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126 Bankengesetz. N° 29. solchem zuge~esenen Angelegenheiten kann es um so weniger als Wij.le dieses Gesetzes gelten, die nur bei be- stimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht weiter- ziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instan- zenzuge zu entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum von Bundesrechts wegen die nämliche (zumeist zentrale) kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen, auch sol- che mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte. Wie in anderen Konkursen können die Kollokationsklagen auch im Bankenkonkurs die verschiedensten Rechtsge- biete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den in Art. 62 OG erwähnten besondern Fällen, Berufung an das Bundesgericht nicht unabhängig vom Streitwert eingelegt werden kann. Es besteht also keine Veranlassung, die vom Banken- gesetz in Art. 36 Abs. 5 als Konkursgericht vorgeschriebene einzige kantonale Instanz auch als einzige Instanz zur Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die in Rede stehende bundesgesetzliche Bestimmung recht- fertigt vielmehr den Vorbehalt der kantonalen Gerichtsor- ganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch im Bankenkonkurs. Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerde- führerin nichts herleiten aus Art. 30 der bundesgerichtli- chen Bankennachlassverordn~g vom 11. April 1935, wo- nach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Haupt- niederlassung der Bank anzubringen sind. Diese Bestim- mung betrifft Nachlassverträge mit Liquidationsvergleich _ und legt übrigens wie Art. 250 SchKG nur die örtliche Zuständigkeit fest, unterstellt also die Kollokationsklagen ebensowenig wie das Gesetz dem Konkursgericht im eigentlichen Sinne. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 12'1 Schuldhetreibunga- und lonkurarechl Pourauite et ranlite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:RTS DE LA CHAVRRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES
30. Intscheid vom 16. September 1938 i. S. FloriD. Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen des .Arrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Recht- sprechung). Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzu- wenden und darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren, die sich nicht in seinem Bezirke befinden, wie etwa nicht durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht in einem Wert- papier verkörperte Forderungen eines Arrestschul~ers,. der offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, m emem andern Bezirk (der Schweiz) wohnt. Le prepose aux poursuites charge d'ex~uter ~ sequ~re est subordonne a l'autorite de sequestre ; 11 ne lUl appartlant pas da contröler le bien-fonde da }'ordonnance de sequestre (chan- gement de jurisprudence). ..' Le prep0s6 doit ceperidant se conformer aux prescnptlO~ edic~ pour l'execution et s'abstenir de sequestrer des obJets qUl ne se trouvent pas dans son ressort, comme par exemple des creances non garanties par gage at non incorporees dans des papiers-valeurs, lorsque, manifestement, d'apres l'ordonnance de sequestre, le domicile du debiteur est dans un autre ressort en Suisse. AS 64 IU - 1938 9 128 Schuldbetreibun~- und Konkul'srecht. No 30. L'ufficiale di esecuzione incaricato di eseguire un sequestro 6 subordinato ail'autorita deI sequestro ; non puo esaminare se iI decreto di sequestro 6 fondato (cambiamento di giurispru- denza). . Tuttavia egli deve conformarsi alle prescrizioni emanate per l'esecuzione deI sequestro ed in particolare non puo sequestrare oggetti ehe non si trovano nel 8UO circondario, come ad esempio crediti non garantiti da pegno e non incorporati in cartevalori, allorehe, in modo manifesto, secondo il decreto di sequestro, il domieilio deI debitore si trova in un altro circondario in Isvizzera. Eberhard Lareida bezieht von den Schweizerischen Bun- desbahnen eine monatliche Pension von netto Fr. 437.-, die jeweilen durch die Einnehmerei der Schweizerischen Bundesbahnen in Aarau der mit den Kindern dort leben- den Ehefrau des Pensionierten ausbezahlt wird, während er selbst in Worben, Kanton Bern, wohnt und sich einen Teil der Pension durch die Ehefrau überweisen lässt. Sein Gläubiger L. Florin erhielt von der Arrestbehörde Aarau für eine auf Verlustschein berUhende Forderung von Fr. 609.95 einen Arrest auf die Pensionsansprüche mit Abzug des Existenzminimums bewilligt, worauf das den Arrestbefehl vollziehende Betreibungsamt Aarau, bei An- nahnle eines Existenzminimums der Familie von monatlich Fr. 390.-, MOIiatsbeiträge von Fr. 47.- auf höchstens ein Jahr mit Arrest belegte. Die Aufsichtsbehörde hob auf Beschwerde des Schuld- ners « den Arrestbefehl Nr. 3 mit der Arresturkunde des Betreibungsamtes Aarau» wegen örtlicher Unzuständig- keit auf. Der Rekurs des Gläubigers an die obere kantonale Aufsichtsbehörde hatte keinen Erfolg. Mit Rekurs gegen _ deren Entscheid vom 26. Juli 1938 an das Bundesgericht erneuert der Gläubiger den Antrag, den in Aarau heraus- genommenen Arrest bestehen zu lassen. Die Schulilbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der vom Rekurrenten erwirkte Arrestbefehl kann im Vollzugsverfahren weder vom Betreibungsamte noch von Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 30. 129 einer mit Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörde auf- gehoben werden. Die inBGE 38 1277 = Sep. Ausg. 15 S. 94 und seither ausgesprochene Ansicht, das Vollzugs- organ sei der verfügenden Behörde gleichgeordnet (oder gar übergeordnet, indem ihm und den Beschwerdeinstan- zen die letzte Entscheidung zuerkannt wurde), wider~ spricht der natürlichen Ordnung der Dinge. Die Verfügung steht der anordnenden Behörde, dem vollziehenden Beam- ten aber nur eben der Vollzug zu, und eine Berufung oder Beschwerde gegen den Arrestbefehl ist durch Art. 279 Abs. 1 SchKG ausdrücklich ausgeschlossen. Daher hat der vollziehende Beamte insbesondere auch die örtliche Zuständigkeit der Arrestbehörde nicht zu überprüfen, es wäre denn, dass der Befehl von der Behörde eines andern als seines eigenen Bezirkes ausginge, wobei sich die Frage erhöbe, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen er einen solchen von auswärts kommenden Befehl auszu- führen habe. Abgesehen hievon ist der Betreibungs- beamte (gleich einem andern Vollzugsbeamten) verpflich- tet, den Vollzug des an ihn gerichteten Arrestbefehls an die Hand zu nehmen, ohne sich darum zu kümmern, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Er· teilung des Befehls vorgelegen hatten, sowenig wie es dem Betreibungsbeamten zusteht, einen Rechtsöffnungsent- scheid auf seine Grundlagen zu überprüfen (BGE 64III 12). Der Vollzug selbst, d. h. die Beschlagnahme von Gegen- ständen, ist jedoch abzulehnen, wenn hiezu Massnahmen getroffen werden müssten, die sich als Verletzung der beim Vollzuge zu beobachtenden Vorschriften darstellen (Art. 275 SchKG, BGE 31 1210 = Sep. Ausg. 8 S. 69). Dabei spielt nun auch der Ort, wo sich die Arrestgegenstände befinden, eine Rolle; denn dem Betreibungsbeamten ist verwehrt, eine Beschlagnahme ausserhalb seines Bezirkes vorzunehmen. Tut er es, so überschreitet er den Bereich sei n e r Amts- und Vollzugsgewalt, gleichgültig wie sich die Sachlage für die Arrestbehörde dargestellt hatte. Die Feststellung des Vorhandenseins und die Verzeichnung der 13U Schuldbetreibungs- und Konkurs1'<'cht_ N° 30. Arrestgegenstänäe ist Sache des Vollzuges, der dem Betrei- bungsbeamten .obliegt, ungeachtet eines allenfalls von vornherein gesetzwidrigen Arrestbefehls. Aus diesem Gesichtspunkt war hier die Beschwerde des Schuldners zu schützen. Nicht durch Wertpapiere ver- körperte, unversicherte Forderungen eines in der Schweiz wolmenden Titulars gelten nach fester Rechtsprechung als an seinem Wohnorte gelegen. Das ist heutzutage derart anerkannt, dass jedes schweizerische Betreibungsamt bei Arrest- wie auch Pfändungsvollzug darauf abstellen kann und soll. Der Wohnort Worben des. Schuldners Lareida ergab sich bereits eindeutig aus dem Arrestbefehl, so dass auch in dieser Hinsicht nicht etwa irgendwelche Rechts- fragen sich erhoben, die unter Umständen durch die Arrest- behörde verbindlich für den Vollzugsbeamten hätten ent- schieden worden sein können. Der Rekurrent behauptet freilich, die in Aarau wohnende Frau des Schuldners besitze eine von diesem auf sie ausgestellte Zession. Allein, wenn eine wirkliche und gültige Zession vorläge, stünden die Ansprüche gar nicht mehr dem Schuldner zu und könnten auch nicht für einen seiner Gläubiger arrestiert werden ; alsdann wäre die Arrestierung zwecklos, da sie zufolge des vom Gläubiger selbst behaupteten Dritteigen- tums ohnehin als hinfällig erschiene. Eine blosse Einzugs- vollmacht aber, die das Forderungsrecht nicht auf die Ehefrau übertrug, lässt den Arrestort Worben unberührt. So bleibt nur zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde mit der Vollzugsmassnahme auch den Arrestbefehl selbst aufgehoben hat, was aber angesichts dessen Unvollzieh- _ barkeit ohne Belang ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. So 31. 131
31. Sentenza. 16 settembre 1938 nella causa Nicora. L'art. 93 LEF non puo essere opposto dall'escusso ad un membro della sua famiglia (col quale non convive, maa cui deve gli ali- menti) nella misura in cui il credito in escussione ha :effettiva- mente iI carattere di pensione aliment are e non di vero c proprio capitale composto di arretrati. Gli arretrati di data recente si possono considerare come alimenti e non come capitale. In der Betreibung für Unterhaltsansprüche Angehöriger (auch wenn sie nicht im Haushalt des Schuldners leben) kann relative Unpfändbarkeit von Diensteinkommen usw. gemäBs Art. 93 SchKG nicht eingewendet werden. Als Unterhalts- forderungen sind nicht nur eben erst fällig gewordene zu betrachten, sondern auch rückständig gebliebene auf verhält· nismässig kurze Zeit zurück; weiter zurückliegende dagegen haben als Kapitalforderungen zu gelten, deren Vollstreckung an die Schranken des Art. 93 SchKG gebunden ist. L'art. 93 LP ne peut etre invoque dans une poursuite tendant au paiement d'aliments, meme si le creancier ne fait pas menage commun avec le debite ur, pourvu qu'il s'agisse d'aliments dUB depuis peu de temps et non de la reclamation d'un capital forme d'arrieres dus depuis longtemps. L'art. 93 LP s'applique a cette derniere reclamation. A. - Con precetto esecutivo n° 52132 dell'Ufficio di Loearno, Egidia e Dorita Genini chiedevano a Rinaldo Nicora il pagamento della SOl1ll1la di 4530. fchi., oltre accessori, per c( pensione alimentare a Dorita Genini al 3 giugno 1938, riparazione morale, spese e ripetibili ad Egidia Genini I) • . Non fu fatta opposizione e l'ufficio pignorava, in data 14 luglio 1938, una quota mensile di 20 fchi. sul salario percepito dal debitore quale impiegato deI Comune di Muralto. B. - Contro tale pignoramento Nicora inoltrava reclamo all'Autorita cantonale di vigilanza, adducendo in sostanza quanto segne: Egli guadagna -mensilmente 241 fchi. 50 e con questa somma deve provvedere, oltre ehe al proprio sostentamento, anche a quello della moglie, di tre figli legittimi e di una figlia illegittima. Date queste