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Staatsrecht.
hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender
Sicherheit geschlossen werden könnte, dass sie nun nicht
mehr dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last
fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht mehr
gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine
Erklärung, wonach er diese Verpflichtung freiwillig
übernehmen will, bietet keine genügende Garantie dafür,
dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich zurück-
kehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen
werde; denn er hat dies ja schon im Jahr vor der Schei-
dung nicht mehr getan, woran allerdings die Rekurrentin
die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung gegenüber
der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankel-
mütig ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten
Versprechungen nicht yerlassen kann. Jedenfalls konnte
die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45 BV zu
verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar-
kaution von einigen Hundert Franken zur Garantie
dafür verlangen, dass die Rekurrentin nicht mehr der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann
diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung
und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch
gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche
Änderung eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an
die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zn wenden,
ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr
diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie
sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete,
ist zur Zeit nicht zu untersuchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
I
~(
Gewaltentrennung. N° 40.
V. GERICHTSTAND
FOR
Vgl. Nr. 35. -
Voir n° 35.
293
VI.
DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES·
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT rnDERAL
Vgl. Nr. 35. -
Voir n° 35.
VII. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
40. 'Orteil vom 28. Oktober 1927 i. S. Anusobn und Genossen
gegen Grossen Bat des lta.ntons Thurga.'I1.
Art. 178 Ziff. lOG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur-
gau ischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be-
stimmte Materie durch Verordnung zu regeln. -
Sind
die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen über
das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung
zu erlassen ?
A. -
Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni
1862 wird das Recht zur Ausübung der Jagd durch die
Lösung eines Jagdpatentes erworben, das vom Bezirks-
amt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des
Art. 25 BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung
der Jagd erlassen hatte, wurden im Kanton Thurgau alle
das Jagdwesen betreffenden kantonalen Vorschriften in
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Staatsrecht.
regierungsrätlichen Verordnungen zusammengefasst oder
aufgestellt und dabei stets daran festgehalten, dass das
Recht zur Ausübung der Jagd wie bisher durch die Er-
teilung eines Patentes gewährt werde, so auch noch in der
Verordnung vom 4. Juni 1926. Im Jahre 1916 hatte der
Grosse Rat des Kantons Thurgau allerdings ein Gesetz
über das Jagdwesen erlassen, worin das Pachtsystem ein-
geführt wurde, und zwar auf Grund eines Beschlusses,
dass für diese Änderung nicht der Verordnungsweg zu
wählen sei. Dieses Gesetz wurde aber in der Volksab-
stimmung verworfen. Durch Botschaft vom 25. Mai 1923
legte dann der Regierungsrat dem Grossen Rate einen
neuen Entwurf für ein Jagdgesetz vor, wonach der Staat
es den Munizipalgemeinden überlässt, die Ausübung der
Jagd auf ihrem Gebiete entweder durch Verpachtung
oder durch Erteilung von Jagdpatenten zu gestatten.
Der Grosse Rat beschloss jedoch in seiner Sitzung vom
8. Juli 1927, den Regierungsrat zu beauftragen, diese
Revision des Jagdsystems durch eine Verordnung vor-
zunehmen.
B. -
Gegen diesen Beschluss haben Annasohn und
andere im Kanton Thurgau stimmberechtigte Bürger
am 2. September 1927 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei
in dem Sinne aufzuheben, dass das Jagdwesen im Kanton
Thurgau auf dem Gesetzeswege zu regeln sei.
Sie machen geltend: Bis zum Jahre 1874/75 habe das
kantonale Jagdgesetz nach den §§ 4 litt. a und 36 litt. a
der thurg. KV nur auf dem Gesetzeswege, d. h. durch
Volksabstimmung, abgeändert werden können. Durch die
Bundesverfassung von 1874 sei allerdings dem Bund die
Befugnis erteilt worden, die Ausübung der Jagd zur Er-
haltung des Hochwildes und zum Schutze der nützlichen
Vögel zu regeln. Grundsätzlich sei aber die Ausgestaltung
der Jagd, insbesondere die Wahl zwischen dem Patent-
und dem Revierpachtsystem, Sache der kantonalen Ge-
setzgebung geblieben. In dieser Beziehung habe also das
Gewaltentrennung. N° 40.
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kantonale Jagdgesetz weiter seine Geltung beibehalten.
Auch in den eidgenössischen Jagdgesetzen, speziell im
geltenden vom Jahre 1925 in Art. 1, sei die Bestimmung
des Jagdsystems den Kantonen überlassen worden. Ab-
gesehen von den zur Vollziehung des Bundesgesetzes
erforderlichen Vorschriften bestimme im allgemeinen das
kantonale Staatsrecht, ob das kantonale Jagdwesen in
der Form des Gesetzes oder der Verordnung zu regeln
sei. Das kantonale Jagdgesetz bestehe daher namentlich
insoweit, als es sich auf das System, die jagdberechtigten
Personen, die Höhe der Patenttaxen, deren Zuweisung,
das Jagdregal des Staates, die Sonntagsjagd, den Beginn
der Jagd und einzelne Strafen beziehe, noch in Kraft.
Insoweit könne es nur durch ein Gesetz abgeändert
werden. Das hätten die Behörden missachtet, indem seit
1874 das ganze kantonale Jagdrecht durch Verordnung
geregelt worden sei, wobei der Regierungsrat jeweilen
hiefür, offenbar aus dem Gefühl heraus, dass hier etwas
nicht in Ordnung sei, die in der Kantonsverfassung gar
nicht vorgesehene Genehmigung des Grossen Rates ein-
geholt habe.
C. -
Das Bureau des Grossen Rates hat Abweisung der
Beschwerde beantragt und auf Gegenbemerkungen ver-
wiesen, die Dr. von Streng, der Präsident der zur Be-
ratung der Jagdvorlage bestellten Grossratskommission,
verfasst hat. Hieraus ist folgendes hervorzuheben: Nach
Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 stehe es den Kan-
tonen frei, das System des Jagdbetriebes auf dem Ge-
setzes- oder dem Verordnungswege zu regeln. Art. 3 habe
an dieser Befugnis nichts ändern wollen. Demgemäss sei
im Kanton Thurgau das kantonale Jagdrecht, insbeson-
dere das Jagdsystem, seither gültig durch Verordnung
geordnet worden und könne daher auch weiter auf die-
sem Wege geordnet werden, selbst wenn das zur Zeit
geltende eidg. Jagdgesetz jene Befugnis den Kantonen
nicht mehr gegeben hätte.
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der angefochtene Beschluss bildet keine allgemein
verbindliche endgültige Regelung des Jagdwesens, so dass
es sich fragen kann, ob ein anfechtbarer Erlass im Sinne
des Art. 178 Zin. 1 OG vorliege. Doch rechtfertigt es sich,
auf die Beschwerde einzutreten, weil damit immerhin
dem Regierungsrat die verbindliche Weisung erteilt
worden ist, das Jagdsystem auf dem Wege der Verord-
nung zu regeln, und die kantonalen Behörden ein grosses
Interesse daran haben, dass die Frage der Form des
künftigen Erlasses zum voraus erledigt und damit die
drohende Möglichkeit eines unnützen Aufwandes von
Zeit und Mühe beseitigt wird.
2. -
Es ist unbestrittellermassen davon auszugehen,
dass nach dem Gesetz vom 3. Juni 1862 im Kanton Thur-
gau jemand das Recht zur Ausübung der Jagd dadurch
erhält, dass er vom Bezirksamt ein Jagdpatent verlangt
und erwirbt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich
dabei nach der historischen Entwicklung um die Ver-
leihung eines aus einem staatlichen Jagdregal fliessen-
den Rechtes oder um die polizeiiiche Einschränkung einer
grundsätzlich dem Bürger offen stehenden Betätigung
handelt; denn wie dem auch sei, so kann oder konnte 1
diese gesetzliche Regelung des Jagdrechtes nur durch ein
Gesetz oder allenfalls eine auf gesetzlicher Ermächtigung
beruhende Norm abgeändert oder aufgehoben werden
(vgl. BGE 11 S. 143 f.; 15 S. 716; 30 I S. 719; 41 I
S. 319 f.; 46 I S. 260; 50 I S. 233 f.). Entgegen der in...J
der Beschwerdeantwort geäusserten Auffassung sind nun
die kantonalen Behörden durch die eidgenössische Jagd-
gesetzgebung keineswegs ermächtigt worden, das System
des Jagdhetriebes, d. h. die Art der Erteilung des Jagd-
rechtes, ohne Rücksicht auf das kantonale Staatsrecht
durch Verordnung zu regeln. Indem Art. 1 des eidg.
Jagdgesetzes von 1875 (und desjenigen von 1904) die
Kantone verpflichtet, das Jagdwesen auf ihrem Gebiete
Gewaltentrennung. N° 40.
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in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetze auf dem
Gesetzes- oder Verordnungswege zu regeln, legt er das
Hauptgewicht auf die genannte Übereinstimmung der
kantonalen mit den eidgenössischen Jagdvorschliften
und lässt die Frage offen, welcher der beiden erwähnten
Formen für den Erlass der kantonalen Bestimmungen
zu wählen sei, so dass hiefür das kantonale Staatsrecht
massgebend bleibt. Es ist nicht anzunehmen, dass der
Bundesgesetzgeber mit der Erwähnung der beiden Recht-
setzungsformen in dieses Recht eingreifen und bestim-
men wollte, dass dem verordnenden gleich wie dem
gesetzgebenden Staatsorgan die Befugnis zur Regelung
des gesamten kantonalen Jagdrechtes zustehe. Wenn der
Bund in Art. 1 1. c. hätte bestimmen wollen, dass die
Aufstellung gewisser kantonaler Rechtssätze der ver-
ordnenden Behörde der Kantone allein oder neben ihrem
gesetzgebenden Organ zustehe, so hätte er dies deutlich
tun müssen, wie es z. B. in Art. 10 1. c. (Art. 7 Abs. I
des Jagdgesetzes von 1904) und in Art. 52 Abs. II
SchlT ZGB geschehen ist (vgl. BGE 31 I S. 487 ff.;
48 I S. 558; 50 I S. 234; 52 I S. 155). Auch in Beziehung
auf Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 gilt somit
analog das, was das Bundesgericht über die Auslegung
des Art. 7 des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes vom 22.
Juni 1877 ausgeführt hat, wonach die Kantone die für
die Ausführung des Art. 5 erforderlichen « Gesetze oder
Verordnungen» erlassen müssen, nämlich, man habe
damit nicht ins kantonale Staatsrecht eingreifen, sondern
gerade der Möglichkeit Rechnung tragen wollen, dass
je nach diesem Rechte und nach dem Inhalt des Erlasses
hier ein Gesetz und dort eine blosse Verordnung erfor-
derlich ist (vgl. BGE 39 I S. 93 f.).
In dieser Beziehung könnte es sich nur fragen, ob die
kantonalen Bestimmungen über das Jagdsystem sich als
bloss zur Vollziehung des eidgenössischen Jagdgesetzes
dienende Vorschriften darstellen und insofern kraft des
kantonalen Staatsrechtes im Thurgau vom Regierungs-
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Staatsrecht.
rat zu erlassen seien (vgl. BGE 39 I S. 94). Doch ist diese
Frage zu verneinen. Art. 25 BV ~erträgt de~. Bun~e
nur die Befugnis, « gesetzliche Bestimmungen» uber dIe
Ausübung der Jagd, namentlich zum. Zwecke de.s Wil~
und Vogelschutzes, zu erlassen, will Ihm also mcht dIe
gesamte Gesetzgebung über die Jagdausü~ung :mer-
tragen, sondern die kantonale Jagdordnung 1ll ge';lss~m
Masse bestehen lassen. Diesen Sinn haben auch dIe eId-
genössischen Jagdgesetze. Die kantonalen Jagdvorschrif-
ten können deshalb im Verhältnis zu diesen nicht ohne
weiteres als blosse Vollziehungsbestimmungen betrachtet
werden. Insbesondere sind die kantonalen Vorschriften
über das Jagdsystem nicht als solche anzusehen, da die
eidgenössischen Jagdgesetze es den Kantonen nicht zur
Pflicht machen wollen, das Pacht- oder das Patent-
system aufzustellen, sondern bloss von der Voraus-
setzung ausgehen, dass jeder Kanton ein solches System
besitze und beibehalte. Dazu kommt, dass die Voll-
ziehung der eidgenössischen Jagdgesetze nach Art. 25
desjenigen von 1875, Art. 29 desjenigen von 1904 und
Art. 68 desjenigen von 1925 in erster Linie Sache des
Bundesrates war und den Kantonen wohl im allgemeinen
nur soweit überlassen wurde, als sich dies mit Rücksicht
auf die Verschiedenheit ihrer Gewohnheiten, Anschau-
ungen oder Einrichtungen als notwendig oder zweckmäs-
sig erwies. Eine solche ausse~ordentliche Vollzi.ehungsauf-
gabe haben die kantonalen Verfassungsbeshmmungen,
die einem bestimmten Staatsorgan allgemein den Erlass
der Vollriehungsverordnungen übertragen, in der Regel
nicht im Auge und könuen daher darauf nicht ohne wei-
teres unbeschränkt angewendet werden, zumal da eine
generelle übertragung der Verordnungskompetenz eher
einschränkend auszulegen ist (vgl. FLEINER, Institutio-
nen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. S. 66). Vielmehr liegt
es im Sinne des Staatsrechts der Kantone, diese ausser-
ordentliche, ihnen in ihrem eigenen Interesse überlassene
Vollziehungsaufgabe möglichst ihrem ganzen bisherigen
Gewaltentrennung. N° 40.
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Rechte entsprechend zu lösen. Wenn es nicht positiv
anders geregelt ist, so wird daher im allgemeinen ihre
vollziehende Behörde hiefÜf nur soweit zuständig sein,
als es sich nicht um den Erlass von Vorschriften handelt,
die im Widelspruch mit kantonalen Gesetzen stehen.
Für die Aufstellung solcher Bestimmungen ist in der Regel
bloss das gesetzgebende Organ des Kantons kompetent;
die vollziehende Behörde könnte von sich aus derartige,
kantonale Gesetze abändernde Vorschriften nur allen-
falls dann erlassen, wenn das durch den Inhalt des zu
vollziehenden Bundesgesetzes gefordert wird (vgl. BGE
29 I S. 162; 39 I S. 94 f.; 45 I S. 316 Erw. 3; 48 I
S. 558 ff.; 50 I S.234 f.). Sollten nun auch die Kantone
bundesrechtlich verpflichtet sein, die Jagd nur entweder
nach dem Pacht- oder dem Patentsystem zu gestatten,
so ist doch ohne weiteres klar, dass die eidgenössischen
Jagdgesetze nicht die Ersetzung des Patent- durch das
Pachtsystem fordern.· Der Regierungsrat des Kantons
Thurgau ist deshalb weder kraft des Bundesrechts noch
kraft des kantonalen Staatsrechts befugt, durch eine
Verordnung an Stelle des vom kantonalen Jagdgesetze
aufgestellten Patentsystems das Pachtsystem zu setzen
oder die Munizipalgemeinden zu ermächtigen, dieses ein-
zuführen. Der Umstand, dass er seit dem ersten eidge-
nössischen Jagdgesetze das Patentsystem stets durch
Verordnung geordnet hat, kann hieran nichts ändern;
denn er war zweifellos befugt, in einem solchen Erlass
das Jagdsystem entsprechend dem kantonalen Jagd-
gesetze zu regeln. Es geschieht oft, da!5s in einer Voll-
ziehungsverordnung gesetzliche Rechtssätze wiederholt
werden. Hiedurch werden diese keineswegs aus Ge-
setzesrecht zu bIossem Verordnungsrecht; das Gesetz
wird damit nicht ausser Kraft gesetzt, sondern im Gegen-
teil seine Geltung anerkannt.
Der angefochtene Beschluss verstösst daher gegen den
Grundsatz der Trennung der gesetzgebenden von der
vollziehenden Gewalt, den Art. 19 KV aufstellt, und greift
AS 53 1-1927
19
300
Staatsrecht.
in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetz-
gebungsrechtein. Er ist deshalb aufzuheben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat
zuständig gewesen sei, durch Verordnung andere mit
dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch stehende
Bestimmungen als solche über die Einführung des Jagd-
pachtsystems aufzustellen, und ob diese wieder auf dem
Verordnungswege abgeändert werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen und demgemäss der Beschluss des Grossen Rates
vom 8. Juli 1927 über die Regelung des Jagdwesens
aufgehoben.
VIII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE
IM PROZESS
ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE
EN MATIERE DE PROCEDURE
41. Urteil vom as. September 19fT
i. S. Luzern gegen Nidwalden.
Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonal-
rechtliche Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga-
toriums durch den ersuchten Kanton, weil die angeblich
deliktische Handlung auf seinem Gebiete begangen worden
und in diesem Falle nach seiner Gesetzgebung nicht straf-
bar sei. Grundsätzliche Zulässigkeit dieses Einwandes.
Rechtslage, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die
betr. Handlung begangen worden war, zum einen oder an-
deren Kanton zwischen beiden streitig ist.
A. -
Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden
besteheh_ seit Jahren Meinungsverschiedenheiten über
den Verlaufder;Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstätter-
Interkantonale RechtshiHe im Prozess. N0 41.
301
see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter zwischen
Kastanienbaum (Kt. Luzern) und Stansstad- (Nidwalden)
ein Seegebiet, das von beiden Kantonen beansprucht
wird. Zur Erledigung des Anstandes hatten im Jahre
1921 das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons
Luzern und die Polizeidirektion des Kantons Nidwalden
ein Übereinkommen unterzeichnet, das jedoch keine
Wirksamkeit erlangte, weil der Landrat des Kantons
Nidwalden die Genehnngung verweigerte. Am 12. Juni
1923 wurde Arnold Mathis in Hergiswil (Nidwruden)
beim Statthalteramt Luzern-Land verzeigt, weil er im
streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein Patent der
Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister in Luzern)
zu besitzen, die allein über das Fischereirecht in diesem
Teil des Sees zu verfügen berechtigt seien. Das Amts-
gericht Luzern-Land erklärte den Angeklagten, der frei-
willig den Vorladungen Folge geleistet hatte, des un-
befugten Fisehens schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldbusse von 50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten
bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern dieses
Urteil am 19. Dezember 1924. In den Jahren 1925 und
1926 erstattete der Polizei posten Horw (Kt. Luzern)
neuerdings beim Statthalteramt Luzern-Land gleiche
Anzeigen gegen Arnold Mathis und einige weitere im
Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das Statthalter-
amt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden
um Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des
Verhöramtes beschloss jedoch der Regienmgsrat des
Kantons Nidwalden, dem Einvernahmegesuch vorläufig,
d. h. bis zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem
Vierwaldstättersee, nicht zu entsprechen. Er begründete
diesen Beschluss in zwei. Schreiben an den Regierungs-
rat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. No-
vember 1926 und erklärte sich bereit, den Grenzstreit
dem Bundesgericht als Schiedsgericht zu unterbreiten,
wenn Luzern nicht vorziehe, mit Nidwalden noch-
mals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das