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64_III_127

BGE 64 III 127

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Bankengesetz. N° 29.

solchem zuge~esenen Angelegenheiten kann es um so

weniger als Wij.le dieses Gesetzes gelten, die nur bei be-

stimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht weiter-

ziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instan-

zenzuge zu entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum

von Bundesrechts wegen die nämliche (zumeist zentrale)

kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen, auch sol-

che mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte.

Wie in anderen Konkursen können die Kollokationsklagen

auch im Bankenkonkurs die verschiedensten Rechtsge-

biete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den in

Art. 62 OG erwähnten besondern Fällen, Berufung an das

Bundesgericht nicht unabhängig vom Streitwert eingelegt

werden kann.

Es besteht also keine Veranlassung, die vom Banken-

gesetz in Art. 36 Abs. 5 als Konkursgericht vorgeschriebene

einzige kantonale Instanz auch als einzige Instanz zur

Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die

in Rede stehende bundesgesetzliche Bestimmung recht-

fertigt vielmehr den Vorbehalt der kantonalen Gerichtsor-

ganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und

eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch

im Bankenkonkurs.

Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerde-

führerin nichts herleiten aus Art. 30 der bundesgerichtli-

chen Bankennachlassverordn~g vom 11. April 1935, wo-

nach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Haupt-

niederlassung der Bank anzubringen sind. Diese Bestim-

mung betrifft Nachlassverträge mit Liquidationsvergleich _

und legt übrigens wie Art. 250 SchKG nur die örtliche

Zuständigkeit fest, unterstellt also die Kollokationsklagen

ebensowenig wie das Gesetz dem Konkursgericht im

eigentlichen Sinne.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

12'1

Schuldhetreibunga- und lonkurarechl

Pourauite et ranlite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:RTS DE LA CHAVRRE DES POURSUlTES

ET DES FAILLITES

30. Intscheid vom 16. September 1938 i. S. FloriD.

Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte

ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen

des .Arrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Recht-

sprechung).

Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzu-

wenden und darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren,

die sich nicht in seinem Bezirke befinden, wie etwa nicht

durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht in einem Wert-

papier verkörperte Forderungen eines Arrestschul~ers,. der

offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, m emem

andern Bezirk (der Schweiz) wohnt.

Le prepose aux poursuites charge d'ex~uter ~

sequ~re est

subordonne a l'autorite de sequestre; 11 ne lUl appartlant pas

da contröler le bien-fonde da }'ordonnance de sequestre (chan-

gement de jurisprudence).

..'

Le prep0s6 doit ceperidant se conformer aux prescnptlO~ edic~

pour l'execution et s'abstenir de sequestrer des obJets qUl ne

se trouvent pas dans son ressort, comme par exemple des

creances non garanties par gage at non incorporees dans des

papiers-valeurs, lorsque, manifestement, d'apres l'ordonnance

de sequestre, le domicile du debiteur est dans un autre ressort

en Suisse.

AS 64 IU -

1938

9

128

Schuldbetreibun~- und Konkul'srecht. No 30.

L'ufficiale di esecuzione incaricato di eseguire un sequestro 6

subordinato ail'autorita deI sequestro; non puo esaminare se

iI decreto di sequestro 6 fondato (cambiamento di giurispru-

denza).

.

Tuttavia egli deve conformarsi alle prescrizioni emanate per

l'esecuzione deI sequestro ed in particolare non puo sequestrare

oggetti ehe non si trovano nel 8UO circondario, come ad esempio

crediti non garantiti da pegno e non incorporati in cartevalori,

allorehe, in modo manifesto, secondo il decreto di sequestro,

il domieilio deI debitore si trova in un altro circondario in

Isvizzera.

Eberhard Lareida bezieht von den Schweizerischen Bun-

desbahnen eine monatliche Pension von netto Fr. 437.-,

die jeweilen durch die Einnehmerei der Schweizerischen

Bundesbahnen in Aarau der mit den Kindern dort leben-

den Ehefrau des Pensionierten ausbezahlt wird, während er

selbst in Worben, Kanton Bern, wohnt und sich einen Teil

der Pension durch die Ehefrau überweisen lässt. Sein

Gläubiger L. Florin erhielt von der Arrestbehörde Aarau

für eine auf Verlustschein berUhende Forderung von

Fr. 609.95 einen Arrest auf die Pensionsansprüche mit

Abzug des Existenzminimums bewilligt, worauf das den

Arrestbefehl vollziehende Betreibungsamt Aarau, bei An-

nahnle eines Existenzminimums der Familie von monatlich

Fr. 390.-, MOIiatsbeiträge von Fr. 47.- auf höchstens

ein Jahr mit Arrest belegte.

Die Aufsichtsbehörde hob auf Beschwerde des Schuld-

ners « den Arrestbefehl Nr. 3 mit der Arresturkunde des

Betreibungsamtes Aarau» wegen örtlicher Unzuständig-

keit auf. Der Rekurs des Gläubigers an die obere kantonale

Aufsichtsbehörde hatte keinen Erfolg. Mit Rekurs gegen _

deren Entscheid vom 26. Juli 1938 an das Bundesgericht

erneuert der Gläubiger den Antrag, den in Aarau heraus-

genommenen Arrest bestehen zu lassen.

Die Schulilbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Der vom Rekurrenten erwirkte Arrestbefehl kann im

Vollzugsverfahren weder vom Betreibungsamte noch von

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 30.

129

einer mit Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörde auf-

gehoben werden. Die inBGE 38 1277 = Sep. Ausg. 15

S. 94 und seither ausgesprochene Ansicht, das Vollzugs-

organ sei der verfügenden Behörde gleichgeordnet (oder

gar übergeordnet, indem ihm und den Beschwerdeinstan-

zen die letzte Entscheidung zuerkannt wurde),

wider~

spricht der natürlichen Ordnung der Dinge. Die Verfügung

steht der anordnenden Behörde, dem vollziehenden Beam-

ten aber nur eben der Vollzug zu, und eine Berufung oder

Beschwerde gegen den Arrestbefehl ist durch Art. 279

Abs. 1 SchKG ausdrücklich ausgeschlossen. Daher hat

der vollziehende Beamte insbesondere auch die örtliche

Zuständigkeit der Arrestbehörde nicht zu überprüfen, es

wäre denn, dass der Befehl von der Behörde eines andern

als seines eigenen Bezirkes ausginge, wobei sich die Frage

erhöbe, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen

er einen solchen von auswärts kommenden Befehl auszu-

führen habe.

Abgesehen hievon ist der Betreibungs-

beamte (gleich einem andern Vollzugsbeamten) verpflich-

tet, den Vollzug des an ihn gerichteten Arrestbefehls an

die Hand zu nehmen, ohne sich darum zu kümmern, ob

die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Er·

teilung des Befehls vorgelegen hatten, sowenig wie es dem

Betreibungsbeamten zusteht, einen Rechtsöffnungsent-

scheid auf seine Grundlagen zu überprüfen (BGE 64III 12).

Der Vollzug selbst, d. h. die Beschlagnahme von Gegen-

ständen, ist jedoch abzulehnen, wenn hiezu Massnahmen

getroffen werden müssten, die sich als Verletzung der beim

Vollzuge zu beobachtenden Vorschriften darstellen (Art.

275 SchKG, BGE 31 1210 = Sep. Ausg. 8 S. 69). Dabei

spielt nun auch der Ort, wo sich die Arrestgegenstände

befinden, eine Rolle; denn dem Betreibungsbeamten ist

verwehrt, eine Beschlagnahme ausserhalb seines Bezirkes

vorzunehmen. Tut er es, so überschreitet er den Bereich

sei n e r Amts- und Vollzugsgewalt, gleichgültig wie sich

die Sachlage für die Arrestbehörde dargestellt hatte. Die

Feststellung des Vorhandenseins und die Verzeichnung der

13U

Schuldbetreibungs- und Konkurs1'<'cht_ N° 30.

Arrestgegenstänäe ist Sache des Vollzuges, der dem Betrei-

bungsbeamten .obliegt, ungeachtet eines allenfalls von

vornherein gesetzwidrigen Arrestbefehls.

Aus diesem Gesichtspunkt war hier die Beschwerde des

Schuldners zu schützen. Nicht durch Wertpapiere ver-

körperte, unversicherte Forderungen eines in der Schweiz

wolmenden Titulars gelten nach fester Rechtsprechung

als an seinem Wohnorte gelegen. Das ist heutzutage derart

anerkannt, dass jedes schweizerische Betreibungsamt bei

Arrest- wie auch Pfändungsvollzug darauf abstellen kann

und soll. Der Wohnort Worben des. Schuldners Lareida

ergab sich bereits eindeutig aus dem Arrestbefehl, so dass

auch in dieser Hinsicht nicht etwa irgendwelche Rechts-

fragen sich erhoben, die unter Umständen durch die Arrest-

behörde verbindlich für den Vollzugsbeamten hätten ent-

schieden worden sein können. Der Rekurrent behauptet

freilich, die in Aarau wohnende Frau des Schuldners

besitze eine von diesem auf sie ausgestellte Zession. Allein,

wenn eine wirkliche und gültige Zession vorläge, stünden

die Ansprüche gar nicht mehr dem Schuldner zu und

könnten auch nicht für einen seiner Gläubiger arrestiert

werden; alsdann wäre die Arrestierung zwecklos, da sie

zufolge des vom Gläubiger selbst behaupteten Dritteigen-

tums ohnehin als hinfällig erschiene. Eine blosse Einzugs-

vollmacht aber, die das Forderungsrecht nicht auf die

Ehefrau übertrug, lässt den Arrestort Worben unberührt.

So bleibt nur zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde

mit der Vollzugsmassnahme auch den Arrestbefehl selbst

aufgehoben hat, was aber angesichts dessen Unvollzieh- _

barkeit ohne Belang ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. So 31.

131

31. Sentenza. 16 settembre 1938 nella causa Nicora.

L'art. 93 LEF non puo essere opposto dall'escusso ad un membro

della sua famiglia (col quale non convive, maa cui deve gli ali-

menti) nella misura in cui il credito in escussione ha :effettiva-

mente iI carattere di pensione aliment are e non di vero c

proprio capitale composto di arretrati. Gli arretrati di data

recente si possono considerare come alimenti e non come

capitale.

In der Betreibung für Unterhaltsansprüche Angehöriger (auch

wenn sie nicht im Haushalt des Schuldners leben) kann

relative Unpfändbarkeit von Diensteinkommen usw. gemäBs

Art. 93 SchKG nicht eingewendet werden. Als Unterhalts-

forderungen sind nicht nur eben erst fällig gewordene zu

betrachten, sondern auch rückständig gebliebene auf verhält·

nismässig kurze Zeit zurück; weiter zurückliegende dagegen

haben als Kapitalforderungen zu gelten, deren Vollstreckung

an die Schranken des Art. 93 SchKG gebunden ist.

L'art. 93 LP ne peut etre invoque dans une poursuite tendant au

paiement d'aliments, meme si le creancier ne fait pas menage

commun avec le debite ur, pourvu qu'il s'agisse d'aliments dUB

depuis peu de temps et non de la reclamation d'un capital

forme d'arrieres dus depuis longtemps. L'art. 93 LP s'applique

a cette derniere reclamation.

A. -

Con precetto esecutivo n° 52132 dell'Ufficio di

Loearno, Egidia e Dorita Genini chiedevano a Rinaldo

Nicora il pagamento della SOl1ll1la di 4530. fchi., oltre

accessori, per c(pensione alimentare a Dorita Genini al

3 giugno 1938, riparazione morale, spese e ripetibili ad

Egidia Genini I) •

. Non fu fatta opposizione e l'ufficio pignorava, in data

14 luglio 1938, una quota mensile di 20 fchi. sul salario

percepito dal debitore quale impiegato deI Comune di

Muralto.

B. -

Contro tale pignoramento Nicora inoltrava

reclamo all'Autorita cantonale di vigilanza, adducendo in

sostanza quanto segne: Egli guadagna -mensilmente

241 fchi. 50 e con questa somma deve provvedere, oltre

ehe al proprio sostentamento, anche a quello della moglie,

di tre figli legittimi e di una figlia illegittima. Date queste