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53_I_300

BGE 53 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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300

Staatsrecht.

in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetz-

gebungsrecht 'ein. Er ist deshalb aufzuheben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat

zuständig gewesen sei, durch Verordnung andere mit

dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch stehende

Bestimmungen als solche über die Einführung des Jagd-

pachtsystems aufzustellen, und ob diese wieder auf dem

Verordnungswege abgeändert werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Beschluss des Grossen Rates

vom 8. Juli 1927 über die Regelung des Jagdwesens

aufgehoben.

VIII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE

IM PROZESS

ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE

EN MATIERE DE PROCEDURE

41. Urteil vom as. September 1927

i. S. Luzern gegen Nidwalden.

Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonal-

rechtliche Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga-

toriums durch den ersuchten 'Kanton, weil die angeblich

deliktische Handlung auf seinem Gebiete begangen worden

und in diesem Falle nach seiner Gesetzgebung nicht straf-

bar sei. GrundsätzlicheZulässigkeit dieses Einwandes.

Rechtslage, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die

betr. Handlung begangen worden war, zum einen oder an-

deren Kanton zwischen beiden streitig ist.

A. -

Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden

bestehen. '. seit Jahren Meinungsverschiedenheiten über

den Verlaufder;Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstätter-

Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. N° 41.

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see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter zwischen

Kastanienbaum (Kt. Luzern) und Stansstad (Nidwalden)

ein Seegebiet, das von beiden Kantonen beansprucht

wird. Zur Erledigung des Anstandes hatten im Jahre

1921 das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons

Luzern und die Polizeidirektion des Kantons Nidwalden

ein Übereinkommen unterzeichnet, das jedoch keine

Wirksamkeit erlangte, weil der Landrat des Kantons

Nidwalden die GenehmIgung verweigerte. Am 12. Juni

1923 wurde Arnold Mathis in Hergiswil (Nidwalden)

beim, Statthalteramt Luzern-Land verzeigt, wei1 er im

streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein Patent der

Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister in Luzern)

zu besitzen, die allein über das Fischereirecht in diesem

Teil des Sees zu verfügen berechtigt seien. Das Amts-

gericht Luzern-Land erklärte den Angeklagten, der frei-

willig den Vorladungen Folge geleistet hatte, des un-

befugten Fischens schuldig und verurteilte ihn zu einer

Geldbusse von 50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten

bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern dieses

Urteil am 19. Dezember 1924. In den Jahren 1925 und

1926 erstattete der Polizeiposten Horw (Kt. Luzern)

neuerdings beim Statthalteramt Luzern-Land gleiche

Anzeigen gegen Arnold Mathis und einige weitere im

Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das Statthalter-

amt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden

um Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des

Verhöramtes beschloss jedoch der Regierungsrat des

Kantons Nidwalden, dem Einvernahmegesuch vorläufig,

d. h. bis zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem

Vierwaldstättersee, nicht zu entsprechen. Er· begründete

diesen Beschluss in zwei, Schreiben an den Regierungs-

rat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. No-

vember 1926 und erklärte sich bereit, den Grenzstreit

dem Bundesgericht als Schiedsgericht zu unterbreiten,

wenn Luzern nicht vorziehe, mit Nidwalden noch-

mals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das .

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Staatsrecht.

zweite dieser Schreiben blieb unbeantwortet. Am 27. März

1927 wendete sich das Statthalteramt Luzern-Land

auf Grund eines erneuten Rapportes des Polizei postens

Horw gegen Mathis wegen unbefugten Fischens wiederum

an die Polizeidirektion Nidwalden mit dem Begehren

um Einvernahme des Verzeigten. Der Regierungsrat

von Nidwalden lehnte jedoch in einem an den Re-

gierungsrat von Luzern gerichteten Schreiben das Ge-

such neuerdings ab, indem er ausfülnte : « Wie wir schon

im November letzten Jahres in einem analogen Falle

uns geweigert haben, Fischer, die des gleichen Ver-

gehens bezichtigt worden waren, durch unsere Unter-

suchungsorgane einzuvernehmen, weil sie nach unserer

Ansicht auf dem Gebiete des Kantons Nidwalden die

Fischerei ausgeübt haben, wozu sie berechtigt waren, so

können wir auch heute dem Verlangen des Statthalter-

amtes Luzern-Land nicht entsprechen. Unsern Stand-

punkt haben wir in einem Schreiben vom 22. November

1926 an Euch begründet. Aus der Tatsache, dass wir auf

dieses Schreiben keine Antwort erhalten haben, folgern

wir, Ihr habt unsern Standpunkt akzeptiert. »

B. -

Daraufhin hat der Regierungsrat des Kantons

Luzern -

auf Betreiben des Statthalteramtes Luzern-

Land -

am 30. Mai 1927 beim Bundesgericht die vor-

liegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit

der der Antrag gestellt wiI:d: « Der Regierungsrat des

Kantons Nidwalden sei pflichtig zu erklären, die Rechts-

hilfe, die vom Statthalteramte Luzern-Land beim Ver-

höramt (bezw. bei der Polizeidirektion) Nidwalden an-

begehrt ist, unverzüglich zu gewähren. » Zur Begründung

wird ausgeführt: Es handle sich um ein Fischereiver-

gehen, auf das die Strafbestimmungen des Bundesge-

setzes über die Fischerei vom 27. Dezember 1888 An-

wendung fänden. Das Verhalten der nidwaldnischen Be-

hörden verstosse deshalb gegen Art. 150 OG, wornach

in den nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden

Strafsachen die Behörden eines Kantons denjenigen

Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. No 41.

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der andern Kantone sowohl für die Untersuchung als

die Urteilsvollstreckung Rechtshilfe zu leisten hätten

wie den Behörden des eigenen Kantons. Wie das Bundes-

gricht in Auslegung und Anwendung des Art. 67 der

BV, des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Ver-

brechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 und

des bezüglichen Ergänzungsgesetzes vom 2. Februar 1872

festgestellt habe, bestehe zudem zwischen den Kantonen

eine allgemeine Rechtshilfepflicht in Strafsachen und

zwar auch bei Vergehen, für die eine Auslieferung nicht

verlangt werden könne und die im ersuchten Kanton

nicht strafbar seien. Der Regierungsrat von Nidwalden

bestreite denn auch grundsätzlich die Rechtshilfepflicht

nicht; er wolle die Rechtshilfe aber erst nach einer

künftigen Neuregelung der Fischereigrenze zwischen

beiden Kantonen gewähren. Dieser Standpunkt sei un-

haltbar. Massgebenddafür, ob die verzeigten nidwald-

. nischen Fischer sich eines Fischereivergehens schuldig

gemacht hätten,' seien nicht die künftig vereinbarten

Fischereigrenzen, sondern die Grenzverhältnisse, die zur

Zeit der Begehung der verzeigten Handlung bestanden

hätten. Und die Entscheidung darüber, ob der behauptete

Vergehenstatbe'itand vorliege, komme dem luzernischen

Richter zu, bei dem die Beschuldigung erhoben worden sei.

Durch die Einstellung der Einvernahme werfe sich der

Regierungsrat Nidwalden gewissermassen selbst zum

Straflichter auf und greife so in die Kompetenzsphäre

des luzernischen Strafrichters ein. Da die Neuregelung

der Fischereigrenze noch geraume Zeit auf sich warten

lassen werde, würde so die Durchführung des Straf-

verfahrens im Erfolg überhaupt verunmöglicht. Der

nidwaldnische Fischer, der sich vor dem luzernischen

Strafrichter zu verantworten habe, sei nicht der Will-

kür ausgeliefert; er könne sich aller Verteidigungs-

mittel des luzernischen Strafrechtsverfahrens bedienen,

und letzten Endes auch den Schutz des Bundesgerichtes

anrufen.

304

Staatsrecht.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden be-

antragt die Abweisung der Beschwerde. Nach dem Rap-

port des Polizisten sei das Vergehen, wegen dessen die

Rechtshilfe verlangt werde, in einem Gebiete begangen

worden, . das nach der Auffassnng Nidwaldens innerhalb

seiner Fischerei- und Landesgrenze liege. Der Kanton

Nidwalden könne nicht gezwungen werden, die luzer-

lusche Jurisdiktion auf diesem Gebiete anzuerkennen,

solange der darüber waltende Grenzstreit nicht zu

Gunsten Luzerns entschieden sei. Durch Leistung der

Rechtshilfe würde Nidwalden gegen seinen Rechts-

standpunkt ein Präjudiz für den Grenzstreit schaffen.

Der Regierungsrat sei, wie er demjenigen von Luzern

wiederholt mitgeteilt habe, bereit, zu einer endgiltigen

Regelung der Grenzverhältnisse Hand zu bieten und

eventuell den Streitfall dem Bundesgericht als Schieds-

gericht zu unterbreiten. Wenn dann durch Gerichts-

entscheid die Grenze so gezogen werden soUte, dass der

Begehungsort . des eingeklagten Vergehens auf luzer-

nischem Hoheitsgebiete liege, so erkläre sich Nidwalden

jetzt SChOll bereit, die Rechtshilfe zu leisten. Ebenso

wenn nach. erfolgter Grenzregulierung noch der Be-

gehungsort abgeklärt werden müsse.

D. -

Der Regierungsrat von Luzern hat erwidert;

dass er auch nach diesen Erklärungen an dem gestellten

Beschwerdebegehreu festh~lten müsse. Durch die Hin-:-

ausschiebung der Rechtshilfe bis nach der schieds-

gerichtlichen Grenzregulierung würde in fischereirecht-

licher Beziehung auf dem Seegebiet zwischen Luzern

und Nidwaldenein Zustand der Anarchie geschaffen;

den nidwaldmschen Fischern wäre es inzwischen ge-

stattet, auf dem streitigen Grenzgebiete sich herum-

zutummeln und den See zu befischen, und wenn es den

luzermschen Fischern einfalle Gegenrecht zu halten, so

könnte auch der Regierungsrat von Luzern schützend

über sie die Hand halten. Auch die Gewaltentrennung

verbiete es dem luzernischen Regierungsrat, den Straf-

Interkantonale Rechtshllfe im Prozess. N° 41.

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ri.chter zur Einstellung' des hängigen Strafverfahrens

bIS nach der Seegrenzregulierung anZUWeisen und als-

dann die Rechtshilfe bei Nidwalden nur soweit zu ver-

l~ngen, als sich nach Massgabe der neuen Grenze die

emgeklagten Handlungen auf dem Gebiete des Kantons

Luzern abgespielt haben. Die ersuchte Behörde habe bei

Rechtshilfegesuchen in Strafsachen nur zu prüfen ob

das in Frage stehende Vergehen der Art nach zu den-

jemgen gehöre, die unter· das interkantonale Rechts-

hilferecht fallen, mcht aber auch, ob der Verzeigte eines

Vergehens ta~sächlich schuldig sei. Durch die Gewährung

der Rechtshilfe präjudiziere Nidwalden auch mcht

seinen S~ndpunkt im Grenzregulierungsprozesse; denn

es habe dIe Rechtshilfe unter dem Zwange des Bundes.,.

rechts :zu leisten. Das luzernische Strafurteil werde nur

Recht schaffen im Verhältnis des Kantons Luzern zu den

abgeurteilten nidwaldmschen Bürgern, nicht auch im

Verhältnis der beiden Kantone.

.E. -

Der ~egierungsrat des Kantons Nidwalden legt

mIt der DuplIk einen Auszug aus dem Landratsprotokoll

vom 30. Juli 1927 ein. Danach hat der Landrat von Nid-

waIden einen gemäss dem Vorschlag des Vertreters von

~uzern aufgestellten Schiedsvertrag genehmigt, wodurch

dIe En~scheid~ng des Grenzstreites dem Bundesgericht

als SchIedsgencht übertragen werden soll.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die luzernischen Behörden haben bei den nid-

waldmsehen die Rechtshilfe nicht bezüglich einer Straf-

sache nachgesucht, die sich nach einem eidgenössischen

Gesetze beurteilt. Denn den beim Statthalteramt Luzern

verzeigten nidwaldnischen Fischern wird nicht etwa

eine Verletzung der polizeilichen Vorschriften des eid-

genössischen Fischereigesetzes (betreffend die Schon-

zeiten, die erlaubten Fanggeräte usw.) vorgeworfen,

sondern dass sie auf Gebiet des Kantons Luzern .der

Fischerei obgelegen hätten, ohne hiezu einen "Rechts ...

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Staatsrecht

titel (Patent. Pachtvertrag, Fischenzenrecht usw.) zu

besitzen, wie er nach dem luzernischen Recht für den

Fischfang in den öffentlichen Gewässern gefordert wird.

Indessen besteht die Rechtshilfepflicht zwischen den Kan-

tonen für U n t e r s u c h u n g s handlungen auch in

den nach kantonalem Recht zu erledigenden Straffällen

(Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 betr.

die Ergänzung des Auslieferungsgesetzes), und zwar

gleichgÜltig, ob es sich um ein Auslieferungsvergehen

handle oder nicht (BGE 36 I S.51 ff. mit dem Vorbehalt

von Erw. 3 am Ende). Der Regierungsrat von Nidwalden

lehnt denn auch die nachgesuchte Einvernahme nicht

etwa wegen Fehlens der Rechtshilfepflicht für ein Ver-

gehen dieser Art, sondern einzig deswegen ab, weil die

angeblich strafbare Handlung auf nidwaldnischem und

nicht auf luzernisehern Gebiete begangen worden sei.

2. -

Trotz der eben umschriebenen bundesrechtlichen

Ordnung wird ein Kanton die Voll ziehung eines Roga-

tori ums in einer kantonalen Strafsache zweifellos dann

verweigern können, wenn er selbst (und nicht der er-

suchende Kanton) für das betreffende Vergehen die

ausschliessliche Strafhoheit oder doch bei einem denk-

baren Nebeneinanderbestehen mehrerer kantonaler Ge-

richtsbarkeiten die bessere. Strafberechtigung besitzt

und tatsächlich die Strafverfolgung an die Hand nimmt.

Die begehrte Untersuchungsmassnahme würde in diesem

Falle, wie jeder andere strafprozessuale Akt des er-

suchenden Kantons, einen übergriff· in die. Hoheits-

rechte des ersuchten Kantons enthalten, den dieser

nicht zu dulden braucht und gegen den er aus Art. 5 BV

den Schutz des Bundesgerichts anrufen kann (BGE 35 I

S. 6 ff.; 41 I S. 198/9 und allgemeiner 32 I S. 626 Erw.I).

Dasselbe muss gelten, auch ohne dass der ersuchte Kanton

selbst ein Strafverfahren eröffnet, wenn ihm nach den

örtlichen Beziehungen des angeblichen Vergehens auf

Grund der massgebenden Kollisionsregeln an sich die

bessere Strafberechtigung zustände, die Handlung aber

Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. N° 41.

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von ihm nicht verfolgt werden kann, weil sie nach seiner

Rechtsordnung eine erlaubte ist. Hätten die verzeigten

Fischer auf nidwaldnischem Gebiete gefischt, so lag

eine Übertretung na~h nidwaldnischem Rechte nicht

vor, weil sie alle das nidwaldnische Fischereipatent

besassen. Andererseits bedarf es keiner Ausführung,

dass in diesem Falle die Ausübung des Fischfangs der

luzernischen Strafhoheit nicht unterstehen konnte. Nid-

waIden hätte demnach, auch ohne selbst die Straf-

verfolgung einzuleiten, die begehrte Rechtshilfe ab-

lehnen können, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes,

in dem die Verzeigten der Fischerei obgelegen hatten,

zu seinem Staatsgebiete feststünde.

3. -

Im vorliegenen Falle wird nun dieses Gebiet

von den beiden Kantonen beansprucht. Damit die Ver-

weigerung der verlangten Einvernahme schon heute als

bundesrechtswidrig erklärt werden könnte, hätte deshalb

Luzern zum mindesten dartun müssen, dass es sich bis-

her im Hoheits b e s i t z e befunden, d. h. die mit der

staatlichen Hoheit über das Gebiet verbundenen Befug-

nisse tatsächlich ausschliesslich. ausgeübt habe. Wäre

dies der Fall, so Hesse sich die Auffassung vertreten

und wäre wohl begründet, dass es in dieser Ausübung

auch weiterhin bis zu einem eventuellen ihm ungünsti-

gen Entscheide im Streite über das Hoheitsrecht selbst

zu schützen sei und dass Nidwalden infolgedessen sich

bis dahin der Rechtshilfe bei Strafverfolgungen wegen

unbefugten Fisehens in dem betreffenden Seeteile nicht

wegen dessen behaupteter Zugehörigkeit zu seinem

Staatsgebiete,entziehen könne. Indessen ist auch ein

solcher Besitz hier nicht nachgewiesen worden. Das

vereinzelte Strafverfahren vom Jahre 1923 kann dazu

noch nicht genügen, umsoweniger als es auf Grund der

freiwilligen Unterwerfung des Angeschuldigten unter

die luzernische Gerichtsbarkeit durchgeführt worden

ist und nichts dafür vorliegt, dass die nidwaldnische

Regierung davon schon damals Kenntnis gehabt habe.

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Staatsrecht.

Beim Fehlen eines nachgewiesenen Hoheitsbesitzes muss

deshalb die Rechtshilfepflicht davon abhängen, welchem

der beiden Kantone das streitige Seegebiet r e c h t-

l ich zugehöre. Diese Frage zu entscheiden, auch nur

als biossen Präjudizialpunkt für den geltend gemachten

Rechtshilfeanspruch, ist aber das Bundesgericht im

gegenwärtigen Verfahren deshalb ausser Stande, weil

die Parteien es unterlassen haben, ihm die dazu nötigen

Angaben und Unterlagen zu unterbreiten und deren

Lösung einem besonderen Verfahren vorbehalten wollen.

Solange nicht in dem letzteren die Grenze so gezogen

wird, dass der Begehungsort auf luzernisches Gebiet zu

liegen kommt oder nach erfolgter Grenzbereinigung der

Begehungsort noch abzuklären bleibt, kann deshalb auch

von einer bundesrechtswidrigen Verweigerung der Rechts-

hilfe durch Nidwalden nicht die Rede sein. Für beide

Eventualitäten aber wird die Rechtshilfepflicht vom nid-

waldnischen Regierungsrat schon heute anerkannt, wobei

er zu behaften ist.

Der Einwand Luzerns, dass das Urteil im Grenz-

streite erst für die Zukunft Recht schaffe, würde dann

zutreffen, wenn Luzern sich für sein Begehren auf einen

.zu seinen Gunsten bestehenden Hoheitsbesitz an dem

streitigen Seeteile zu berufen vermöchte. Er versagt;

nachdem dies nicht der Fall ist, weil der Richter im

Grenzprozesse nicht eine neue Grenze festzusetzen,

sondern die schon bestehende zu ermitteln haben wird;

Und ebenso ist unrichtig, dass der Regierungsrat von

Nidwalden sich durch seinen Beschluss strafrichterliehe

Befugnisse anmasse. Lediglich die Zuständigkeit des

luzernischen Strafrichters wird von der nidwaldnischen

Behörde in Abrede gestellt. Ergibt sie sich aus dem Urteil

im Grenzprozesse, so wird hernach der luzernische Rich~

ter über die Schuldfrage und die Höhe der Strafe nach

den Bestimmungen des luzernischen Rechts frei ent-

scheiden können. Auch eine Anarchie in fischereirecht-

licher Beziehung ist mit dieser Lösung keineswegs ver.:.

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42.

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bunden. Dem Kanton Luzern stand und steht es jeder,;.

zeit frei, den Grenzstreit beim Bundesgericht anhängig

zu machen (Art. 175 Ziff. 2 OG) und gleichzeitig den Er-

lass vorsorglicher Massregeln nachzusuchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IX. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

42. Orteil vom 4. November 1927 i. S. Genf gegen Ba.sel-Sta.dt.

Interkantonales Armenrecht : Pflicht des Niederkunftskan.:,

tons

die Niedergekommene auf eigene Kosten zu ver-

pflegen. -

Voraussetzungen des Regressrechts gegen einen

audern Kanton bei Unterstützung.

A. -

Eine gewisse Martha B., heimatberechtigt und

mit Wohnsitz in Basel-Stadt, hatte sich am 24. Septem-

ber 1924 nach Genf begeben, wo sie im kantonalel1

Frauenspital niederkam. Am 23. Oktober 1924 verliess

sie das Spital und kehrte einige Tage später nach Basel

zurück. Die Spitalrechnung von 104 Fr. blieb sie

schuldig. Daraufhin stellte der Kanton Genf

dem

Kanton Basel-Stadt Rechnung für diesen Betrag und

leitet nun, nachdem Basel-Stadt seine Zahlungspflicht

bestritt, die vorliegende Klage ein. Genf beantragt,

es sei Basel-Stadt zu verurteilen, ihm die Kosten der

Verpflegung der B. mit 104 Fr. zu ersetzen. In der

Begründung wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni

1875 hingewiesen und ausgeführt: Im Verhalten der B.,

. die sich· ausschliesslich zum Zwecke der Niederkunft

nach Genf begeben habe, liege ein Missbrauch dieses