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73_III_158

BGE 73 III 158

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-30 · Deutsch CH
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lö8

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 41.

erhebliche Tatsachen. erst seit Konkursschluss entdeckt

worden seien. Dies näher zu untersuchen und massgebend

zu beurteilen, ist so .wenig Sache der Aufsichtsbehörden

wie des Konkursamtes selbst. übrigens lag hier beim

Konkursschluss laut der Vernehmlassung des Konkurs-

amtes noch mindestens eine unerledigte Abtretung an

einen Konkursgläubiger vor. Deren Wirkung konnte das

Konkursverfahren überdauern (vgl. Art. 95 der Konkurs-

verordnung), und sofern sie einem von der Rekurrentin

desinteressierten Bauhandwerker erteilt war, kommt

Rech1Jsnachfolge kraft Subrogation oder Zession in Frage.

Über all dies kann bei nicht abgeklärter Rechtslage nur der

Richter entscheiden. Die Aufsichtsbehörden mögen sich

hüten, dieser Entscheidung -durch voreilige Verneinung

der Anspruchsvoraussetzungen vorzugreifen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde des Konstantin

Vecchi abgewiesen.

41. Auszug aus dem Entscheid vom 30. Dezember 1947 i. S.

Allgemeine Versiehenmgsgesellsehaft« Jugoslalija » bezw. deren

Rechtsnachfolgerin Drzavnl Osiguravajuei Zavod FNRJ

(Staatliche Versicherungsanstalt der Föderativen Volks-

republik Jugoslawien).

Arrest und Zwangsvollstreckung gegenüber Vermögen ausländischer

Schuldner (BRB vom 24. Oktober 1939).

Zu Art. 1 BRB : Wohnsitz in der Schweiz hat unter Umständen

auch ein Ausländer mit blosser ToIeranzbewiIligung.

Zu Art. 2 BRB :

1. Welches sind die «zuständigen Behörden» ?

2. Muss die. bundesrätliche Bewilligung zum voraus eingeholt

werden?

3. Das Privileg des Art. 2 gilt nur für die Staaten; es steht

den Betreibungsbehörden riicht zu, es auf Selbstverwaltungs-

körper und öffentliche Anstalten auszudehnen.

Sequestre et exectttion forcee en matiere de biens appartenant cl d68

debite!trs eerangers (ACF du 24 octobre 1939).

Sohuld~treibungs. und KonJrursreoht. N° 41.

UD

Art. lex AOE' : Dans certaines circonstances un etranger an bane·

flce d'llne simple tolerance de. sejour peut tSgalement etre

considere comme domieilie en Suisse.

Art. 2 AOE' :

1. Quelles sont les « autorites eomp6tentes»?

2. L'assentiment du Conseil fed6ra1 doit-il etre demande avant

toutes choses ?

3. Le privilege de l'art. 2 n'appartient qu'aux Etats; les

autorites de poursuite n'ont pas le droit de l'etendre a. des

communsutes de droit public autonomes ni A des etablisse-

ments publics.

SequestrQ ed esecuzione lorzata riguardo ai beni di debitori domicüiati

aU'eswo (DOF 24 ottobre 1939).

Art. 1 DOI!' : In certe circostanze uno ~traniero che gode soltanto

d'uns tolleranza. di soggiorno puo tuttavia. essere considerato

come domiciliato in Isvizzera.

Art. 2 DOF :

1. Quali sono le «autoritA competenti» ?

2. L'assenso deI Consiglio federale dev'essere chiesto prima.

di tutto ?

3. TI privilegio dell'art. 2 spetta soltanto ag1i. Stati; le autori~

d'esecuzione non hanno la. competenza di estenderlo a antI

autonomi di diritto pubblico ne a stabilimenti pubblici.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Dimitrije J. Mijalkovic, früher Generaldirektor

der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft « Jugoslavija»

in Belgrad, nahm gegen diese ({ bezw. deren Rechts-

nachfolgerin, die Staatliche Versicherungsanstalt» in Bel-

grad, auf Grund von Art. 271 Ziff. 4 SchKG einen Arrest

auf deren Dollarguthaben beim Schweizerischen Bank-

verein in Zürich heraus. Hiegegen führten die derart

angegangenen Arrestschuldnerinnen Beschwerde beim Bun-

desgericht unter Anrufung des Bundesratsbeschlusses vom

24. Oktober 1939 über Arrest und Zwangsvollstreckungs-

massnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuld-

ner. Sie erklären, der auf Grund einer blossen Toleranz-

bewilligung in der Schweiz gewesene Arrestgläubiger

erfülle die Voraussetzung eines schweizerischen Wohn-

sitzes zur Arrestnahme nach Art. 1 BRB nicht. Ferner

sei der Arrest nichtig nach Art. 2 BRB, denn das arrestierte

Guthaben sei Vermögen eines fremden Staates; die Aktiven

und Passiven der (Jugoslavija » seien nämlich schon vor

160

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41.

der Arrestnahme auf -die Staatliche Versicherungsanstalt

übergegangen.

B. -

Der Arrestgläubiger beantragt Abweisung der

B~ohwerde, eventuell Aussetzung des Entscheides bis

naoh Durchführung eines Bewilligungsverfahrens vor dem

Bundesrat. Er verweist auf die Praxis der Sohweizerischen

Verreohnungsstelle hinsichtlich der Zertifizierung der

sohweizerisohen Vermögenswerte in den Vereinigten Staa-

ten von Amerika, wobei als « tatsäohlioher und ständiger

Wohnsitz in der Schweiz » auch ein Verweilen auf Grund

blosser Toleranzbewilligung (Ausländerbüchlein D) aner-

kannt werde. Gegenüber Art. 2 BRB beruft sich der

Arrestgläubiger darauf, dass die arrestierten Guthaben

zur Zeit der Arrestnahme beim Drittschuldner (dem

Sohweizerischen Bankverein) -laut einer von diesem aus-

gestellten Bescheinigung immer noch auf die « Jugo-

slavija» vermerkt waren; die als Rechtsnachfolgerin

auftretende Staatliche Versicherungsanstalt habe sich

übrigens auch seither nicht als Erwerberin der betreffenden

Vermögenswerte beim Drittschuldner gemeldet.

a. -=- Die Arrestbehörde verzichtet auf Vernehmlassung.

Sie hält die Beschwerde für begründet.

Die Sthuldbetreibungs- u. Konkurskammer zieht

in .Erwägung :

......

3. -

Der Beschwerdegegner hat zur Zeit der Arrest-

nahme die Voraussetzung eines schweizerischen Wohn-

sitzes gemäss Art. I BRB erfüllt. Wohnsitz ist Aufenthalt

von einer gewissen Ständigkeit (Art. 59 BV: « Fester»

Wohnsitz; Art. 23 ZGB : Aufenthalt « mit der Absicht

dauernden Verbleibens »). Der Beschwerdegegner war im

Mai 1947 bereits seit mehr als einem Jahr in der Schweiz.

Er reiste im darauffolgenden Juli mit seiner Ehefrau nur

deshalb wieder aus, weil ihm die Toleranzbewilligung

mangels hinreichender Subsistenzmittel nicht erneuert

wurde. Indessen ist ihm und seiner Ehefrau, wie die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.

161

eidgenössische Fremdenpolizei bescheinigt, jederzeit die

Einreise in die Schweiz gestattet, « soit si le pro ces en

cours les y oblige ou s'ils desirent y villegiaturer », wieder-

um nur unter der Voraussetzung, dass sie sich über die

erforderlichen Subsistenzmittel auszuweisen vermögen. Es

bestand also zur Zeit der Arrestnahme ein Aufenthalt

von gewisser Ständigkeit in der Schweiz. Da der Beschwer-

degegner, der seinerzeit vor der deutschen Invasion floh,

nach dem Abzug der Deutschen aus Belgrad nicht etwa

dorthin, sondern nach Österreich zurückkehrte, darf

zwanglos Aufgabe des frühern Belgrader Wohnsitzes

angenommen werden. Der WohnsitzbegrÜlldung in der

Schweiz steht der Umstand nicht entgegen, dass er, wohl

weil nicht im Besitz anerkannter Ausweisschriften, keine

andere « Aufenthaltsbewilligung » in der Schweiz als eine

blosse Toleranzbewilligung erlangen konnte. Freilich ist

eine solche ihrer Natur nach befristet, ja sogar nach dem

Bundesratbeschluss über Änderung der fremdenpolizeili~

ehen Regelung vom 17. Oktober 1939, Art. 3, jederzeit

widerruflich. Dies ändert jedoch nichts damn, dass der

Beschwerdegegner « bis auf weiteres » Aufenthalt in der

Schweiz genommen hat, und dies genügt zur Wohnsitz-

begründung, da der Aufenthalt auf eine gewisse, wenn

auch unbestimmte Dauer angelegt war, nicht etwa bloss

auf absehbare Zeit vorübergehend (vgl. BGE 41 111 53,

49 I 429 -

31 Erw. 2; a contrario 69 11 277). Mit Recht

macht der Beschwerdegegner darauf aufmerksam, dass

die Verneinung eines Wohnsitzes jeder Person, die nie

eine andere als eine Toleranzbewilligung zum Aufenthalt

in der Schweiz besass, sie ja jederzeit dem Arrestgrund

des Art. 271 Ziff. 4 SchKG unterwerfen würde -

was

gewiss als untragbare Härte abzulehnen ist.

4. -

Die Beschwerde stützt sich auch auf Art. 2 BRB,

in der stillschweigenden Annahme, über dessen Anwendung

sei gleichfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht zu entscheiden. Indessen sieht Art. 2

nicht wie Art. I eine direkte Beschwerde beim Bundes-

11

AB 73 m -

1947

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Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. N° 41.

gericht vor. Er erklärt Vollstreckungsmassnahmen unter

bestimmten Voraussetzungen als nichtig und weist. allge-

m~rn « die zuständigen Behörden}) an, sie jederzeit· von

Amtes wegen aufzuheben. Unter den « zuständigen Be-

hörden» sind nach der Vorgeschichte des ErIasses die

Arrest- und Betreibungsbehörden sowie deren Aufsichts-

behörden zu verstehen. Vorbild des vorliegenden Bundes-

ratsbeschlusses war der Entwurf zu einem (von den Räten

abgelehnten) Bundesgesetz betreffend Arrest und Zwangs-

vollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder

Staaten (vgl. BUBCKH.ARDT, Bundesrecht 4 N. 1692 ff).

Die Botschaft vom 29. Januar 1923 hebt hervor, dass

ausser Arrest und Betreibungsmassnahmen (zur Voll-

streckung von Geldforderungen) auch Massnahmen nach

kantonalem Recht (zur Vollstreckung anderer Ansprüche)

in Frage kommen. Im Unterschied zum Bundesratsbe-

schluss vom 12. Juli 1918, wonach dem Bundesrate selbst

die Aufhebung derart nichtiger Vollstreckungsmassnah-

men oblag, weist der Entwurf diese Befugnis den « zustän-

digen Behörden» (scil. des Arrest- und Betreibungs- bezw.

des kantonalen Vollstreckungsverfahrens) zu. «Es genügt

-

heisst es dazu in der Botschaft -

wenn die zuständigen

Aufsichtsbehörden

verpflichtet

werden,

gesetzwidrige

Zwangsvollstreckungsmassnahmen aufzuheben. Dabei soll

aber die Nichtigkeit der Zwangsvollstreckung, sei es

durch die angegangene Behörde oder durch die Aufsichts-

behörde, auch ohne Erhebung einer Einrede oder einer

Beschwerde seitens des· fremden Staates ausgesprochen

werden» (Bundesblatt 1923 I 419 ff., besonders IV und

VI). Bei der Vollstreckung nach SchKG steht demna~h die

Nichtigerklärung jedenfalls den (örtlich zuständigen) Auf-

sichtsbehörden jeden Grades zu. Als Oberaufsichtsbehörde

ist das Bundesgericht seinerseits frei, den in Frage stehen-

den Nichtigkeitsgrund zu berücksichtigen und die etwa

noch notwendige nähere Abklärung des Tatbestandes ent-

weder selbst vorzunehmen oder einer kantonalen Aufsichts-

behörde zu übertragen. Indessen besteht im vorliegenden

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 41.

1.63

Fall kerne hinreichende Veranlassung, mit dem Tatbestand

des Art. 2 BRB. zu rechnen (was. übrigens nicht ohne

weiteres zur Nichtigerklärung führen. könnte, da dem

Bundesrat auf alle Fälle noch die Zustimmung vorbehalten

wäre).

i

Was der Beschwerdegegner gegen die Anwendung von

. Art .. 2 BRB vorbringt, ist zwar nicht ohne weiteres schlÜs-

sig. Der. Umstand, dass dem Schweizerischen Bankverein

die angebliche neue Titularin des arrestierten Guthabens

zur Zeit der Arrestnahme unbekannt war,· ihm jedenfalls

der angebliche übergang der Vermögensrechte der « Jugo-

slavija» auf die « Staatliche Versicherungsanstalt» nicht

gemeldet worden war (und auch seither nicht gemeldet

worden zu sein scheint), schliesst nicht aus, dass dieser

übergang dennoch stattgefunden hat. Sodann beruft sich

der Beschwerdegegner zu Unrecht auf den vom Bundes-

gericht seinerzeit anerkannten Grundsatz, dass der Exem-

tion von. der ZwangsvollstreCkung nach allgemeinem

Völkerrecht nicht teilhaftig sind Forderungen aus einem

vom Staate jure gestionis eingegangenen Rechtsverhältnis

(BGE 56 t 237). Der Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober

1939 stützt sich nicht auf diese Unterscheidung. Er unter-

stellt der bundesrätlichen Zustimmung die Vollstreckung

aller Forderungen gegen fremde Staaten, auf welchem

Rechtsgrund sie immer beruhen mögen, und stellt es so

dem Bundesrate anheim; die Zustimmung etwa auch von

der Art des Rechtsverhältnisses abhängig zu machen.

Die in der Beschwerde behauptete Anwendbarkeit von

Art. 2 BRB entbehrt jedoch in anderer Beziehung der

Schlüssigkeit. Es ist die Rede von einem Vermögensüber-

gang auf die «Staatliche Versicherungsanstalt », die in

eigenem Namen als selbständige juristische Person auftritt

und sich denn auch auf die Eintragung ihrer Firma beim

Finanzministerium Jugoslaviens beruft. Der Staat Jugo-

slavien selbst dagegen ist weder als Arrestschuldner

genannt noch als Beschwerdeführer oder sonStwie • in

diesem Arrest- und Betreibungsverfahren aufgetreten.

164

Sahuldbetreibungs. und Konkmsreaht. N° 41.

Art. 2 BRB bezieht sich aber nur auf das Vermögen der

fremden Staaten selbst, nicht auch irgendwelcher Selbst-

v6l'Waltungskörper oder selbständiger Anstalten, sei es

solcher des Staates oder von Selbstverwaltungskörpern.

Die Exemtion fremder Staaten von Vollstreckungsmass-

nahmen wird im Völkerrecht als Ausfluss der staatlichen

Hoheitsrechte betrachtet; davon geht auch die erwähnte

Botschaft des Bundesrates aus. Eine Ausdehnung des

Exemptionsprivileges auf eine ({ Staatliche Versicherungs-

anstalt» selbständigen Charakters wäre nicht mehr Aus-

legung, sondern Erweiterung der in Frage stehenden, nur

für die Staaten (und allenfalls den Staaten völkerrechtlich

gleichstehende Hoheitsträger) aufgestellten Sondervor-

schrift. Eine solche Erweiterung des Kreises der Exem-

tionsberechtigten steht keinesfalls den Vollstreckungsbe-

hörden zu, sondern nur dem Bundesrate selbst. Dieser

mag sich gegebenenfalls der Einfachheit halber einer

authentischen Auslegung bedienen, statt die Vorschrift

förmlich zu ergänzen. Solange er sich aber weder in der

einen noch in der 'andern Form für eine solche Erweiterung

des Privileges ausgesprochen hat, die sich keineswegs

ohne weiteres aufdrängt, ist für die Vollstreckungsbehörden

die Vorschrift massgebend, so wie sie nach ihrem Wortlaut

und ihrer völkerrechtlichen ratio bis auf weiteres ver-

standen werden muss.

Deshalb besteht für das Bundesgericht auch keine

Veranlassung, den Entscheid auszusetzen und ein Bewilli-

gungsverfahren vor dem Bundesrate einzuleiten.

Da kein Staat in das Verfahren einbezogen ist, kommt

vollends nicht Nichtigerklärung aus dem Grund· in Frage,

dass das Arrestbewilligungsgesuch sich nicht bereits auf

eine Zustimmung des Bundesrates stützte. Art. 2 BRB

verlangt übrigens für die Arrestlegung gegenüber fremden

Staaten nicht, dass die Zustimmung des Bundesrates

bereits vor der Arrestnahme erteilt sei. Vielmehr muss

der Arrest als dringliche Massnahme vorsorglich auch

ohne solche bereits erteilte Zustimmung erfolgen können,

Sohuldbetreibungs- und Konkursreaht. N° 42.

165

wenn auch gegenüber einem fremden Staate eben nur

unter der Voraussetzung der (alsbald einzuholenden)

bundesrätlichen Zustimmung .. Auf diesem Boden steht

auch der Entscheid des Bundesrates vom 31. Mai 1940

(VerwaItungsentscheide 1940 Nr. 4). Dieser Entscheid

erteilt im übrigen die Zustimmung weitherzig und weist

den betreffenden Staat auf die sonstigen Rechtsmittel hin,

ohne die besondere Frage zu erörtern, ob unter Umständen

geradezu die öffentliche Ordnung der Schweiz eine Weiter-

haftung des allenfalls verstaatlichten Vermögens des

frühern Schuldners verlangen könnte und die Zustimmung

nach Art. 2 BRB auch etwa mit Rücksicht hierauf zu

erteilen wäre, wobei die gerichtliche Erledigung der

Haftungsfrage vorbehalten bliebe (vgl. BGE 66 III 71).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES COURS CIVILES

42. Urteil der TI. Zfvilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S

Dreyfus gegen Grimmer.

EigentumBvorbehalt, Konkurs des Käufers : Die Konkursverwal -

tung kann in den Vertrag eintreten und durch gänzliche Be-

friedigung des Verkäufers die Sache für die Masse erwerben

(vorbehalten Kompetenzqualität). Will sie dies nicht, so kann

der Verkäufer entweder unter Verzicht auf den Eigentums-

vorbehalt die Kaufpreisrestanz in 5. Klasse kollozieren lassen

oder den Eigentumsvorbehalt durch Vindikation der Sache

geltend machen, wobei die gegenseitigen Anspruche nach

Art. 716 ZGB zu bereinigen sind (Retentionsrecht der Masse

für die Rückforderung der Abzahlungen).

In der Ejnforderung des Kaufpreises, auch durch Betreibung

und Konkursbegehren, liegt kein Verzicht auf den Eigentums-

vorbehalt.

Art. 226/7 OR, 716 ZGB, 211 SchKG.