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Bankengesetz. N° 29.
solchem zuge~esenen Angelegenheiten kann es um so
weniger als Wij.le dieses Gesetzes gelten, die nur bei be-
stimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht weiter-
ziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instan-
zenzuge zu entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum
von Bundesrechts wegen die nämliche (zumeist zentrale)
kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen, auch sol-
che mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte.
Wie in anderen Konkursen können die Kollokationsklagen
auch im Bankenkonkurs die verschiedensten Rechtsge-
biete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den in
Art. 62 OG erwähnten besondern Fällen, Berufung an das
Bundesgericht nicht unabhängig vom Streitwert eingelegt
werden kann.
Es besteht also keine Veranlassung, die vom Banken-
gesetz in Art. 36 Abs. 5 als Konkursgericht vorgeschriebene
einzige kantonale Instanz auch als einzige Instanz zur
Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die
in Rede stehende bundesgesetzliche Bestimmung recht-
fertigt vielmehr den Vorbehalt der kantonalen Gerichtsor-
ganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und
eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch
im Bankenkonkurs.
Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerde-
führerin nichts herleiten aus Art. 30 der bundesgerichtli-
chen Bankennachlassverordn~g vom 11. April 1935, wo-
nach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Haupt-
niederlassung der Bank anzubringen sind. Diese Bestim-
mung betrifft Nachlassverträge mit Liquidationsvergleich _
und legt übrigens wie Art. 250 SchKG nur die örtliche
Zuständigkeit fest, unterstellt also die Kollokationsklagen
ebensowenig wie das Gesetz dem Konkursgericht im
eigentlichen Sinne.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
12'1
Schuldhetreibunga- und lonkurarechl
Pourauite et ranlite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR:RTS DE LA CHAVRRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
30. Intscheid vom 16. September 1938 i. S. FloriD.
Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte
ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen
des .Arrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Recht-
sprechung).
Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzu-
wenden und darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren,
die sich nicht in seinem Bezirke befinden, wie etwa nicht
durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht in einem Wert-
papier verkörperte Forderungen eines Arrestschul~ers,. der
offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, m emem
andern Bezirk (der Schweiz) wohnt.
Le prepose aux poursuites charge d'ex~uter ~
sequ~re est
subordonne a l'autorite de sequestre; 11 ne lUl appartlant pas
da contröler le bien-fonde da }'ordonnance de sequestre (chan-
gement de jurisprudence).
..'
Le prep0s6 doit ceperidant se conformer aux prescnptlO~ edic~
pour l'execution et s'abstenir de sequestrer des obJets qUl ne
se trouvent pas dans son ressort, comme par exemple des
creances non garanties par gage at non incorporees dans des
papiers-valeurs, lorsque, manifestement, d'apres l'ordonnance
de sequestre, le domicile du debiteur est dans un autre ressort
en Suisse.
AS 64 IU -
1938
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Schuldbetreibun~- und Konkul'srecht. No 30.
L'ufficiale di esecuzione incaricato di eseguire un sequestro 6
subordinato ail'autorita deI sequestro; non puo esaminare se
iI decreto di sequestro 6 fondato (cambiamento di giurispru-
denza).
.
Tuttavia egli deve conformarsi alle prescrizioni emanate per
l'esecuzione deI sequestro ed in particolare non puo sequestrare
oggetti ehe non si trovano nel 8UO circondario, come ad esempio
crediti non garantiti da pegno e non incorporati in cartevalori,
allorehe, in modo manifesto, secondo il decreto di sequestro,
il domieilio deI debitore si trova in un altro circondario in
Isvizzera.
Eberhard Lareida bezieht von den Schweizerischen Bun-
desbahnen eine monatliche Pension von netto Fr. 437.-,
die jeweilen durch die Einnehmerei der Schweizerischen
Bundesbahnen in Aarau der mit den Kindern dort leben-
den Ehefrau des Pensionierten ausbezahlt wird, während er
selbst in Worben, Kanton Bern, wohnt und sich einen Teil
der Pension durch die Ehefrau überweisen lässt. Sein
Gläubiger L. Florin erhielt von der Arrestbehörde Aarau
für eine auf Verlustschein berUhende Forderung von
Fr. 609.95 einen Arrest auf die Pensionsansprüche mit
Abzug des Existenzminimums bewilligt, worauf das den
Arrestbefehl vollziehende Betreibungsamt Aarau, bei An-
nahnle eines Existenzminimums der Familie von monatlich
Fr. 390.-, MOIiatsbeiträge von Fr. 47.- auf höchstens
ein Jahr mit Arrest belegte.
Die Aufsichtsbehörde hob auf Beschwerde des Schuld-
ners « den Arrestbefehl Nr. 3 mit der Arresturkunde des
Betreibungsamtes Aarau» wegen örtlicher Unzuständig-
keit auf. Der Rekurs des Gläubigers an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde hatte keinen Erfolg. Mit Rekurs gegen _
deren Entscheid vom 26. Juli 1938 an das Bundesgericht
erneuert der Gläubiger den Antrag, den in Aarau heraus-
genommenen Arrest bestehen zu lassen.
Die Schulilbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der vom Rekurrenten erwirkte Arrestbefehl kann im
Vollzugsverfahren weder vom Betreibungsamte noch von
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 30.
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einer mit Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörde auf-
gehoben werden. Die inBGE 38 1277 = Sep. Ausg. 15
S. 94 und seither ausgesprochene Ansicht, das Vollzugs-
organ sei der verfügenden Behörde gleichgeordnet (oder
gar übergeordnet, indem ihm und den Beschwerdeinstan-
zen die letzte Entscheidung zuerkannt wurde),
wider~
spricht der natürlichen Ordnung der Dinge. Die Verfügung
steht der anordnenden Behörde, dem vollziehenden Beam-
ten aber nur eben der Vollzug zu, und eine Berufung oder
Beschwerde gegen den Arrestbefehl ist durch Art. 279
Abs. 1 SchKG ausdrücklich ausgeschlossen. Daher hat
der vollziehende Beamte insbesondere auch die örtliche
Zuständigkeit der Arrestbehörde nicht zu überprüfen, es
wäre denn, dass der Befehl von der Behörde eines andern
als seines eigenen Bezirkes ausginge, wobei sich die Frage
erhöbe, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen
er einen solchen von auswärts kommenden Befehl auszu-
führen habe.
Abgesehen hievon ist der Betreibungs-
beamte (gleich einem andern Vollzugsbeamten) verpflich-
tet, den Vollzug des an ihn gerichteten Arrestbefehls an
die Hand zu nehmen, ohne sich darum zu kümmern, ob
die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Er·
teilung des Befehls vorgelegen hatten, sowenig wie es dem
Betreibungsbeamten zusteht, einen Rechtsöffnungsent-
scheid auf seine Grundlagen zu überprüfen (BGE 64III 12).
Der Vollzug selbst, d. h. die Beschlagnahme von Gegen-
ständen, ist jedoch abzulehnen, wenn hiezu Massnahmen
getroffen werden müssten, die sich als Verletzung der beim
Vollzuge zu beobachtenden Vorschriften darstellen (Art.
275 SchKG, BGE 31 1210 = Sep. Ausg. 8 S. 69). Dabei
spielt nun auch der Ort, wo sich die Arrestgegenstände
befinden, eine Rolle; denn dem Betreibungsbeamten ist
verwehrt, eine Beschlagnahme ausserhalb seines Bezirkes
vorzunehmen. Tut er es, so überschreitet er den Bereich
sei n e r Amts- und Vollzugsgewalt, gleichgültig wie sich
die Sachlage für die Arrestbehörde dargestellt hatte. Die
Feststellung des Vorhandenseins und die Verzeichnung der
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Schuldbetreibungs- und Konkurs1'<'cht_ N° 30.
Arrestgegenstänäe ist Sache des Vollzuges, der dem Betrei-
bungsbeamten .obliegt, ungeachtet eines allenfalls von
vornherein gesetzwidrigen Arrestbefehls.
Aus diesem Gesichtspunkt war hier die Beschwerde des
Schuldners zu schützen. Nicht durch Wertpapiere ver-
körperte, unversicherte Forderungen eines in der Schweiz
wolmenden Titulars gelten nach fester Rechtsprechung
als an seinem Wohnorte gelegen. Das ist heutzutage derart
anerkannt, dass jedes schweizerische Betreibungsamt bei
Arrest- wie auch Pfändungsvollzug darauf abstellen kann
und soll. Der Wohnort Worben des. Schuldners Lareida
ergab sich bereits eindeutig aus dem Arrestbefehl, so dass
auch in dieser Hinsicht nicht etwa irgendwelche Rechts-
fragen sich erhoben, die unter Umständen durch die Arrest-
behörde verbindlich für den Vollzugsbeamten hätten ent-
schieden worden sein können. Der Rekurrent behauptet
freilich, die in Aarau wohnende Frau des Schuldners
besitze eine von diesem auf sie ausgestellte Zession. Allein,
wenn eine wirkliche und gültige Zession vorläge, stünden
die Ansprüche gar nicht mehr dem Schuldner zu und
könnten auch nicht für einen seiner Gläubiger arrestiert
werden; alsdann wäre die Arrestierung zwecklos, da sie
zufolge des vom Gläubiger selbst behaupteten Dritteigen-
tums ohnehin als hinfällig erschiene. Eine blosse Einzugs-
vollmacht aber, die das Forderungsrecht nicht auf die
Ehefrau übertrug, lässt den Arrestort Worben unberührt.
So bleibt nur zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde
mit der Vollzugsmassnahme auch den Arrestbefehl selbst
aufgehoben hat, was aber angesichts dessen Unvollzieh- _
barkeit ohne Belang ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. So 31.
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31. Sentenza. 16 settembre 1938 nella causa Nicora.
L'art. 93 LEF non puo essere opposto dall'escusso ad un membro
della sua famiglia (col quale non convive, maa cui deve gli ali-
menti) nella misura in cui il credito in escussione ha :effettiva-
mente iI carattere di pensione aliment are e non di vero c
proprio capitale composto di arretrati. Gli arretrati di data
recente si possono considerare come alimenti e non come
capitale.
In der Betreibung für Unterhaltsansprüche Angehöriger (auch
wenn sie nicht im Haushalt des Schuldners leben) kann
relative Unpfändbarkeit von Diensteinkommen usw. gemäBs
Art. 93 SchKG nicht eingewendet werden. Als Unterhalts-
forderungen sind nicht nur eben erst fällig gewordene zu
betrachten, sondern auch rückständig gebliebene auf verhält·
nismässig kurze Zeit zurück; weiter zurückliegende dagegen
haben als Kapitalforderungen zu gelten, deren Vollstreckung
an die Schranken des Art. 93 SchKG gebunden ist.
L'art. 93 LP ne peut etre invoque dans une poursuite tendant au
paiement d'aliments, meme si le creancier ne fait pas menage
commun avec le debite ur, pourvu qu'il s'agisse d'aliments dUB
depuis peu de temps et non de la reclamation d'un capital
forme d'arrieres dus depuis longtemps. L'art. 93 LP s'applique
a cette derniere reclamation.
A. -
Con precetto esecutivo n° 52132 dell'Ufficio di
Loearno, Egidia e Dorita Genini chiedevano a Rinaldo
Nicora il pagamento della SOl1ll1la di 4530. fchi., oltre
accessori, per c(pensione alimentare a Dorita Genini al
3 giugno 1938, riparazione morale, spese e ripetibili ad
Egidia Genini I) •
. Non fu fatta opposizione e l'ufficio pignorava, in data
14 luglio 1938, una quota mensile di 20 fchi. sul salario
percepito dal debitore quale impiegato deI Comune di
Muralto.
B. -
Contro tale pignoramento Nicora inoltrava
reclamo all'Autorita cantonale di vigilanza, adducendo in
sostanza quanto segne: Egli guadagna -mensilmente
241 fchi. 50 e con questa somma deve provvedere, oltre
ehe al proprio sostentamento, anche a quello della moglie,
di tre figli legittimi e di una figlia illegittima. Date queste