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Staatsrecht.
ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie
überhaupt im Seminar bleiben wollen, durchaus frei.
Ihr Aufenthalt hier kann demnach in keiner Weise mit
demjenigen in einer Anstalt verglichen werden, in der
jemand durch für ihn verbindliche Anordnung eines
Dritten untergebracht wird.
Selbst wenn ausschliesslich auf die zivilrechtliche
Regelung abzustellen wäre, würde dies übrigens nicht
dazu führen die sämtlichen Seminaristen aus anderen
Kantonen und Gemeinden wegen dieser Eigenschaft
allein vom Stimmregister zu streichen. Es müssten die
individuellen Verhältnisse eines jeden untersucht und
geprüft werden, ob danach nicht der Studienort auch
zivilrechtlich zugleich als sein Wohnsitz erscheine (vgl.
die beiden bereits erwähnten Urteile BGE 20 S.714
und 32 I S. 76). In Betracht fielen dabei namentlich die-
jenigen Seminaristen -
es sollen sich solche unter den
heutigen Rekursbeklagten befinden -
die keine Eltern
oder doch keinen Vater mehr besitzen. Ferner wäre zu
erWägen, ob jene Folgerung nicht für ·die Besucher des
'letzten Jabreskurses auch unabhängig davon aus den
oben angedeuteten Tatsachen gezogen werden müsste.»
. « 4. -
Dass andererseits luzernische Studenten, die an
auswärtigen Universitäten eingeschrieben sind, an den
letzten Grossratswahlen im Kanton Luzern teilgenommen
haben, steht nicht im Widerspruch zum Entscheide
des Regierungsrates im 'vorliegenden Falle, solange
nicht behauptet werden kann, dass die Betreffenden
. durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung am Stu-
dienort dort politisches Domizil begründet und dasjenige
in den luzernischen Gemeinden verloren hatten. Die
Rekurrenten sind aber nicht in der Lage darzutun, dass
der Regierungsrat, mit einem solchen Falle durch eine
Wahleinsprache befasst, die Stimmrechtsausübung in
Luzern gleichwohl als zulässig erklärt habe. Dasselbe
gilt für den Fall des in Bern immatrikulierten Studenten
Curti, der in einem Urnenkreise der Stadt Luzern zum
Niederlassungsfreiheit . N° 39.
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Mitglied des Wahlbureaus gewählt worden war. Den Fall
des Rechtspraktikanten Dr. Studer aber hat der Regie-
rungsrat seit Einreichung der Beschwerde im gleichen
Sinne erledigt wie den vorliegenden, indem er durch
Entscheid vom 7. Mai 1927 Dr. Studer infolge Erwirkung
der polizeilichen Niederlassung in Luzern entgegen dessen
Begehren als hier und nicht in Escholzmatt stimmbe-
rechtigt erklärte. »
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
39. 'tJ'rteU vom 14. Oktober 1927 i. S. Schönholzer
gegen ZÜJ ich.
Art. 45 Abs. 3 BV. Eine Person fällt, auch wenn sie nur kurze
Zeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist, doch
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, sofern die
Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit nicht in bloss vor-
übergehenden Umständen liegt. Frage der Wiedergewäh":
rung des entzogenen Niederlassungsrechtes. Die Vermutung
spricht für die Fortdauer der Unterstützungsbedürftigkeit~
A. -
Die Rekurrentin, Bürgel'in von Wynigen (Brrn),
wohnte früher in Zürich zusammen mit ihrem ehemaligen
Ehemann, Johann Mathys. Im Dezember 1925 verliess
sie diesen und führte, mit einem Liebhaber, Johann
Ulrich, umherziehend, ein unstätes Leben, wobei sie
oft in einer Scheune die Nacht zubrachten. Nachdem
sie im März 1926 von der Polizei « wegen Mittel- und
Arbeitslosigkeit» aufgegriffen und Ulrich in seinen
Heimatkanton nach Schwyz, die Rekurrentin nach
Zürich (u. a. in die dermatologische Klinik) gebracht
worden war, setzten sie ihr gemeinsames Vagabunden-
leben bald wieder fort, bis sie am 2. November 1926
wiederum « wegen Bettels und Mittellosigkeit» in Horgen
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Staatsrecht.
verhaftet wurdell. Während man Ulrich nach Schwyz
führte und in der Zwangsarbeitsanstalt Kaltbach ver-
sorgte, brachte man die Rekurrentin, weil sie schwanger
war, in die Frauenklinik nach Zürich. Die Direktion des
Armenwesens des Kantons Zürich erklärte sich bereit,
für die Kosten des Arztes, der sie in Horgen untersucht
hatte, des Transportes und der Verpflegung aufzu-
kommen. Die Rekurrentin gebar am 20. November ein
Kind, das nach ihrer und Ulrichs Angabe von diesem
erzeugt worden ist. Unterdessen, am 18. November,
hatte der Regierungsrat des Kantons Zürich im Ein-
verständnis mit der Berner Regierung beschlössen, die
Rekurrentin mit ihrem neugeborenen Kinde aus armen-
rechtlichen Gründen heimzuschaffen, und ihr die Rück-
kehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche
Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter An-
drohung der Überweisung an den Strafrichter im Falle
des Ungehorsams untersagt. Sie wurde daim am 1. De-
zember in den Kanton Bern geführt und auf Grund eines
Beschlusses des bernischen Regierungsrates für ein
Jahr, bis zum 12. Januar 1928, in die Arbeitsanstalt zu
Hindelbank gebracht. Infolge von Klagen ihres Ehe-
mannes wurde ihre Ehe am 15. Dezember 1926 geschieden,
die beiden älteren Kinder jenem zllgesprochen und die
Rekurrentin am 7. Februar 1927 wegen wiederholten
Ehebruchs zu einem Monat Gefängnis verurteilt. J.
Mathys hatte schon früher 'wiederholt auf Ehescheidung
geklagt, diese Klagen aber jeweilen zurückgezogen, wenn
die Rekurrentin vorübergehend bei ihm erschienen
war. Im April 1927 ersuchte diese den Regierungsrat
des Kantons Zürich, die Ausweisungsverfügung aufzu-
heben und ihr die Niederlassung wieder zu gestatten.
Sie legte eine Erklärung ihres früheren Ehemannes vor,
wonach er bereit ist, für ihren Lebensunterhalt aufzu-
kommen, alle der Armenbehörde verursachten Kosten
übernimmt und garantiert, dass sie den Armenbehörden
des Kantons Zürich nicht mehr zur Last falle. Die
I
!
Niederlassungsfreiheit. N° 39.
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Direktion des Armenwesens gab ihrem Vertreter am
16. Mai 1927 hierauf folgende Antwort: « Auf Ihre
Zuschrift vom 27. April 1927 teilen wir Ihnen mit, dass
die Kantonsverweisung gegenüber der Frau Rosa Schöu-
holzer nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. Die
Voraussetzungen zu der Wegweisung waren ohne weiteres
gegeben, indem die Frau bei ihrem liederlichen Lebens-
wandel nicht im Stande war, sich mjt ihrem neugeborenen
Kinde ohne dauernde Unterstützung durchzubringen.
Dass Frau und Kind der hiesigen Wohltätigkeit hereits
längere Zeit zur Last gefallen seien, war nicht erforderlich,
sondern lediglich, dass sie sich im Zustande dauernder
Hülfsbedürftigkeit befanden. An diesem Tatbestande
hat sich auch heute noch nichts geändert. Frau Schön-
holzer hat den Nachweis dafür, dass sie sich mit dem
Kinde ohne Unterstützung auf redliche Weise durchzu-
bringen vermag, nicht geleistet. Auf die Garantie des
geschiedenen Ehemannes können wir uns nicht stützen,
nachdem dieser die hier seinerzeit entstandenen Unter-
stützungsauslagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. noch
nicht zurückbezahlt hat und offenbar auch nicht für
das jüngste Kind sorgt. Wenn Mathys an seinem Gesuche
festhalten will, so möge er zunächst für die Deckung der.
bisherigen Kosten besorgt sein und im fernern für die
künftigen Unterstützungsauslagen, die mit Sicherheit
entstehen werden, eine Kaution leisten. Dass diese
1000 Fr. betrage, wird nicht gerade nötig sein; hingegen
sollten allerdings einige hundert Franken deponiert
werden können. »
B. -
Gegen diesen Bescheid hat Frau Schönholzer
am 22. Juni 1927 die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, « sie sei
für berechtigt zu erklären, die Niederlassung im Kanton
Zürich gemäss Art. 45 Ahs. 1 BV zu nehmen und demzu-
folge sei die vom Regierungsrate des Kantons Zürich
auf Grund seiner am 18; November 1926 aus armenrecht-
lichen Gründen erlassenen Ausweisung verfügte Nieder-
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Staatsrecht.
lassungsverweigerung vom 16. Mai 1927 aufzuheben.»
Die Rekurrentin macht geltend:,Nach Art. 45 Abs.
3 BV könne die Niederlassung demjenigen entzogen
werden, der dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit
zur Last fällt und dessen Heimatgemeinde oder Heimat-
kanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher
Aufforderung nicht gewährt. Sie habe sich aber seit
ihrem Wegzug von ihrem Ehemann im Dezember 1925
ohne jede armenrechtliche Unterstützung ehrlich durch-
gebracht, indem sie zuerst im Haushalt von Ulrichs
Mutter in Steinegg bei Lachen, dann im Töchterinstitut
in Horgen gearbeitet und darauf den Sommer über mit
Ulrich zusammen bis in den Herbst hinein sich als
Heuerin betätigt habe. Die einzige Unterstützung sei
ihr für die Kosten der Unterbringung in der Frauen-
und in der dermatologischen Klinik geleistet worden.
Diese habe formell den Ausweisungsgrund gebildet;
in Wirklichkeit sei sie aber aus sittenpolizeilichen
Gründen ausgewiesen worden, die eine Heimschaffung
nicht rechtfertigten. Davon, dass sie der öffentlichen
Wohltätigkeit dauernd zur Last gefallen sei oder sich
in einem Zustand dauernder Hilfsbedürftigkeit befun-
den habe, könne keine Rede sein. Die erwähnte Unter-
stützung sei aus vorübergehenden Gründen erfolgt.
,Die Rekurrentin sei eine junge, gesunde, kräftige und
arbeitsfähige Person. Jedenfalls könne die Kantonsver-
weisung heute nicht mehr aufrecht gehalten werden. Ihr
'geschiedener Ehemann müsse für ihr jüngstes Kind
sorgen und sie selbst habe für den Fall der Aufhebung
der Ausweisung eine Stelle als Küchenmädchen in Aus-
sicht. Zudem sei ihr ehemaliger Ehemann entschlossen,
sie nach der Entlassung aus der Anstalt wieder zu
heiraten und damit für sie wieder zu sorgen, solange sie
seine Frau sein werde. Auch habe er sich zur Rücker-
stattung des Betrages der geleisteten Unterstützung
verpflichtet. Dass er hiezu imstande sei, stehe ausser
Zweifel. Die Auflage einer Kaution für den Fall der
Niederlassungsbewilligung sei verfassungswidrig.
Niederlassungstreiheit. N° 39.
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C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. ausgeführt :
« Sämtliche Akten
liefern übereinstimmend den Beweis, dass Rosa Schön-
holzer eine minderwertige und verkommene Person ist,
der ihr Kind von vorneherein nicht zur Pflege und Er-
ziehung überlassen werden konnte. Es hätte im Falle
seines Hierbleibens zu öffentlichen Lasten versorgt
werden müssen. Auch Rosa Sch9nholzer selbst wäre
zu versorgen gewesen. Es lag ein Unterstützungsfall
von dauerndem Charakter vor, und da der Heimatkanton
die Gewährung der notwendigen Unterstützung nach
dem Wohnorte ablehnte, waren die Voraussetzungen zu
der angefochtenen Massnahme erfüllt. Dass sich Rosa
Schönholzer von Mitte Dezember 1925 bis im November
1926 ehrlich durchgebracht habe, muss auf Grund der
Akten bestritten werden. Tatsache ist, dass sie in der
fraglichen Zeit mit ihrem Liebhaber Ulrich in der Welt
herumzog, bis dieser wegen Arbeitsscheu und Lieder-
lichkeit in der heimatlichen Zwangsarbeitsanstalt inter-
niert wurde. Dass sich die Frau während des kurzen-
Anstaltsaufenthaltes schon wesentlich gebessert habe,
ist nicht anzunehmen. Ob und wie weit überhaupt eine
Besserung erzielt werden kann, wird sich erst nach der
Antstaltsentlassung zeigen. Solange die Frau nicht
durch andauerndes Wohlverhalten in der Freiheit den
Nachweis für eine durchgreifende Sinnesänderung er-
bracht hat, ist die Ursache der Unterstützungsbedürftig-
keit nicht beseitigt. Der Umstand, dass Johann Mathys,
kaum geschieden, die Frau wieder heiraten. will, bedeutet
unseres Erachtens keine wesentliche Änderung des
Tatbestandes. Die ganze Vorgeschichte des Falles beweist,
dass der Mann völlig unfähig ist, die Frau irgendwie
zu leiten. Bei deren Liederlichkeit und der Wankel-
mütigkeit des geistig beschränkten Mannes würde im
Falle der Wiedervereinigung des Paares einfach das
gleiche unwürdige Spiel mit Gesetz und Behörden, wie
es bis jetzt getrieben wurde, ~inen Fortga?g nehmen.
Auf die ZahlungsIähigkeit und Zahlungsbereitschaft des
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Staatsrecht.
Mathys ist kein Verlass. An die vor der Ehescheidung
für die . Frau und den Knaben Engelbert, geboren am
20. November 1926, entstandenen Unterstützungsaus-
lagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. ist heute noch
kein Rappen Rückvergütung bezahlt. Eine Kaution
von 500 Fr. für künftige Kosten erklärt Mathys nicht
leisten zu können. Dabei hat er aber seit Jahr und Tag
nur für ein einziges Kind zu sorgen. Es wäre ihm bei
gutem Willen möglich, bis zur Entlassung der Frau aus
der Anstalt die fraglichen Beträge zusammenzubringen.
Er traut aber selber der Sache so wenig, dass er lieber
sein Geld für sich behält, um dann im gegebenen Zeit-
punkt wieder alles der Armenfürsorge überlassen zu
können. Ohne Sicherheitsleistung wären u. E. die Vor-
aussetzungen für die· Aufhebung des Kantonsverbotes
nicht einmal dann erfüllt, wenn sich Frau Schönholzer
für den Augenblick über eine Anstellung im Kanton
ausweisen könnte; denn bei der Charakterveranlagung
der Frau bestände keine Gewähr dafür, dass diese An-
stellung von irgendwelcher Dauer wäre. Ein Arbeits-
ausweis liegt aber nicht vor. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung
denjenigen entzogen werden, die dauernd der öffent-
Hchen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimat-
gemeinde oder Heimatkanton eine angemessene Unter-
stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.
Dass im vorliegenden Fall eine solche Ablehnung der
Unterstützung nicht stattgefunden habe und deshalb
die Entziehung der Niederlassung verfassungswidrig
gewesen sei, hat die Rekurrentin nicht behauptet. Sie
macht ausschliesslich geltend, dass die zuerst erwähnte
Voraussetzung dieser Entziehung, dass sie dauernd der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle, nicht zutreffe.
Nun ist sie allerdings nur während kurzer Zeit, etwa
eines Monats, von den zürcherischen Armenbehörden
Niederlassungsfreiheit. ~o 39.
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unterstützt worden und das Bundesgericht, wie auch
früher der Bundesrat, hat es mit der genannten Voraus-
setzung der dauernden Hilfsbedürftigkeit von jeher streng
genommen (vgl. SALIS, Bundesrecht, 2. Auf I. II Nr. 631
ff.; BGE 21 S. 938; 22 S. 362; 33 S. 63). Indessen kann
auch eine nur kurze Zeit dauernde Unterstützung sich als
schlüssiges Indiz dafür offenbaren, dass die unterstützte
Person dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur
Last fällt, nämlich dann, wenn die Ursache der Ullter-
stützungsbedürftigkeit nicht in bloss vorübergehenden
Umständen liegt (vgl. SALIS a. a. O. N. 632; BGE 23
S. 13; BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. S. 412
litt. b; AFFOLTER, Individuelle Rechte S. 129 N. 2;
BLOCH, Niederlassungsrecht S. 55; GUBLER, Interkanto-
nales Armenrecht S. 23). Diese Voraussetzung trifft
im vorliegenden Falle zu. Freilich ist die Rekurrentin
mit Rücksicht auf ihre vorgeschrittene Schwangerschaft
in die Frauenklinik in Zürich gebracht worden. Allein
ihre Unterstützungsbedürftigkeit war nicht bloss die
Folge dieses vorübergehenden Zustandes, sondern haupt·
sächlich deshalb entstanden, weil sie ihren Ehemann
verlassen hatte, mit einem andern, arbeitsscheuen Mann
herumgezogen und auch selbst arbeitsscheu und lieder-:-
lich war. Schon das beständige Herumziehen lässt darauf
schliessen, dass sie nicht fähig war, durch ordentliche
Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und das
geht zudem klar daraus hervor, dass sie oft mit Ulrich
in einer Scheune übernachtete und im Frühjahr, sowie
im Herbst 1926 von der Polizei wegen Mittellosig-
keit oder Bettels aufgegriffen wurde, also offenbar die
private Wohltätigkeit damals dauernd in Anspruch
nahm, weshalb sie denn auch wegen Müssiggangs, Ueder-
lichkeit und daraus hervorgehender Unterstützungs-
bedürftigkeit widerspruchslos in die Arbeitsanstalt zu
Hindelbank versetzt worden ist. Die Vermutung spricht
dafür, dass diese dauernde Unterstützungsbedürftigkeit
auch im Mai 1927 noch vorhanden war. Die Rekurrentin
292
Staatsrecht.
hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender
Sicherheit geschlossen werden könnte, dass sie nun nicht
mehr dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last
fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht mehr
gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine
Erklärung, wonach er diese Verpflichb,mg freiwillig
übernehmen will, bietet keine genügende Garantie dafür.
dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich zurück-
kehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen
werde; denn er hat dies ja schon im Jahr vor der Schei-
dung nicht mehr getan, woran allerdings die Rekurrentin
die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung gegenüber
der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankel-
mütig ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten
Versprechungen nicht yerlassen kann. Jedenfalls konnte
die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45 BV zu
verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar-
kaution von einigen Hundert Franken 'zur Garantie
dafür verlangen, dass die Rekurrentin nicht mehr der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann
diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung
und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch
gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche
Änderung eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an
die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zu wenden,
ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr
diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie
sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete,
ist zur Zeit nicht zu untersuchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gewaltentrennung. N° 40.
V. GERICHTSTAND
FOR
Vgl. Nr. :~5. -
Voir n° 35.
293
VI.
DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 35. -
Voir n° 35.
VII. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
40. T1rteU vom as. Oktober 1927 i. S. Annasohn und Genossen
gegen Grossen Bat des Itantons Thurgau.
Art. 178 zur. 1 OG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur-
gauischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be-
stimmte Materie durch Verordnung zu regeln. -
Sind
die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen fiber
das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung
zu erlassen '1
A. -
Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni
1862 wird das Recht zur Ausübung der Jagd durch die
Lösung eines Jagdpatentes erworben, das vom Bezirks-
amt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des
Art. 25 BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung
der Jagd erlassen hatte, wurden im Kanton Thurgau alle
das Jagdwesen betreffenden kantonalen Vorschriften in