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66_III_71

BGE 66 III 71

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Français CH
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70 R .. lmldh .. t.,. .. ibungs. und Konkursrecht.. N0 18. diquant en vue;de differer l'execution. Mais il reste que, pour l'office, l'ouverture de l'action est un obstacle a 1a cOlltinuatioll de)a poursuite et que, sauf ordre contraire du juge, il ne peut passer a la realisation. Cette regle a un caractere imperatif, car elle touche a l'ordre pubIic. II ne conviendrait pas en effet que l'Etat, enen, im März 1939 nach erfolgreich beendigtem Prozess fortgesetzten Arrestbetreibung des Christlichen Metallarbeiterverbandes Bezirk Saar gegen Otto Pick hat das Betreibungsamt Basel-Stadt einen Erlös von Fr. 5401.40 erzielt. Diesen Erlös hat einerseits ein angeblicher Gläubiger (früherer Angestellter) des erwähnten Verbandes, Niklaus Fliegler, für einen Anspruch auf Abfindung, eventuell Schaden- ersatz, mit Arrest belegen lassen. Anderseits hat die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront G. m. b. H. Berlin den Erlös für sich beansprucht mit der Behaup- tung, der Christliche Metallarbeiterverband Bezirk Saar bestehe nicht mehr, und dessen aktives Vermögen sei kraft Reichsgesetzes vom 9. Dezember 1937 und ministe- rieller Verfügung vom 24. März 1939 bereits mit Wirkung seit Ende 1935 auf sie übergegangen, ohne dass sie ander- seits, mit Ausnahme bestimmter Fälle, für Schulden des aufgelösten Verbandes zu haften habe. B. - Bereits zuvor hatte denn auch die am 5. Juni 1939 für Fliegler aufgenommene Arresturkunde dem als Schuldner bezeichneten Verband in Saarbrücken nicht zugestellt werden können, sondern war mit dem Vermerk zurückgekommen, die Firma des Adressaten sei erloschen; ebenso der anschliessende Zahlungsbefehl. Da anderseits die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eine Schuldhaftung nicht anerkannte, betrachtete das Betreibungsamt den Christlichen Metallarbeiterverband Bezirk Saar als ohne Rechtsnachfolge erloschen und lehnte das Begehren der Ansprecherin um überweisung des erwähnten Verwertungserlöses wie dann auch deren Gesuch vom 25. Juni 1940 um Aufhebung des für Fliegler vollzogenen Arrestes ab. '. Schuldhett'cihuug-s- lUlll KUllklt1'6N'cht. Xn Ht. -.,;., C. - Gegen beide Verfügungen erhob die Vermögens- verwaltung der Deutschen Arbeitsfront Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die erste Beschwerde noch nicht beurteilt, die zweite dagegen am 23. September 1940 gutgeheissen und den Arrest aufgehoben. Aus den Gründen: Eine auf den Namen einer nicht rechtlich existenten physischen oder juristischen Person als Gläu- biger laufende Betreibung könne jederzeit als nichtig aufgehoben werden; gleiches müsse für die Person des Schuldners gelten. Nun habe sich ergeben, dass der Christ- liche Metallarbeiterverband Bezirk Saar nicht mehr existiere; daher könne das Arrestverfahren nicht durch- geführt werden. Der Arrest sei auch nicht richtig prose- quiert worden: « Der Zahlungsbefehl konnte nicht zu- gestellt werden und eine Arrestprosekutionsklage hat er (der Gläubiger) nicht eingeleitet I). D. - Fliegler zieht diesen Entscheid an das Bundes- gericht. Er hält an der Gültigkeit der Arrestlegung fest und beantragt, die dagegen gerichtete Beschwerde der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront abzu- weisen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls beauftragte Betreibungsamt hatte die Arrestierung vorzunehmen, ohne die Voraussetzungen des Arrestbefehls, worüber die Arrestbehörde allein zu befinden hatte, nachzuprüfen (BGE 64 III 128). Insbesondere hatte es sich nicht mit dem Bestand der von Fliegler geltend gemachten Forde- rung und somit auch nicht mit der Frage zu befassen, ob der als Arrestschuldner bezeichnete Christliche Metall- arbeiterverband Bezirk Saar noch existiere. Dem Gläubiger hatte übrigens vor der Arrestbehörde blosse Glaubhaft- machung obgelegen (Art. 272 SchKG). Der gerichtliche Entscheid und die allfällige Schadenersatzpflicht des Gläubigers für ungerechtfertigten Arrest blieben ohnehin c\K ÜÜ 11[- 11)40 ö

Sehuldbetreibuugs- uud Konkursrecht. N0 19_ vorbehalten (~. 273). Auch konute der Arrest sehr wohl ohne l\'Iitwirku~g des Schuldners vollzogen und dann auch durch rechtzeitiges Betreibungsbegehren gemäss Art. 278 I prosequiert werden.· Die Person des Schuldners war allerdings für die weitere Durchführung des Verfahrens, namentlich für die an ihn zu bewirkenden Zustellungen von Bedeutung. Aber der Vorinstanz kann nicht beige- pflichtet werden, dass sich wegen der in dieser Hinsicht aufgetauchten Schwierigkeiten die Betreibung als unmög- lich erweise und der Arrest demzufolge nicht festgehalten werden könne. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der als Schuldner bezeichnete Verband nicht mehr existiere, und folgert daraus die rechtliche Unmöglichkeit der von Fliegler anbegehrten Betreibung. Allein, ob eine juristische Person zu bestehen aufgehört habe, ist nicht wie der Tod einer natürlichen Person einfach Gegenstand tatsächlicher Fest- stellung, sondern eine vom materiellen Recht beherrschte Frage, deren Beurteilung den Gerichten vorbehalten bleiben muss. Den Betreibungsbehörden steht nicht zu, diese Entscheidung vorwegzunehmen und, wenn sie zur Annahme der Nichtexistenz der als Schuldner belangten juristischen Person gelangen, die Arrestlegung abzulehnen bezw. den Arrestvollzug im Beschwerdeverfahren aufzu- heben. Sie dürfen eine solche Entscheidung auch nicht vorfrageweise trefien in dem. Sinne, dass dem Gläubiger freigestellt würde, den Richter anzurufen und im Falle des Obsiegens ein neues Arrestgesuch zu stellen, wobei der gerichtliche Entscheid nun für die Betreibungsbehörden verbindlich wäre. Würde dies zugegeben, so wäre dem Gläubiger der rasche· Schutz versagt, den der Arrest gewähren soll. Um seinen Zweck zu erfüllen, ist der Arrest auch bei zweifelhafter materieller Rechtslage zu vollziehen und das weitere dem gerichtlichen Verfahren zu überlassen. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht bereits mit Bezug auf Arrestgegenstände hervorgehoben, deren Vor- handensein sich nicht durch tatsächliche Feststellung Schnldheb'eibnngs- llwl Konkursrecht. x" H!. ermitteln lässt: Handelt es sich nicht um körperliche Sachen, sondern Rechte wie z. B. einen Erbanteil, so ist die Arrestierung vorzunehmen, ohne Rücksicht auf eine allenfalls erhobene Einrede, das betreffende Recht bestehe mangels der dafür von der materiellen Rechts- ordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht (BGE 54III 48 Erw. 2). Ebenso ist es mit der Frage zu halten, ob eine aufgelöste juristische Person noch als Rechtssubjekt fortbestehe und als solches belangt werden könne. Indem die Vorinstanz als Betreibungsbehörde diese Frage in Anwendung des zutreftenden deutschen Rechts verneint und aus diesem Grunde den Arrest aufgehoben hat, hat sie nicht etwa in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise ausländisches Recht angewendet, sondern schwei- zerisches Verfahrensrecht verletzt, das den Betreibungs- behörden eine solche Entscheidungsbefugnis nicht zuge- steht.

2. - Es ist anerkannt, dass ein, wie hier, rechtzeitig gestelltes Betreibungsbegehren den Arrest auch dann wirksam prosequiert, wenn es wegen Fehlens einer ver- wendbaren Zustellungsadresse des Schuldners nicht ohne weiteres durch Zustellung des Zahlungsbefehls vollzogen werden kann (BGE 64 m 64). Im vorliegenden Fall erscheinen Nachforschungen nach einer Adresse des auf- gelösten Christlichen Metallarbeiterverbandes Bezirk ~aar allerdings als aussichtslos, und eine sogenannte öftentliche Zustellung; wie sie im allgemeinen als letztes Mittel der Bekanntgabe vorbehalten bleibt, kommt auch nicht in Frage gegenüber einem Verband, der keine Organe noch sonstige Vertreter mehr hat. Dagegen könnte die Ent- deckung von Vermögen einer juristischen Person .ohne handlungsfahige Vertretung Anlass zur. nachträgliche.n Bestellung einer geeigneten Vertretung bIeten, etwa, WIe dies das Betreibungsamt angeregt hat, in Form einer von der Vormundschaftsbehörde zu bestellenden Beistand- schaft für das betreftende Vermögen (vgl. BGE 54 m 196). Auch dies ist aber im vorliegenden Falle nicht

tunHcll. Der Rekurrent hat bisher keine dahingehenden Schritte unterJ+ommen, und die Vormundschaftsbehörde von Basel würde einem solchen Gesuch angesichts der Eigentumsansprache der Vermögensverwaltung der Deut- schen Arbeitsfront und der dieser Ansprache zugrunde liegenden Rechtsvorschriften kaum entspIT1()hen. Auch das ist aber keine Grund, das von Fliegler eingeleitete Verfahren als undurchführbar zu erklären. Es ist gar nicht nötig, den als Schuldner bezeichneten alten Verband mittels einer Beistandschaft als fortbestehendes Rechtssubjekt zu fingieren. Im Grunde geht es nicht um die Fortexistenz jenes Verbandes, noch darum, ob die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront dessen Vermögen erworben habe oder nicht, sondern darum, ob das noch vorhandene Vermögen des alten Verbandes für dessen Schulden weiterhafte, auch wenn es auf die neue Organisation übergegangen sein sollte. Das macht der Rekurrent gel- tend, während die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront das arrestierte Vermägen lastfrei erworben zu haben behauptet. Welches die Rechtswirkungen einer Auflösung juristischer Personen als Träger passiven Vermögens, insbesondere auf im Ausland liegendes Aktiv- vermögen seien, ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts. Behauptet jemand als Gläubiger des alten Ver- bandes die Weiterhaftung solchen Aktivvermögens, so kann ihm nicht verwehrt ~erden, den Streit vor den Gerichten zum Austrag zu bringen, und zwar gegenüber demjenigen, dessen Rechte durch diese Prätention gefähr- det werden, also demjenigen, der das betreffende Ver- mögen zufolge lastfreien Überganges unbeschwert für sich in Anspruch nehmen will. Fraglich ist nur, ob dies in Verbindung mit einem Widerspruchsverfahren oder in anderer Weise geschehen soll. Da nun der Christliche Metallarbeiterverband Bezirk Saar aufgelöst ist und keine Vertretung mehr hat, ihn auch niemand schlechthin fortsetzen will und der Rekurrent selbst nichts getan hat, um ein von der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront verschiedenes Rechtssubjekt als handlungs- fähigen Schuldner und (angeblichen) Eigentümer der Arrestobjekte herzustellen, ist der Vermögens verwaltung der Deutschen Arbeitsfront unmittelbar die Stellung eines passiven Subjekts des Arrest- und Betreibungsverfahrens einzuräumen, mit der Massgabe, dass sie lediglich auf Haftung mit dem arrestierten Vermögen belangt er- scheint. Ihr sind also Arresturkunde und Zahlungsbefehl zuzustellen, wie wenn sie als bereits anerkannte Eigen- tümerin der Arrestobjekte auf blosse Sachhaftung betrieben würde. Dadurch wird den Rechten des Rekurrenten nicht Abbruch getan; es bleibt ihm unbenommen, im Forderungsprozess den Übergang des Vermögens des alten Verbandes auf die neue Organisation neuerdings zu bestreiten und nur eventuell die Weiterhaftung trotz solchen Überganges geltend zu machen. Anderseits erhält auch die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront die ihr im Verfahren gebührende Stellung; könnte sie doch die Arrestobjekte keinesfalls herauserhalten, ohne sich mit dem Rekurrenten über deren Weiterhaftung auseinandergesetzt zu haben. Sie ist also auf Verwertung der arrestierten Gegenstände zu betreiben, während die Frage, ob sie persönlich als Schuldnerin hafte, sich erst auf Grund eines Arrestbefehls gegen sie als Schuldnerin stellen würde.

3. - Die Ansicht der Vorinstanz, der Rekurrent hätte bereits Veranlassung gehabt, gerichtliche Klage zu erheben, um den Arrest weiterhin zu prosequieren, ist irrtümlich; läuft doch nach ausdrücklicher Bestimmung von Art. 278 II SchKG eine solche Prosequierungsfrist, voraus- gesetzt dass das Betreibungsbegehren rechtzeitig gestellt ist, erst wenn der Schuldner (oder der auf Sachhaftung Betriebene) Rechtsvorschlag erhoben hat. Demnach erkennt die Schuldbet1'.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.