass auch ohne die vom 1. Januar oder vom

1. März an zugelassenen Bürger die konservative Partei

die Mehrheit bei den Wahlen gehabt hätte.

E. -

Dem Rekurs ist durch Verfügung des Präsiden-

ten des Bundesgerichts aufschiebende Wirkung beigelegt

worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwä.gung :

1. -

Der Amtsgehilfe von Luzern und der Regie-

rungsrat sind bei der Aufstellung und Bereinigung des

PoDt1sehes Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

429.

Stimmregisters von Knutwil für die Gemeindewahlen

von 1923 und bei der Entscheidung der dagegen er-

hobenen Stimmrechtsrekurse davon ausgegangen, . dass

das Stimmrecht allen stimmfähigen Bürgern zuzuerken-

nen sei, die während drei Monaten vor dem Wahltag un-

unterbrochen in Knutwil wohnten und vorher ihre

Niederlassung daselbst polizeilich geordnet hatten. Da

die Voraussetzungen zur Ausübung des Stimmrechts bei

Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und Ge-

meindesachen auf Grund des Art. 43 BV in der Kantons-

verfassung bestimmt sind, Art. 27 und 88, so hat das

Bundesgericht nach Art. 180 OG selbständig nachzu-

prüfen, ob diese Auffassung richtig sei.

2. -

Art. 43 Abs. 4 BV, wonach der niedergelassene

Schweizer bürger an seinem Wohnsitz alle Rechte der

Kantonsbürger und der Gemeindebürger geniesst, ent-

hält den Grundsatz, dass das Stimmrecht in kantonalen

und -

nicht bürgerlichen -

Gemeindesachen, gleichwie

in eidgenössischen Angelegenheiten, nur am Wohnsitz

ausgeübt werden darf (vgl. AS 38 I S. 472 ff.). Das Domi-

zil im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der herr-

schenden Auffassung in der Regel der zivilrechtliche

Wohnsitz einer Person (vgl. BURCKHARDT, Komm. z.BV

2. Auf I. S. 371 ff.; BLOCH in Zschr. f. schweiz. Recht N. F.

Bd.23 S. 406 ff.; SALIS, Bundesrecht III Nr.1161, 1193 ff.,

1220 und 1221). Das kantonale Recht kann nicht einen

hievon

abweichenden Begriff des Stimmorts auf-

stellen. Zudem steht das luzernische Recht in dieser

Beziehung grundsätzlich auf dem gleichen Boden wie

Art. 43 BV. Die Luzerner Verfassung sieht die Ausübung

des politischen Stimmrechts für «Kantonsbürger und'

niedergelassene Schweizerbürger » in der Wohngemeinde

vor und bezeichnet als solche diejenige, in der « der be-

treffende Bürger in den letzten drei Monaten vor der Wahl

oder Abstimmung seinen ununterbrochenen gesetzlich

regulierten Wohnsitz» hatte, wobei für die gesetzliche

Regulierung des Wohnsitzes das Gesetz über das Nieder-

lassungswesen vom 30. Mai 1894 massgebend ist, während

430

Staatsrecht.

das Erfordernis einer Dauer von 3 Monaten offensichtlich

auf der Vorschrift der Bundesverfassung beruht, dass in

kantonalen und Gemeindeangelegenheiten das Stimm-

recht nach einer Niederlassung von drei Monaten er-

worben wird, Art. 43 Abs. 5. Der Gebrauch des Wortes

Wohnsitz, das der Rechtsprache angehört und darin eine

ganz bestimmte Bedeutung hat, wäre in der Luzerner

Verfassung so wenig als in Art. 43 BV verständlich, wenn

darunter nur das tatsächliche Wohnen verstanden sein

sollte. Dass das nicht der Fall ist, zeigen die Bestimmun-

gen des Gesetzes vom 31. Dezember 1918 über Wahlen

und Abstimmungen, wo im Anschluss an die Wiedergabe

der Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 der Ver'fassung -

§ 8 -

in § 9 der Wohnsitz dahin bestimmt wird, dass er

sich da befinde, wo jemand sich mit der Absicht Idauern-

den Verbleibens aufhält. Damit wollte das Gesetz gewiss

nicht über die Verfassung hinaus oder neben derselben

vorbeigehen, sondern sie erläutern, woran der Umstand

nichts ändert, dass eine solche Erläuterung im früheren

Gesetze über Wahlen und Abstimmungen fehlte. Der

Regierungsrat wendet ein, mit der neuen Bestimmung

hätten nur gewisse streitige Fälle entschieden werden

wollen. Das mag sein. Wenn sie aber auch andere Fälle

entscheidet, die man nicht im Auge hatte, so geht es

nicht an, sie nur für die erstern, nicht aber auch für

die letztern gelten zu lassen. Daraus ergibt sich denn,

dass für die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimm-

ten Gemeinde ein dreimonatliches Wohnen daselbst nicht

genügt, dass vielmehr ein subjektives Moment hinzu-

kommen muss, die Absicht dauernden Verbleibens, die

grundsätzlich von Art. 43 BV für den Stimmort ge-

fordert wird. Dabei kommt es auf die Verumständungen

des Falles an, wann eine solche Absicht anzunehmen ist,

und auch ein von vornherein zeitlich begrenzter Aufent-

halt schliesst nicht ohne weiteres die Annahme eines

Wohnsitzes aus. Immer aber muss das Verbleiben an

dem betreffenden Orte als solches um seiner selbst willen

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

431

beabsichtigt sein, damit von einem Wohnsitz gesprochen

werden kann.

3. -

Daran ist für den Wohnsitz als Voraussetzung für

die Ausübung des Stimmrechts auch aus allgemeinen

Erwägungen festzuhalten : Die Ausübung der politischen

Rechte ist nichts anderes als die Mitwirkung bei den

öffentlichen . Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Sie

setzt grundsätzlich die Mitgliedschaft, die Zugehörigkeit

zu diesem Gemeinwesen voraus. Nach eidgenössischem

und nach Luzerner Recht wird diese Mitgliedschaft in

den öffentlichen Gemeinwesen von Schweizerbürgern

durch den Wohnsitz erworben, von den rein bürgerlichen

Angelegenheiten abgesehen. Wer auf solche Weise einem

Gemeinwesen angehört, soll in den Angelegenheiten des-

selben mitreden können, wenn er überdies die nötigen

persönlichen Eigenschaften besitzt. Von einer Zuge-

hörigkeit zu einem Gemeinwesen kann aber nur da die

Rede sein, wo neben äussern Beziehungen zu demselben

auch der Wille vorhanden ist, demselben anzugehören,

was gewöhnlich dahin umschrieben wird, dass die Ab-

sicht dauernden Verbleibens mit dem Aufenthalt an

einem bestimmten Orte verbunden sein muss. Wer nicht

in einer derartigen Verbindung mit einem Gemeinwesen

steht, gehört ihm nicht an und hat keinen Anspruch

darauf, in seinen Angelegenheiten mitzusprechen. Des-

halb erklärt auch § 9 des luzernischen Wahlgesetzes im

Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts ausdrücklich

den Aufenthalt zu Kur- und Studienzwecken als unge-

eignet für die Begründung des Wohnsitzes. Die Absicht,

an einem Orte sein Stimmrecht auszuüben, kann die Zu-

gehörigkeit zu dem Gemeinwesen nur begründen, wenn

daneben die Absicht dauernden Verweilens besteht, was

dann in der Regel ausgeschlossen ist, wenn es sich nur

um die Teilnahme an ein er Abstimmung oder Wahl

handelt. Leute, die zu diesem Zwecke sich an einen be-

stimmten Ort begeben, sind nicht Glieder des betreffenden

Gemeinwesens, sondern wollen von aussen her in die An-

432

StaatsreCht.

gelegenheiten desselben hineinreden. Das trifft namentlich

dann zu, wenn sie nicht von sich aus, sondern auf Ver-

anlassung Dritter an den Ort sich begeben, wo sie

mitstimmen oder wählen sollen. Da hat man es vollends

nicht mit der Ausübung des Stimmrechts an dem Orte

Im tun, dem diese Leute als Glieder des Gemeinwesens

angehören. sondern es stellen dieselben ihr Stimmrecht

Dritten zu Zwecken zur Verfügung, bei denen sie nach

ihren Beziehungen nicht mitzuwirken berufen sind.

Nicht der Wahlkörper wird durch solchen Zuzug ver-

grössert, sondern die Parteien im Gemeinwesen ver-

schaffen sich auf diese Weise Stimmhilfe von aussen.

Die Berufung 'auf die Niederlassungsfreiheit ändert

hieran nichts. Sie lässt wohl jedem Bürger die Wahl

seines Aufenthaltsortes; aber sie führt keineswegs zu der

Annahme eines von den übrigen Verhältnissen losge-

lösten, bloss von der Niederlassungsbewilligung ab-

hängigen politischen Wohnsitzes. Die Gemeinde und der

Kanton sind nicht Verbände von ·Stimmberechtigten,

sondern Gemeinschaften derjenigen. die ihnen kraft der

von ihnen frei geschaffenen Beziehungen zu denselben·

angehören. Diese

Voraussetzung fehlt

bei solchen

Personen, die sich nur zum Zwecke der Beteiligung an

einer bestimmten Wahl oder Abstimmung an einen Ort

begeben und dort sich während der geforderten Mindest-

zeit vor der Wahl oder Abstimmung aufhalten, insbeson-

dere dann, wenn der Zuzug;von dritter Seite veranlasst

worden ist.

4. -

Der Regierungsrat wendet ein, dass seine bis-

herige Rekurspraxis auf der Annahme eines rein for-

malen, lediglich auf das Wohnen in einer Gemeinde ab-

stellenden politischen Wohnsitzes beruhe. Eine solche

Praxis wäre aber bundesrechtswidrig und auch abge-

sehen hievon jedenfalls nach dem Inkrafttreten des neuen

kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen

nicht mehr aufrecht zu erhalten. Das Beispiel, das der

Regierungsrat für eine solche Praxis anführt. beweist

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° .51.

433.

übrigens nichts für seine Auffassung. Die Hotelange-

stellten, die sich nur während einer Saison in einer

Gemeinde aufhalten, gehören dieser Gemeinde eben,

wenn nicht zu einer andern stärkere Beziehungen be-

stehen, kraft besonderer, ausserhalb des Zweckes der

Teilnahme an den Wahlen und Abstimmungen liegender

Beziehungen an, weshalb sie dann durchaus richtiger-

weise als dort wohnsitz- und stimmberechtigt erklärt

wurden. Damit ist also für die Lösung der Frage bei

denjenigen, die an einen Ort gezogen sind, nur um

dort das Stimmrecht anszuüben, nichts gewonnen.

Solche Leute, die in Luzern allgemein als Wahlknechte

bezeichnet werden, sind nicht frei zugezogene Bürger

einer Gemeinde, die dort des Wohnens und der Beschäf-

tigung halber sich aufhalten, und es ist ihnen deshalb

das Recht, in den Angelegenheiten dieser Gemeinde

mitzureden, auch darin abzusprechen, wenn das äus-

sere Erfordernis des ununterbrochenen Wohnens in der

Gemeinde während einer bestimmten Zeit erfüllt ist.

Die Schwierigkeiten des Beweises für die Absicht

dauernden Verbleibens vermögen die Behörden von der

Anwendung dies Satzes nicht zu entbinden. Sie bieten

sich überall, wo die Beurteilung eine~ Rechtsverhält-

nisses vom Wohnsitz abhängt, so im Gerichtsstands-

und im Steuerrecht, und bei der Anwendung anderer

Kollisionsnormen im privaten und öffentlichen Recht,

wo es auf den Wohnsitz ankommt. Wie auf diesen Ge-

bieten die Beweisschwierigkeiten durchwegs überwunden

werden, ist dies auch da möglich, wo der Wohnsitz die

Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist.

Gerade bei der Art, wie in Knutwil Stimmhilfe von

aussen beigezogen wurde, dürfte es nicht unüberwind-

liche Schwierigkeiten bieten, festzustellen, ob man es

mit einer ernsthaften Wohnsitznahme, oder nur mit der

Schaffung der äussern Erfordernisse für die Ausübung des

Stimmrechts zu tun habe. Ursprünglich hatte sich denn

auch das luzernische Justizdepartement auf den Boden

A8 49 I -

Hl2.'$

30

434

Staatsrecht.

gestellt, dass die « \Vahlknechte » nicht auf das Stimm-

register gehören. Und der Fragebogen, den die zuerst zur

Aufstellung des Stimmregisters von Knutwil beauftragte

Kommisson für diejenigen aufstellte, deren Stimmrecht

fraglich sein konnte, beruht auf dem gleichen Gedanken.

Denn es finden sich darin Fragen nach dem Tag der

Wohnsitznahme in Knutwil (neben derjenigen nach dem

Tage der Schriftenhinterlegung), nach dem Antrag zur

Einstellung in Knutwil, nach dem vertraglichen Dienst-

herrn (neben derjenigen nach dem ständigen Arbeitgeber),

nach der Art und Dauer des Dienstverhältnisses, nach

dem künftigen Wohn- und Arbeitsort (nach den Wahlen)

und nach besonderen Versprechungen, was alles zeigt,

dass man beabsichtigte, den Zweck des Einzugs in Knut-

wil mit in Berücksichtigung zu ziehen. Diese Fragen sind

freilich unbeantwortet geblieben und der mit der end-

lichen Feststellung

des

Stimmregisters

beauftragte

Amtsgehilfe von Luzern hat sich, wie dann auch der

Regierungsrat, auf den Boden gestellt, es komme auf

diese Verhältnisse nichts an, sondern nur darauf, dass

jemand ununterbrochen während 3 Monaten vor der·

Wahl in Knutwil wohnte und vorher seine Niederlas-

sungsverhältnisse polizeilich geordnet habe. Dabei hat

der Amtsgehilfe immerhin zugegeben, es habe die Auf-

fassung, dass die Wahlknechte vom Stimmregister zu

streichen seien, eine gewisse Berechtigung, nur müsste

man mit den Abtragungen' weiter zurückgehen als bis

zum 1. März, wie es der Gemeinderat verfügt hatte.

Und er redet in der Vernehmlassung auf die Rekurse

an den Regierungsrat von krassem Wahlknechtenturn,

das mit aller Energie bekämpft werden müsse. Er schlug

zu diesem Zwecke eine Strafuntersuchung vor, die fest-

zustellen hätte, ob dem § 98 des Wahlgesetzes zuwider-

gehandelt worden sei, wo u. a. mit Strafe bedroht ist,

wer eine Wahlstimme kauft oder verkauft, oder auf die

an der Wahlverhandlung teilnehmenden Bürger durch

Drohungen Einfluss auszuüben sucht, und wer unbe-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

435

fugter Weise an einer solchen Wahl oder Verhandlung

teilnimmt oder andern bei der unbefugten Teilnahme

in rechtswidriger Weise behilflich ist. Allein gerade die

letztere Bestimmung versagt, wenn die Administrativ-

behörden die Wahlknechte als stimmberechtigt erklären,

und die erstere wird schwer zur Anwendung zu bringen

sein bei einem eingelebten Missbrauch. Dass man es mit

einem solchen zu tun hat, gibt auch der Regierungsrat

zu. Er hatte es in der Hand, selber diesen Missbrauch ab-

zustellen, sobald er Verfassung und Gesetz nach Sinn und

Zweck auslegte, wozu er doch gerade durch die Über-

legung hätte geführt werden müssen, dass seine Aus-

legung den Missbrauch des \Vahlknechtentums nicht

nur fortbestehen liess, sondern geradezu sanktionierte.

5. -

Die unrichtige Auffassung des Amtsgehilfen von

Luzern und des Regierungsrates über die Voraussetzun-

gen zur Ausübung des Stimmrechts hatte zur Folge, dass

das Stimmregister von Knutwil, das der Wahlverhand-

lung vom 29. Juli zu Grunde lag, nicht den verfassungs-

und gesetzmässigen Wahlkörper der Gemeinde darstellt.

Es ist festgestellt, dass etwa während 2 Monaten vor dem

Stichtag, 10. März, eine unverhältnismässig grosse Anzahl

von stimmfähigen Leuten nach Knutwil gekommen sind

und dort ihre Schrüten eingelegt haben oder einlegen

liessen. Nicht alle, aber eine grössere Anzahl dieser Per-

sonen sind auf das Stimmregister eingetragen und vom Re-

gierungsrat trotz Anfechtung darauf belassen worden,

ohne dass geprüft wurde, ob das Erfordernis der Absicht

dauernden Verbleibens gegeben sei, obwohl nicht nur die

Zahl der Anmeldungen, sondern auch die Art, wie sie be-

werkstelligt wurden, vennuten liessen, dass man es bei

diesem Zuzug in der Hauptsache um fremde Stimmhilfe

zu tun hatte. Es ist deshalb sicher, dass an der Wahl

vom 29. Juli Personen teilgenommen haben, die nach

richtiger Auslegung von Verfassung und Gesetz nicht

hätten stimmen dürfen. Anderseits ist es auch nicht

ausgeschlossen, dass aus der unrichtigen Auslegung

436

Staatsrecht.

heraus einzelnen Bürgern das Stimmrecht versagt wurde.

weil man danach zu grosses Gewicht auf das Erfor-

dernis des ununterbrochenen Wohnens gelegt zu haben

scheint. Wie viele mitgestimmt haben, die nicht stimm-

berechtigt waren und umgekehrt, liesse sich nur durch

eine auf richtiger Grundlage durchgeführte neue Unter-

suchung über alle Fälle, in denen das Stimmrecht be-

stritten war, und durch Aufstellung eines neuen Stimm-

registers feststellen. Keinenfalls ginge es an, was

die Rekurrenten anstrebten und auch vom Bundes-

gericht verlangen, dass einfach die zwischen dem 1. und

10. März angemeldeten vom Stimmregister gestrichen

werden. Ebensowenig aber, dass in dieser Beziehung,

wie die R~kursgegner wollen, bis zum 1. Januar 1923 zu-

ruckgegangen werde. Vielmehr müsste eine allgemeine

Durchsicht und Bereinigung des Stimmregisters statt-

finden. Eine solche erubrigt sich nun aber aus folgenden

Gründen: Nach der ganzen Sachlage ist es sicher, dass

eine nicht unerhebliche Zahl Leute an der Wahlver-

handlung vom 29. Juli teilgenommen haben, die nicht

stimmberechtigt waren. Eine solche Wahlverhandlung

gibt nicht den Willen der Gemeinde, d. h. des nach Ver-

fassung und Gesetz richtig zusammengesetzten Wahl-

körpers getreu wieder und i~t deshalb als ungültig zu

erklären (vgl. AS 40 I Nr. 41). Das Wahlergebnis hönnte

nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die richtige Zu-

sammensetzung des WahlkÖrpers nachgeholt und dann

bestimmt werden könnte, dass trotz der danach mög-

lichen Änderung in den Stimmenverhältnissen das

Schlussergebnis der Wahlen dasselbe geblieben wäre

(vgl. AS 42 I S.29,1 und 46 I S. 135 ff.). Das Wahlergeb-

nis ist die Feststellung des durch den Stimmzettel aus-

gedruckten Willens derjenigen, die an der Wahlver-

handlung teilgenommen haben; es kann nicht auf nach-

trägliche Berechnungen gestützt werden, bei denen davon

ausgegangen wird, dass Leute an der Verhandlung teil-

nahmen, die davon hätten ausgeschlossen werden sollen,

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

437

und umgekehrt. Eine Ausnahme ist nur da zulässig,

wo mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass das

Schlussergebnis auf Grund des berichtigten Wahlregisters

kein anderes gewesen wäre. Schon die Berichtigung des

Wahlregisters begegnet aber hier Schwierigkeiten, da

hintendrein die vor der Wahlverhandlung bestehenden

Verhältnisse viel schwerer festgestellt werden können als

damals. Insbesondere dürfte es nicht leicht sein, alle zuge-

zogenen, was unerlässlich wäre, über die Umstände ihres

Zuzugs nach Knutwil einzuvernehmen. Wenn es aber

auch gelingen sollte, ein berichtigtes Stimmregister

nachträglich herzustellen, so ist es durchaus unmöglich,

mit Sicherheit auszumitteln, ob das Schlussergebnis

der Wahlen sich nicht geändert hätte, wenn die Wahl-

verhandlung auf Grund des so berichtigten Stimm-

registers vor sich gegangen wäre. Die Stimmen der

Parteien gingen im vorliegenden Falle nicht weit aus-

einander. Wie diejenigen gestimmt haben, die nicht

hätten stimmen sollen, ist mit Sicherheit nicht festzu-

stellen. Die Stimmzettel geben über ihre Herkunft

keinen Aufschluss. Das Geheimnis der Stimmabgabe

(vgl. §§ 40,47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstim-

mungen) verhindert es, dass hierüber Nachforschungen

angestellt werden. Wohl scheinen die beiden Parteien zu

wissen, wie jeder einzelne bei der Wahlverhandlung ge-

stimmt hat oder gestimmt hätte. Allein auf ihre Angaben

darf schon mit Rücksicht auf das Stimmgeheimnis

von den Behörden 'nicht abgestellt werden. Auch dann

bliebe übrigens eine gewisse Unsicherheit bestehen. Ein

Wahlergebnis muss aber auf durchaus sicheren Grund-

lagen beruhen. So ist es denn unmöglich, hintendrein mit

Sicherheit zu bestimmen, welches das Wahlergebnis

gewesen wäre, wenn die Wahlverhandlung auf Grund

eines richtig erstellten Stimmregisters stattgefunden

hätte. Bei dieser Sachlage bleibt nichts anderes übrig, als

die Vornahme einer neuen Wahl, für die das Stimm-

register auf Grund der richtigen Auslegung von Ver-

438

Staatsrecht.

fassung und Gesetz über die Voraussetzungen zur Aus-

übung des Stimmrechts neu zu bereinigen ist. Dafür

sprechen auch Gründe der Zweckmässigkeit, indem für

eine neue Wahlverhandlung die Wirkung des im Anfang

des Jahres bewerkstelligten Zuzugs von auswärtiger

Stimmhilfe sich nicht mehr fühlbar machen wird und

für neue Wahlmachenschaften die Zeit nicht hinreicht,

sodass auf diese Weise die Gewähr dafür geboten ist,

dass die Wahlen in Knutwil von dem richtigen Wahl-

körper vorgenommen werden.

6. -

In diesem Sinne und Umfang erscheint die Stimm-

rechtsbeschwerde der Rekurrenten als begründet. Der

Antrag, dass diejenigen Bürger, die in der Zeit vom

1. bis 10. März die Schriften zum Zweck der Stimmhilfe

in Knutwil deponiert haben, jedenfalls diejenigen, für

welche Schriften von· einer dritten Person eingelegt

wurden, vom Stimmregister abzutragen seien, ist nach

dieser Erledigung der Beschwerde gegenstandslos. Der

Antrag könnte übrigens nur dahin gutgeheissen werden,

dass bezüglich dieser Personen eine neue Prüfung der

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts·

stattzufinden habe, und es müsste dies, wie der Re-

gierungsrat mit Recht hervorhebt, dahin erweitert wer-

den, dass eine solche Nachprüfung bei allen Personen,

bei denen die Frage der Stimmberechtigung wegen des

Zwecks der Wohnsitznahme in Knutwil zweifelhaft

sein kann, vorzunehmen wäre.

7. -

Da wegen der Mangelhaftigkeit des Stimmregisters

die Wahlverhandlung vom 29. Juli als ungültig zu er-

klären ist, fällt die am 11. August vom Regierungsrat vor-

genommene Genehmigung des Wahlergebnisses als wir-

kungslos dahin, zumal da sie, wie der Regierungsrat selber

ausführt, nicht etwa den Sinn einer Bestätigung des Ent-

scheides über die Beschwerde betreffend das Stimm-

register hatte, sondern sich nur auf die formelle Gültig-

keit der Wahlverhandlung und die richtige Feststellung

des Ergebnisses derselben bezog. Das macht auch die

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 51.

439

Beschwerde, die gegen diesen Genehmigungsbeschluss

erhoben wurde, gegenstandslos.

8. -

Völlig zweck- und gegenstandslos ist die Be-

schwerde darüber, dass der Regierungsrat über das

Begehren um Verschiebung der Wahl nicht förmlich

entschieden habe, was einer weiteren Ausführung nicht

bedarf.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde gegenüber dem Stimmrechtsent-

scheid des Regierungsrates vom 25. Juli 1923 wird im

Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Wahlver-

handlung vom 29. Juli 1923 als ungültig erklärt und der

Regierungsrat eingeladen, eine neue Wahlverhandlung

und im Hinblick darauf eine Bereinigung des Stimm-

registers von Knutwil auf Grund der richtigen Auslegung

von Verfassung und Gesetz über die Voraussetzungen

zur Ausübung des Stimmrechts anzuordnen.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 49. -

Voir N° 49.