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53_I_300

BGE 53 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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300 Staatsrecht. in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetz- gebungsrecht 'ein. Er ist deshalb aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat zuständig gewesen sei, durch Verordnung andere mit dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch stehende Bestimmungen als solche über die Einführung des Jagd- pachtsystems aufzustellen, und ob diese wieder auf dem Verordnungswege abgeändert werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss der Beschluss des Grossen Rates vom 8. Juli 1927 über die Regelung des Jagdwesens aufgehoben. VIII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE IM PROZESS ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE EN MATIERE DE PROCEDURE

41. Urteil vom as. September 1927

i. S. Luzern gegen Nidwalden. Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonal- rechtliche Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga- toriums durch den ersuchten 'Kanton, weil die angeblich deliktische Handlung auf seinem Gebiete begangen worden und in diesem Falle nach seiner Gesetzgebung nicht straf- bar sei. GrundsätzlicheZulässigkeit dieses Einwandes. Rechtslage, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die betr. Handlung begangen worden war, zum einen oder an- deren Kanton zwischen beiden streitig ist. A. - Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden bestehen. '. seit Jahren Meinungsverschiedenheiten über den Verlaufder ;Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstätter- Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. N° 41. 301 see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter zwischen Kastanienbaum (Kt. Luzern) und Stansstad (Nidwalden) ein Seegebiet, das von beiden Kantonen beansprucht wird. Zur Erledigung des Anstandes hatten im Jahre 1921 das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und die Polizeidirektion des Kantons Nidwalden ein Übereinkommen unterzeichnet, das jedoch keine Wirksamkeit erlangte, weil der Landrat des Kantons Nidwalden die GenehmIgung verweigerte. Am 12. Juni 1923 wurde Arnold Mathis in Hergiswil (Nidwalden) beim, Statthalteramt Luzern-Land verzeigt, wei1 er im streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein Patent der Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister in Luzern) zu besitzen, die allein über das Fischereirecht in diesem Teil des Sees zu verfügen berechtigt seien. Das Amts- gericht Luzern-Land erklärte den Angeklagten, der frei- willig den Vorladungen Folge geleistet hatte, des un- befugten Fischens schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von 50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern dieses Urteil am 19. Dezember 1924. In den Jahren 1925 und 1926 erstattete der Polizeiposten Horw (Kt. Luzern) neuerdings beim Statthalteramt Luzern-Land gleiche Anzeigen gegen Arnold Mathis und einige weitere im Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das Statthalter- amt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden um Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des Verhöramtes beschloss jedoch der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Einvernahmegesuch vorläufig,

d. h. bis zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstättersee, nicht zu entsprechen. Er· begründete diesen Beschluss in zwei, Schreiben an den Regierungs- rat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. No- vember 1926 und erklärte sich bereit, den Grenzstreit dem Bundesgericht als Schiedsgericht zu unterbreiten, wenn Luzern nicht vorziehe, mit Nidwalden noch- mals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das . 302 Staatsrecht. zweite dieser Schreiben blieb unbeantwortet. Am 27. März 1927 wendete sich das Statthalteramt Luzern-Land auf Grund eines erneuten Rapportes des Polizei postens Horw gegen Mathis wegen unbefugten Fischens wiederum an die Polizeidirektion Nidwalden mit dem Begehren um Einvernahme des Verzeigten. Der Regierungsrat von Nidwalden lehnte jedoch in einem an den Re- gierungsrat von Luzern gerichteten Schreiben das Ge- such neuerdings ab, indem er ausfülnte : « Wie wir schon im November letzten Jahres in einem analogen Falle uns geweigert haben, Fischer, die des gleichen Ver- gehens bezichtigt worden waren, durch unsere Unter- suchungsorgane einzuvernehmen, weil sie nach unserer Ansicht auf dem Gebiete des Kantons Nidwalden die Fischerei ausgeübt haben, wozu sie berechtigt waren, so können wir auch heute dem Verlangen des Statthalter- amtes Luzern-Land nicht entsprechen. Unsern Stand- punkt haben wir in einem Schreiben vom 22. November 1926 an Euch begründet. Aus der Tatsache, dass wir auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten haben, folgern wir, Ihr habt unsern Standpunkt akzeptiert. » B. - Daraufhin hat der Regierungsrat des Kantons Luzern - auf Betreiben des Statthalteramtes Luzern- Land - am 30. Mai 1927 beim Bundesgericht die vor- liegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der der Antrag gestellt wiI:d: « Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden sei pflichtig zu erklären, die Rechts- hilfe, die vom Statthalteramte Luzern-Land beim Ver- höramt (bezw. bei der Polizeidirektion) Nidwalden an- begehrt ist, unverzüglich zu gewähren. » Zur Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um ein Fischereiver- gehen, auf das die Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über die Fischerei vom 27. Dezember 1888 An- wendung fänden. Das Verhalten der nidwaldnischen Be- hörden verstosse deshalb gegen Art. 150 OG, wornach in den nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen die Behörden eines Kantons denjenigen Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. No 41. 303 der andern Kantone sowohl für die Untersuchung als die Urteilsvollstreckung Rechtshilfe zu leisten hätten wie den Behörden des eigenen Kantons. Wie das Bundes- gricht in Auslegung und Anwendung des Art. 67 der BV, des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Ver- brechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 und des bezüglichen Ergänzungsgesetzes vom 2. Februar 1872 festgestellt habe, bestehe zudem zwischen den Kantonen eine allgemeine Rechtshilfepflicht in Strafsachen und zwar auch bei Vergehen, für die eine Auslieferung nicht verlangt werden könne und die im ersuchten Kanton nicht strafbar seien. Der Regierungsrat von Nidwalden bestreite denn auch grundsätzlich die Rechtshilfepflicht nicht; er wolle die Rechtshilfe aber erst nach einer künftigen Neuregelung der Fischereigrenze zwischen beiden Kantonen gewähren. Dieser Standpunkt sei un- haltbar. Massgebenddafür, ob die verzeigten nidwald- . nischen Fischer sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht hätten,' seien nicht die künftig vereinbarten Fischereigrenzen, sondern die Grenzverhältnisse, die zur Zeit der Begehung der verzeigten Handlung bestanden hätten. Und die Entscheidung darüber, ob der behauptete Vergehenstatbe'itand vorliege, komme dem luzernischen Richter zu, bei dem die Beschuldigung erhoben worden sei. Durch die Einstellung der Einvernahme werfe sich der Regierungsrat Nidwalden gewissermassen selbst zum Straflichter auf und greife so in die Kompetenzsphäre des luzernischen Strafrichters ein. Da die Neuregelung der Fischereigrenze noch geraume Zeit auf sich warten lassen werde, würde so die Durchführung des Straf- verfahrens im Erfolg überhaupt verunmöglicht. Der nidwaldnische Fischer, der sich vor dem luzernischen Strafrichter zu verantworten habe, sei nicht der Will- kür ausgeliefert; er könne sich aller Verteidigungs- mittel des luzernischen Strafrechtsverfahrens bedienen, und letzten Endes auch den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. 304 Staatsrecht. C. - Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden be- antragt die Abweisung der Beschwerde. Nach dem Rap- port des Polizisten sei das Vergehen, wegen dessen die Rechtshilfe verlangt werde, in einem Gebiete begangen worden, . das nach der Auffassnng Nidwaldens innerhalb seiner Fischerei- und Landesgrenze liege. Der Kanton Nidwalden könne nicht gezwungen werden, die luzer- lusche Jurisdiktion auf diesem Gebiete anzuerkennen, solange der darüber waltende Grenzstreit nicht zu Gunsten Luzerns entschieden sei. Durch Leistung der Rechtshilfe würde Nidwalden gegen seinen Rechts- standpunkt ein Präjudiz für den Grenzstreit schaffen. Der Regierungsrat sei, wie er demjenigen von Luzern wiederholt mitgeteilt habe, bereit, zu einer endgiltigen Regelung der Grenzverhältnisse Hand zu bieten und eventuell den Streitfall dem Bundesgericht als Schieds- gericht zu unterbreiten. Wenn dann durch Gerichts- entscheid die Grenze so gezogen werden soUte, dass der Begehungsort . des eingeklagten Vergehens auf luzer- nischem Hoheitsgebiete liege, so erkläre sich Nidwalden jetzt SChOll bereit, die Rechtshilfe zu leisten. Ebenso wenn nach. erfolgter Grenzregulierung noch der Be- gehungsort abgeklärt werden müsse. D. - Der Regierungsrat von Luzern hat erwidert; dass er auch nach diesen Erklärungen an dem gestellten Beschwerdebegehreu festh~lten müsse. Durch die Hin-:- ausschiebung der Rechtshilfe bis nach der schieds- gerichtlichen Grenzregulierung würde in fischereirecht- licher Beziehung auf dem Seegebiet zwischen Luzern und Nidwaldenein Zustand der Anarchie geschaffen; den nidwaldmschen Fischern wäre es inzwischen ge- stattet, auf dem streitigen Grenzgebiete sich herum- zutummeln und den See zu befischen, und wenn es den luzermschen Fischern einfalle Gegenrecht zu halten, so könnte auch der Regierungsrat von Luzern schützend über sie die Hand halten. Auch die Gewaltentrennung verbiete es dem luzernischen Regierungsrat, den Straf- Interkantonale Rechtshllfe im Prozess. N° 41. 305 ri.chter zur Einstellung' des hängigen Strafverfahrens bIS nach der Seegrenzregulierung anZUWeisen und als- dann die Rechtshilfe bei Nidwalden nur soweit zu ver- l~ngen, als sich nach Massgabe der neuen Grenze die emgeklagten Handlungen auf dem Gebiete des Kantons Luzern abgespielt haben. Die ersuchte Behörde habe bei Rechtshilfegesuchen in Strafsachen nur zu prüfen ob das in Frage stehende Vergehen der Art nach zu den- jemgen gehöre, die unter· das interkantonale Rechts- hilferecht fallen, mcht aber auch, ob der Verzeigte eines Vergehens ta~sächlich schuldig sei. Durch die Gewährung der Rechtshilfe präjudiziere Nidwalden auch mcht seinen S~ndpunkt im Grenzregulierungsprozesse ; denn es habe dIe Rechtshilfe unter dem Zwange des Bundes.,. rechts :zu leisten. Das luzernische Strafurteil werde nur Recht schaffen im Verhältnis des Kantons Luzern zu den abgeurteilten nidwaldmschen Bürgern, nicht auch im Verhältnis der beiden Kantone. .E. - Der ~egierungsrat des Kantons Nidwalden legt mIt der DuplIk einen Auszug aus dem Landratsprotokoll vom 30. Juli 1927 ein. Danach hat der Landrat von Nid- waIden einen gemäss dem Vorschlag des Vertreters von ~uzern aufgestellten Schiedsvertrag genehmigt, wodurch dIe En~scheid~ng des Grenzstreites dem Bundesgericht als SchIedsgencht übertragen werden soll. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die luzernischen Behörden haben bei den nid- waldmsehen die Rechtshilfe nicht bezüglich einer Straf- sache nachgesucht, die sich nach einem eidgenössischen Gesetze beurteilt. Denn den beim Statthalteramt Luzern verzeigten nidwaldnischen Fischern wird nicht etwa eine Verletzung der polizeilichen Vorschriften des eid- genössischen Fischereigesetzes (betreffend die Schon- zeiten, die erlaubten Fanggeräte usw.) vorgeworfen, sondern dass sie auf Gebiet des Kantons Luzern .der Fischerei obgelegen hätten, ohne hiezu einen "Rechts ... 306 Staatsrecht titel (Patent. Pachtvertrag, Fischenzenrecht usw.) zu besitzen, wie er nach dem luzernischen Recht für den Fischfang in den öffentlichen Gewässern gefordert wird. Indessen besteht die Rechtshilfepflicht zwischen den Kan- tonen für U n t e r s u c h u n g s handlungen auch in den nach kantonalem Recht zu erledigenden Straffällen (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 betr. die Ergänzung des Auslieferungsgesetzes), und zwar gleichgÜltig, ob es sich um ein Auslieferungsvergehen handle oder nicht (BGE 36 I S.51 ff. mit dem Vorbehalt von Erw. 3 am Ende). Der Regierungsrat von Nidwalden lehnt denn auch die nachgesuchte Einvernahme nicht etwa wegen Fehlens der Rechtshilfepflicht für ein Ver- gehen dieser Art, sondern einzig deswegen ab, weil die angeblich strafbare Handlung auf nidwaldnischem und nicht auf luzernisehern Gebiete begangen worden sei.

2. - Trotz der eben umschriebenen bundesrechtlichen Ordnung wird ein Kanton die Voll ziehung eines Roga- tori ums in einer kantonalen Strafsache zweifellos dann verweigern können, wenn er selbst (und nicht der er- suchende Kanton) für das betreffende Vergehen die ausschliessliche Strafhoheit oder doch bei einem denk- baren Nebeneinanderbestehen mehrerer kantonaler Ge- richtsbarkeiten die bessere. Strafberechtigung besitzt und tatsächlich die Strafverfolgung an die Hand nimmt. Die begehrte Untersuchungsmassnahme würde in diesem Falle, wie jeder andere strafprozessuale Akt des er- suchenden Kantons, einen übergriff· in die. Hoheits- rechte des ersuchten Kantons enthalten, den dieser nicht zu dulden braucht und gegen den er aus Art. 5 BV den Schutz des Bundesgerichts anrufen kann (BGE 35 I S. 6 ff.; 41 I S. 198/9 und allgemeiner 32 I S. 626 Erw.I). Dasselbe muss gelten, auch ohne dass der ersuchte Kanton selbst ein Strafverfahren eröffnet, wenn ihm nach den örtlichen Beziehungen des angeblichen Vergehens auf Grund der massgebenden Kollisionsregeln an sich die bessere Strafberechtigung zustände, die Handlung aber Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. N° 41. 307 von ihm nicht verfolgt werden kann, weil sie nach seiner Rechtsordnung eine erlaubte ist. Hätten die verzeigten Fischer auf nidwaldnischem Gebiete gefischt, so lag eine Übertretung na~h nidwaldnischem Rechte nicht vor, weil sie alle das nidwaldnische Fischereipatent besassen. Andererseits bedarf es keiner Ausführung, dass in diesem Falle die Ausübung des Fischfangs der luzernischen Strafhoheit nicht unterstehen konnte. Nid- waIden hätte demnach, auch ohne selbst die Straf- verfolgung einzuleiten, die begehrte Rechtshilfe ab- lehnen können, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die Verzeigten der Fischerei obgelegen hatten, zu seinem Staatsgebiete feststünde.

3. - Im vorliegenen Falle wird nun dieses Gebiet von den beiden Kantonen beansprucht. Damit die Ver- weigerung der verlangten Einvernahme schon heute als bundesrechtswidrig erklärt werden könnte, hätte deshalb Luzern zum mindesten dartun müssen, dass es sich bis- her im Hoheits b e s i t z e befunden, d. h. die mit der staatlichen Hoheit über das Gebiet verbundenen Befug- nisse tatsächlich ausschliesslich. ausgeübt habe. Wäre dies der Fall, so Hesse sich die Auffassung vertreten und wäre wohl begründet, dass es in dieser Ausübung auch weiterhin bis zu einem eventuellen ihm ungünsti- gen Entscheide im Streite über das Hoheitsrecht selbst zu schützen sei und dass Nidwalden infolgedessen sich bis dahin der Rechtshilfe bei Strafverfolgungen wegen unbefugten Fisehens in dem betreffenden Seeteile nicht wegen dessen behaupteter Zugehörigkeit zu seinem Staatsgebiete ,entziehen könne. Indessen ist auch ein solcher Besitz hier nicht nachgewiesen worden. Das vereinzelte Strafverfahren vom Jahre 1923 kann dazu noch nicht genügen, umsoweniger als es auf Grund der freiwilligen Unterwerfung des Angeschuldigten unter die luzernische Gerichtsbarkeit durchgeführt worden ist und nichts dafür vorliegt, dass die nidwaldnische Regierung davon schon damals Kenntnis gehabt habe. 308 Staatsrecht. Beim Fehlen eines nachgewiesenen Hoheitsbesitzes muss deshalb die Rechtshilfepflicht davon abhängen, welchem der beiden Kantone das streitige Seegebiet r e c h t- l ich zugehöre. Diese Frage zu entscheiden, auch nur als biossen Präjudizialpunkt für den geltend gemachten Rechtshilfeanspruch, ist aber das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren deshalb ausser Stande, weil die Parteien es unterlassen haben, ihm die dazu nötigen Angaben und Unterlagen zu unterbreiten und deren Lösung einem besonderen Verfahren vorbehalten wollen. Solange nicht in dem letzteren die Grenze so gezogen wird, dass der Begehungsort auf luzernisches Gebiet zu liegen kommt oder nach erfolgter Grenzbereinigung der Begehungsort noch abzuklären bleibt, kann deshalb auch von einer bundesrechtswidrigen Verweigerung der Rechts- hilfe durch Nidwalden nicht die Rede sein. Für beide Eventualitäten aber wird die Rechtshilfepflicht vom nid- waldnischen Regierungsrat schon heute anerkannt, wobei er zu behaften ist. Der Einwand Luzerns, dass das Urteil im Grenz- streite erst für die Zukunft Recht schaffe, würde dann zutreffen, wenn Luzern sich für sein Begehren auf einen .zu seinen Gunsten bestehenden Hoheitsbesitz an dem streitigen Seeteile zu berufen vermöchte. Er versagt; nachdem dies nicht der Fall ist, weil der Richter im Grenzprozesse nicht eine neue Grenze festzusetzen, sondern die schon bestehende zu ermitteln haben wird; Und ebenso ist unrichtig, dass der Regierungsrat von Nidwalden sich durch seinen Beschluss strafrichterliehe Befugnisse anmasse. Lediglich die Zuständigkeit des luzernischen Strafrichters wird von der nidwaldnischen Behörde in Abrede gestellt. Ergibt sie sich aus dem Urteil im Grenzprozesse, so wird hernach der luzernische Rich~ ter über die Schuldfrage und die Höhe der Strafe nach den Bestimmungen des luzernischen Rechts frei ent- scheiden können. Auch eine Anarchie in fischereirecht- licher Beziehung ist mit dieser Lösung keineswegs ver.:. Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42. 309 bunden. Dem Kanton Luzern stand und steht es jeder,;. zeit frei, den Grenzstreit beim Bundesgericht anhängig zu machen (Art. 175 Ziff. 2 OG) und gleichzeitig den Er- lass vorsorglicher Massregeln nachzusuchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IX. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

42. Orteil vom 4. November 1927 i. S. Genf gegen Ba.sel-Sta.dt. Interkantonales Armenrecht : Pflicht des Niederkunftskan.:, tons die Niedergekommene auf eigene Kosten zu ver- pflegen. - Voraussetzungen des Regressrechts gegen einen audern Kanton bei Unterstützung. A. - Eine gewisse Martha B., heimatberechtigt und mit Wohnsitz in Basel-Stadt, hatte sich am 24. Septem- ber 1924 nach Genf begeben, wo sie im kantonalel1 Frauenspital niederkam. Am 23. Oktober 1924 verliess sie das Spital und kehrte einige Tage später nach Basel zurück. Die Spitalrechnung von 104 Fr. blieb sie schuldig. Daraufhin stellte der Kanton Genf dem Kanton Basel-Stadt Rechnung für diesen Betrag und leitet nun, nachdem Basel-Stadt seine Zahlungspflicht bestritt, die vorliegende Klage ein. Genf beantragt, es sei Basel-Stadt zu verurteilen, ihm die Kosten der Verpflegung der B. mit 104 Fr. zu ersetzen. In der Begründung wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 hingewiesen und ausgeführt: Im Verhalten der B., . die sich· ausschliesslich zum Zwecke der Niederkunft nach Genf begeben habe, liege ein Missbrauch dieses