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53_I_293

BGE 53 I 293

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender

Sicherheit geschlossen werden könnte, dass sie nun nicht

mehr dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last

fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht mehr

gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine

Erklärung, wonach er diese Verpflichtung freiwillig

übernehmen will, bietet keine genügende Garantie dafür,

dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich zurück-

kehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen

werde; denn er hat dies ja schon im Jahr vor der Schei-

dung nicht mehr getan, woran allerdings die Rekurrentin

die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung gegenüber

der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankel-

mütig ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten

Versprechungen nicht yerlassen kann. Jedenfalls konnte

die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45 BV zu

verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar-

kaution von einigen Hundert Franken zur Garantie

dafür verlangen, dass die Rekurrentin nicht mehr der

öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann

diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung

und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch

gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche

Änderung eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an

die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zn wenden,

ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr

diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie

sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete,

ist zur Zeit nicht zu untersuchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

I

~(

Gewaltentrennung. N° 40.

V. GERICHTSTAND

FOR

Vgl. Nr. 35. -

Voir n° 35.

293

VI.

DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES·

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT rnDERAL

Vgl. Nr. 35. -

Voir n° 35.

VII. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

40. 'Orteil vom 28. Oktober 1927 i. S. Anusobn und Genossen

gegen Grossen Bat des lta.ntons Thurga.'I1.

Art. 178 Ziff. lOG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur-

gau ischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be-

stimmte Materie durch Verordnung zu regeln. -

Sind

die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen über

das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung

zu erlassen ?

A. -

Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni

1862 wird das Recht zur Ausübung der Jagd durch die

Lösung eines Jagdpatentes erworben, das vom Bezirks-

amt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des

Art. 25 BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung

der Jagd erlassen hatte, wurden im Kanton Thurgau alle

das Jagdwesen betreffenden kantonalen Vorschriften in

294

Staatsrecht.

regierungsrätlichen Verordnungen zusammengefasst oder

aufgestellt und dabei stets daran festgehalten, dass das

Recht zur Ausübung der Jagd wie bisher durch die Er-

teilung eines Patentes gewährt werde, so auch noch in der

Verordnung vom 4. Juni 1926. Im Jahre 1916 hatte der

Grosse Rat des Kantons Thurgau allerdings ein Gesetz

über das Jagdwesen erlassen, worin das Pachtsystem ein-

geführt wurde, und zwar auf Grund eines Beschlusses,

dass für diese Änderung nicht der Verordnungsweg zu

wählen sei. Dieses Gesetz wurde aber in der Volksab-

stimmung verworfen. Durch Botschaft vom 25. Mai 1923

legte dann der Regierungsrat dem Grossen Rate einen

neuen Entwurf für ein Jagdgesetz vor, wonach der Staat

es den Munizipalgemeinden überlässt, die Ausübung der

Jagd auf ihrem Gebiete entweder durch Verpachtung

oder durch Erteilung von Jagdpatenten zu gestatten.

Der Grosse Rat beschloss jedoch in seiner Sitzung vom

8. Juli 1927, den Regierungsrat zu beauftragen, diese

Revision des Jagdsystems durch eine Verordnung vor-

zunehmen.

B. -

Gegen diesen Beschluss haben Annasohn und

andere im Kanton Thurgau stimmberechtigte Bürger

am 2. September 1927 die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei

in dem Sinne aufzuheben, dass das Jagdwesen im Kanton

Thurgau auf dem Gesetzeswege zu regeln sei.

Sie machen geltend: Bis zum Jahre 1874/75 habe das

kantonale Jagdgesetz nach den §§ 4 litt. a und 36 litt. a

der thurg. KV nur auf dem Gesetzeswege, d. h. durch

Volksabstimmung, abgeändert werden können. Durch die

Bundesverfassung von 1874 sei allerdings dem Bund die

Befugnis erteilt worden, die Ausübung der Jagd zur Er-

haltung des Hochwildes und zum Schutze der nützlichen

Vögel zu regeln. Grundsätzlich sei aber die Ausgestaltung

der Jagd, insbesondere die Wahl zwischen dem Patent-

und dem Revierpachtsystem, Sache der kantonalen Ge-

setzgebung geblieben. In dieser Beziehung habe also das

Gewaltentrennung. N° 40.

295

kantonale Jagdgesetz weiter seine Geltung beibehalten.

Auch in den eidgenössischen Jagdgesetzen, speziell im

geltenden vom Jahre 1925 in Art. 1, sei die Bestimmung

des Jagdsystems den Kantonen überlassen worden. Ab-

gesehen von den zur Vollziehung des Bundesgesetzes

erforderlichen Vorschriften bestimme im allgemeinen das

kantonale Staatsrecht, ob das kantonale Jagdwesen in

der Form des Gesetzes oder der Verordnung zu regeln

sei. Das kantonale Jagdgesetz bestehe daher namentlich

insoweit, als es sich auf das System, die jagdberechtigten

Personen, die Höhe der Patenttaxen, deren Zuweisung,

das Jagdregal des Staates, die Sonntagsjagd, den Beginn

der Jagd und einzelne Strafen beziehe, noch in Kraft.

Insoweit könne es nur durch ein Gesetz abgeändert

werden. Das hätten die Behörden missachtet, indem seit

1874 das ganze kantonale Jagdrecht durch Verordnung

geregelt worden sei, wobei der Regierungsrat jeweilen

hiefür, offenbar aus dem Gefühl heraus, dass hier etwas

nicht in Ordnung sei, die in der Kantonsverfassung gar

nicht vorgesehene Genehmigung des Grossen Rates ein-

geholt habe.

C. -

Das Bureau des Grossen Rates hat Abweisung der

Beschwerde beantragt und auf Gegenbemerkungen ver-

wiesen, die Dr. von Streng, der Präsident der zur Be-

ratung der Jagdvorlage bestellten Grossratskommission,

verfasst hat. Hieraus ist folgendes hervorzuheben: Nach

Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 stehe es den Kan-

tonen frei, das System des Jagdbetriebes auf dem Ge-

setzes- oder dem Verordnungswege zu regeln. Art. 3 habe

an dieser Befugnis nichts ändern wollen. Demgemäss sei

im Kanton Thurgau das kantonale Jagdrecht, insbeson-

dere das Jagdsystem, seither gültig durch Verordnung

geordnet worden und könne daher auch weiter auf die-

sem Wege geordnet werden, selbst wenn das zur Zeit

geltende eidg. Jagdgesetz jene Befugnis den Kantonen

nicht mehr gegeben hätte.

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Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der angefochtene Beschluss bildet keine allgemein

verbindliche endgültige Regelung des Jagdwesens, so dass

es sich fragen kann, ob ein anfechtbarer Erlass im Sinne

des Art. 178 Zin. 1 OG vorliege. Doch rechtfertigt es sich,

auf die Beschwerde einzutreten, weil damit immerhin

dem Regierungsrat die verbindliche Weisung erteilt

worden ist, das Jagdsystem auf dem Wege der Verord-

nung zu regeln, und die kantonalen Behörden ein grosses

Interesse daran haben, dass die Frage der Form des

künftigen Erlasses zum voraus erledigt und damit die

drohende Möglichkeit eines unnützen Aufwandes von

Zeit und Mühe beseitigt wird.

2. -

Es ist unbestrittellermassen davon auszugehen,

dass nach dem Gesetz vom 3. Juni 1862 im Kanton Thur-

gau jemand das Recht zur Ausübung der Jagd dadurch

erhält, dass er vom Bezirksamt ein Jagdpatent verlangt

und erwirbt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich

dabei nach der historischen Entwicklung um die Ver-

leihung eines aus einem staatlichen Jagdregal fliessen-

den Rechtes oder um die polizeiiiche Einschränkung einer

grundsätzlich dem Bürger offen stehenden Betätigung

handelt; denn wie dem auch sei, so kann oder konnte 1

diese gesetzliche Regelung des Jagdrechtes nur durch ein

Gesetz oder allenfalls eine auf gesetzlicher Ermächtigung

beruhende Norm abgeändert oder aufgehoben werden

(vgl. BGE 11 S. 143 f.; 15 S. 716; 30 I S. 719; 41 I

S. 319 f.; 46 I S. 260; 50 I S. 233 f.). Entgegen der in...J

der Beschwerdeantwort geäusserten Auffassung sind nun

die kantonalen Behörden durch die eidgenössische Jagd-

gesetzgebung keineswegs ermächtigt worden, das System

des Jagdhetriebes, d. h. die Art der Erteilung des Jagd-

rechtes, ohne Rücksicht auf das kantonale Staatsrecht

durch Verordnung zu regeln. Indem Art. 1 des eidg.

Jagdgesetzes von 1875 (und desjenigen von 1904) die

Kantone verpflichtet, das Jagdwesen auf ihrem Gebiete

Gewaltentrennung. N° 40.

297

in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetze auf dem

Gesetzes- oder Verordnungswege zu regeln, legt er das

Hauptgewicht auf die genannte Übereinstimmung der

kantonalen mit den eidgenössischen Jagdvorschliften

und lässt die Frage offen, welcher der beiden erwähnten

Formen für den Erlass der kantonalen Bestimmungen

zu wählen sei, so dass hiefür das kantonale Staatsrecht

massgebend bleibt. Es ist nicht anzunehmen, dass der

Bundesgesetzgeber mit der Erwähnung der beiden Recht-

setzungsformen in dieses Recht eingreifen und bestim-

men wollte, dass dem verordnenden gleich wie dem

gesetzgebenden Staatsorgan die Befugnis zur Regelung

des gesamten kantonalen Jagdrechtes zustehe. Wenn der

Bund in Art. 1 1. c. hätte bestimmen wollen, dass die

Aufstellung gewisser kantonaler Rechtssätze der ver-

ordnenden Behörde der Kantone allein oder neben ihrem

gesetzgebenden Organ zustehe, so hätte er dies deutlich

tun müssen, wie es z. B. in Art. 10 1. c. (Art. 7 Abs. I

des Jagdgesetzes von 1904) und in Art. 52 Abs. II

SchlT ZGB geschehen ist (vgl. BGE 31 I S. 487 ff.;

48 I S. 558; 50 I S. 234; 52 I S. 155). Auch in Beziehung

auf Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 gilt somit

analog das, was das Bundesgericht über die Auslegung

des Art. 7 des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes vom 22.

Juni 1877 ausgeführt hat, wonach die Kantone die für

die Ausführung des Art. 5 erforderlichen « Gesetze oder

Verordnungen» erlassen müssen, nämlich, man habe

damit nicht ins kantonale Staatsrecht eingreifen, sondern

gerade der Möglichkeit Rechnung tragen wollen, dass

je nach diesem Rechte und nach dem Inhalt des Erlasses

hier ein Gesetz und dort eine blosse Verordnung erfor-

derlich ist (vgl. BGE 39 I S. 93 f.).

In dieser Beziehung könnte es sich nur fragen, ob die

kantonalen Bestimmungen über das Jagdsystem sich als

bloss zur Vollziehung des eidgenössischen Jagdgesetzes

dienende Vorschriften darstellen und insofern kraft des

kantonalen Staatsrechtes im Thurgau vom Regierungs-

298

Staatsrecht.

rat zu erlassen seien (vgl. BGE 39 I S. 94). Doch ist diese

Frage zu verneinen. Art. 25 BV ~erträgt de~. Bun~e

nur die Befugnis, « gesetzliche Bestimmungen» uber dIe

Ausübung der Jagd, namentlich zum. Zwecke de.s Wil~­

und Vogelschutzes, zu erlassen, will Ihm also mcht dIe

gesamte Gesetzgebung über die Jagdausü~ung :mer-

tragen, sondern die kantonale Jagdordnung 1ll ge';lss~m

Masse bestehen lassen. Diesen Sinn haben auch dIe eId-

genössischen Jagdgesetze. Die kantonalen Jagdvorschrif-

ten können deshalb im Verhältnis zu diesen nicht ohne

weiteres als blosse Vollziehungsbestimmungen betrachtet

werden. Insbesondere sind die kantonalen Vorschriften

über das Jagdsystem nicht als solche anzusehen, da die

eidgenössischen Jagdgesetze es den Kantonen nicht zur

Pflicht machen wollen, das Pacht- oder das Patent-

system aufzustellen, sondern bloss von der Voraus-

setzung ausgehen, dass jeder Kanton ein solches System

besitze und beibehalte. Dazu kommt, dass die Voll-

ziehung der eidgenössischen Jagdgesetze nach Art. 25

desjenigen von 1875, Art. 29 desjenigen von 1904 und

Art. 68 desjenigen von 1925 in erster Linie Sache des

Bundesrates war und den Kantonen wohl im allgemeinen

nur soweit überlassen wurde, als sich dies mit Rücksicht

auf die Verschiedenheit ihrer Gewohnheiten, Anschau-

ungen oder Einrichtungen als notwendig oder zweckmäs-

sig erwies. Eine solche ausse~ordentliche Vollzi.ehungsauf-

gabe haben die kantonalen Verfassungsbeshmmungen,

die einem bestimmten Staatsorgan allgemein den Erlass

der Vollriehungsverordnungen übertragen, in der Regel

nicht im Auge und könuen daher darauf nicht ohne wei-

teres unbeschränkt angewendet werden, zumal da eine

generelle übertragung der Verordnungskompetenz eher

einschränkend auszulegen ist (vgl. FLEINER, Institutio-

nen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. S. 66). Vielmehr liegt

es im Sinne des Staatsrechts der Kantone, diese ausser-

ordentliche, ihnen in ihrem eigenen Interesse überlassene

Vollziehungsaufgabe möglichst ihrem ganzen bisherigen

Gewaltentrennung. N° 40.

299

Rechte entsprechend zu lösen. Wenn es nicht positiv

anders geregelt ist, so wird daher im allgemeinen ihre

vollziehende Behörde hiefÜf nur soweit zuständig sein,

als es sich nicht um den Erlass von Vorschriften handelt,

die im Widelspruch mit kantonalen Gesetzen stehen.

Für die Aufstellung solcher Bestimmungen ist in der Regel

bloss das gesetzgebende Organ des Kantons kompetent;

die vollziehende Behörde könnte von sich aus derartige,

kantonale Gesetze abändernde Vorschriften nur allen-

falls dann erlassen, wenn das durch den Inhalt des zu

vollziehenden Bundesgesetzes gefordert wird (vgl. BGE

29 I S. 162; 39 I S. 94 f.; 45 I S. 316 Erw. 3; 48 I

S. 558 ff.; 50 I S.234 f.). Sollten nun auch die Kantone

bundesrechtlich verpflichtet sein, die Jagd nur entweder

nach dem Pacht- oder dem Patentsystem zu gestatten,

so ist doch ohne weiteres klar, dass die eidgenössischen

Jagdgesetze nicht die Ersetzung des Patent- durch das

Pachtsystem fordern.· Der Regierungsrat des Kantons

Thurgau ist deshalb weder kraft des Bundesrechts noch

kraft des kantonalen Staatsrechts befugt, durch eine

Verordnung an Stelle des vom kantonalen Jagdgesetze

aufgestellten Patentsystems das Pachtsystem zu setzen

oder die Munizipalgemeinden zu ermächtigen, dieses ein-

zuführen. Der Umstand, dass er seit dem ersten eidge-

nössischen Jagdgesetze das Patentsystem stets durch

Verordnung geordnet hat, kann hieran nichts ändern;

denn er war zweifellos befugt, in einem solchen Erlass

das Jagdsystem entsprechend dem kantonalen Jagd-

gesetze zu regeln. Es geschieht oft, da!5s in einer Voll-

ziehungsverordnung gesetzliche Rechtssätze wiederholt

werden. Hiedurch werden diese keineswegs aus Ge-

setzesrecht zu bIossem Verordnungsrecht; das Gesetz

wird damit nicht ausser Kraft gesetzt, sondern im Gegen-

teil seine Geltung anerkannt.

Der angefochtene Beschluss verstösst daher gegen den

Grundsatz der Trennung der gesetzgebenden von der

vollziehenden Gewalt, den Art. 19 KV aufstellt, und greift

AS 53 1-1927

19

300

Staatsrecht.

in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetz-

gebungsrechtein. Er ist deshalb aufzuheben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat

zuständig gewesen sei, durch Verordnung andere mit

dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch stehende

Bestimmungen als solche über die Einführung des Jagd-

pachtsystems aufzustellen, und ob diese wieder auf dem

Verordnungswege abgeändert werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Beschluss des Grossen Rates

vom 8. Juli 1927 über die Regelung des Jagdwesens

aufgehoben.

VIII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE

IM PROZESS

ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE

EN MATIERE DE PROCEDURE

41. Urteil vom as. September 19fT

i. S. Luzern gegen Nidwalden.

Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonal-

rechtliche Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga-

toriums durch den ersuchten Kanton, weil die angeblich

deliktische Handlung auf seinem Gebiete begangen worden

und in diesem Falle nach seiner Gesetzgebung nicht straf-

bar sei. Grundsätzliche Zulässigkeit dieses Einwandes.

Rechtslage, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die

betr. Handlung begangen worden war, zum einen oder an-

deren Kanton zwischen beiden streitig ist.

A. -

Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden

besteheh_ seit Jahren Meinungsverschiedenheiten über

den Verlaufder;Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstätter-

Interkantonale RechtshiHe im Prozess. N0 41.

301

see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter zwischen

Kastanienbaum (Kt. Luzern) und Stansstad- (Nidwalden)

ein Seegebiet, das von beiden Kantonen beansprucht

wird. Zur Erledigung des Anstandes hatten im Jahre

1921 das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons

Luzern und die Polizeidirektion des Kantons Nidwalden

ein Übereinkommen unterzeichnet, das jedoch keine

Wirksamkeit erlangte, weil der Landrat des Kantons

Nidwalden die Genehnngung verweigerte. Am 12. Juni

1923 wurde Arnold Mathis in Hergiswil (Nidwruden)

beim Statthalteramt Luzern-Land verzeigt, weil er im

streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein Patent der

Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister in Luzern)

zu besitzen, die allein über das Fischereirecht in diesem

Teil des Sees zu verfügen berechtigt seien. Das Amts-

gericht Luzern-Land erklärte den Angeklagten, der frei-

willig den Vorladungen Folge geleistet hatte, des un-

befugten Fisehens schuldig und verurteilte ihn zu einer

Geldbusse von 50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten

bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern dieses

Urteil am 19. Dezember 1924. In den Jahren 1925 und

1926 erstattete der Polizei posten Horw (Kt. Luzern)

neuerdings beim Statthalteramt Luzern-Land gleiche

Anzeigen gegen Arnold Mathis und einige weitere im

Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das Statthalter-

amt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden

um Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des

Verhöramtes beschloss jedoch der Regienmgsrat des

Kantons Nidwalden, dem Einvernahmegesuch vorläufig,

d. h. bis zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem

Vierwaldstättersee, nicht zu entsprechen. Er begründete

diesen Beschluss in zwei. Schreiben an den Regierungs-

rat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. No-

vember 1926 und erklärte sich bereit, den Grenzstreit

dem Bundesgericht als Schiedsgericht zu unterbreiten,

wenn Luzern nicht vorziehe, mit Nidwalden noch-

mals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das