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164 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 41. Art. 2 BRB bezieht sich aber nur auf das Vermögen der fremden Staaten selbst, nicht auch irgendwelcher Selbst- v&rwaltungskörper oder selbständiger Anstalten, sei es solcher des Staates oder von Selbstverwaltungskörpern. Die Exemtion fremder Staaten von Vollstreckungsmass- nahmen wird im Völkerrecht als Ausfluss der staatlichen Hoheitsrechte betrachtet; davon geht auch die erwähnte Botschaft des Bundesrates aus. Eine Ausdehnung des Exemptionsprivileges auf eine « Staatliche Versicherungs- anstalt» selbständigen Charakters wäre nicht mehr Aus- legung, sondern Erweiterung der in Frage stehenden, nur für die Staaten (und allenfalls den Staaten völkerrechtlich gleichstehende Hoheitsträger) aufgestellten Sondervor- schrift. Eine solche Erweiterung des Kreises der Exem- tionsberechtigten steht keinesfalls den Vollstreckungsbe- hörden zu, sondern nur dem Bundesrate selbst. Dieser mag sich gegebenenfalls der Einfachheit halber einer authentischen Auslegung bedienen, statt die Vorschrift förmlich zu ergänzen. Solange er sich aber weder in der einen noch in der 'andern Form für eine solche Erweiterung des Privileges ausgesprochen hat, die sich keineswegs ohne weiteres aufdrängt, ist für die Vollstreckungsbehörden die Vorschrift massgebend, so wie sie nach ihrem Wortlaut und ihrer völkerrechtlichen ratio bis auf weiteres ver- standen werden muss. Deshalb besteht für das Bundesgericht auch keine Veranlassung, den Entscheid auszusetzen und ein Bewilli- gungsverfahren vor dem Bundesrate einzuleiten. Da kein Staat in das Verfahren einbezogen ist, kommt vollends· nicht Nichtigerklärung aus dem Grund· in Frage, dass das Arrestbewilligungsgesuch sich nicht bereits auf eine Zustimmung des Bundesrates stützte. Art. 2 BRB verlangt übrigens für die Arrestlegung gegenüber fremden Staaten nicht, dass die Zustimmung des Bundesrates bereits vor der Arrestnahme erteilt sei. Vielmehr muss der Arrest als dringliche Massnahme vorsorglich auch ohne solche bereits erteilte Zustimmung erfolgen können, f Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 42. 165 wenn auch gegenüber einem fremden Staate eben nur unter der Voraussetzung der (alsbald einzuholenden) bundesrätlichen Zustimmung., Auf diesem Boden steht auch der Entscheid des Bundesrates vom 31. Mai 1940 (Verwaltungsentscheide 1940 Nr. 4). Dieser Entscheid erteilt im übrigen die Zustimmung weitherzig und weist den betreffenden Staat auf die sonstigen Rechtsmittel hin, ohne die besondere Frage zu erörtern, ob unter Umständen geradezu die öffentliche Ordnung der Schweiz eine Weiter- haftung des allenfalls verstaatlichten Vermögens des frühern Schuldners verlangen könnte und die Zustimmung nach Art. 2 BRB auch etwa mit Rücksicht hierauf zu erteilen wäre, wobei die gerichtliche Erledigung der Haftungsfrage vorbehalten bliebe (vgl. BGE 66 IH 71). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRiTS DES COURS CIVILES
42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S Dreyfus gegen Grimmer. Eigentumsvorbehalt, Konkurs des Käufers : Die Konkursverwal- tung kann in den Vertrag eintreten und durch gänzliche Be- friedigung des Verkä.ufers die Sache für die Masse erwerben (vorbehalten Kompetenzqualitä.t). Will sie dies nicht, so kann der Verkäufer entweder unter Verzicht auf den Eigentums- vorbehalt die Kaufpreisresta.nz in 5. Klasse kollozieren lassen oder den Eigentumsvorbehalt durch Vindikation der Sache geltend machen, wobei die gegenseitigen Ansprüche nach Art. 716 ZGB zu bereinigen sind (Retentionsrecht der Masse für die Rückforderung der Abzahlungen). In der Ejnforderung des Kaufpreises, auch durch Betreibung und Konkursbegehren, liegt kein Verzicht auf den Eigentums- vorbehalt. Art. 226/7 OR, 716 ZGB, 211 SchKG. 166 Schuldbetreibungs- und KQnkw:sreoht. N0 42. Reserve, de propriiU, fa.illite,de' l'a.cheteur: L'a.dministration rl:e la. fail1ite peut se charger de l'execution du contrat et acq~erIr la. chose pour le compte de la masse (sous reserve des qUestiOns '
• d 'insaisissabilite) a. condition de d4sinteresser compietement le vendeur. Si ,ellE! n'entend pas user de cette faculM, le vendeur peut ou bien faire colloquel' le solde de ~ crOOnce en 56. cIasse ou bien faire valoir sa reserve de propnete en revendlquant la chose. 11 y aura. lieu en ce ca.s de liquider les ,pretentions reciproques resultant de l'arl. 716 CO (droit de retenti?n de la masse pöur la. ,r~stitution des ~mptes). , ' , La fait de reclamer Ie payement du ~~ de ven~,. m~~ pa~ ]a voie d'une poursuite et d'une reqUISItIOn de failhte n lIDphque pas une renonciation a. la resel'V'e de proprieM. Art. 226/7,CO, 716 CO, 211 a1. 2 LP. RiServa delta proprietd, fallimento deI compratore: L'a~stra zione deI fallimento puo subentrare ne] contratto e a.cqUlStare la COSR per conto della massa (sotto riserva delle questioni d'impignorabilit8.) a. condizi.one di disin~re;ssa.re completa- mente iI venditore. Se non mtende valersi di questa facoltA, iI venditore puo 0 far colloca.re la rimanenza deI suo credito in quinta classe 0 far valere lai sua riserva ~ proprie~ ~~ante rivendicazione della COSR. In questo ca.so SI dovranno liqUIdare le pretese reciproche derivanti. dalFart. 716.CO (diri.tto di riten- zione della massa per la restltUZlone degli accontl). Il fatto di reclamare iI prezzo di vendita, anche per via. d'esecu- zione 0 mediante domanda di fallimento non impIica uns. rinuncia aHa riserva della proprieta. Art. 226/7 CO, 716 CO, 211 cp. 2 LEF. A. - Annaheim kaufte von Dreyfus im März 1944 Maschinen zum Preise von Fr. 9568.---: unter Eigentums- vorbehalt, der am 12. April 1944 ins Register eingetragen wurde. Der Käufer zahlte Fr. 4000.- an. Am 11. Januar 1945 wurde er wegen Urkundenfalschung und Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt: Hierauf stellte Dreyfus gegen ihn das Konkursbegehren ohne vorgängige Betrei- bunggemäss Art. 190 Ziff. 1 SchKG. Der Richter eröffnete den Konkurs am 20. Januar 1945. DeI; Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt. B. - Dreyfus gab am 6. Februar 1945 seine restliche Preisforderung samt Zins im Betrage von Fr. 5797.55 ein und wies zugleich auf den eingetragenen Eigentumsvor- behalt hin. Auf Anfrage der Konkursverwaltung erklärte er, den Eigentumsvorbehalt geltend machen zu wollen. Sein Anwalt bestätigte diese Erklärung und bezifferte den Anspruch für Miete und Abnützung nach Art. 716 ZGB I ' Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 42. 167 auf Fr. 4600.-, sodass nach Verrechnung der Anzahlung noch Fr. 600.- zugunsten des Dreyfus in 5. Klasse zu kollozieren seien. Die Konkursverwaltung war mit der Rücknahme der Maschinen dUrch den Verkäufer ein- verstanden, wollte ihm aber für Miete und Abnützung nur Fr. 1500.- zuerkennen, sodass er den Rest der An- zahlung mit Fr. 2500.- zurückzuerstatten habe. O. - Eine Einigung wurde darüber nicht erzielt. Der Konkursgläubiger Grimmer bestritt ausserdem den Fort- bestand des Eigentumsvorbehaltes nach Stellung des Konkursbegehrens für die Preisforderung. Er liess sich die Einwendungen der Masse gegen den Eigentumsvor- behalt im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Dreyfus erhob gegen iJm Aussonderungsklage und beantragte ferner die gerichtliche Festsetzung des allenfalls nach Art. 716 ZGB zurückzuerstattenden Betrages. D. - Die kantonalen Gerichte, das Obergericht 'des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Februarl947, wiesen die Aussonderungsklage ab. Die Begründung geht dahin, mit der Stellung des Konkursbegehrens habe der Kläger das ihm nach Art. 226 OR zustehende Wahlrecht ausge- übt. Er habe sich damit für die restliche Preisforderung, nicht für Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ent- schieden. Dieser sei dadurch untergegangen. Auf die damalige Entscheidung köime der Kläger nicht zurück- kommen. E. '- Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Begehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 226 OR lautet: «Ist eine .bewegliche Sache unter Verabredung von Teilzah- lungen verkauft und dem Käufer übergeben worden und kommt dieser mit einer Teilzahlung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder die Teilzahlung verlangen oder, wenn er sich das vor- behalten hat, das Eigentum oder den Rücktritt geltend machen. 11 Nach dem Wortlaut di~er Bestimmung möchte man ein dreifaches Wahlrecht des durch Eigentumsvorbehalt 168 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. gesicherten Verkäufers annehmen. Aus Art. 227 OR .und Art. 716 ZGB erhellt jedoch, dass die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nur eine Modalität des Rück- trittes vom Vertrage ist (vergl. v. TUHR, Streifzüge im revidierten Obligationenrecht SJZ 18, 371). Der Ver- käufer, der sich das Eigentum an der verkauften und gelieferten Sache vorbehalten hat, kann die Sache beim Rücktritt vom Vertrag vindizieren, auch im Konkurse des Käufers; er ist nicht auf eine obligatorische Rück- forderung der Sache oder (was im Konkurse des Käufers auch bei vereinbarter Rückgabe einzig in Betracht käme, Art. 212 SchKG) auf Geldersatz angewiesen. Zur Vindi- kation der Sache ist der Rücktritt vom Vertrage erfor- derlich. Dem Verkäufer ist, wie aus den erwähnten Be- stimmungen erhellt, verwehrt, bei Verzug des Käufers die Sache zurückzunehmen und dennoch weiterhin die gänzliche Abzahlung des Preises zu verlangen. Vielmehr steht ihm die Rücknahme der Sache nur gegen Rück- erstattung der erhaltenen Abzahlungen zu (wofür der Käufer ein Retentionsrecht nach Art. 895 ff. ZGB hat). Solchenfalls hat der Verkäufer nur die in Art. 716 ZGB vorgesehenen Ansprüche für Miete und Abnützung der Sache, die freilich unter Umständen den Betrag der erhaltenen Abzahlungen erreichen oder gar übersteigen. Er kann bis zum entsprechenden Betrage die Abzahlungen darauf anrechnen.
2. - Aus Art. 226 OR ist dagegen nicht zu folgern, der Verkäufer müsse bei Verzug des Käufers ein Wahl- recht ausüben, nämlich entweder den fälligen Teil- oder Restbetrag des Kaufpreises einfordern und dabei auf den Eigentumsvorbehalt verzichten oder den letztern geltend machen unter Verzicht auf die Preisforderung. Ist zwar, wie dargetan, die Geltendmachung des Eigentumsvor- behaltes durch Vindikation der Sache nur unter Rücktritt vom Vertrage statthaft, so hindert dagegen nichts, vorerst die primär gegebene Preisforderung geltend zu machen und dabei am Eigentumsvorbehalt festzuhalten, Schuldbetreibungs. und Konkurerecht. N0 42. 169 ohne ihn bis auf weiteres durch Rücknahme der Sache « geltend zu machen ll. Letzteres ist dem Verkäufer dem Inhalt und Zweck des Eigentumsvorbehaltes entsprechend auch später noch möglich, solange eben der Kaufpreis nicht gänzlich bezahlt, die Bedingung für den Übergang des Eigentums an den Käufer also nicht'erfüllt ist. Auch eine Geltendmachung der Kaufpreisrestanz auf dem Betreibungswege bedeutet nicht . Ausübung eines Wahlrechtes in dem Sinne, dass nun der Eigentumsvor- behalt dahinfalle. Vielmehr ist der Verkäufer durch diesen fortwährend geschützt, und er bleibt es, wenn er in der Betreibung nicht gän,zliche Befriedigung, sondern allen- falls einen Verlustschein erzielt. Anders verhält es sich natürlich, wenn er gerade die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache für sich pfänden und verwerten lässt. Ja, es frägt sich, 9b das auf diese Sache bezogene Ver- wertungsbegehren endgültigen Verzicht auf den Eigen- tumsvorbehalt bedeute, ohne Rücksicht darauf, ob es dann zur Verwertung kommt oder ob die Betreibung etwa wegen inzwischen eingetretener Konkurseröffnung über den Käufer dahinfällt (BGE 32 TI 137). Ist ferner der Käufer (auch) von dritter Seite betrieben, so kann die unter (anerkanntem) Eigentumsvorbehalt stehende Sache (sofern sie nicht etwa nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist) gepfändet und mit der Massgabe verwertet werden, dass der, Zuschlag nur zu einem die Kaufpreisrestanz übersteigenden Betrag erfolgt und der Betrag der Kauf- preisrestanz dem Verkäufer zugewiesen wird. Das bedeutet keinen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte, da ja der Schuldner befugt ist, gegen gänzliche Abzahlung der Kaufpreisrestanz Eigentümer der Sache zu werden (Kreis- schreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer vom 3l. März 1911). Daneben bleibt aber der Verkäufer ungehindert, trotz der von dritter Seite gegen den Käufer angehobenen Pfändungsbetreibungen vom Vertrag zurückzutreten und die Sache zurückzunehmen. Entscheidet er sich in diesem Sinne, so unterliegen der 170 Sohuldbetreibungs· und KonkurBrecht. N° 42. Pfändung nur die retentionsgesicherten Ansprüche des Käufers auf Rückerstattung der geleisteten Abzahlungen unter Abzug der Forderungen des Verkäufers nach Art. 716 ZG:a (Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom
11. Mai 1922). Im. Konkurs des Käufers kann nicht nach dem ersterwähnten Kreisschreiben vorgegangen werden, weil dem Konkursverfahren das Deckungsprinzip fremd ist (BGE 38 I 260 = Sep.-Ausg. 15 S. 77)~ Die Konkurs- verwaltung kann sich jedoch den Anspruch des Käufers auf Erwerb der Sache gegen Bezahlung der Kaufpreis- restanz zunutze machen, indem sie in den Vertrag eintritt und die Kaufpreisrestanz gänzlich als Masseverbindlich- keit übernimmt und bezahlt (Art. 211 Abs. 2 SchKG). Der Verkäufer hat diese Entscheidung abzuwarten,sofern er nicht schon vor der Konkurseröffnung vom Vertrage zurückgetreten ist. Lehnt aber, wie hier, die Konkurs- verwaltung den Eintritt in den Vertrag ab, so ist ihm unbenommen, nunmehr vom Vertrage zurückzutreten, also« dEm Eigentumsvorbehalt geltend zu machen », wobei die Abrechnung nach Art. 716 ZGB Platz greift. Nur ausnahmsweise wird es der Verkäufer vorziehen, die Sache fahren zu lassen und sich mit der Kollozierung der Kaufpreisrestanz (es ist allenfalls die letzte von 12 Ab- zahlungen) in der 5. Klasse zu begnügen (vergl. BG:E 48 TII 163).
3. - Hier, wo der Konkurs gerade auf Begehren des Verkäufers eröffnet wurde, wollen indessen die Vor- instanzen diese Art der Rechtsausübung nicht mehr gestatten. Sie halten dafür, mit dem Konkursbegehren habe der Kläger auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet ; er habe nicht nur vorder~d davon abgesehen, diesen « geltend zu machen », sondern ihn überhaupt aufgegeben, und sei daher auf die Kollozierung seiner restlichen Preis- forderung in 5. Klasse angewiesen. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Das Konkursbegehren lässt sich nicht als stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbe- halt deuten, hat doch der Kläger den Registereintrag Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 42. 171 stehen lassen und dann in der Konkurseingabe ausdrück- lich auf den ihm laut dem Eintrag zustehenden Eigen- tumsvorbehalt hingewiesen. Diese Doppeleingabe, wie sie bei unerledigten Abzahlungsgeschäften mit Eigen- tumsvorbehalt gebräuchlich ist, verdient ihrem vollen Inhalt gemäss berücksichtigt zu werden. Sie schliesst die Annahme eines Verzichtes auf den Eigentumsvorbehalt aus (BGE 54 TII 41). Der Kläger hatte auch nicht etwa den Eigentumsvorbehalt zufolge seines Konkursbegehrens von Rechts wegen verwirkt. Das Konkursbegehren zielte freilich auf Vertragserfüllung ab. Es blieb aber dabei, dass der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Befriedi- gung der Verkäufers fortzubestehen hatte. Die Vertrags- erfüllung stand bis zur Konkurseröffnung dem Schuldner anheim, hernach, wie dargetan, der Konkursverwaltung, eben zwecks Erwerbs der Kaufsache für die Konkursmasse. Der Konkurs konnte dem Kläger somit in erster Linie die Erfüllung des Vertrages durch die Konkursmasse ermöglichen. Wenn nicht, konnte er den subsidiären Vindikationsanspruch geltend machen. 'Übrigens mochte der Kläger befürchten, der als Betrüger verurteilte Käufer, der sich in der von Art. 190 Ziff. 1 SchKG verpönten Weise verhielt, möchte über die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden Maschinen anderweitig verfügen. Solchem vorzubeugen, war das Konkursbegehren ebenfalls ein geeignetes Mittel. So betrachtet, konnte das Konkurs- begehren noch in besonderer Weise der Wahrung des Eigentumsvorbehaltes dienen.
4. - Der Einwand des Beklagten, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes fehle es schon an einem regel- rechten Rücktritt vom Vertrage, insbesondere an der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 OR, ist unbe- gründet. Gewiss ist die Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes an die allgemeinen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrage gebunden. Nach der Konkurs- eröffnung war jedoch der Käufer schlechterdings nicht mehr in der Lage, den ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen. 172 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 42. Und die Konkursmasse ihrerseits entschloss sich nicht zur Übernahme und gänzlichen Bezahlung der Preis- restanz. Die Ansetzullg einer Nachfrist an den Käufer oder die Konkursmasse war bei dieser Sachlage unnütz, der Rücktritt daher ohne weiteres zulässig (Art. 108 Ziff. 1 OR).
5. - Es bleibt die Abrechnung über die gegenseitigen Ansprüche nach Art. 716 ZGB vorzunehmen. Hiezu ist die Sache an die Yorinstanz zurückzuweisen, die diesen Punkt entsprechend ihrer grundsätzlichen Abweisung der Klage ungeprüft gelassen hat ... Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 1947 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne· der Erwägungen an die Yorinstanz zurückgewiesen. PERSONENVERZEICHNIS N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Abriel-Groux Agenor A.-G. in Liquidation Allgemeine Versioherungsgesellsohaft « Jugo- slavija» bezw. deren Rechtsnachfolgerin Drzavni Osiguravajuci Zavod FNRJ . Andreoli e De Filippis . Anweisungen betr. Beschränkungen im Zah- lungsverkehr und in der Verfügung über ausländisohes Vermögen vom 11. Sep- tember 1947 _ Armand div. Durand. Bächli-Meier . Banca cantonale di Zurigo Ba.nkgenossenschaft Aiutana Bannwart, Sachwalter im Naohlassverfahren der Orient-Erzbergba.u A.-G. und der Societe pour l'Industrie Miniere A.-G. Banque oantonale vaudoise . Banque privea S. A. et Martin Barraud. Basel-Stadt, Konkursamt . Baumann. . Beltraminelli div. Schenardi. Bertholet . Betschart . BIättler. Bochsler & OIe Boh. Datum
25. April
5. Juni
8. August
5. Juni
16. Juni
3. Mai
25. April
4. Nov.
1. August
3. Juli
5. Febr.
30. Sept.
26. Juni 2.0kt.
24. März
19. Nov.
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