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53_I_285

BGE 53 I 285

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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284

Staatsrecht.

ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie

überhaupt im Seminar bleiben wollen, durchaus frei.

Ihr Aufenthalt hier kann demnach in keiner Weise mit

demjenigen in einer Anstalt verglichen werden, in der

jemand durch für ihn verbindliche Anordnung eines

Dritten untergebracht wird.

Selbst wenn ausschliesslich auf die zivilrechtliche

Regelung abzustellen wäre, würde dies übrigens nicht

dazu führen die sämtlichen Seminaristen aus anderen

Kantonen und Gemeinden wegen dieser Eigenschaft

allein vom Stimmregister zu streichen. Es müssten die

individuellen Verhältnisse eines jeden untersucht und

geprüft werden, ob danach nicht der Studienort auch

zivilrechtlich zugleich als sein Wohnsitz erscheine (vgl.

die beiden bereits erwähnten Urteile BGE 20 S.714

und 32 I S. 76). In Betracht fielen dabei namentlich die-

jenigen Seminaristen -

es sollen sich solche unter den

heutigen Rekursbeklagten befinden -

die keine Eltern

oder doch keinen Vater mehr besitzen. Ferner wäre zu

erWägen, ob jene Folgerung nicht für ·die Besucher des

'letzten Jabreskurses auch unabhängig davon aus den

oben angedeuteten Tatsachen gezogen werden müsste.»

. « 4. -

Dass andererseits luzernische Studenten, die an

auswärtigen Universitäten eingeschrieben sind, an den

letzten Grossratswahlen im Kanton Luzern teilgenommen

haben, steht nicht im Widerspruch zum Entscheide

des Regierungsrates im 'vorliegenden Falle, solange

nicht behauptet werden kann, dass die Betreffenden

. durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung am Stu-

dienort dort politisches Domizil begründet und dasjenige

in den luzernischen Gemeinden verloren hatten. Die

Rekurrenten sind aber nicht in der Lage darzutun, dass

der Regierungsrat, mit einem solchen Falle durch eine

Wahleinsprache befasst, die Stimmrechtsausübung in

Luzern gleichwohl als zulässig erklärt habe. Dasselbe

gilt für den Fall des in Bern immatrikulierten Studenten

Curti, der in einem Urnenkreise der Stadt Luzern zum

Niederlassungsfreiheit . N° 39.

285

Mitglied des Wahlbureaus gewählt worden war. Den Fall

des Rechtspraktikanten Dr. Studer aber hat der Regie-

rungsrat seit Einreichung der Beschwerde im gleichen

Sinne erledigt wie den vorliegenden, indem er durch

Entscheid vom 7. Mai 1927 Dr. Studer infolge Erwirkung

der polizeilichen Niederlassung in Luzern entgegen dessen

Begehren als hier und nicht in Escholzmatt stimmbe-

rechtigt erklärte. »

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

39. 'tJ'rteU vom 14. Oktober 1927 i. S. Schönholzer

gegen ZÜJ ich.

Art. 45 Abs. 3 BV. Eine Person fällt, auch wenn sie nur kurze

Zeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist, doch

dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, sofern die

Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit nicht in bloss vor-

übergehenden Umständen liegt. Frage der Wiedergewäh":

rung des entzogenen Niederlassungsrechtes. Die Vermutung

spricht für die Fortdauer der Unterstützungsbedürftigkeit~

A. -

Die Rekurrentin, Bürgel'in von Wynigen (Brrn),

wohnte früher in Zürich zusammen mit ihrem ehemaligen

Ehemann, Johann Mathys. Im Dezember 1925 verliess

sie diesen und führte, mit einem Liebhaber, Johann

Ulrich, umherziehend, ein unstätes Leben, wobei sie

oft in einer Scheune die Nacht zubrachten. Nachdem

sie im März 1926 von der Polizei « wegen Mittel- und

Arbeitslosigkeit» aufgegriffen und Ulrich in seinen

Heimatkanton nach Schwyz, die Rekurrentin nach

Zürich (u. a. in die dermatologische Klinik) gebracht

worden war, setzten sie ihr gemeinsames Vagabunden-

leben bald wieder fort, bis sie am 2. November 1926

wiederum « wegen Bettels und Mittellosigkeit» in Horgen

286

Staatsrecht.

verhaftet wurdell. Während man Ulrich nach Schwyz

führte und in der Zwangsarbeitsanstalt Kaltbach ver-

sorgte, brachte man die Rekurrentin, weil sie schwanger

war, in die Frauenklinik nach Zürich. Die Direktion des

Armenwesens des Kantons Zürich erklärte sich bereit,

für die Kosten des Arztes, der sie in Horgen untersucht

hatte, des Transportes und der Verpflegung aufzu-

kommen. Die Rekurrentin gebar am 20. November ein

Kind, das nach ihrer und Ulrichs Angabe von diesem

erzeugt worden ist. Unterdessen, am 18. November,

hatte der Regierungsrat des Kantons Zürich im Ein-

verständnis mit der Berner Regierung beschlössen, die

Rekurrentin mit ihrem neugeborenen Kinde aus armen-

rechtlichen Gründen heimzuschaffen, und ihr die Rück-

kehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche

Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter An-

drohung der Überweisung an den Strafrichter im Falle

des Ungehorsams untersagt. Sie wurde daim am 1. De-

zember in den Kanton Bern geführt und auf Grund eines

Beschlusses des bernischen Regierungsrates für ein

Jahr, bis zum 12. Januar 1928, in die Arbeitsanstalt zu

Hindelbank gebracht. Infolge von Klagen ihres Ehe-

mannes wurde ihre Ehe am 15. Dezember 1926 geschieden,

die beiden älteren Kinder jenem zllgesprochen und die

Rekurrentin am 7. Februar 1927 wegen wiederholten

Ehebruchs zu einem Monat Gefängnis verurteilt. J.

Mathys hatte schon früher 'wiederholt auf Ehescheidung

geklagt, diese Klagen aber jeweilen zurückgezogen, wenn

die Rekurrentin vorübergehend bei ihm erschienen

war. Im April 1927 ersuchte diese den Regierungsrat

des Kantons Zürich, die Ausweisungsverfügung aufzu-

heben und ihr die Niederlassung wieder zu gestatten.

Sie legte eine Erklärung ihres früheren Ehemannes vor,

wonach er bereit ist, für ihren Lebensunterhalt aufzu-

kommen, alle der Armenbehörde verursachten Kosten

übernimmt und garantiert, dass sie den Armenbehörden

des Kantons Zürich nicht mehr zur Last falle. Die

I

!

Niederlassungsfreiheit. N° 39.

287

Direktion des Armenwesens gab ihrem Vertreter am

16. Mai 1927 hierauf folgende Antwort: « Auf Ihre

Zuschrift vom 27. April 1927 teilen wir Ihnen mit, dass

die Kantonsverweisung gegenüber der Frau Rosa Schöu-

holzer nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. Die

Voraussetzungen zu der Wegweisung waren ohne weiteres

gegeben, indem die Frau bei ihrem liederlichen Lebens-

wandel nicht im Stande war, sich mjt ihrem neugeborenen

Kinde ohne dauernde Unterstützung durchzubringen.

Dass Frau und Kind der hiesigen Wohltätigkeit hereits

längere Zeit zur Last gefallen seien, war nicht erforderlich,

sondern lediglich, dass sie sich im Zustande dauernder

Hülfsbedürftigkeit befanden. An diesem Tatbestande

hat sich auch heute noch nichts geändert. Frau Schön-

holzer hat den Nachweis dafür, dass sie sich mit dem

Kinde ohne Unterstützung auf redliche Weise durchzu-

bringen vermag, nicht geleistet. Auf die Garantie des

geschiedenen Ehemannes können wir uns nicht stützen,

nachdem dieser die hier seinerzeit entstandenen Unter-

stützungsauslagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. noch

nicht zurückbezahlt hat und offenbar auch nicht für

das jüngste Kind sorgt. Wenn Mathys an seinem Gesuche

festhalten will, so möge er zunächst für die Deckung der.

bisherigen Kosten besorgt sein und im fernern für die

künftigen Unterstützungsauslagen, die mit Sicherheit

entstehen werden, eine Kaution leisten. Dass diese

1000 Fr. betrage, wird nicht gerade nötig sein; hingegen

sollten allerdings einige hundert Franken deponiert

werden können. »

B. -

Gegen diesen Bescheid hat Frau Schönholzer

am 22. Juni 1927 die staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, « sie sei

für berechtigt zu erklären, die Niederlassung im Kanton

Zürich gemäss Art. 45 Ahs. 1 BV zu nehmen und demzu-

folge sei die vom Regierungsrate des Kantons Zürich

auf Grund seiner am 18; November 1926 aus armenrecht-

lichen Gründen erlassenen Ausweisung verfügte Nieder-

288

Staatsrecht.

lassungsverweigerung vom 16. Mai 1927 aufzuheben.»

Die Rekurrentin macht geltend:,Nach Art. 45 Abs.

3 BV könne die Niederlassung demjenigen entzogen

werden, der dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit

zur Last fällt und dessen Heimatgemeinde oder Heimat-

kanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher

Aufforderung nicht gewährt. Sie habe sich aber seit

ihrem Wegzug von ihrem Ehemann im Dezember 1925

ohne jede armenrechtliche Unterstützung ehrlich durch-

gebracht, indem sie zuerst im Haushalt von Ulrichs

Mutter in Steinegg bei Lachen, dann im Töchterinstitut

in Horgen gearbeitet und darauf den Sommer über mit

Ulrich zusammen bis in den Herbst hinein sich als

Heuerin betätigt habe. Die einzige Unterstützung sei

ihr für die Kosten der Unterbringung in der Frauen-

und in der dermatologischen Klinik geleistet worden.

Diese habe formell den Ausweisungsgrund gebildet;

in Wirklichkeit sei sie aber aus sittenpolizeilichen

Gründen ausgewiesen worden, die eine Heimschaffung

nicht rechtfertigten. Davon, dass sie der öffentlichen

Wohltätigkeit dauernd zur Last gefallen sei oder sich

in einem Zustand dauernder Hilfsbedürftigkeit befun-

den habe, könne keine Rede sein. Die erwähnte Unter-

stützung sei aus vorübergehenden Gründen erfolgt.

,Die Rekurrentin sei eine junge, gesunde, kräftige und

arbeitsfähige Person. Jedenfalls könne die Kantonsver-

weisung heute nicht mehr aufrecht gehalten werden. Ihr

'geschiedener Ehemann müsse für ihr jüngstes Kind

sorgen und sie selbst habe für den Fall der Aufhebung

der Ausweisung eine Stelle als Küchenmädchen in Aus-

sicht. Zudem sei ihr ehemaliger Ehemann entschlossen,

sie nach der Entlassung aus der Anstalt wieder zu

heiraten und damit für sie wieder zu sorgen, solange sie

seine Frau sein werde. Auch habe er sich zur Rücker-

stattung des Betrages der geleisteten Unterstützung

verpflichtet. Dass er hiezu imstande sei, stehe ausser

Zweifel. Die Auflage einer Kaution für den Fall der

Niederlassungsbewilligung sei verfassungswidrig.

Niederlassungstreiheit. N° 39.

289

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt und u. a. ausgeführt :

« Sämtliche Akten

liefern übereinstimmend den Beweis, dass Rosa Schön-

holzer eine minderwertige und verkommene Person ist,

der ihr Kind von vorneherein nicht zur Pflege und Er-

ziehung überlassen werden konnte. Es hätte im Falle

seines Hierbleibens zu öffentlichen Lasten versorgt

werden müssen. Auch Rosa Sch9nholzer selbst wäre

zu versorgen gewesen. Es lag ein Unterstützungsfall

von dauerndem Charakter vor, und da der Heimatkanton

die Gewährung der notwendigen Unterstützung nach

dem Wohnorte ablehnte, waren die Voraussetzungen zu

der angefochtenen Massnahme erfüllt. Dass sich Rosa

Schönholzer von Mitte Dezember 1925 bis im November

1926 ehrlich durchgebracht habe, muss auf Grund der

Akten bestritten werden. Tatsache ist, dass sie in der

fraglichen Zeit mit ihrem Liebhaber Ulrich in der Welt

herumzog, bis dieser wegen Arbeitsscheu und Lieder-

lichkeit in der heimatlichen Zwangsarbeitsanstalt inter-

niert wurde. Dass sich die Frau während des kurzen-

Anstaltsaufenthaltes schon wesentlich gebessert habe,

ist nicht anzunehmen. Ob und wie weit überhaupt eine

Besserung erzielt werden kann, wird sich erst nach der

Antstaltsentlassung zeigen. Solange die Frau nicht

durch andauerndes Wohlverhalten in der Freiheit den

Nachweis für eine durchgreifende Sinnesänderung er-

bracht hat, ist die Ursache der Unterstützungsbedürftig-

keit nicht beseitigt. Der Umstand, dass Johann Mathys,

kaum geschieden, die Frau wieder heiraten. will, bedeutet

unseres Erachtens keine wesentliche Änderung des

Tatbestandes. Die ganze Vorgeschichte des Falles beweist,

dass der Mann völlig unfähig ist, die Frau irgendwie

zu leiten. Bei deren Liederlichkeit und der Wankel-

mütigkeit des geistig beschränkten Mannes würde im

Falle der Wiedervereinigung des Paares einfach das

gleiche unwürdige Spiel mit Gesetz und Behörden, wie

es bis jetzt getrieben wurde, ~inen Fortga?g nehmen.

Auf die ZahlungsIähigkeit und Zahlungsbereitschaft des

290

Staatsrecht.

Mathys ist kein Verlass. An die vor der Ehescheidung

für die . Frau und den Knaben Engelbert, geboren am

20. November 1926, entstandenen Unterstützungsaus-

lagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. ist heute noch

kein Rappen Rückvergütung bezahlt. Eine Kaution

von 500 Fr. für künftige Kosten erklärt Mathys nicht

leisten zu können. Dabei hat er aber seit Jahr und Tag

nur für ein einziges Kind zu sorgen. Es wäre ihm bei

gutem Willen möglich, bis zur Entlassung der Frau aus

der Anstalt die fraglichen Beträge zusammenzubringen.

Er traut aber selber der Sache so wenig, dass er lieber

sein Geld für sich behält, um dann im gegebenen Zeit-

punkt wieder alles der Armenfürsorge überlassen zu

können. Ohne Sicherheitsleistung wären u. E. die Vor-

aussetzungen für die· Aufhebung des Kantonsverbotes

nicht einmal dann erfüllt, wenn sich Frau Schönholzer

für den Augenblick über eine Anstellung im Kanton

ausweisen könnte; denn bei der Charakterveranlagung

der Frau bestände keine Gewähr dafür, dass diese An-

stellung von irgendwelcher Dauer wäre. Ein Arbeits-

ausweis liegt aber nicht vor. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung

denjenigen entzogen werden, die dauernd der öffent-

Hchen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimat-

gemeinde oder Heimatkanton eine angemessene Unter-

stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.

Dass im vorliegenden Fall eine solche Ablehnung der

Unterstützung nicht stattgefunden habe und deshalb

die Entziehung der Niederlassung verfassungswidrig

gewesen sei, hat die Rekurrentin nicht behauptet. Sie

macht ausschliesslich geltend, dass die zuerst erwähnte

Voraussetzung dieser Entziehung, dass sie dauernd der

öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle, nicht zutreffe.

Nun ist sie allerdings nur während kurzer Zeit, etwa

eines Monats, von den zürcherischen Armenbehörden

Niederlassungsfreiheit. ~o 39.

291

unterstützt worden und das Bundesgericht, wie auch

früher der Bundesrat, hat es mit der genannten Voraus-

setzung der dauernden Hilfsbedürftigkeit von jeher streng

genommen (vgl. SALIS, Bundesrecht, 2. Auf I. II Nr. 631

ff.; BGE 21 S. 938; 22 S. 362; 33 S. 63). Indessen kann

auch eine nur kurze Zeit dauernde Unterstützung sich als

schlüssiges Indiz dafür offenbaren, dass die unterstützte

Person dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur

Last fällt, nämlich dann, wenn die Ursache der Ullter-

stützungsbedürftigkeit nicht in bloss vorübergehenden

Umständen liegt (vgl. SALIS a. a. O. N. 632; BGE 23

S. 13; BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. S. 412

litt. b; AFFOLTER, Individuelle Rechte S. 129 N. 2;

BLOCH, Niederlassungsrecht S. 55; GUBLER, Interkanto-

nales Armenrecht S. 23). Diese Voraussetzung trifft

im vorliegenden Falle zu. Freilich ist die Rekurrentin

mit Rücksicht auf ihre vorgeschrittene Schwangerschaft

in die Frauenklinik in Zürich gebracht worden. Allein

ihre Unterstützungsbedürftigkeit war nicht bloss die

Folge dieses vorübergehenden Zustandes, sondern haupt·

sächlich deshalb entstanden, weil sie ihren Ehemann

verlassen hatte, mit einem andern, arbeitsscheuen Mann

herumgezogen und auch selbst arbeitsscheu und lieder-:-

lich war. Schon das beständige Herumziehen lässt darauf

schliessen, dass sie nicht fähig war, durch ordentliche

Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und das

geht zudem klar daraus hervor, dass sie oft mit Ulrich

in einer Scheune übernachtete und im Frühjahr, sowie

im Herbst 1926 von der Polizei wegen Mittellosig-

keit oder Bettels aufgegriffen wurde, also offenbar die

private Wohltätigkeit damals dauernd in Anspruch

nahm, weshalb sie denn auch wegen Müssiggangs, Ueder-

lichkeit und daraus hervorgehender Unterstützungs-

bedürftigkeit widerspruchslos in die Arbeitsanstalt zu

Hindelbank versetzt worden ist. Die Vermutung spricht

dafür, dass diese dauernde Unterstützungsbedürftigkeit

auch im Mai 1927 noch vorhanden war. Die Rekurrentin

292

Staatsrecht.

hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender

Sicherheit geschlossen werden könnte, dass sie nun nicht

mehr dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last

fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht mehr

gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine

Erklärung, wonach er diese Verpflichb,mg freiwillig

übernehmen will, bietet keine genügende Garantie dafür.

dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich zurück-

kehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen

werde; denn er hat dies ja schon im Jahr vor der Schei-

dung nicht mehr getan, woran allerdings die Rekurrentin

die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung gegenüber

der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankel-

mütig ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten

Versprechungen nicht yerlassen kann. Jedenfalls konnte

die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45 BV zu

verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar-

kaution von einigen Hundert Franken 'zur Garantie

dafür verlangen, dass die Rekurrentin nicht mehr der

öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann

diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung

und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch

gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche

Änderung eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an

die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zu wenden,

ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr

diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie

sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete,

ist zur Zeit nicht zu untersuchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gewaltentrennung. N° 40.

V. GERICHTSTAND

FOR

Vgl. Nr. :~5. -

Voir n° 35.

293

VI.

DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 35. -

Voir n° 35.

VII. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

40. T1rteU vom as. Oktober 1927 i. S. Annasohn und Genossen

gegen Grossen Bat des Itantons Thurgau.

Art. 178 zur. 1 OG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur-

gauischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be-

stimmte Materie durch Verordnung zu regeln. -

Sind

die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen fiber

das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung

zu erlassen '1

A. -

Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni

1862 wird das Recht zur Ausübung der Jagd durch die

Lösung eines Jagdpatentes erworben, das vom Bezirks-

amt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des

Art. 25 BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung

der Jagd erlassen hatte, wurden im Kanton Thurgau alle

das Jagdwesen betreffenden kantonalen Vorschriften in