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73_III_165

BGE 73 III 165

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 41.

Art. 2 BRB bezieht sich aber nur auf das Vermögen der

fremden Staaten selbst, nicht auch irgendwelcher Selbst-

v&rwaltungskörper oder selbständiger Anstalten, sei es

solcher des Staates oder von Selbstverwaltungskörpern.

Die Exemtion fremder Staaten von Vollstreckungsmass-

nahmen wird im Völkerrecht als Ausfluss der staatlichen

Hoheitsrechte betrachtet; davon geht auch die erwähnte

Botschaft des Bundesrates aus. Eine Ausdehnung des

Exemptionsprivileges auf eine « Staatliche Versicherungs-

anstalt» selbständigen Charakters wäre nicht mehr Aus-

legung, sondern Erweiterung der in Frage stehenden, nur

für die Staaten (und allenfalls den Staaten völkerrechtlich

gleichstehende Hoheitsträger) aufgestellten Sondervor-

schrift. Eine solche Erweiterung des Kreises der Exem-

tionsberechtigten steht keinesfalls den Vollstreckungsbe-

hörden zu, sondern nur dem Bundesrate selbst. Dieser

mag sich gegebenenfalls der Einfachheit halber einer

authentischen Auslegung bedienen, statt die Vorschrift

förmlich zu ergänzen. Solange er sich aber weder in der

einen noch in der 'andern Form für eine solche Erweiterung

des Privileges ausgesprochen hat, die sich keineswegs

ohne weiteres aufdrängt, ist für die Vollstreckungsbehörden

die Vorschrift massgebend, so wie sie nach ihrem Wortlaut

und ihrer völkerrechtlichen ratio bis auf weiteres ver-

standen werden muss.

Deshalb besteht für das Bundesgericht auch keine

Veranlassung, den Entscheid auszusetzen und ein Bewilli-

gungsverfahren vor dem Bundesrate einzuleiten.

Da kein Staat in das Verfahren einbezogen ist, kommt

vollends· nicht Nichtigerklärung aus dem Grund· in Frage,

dass das Arrestbewilligungsgesuch sich nicht bereits auf

eine Zustimmung des Bundesrates stützte. Art. 2 BRB

verlangt übrigens für die Arrestlegung gegenüber fremden

Staaten nicht, dass die Zustimmung des Bundesrates

bereits vor der Arrestnahme erteilt sei. Vielmehr muss

der Arrest als dringliche Massnahme vorsorglich auch

ohne solche bereits erteilte Zustimmung erfolgen können,

f

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 42.

165

wenn auch gegenüber einem fremden Staate eben nur

unter der Voraussetzung der (alsbald einzuholenden)

bundesrätlichen Zustimmung., Auf diesem Boden steht

auch der Entscheid des Bundesrates vom 31. Mai 1940

(Verwaltungsentscheide 1940 Nr. 4). Dieser Entscheid

erteilt im übrigen die Zustimmung weitherzig und weist

den betreffenden Staat auf die sonstigen Rechtsmittel hin,

ohne die besondere Frage zu erörtern, ob unter Umständen

geradezu die öffentliche Ordnung der Schweiz eine Weiter-

haftung des allenfalls verstaatlichten Vermögens des

frühern Schuldners verlangen könnte und die Zustimmung

nach Art. 2 BRB auch etwa mit Rücksicht hierauf zu

erteilen wäre, wobei die gerichtliche Erledigung der

Haftungsfrage vorbehalten bliebe (vgl. BGE 66 IH 71).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRiTS DES COURS CIVILES

42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S

Dreyfus gegen Grimmer.

Eigentumsvorbehalt, Konkurs des Käufers : Die Konkursverwal-

tung kann in den Vertrag eintreten und durch gänzliche Be-

friedigung des Verkä.ufers die Sache für die Masse erwerben

(vorbehalten Kompetenzqualitä.t). Will sie dies nicht, so kann

der Verkäufer entweder unter Verzicht auf den Eigentums-

vorbehalt die Kaufpreisresta.nz in 5. Klasse kollozieren lassen

oder den Eigentumsvorbehalt durch Vindikation der Sache

geltend machen, wobei die gegenseitigen Ansprüche nach

Art. 716 ZGB zu bereinigen sind (Retentionsrecht der Masse

für die Rückforderung der Abzahlungen).

In der Ejnforderung des Kaufpreises, auch durch Betreibung

und Konkursbegehren, liegt kein Verzicht auf den Eigentums-

vorbehalt.

Art. 226/7 OR, 716 ZGB, 211 SchKG.

166

Schuldbetreibungs- und KQnkw:sreoht. N0 42.

Reserve, de propriiU, fa.illite,de' l'a.cheteur: L'a.dministration rl:e

la. fail1ite peut se charger de l'execution du contrat et acq~erIr

la. chose pour le compte de la masse (sous reserve des qUestiOns '

• d 'insaisissabilite) a. condition de d4sinteresser compietement

le vendeur. Si,ellE! n'entend pas user de cette faculM, le vendeur

peut ou bien faire colloquel' le solde de ~ crOOnce en 56. cIasse

ou bien faire valoir sa reserve de propnete en revendlquant

la chose. 11 y aura. lieu en ce ca.s de liquider les,pretentions

reciproques resultant de l'arl. 716 CO (droit de retenti?n de

la masse pöur la.,r~stitution des ~mptes).

, '

,

La fait de reclamer Ie payement du ~~ de ven~,. m~~ pa~ ]a

voie d'une poursuite et d'une reqUISItIOn de failhte n lIDphque

pas une renonciation a. la resel'V'e de proprieM.

Art. 226/7,CO, 716 CO, 211 a1. 2 LP.

RiServa delta proprietd, fallimento deI compratore: L'a~stra­

zione deI fallimento puo subentrare ne] contratto e a.cqUlStare

la COSR per conto della massa (sotto riserva delle questioni

d'impignorabilit8.) a. condizi.one di

disin~re;ssa.re completa-

mente iI venditore. Se non mtende valersi di questa facoltA,

iI venditore puo 0 far colloca.re la rimanenza deI suo credito

in quinta classe 0 far valere lai sua riserva ~

proprie~ ~~ante

rivendicazione della COSR. In questo ca.so SI dovranno liqUIdare

le pretese reciproche derivanti. dalFart. 716.CO (diri.tto di riten-

zione della massa per la restltUZlone degli accontl).

Il fatto di reclamare iI prezzo di vendita, anche per via. d'esecu-

zione 0 mediante domanda di fallimento non impIica uns.

rinuncia aHa riserva della proprieta.

Art. 226/7 CO, 716 CO, 211 cp. 2 LEF.

A. -

Annaheim kaufte von Dreyfus im März 1944

Maschinen zum Preise von Fr. 9568.---: unter Eigentums-

vorbehalt, der am 12. April 1944 ins Register eingetragen

wurde. Der Käufer zahlte Fr. 4000.- an. Am 11. Januar

1945 wurde er wegen Urkundenfalschung und Betruges

zu einem Jahr Gefängnis verurteilt: Hierauf stellte Dreyfus

gegen ihn das Konkursbegehren ohne vorgängige Betrei-

bunggemäss Art. 190 Ziff. 1 SchKG. Der Richter eröffnete

den Konkurs am 20. Januar 1945. DeI; Konkurs wird

im summarischen Verfahren durchgeführt.

B. -

Dreyfus gab am 6. Februar 1945 seine restliche

Preisforderung samt Zins im Betrage von Fr. 5797.55 ein

und wies zugleich auf den eingetragenen Eigentumsvor-

behalt hin. Auf Anfrage der Konkursverwaltung erklärte

er, den Eigentumsvorbehalt geltend machen zu wollen.

Sein Anwalt bestätigte diese Erklärung und bezifferte den

Anspruch für Miete und Abnützung nach Art. 716 ZGB

I '

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 42.

167

auf Fr. 4600.-, sodass nach Verrechnung der Anzahlung

noch Fr. 600.- zugunsten des Dreyfus in 5. Klasse zu

kollozieren seien. Die Konkursverwaltung war mit der

Rücknahme der Maschinen dUrch den Verkäufer ein-

verstanden, wollte ihm aber für Miete und Abnützung

nur Fr. 1500.- zuerkennen, sodass er den Rest der An-

zahlung mit Fr. 2500.- zurückzuerstatten habe.

O. -

Eine Einigung wurde darüber nicht erzielt. Der

Konkursgläubiger Grimmer bestritt ausserdem den Fort-

bestand des Eigentumsvorbehaltes nach Stellung des

Konkursbegehrens für die Preisforderung. Er liess sich

die Einwendungen der Masse gegen den Eigentumsvor-

behalt im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Dreyfus

erhob gegen iJm Aussonderungsklage und beantragte

ferner die gerichtliche Festsetzung des allenfalls nach

Art. 716 ZGB zurückzuerstattenden Betrages.

D. -

Die kantonalen Gerichte, das Obergericht 'des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Februarl947, wiesen

die Aussonderungsklage ab. Die Begründung geht dahin,

mit der Stellung des Konkursbegehrens habe der Kläger

das ihm nach Art. 226 OR zustehende Wahlrecht ausge-

übt. Er habe sich damit für die restliche Preisforderung,

nicht für Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ent-

schieden. Dieser sei dadurch untergegangen. Auf die

damalige Entscheidung köime der Kläger nicht zurück-

kommen.

E. '- Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger

an seinem Begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 226 OR lautet:

«Ist eine .bewegliche Sache unter Verabredung von Teilzah-

lungen verkauft und dem Käufer übergeben worden und kommt

dieser mit einer Teilzahlung in Verzug, so kann der Verkäufer

entweder die Teilzahlung verlangen oder, wenn er sich das vor-

behalten hat, das Eigentum oder den Rücktritt geltend machen. 11

Nach dem Wortlaut di~er Bestimmung möchte man

ein dreifaches Wahlrecht des durch Eigentumsvorbehalt

168

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.

gesicherten Verkäufers annehmen. Aus Art. 227 OR .und

Art. 716 ZGB erhellt jedoch, dass die Geltendmachung

des Eigentumsvorbehaltes nur eine Modalität des Rück-

trittes vom Vertrage ist (vergl. v. TUHR, Streifzüge im

revidierten Obligationenrecht SJZ 18, 371). Der Ver-

käufer, der sich das Eigentum an der verkauften und

gelieferten Sache vorbehalten hat, kann die Sache beim

Rücktritt vom Vertrag vindizieren, auch im Konkurse

des Käufers; er ist nicht auf eine obligatorische Rück-

forderung der Sache oder (was im Konkurse des Käufers

auch bei vereinbarter Rückgabe einzig in Betracht käme,

Art. 212 SchKG) auf Geldersatz angewiesen. Zur Vindi-

kation der Sache ist der Rücktritt vom Vertrage erfor-

derlich. Dem Verkäufer ist, wie aus den erwähnten Be-

stimmungen erhellt, verwehrt, bei Verzug des Käufers

die Sache zurückzunehmen und dennoch weiterhin die

gänzliche Abzahlung des Preises zu verlangen. Vielmehr

steht ihm die Rücknahme der Sache nur gegen Rück-

erstattung der erhaltenen Abzahlungen zu (wofür der

Käufer ein Retentionsrecht nach Art. 895 ff. ZGB hat).

Solchenfalls hat der Verkäufer nur die in Art. 716 ZGB

vorgesehenen Ansprüche für Miete und Abnützung der

Sache, die freilich unter Umständen den Betrag der

erhaltenen Abzahlungen erreichen oder gar übersteigen.

Er kann bis zum entsprechenden Betrage die Abzahlungen

darauf anrechnen.

2. -

Aus Art. 226 OR ist dagegen nicht zu folgern,

der Verkäufer müsse bei Verzug des Käufers ein Wahl-

recht ausüben, nämlich entweder den fälligen Teil- oder

Restbetrag des Kaufpreises einfordern und dabei auf den

Eigentumsvorbehalt verzichten oder den letztern geltend

machen unter Verzicht auf die Preisforderung. Ist zwar,

wie dargetan, die Geltendmachung des Eigentumsvor-

behaltes durch Vindikation der Sache nur unter Rücktritt

vom Vertrage statthaft, so hindert dagegen nichts,

vorerst die primär gegebene Preisforderung geltend zu

machen und dabei am Eigentumsvorbehalt festzuhalten,

Schuldbetreibungs. und Konkurerecht. N0 42.

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ohne ihn bis auf weiteres durch Rücknahme der Sache

« geltend zu machen ll. Letzteres ist dem Verkäufer dem

Inhalt und Zweck des Eigentumsvorbehaltes entsprechend

auch später noch möglich, solange eben der Kaufpreis

nicht gänzlich bezahlt, die Bedingung für den Übergang

des Eigentums an den Käufer also nicht'erfüllt ist.

Auch eine Geltendmachung der Kaufpreisrestanz auf

dem Betreibungswege bedeutet nicht . Ausübung eines

Wahlrechtes in dem Sinne, dass nun der Eigentumsvor-

behalt dahinfalle. Vielmehr ist der Verkäufer durch diesen

fortwährend geschützt, und er bleibt es, wenn er in der

Betreibung nicht gän,zliche Befriedigung, sondern allen-

falls einen Verlustschein erzielt. Anders verhält es sich

natürlich, wenn er gerade die unter Eigentumsvorbehalt

stehende Sache für sich pfänden und verwerten lässt.

Ja, es frägt sich, 9b das auf diese Sache bezogene Ver-

wertungsbegehren endgültigen Verzicht auf den Eigen-

tumsvorbehalt bedeute, ohne Rücksicht darauf, ob es

dann zur Verwertung kommt oder ob die Betreibung

etwa wegen inzwischen eingetretener Konkurseröffnung

über den Käufer dahinfällt (BGE 32 TI 137). Ist ferner der

Käufer (auch) von dritter Seite betrieben, so kann die

unter (anerkanntem) Eigentumsvorbehalt stehende Sache

(sofern sie nicht etwa nach Art. 92 SchKG unpfändbar

ist) gepfändet und mit der Massgabe verwertet werden,

dass der, Zuschlag nur zu einem die Kaufpreisrestanz

übersteigenden Betrag erfolgt und der Betrag der Kauf-

preisrestanz dem Verkäufer zugewiesen wird. Das bedeutet

keinen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte, da ja der

Schuldner befugt ist, gegen gänzliche Abzahlung der

Kaufpreisrestanz Eigentümer der Sache zu werden (Kreis-

schreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer vom 3l. März 1911). Daneben bleibt aber der

Verkäufer ungehindert, trotz der von dritter Seite gegen

den Käufer angehobenen Pfändungsbetreibungen vom

Vertrag zurückzutreten und die Sache zurückzunehmen.

Entscheidet er sich in diesem Sinne, so unterliegen der

170

Sohuldbetreibungs· und KonkurBrecht. N° 42.

Pfändung nur die retentionsgesicherten Ansprüche des

Käufers auf Rückerstattung der geleisteten Abzahlungen

unter Abzug der Forderungen des Verkäufers nach Art.

716 ZG:a (Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom

11. Mai 1922). Im. Konkurs des Käufers kann nicht nach

dem ersterwähnten Kreisschreiben vorgegangen werden,

weil dem Konkursverfahren das Deckungsprinzip fremd

ist (BGE 38 I 260 = Sep.-Ausg. 15 S. 77)~ Die Konkurs-

verwaltung kann sich jedoch den Anspruch des Käufers

auf Erwerb der Sache gegen Bezahlung der Kaufpreis-

restanz zunutze machen, indem sie in den Vertrag eintritt

und die Kaufpreisrestanz gänzlich als Masseverbindlich-

keit übernimmt und bezahlt (Art. 211 Abs. 2 SchKG).

Der Verkäufer hat diese Entscheidung abzuwarten,sofern

er nicht schon vor der Konkurseröffnung vom Vertrage

zurückgetreten ist. Lehnt aber, wie hier, die Konkurs-

verwaltung den Eintritt in den Vertrag ab, so ist ihm

unbenommen, nunmehr vom Vertrage zurückzutreten,

also« dEm Eigentumsvorbehalt geltend zu machen », wobei

die Abrechnung nach Art. 716 ZGB Platz greift. Nur

ausnahmsweise wird es der Verkäufer vorziehen, die

Sache fahren zu lassen und sich mit der Kollozierung der

Kaufpreisrestanz (es ist allenfalls die letzte von 12 Ab-

zahlungen) in der 5. Klasse zu begnügen (vergl. BG:E 48

TII 163).

3. -

Hier, wo der Konkurs gerade auf Begehren des

Verkäufers eröffnet wurde, wollen indessen die Vor-

instanzen diese Art der Rechtsausübung nicht mehr

gestatten. Sie halten dafür, mit dem Konkursbegehren

habe der Kläger auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet;

er habe nicht nur vorder~d davon abgesehen, diesen

« geltend zu machen », sondern ihn überhaupt aufgegeben,

und sei daher auf die Kollozierung seiner restlichen Preis-

forderung in 5. Klasse angewiesen. Dieser Auffassung ist

nicht beizutreten. Das Konkursbegehren lässt sich nicht

als stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbe-

halt deuten, hat doch der Kläger den Registereintrag

Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 42.

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stehen lassen und dann in der Konkurseingabe ausdrück-

lich auf den ihm laut dem Eintrag zustehenden Eigen-

tumsvorbehalt hingewiesen. Diese Doppeleingabe, wie

sie bei unerledigten Abzahlungsgeschäften mit Eigen-

tumsvorbehalt gebräuchlich ist, verdient ihrem vollen

Inhalt gemäss berücksichtigt zu werden. Sie schliesst die

Annahme eines Verzichtes auf den Eigentumsvorbehalt

aus (BGE 54 TII 41). Der Kläger hatte auch nicht etwa

den Eigentumsvorbehalt zufolge seines Konkursbegehrens

von Rechts wegen verwirkt. Das Konkursbegehren zielte

freilich auf Vertragserfüllung ab. Es blieb aber dabei,

dass der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Befriedi-

gung der Verkäufers fortzubestehen hatte. Die Vertrags-

erfüllung stand bis zur Konkurseröffnung dem Schuldner

anheim, hernach, wie dargetan, der Konkursverwaltung,

eben zwecks Erwerbs der Kaufsache für die Konkursmasse.

Der Konkurs konnte dem Kläger somit in erster Linie

die Erfüllung des Vertrages durch die Konkursmasse

ermöglichen. Wenn nicht, konnte er den subsidiären

Vindikationsanspruch geltend machen. 'Übrigens mochte

der Kläger befürchten, der als Betrüger verurteilte Käufer,

der sich in der von Art. 190 Ziff. 1 SchKG verpönten

Weise verhielt, möchte über die unter Eigentumsvorbe-

halt stehenden Maschinen anderweitig verfügen. Solchem

vorzubeugen, war das Konkursbegehren ebenfalls ein

geeignetes Mittel. So betrachtet, konnte das Konkurs-

begehren noch in besonderer Weise der Wahrung des

Eigentumsvorbehaltes dienen.

4. -

Der Einwand des Beklagten, zur Geltendmachung

des Eigentumsvorbehaltes fehle es schon an einem regel-

rechten Rücktritt vom Vertrage, insbesondere an der

Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 OR, ist unbe-

gründet. Gewiss ist die Geltendmachung des Eigentums-

vorbehaltes an die allgemeinen Voraussetzungen zum

Rücktritt vom Vertrage gebunden. Nach der Konkurs-

eröffnung war jedoch der Käufer schlechterdings nicht

mehr in der Lage, den ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen.

172

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 42.

Und die Konkursmasse ihrerseits entschloss sich nicht

zur Übernahme und gänzlichen Bezahlung der Preis-

restanz. Die Ansetzullg einer Nachfrist an den Käufer

oder die Konkursmasse war bei dieser Sachlage unnütz,

der Rücktritt daher ohne weiteres zulässig (Art. 108

Ziff. 1 OR).

5. -

Es bleibt die Abrechnung über die gegenseitigen

Ansprüche nach Art. 716 ZGB vorzunehmen. Hiezu ist

die Sache an die Yorinstanz zurückzuweisen, die diesen

Punkt entsprechend ihrer grundsätzlichen Abweisung der

Klage ungeprüft gelassen hat ...

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 1947

aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne·

der Erwägungen an die Yorinstanz zurückgewiesen.

PERSONENVERZEICHNIS

N. B. -

Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,

bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

Abriel-Groux

Agenor A.-G. in Liquidation

Allgemeine Versioherungsgesellsohaft « Jugo-

slavija» bezw. deren Rechtsnachfolgerin

Drzavni Osiguravajuci Zavod FNRJ .

Andreoli e De Filippis .

Anweisungen betr. Beschränkungen im Zah-

lungsverkehr und in der Verfügung über

ausländisohes Vermögen vom 11. Sep-

tember 1947 _

Armand div. Durand.

Bächli-Meier .

Banca cantonale di Zurigo

Ba.nkgenossenschaft Aiutana

Bannwart, Sachwalter im Naohlassverfahren

der Orient-Erzbergba.u A.-G. und der

Societe pour l'Industrie Miniere A.-G.

Banque oantonale vaudoise .

Banque privea S. A. et Martin

Barraud.

Basel-Stadt, Konkursamt .

Baumann. .

Beltraminelli div. Schenardi.

Bertholet .

Betschart .

BIättler.

Bochsler & OIe

Boh.

Datum

25. April

5. Juni

8. August

5. Juni

16. Juni

3. Mai

25. April

4. Nov.

1. August

3. Juli

5. Febr.

30. Sept.

26. Juni

2.0kt.

24. März

19. Nov.

22. Dez.

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